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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 492/2009)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
1,2 MB
Datum
25.03.2009
Erstellt
13.03.09, 04:12
Aktualisiert
13.03.09, 04:12

Inhalt der Datei

Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12a "DAHLEM"5.2 1. Änderung Entwurf Textliche Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen Unter Berücksichtigung der mit der Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom 05.02.2003, AZ: 51.2.-LP dahlem 5.2., erteilten Hinweise. Stand: März 2003 Januar 2009 Kreis Euskirchen, Abt. 60 Umwelt und Planung Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf INHALT Seite PRÄAMBEL I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN 6 II. VERFAHRENSABLAUF 8 III. PLANBESTANDTEILE 14 IV. PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN 15 V. KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGEN 16 VI. NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN 18 TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN SOWIE ERLÄUTERUNGEN 21 1.0 ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW) 22 1.1 ENTWICKLUNGSZIEL 1: 22 1.1.1 ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON LANDSCHAFTSRÄUMEN MIT EINEM HOHEN ANTEIL AN NATURSCHUTZGEBIETEN (INSBESONDERE NATURA2000 GEBIETE) MIT BESONDERER BEDEUTUNG FÜR DEN BIOTOPVERBUND UND VORKOMMEN SELTENER UND GEFÄHRDETER NATURRAUMTYPISCHER PFLANZEN- UND TIERARTEN 24 1.1.2 ERHALTUNG EINER VIELFÄLTIG STRUKTURIERTEN ÜBERWIEGEND OFFENEN KULTURLANDSCHAFT MIT Z:T. NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND EINEM REICH GEGLEIDERTEN LANDSCHAFTSBILD 36 1.1.3 ERHALTUNG VON Z.T: NATURNAHEN UND STRUKTURREICHEN WÄLDERN 37 1.1.4 ERHALTUNG VON VORHANDENEN ERHOLUNGSGEBIETEN 38 1.2 ENTWICKLUNGSZIEL 2: ANREICHERUNG EINER LANDSCHAFT MIT NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN /BIOTOPENTWICKLUNG KYLLAUE" 39 1.3 ENTWICKLUNGSZIEL 3: WIEDERHERSTELLUNG EINER IN IHREM WIRKUNGSGEFÜGE; IHREM ERSCHEINUNGSBILD ODER IHRER OBERFLÄCHENSTRUKTUR GESCHÄDIGTEN ODER STARK VERNACHLÄSSIGTEN LANDSCHAFT" 40 1.4 ENTWICKLUNGSZIEL 4: TEMPORÄRE ERHALTUNG DER JETZIGEN LANDSCHAFTSSTRUKTUR BIS ZUR REALISIERUNG VON VORHABEN ÜBER DIE BAULEITPLANUNG ODER SONSTIGE PLANUNGEN" 40 2.0 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG NW) 41 2.1 NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW) 42 2.1.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE 44 2.1-1 NATURSCHUTZGEBIET "WOLFWEID" 56 2.1-2 NATURSCHUTZGEBIET "BAASEMER HEIDE" 58 Stand: Januar 2009 "ERHALTUNG" 1 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf 2.1-3 NATURSCHUTZGEBIET "BERKER WIESEN" 61 2.1-4 NATURSCHUTZGEBIET "OHMBACH" 63 2.1-5 NATURSCHUTZGEBIET “HONERTSEIFEN UND HEINBORN“ 64 2.1-6 NATURSCHUTZGEBIET “ROTBACH“ 66 2.1-7 NATURSCHUTZGEBIET “SIMMELER BACH“ 68 2.1-8 NATURSCHUTZGEBIET “PIRENSBERG“ 70 2.1-9 NATURSCHUTZGEBIET “KYLLAUE UND KERSCHENBACH“ 72 2.1-10 NATURSCHUTZGEBIET “BRUCHWÄLDER IM FORST SCHMIDTHEIM“ 74 2.1-11 NATURSCHUTZGEBIET “OBERE URFT“ 76 2.1-12 NATURSCHUTZGEBIET “DAHLEMER BINZ“ 78 2.1-13 NATURSCHUTZGEBIET “GROSSEBACH“ 81 2.1-14 NATURSCHUTZGEBIET “KALKTRIFTEN WESTLICH DAHLEM“ 84 2.1-15 NATURSCHUTZGEBIET “ERMBERG“ 86 2.1-16 NATURSCHUTZGEBIET “URFTTAL MIT NEBENTÄLERN“ 89 2.1-17 NATURSCHUTZGEBIET “SCHMIDTHEIMER WIESEN“ 93 2.1-18 NATURSCHUTZGEBIET “EHEMALIGE STEINBRÜCHE AM SÖNSBERG, LANZENBERG UND KAUCHERBACHTAL“ 95 2.1-19 NATURSCHUTZGEBIET “KALKTRIFTEN NÖRDLICH DAHLEM“ 98 2.1-20 NATURSCHUTZGEBIET “IN DER WASSERDELL“ 100 2.1-21 NATURSCHUTZGEBIET “GLAADTBACHTAL MIT NEBENBÄCHEN“ 102 2.1-22 NATURSCHUTZGEBIET “NONNENBACHTAL UND EICHHOLZBACH MIT NEBENBÄCHEN“ 104 2.1-23 NATURSCHUTZGEBIET “ARNIKAHEIDE NÖRDLICH DAHLEMER BINZ“ 109 2.1-24 NATURSCHUTZGEBIET "QUELLSUMPF WESTLICH SCHMIDTHEIM" 110 2.1-25 NATURSCHUTZGEBIET "FEUCHTWIESE SÜDÖSTLICH VON BAASEM" 111 2.1-26 NATURSCHUTZGEBIET „BUNKERANLAGEN 112 2 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf 2.2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW) 113 2.2.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE 113 2.2-1 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "DAHLEMSCHMIDTHEIMER, KRONENBURGER UND BAASEMER WALD SOWIE STEINERT" 123 2.2.2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „EICHHOLZ“ 125 2.2.3 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „OFFENLANDBEREICHE UM SCHMIDTHEIM; DAHLEN; BAASEM UND KRONENBURG“ 126 2.2-42 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "FLIESSGEWÄSSER; AUEN UND STEILE HANGBEREICHE , HECKEN UND WIESEN BEI SCHMIDTHEIM, DAHLEM, BERK UND KRONENBURG" 127 2.2-5 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „KRONENBURGER SEE“ 129 2.2-6 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG 130 2.3 NATURDENKMALE (§ 22 LG NW) 131 2.3.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE 131 2.3-1 NATURDENKMAL "KIEFER AM PARKPLATZ SÜDWESTLICH DER DAHLEMER BINZ" 137 2.3-2 NATURDENKMAL "LINDENALLEE WESTLICH SCHMIDTHEIM" 137 2.3-3 NATURDENKMAL "MARIENALLEE SÜDWESTLICH DAHLEM" 138 2.3-4 NATURDENKMAL "GEMÄLDEBUCHE IM FORST SCHMIDTHEIM" 138 2.4 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE (§ 23 LG NW) 139 2.4.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE 139 2.4.1 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „HOHLWEG ÖSTLICH BAASEM“ 143 3.0 ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW) 144 4.0 BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW) 144 4.1 VERWENDUNG7AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERST- UND WIEDERAUFFORTSUNGEN 147 4.2 UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORRM DER ENDNUTZUNG 148 Stand: Januar 2009 3 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf 4.3 REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU ORDNUNGSWIDRIGKEITEN 149 5.0 ENTWICKLUNGS- UND PFLEGEMASSNAHMEN (§ 26 LG NW) 151 5.1 ANLAGE, ODER WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME (§ 26 ABS. 2 ZIFFERN 1 UND 3 LG NW) 152 5.2 ANPFLANZUNGEN UND ANLAGEPFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON KRÄUTER- UND STAUDENSÄUMEN-FLURGEHÖLZEN, HECKEN ETC. (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 2 LG NW) 165 5.3 HERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND BESEITIGUNG STÖRENDER ANLAGEN (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 4 LG NW) 168 5.4 PFLEGEMASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDRHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 5 LG NW) 168 5.5 ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFFER 8 LG NW) 168 5.6 LANDSCHAFTSBEZOGENE PFLEGEMASSNAHMEN BESTÄNDEN (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 6 LG NW) 168 ANHANG I ZU VERWENDENDE BAUM- UND STRAUCHARTEN 4 VON STREUOBST- 169 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Stand: Januar 2009 LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf 5 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf PRÄAMBEL I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 41 42e des Gesetzes zur Sicherung des Na1 turhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), geändert durch Art. 107 des EuroAnpG (GV. NRW. S. 708), sowie der §§ 6 bis 11 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgeset2 zes (DVO -LG) vom 22.10.1986 (GV. NW. S. 683), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.10.1994 (GV. NW. S. 934), in der derzeit gültigen Fassung aufgestellt. Die rechtskräftige Satzung basiert auf den §§ 15 bis 41 LG NW. Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach den §§ 27 bis 31 LG NW. Die Wirkung und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich aus den §§ 33 bis 41 LG NW. Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen. Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW behördenverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 23 sowie 25 und 26 LG NW sind nach näherer Maßgabe der §§ 34.bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung / das Veränderungsverbot im Laufe des Verfahrens sind nach § 42e LG NW geregelt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 23 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festsetzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für öffentliche und private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festsetzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 4 LG NW). Im vorliegenden Landschaftsplan wurde von dieser Möglichkeit jedoch kein Gebrauch gemacht. Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als "im Zusammenhang bebaute Ortsteile" ausgespart worden sind, liegt hierin jedoch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit ungültig. Der Kreis beachtet gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 LG NW die Darstellungen des Flächennutzungsplanes, diese werden jedoch nicht in den Landschaftsplan übernommen. Der Landschaftsplan setzt gemäß § 29 Ans. 3 LG NW für Flächen, die im Flächennutzungsplan (FNP) Bauflächen gemäß § 5 Abs. 2 BauGB darstellen, eine vorübergehende Erhaltung der Landschaft fest. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB treten mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft. Nach § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in Zusammenarbeit mit dem Träger der Bauleitplanung. Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text und in der Karte mit einer identischen Ziffernkombination versehen. Die unter Ziffer 5 ff nicht mit einem * benannten Maßnahmen sind in der Karte nicht dargestellt und gelten somit für das gesamte Schutzgebiet. Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale), und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen erfolgt aufgrund der fachlichen Gegebenheiten. Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit nicht eindeutig nachzuvollziehen war, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen Festsetzungen nichts anderes bestimmt ist, die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt. _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Ges vom 21. 2009 Juli 2000 61 Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung Stand: Januar (GV.NRW.S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2007 (GV. NRW. S. 226) 2 vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 19.06.2007 (GV. NRW S. 226). Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Der Satzungsgeber hat nach § 12 LG NW vorab den nach §§ 58 und 60 BNatSchGNeuregG anerkannten Vereinen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, insbesondere bei: - Aufhebung, Änderung und Ergänzung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Geschützten Landschaftsbestandteilen, Geschützten Biotopen nach § 62 LG NW, Landschaftsschutzgebieten, in denen die gegebene Flächennutzungsplanänderung „UVP-pflichtige“ Vorhaben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hiervon eine Beeinträchtigung ausgehen kann (gemäß § 12 (3) LG NW). Der Landschaftsplan dient der Erfüllung der Rechtsverpflichtungen nach der EG-Richtlinie 92/43/EWG vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFHRichtlinie) und nach der EG-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) vom 02.04.1979. Die FFH- Gebietsgrenzen sind nachrichtlich in den Landschaftsplan übernommen. Ebenso unterstützt der Kreis Euskirchen die Ziele des völkerrechtlich verbindlichen Übereinkommens über die biologische Vielfalt (UN-Biodiversitätskonvention). Die Darstellungen und Festsetzungen dienen insbesondere den in den Artikeln 8-14 der v.g. Konvention formulierten Verpflichtungen, z.B. zum Erhalt von Arten und Lebensräumen und zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen. Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon durch eine Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen. Nachrichtliche Darstellungen in der Karte sind nicht Bestandteil der Satzung. Stand: Januar 2009 7 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf II. VERFAHRENSABLAUF Aufstellungsbeschluss Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat gemäß § 27 Abs. 1 LG NW am 17.12.1986 die Aufstellung des Landschaftsplanes Dahlem beschlossen. Euskirchen, den 25.07.2002 gez. Rosenke gez. Kolvenbach Landrat Kreistagsmitglied Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses Der Beschluss des Kreistages zur Aufstellung dieses Landschaftsplanes vom wurde am 31.08.1988 Euskirchen, den 17.12.1986 ortsüblich bekannt gemacht. 25.07.2002 gez. Rosenke Landrat Beteiligung der Bürger Die Beteiligung der Bürger hat gemäß § 27b LG NW Euskirchen, den 26.08.1999 am stattgefunden. 25.07.2002 gez. Rosenke Landrat 8 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit vom 21.06.2000 Euskirchen, den bis 21.08.2000 stattgefunden. 25.07.2002 gez. Rosenke Landrat Öffentliche Auslegung Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am 23.05.2001 diesem Landschaftsplan zu und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW. Dieser Landschaftsplan hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 11.06.2001 Euskirchen, den bis 12.07.2001 einschließlich öffentlich ausgelegen. 25.07.2002 gez. Rosenke Landrat Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am Euskirchen, den 20.03.2002 hierüber entschieden. 25.07.2002 gez. Rosenke Landrat Stand: Januar 2009 9 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Erneute Öffentliche Auslegung Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am 20.03.2002 diesem Landschaftsplan zu und beschloss die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW. Dieser Landschaftsplan hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 02.04.2002 Euskirchen, den bis 03.05.2002 einschließlich erneut öffentlich ausgelegen. 25.07.2002 gez. Rosenke Landrat Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der erneuten öffentlichen Auslegung Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am Euskirchen, den 22.05.2002 hierüber entschieden. 25.07.2002 gez. Rosenke Landrat Satzungsbeschluss Dieser Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag des Kreises Euskirchen in der Sitzung vom 22.05.2002 Euskirchen, den 25.07.2002 10 als Satzung beschlossen. gez. Rosenke gez. Kolvenbach Landrat Kreistagsmitglied Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Genehmigung Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 28 Abs. 1 LG NW mit Verfügung vom unter Az. Köln, den 51.2.-LP dahlem 5.2. 05.02.2003 mit Hinweisen genehmigt worden. 05.02.2003 gez. Dorndorf Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde - Bekanntmachung Gemäß § 28 a LG NW ist die Genehmigung der Bezirksregierung Köln sowie Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung dieses Landschaftsplanes bekannt gemacht worden am 01.08.2003 Mit der Bekanntmachung tritt dieser Landschaftsplan in Kraft. Euskirchen, den 05.08.2003 gez. Rosenke Landrat Beschluss über die Änderung des Landschaftsplanes Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat in der Sitzung am die Änderung des Landschaftsplanes gemäß § 16 Abs. 2 LG NW beschlossen. Euskirchen, den Landrat Stand: Januar 2009 11 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Änderungsverfahren Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit vom bis stattgefunden. Euskirchen, den Landrat Öffentliche Auslegung im Änderungsverfahren Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am dem geänderten Landschaftsplan zu und beschloss dessen öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW i.V.m. § 29 Abs. 1 LG NW. Dieser Landschaftsplan hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung vom bis einschließlich öffentlich ausgelegen. Euskirchen, den Landrat Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am hierüber entschieden. Euskirchen, den Landrat 12 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Beschluss über die Satzungsänderung Der geänderte Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag des Kreises Euskirchen in der Sitzung vom als Satzung beschlossen. Euskirchen, den Landrat Kreistagsmitglied Anzeige des Landschaftsplanes Die Überprüfung des Landschaftsplanes ist gemäß § 28 Abs. 1 LG NW mit Verfügung vom unter Az. bestätigt worden. Köln, den Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde - Bekanntmachung Gemäß § 28 a LG NW ist die Durchführung des Anzeigeverfahrens bei der Bezirksregierung Köln sowie Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme in den Landschaftsplan bekannt gemacht worden am Mit der Bekanntmachung tritt der geänderte Landschaftsplan in Kraft. Euskirchen, den Landrat Stand: Januar 2009 13 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf III. Planbestandteile Dieser Landschaftsplan besteht aus  der Entwicklungskarte im Maßstab 1 : 20 000,  der Festsetzungskarte im Maßstab 1 : 10 000,  den textlichen Darstellungen und Festsetzungen nebst Erläuterungen. 14 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf lV. PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen : • Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, 1995. Landesanstalt Landesamt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/ Landesamt für AgrarordnungNatur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen -LÖBFLANUV- (vormals LÖLF) : •Ökologischer Fachbeitrag zum Landschaftsplan Dahlem, Recklinghausen 1990, •Ökologischer Fachbeitrag zum Gebietsentwicklungsplan-Entwurf Region Aachen, 2000 • Natura 2000 Detailkarten mit Text • Biotopkataster • Kataster der besonders geschützten Biotope gemäß § 62 LG NW, Stand: Dezember 2003. Höhere Forstbehörde Rheinland, Bonn : •Forstlicher Fachbeitrag zum Landschaftsplan Dahlem, 1989, Landwirtschaftskammer Rheinland, Bonn : •Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum Landschaftsplan Dahlem, 1989, Bezirksregierung Köln : •Gebietsentwicklungsplan Teilabschnitt Kreis Euskirchen, 21. Planänderung, Stand 21.01.1997 • Gebietsentwicklungsplan-Entwurf Teilabschnitt Region Aachen, Stand 2000 • Regionalplan Teilabschnitt Region Aachen, Neuaufstellung, Stand 2003 • Pläne nach § 41 FlurbG der Flurbereinigungen Dahlem und Baasem, (ergänzt um Einzeldarstellungen aus der Flurbereinigung Kronenburg-Kerschenbach-Stadtkyll (ehem. Kulturamt Prüm/Rheinland-Pfalz)) Gemeinde Dahlem : • Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne, Stand: 31.12.199915.01.2009 Amt für Agrarordnung Euskirchen •Plan nach § 41 FlurbG der Flurbereinigung Dahlem Stand: Januar 2009 15 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf V. KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE Die kartographische Grundlage dieses Landschaftsplanes ist die digitale Deutsche Grundkarte 1 : 5000 im Rasterformat mit den nachfolgend aufgeführten Blättern, verkleinert auf den Maßstab 1 : 10000 (vervielfältigt mit Genehmigung des Katasteramtes Euskirchen). Planquadrat Blatt - Nr. Blattname Ab 3086 Schnorrenberg (Kreis Euskirchen) Ac 3084 Lewertsberg Ad 3082 Frauenkron Ae 3080 Hallschlag Nord Bb 3286 Neuhaus Bc 3284 Berk, Nord Bd 3282 Berk Be 3280 Kronenburger See Bf 3278 Steinert Ca 3488 Oberschömbach Cb 3486 Dahlemer Wald West Planquadrat Blatt – Nr. Blattname Cc 3484 Simmeler Hof Cd 3482 Baasem Nord Ce 3480 Baasem Cf 3478 Kerschenbach Da 3688 Forst Schmidtheim Db 3686 Dahlemer Wald Ost Dc 3684 Kloster Maria Frieden Dd 3682 Dahlem, Auf der Eisenkul De 3680 Hammerhütte Ea 3888 Giesenbruch Eb 3886 Schmidtheim Ec 3884 Dahlem Nord Ed 3882 Dahlem Ee 3880 Niederkyll Nord Fa 4088 Recherbusch Fb 4086 Schmidtheim Ost Fc 4084 Schmidtheim Wald West Fd 4082 Dahlem, Heidenkopf 16 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Ga 4288 Blankenheim-Wald Gb 4286 Nonnenbach West Gc 4284 Schmidtheimer Wald Ost Gd 4282 Waldorf West Zur besseren Herstellung des Bezuges zwischen den textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit dem Kartenteil wurden alle Karten in Planquadrate (2 x 2 km = 4 qkm) entsprechend dem Kartenschnitt Blattschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK 1 : 5000) aufgeteilt und am horizontalen Rande mit Klein- und Groß- sowie am vertikalen Rand mit Kleinbuchstaben versehen. Außerdem wurde ein Nummerierungssystem für die Inhalte der Entwicklungs- und Festsetzungskarte festgelegt, bestehend aus einer arabischen Ziffer für die Art der vorgenommenen Darstellung bzw. Festsetzung und einer auf die einzelne Darstellung bzw. Festsetzung bezogenen Nummer (laufende Nummer der Festsetzung) hinter dem Bindestrich. Für die Festsetzungen gemäß § 26 LG NW unter Ziffer 5 erfolgt zusätzlich die Angabe der Nummer des zugehörigen Schutzgebietes vor der laufenden Nummer der Festsetzung. Die mit * bezeichneten Maßnahmen sind in der Karte dargestellt. Die ohne * dargestellten Maßnahmen beziehen sich auf das gesamte Schutzgebiet. Stand: Januar 2009 17 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf VI. NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGENÜBERSICHT PLANGEBIET LP DAHLEM LANDSCHAFTSPLAN 5.2 „DAHLEM“ ÜBERSICHTSKARTE PLANGEBIET Übersichtskarte: Die naturräumlichem Einheiten des Plangebietes Grenze der naturräumlichen Haupteinheiten (4. Ordnung) Grenze der naturräumlichen Untereinheiten (5. Ordnung) Das Plangebiet gehört hauptsächlich zu der Großeinheit Osteifel (27) mit Übergang zur Westeifel (28) und innerhalb dieser zu den folgenden naturräumlichen Haupt- und Untereinheiten: 276.11 276.2 276.3 281.0 281.21 281.3 Blankenheimer Wald Blankenheimer Kalkrücken „Eichholz“Rücken Schneifelrücken Losheimer Wald Oberes Kylltal NATURRAUM Das Gebiet des Landschaftsplanes Dahlem gehört naturräumlich zu zwei Haupteinheiten, größtenteils zur Kalkeifel und im Süden und Westen zur Westlichen Hocheifel. Gesamträumlich zählt das Gebiet zum Rheinischen Schiefergebirge, das vorwiegend aus Sedimenten des Devons und Unterkarbons mit SüdwestNordost gerichtetem Faltenwurf aufgebaut ist. 18 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf KALKEIFEL – 276 Die Kalkeifel, die das Mittelstück des Eifelhochlandes darstellt, ist eine flachwellige Rumpffläche aus unterdevonischen silikatischen Rücken und mitteldevonischen Kalkmulden mit Höhenlagen von etwa 500 bis 550 m NN. Die Rumpffläche wird von zahlreichen Bächen zerschnitten. Mit dem Blankenheimer Wald im Osten hat das Plangebiet nur einen kleinen Anteil an diesem Naturraum. BLANKENHEIMER WALD - 276.11 Der Südosten des Plangebietes gehört zum Blankenheimer Wald, der einen echten Grenzwall gegen die nordwestlich angrenzenden Hochflächen der Rureifel darstellt. Von 660 m im Südwesten senkt sich der Rücken auf 550 m NN im Nordosten ab und bildet in seinem höheren Teil bei Neuhaus die Wasserscheide zwischen Urft und Kyll. BLANKENHEIMER KALKRÜCKEN – 276.2 Der nordwestliche Teil des Plangebietes um Blankenheim gehört zur naturräumlichen Einheit des Blankenheimer Kalkrückens, der eine offene, randlich zerlappte und zentral erhöhte Kalklandschaft in 575 bis 520 m NN Höhe bildet. Der längs- und quergegliederte Kalkrücken ist in eine Folge von Teilrücken und Buckeln aufgelöst; die Einheit ist völlig waldfrei. „EICHHOLZ“-RÜCKEN – 276.3 Das Zentrum des Plangebietes zwischen Nonnenbach und Freilingen ist dem „Eichholz“-Rücken zuzuordnen, einem aufgelösten, im Norden zerlappten Waldriegel mit Höhen zwischen 550 und 500 m NN. Charakteristisch ist die Mischwaldbestockung, die in tieferen Schluchten in Hangwaldfazies, an den Rändern in lockeren Buschbewuchs übergeht. Im Luv liegen am Fuße des Rückens Feuchtwiesen; im etwas trockeneren Lee ist der Wald anthropogen verschwunden, hier liegen Weideflächen. WESTLICHE HOCHEIFEL – 281 Der südliche Teil des Plangebietes gehört zum äußersten Norden der Westlichen Hocheifel, die ein System ebener Hochflächen in 600 m Höhe NN bildet, wobei dazwischen höhere, quarzitische Waldrücken liegen. Sie wird durch mehrere Fließgewässer vielseitig zerschnitten, im Bereich des Plangebietes erfolgt dies durch den Lauf der Kyll. SCHNEIFELRÜCKEN - 281.0 Der Schneifelrücken ist durchschnittlich 650 m hoch und erreicht im „Schwarzen Mann“ eine Höhe von 697 m. Es ist ein Quarzithärtling mit einer sanfteren Nordflanke, die aus Grauwacke besteht und einer steilen Südseite im Quarzit. Zwar sind die Höhenregionen des Rückens weitgehend von der Erosion durch Seitengewässer unangetastet geblieben, aber die langen West- und Ostseiten sind durch die Arbeit der Our-, Kyllund Prümnebenbäche erheblich angegriffen worden. Sie sind an der Basis zerlappt und zerkerbt. Ein geschlossenes Nadelwaldgebiet auf verarmten, durch Nadelstreu versauerten gleichartigen Boden deckt den ganzen Rücken. Es wird nur durch Erika-Heiden und feuchten Moorbirkenwald unterbrochen. LOSHEIMER WALD – 281.21 Der Losheimer Wald bildet als querliegender, westoststreichender Höhenzug den Abschluss zur Westlichen Hocheifel. Es handelt sich um einen vollständig bewaldeten Quarzitrücken, der über 600 m NN aufragt und an der Südseite vor allem durch die Quellbachtäler der Kyll erschlossen wird. OBERES KYLLTAL – 281.3 Nach der Aufnahme aller Quellflüsse und nach Durchbruch durch einen Quarzitriegel nördlich von Hallschlag verläuft die Kyll nach Osten in einem weitgeschwungenen Tal, dessen Sohle 80 bis 100 m unter der Taloberkante liegt. Die Talhänge zeigen Spuren älterer, funktionslos gewordener Talmäander mit Andeutungen von ehemaligen Prall- und Gleithängen. In der zwischen 450 und 490 m hoch gelegenen, wechselnd breiten, maximal sich auf 500 m ausdehnenden Talsohle hat die Kyll zahlreiche Wiesenmäander in buschbedeckter feuchter Aue gebildet. Stand: Januar 2009 19 Kreis Euskirchen – Der Landrat 20 LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN SOWIE ERLÄUTERUNGEN Der Inhalt der Entwicklungs- und Festsetzungskarten sowie der textlichen Darstellungen und Festsetzungen einschließlich Erläuterungen beruht auf § 16 Abs. 4, §§ 18 bis 23 sowie 25 und 26 LG NW und auf §§ 6 und 7 DVO zum LG NW. Stand: Januar 2009 21 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 1.0 LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW) Die Entwicklungsziele stellen flächendeckend das Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung dar. Sie sind ausschließlich behördenverbindlich und entfalten keine unmittelbare Wirkung gegenüber privaten Grundstückseigentümern. Entwicklungsziele sollen bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Damit wird keine strikte Beachtung von in Landschaftsplänen festgesetzten Entwicklungszielen verlangt. Der Norm ist vielmehr bereits dann Genüge getan, wenn die Entwicklungsziele nach Möglichkeit beachtet werden. Das setzt bei fachplanerischen Entscheidungen voraus, dass sie in der Abwägung eingestellt, gewichtet und entsprechend ihrem Wert berücksichtigt werden. Soweit sich aus Vorhaben, die der Eingriffsregelung unterliegen Kompensationsverpflichtungen ergeben, sollen diese zur Verwirklichung der Ziele des Landschaftsplanes eingesetzt werden. Der Kreis Euskirchen hat sich das Ziel gesetzt, die Entwicklungsziele - soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist -, durch vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigem Einvernehmen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Das Plangebiet liegt im DeutschBelgischen Naturpark „Hohes Venn Eifel“. 1.1 ENTWICKLUNGSZIEL 1: ERHALTUNG Flächengröße : ca. 7.858 ha Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft. Das Entwicklungsziel 1 ist flächendeckend für den weitaus größten Teil des Plangebietes dargestellt. Zur Erreichung des Schutzzweckes gilt insbesondere: Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Biotopen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, 22 Das Entwicklungsziel 1.1 legt das Schwergewicht der Landschaftsentwicklung auf die Erhaltung natürlicher oder naturnaher Lebensräume und Strukturelemente sowie einer reich und vielfältig ausgestatteten Landschaft. Zur Erfüllung dieses Entwicklungszieles sind werden schwerpunktmäßig Schutzausweisungen Festsetzungen gemäß den §§ 1920-223 LG NW, sowie Maßnahmen nach §§ 25 getroffen. und 26 LG NW festgesetzt worden. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Erhaltung und Entwicklung naturnaher und natürlicher Lebensräume zur Ergänzung oder Verbesserung der Biotopvernetzung und als Pufferzone zwischen intensiv genutzten und störungsanfälligen, schützenswerten Gebieten, Erforderliche Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen im Sinne des § 26 LG NW stehen nicht im Widerspruch zu dem Entwicklungsziel Erhaltung, sondern dienen der Aufwertung der günstigen Ausgangssituation bzw. der Bestandssicherung. Aufgrund einer Analyse des Naturhaushaltes ist das Entwicklungsziel 1.1 in Teilziele untergliedert worden. Die unterschiedliche Ausgangssituation des Naturhaushaltes sowie der kulturlandschaftlichen Ausprägung in den verschiedenen Landschaftsräumen wird hierdurch differenziert. Hierzu zählen auch Objekte oder Flächen, die als Teil der erhaltenswerten Kulturlandschaft nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Boden-, Denkmalschutz, Wasserschutz) gesichert sind. Die unter 1.1-1 bis 1.1-4 genannten Räume tragen in besonderer Weise zur regionalen Identifikation der Menschen mit ihrer Umgebung bei und besitzen einen hohen landschaftsästhetischen Wert.Das Entwicklungsziel 1 gilt für vielfältig strukturierte Landschaften, die mit naturnahen Lebensräumen und das Landschaftsbild belebenden Elementen ausgestattet oder mit Wald bedeckt sind. Zum Schutz und zur Entwicklung der hier gelegenen, zum großen Teil sehr wertvollen Biotope ist kurz- bis mittelfristig eine Extensivierung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung auf diesen, z. T. auch auf unmittelbar angrenzenden Flächen erforderlich. Stand: Januar 2009 23 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 1.1-1 24 LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON LANDSCHAFTSRÄUMEN MIT EINEM HOHEN ANTEIL AN NATURSCHUTZGEBIETEN (INSBESONDERE NATURA 2000-GEBIETE), BESONDERER BEDEUTUNG FÜR DEN BIOTOPVERBUND UND VORKOMMEN SELTENER UND GEFÄHRDETER NATURRAUMTYPISCHER PFLANZEN- UND TIERARTEN Größe: ca. 1.541 ha Das Entwicklungsziel 1.1-1 dient der Erhaltung und Entwicklung besonders wertvoller Landschaftsräume sowie dem Schutz und der Förderung außerordentlich seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie Biotoptypen und Pflanzengesellschaften. Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt für sämtliche nachfolgend beschriebene Teilräume: Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-1 werden vor allem Schutzausweisungen gemäß § 20 LG NW festgesetzt; des Weiteren Schutzausweisungen nach den §§ 21 bis 23 sowie Festsetzungen/Maßnahmen nach §§ 25 und 26 LG NW. − Erhaltung und Entwicklung von wertvollen und seltenen Biotoptypen sowie Pflanzengesellschaften, − Erhaltung und Förderung von seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (z.T. Arten gemäß NATURA 2000 Anhang II und IV) sowie Erhaltung und Entwicklung natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie, − Erhaltung und Entwicklung der Gebiete für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), − langfristiger Schutz und Erhaltung aller wildlebenden Vögel und ihrer Lebensräume, insbesondere der Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, − Erhaltung und Entwicklung der kleinräumig wechselnden Strukturen, − Erhaltung der unzerschnitten Räume und Vermeidung von Zerschneidung, insbesondere zur Erhaltung der Lebensräume von Tierarten mit großflächigen Arealansprüchen wie z.B. der Wildkatze, − Lenkung der Erholungsnutzung unter Beachtung des Schutzregimes für Lebensräume und Arten. − Erhaltung und Entwicklung naturnaher Lebensräume zur Ergänzung oder Verbesserung der Biotopvernetzung und als Pufferzone zwischen intensiv genutzten und schützenswerten Gebieten, − Erhaltung von Bachläufen, Quellen, Kleingewässern und sonstigen Feuchtgebieten in einem naturnahen Zustand bzw. Wiederherstel- Durch die Schutzausweisungen und Maßnahmen wird u.a. die FFHRichtlinie auf den betroffenen Flächen umgesetzt. Das Entwicklungsziel 1.1-1 gilt für alle FFH-Gebiete, für den größten Teil der Naturschutzgebiete und für Flächen, die für den landesweiten Biotopverbund von besonderer Bedeutung sind. Des Weiteren betrifft das Entwicklungsziel nach Anhang IV der FFH-Richtlinie (u.a. Bachneunauge, Groppe, Großes Mausohr, Teichfledermaus, Wasserfledermaus, Zwergfledermaus, Skabiosen-Scheckenfalter) bzw. den Anhängen der Vogelschutz-Richtlinie benannte Arten (insbesondere Schwarzstorch, Neuntöter, Rotmilan, Eisvogel, Grauspecht, Schwarzspecht). Zudem liegen in diesem Bereich schutzwürdige Biotoptypen bzw. Biotoptypenkomplexe (Naturnahe Fließgewässer, Quellbereiche, Stillgewässer, Röhrichte, Nass- und Feuchtgrünland, Magerwiesen und -weiden, Trockenund Halbtrockenrasen, Bergmähwiesen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Auwälder). Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) lung (Renaturierung) ausgebauter Bachläufe und naturnahe Gestaltung künstlicher Kleingewässer, − Erhaltung der Quellbereiche und Siefensysteme innerhalb des Waldes einschließlich ihrer Wasserläufe, − Entwicklung von Teilen der naturfernen, begradigten Bachabschnitte zu zusammenhängenden natürlichen Bachsystemen als Verbund, − Erhaltung der natürlichen Oberflächengestalt, Geländestufen und Böschungen, insbesondere der morphologischen Kleinstrukturen und formen in den Fluss- und Bachtälern, − Erhaltung und Ausdehnung der naturnahen Auenwaldreste, − Sicherung und Nachpflanzung von Ufergehölzen, − Erhaltung und Wiederherstellung von Grünland in den Fluss- und Bachauen, − Verringerung des Dünger- und Biozideinsatzes in den Fluss- und Bachauen auf ein der guten fachlichen Praxis entsprechendes Maß, − Erhaltung des vorhandenen Mager-, Feuchtund Nassgrünlandes einschließlich der Brachen durch Pflege oder extensive Nutzung, − Vermeidung von Erstaufforstungen auf größeren offenen Grünlandflächen im Talbereich, − Erhaltung und Pflege von Hecken, Gebüschen und Magergrünland-Hecken-Komplexen in einer landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft als Vernetzungselemente zu den offenen Auen der Nebensiefen und –bäche der Kyll, − Vermeidung von Nadelholz-Erstaufforstungen in größeren offenen Wiesenflächen und ggf. Beseitigung vorhandener Nadelholzforste, − Erhaltung und naturnahe Bewirtschaftung der naturnahen Laubholzbestände bzw. Waldgesellschaften, − langfristige Erhöhung des Laubholzanteils durch Umbau von Nadelholzforsten in Laubwald aus von Natur aus heimischen / bodenständigen Baumarten bzw. Umwandlung in andere naturnahe Lebensräume, − Verwendung von Natur aus heimischer / bodenständiger Gehölze bei Anpflanzungen und Wiederaufforstungen, Stand: Januar 2009 Ein langfristiger Umbau von Nadelholzbeständen in bodenständige Laubholzbestände wird für Flächen mit aus naturschutzfachlicher Sicht hohem Entwicklungspotential, insbesondere Talauen und Uferbereiche, angestrebt. 25 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − Erhaltung von Alt- und Totholz, − naturnahe Gestaltung der Waldränder und Entwicklung der Waldmäntel, − Vermeidung von Wegebau in ökologisch empfindlichen Gebieten, − forstlicher Wegebau nur soweit, wie er zur naturnahen Waldbewirtschaftung notwendig ist, − ehemalige Steinbrüche der Sukzession überlassen und als Sonderstandort erhalten, − Anpassung der Erholungsnutzung an die Empfindlichkeit der schutzwürdigen Biotope in Gebieten mit eingeschränkter Eignung für eine naturnahe Erholung. Das Entwicklungsziel 1.1-1 ist für folgende Teilräume (TR) inkl. der jeweiligen FFH-Gebiete sowie deren Lebensraumtypen bzw. Arten dargestellt: Die Strukturierung der Teilräume erfolgt mit dem Ziel, für die einzelnen FFHLebensraumkomplexe eine Differenzierung der Entwicklungsziele darstellen zu können TR I HÄNGE AN URFT UND GILLESBACH, URFTAUE VON URFT BIS SCHMIDTHEIM“ Flora-Fauna-Habitat (FFH) – Gebiet: „Hänge an Urft und Gillesbach, Urftaue von Urft bis Schmidtheim“ DE-5405-302 26 − Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen (6210, Prioritärer Lebensraum) (nicht im Plangebiet) − Berg-Mähwiesen (6520) − Feuchte Hochstaudenfluren (6430) − Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) − Fließgewässer (3260) − Waldmeister-Buchenwald Plangebiet) − Orchideen-Buchenwald (9150), (nicht im Plangebiet) − Nicht touristisch erschlossene Höhlen (8310), (nicht im Plangebiet) mit Unterwasservegetation (9130) (nicht im Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt im Plangebiet insbesondere: − Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Strukturen und der Dynamik der Fließgewässer (3260) mit ihrer typischen Vegetation und Fauna und somit Schaffung naturnaher, linear durchgängiger, teils lebhaft strömender, totholzhaltiger, sauberer Gewässer mit naturnaher, steiniger Sohle und gehölzreichen Gewässerrändern, − Erhaltung und Förderung der GroppenPopulation (1163), durch Sicherung und Entwicklung naturnaher, linear durchgängiger, kühler, sauerstoffreicher und totholzhaltiger Gewässer mit naturnaher steiniger Sohle und gehölzreichen Gewässerrändern, − Erhaltung und Förderung der BachneunaugenPopulation (1096), durch Erhaltung und Entwicklung naturnaher, linear durchgängiger, lebhaft strömender, sauberer Gewässer mit lockerem, sandigen bis feinkiesigen Sohlsubstraten (Laichbereiche) und ruhigen Bereichen mit organischen Auflagen (Larvenhabitat), mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern, − Erhaltung und Entwicklung naturnaher Strukturen der Fließgewässer, insbesondere der Urft, entsprechend dem Leitbild des Fließgewässertyps, − Erhaltung und Entwicklung der Erlen- und Eschenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren, − Erhaltung und Entwicklung von Feucht- und Nass- und Magerwiesen durch extensive Nutzung. − Erhaltung und Entwicklung der Biotope als Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, − Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Lebensraumes für gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, − naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft sowie Erhöhung des Laubholzanteils und Förderung der Naturverjüngung, − Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Höhlenbäumen, − Erhaltung von Quellen und Quellbächen, − Erhalt von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u. a., ggf. durch Freistellen von Gehölzen, Stand: Januar 2009 Dieser Teil des Entwicklungsraumes umfasst die Urftaue von der nordwestlichen Plangebietsgrenze bis zur Ortslage Schmidtheim Die Urft wird hier teilweise von Weidenufergehölzen und artenreichen, extensiv genutzten, z. T. feuchten Grünlandflächen begleitet. In den Hangbereichen treten Magerwiesen auf. 27 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − Erhaltung und Entwicklung der mäandrierenden Bachläufe mit ihren naturnahen Strukturen und ihrer Dynamik sowie der an die Fließgewässer angrenzenden Niederungen mit den für Bachtäler in diesem Landschaftsraum typischen Lebensräumen, − Erhaltung und Entwicklung der Auen als Lebens- und Rückzugsraum für zahlreiche in ihrem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzenarten, − Sicherung und Entwicklung naturnaher, linear durchgängiger, kühler, sauerstoff- und totholzreicher Gewässer mit naturnaher Sohle und gehölzreichen Gewässerrändern. TR II GEWÄSSERSYSTEM DER AHR Flora-Fauna-Habitat (FFH) – Gebiet: „Gewässersystem der Ahr“ DE-5605-302 28 − Wacholderbestände auf Zwergstrauchheiden oder Kalktrockenrasen (5130) (nicht im Plangebiet) − Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen (6210, Prioritärer Lebensraum) (nicht im Plangebiet) − Glatthafer(6510) und Der Entwicklungsraum umfasst den westlichen Teil des Projektgebietes „Ahr 2000“. Betroffen sind die Teilbereiche Nonnenbach, Eichholz- und Archetsbach. Weitere Teile des Schutzgebietes sind Im Landschaftsplan Blankenheim festgesetzt. Wiesenknopf-Silgenwiesen − Berg-Mähwiesen (6520) − Borstgrasrasen im Mittelgebirge (6230, Prioritärer Lebensraum) − Feuchte (4010) − Feuchte Hochstaudenfluren (6430) − Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore (7120) − Lebende Hochmoore (7110, Prioritärer Lebensraum) − Kalkreiche Niedermooore (7230) (nicht im Plangebiet) − Waldmeister-Buchenwald (9130) − Stieleichen-Hainbuchenwald (9160) − Hainsimsen-Buchenwald (9110) − Orchideen-Kalk-Buchenwald (9150) (nicht im Plangebiet) − Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170) − Schlucht- und Hangmischwälder Prioritärer Lebensraum) − Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) − Moorwälder (91D0, Prioritärer Lebensraum) − Fließgewässer (3260) Heidegebiete mit mit Glockenheide (9180, Unterwasservegetation Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung − Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (8210) (nicht im Plangebiet) Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt im Plangebiet insbesondere: − Erhaltung artenreicher mesophiler Bergmähwiesen (6520) in montaner Lage mit ihrer typischen Flora und Fauna, − Erhaltung und Sicherung der naturnahen Hochmoorrelikte (7120) mit ihrer typischen Flora und Fauna, − Erhaltung und Entwicklung naturnaher Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder (9160) und Schlucht- und Hangmischwälder (9180, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder, − Erhaltung und Entwicklung naturnaher, meist krautreicher Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder (9170) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder, insbesodere als Lebensraum für Schwarz (A236)- und Grauspecht (A234) als Brutgebiet für Rotmilan (A074), Schwarzstorch (A030) und Wespenbussard (A072), − Erhaltung und Entwicklung der Erlen- und Eschenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren, − Erhaltung und Entwicklung der feuchten Hochstauden (6430)- und Waldsäume mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, − Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Strukturen und der Dynamik der Fließgewässer (3260) mit ihrer typischen Vegetation und Fauna, entsprechend dem jeweiligen Leitbild des Fließgewässertyps, ggf. in seiner kulturlandschaftlichen Prägung, insbesondere als Lebensraum von Groppe (1163) und Bachneunauge (1096), − Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Feuchtheiden (4010) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, Stand: Januar 2009 Der Entwicklungsraum umfasst im Plangebiet die Bachsysteme von Eichholz-, Archets- und Nonnenbach. Der Raum ist geprägt durch naturnahe, teilweise der natürlichen Entwicklung überlassenen Bachläufen mit oftmals gut entwickelten Gehölzsäumen, v.a. aber Auwäldern. Darüber hinaus finden sich hier ausgedehnte Feuchtwiesen sowie ein Mosaik aus naturnahen zum Teil seltenen Laubwäldern, Im den Quellbereichen steht z.T. Bundsandstein an, mit angrenzenden Abgrabungsbereichen. An den Hängen des Schafbachtals befinden sich drei ehemalige Erzbergwerksstollen, die von mehreren Fledermausarten als Winterquartier genutzt werden. Sie jagen auch im Bereich des Eichholz- und Archetsbaches. Das Gesamtgebiet bildet einen Schwerpunkt des Lebensraumes der Wildkatze, aber auch zahlreicher geschützter Vogelarten. 29 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 30 LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung − Erhaltung und Entwicklung großflächiger, zusammenhängender und naturnaher Hainsimsen-Buchenwälder (9110) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder, − Erhaltung und Entwicklung der feuchten Hochstaudenfluren (6430) und Waldsäume mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, − Erhaltung und Entwicklung der Biotope als Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, − Erhaltung und Förderung der Populationen des Großen Mausohrs (1324) und der Teichfledermaus (1318) sowie der übrigen vorkommenden Fledermaus-Arten durch den Schutz und die Erhaltung der unterirdischen Winterbzw. Zwischenquartiere und deren naturnahen Umgebung sowie Erhaltung und Optimierung ihrer Jagdgebiete, − Erhaltung von Magerweiden durch extensive Nutzung, − Wiederherstellung von Feucht- und Nasswiesen durch Wiederaufnahme der Nutzung auf verbrachten Feucht- und Nassgrünland, − Erhalt und Entwicklung von Bruchwäldern, hier Erlenbruch- sowie Birkenbruchwälder (§ 62 Biotop), − Erhalt und Entwicklung von extensiv bewirtschaftetem Nass- und Feuchtgrünland in typischen Ausprägungen (§ 62 Biotop), − Erhalt, ggf. Nachpflanzung und Pflege von Hecken und Gebüschen trockenwarmer Standorte (z. T. § 62 Biotop), − naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, − Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Höhlenbäumen, − Erhaltung und Entwicklung des Verbreitungsgebietes für die Wildkatze als Wanderkorridor (nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Art). Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Teilraum III DAHLEMER KALKTRIFTEN Fauna-Flora-Habitat (FFH-) Gebiet „Dahlemer Kalktriften“ DE-5605-305 − Feuchte Hochstaudenfluren (6430) − − Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (6510) Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen (6210, Prioritärer Lebensraum) Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (8210) − Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (8210) − Kalkreiche Niedermoore (7230) − Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: - - - - Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Kalkmagerrasen (FFH Code 6210 orchideenreiche Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, Erhaltung und Entwicklung von Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (FFH-Code 6510) Erhaltung und Entwicklung von Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (FFH-Code 8210)sowie Erhaltung und Entwicklung von lückigen Kalkpionierrasen (FFH-Code 6110, prioritärer Lebensraum)Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und ökologisch besonders wertvollen, strukturreichen und großflächigen Grünlandbereiches, Der Teilraum ist Bestandteil des FFHGebietes “Dahlemer Kalktriften“. Die Dahlemer Kalktriften bilden innerhalb der Blankenheimer Kalkmulde einen vielseitigen Offenlandkomplex aus montanen Kalkmagerrasen und offenen Felsköpfen. Eingeschlossen sind auch Kalk-Halbtrockenrasen, die bandartig lang gestreckt parallel dazu, zuweilen auch terrassenartig gestaffelt, im Grünland liegen. Weiterhin sind diese mit Feuchtvegetation in Bachtälern verknüpft (Kalksümpfe und Hochstaudensäume innerhalb von Nasswiesenkomplexen). Magerwiesen und –weiden, Steinbrüche und Kalkkuppen vervollständigen das Ensemble an kalkangepassten, heute seltenen und gefährdeten Lebensraumtypen in ihrer vielfältigen Ausprägung. Die kleinere Teilfläche, nördlich der B 51 ist eine kleine charakteristische Kalkkuppe, die nahezu vollständig mit Halbtrockenrasen bedeckt ist. In der Südwestecke befindet sich Wärme liebendes Gebüsch. Die Dahlemer Kalktriften südlich der B 51 enden im Zentrum von Dahlem als Steilabsturz mit anstehendem Kalkfelsen. Der nördliche Teil des flachen Kalkrückens wird von montanen Kalkmagerrasen mit einer typischen Artenzusammensetzung bedeckt. Der südliche Teil wurde z.T. mit Fichten aufgeforstet. Intakte Reste von Kalkmagerrasen existieren noch an den Rändern des Fichtenforstes. Stand: Januar 2009 31 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Zu diesem FFH-Gebiet zählt auch der Teilraum IV "GROSSEBACH" Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: - Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Kalkmagerrasen (FFH Code 6210 orchideenreiche Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, - Erhaltung und Entwicklung von Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (FFH-Code 6510) sowie, - Erhaltung und Entwicklung von Feuchten Hochstaudenfluren (FFH-Code 6430)zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, - Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, - Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Wiesentales und angrenzender Talhänge mit überwiegend extensiv genutztem Feucht- und Magergrünland sowie Resten von bachbegleitendem Ufergehölz, - Erhaltung und Wiederherstellung von Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation, - Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und ökologisch besonders wertvollen, strukturreichen und großflächigen Grünlandbereiches, Der Teilraum ist ebenfalls Bestandteil des FFH-Gebietes “Dahlemer Kalktriften“. Im NSG selbst liegen magere, vernässte Wiesen am begradigten Grossebach vor, die nur z.T. intensiv beweidet werden, ansonsten aber brach liegen. Sie enthalten ein Mosaik von Waldbinsen-, Waldsimsen-, und Mädesüßgesellschaften, in die Klein- und Großseggenbestände integriert sind. Östlich davon befindet sich eine kleinflächige Kalktrift mit Kalkmagerrasen. Innerhalb des Gebietes befinden sich historische Berghalden von insgesamt 120 m Länge. Teilraum V "BAASEMER WALD" Flora-Fauna-Habitat (FFH-) Gebiet „Baasemer Wald“, DE-5604-301 − − − 32 Borstgrasrasen im Mittelgebirge (6230, Prioritärer Lebensraum) Feuchte Heidegebiete mit Glockenheide (4010) Berg-Mähwiesen (6520) Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: − Erhaltung und Entwicklung von artenreichen Borstgrasrasen im Mittelgebirge (FFH-Code 6230, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation (hier insbesondere auch mit Arnika und Pseudorchis albida) und Fauna, − Erhaltung und Entwicklung von Feuchtheiden (FFH-Code 4010) sowie − Erhaltung und Entwicklung von BergMähwiesen (FFH-Code 6520)zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, − Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, − Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und ökologisch besonders wertvollen, strukturreichen und großflächigen Grünlandbereiches, − Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Wiesentales und angrenzender Talhänge mit überwiegend extensiv genutztem Feucht- und Magergrünland, Berg-Mähwiesen sowie Resten von bachbegleitendem Ufergehölz, − Erhaltung der stark im Rückgang begriffenen Pflanzengesellschaften Borstgrasrasen und Feuchtheiden, − Erhaltung und Wiederherstellung von Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation, − Erhaltung der durch natürliche Sukzession entstandenen, zum Teil großflächigen, artenreichen Gehölze, Stand: Januar 2009 Der Teilraum umfasst einen auf der silikatischen Hochfläche der Eifel zwischen Baasem und Berk gelegenen Komplex aus relativ großflächigen Borstgrasrasen, feuchten Heideflächen und Berg-Mähwiesen eingestreut in ausgedehnte Fichtenforste. Die Heide- und Heidemoorflächen sind die Relikte einer ehemals großflächigen Heidelandschaft. Das Gebiet stellt heute einen der wichtigen Kernräume der BorstgrasrasenVorkommen der Eifel dar und muss als wichtiges Wiederbesiedlungs- und Ausbreitungszentrum für gefährdete Arten der Borstgrasrasen angesehen werden. Probleme ergeben sich bei der Offenhaltung der Flächen, da ein starker Anflug von Nadelholzarten vorliegt, der regelmäßige Pflegemaßnahmen (u.a. Entbuschung) erforderlich macht. Im Südteil fließen der Brückbigbach und Lohrbach in kleinen offenen Wiesentälchen. Der Talgrund des Brückigbaches wird von Feuchtweiden eingenommen, wobei sich im östlichen Bereich eine Sumpfwiese mit Wollgras, Torfmoosen und Orchideen befindet. Große Teile des Raumes werden bzw. wurden bis zu den großen Windbruchereignissen zu Beginn der 90er Jahre von standortfremden Nadelhölzern (insbesondere mit der Fichte als dominierender Baumart) eingenommen. 33 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Zum v.g. Natura-2000-Gebiet zählt auch der Teilraum VI "BERKER WIESEN" Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: - Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere − Erhaltung und Entwicklung von Erhaltung und Entwicklung von artenreichen Borstgrasrasen im Mittelgebirge (FFH-Code 6230, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation (hier insbesondere auch mit Arnika und Pseudorchis albida) und Fauna, − Erhaltung und Entwicklung von Feuchtheiden (FFH-Code 4010) sowie - Erhaltung und Entwicklung von BergMähwiesen (FFH-Code 6520)Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, - Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen (seggen- und binsenreichen Nasswiesen, artenreiche Berg-Mähwiesen, Borstgrasrasen und Feuchtheiden), - Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und ökologisch besonders wertvollen, strukturreichen und großflächigen Grünlandbereiches, - Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Wiesentales und angrenzender Talhänge mit überwiegend extensiv genutztem Feucht- und Magergrünland sowie Resten von bachbegleitendem Ufergehölz, - Erhaltung und Wiederherstellung von Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation, Im Westteil des Teilraumes befindet sich ein größerer Grünlandkomplex mit dem Hatzenbachtal. Der Hatzenbach ist ein naturnaher Bach, der von seggenund binsenreichen Nasswiesen begleitet wird. Südlich der Talaue befinden sich in Hanglagen artenreiche Grünlandgesellschaften, die als Wiesen und Weiden genutzt werden. Im mittleren Teil befinden sich zwei intakte Borstgrasflächen, die von Fichtenund Kiefernforsten umgeben sind. Zwischen beiden Flächen sowie südlich davon schließen sich sehr magere Wiesen an. Zur Straße liegt eine Feuchtheide mit Pfeifengrasbeständen. Die Verbuschung der Feuchtheidereste und des Borstgrasbestandes mit Ohr- und Grauweide ist fortgeschritten. Im Südostteil befinden sich kleinere Teilflächen an Feuchtheide und Silikatmagerrasen mit einer Vielzahl geschützter und gefährdeter Pflanzenarten. Aufkommender Gebüschaufwuchs aus Espe, Faulbaum und Weiden, sowie ein reichlicher Nadelholzanflug machen baldige Pflegemaßnahmen zur Erhaltung der Heidevegetation erforderlich. Teilraum VII "DAHLEMER BINZ" Flora-Fauna-Habitat (FFH-)Gebiet “Dahlemer Binz” DE-5505-309 − − − 34 Trockene Heidegebiete (4030) Borstgrasrasen im Mittelgebirge (6230, Prioritärer Lebensraum) Natürliche eutrophe Seen und Altarme (3150) Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: − Erhaltung und Entwicklung von trockenen Heidegebieten (FFH-Code 4030) sowie − Erhaltung und Entwicklung der naturnahen eutrophen Stillgewässer mit Arten der Charetea, Lemnetea und Potamogetonetea und der typischen Fauna (hier insbesondere auch Teichfrosch und Grasfrosch sowie Berg-, Kamm- und Teichmolch und Libellenarten z.B. Ischnura elegans, Anax imperator) (FFH-Code 3150) − Erhaltung und Entwicklung von Erhaltung und Entwicklung von artenreichen Borstgrasrasen im Mittelgebirge (FFH-Code 6230, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation (hier insbesondere auch mit Arnika und Waldhyazinthe) und Fauna, − Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, − Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen (feuchte Borstgrasrasen, Besenginsterheiden, Binsenwiesen und Großseggenbestände), − Erhaltung der durch natürliche Sukzession entstandenen, zum Teil großflächigen, artenreichen Gehölzen, Die Dahlemer Binz ist ein sehr komplexes, abwechslungsreich strukturiertes Gebiet mit einer sehr hohen Dichte an wertvollen naturnahen FFH-Biotoptypen und Vorkommen zahlreicher gefährdeter Pflanzenarten am Flugplatz Dahlemer Binz. Es handelt sich bei der Fläche überwiegend um ein Feuchtgebiet auf tonigem, stark wasserstauendem Boden mit größeren Tümpeln (Pingen), die durch eine ehemalige Bergbautätigkeit (Abbau von Brauneisenstein) entstanden sind. Die Vegetation setzt sich zusammen aus einem abwechslungsreichen Mosaik von feuchten Borstgrasrasen, Besenginsterheiden, Binsenwiesen und Großseggenbeständen. Besonders reich ist die Flora und Fauna der zahlreichen kleineren und größeren Tümpel, die überwiegend ganzjährig Wasser führen. Die Borstgrasrasen sind überwiegend hervorragend ausgeprägt. Die Heiden sind, durch ihren sehr guten Erhaltungszustand, ebenfalls als repräsentativ für den Naturraum anzusehen. Die Weiher sind in ihrer Vegetationszonierung bisweilen modellhaft ausgeprägt. Südlich der Binz befindet sich eine kleinere isolierte Restfläche. Die Fläche ist durch eine mosaikartige Verteilung von Borstgrasrasen, Callunaheide und Erlengebüschen gekennzeichnet. Während im mittleren und westlichen Teil der Fläche Borstgrasrasen dominiert, ist der östliche Teil fast vollständig verbuscht Teilraum VIII "IN DER WASSERDELL" Fauna-Flora-Habitat (FFH-)Gebiet „Heidemoor am Moorbach“ DE-5605-304 − Feuchte (4010) − Übergangs- und Schwingrasenmoore (7140) Stand: Januar 2009 Heidegebiete mit Glockenheide 35 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: 1.1-2 − Erhaltung und Entwicklung des charakteristischen Lebensraumkomplexes eines Übergangs- und Schwingrasenmoores mit Hochmoorvegetation (FFH-Code 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore), hier insbesondere auch die Gelbe Moorlilie und die Moosbeere, und Schwingrasen auf Torfsubstraten − Erhalt des durch Anstau entstandenen, naturnah sich entwickelnden dystrophen Heidegewässers mit Entwicklungstendenz zum FFHLebensraum "Dystrophe Seen (3160)" − Erhaltung und Wiederherstellung der landschaftlichen und funktionalen Einheit von Bachaue, naturnahem Laubwald und extensiv genutzten Grünlandbereichen (hydrologische, klimatische, ökologische Ausgleichsfunktionen), − Erhaltung und Optimierung von naturnahen, relativ nährstoffarmen Stillgewässern, − Erhaltung und Wiederherstellung von Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation, − Erhaltung und Optimierung eines naturnahen, besonders wertvollen und seltenen Auenwald Feucht - Komplexes mit Seggenriedern und Röhrichten, Das Gebiet östlich von Dahlem bildet zusammen mit dem Heidemoor und dem Hochmoor am Heidekopf die einzigen Lebensräume dieser Art im Kreis Euskirchen. Das Naturschutzgebiet ist durch Heidemoorbestände am Moorbach mit gut ausgebildeten Torfmoosbeständen, offenen Heidemoorflächen und Faulbaumgebüschen gekennzeichnet. Die Moorflächen befinden sich innerhalb ausgedehnter Fichtenforste, die insbesondere im westlichen Teil durch Windbruch aufgelichtet wurden. Entlang des nährstoffarmen Moorbaches ist ein kleinflächiger Erlenbruchwald ausgebildet. Im südwestlichen Teil befindet sich ein Wiesental mit mehreren kleinen Quellaustritten sowie brachgefallenes seggen- und binsenreiches Feuchtgrünland. ERHALTUNG EINER VIELFÄLTIG STRUKTURIERTEN, ÜBERWIEGEND OFFENEN KULTURLANDSCHAFT MIT Z.T. NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND EINEM REICH GEGLIEDERTEN LANDSCHAFTSBILD Das Entwicklungsziel 1.1-2 ist i.w. für folgende Teilräume dargestellt: Blankenheimer Kalkrücken (Kap. VI, Naturraum 276.2), Oberes Kylltal (Kapitel VI, Naturraum 281.3) Größe: ca. 2.515 ha Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel insbesondere: 36 − Erhaltung und Optimierung des hohen Grünlandanteils und extensive Bewirtschaftung wertvoller Grünlandflächen (Feucht-/ Magergrünland) mit eingeschränkter Düngung, − Erhaltung und Pflege von Feuchtgrünland, − Erhaltung und Pflege von Magergrünland insbesondere an Talhängen und auf Kuppen, − Erhaltung und Pflege von Brachflächen, Wegrändern und Feldrainen, − Erhaltung und Entwicklung der Gewässerstrukturen hinsichtlich der Naturnähe und ihrer Der Entwicklungsraum umfasst die offene, z. T. strukturreiche, überwiegend landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft des Plangebietes. Der Raum erstreckt sich in Nordost-Südwestrichtung und liegt zwischen den bewaldeten Höhenrücken des Plangebietes. Der Teilraum Blankenheimer Kalkrücken liegt in dem gleichnamigen Naturraum und erstreckt sich von der Plangebietsgrenze bei Blankenheimerdorf im Osten entang der B 51 bis hinunter Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Funktion für den Biotopverbund, 1.1-3 − Schutz und Entwicklung von Quellmulden und ihren typischen Quellfluren, − Erhaltung des Strukturreichtums und des abwechslungsreichen Landschaftsbildes, − Erhaltung der Gehölzstrukturen entlang der Straßen und Wege, an Ortsrändern und Einzelgehöften, − Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Einzelbäumen, Baumreihen und -gruppen sowie Alleen, − Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Hecken und Feldgehölzen, − Erhaltung, ggf. Ergänzung und Pflege von Streuobstbeständen, − Erhaltung und Entwicklung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldmänteln im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, − Erhaltung des Waldanteils und Umwandlung nicht standortgerechter, naturferner Waldbestände in standortgerechte, naturnahe Bestände, Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ins Kylltal, zwischen den bewaldeten Rücken des Schmidtheimer Waldes und des Eichholzes. Hier handelt es sich um einen überwiegend grünlandgeprägten, Raum, der durch kleinere Gehölzflächen und Hecken gegliedert ist. Der Bereich der Kyllaue und angrenzende Flächen werden dem Landschaftsraum „Obers Kylltal“ zugeordnet. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-2 werden schwerpunktmäßig Schutzausweisungen gemäß § 21 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt. ERHALTUNG VON Z.T. NATURNAHEN UND STRUKTURREICHEN WÄLDERN Blankenheimer Wald (Kap. VI, Naturraum 276.11), Wälder des Eicholz-Rückens (Kap. VI, Naturraum 276.3), sowie des Schneifelrückens (Kap. VI, Naturraum 281.0), Größe: ca. 3.738 ha Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel insbesondere: − Erhaltung der naturnahen, von Buchen dominierten Laubwaldbereiche mit ihrer typischen Fauna und Flora in verschiedenen Alters- und Entwicklungsstufen und in ihrer standörtlichen Variationsbreite, durch naturnahe Waldbewirtschaftung, − Erhaltung und Vermehrung des Laubholzanteils sowie Förderung des Anteils heimischer und standortgerechter Baumarten, z.B. durch Umwandlung nicht bodenständiger Forste in naturnahe Laubwälder, − Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaften sowie Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorwald- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen, − Erhaltung von Altbäumen und Altholzinseln, Höhlenbäumen sowie Totholz, − Erhaltung der z.T. unzerschnittenen, zusammenhängenden Waldbereiche durch weitmöglichste Vermeidung von weiterem Verkehrswegebau einschließlich des Baus von Forst- Stand: Januar 2009 Der Blankenheimer Wald im Nordwesten des Plangebietes gehört zum gleichnamigen Naturraum und weist überwiegend Fichtenbestände. Einzelne Mischwaldbestände und wenige Laubwaldbestände finden sich westlich der Ortslagen Schmidtheim. Die Wälder des Eichholz-Rückens werden überwiegend von Fichtenforsten gebildet, mit einzelnen Laub- und Mischwaldflächen durchsetzt. Gleiches gilt für die Wälder südlich der Kyll (Schneifelrücken). Insgesamt werden alle Wälder heute deutlich von Fichtenforsten dominiert. Es finden sich aber auch zahlreiche kleinere Laubwaldkomplexe, wobei es sich hier überwiegend um Buchen(altholz)bestände (Hainsimsen- 37 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung wegen, insbesondere als Lebensraum für die Wildkatze. Von besonderem Wert ist hier die Barrierefreiheit und Unzerschnittenheit der Räume als zusammenhängender Lebensund Jagdlebensraum, − Erhaltung und Entwicklung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldmänteln und -säumen im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, − Erhaltung und Entwicklung naturnaher Bachtäler durch Umwandlung standortfremder Bestockungen (z.B. Fichten, Pappeln) in Quellen, Siefen und Auen in standortgerechte Laubwälder oder Freistellung der Bachauen, − Erhaltung und Entwicklung von kleinflächig erhalten gebliebenen Erlenauwaldresten, − Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher Gewässerstrukturen, Verbesserung der Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen und Teichanlagen (vorrangig im Hauptschluss gelegene), − Schutz und Entwicklung von Quellmulden und ihren typischen Quellfluren sowie von naturnahen, stehenden Kleingewässern, − Erhaltung und Pflege von kleinflächig vorhandenem Nass- und Feuchtgrünland in den Auen sowie von kleinflächig vorhandenem Magergrünland, − Offenhaltung grünlandgenutzter Bachauen sowie Erhaltung und Förderung von Ufergehölzsäumen. Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Buchenwald) oder Eichen-Buchenwälder handelt. An steilen, schlecht zu bewirtschaftenden Hängen finden sich gelegentlich (Laub-) Mischwälder oder Eichenniederwälder. Das Entwicklungsziel 1.1-3 dient der Erhaltung und Entwicklung großer zusammenhängender Waldflächen, die über eine grundlegende Bedeutung für den Naturhaushalt verfügen. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-3 werden schwerpunktmäßig Schutzausweisungen gemäß § 21 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt. −Erhaltung und Pflege von kleinflächig vorhandenem Nass- und Feuchtgrünland in den Auen sowie von kleinflächig vorhandenem Magergrünland, −Offenhaltung grünlandgenutzter Bachauen sowie Erhaltung und Förderung von Ufergehölzsäumen.  1.1-4 ERHALTUNG VON VORHANDENEN ERHOLUNGSGEBIETEN Das Entwicklungsziel 1.1-4 umfasst einen Teil des Kronenburger Sees sowie unmittelbar angrenzende Flächen. Größe: ca. 43,4 ha Für dieses Gebiet bedeutet das Entwicklungsziel insbesondere: − − 38 Erhaltung der vorhandenen Infrastruktur für die naturnahe Erholung, Vermeidung von Beeinträchtigungen des Das Entwicklungsziel umfasst den schon sehr stark für die Erholung genutzten östlichen Teil des Kronenburger Sees sowie unmittelbar angrenzende Grünflä- Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung − − Wasserhaushaltes des Stausees, besucherlenkende Maßnahmen zum Schutz angrenzender, empfindlicher Bereiche, Sicherung und Nachpflanzung von Gehölzen. Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) chen. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-4 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 21 bis 23 LG NW festgesetzt worden (mit reduziertem Verbotskatalog).  1.2 ENTWICKLUNGSZIEL 2: ANREICHERUNG EINER LANDSCHAFT MIT NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN / BIOTOPENTWICKLUNG KYLLAUE Flächengröße : ca. 59 ha Entwicklung und Anreicherung der Kyllaue zu einem mit naturnahen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Gebiet. Dieses Entwicklungsziel gilt für die Kyllaue und bedeutet insbesondere die ♣− Schaffung von Retentionsräumen, ♣− Schaffung von Gewässermäandern, ♣− Umgestaltung/ Entwicklung des Gewässerbettes in einen naturnahen Zustand, ♣− Überführung gestörter Uferbereiche in einen naturnahen Zustand, ♣− Verbesserung des Auencharakters durch bodenständige Gewässerbegleitpflanzungen und Anlage von Auenwald, Die Fläche des Entwicklungszieles 1.2 stellt hinsichtlich der im Plangebiet durchzuführenden Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen einen Schwerpunkt dar. Ziel ist die Förderung bzw. Wiederherstellung funktionaler Beziehungen zwischen dem Gewässer und der Aue. Zur Verwirklichung dieses Entwicklungszieles ist der Erwerb bzw. Tausch von Grundstücken durch die öffentliche Hand bzw. der Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen (z. B. Gewässerauenprogramm des Landes NW) erforderlich. Soweit sich aus Vorhaben, die der Eingriffsregelung unterliegen, Kompensationsverpflichtungen ergeben, sollen diese vorrangig in diesem Bereich realisiert werden. Durch diese Vorgehensweise wird der Flächenverbrauch reduziert. ♣− Entfernung nicht bodenständiger Gehölze, ♣− Förderung einer extensiven Grünlandnutzung in der Aue. Stand: Januar 2009 39 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 1.3 1.4 LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung ENTWICKLUNGSZIEL 3: WIEDERHERSTELLUNG EINER IN IHREM WIRKUNGSGEFÜGE; IHREM ERSCHEINUNGSBILD ODER IHRER OBERFLÄCHENSTRUKTUR GESCHÄDIGTEN ODER STARK VERNACHLÄSSIGTEN LANDSCHAFTWIEDERHERSTELLUNG Flächengröße : ca. 41,5 ha Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft. Das Entwicklungsziel 3 wird für die große Abgrabungsfläche östlich von Schmidtheim dargestellt, deren Oberflächenstruktur, Wirkungsgefüge und Erscheinungsbild geschädigt ist. Dieses Entwicklungsziel gilt für die Kiesabgrabung östlich von Schmidtheim und bedeutet insbesondere die Rekultivierung der Abgrabungsfläche (ggf. nach erfolgter Verfüllung) für die Forstwirtschaft und/ oder für Zwecke des Biotop- und Artenschutzes. Dieses Ziel wird nach Maßgabe der Genehmigungsverfügungen zum Abgrabungsvorhaben umgesetzt. ENTWICKLUNGSZIEL 4: TEMPORÄRE ERHALTUNG DER JETZIGEN LANDSCHAFTSSTRUKTUR BIS ZUR REALISIERUNG VON VORHABEN ÜBER DIE BAULEITPLANUNG ODER SONSTIGE PLANUNGEN Flächengröße : ca. 17,1 ha Temporäre Erhaltung der jetzigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung von Vorhaben über die Bauleitplanung und andere Verfahren. Für die unter "Textliche Darstellungen" aufgeführten und in der Entwicklungskarte abgegrenzten Teilräume bedeutet dieses Entwicklungsziel insbesondere: Das Entwicklungsziel wird für Flächen dargestellt, die derzeitig außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen, jedoch durch Bauflächendarstellungen im Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen. ♣− Verwendung standortgerechter Gehölze bei der Eingrünung. Das Entwicklungsziel 4 widerspricht nicht der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung. Die derzeitige Landschaftsstruktur ist bis zur Realisierung der Bauleitplanung zu erhalten. ♣− Erhaltung der prägenden, gliedernden und belebenden Landschaftsbestandteile bei der Realisierung von Bauvorhaben, In Bebauungsplänen sollten diese Landschaftselemente durch Festsetzungen gesichert werden. ♣− landschaftliche Einbindung der geplanten Bauvorhaben, 40 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 2.0 LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG NW) Gemäß § 19 LG NW sind die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG NW festgesetzt. Zur Erreichung des jeweiligen Schutzzweckes sind die unter 2.1, 2.2 und 2.3 genannten allgemeinen sowie gebietsspezifischen Verbote und Gebote notwendig. Unberührt von diesen Vorschriften bleiben: Der Schutz von besonders geschützten Biotopen nach § 62 LG NW bleibt unberührt. In der Festsetzungskarte werden 26 Naturschutzgebiete, 6 Landschaftsschutzgebiete, 4 Naturdenkmale und ein Geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt. Gemäß § 2b LG NW soll landesweit ein Biotopverbund aus ökologisch bedeutsamen Flächen aufgebaut werden. Ziel des Biotopverbunds ist die nachhaltige Sicherung von heimischen Tierund Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund dient auch der Verbesserung der ökologischen Kohärenz des europäischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG. Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind: 1. Nationalparke, 2. gesetzlich geschützte Biotope, 3. Naturschutzgebiete, 4. Gebiete im Sinne des Abschnitts IVa („Natura 2000“), 5. weitere geeignete Flächen und Elemente, wenn sie zur Erreichung des vorgenannten Zieles geeignet sind. Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind im Landschaftsplan nach § 16 durch Festsetzung geeigneter Gebiete im Sinne des § 19, durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten. Der Landschaftsplan erfüllt die Verpflichtungen des § 2b LG NW durch nachfolgende Festsetzungen nach §§ 19-23, forstliche Festsetzungen nach § 25 sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW. Ferner werden FFH-Gebiete und § 62-Biotope nachrichtlich dargestellt. In den gebietsspezifischen Schutzzielen einschl. der Erläuterungsberichte wer- Stand: Januar 2009 41 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) den die jeweiligen Bedeutungen und Erfordernisse auch aus der Sicht des Biotopverbundes z.B. für Tierarten oder -gruppen beschrieben. Darüber hinaus sichert der Kreis Euskirchen wesentliche Biotopverbundfunktionen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes (Kreiskulturlandschaftsprogramm). Ebenso unterstützt der Kreis Euskirchen die Ziele des völkerrechtlich verbindlichen Übereinkommens über die biologische Vielfalt (UN-Biodiversitätskonvention). Die Festsetzungen dienen insbesondere den in den Artikeln 8-14 der v.g. Konvention formulierten Verpflichtungen, z.B. zum Erhalt von Arten und Lebensräumen und zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen. Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 LG NW in einem Landschaftsplan enthaltenen Gebot oder Verbot zuwiderhandelt, sofern der Landschaftsplan für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. In der Festsetzungskarte werden 23 Naturschutzgebiete, 11 Naturdenkmale und 2 aus jeweils mehreren Teilkomplexen bestehende Landschaftsschutzgebiete festgesetzt. Die Festsetzung von Geschützten Landschaftsbestandteilen gemäß § 23 LG NW erfolgt in diesem Landschaftsplan nicht. 2.1 NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW) Flächengröße insgesamt : ca. 1.119,4 1.120 ha Schutzzwecke gemäß § 20 LG NW Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 1 LG NW wird festgesetzt: Nach § 20 LG NW werden Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit dies Die im fFolgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen festgesetzten Gebiete sind Naturschutzgebiete. a. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, b. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder c. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Die Unterschutzstellung der Gebiete erfolgt unter Beachtung des § 48 c LG NW gemäß § 20 a bis c LG NW . In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Verbote (Ziffer 2.1.0) sowie die zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote, die bei den einzelnen 42 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1.1-23) angegeben sind, sowie die Regelungen für Befreiungen und Ordnungswidrigkeiten. In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten − allgemeinen Verbote, − Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, − Hinweise auf Befreiungen, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteiles erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a. die zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote, die bei den einzelnen Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1-1 bis 2.1-25) angegeben sind. Soweit - verbindliche europarechtliche Vorschriften, die in nationales Recht umgesetzt wurden oder umzusetzen sind, oder - nationale Vorschriften von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind. − Stand: Januar 2009 43 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 2.1.0 LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE Die Umsetzung der zur Erreichung des Schutzzwecks vorgesehenen Maßnahmen (u. a. gemäß Ziff. 4 und 5) erfolgt nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. In den Naturschutzgebieten zur Umsetzung der FFH-Richtlinie wird für Offenlandbereiche von der Unteren Landschaftsbehörde ein Pflege- und Entwicklungsplan erarbeitet. Für die Waldflächen erarbeitet der Landesbetrieb Wald und Holz NRW in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde einen Waldpflegeplan und/ oder vorgezogenes Sofortmaßnahmenkonzept (SoMaKo). In diesen Naturschutzgebieten bilden die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) erarbeiteten Schutzziele und Maßnahmen die Grundlagen der vorgenannte Konzepte bzw. Pläne. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele – soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist durch vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigen Einvernehmen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren Die Durchführung aller forstlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Privatwald einschließlich des Abschlusses vertraglicher Regelungen soll auf der Grundlage § 36 Abs. 1 Satz 2 LG NW auf den Landesbetrieb Wald und Holz NRW übertragen werden. Über den Schutzzweck und die festgesetzten Beschränkungen ist an geeigneter Stelle und in geeigneter Form (durch Schilder) zu informieren. ALLGEMEINE VERBOTE In den Naturschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 1 LG NW nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 44 Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele - soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist durch vertragliche Vereinbarungen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Dies gilt insbesondere für diejenigen Festsetzungen, die zur Erhaltung von Arten und Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse gem. FFHRichtlinie ausgewiesen werden sollen. Das Land Nordrhein-Westfalen und der Kreis Euskirchen sehen mit den für diese Naturschutzgebiete bestehenden Ver- und Geboten die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und 2 der FFH-Richtlinie zu treffenden Erhaltungs- bzw. Schutzmaßnahmen als erfüllt an. Die genannten Naturschutzgebietsausweisungen sind die nach § 19 b Absatz 2 und 3 BNatSchG bzw. § 48 c Absatz 1 bis 2 LG erforderliche Schutzerklärung. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer einem oder mehreren der nachfolgend genannten Verbote 1 bis 33 zuwiderhandelt. Insbesondere ist verboten: 1. Bbauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen - sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: ♣− Landungs-, Boots- und Angelstege, ♣− am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote sowie Fischzuchtanlagen ♣− Dauercamping- und Zeltplätze, ♣− Sport- und Spielplätze, ♣− Lager- und Ausstellungsplätze, ♣− Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. (hierunter fallen nicht: ortsübliche Weidezäune bis 1,50 m oder forstliche Kulturzäune bis 2,00 m Höhe aus Draht, Stacheldraht oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune). vormals Nr. 6: Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW oder Schilder, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, zu errichten, anzubringen oder zu ändern. 2. vormals Nr. 11: Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf ihnen zu reiten oder zu fahren. Des Weiteren ist es verboten, Felsbereiche zu betreten, sowie zu klettern oder Klettersport auszuüben. Stand: Januar 2009 Gilt nicht für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr sowie für Bedienstete und Beauftragte der Unteren Landschaftsbehörde in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten 45 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 3. vormals in Nr. 11 enthalten auf Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Das Verbot des Abstellens gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 4. vormals Nr. 5: Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder, Warenautomaten oder mobile Verkaufsstände auf- oder abzustellen. 5. vormals Nr. 8: Feuer zu machen entfachen oder zu verursachen. Gilt nicht für Verbrennung von Schlagabraum im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach Maßgabe der Pflanzen-Abfall-Verordnung. 6. vormals Nr. 10: zZu zelten, zu campen oder zu lagern, Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu betreten oder auf ihnen zu reiten. 7. vormals Nr. 22: Veranstaltungen jeder Art außerhalb des Waldes der befestigten Wege oder der dafür vorgesehenen Flächen durchzuführen durchzuführen. Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt. 8. vormals Nr. 20: a) Luftsport zu betreiben oder Einrichtungen für den Luftsport bereitzuhalten oder anzulegen, b) Heißluftballons aufsteigen zu lassen. a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen, b. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Heißluftballons, Drachenfliegern oder Gleitschirmen zu starten oder zu landen, c. Motorsport zu betreiben, d. Modellsportgeräte zu betreiben. vormals Nr. 21: Motor- und Modellsportgeräte zu betreiben. 9. Hunde, auch auf Wegen, unangeleint mit sich zu führen und Hundesportübungen durchzuführen. Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen Einsatz und Hütehunde im Einsatz. 46 Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen Einsatz. Hundearbeiten, die über den jagdlichen Einsatz hinausgehen (z.B. Ausbildung oder Prüfung) sind jedoch verboten. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 10. vormals Nr. 15: Wasserflächen zu befahren, hier zu baden, zu tauchen oder sowie die Eisfläche zu betreten oder zu befahren, Einrichtungen für den Wassersport bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu stellen oder zu ändern. vormals Nr. 17: Wasserfahrzeuge aller Art zu betreiben. 11. vormals Nr. 12: Sstehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteiche anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Ufer zu verändern Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). vormals Nr. 16: Fischzuchtanlagen zu verankern, zu installieren oder zu ändern. 12. vormals Nr. 13 und 14: den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen - auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen. Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und bisherigem Umfang zulässig. vormals Nr. 18: Gewässer zu düngen oder zu kalken oder sonstige Veränderungen des Wasserchemimus vorzunehmen 13. vormals Nr. 19: feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum) oder sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet ist, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen. vormals Nr. 25: Biozide, organische oder mineralische Dünger, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle oder Komposte auszubringen oder zu lagern oder Mieten anzulegen. Im Einzelfall kann nach Maßgabe des gebietsspezifischen Pflege- und Entwicklungsplanes die Düngung von Teilflächen zugelassen werden. 14. landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten). 15. vormals Nr. 24 bzw. 7: - Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern. Stand: Januar 2009 47 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung -Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Boden-, Fels- oder Geländegestalt vorzunehmen. 16. vormals Nr. 3: Oober- oder unterirdische Leitungen aller Art auch Drainageleitungen - zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. 17. vormals Nr. 27 und 28: Dauergrünlandflächen oder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-JahresRegelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z. B. Böschungen, Geländesenken, Aufschüttungen und Halden, Täler oder Terrassenkanten verstanden. Bestehende Drainanlagen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Brachflächen sind nach § 24 LG NW definiert. 18. vormals Nr. 13: Quellen, oder Quellsümpfe, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren zu verändern. zu zerstören zu verändern oder in andere Nutzungen zu überführen oder den Grundwasserspiegel zu verändern. (auch durch übermäßige Beweidung/ Tritt von Weidetieren). 19. vormals Nr. 26: Wald- oder Forstflächen, oder Gehölzbestände, Quellbereiche oder Gewässerränder zu beweiden. Im Einzelfall ist im Zuge der Durchführung über den Vertragsnaturschutz eine Auszäunung dieser Flächen zu vereinbaren. 20. vormals Nr. 29: Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigoder Baumschulkulturen außerhalb des Waldes anzulegen. Kahlschläge von über 0,5 ha Größe pro Jahr sind verboten. Ausnahmen aus ökologischen oder forstlichen Gründen bedürfen der Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Unteren Forstbehörde. 21. vormals Nr. 2: 48 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, nicht jedoch die Errichtung von Ansitzleitern. Hochsitze (geschlossene Kanzeln) sowie offene Ansitzleitern in sensiblen Bereichen (z.B. § 62-Biotopen, landschaftlich exponierten Kuppen und Auen) zu errichten. 22. vormals Nr. 31: Wildwiesen, Wildäcker oder Proßholzflächen anzulegen; Wildfütterungen vorzunehmen oder Wildfütterungsanlagen zu errichten. Ausgenommen hiervon sind Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 LJG. Im Einzelfall ist der Standort und die Gestaltung der Anlage jeweils mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. Wildäsungsflächen und Wildfütterungen einschließlich Ablenkungsfütterungen und Kirrungen (im Sinne der Fütterungsverordnung vom 23.01.1998) in ökologisch sensiblen Bereichen (z. B. § 62-Biotopen) anzulegen oder vorzunehmen. Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Bei der Errichtung von Hochsitzen und offenen Ansitzleitern in oder an Bäumen ist darauf zu achten, dass diese dadurch nicht geschädigt werden. Bevorzugte Standorte für die Errichtung von Ansitzeinrichtungen sind im Wald, am Waldrand sowie in der Feldflur freistehend oder angelehnt ohne Schädigung der Feldgehölze oder Einzelbäume. Im Einzelfall können auch unbeschickte Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten nach Abstimmung mit der ULB und UJB zugelassen werden. 23. Holzrückearbeiten mit Motorfahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen/ Rückelinien vorzunehmen. 24. vormals Nr. 23: Einzelbäume, Baumreihen, Baumgruppen, Hecken, Feld- oder Ufergehölze, Gehölzstreifen, Sträucher, Gebüsche, Obstbäume oder wildwachsende Pflanzen gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig. 25. vormals Nr. 30: wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 26. vormals Nr. 32: Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. Stand: Januar 2009 Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich. Form- und Pflegeschnitte sind gemäß § 64 LG NW zulässig. Im Rahmen des Jagdschutzes ist der Abschuss wildernder Hunde und Katzen zulässig. Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen. 49 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung 27. vormals Nr. 33: Nicht bodenständige Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder gebietsfremde Tierarten einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Unter "sonstige Pflanzen" fallen nicht die landwirtschaftlichen Kulturpflanzen. Gebietsfremde Tiere“ sind solche, deren natürliches Verbreitungsgebiet nicht ganz oder teilweise in NordrheinWestfalen liegt REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote: 4 (Verkaufsbuden), 12 (Grundwasser), 13 (Ausbringung fester und flüssiger Stoffe) Trotz der auch für die Landwirtschaftgeltenden Verbote bleibt die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen auf bisher bereits intensiv gedüngten und/ oder pflanzenschutzmittel behandelten Flächen erlaubt. 14 (Lagerstätten), 17 (Umbruch von Dauergrünland und Brachflächen), 18 (Beweidung von Feuchtbereichen), 19 (Waldweide), 20 (Weihnachtsbaumkulturen), 24 (Gehölze). Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt erlaubt: − bei aktueller oder zukünftiger Teilnahme an landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen (mit Ausnahme des Vertragsnaturschutzes): die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Programms. Dieses gilt auch für Ackerflächen, die im Rahmen der vorgenannten Programme in Grünland umgewandelt worden sind bzw. werden, − der Anbau von Kulturpflanzen sowie die Haltung von Nutztieren, − schonende Form- und Pflegeschnitte ganzjährig sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen 50 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung ohne Schädigung des Bestandes. Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten. − der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen, − das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune, − die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung und -fütterung. Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des Vertragsnaturschutzes: − bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen:  2. die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen, solange ein entsprechendes Vertragsangebot besteht. Der Kreis weist darauf hin, dass der Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag z. B. aufgrund fehlender Finanzmittel nicht fortführen kann. Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW wird hingewiesen. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, mit Ausnahme des Verbotes 23 (Holzrückearbeiten). Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist insbesondere: - der Anbau und die Nutzung von Kulturpflanzen, - Maßnahmen im Kalamitätsfall, - Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes, - Schutzmaßnahmen gegen Wild, - die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe, Stand: Januar 2009 51 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung 3. Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz NW auch die Durchführung von Hegemaßnahmen. Auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 14.11.1997 – III B 2-605.15.01.00/ III B 6-765.11 (MBl. NW S. 1480)– wird hingewiesen. 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW, mit Ausnahme der Verbote 21 (Ansitzeinrichtungen) und 22 (Wildäsungsflächen). Ordnungsgemäße Jagd ist insbesondere: − die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem Wild, − Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 LJG NW, die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden. Es wird angestrebt mit der Jägerschaft eine freiwillige Vereinbarung über den Verzicht auf die Fallenjagd zum generellen Schutz der Wildkatze abzustimmen. − Unberührt bleibt darüber hinaus: − die stickstofffreie Düngung von Wildwiesen im Einzelfall nach Maßgabe eines gebietsspezifischen Entwicklungsplanes/ Sofortmaßnahmenkonzeptes/ Waldpflegeplanes. Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 52 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 6. die von der geordneten, stimmten/ wicklungs-, nahmen. Unteren Landschaftsbehörde angenehmigten oder mit ihr abgevertraglich vereinbarten EntPflege- und Optimierungsmaß- Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen dienen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. 8. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden. 9. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW; sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. 10. vorübergehend errichtete bauliche Anlagen der Bezirksregierung, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde. 11. Untersuchungen von Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10) BBodSchV. 12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Rechtmäßig bestehende Drainagebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser sowie Anlagen zu Verteilung, Transport und Speicherung von Trink-/ Abwasser. Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. nach Bau- und Wasserrecht. 13. die Durchführung von Veranstaltungen, denen die Untere Landschaftsbehörde bzw. im Wald der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zugestimmt haben. 14. das Verbrennen von Schlagabraum in der freien Landschaft entsprechend den Regelungen der Kommune mit ausdrücklicher Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde bzw. im Wald entsprechend der Regelungen und mit Zustimmung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW. Stand: Januar 2009 53 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig. Er entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Die Vorschriften der §§ 48d und 48e LG NW (Verfahrensvorschriften bei geplanten Eingriffen in bzw. in der Umgebung von FFH-Gebieten) sowie die Regelungen des § 62 LG NW (Schutz bestimmter Biotope) bleiben hiervon unberührt. 54 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. Stand: Januar 2009 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. 55 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung 2.1-1 NATURSCHUTZGEBIET "WOLFWEID" Ab Ac Bb Bc Flächengröße : ca. 22,6 20,2 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere ♣− zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, ♣− zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, insbesondere seggen- und binsenreichen Feuchtwiesen, Klein- und Großseggensümpfe, brachliegende Hochstaudenfluren und artenreiche Berg-Mähwiesen ♣− zur Erhaltung und Optimierung von naturnahen, relativ nährstoffarmen Stillgewässern, ♣− zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Wiesentales und angrenzender Talhänge mit überwiegend extensiv genutztem Feuchtund Magergrünland sowie Resten von bachbegleitendem Ufergehölz, ♣− zur Erhaltung und Wiederherstellung von Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation. − wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Das Naturschutzgebiet besteht aus den zusammenfließenden, naturnahen Bächen Uths-Bach, Grisselsiefen und Wolfweid mit angrenzendem Grünland, Erlenholzresten sowie Fichtenaufforstungen. Das Grünland setzt sich zusammen aus segigen- und binsenreichen Feuchtwiesen sowie brachliegenden Hochstaudenfluren. Nördlich vom Quellbereich des Wolfweid sowie in Teilen des Grisselsiefen treten im Anschluss an die Ufer bärwurzreiche Wiesen auf. An den Teichen am Oberlauf des Uthsbaches und am Grisselsiefen kommen Wasserpflanzen, Libellen und Amphibien vor. Der stellenweise bachbegleitende Erlenwald weist eine intakte Krautschicht auf. Die Teiche verfügen über eine typische Wasser- und Verlandungsvegetation mesothropher Gewässer. (vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop Nr.1 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5504-009, GB 5504-001, GB 5504-002, GB 5504-003, GB 5504-004) Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5504-20 und 21 Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5504-005, GB 5504-009, GB 5505769, GB 5504-023. Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 , die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: 56 − Grünland zu beweiden. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung − Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-1/1 bis 5.1/2.1-1/2 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Stand: Januar 2009 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. 57 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung 2.1-2 NATURSCHUTZGEBIET "BAASEMER HEIDE" Bd, Cc, Cd Flächengröße : ca. 60,1 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere − zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere  zur Erhaltung und Entwicklung von artenreichen Borstgrasrasen im Mittelgebirge (FFH-Code 6230, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation (hier insbesondere auch mit Arnika und Pseudorchis albida) und Fauna,  zur Erhaltung und Entwicklung von Feuchtheiden (FFH-Code 4010) sowie  zur Erhaltung und Entwicklung von BergMähwiesen (FFH-Code 6520) ♣− zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, ♣− zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, ♣− zur Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und ökologisch besonders wertvollen, strukturreichen und großflächigen Grünlandbereiches, ♣− aufgrund der hervorragenden Schönheit und der landschaftsästhetischen Wirkung des vielgestaltigen Biotopkomplexes, ♣− zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Wiesentales und angrenzender Talhänge mit überwiegend extensiv genutztem Feuchtund Magergrünland, Berg-Mähwiesen sowie Resten von bachbegleitendem Ufergehölz, ♣− zur Erhaltung der stark im Rückgang begriffenen Pflanzengesellschaften Borstgrasrasen und Feuchtheiden, ♣− zur Erhaltung und Wiederherstellung von Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation, ♣− zur Erhaltung der durch natürliche Sukzession entstandenen, zum Teil großflächigen, artenreichen Gehölze, −aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, ♣− aufgrund der Einstufung entsprechend der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und 58 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Folgendes Natura-2000-Gebiet (FFHGebiet) liegt innerhalb des Naturschutzgebietes: - DE-550 Das Naturschutzgebiet ist ein auf der silikatischen Hochfläche der Eifel zwischen Baasem und Berk gelegener Komplex aus relativ großflächigen Borstgrasrasen, feuchten Heideflächen und Berg-Mähwiesen, eingestreut in ausgedehnte Fichtenforste. Die Heide- und Heidemoorflächen sind die Relikte einer ehemals großflächigen Heidelandschaft. Das Gebiet stellt heute einen der wichtigen Kernräume der BorstgrasrasenVorkommen der Eifel dar und muss als wichtiges Wiederbesiedlungs- und Ausbreitungszentrum für gefährdete Arten der Borstgrasrasen angesehen werden. Probleme ergeben sich bei der Offenhaltung der Flächen, da ein starker Anflug von Nadelholzarten vorliegt, der regelmäßige Pflegemaßnahmen (u.a. Entbuschung) erforderlich macht. Im Südteil fließen der Brückbigbach und Lohrbach in kleinen offenen Wiesentälchen. Der Talgrund des Bückigbaches wird von Feuchtweiden eingenommen, wobei sich im östlichen Bereich eine Sumpfwiese mit Wollgras, Torfmoosen und Orchideen befindet. Große Teile des Naturschutzgebietes werden bzw. wurden bis zu den großen Windbruchereignissen zu Beginn der 90er Jahre von standortfremden Nadelhölzern (insbesondere mit der Fichte als dominierender Baumart) eingenommen. (vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotope Nrn. 21, 35, 37, 38, 41, 50 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5604-021, BK 5604-031, BK 5604-034, BK 5604-035, BK 5604-036, BK 5604-038, BK 5604045,GB 5604-162, GB 5604-163, GB 5604-164, GB 5604-165, GB 5604-166 sowie die “Natura 2000“-Nr. DE-5604301 “Baasemer Wald“) Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5604-001, GB 5604-805, GB 5604801, GB 5604-163, GB 5604-167, GB Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom 27.10.1997 sowie der Richtlinie Nr. 79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie) Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5604-805, GB 5604-803, GB 5604-802, GB 5604-804. ♣− wegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), − wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5604-009 zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere -zur Erhaltung und Entwicklung von artenreichen Borstgrasrasen im Mittelgebirge (FFH-Code 6230, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation (hier insbesondere auch mit Arnika und Pseudorchis albida) und Fauna, -zur Erhaltung und Entwicklung von Feuchtheiden (FFH-Code 4010) sowie -zur Erhaltung und Entwicklung von BergMähwiesen (FFH-Code 6520) Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 2733, die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: - Grünland zu beweiden. - Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. - der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-2/1 bis 5.1/2.1-2/4 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes.. Stand: Januar 2009 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. 59 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung 2.1-3 NATURSCHUTZGEBIET "BERKER WIESEN" Bd, Cd Flächengröße : ca. 43,3 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere − zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere  zur Erhaltung und Entwicklung von Erhaltung und Entwicklung von artenreichen Borstgrasrasen im Mittelgebirge (FFHCode 6230, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation (hier insbesondere auch mit Arnika und Pseudorchis albida) und Fauna,  zur Erhaltung und Entwicklung von Feuchtheiden (FFH-Code 4010) sowie  zur Erhaltung und Entwicklung von Berg-Mähwiesen (FFH-Code 6520) ♣− zur Erhaltung und Entwicklung des Lebens- raumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, ♣− zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen (seggen- und binsenreichen Nasswiesen, artenreiche Berg-Mähwiesen, Borstgrasrasen und Feuchtheiden), ♣− zur Erhaltung und Optimierung eines kulturhis- torisch und ökologisch besonders wertvollen, strukturreichen und großflächigen Grünlandbereiches, ♣− zur Erhaltung und Optimierung eines wertvol- len Wiesentales und angrenzender Talhänge mit überwiegend extensiv genutztem Feuchtund Magergrünland sowie Resten von bachbegleitendem Ufergehölz, ♣− aufgrund der hervorragenden Schönheit und der landschaftsästhetischen Wirkung des vielgestaltigen Biotopkomplexes, ♣− zur Erhaltung und Wiederherstellung von Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation, Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Das Gebiet stellt heute einen der wichtigen Kernräume der BorstgrasrasenVorkommen der Eifel dar und muss als wichtiges Wiederbesiedlungs- und Ausbreitungszentrum für gefährdete Arten der Borstgrasrasen angesehen werden. Im Westteil des Naturschutzgebietes befindet sich ein größerer Grünlandkomplex mit dem Hatzenbachtal. Der Hatzenbach ist ein naturnaher Bach, der von seggen- und binsenreichen Nasswiesen begleitet wird. Südlich der Talaue befinden sich in Hanglagen artenreiche Grünlandgesellschaften, die als Wiesen und Weiden genutzt werden. Im mittleren Teil des NSG befinden sich zwei intakte Borstgrasflächen, die von Fichten- und Kiefernforsten umgeben sind. Zwischen beiden Flächen sowie südlich davon schließen sich sehr magere Wiesen an. Zur Straße liegt eine Feuchtheide mit Pfeifengrasbeständen. Die Verbuschung der Feuchtheidereste und des Borstgrasbestandes mit Ohrund Grauweide ist fortgeschritten. Im Südostteil befinden sich kleinere Teilflächen an Feuchtheide und Silikatmagerrasen mit einer Vielzahl geschützter und gefährdeter Pflanzenarten. Aufkommender Gebüschaufwuchs aus Espe, Faulbaum und Weiden, sowie ein reichlicher Nadelholzanflug machen baldige Pflegemaßnahmen zur Erhaltung der Heidevegetation erforderlich. (vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotope Nrn.13, 25, 34 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5604-016, BK 5604-026, BK 5604-033, GB 5604-002, GB 5604-003, GB 5604-018 sowie die “Natura 2000“Nr. DE-5604-301 “Baasemer Wald“) Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5604-002, GB 5604-405, GB 5604806. ♣− aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen, aufgrund der Einstufung entsprechend der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-FaunaHabitat-Richtlinie) geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom 27.10.1997 sowie der 60 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Richtlinie Nr. 79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie). ♣− wegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere -zur Erhaltung und Entwicklung von Erhaltung und Entwicklung von artenreichen Borstgrasrasen im Mittelgebirge (FFH-Code 6230, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation (hier insbesondere auch mit Arnika und Pseudorchis albida) und Fauna, -zur Erhaltung und Entwicklung von Feuchtheiden (FFH-Code 4010) sowie -zur Erhaltung und Entwicklung von BergMähwiesen (FFH-Code 6520) - Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5604-009 Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 , die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − Grünland zu beweiden. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-3/1 bis 5.1/2.1-3/4 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes. Stand: Januar 2009 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. 61 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 2.1-4 Bd, Be LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURSCHUTZGEBIET "OHMBACH" Flächengröße : ca. 16,3 14,9 ha (2 Teilflächen) Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen (Borstgrasrasen und Feuchtheiden, brachgefallene Feuchtwiesen) - zur Sicherung und Erhaltung eines weitgehend naturnahen Bachtales mit hoher struktureller Vielfalt, - zur Erhaltung und Wiederherstellung von Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation. - wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Der Ohmbach fließt durch ein kleines Kerbtal mit einer vielfältigen Biotopgliederung. Es liegt ein kleinflächiger Wechsel zwischen Erlen-Weidengebüschen, Mädesüß- Hochstaudenfluren, Binsen-Wiesen, Waldsimsensümpfe, Rohrglanzbestände und Feuchtwiesen vor. Das Grünland wird nur noch stellenweise landwirtschaftlich genutzt. Brachliegende Flächen sind z. T. mit Fichten bestockt. Im Quellbereich des Ohmbaches sowie östlich davon befinden sich Borstgrasrasen und Feuchtheidenreste. (vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop Nrn. 11, 18 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5604-013, BK 5604-019 Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5604-018, GB 5604-003. Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5604-010 Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27, die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: 62 − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung − Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-4/1 bis 5.1/2.1-4/3 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Stand: Januar 2009 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. 63 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 2.1-5 Be Bf.Ce Cf LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURSCHUTZGEBIET "HONERTSEIFEN UND HEINBORN" Flächengröße : ca. 37,9 35,9 ha (5 Teilflächen) Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, - zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Wiesentales und angrenzender Talhänge mit überwiegend extensiv genutztem Feuchtund Magergrünland sowie Resten von bachbegleitendem Ufergehölz, - zur Erhaltung der stark im Rückgang begriffenen Pflanzengesellschaften Borstgrasrasen und Feuchtheide. - aufgrund der Bedeutung der vielfältigen Landschaftsstrukturen, insbesondere Hecken und Feldgehölze, hinsichtlich der biotopvernetzenden und landschaftsästhetischen Funktion. Der Honertseifen fließt in einem durch Grünlandnutzung charakterisierten Tal. Während im Westteil ausschließlich Fettweiden vorliegen, sind im Ostteil feuchte Magerweiden vorhanden. Der Bach fließt anfangs naturnah und wird von einem Erlen-Eichen-Buchenwald gesäumt. Im weiteren Verlauf treten lokal Erlensumpfwald sowie Waldsimsenbestände auf. Im südlichen Drittel liegen zwei Fischteiche, in deren Bereich der Bach begradigt und verbaut ist. Im Westteil des Heinborn befindet sich zudem ein Pfeifengras-Feuchtheiderest. Östlich des Heinborn befinden sich 3 Teilflächen mit Borstgrasrasen, Besenginsterheiden und kleinflächigen Callunaheiden. Die Verbuschung des nicht mehr genutzten Weidelandes ist in Randbereichen stark fortgeschritten. (vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop Nrn. 7, 12, 22, 23, 27, 28 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5604-015, BK 5604017, BK 5604-023, BK 5604-024, BK 5604-025, BK 5604-027, BK 5604-030) Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5604-005, GB 5604-006. wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5604-013 Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 , die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − 64 Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) . Darüber hinaus werden folgende gebietsspezifische Gebote festgesetzt: ♣− eine naturnahe Waldbewirtschaftung, ♣− die Erhaltung des naturnahen Laubwaldes im Quellbereich (gilt für Biotop 5604-017), Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-5/1 bis 5.1/2.1-5/6 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Stand: Januar 2009 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. 65 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung 2.1-6 NATURSCHUTZGEBIET "ROTBACH" Ca Cb Flächengröße : ca. 60,8 ha Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Da Db Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen (Kleinseggensumpf, feuchte Hochstaudenfluren Quellfluren), - aufgrund der hervorragenden Schönheit und der landschaftsästhetischen Wirkung des vielgestaltigen Biotopkomplexes, - zur Erhaltung und Wiederherstellung der landschaftlichen und funktionalen Einheit von Bachaue, naturnahem Laubwald und extensiv genutzten Grünlandbereichen (hydrologische, klimatische, ökologische Ausgleichsfunktion), - zur Erhaltung und Optimierung von naturnahen, relativ nährstoffarmen Stillgewässern, - zur Erhaltung und Wiederherstellung von Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation. − wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Das Naturschutzgebiet umfasst die Talsysteme von Rotbach und Wiesbach am Nordrand des Dahlemer Waldes bzw. Plangebietes. Die Bachläufe weisen z. T. einen intakten, naturnahen Charakter auf und werden von feuchten und frischen Grünlandgesellschaften (Pestwurzfluren, Mädesüßhochstaudenfluren) begleitet. Im oberen Teil befindet sich ein kleiner Kalk-Kleinseggensumpf. Im Bereich des Rotbachtales finden sich einige kleinere Teiche. Die Bachauen sind zum Teil noch mit jungen Fichten bestockt. (vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop Nrn. 17, 40 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5504-012, BK 5504-037) Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5504-015, GB 5504-150, GB 5505140. Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5504-016 Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 , die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: 66 − Grünland zu beweiden. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung − Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Gebote festgesetzt: ♣− eine naturnahe Waldbewirtschaftung mit Alt- holzerhaltung, gem. § 25 LG NW In Abstimmung mit der Unteren Forstbehördedem Landesbetrieb Wald und Holz NRW. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-6/1 bis 5.1/2.1-6/3 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Stand: Januar 2009 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. 67 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung 2.1-7 NATURSCHUTZGEBIET "SIMMELER BACH" Bb Bc Flächengröße : ca. 108,6 107,6 ha Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Cb Cc Db Dc Dd Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen (Kleinseggensümpfe, feuchte Hochstaudenfluren, Erlen-Weidengebüsche) - zur Erhaltung und Wiederherstellung der landschaftlichen und funktionalen Einheit von Bachaue, naturnahem Laubwald und extensiv genutzten Grünlandbereichen (hydrologische, klimatische, ökologische Ausgleichsfunktion). Der Simmeler Bach und dessen Seitenbäche im Bereich des Dahlemer Waldes weisen einen noch weitgehend naturnahen Charakter auf. Der Bachlauf des Simmeler Baches, der stellenweise mäandriert, wird von einer außerordentlich artenreichen Flora und Fauna begleitet. Im quelllig-nassen Talgrund wechseln sich kleinflächig u. a. Mädesüß- und Hochstaudenfluren, Pestwurzfluren, Waldsimsensümpfe, Kleinseggensümpfe, Feuchtwiesen sowie Erlen-Weidengebüsche einander ab. Darüber hinaus liegt ein ausgesprochener Artenreichtum an Amphibien und Insekten vor. Problembereiche stellen mit Fichten aufgeforstete Auelagen und streckenweise verbaute Abschnitte der Seitenbäche dar. - zur Erhaltung der stark im Rückgang begriffenen Pflanzengesellschaft Borstgrasrasen, - zur Erhaltung und Wiederherstellung von Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation. (vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop Nr. 17, 24, 32, 39, 47, 55, 56, 64 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5505-005, BK 5504-011, BK 5504-012, BK 5504013, BK 5504-014, BK 5504-015, BK 5504-016, BK 5604-032, BK 5505007,BK 5505-015, BK 5605-010, GB 5504-150, GB 5504-151, GB 5504-152, GB 5504-153, GB 5504-154, GB 5504155, GB 5504-156, GB 5604-160, GB 5604-161, GB 5505-048, GB 5605-050) Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5504-150, GB 5504-151, GB 5504153, GB 5504-154, GB 5504-036, GB 5504-155, GB 5504-156, GB 5604-160, GB 5505-046, GB 5505-047, GB 5505048, GB 5505-049, GB 5605-050. wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5504022, VB-K-5604-007 − Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 , die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. 68 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-7/1 bis 5.1/2.1-7/5 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Stand: Januar 2009 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. 69 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung 2.1-8 NATURSCHUTZGEBIET "PIRENSBERG" Cd Dd Flächengröße : ca. 6,8 6,4 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen (Kalkmagerrasen) - zur Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und ökologisch besonders wertvollen, strukturreichen und großflächigen Grünlandbereiches, - aus erdgeschichtlichen und naturgeschichtlichen Gründen wegen der geologisch bedingten, besonders deutlich ausgeprägten Schichtstufenlandschaft. Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Es handelt sich um den Restbestand einer ehemals ausgedehnten Kalkhalbtrockenrasenfläche auf dem Pirensberg- Kalkrücken. Ca. 98 % der ursprünglichen Fläche wurde aufgeforstet oder sind durch Düngemitteleinflüsse beeinträchtigt. Eine größere Fläche, die beweidet wird, enthält noch Arten der Kalkmagerrasen. Kleinere, nicht mehr genutzte, gut ausgeprägte Enzian-Kammschmielenrasen, Fiederzwenkenbestände und Felsfluren existieren auf dem schmalen, offenen Berggrat westlich der Magerweide. Bei einer sofortigen Entfernung bzw. Auflichtung der Fichten am Südwestund Nordost- Ende und anschließender extensiver Wiederbeweidung könnten diese Flächen wieder regeneriert werden. (vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop Nr. 59 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5605-007, GB 5605-063) Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5605-063. − wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5605-003 Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: 70 − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbe- Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) hörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-8/1 bis 5.1/2.1-8/2 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Stand: Januar 2009 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. 71 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 2.1-9 Ce LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURSCHUTZGEBIET "KYLLAUE UND KERSCHENBACH" Flächengröße : ca. 26,4 46,5 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und ,Entwicklung und Wiederherstellung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen (Galerie-Auenwälder, Feuchtwiesen und feuchte Hochstaudenfluren), In der naturnahen Kyllaue unterhalb von Kronenburgerhütte finden sich Reste eines Hainmieren-Erlen-Auenwaldes, der galerieartig den Fluss säumt. Der Fluss mäandriert stark und bildet Steil- und Flachwasserzonen aus. Naturnahe Biotope sind insbesondere brachliegende Hochstaudenfluren, Feuchtwiesen und montane Glatthaferwiesen mit ihren typischen Artengarnituren. Bestandteil des NSG sind auch zwei talabwärts gelegene Altwässer. Die Altwasserrelikte liegen an dem ausgebauten Kyllabschnitt mit einer intensiven landwirtschaftlichen Grünlandnutzung. Es handelt sich um langsam fließende Gewässer, z.T. mit begleitendem Gehölzbewuchs, denen künstlich Wasser zugeleitet wird. Eine Verlandung hat in Teilbereichen eingesetzt, verbunden mit Faulschlammbildung - aufgrund der hervorragenden Schönheit und der landschaftsästhetischen Wirkung des vielgestaltigen Biotopkomplexes, - zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Wiesentales und angrenzender Talhänge mit überwiegend extensiv genutztem Feuchtund Magergrünland sowie Resten von bachbegleitendem Ufergehölz, - zur Erhaltung und ,Optimierung und Wiederherstellung eines naturnahen, besonders wertvollen und seltenen Auenwald-FeuchtwiesenKomplexes mit Seggenriedern und Röhrichten. (vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop Nrn. 26, 33, 52 und Biotopkataster NW Nr. BK 5604-029, -047) - wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5604-013 und VB-K-5605-002 Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27, die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Zusätzlich ist im Gebiet verboten:Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: 72 - Bruch- und Auenwälder forstlich zu nutzen − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt. Folgende Maßnahme wird festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-9/1 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Stand: Januar 2009 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. 73 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 2.1-10 Da LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURSCHUTZGEBIET "BRUCHWÄLDER IM FORST SCHMIDTHEIM" Flächengröße : ca. 27,3 ha (4 Teilflächen) Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung und Wiederherstellung der z. T. naturnahen Sumpf- und Bruchwaldreste, - zur Erhaltung und Wiederherstellung der stark im Rückgang begriffenen Feuchtheiden. Auf den sauren, schlecht mit Nährstoff und Sauerstoff versorgten anmoorigen bis moorigen Böden finden sich für das Plangebiet einzigartige Birken-ErlenBruchwälder. Die Baumschicht besteht aus Birken, Schwarzerlen und Eichen. Neben der Sandbirke ist die Moorbirke anzutreffen. Größere, nicht bestockte Flächen werden durch ausgedehnte Pfeifengrasbülte gebildet, in denen sich anspruchslose Seggenarten sowie Torfmoose finden. Stellenweise lassen die Artenkombinationen auch auf Feuchtheidereste schließen. Die Feuchtwälder sind in einem fast natürlichen Zustand. Ältere Entwässerungsgräben stören stellenweise den Wasserhaushalt. (vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop Nrn. 63, 71 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5505-010, BK 5505-017) Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5505-115, GB 5505-114. − wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5505-014 Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27, die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Zusätzlich ist im Gebiet verbotenDarüber hinaus gielten folgendes gebietsspezifisches Verbote:: 74 - Au-, Bruch- und Moorwälder, bachbegleitende Erlen- und Weidengehölze sowie Ufer-, Quellund Sumpfbereiche zu beweiden, in anderer Weise erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Dies gilt auch für die forstliche Nutzung der Bereiche, soweit diese über eine sporadische einzelstammweise Nutzung hinausgeht. − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. gem. § 62 LG NW Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Gebot festgesetzt: - die Erhaltung der standorttypischen Laubholzbestockung. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-10/1 bis 5.1/2.1-10/3 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Stand: Januar 2009 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. 75 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung 2.1-11 NATURSCHUTZGEBIET "OBERE URFT" Db Eb Flächengröße : ca. 44,9 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen: Quellfluren, Restwassertümpel, Rohrglanzröhricht und Wasserminzenröhricht, - zur Erhaltung und Optimierung der naturnahen Quellbäche, - zur Erhaltung und Optimierung von naturnahen, relativ nährstoffarmen Stillgewässern, - zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Wiesentales und angrenzender Talhänge mit überwiegend extensiv genutztem Feuchtund Magergrünland sowie Resten von bachbegleitendem Ufergehölz Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Das Naturschutzgebiet besteht aus 3 Quellbächen der Urft im Schmidtheimer Wald, die in einem Teich zusammenfließen. Im Bereich des Teiches sowie unterhalb davon schließt sich Feuchtund Nassgrünland an. Der südliche Urftquellbach fließt im oberen Bereich sehr langsam in einem naturnahen, stark eingetieften, steinigen Bachbett und weist beidseitig bis zu 1,5 m hohe Steilufer mit Stillwasserkolken auf. Auf Schlagfluren in Bachnähe haben sich Waldsimsenbestände und Binsenwiesen entwickelt. Der untere Bachabschnitt bis zur Einmündung des nördlichen Quellbaches ist streckenweise stark verfichtet. Durch Windbruch wurden entlang des mittleren Urftquellbaches großflächige, alte Fichtenforste beseitigt. Die jetzt offenen Flächen sind durch einen hohen Strukturreichtum gekennzeichnet. Neben Buchennaturverjüngung finden sich Moorbirken-Erlenwaldrelikte, sowie Großseggen- und Binsenbestände. Der nördliche Urftquellbach zeichnet sich im oberen Teil durch einen naturnahen Charakter aus. Die Ufersäume werden von Hochstauden mit RLPflanzenarten sowie typischen bodenständigen Ufergehölzen eingenommen. Als Biotoptypen kommen Quellfluren, Restwassertümpel, Rohrglanzröhricht und Wasserminzenröhricht vor. Die Biotope des NSG genießen zum Teil bereits Pauschalschutz gemäß § 62 LG NW. (vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop Nrn. 68, 72, 79 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5505-016, BK 5505-018, BK 5505-021, 5505-100, GB 5505-041, GB 5505-043) Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5505-043, GB 5505-041, GB 5505040. − 76 wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5505-012 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 , die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Darüber hinaus werden folgende gebietsspezifische Gebote festgesetzt: - die Erhaltung der Laubholzbestockung und des Altholzes mit sukzessiver Erhöhung des Laubholzanteiles, In Abstimmung mit der Unteren Forstbehördedem Landesbetrieb Wald und Holz NRW. die Erhaltung der naturnahen Bachläufe und freie Sukzession des Ufergehölzsaumes. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt. - Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-11/1 bis 5.1/2.1-11/2 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Stand: Januar 2009 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. 77 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung 2.1-12 NATURSCHUTZGEBIET "DAHLEMER BINZ" Dc Flächengröße : ca. 14,0 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere  - zur Erhaltung und Entwicklung von Erhaltung und Entwicklung von artenreichen Borstgrasrasen im Mittelgebirge (FFHCode 6230, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation (hier insbesondere auch mit Arnika und Waldhyazinthe) und Fauna,  zur Erhaltung und Entwicklung von trockenen Heidegebieten (FFH-Code 4030) sowie  zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen eutrophen Stillgewässer mit Arten der Charetea, Lemnetea und Potamogetonetea und der typischen Fauna (hier insbesondere auch Teichfrosch und Grasfrosch sowie Berg-, Kamm- und Teichmolch und Libellenarten z.B. Ischnura elegans, Anax imperator) (FFH-Code 3150) zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen (feuchte Borstgrasrasen, Besenginsterheiden, Binsenwiesen und Großseggenbestände), - aufgrund der hervorragenden Schönheit und der landschaftsästhetischen Wirkung des vielgestaltigen Biotopkomplexes, - zur Erhaltung der durch natürliche Sukzession entstandenen, zum Teil großflächigen, artenreichen Gehölzen, - aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen. aufgrund der Einstufung entsprechend der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-FaunaHabitat-Richtlinie) geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom 27.10.1997 sowie der Richtlinie Nr. 79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie): 78 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Die Dahlemer Binz ist ein sehr komplexes, abwechslungsreich strukturiertes Gebiet mit einer sehr hohen Dichte an wertvollen naturnahen FFH-Biotoptypen und Vorkommen zahlreicher gefährdeter Pflanzenarten am Flugplatz Dahlemer Binz. Es handelt sich bei der Fläche überwiegend um ein Feuchtgebiet auf tonigem, stark wasserstauendem Boden mit größeren Tümpeln (Pingen), die durch eine ehemalige Bergbautätigkeit (Abbau von Brauneisenstein) entstanden sind. Die Vegetation setzt sich zusammen aus einem abwechslungsreichen Mosaik von feuchten Borstgrasrasen, Besenginsterheiden, Binsenwiesen und Großseggenbeständen. Besonders reich ist die Flora und Fauna der zahlreichen kleineren und größeren Tümpel, die überwiegend ganzjährig Wasser führen. Die Borstgrasrasen sind überwiegend hervorragend ausgeprägt. Die Heiden sind, durch ihren sehr guten Erhaltungszustand, ebenfalls als repräsentativ für den Naturraum anzusehen. Die Weiher sind in ihrer Vegetationszonierung bisweilen modellhaft ausgeprägt. Südlich der Binz befindet sich eine kleinere isolierte Restfläche. Die Fläche ist durch eine mosaikartige Verteilung von Borstgrasrasen, Callunaheide und Erlengebüschen gekennzeichnet. Während im mittleren und westlichen Teil der Fläche Borstgrasrasen dominiert, ist der östliche Teil fast vollständig verbuscht (vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop Nrn. 74, 75; Biotopkataster NW Nrn. BK 5505-901, BK 5505-020 und Geotopkataster NW 5501-001: Nr. 3122 sowie die “Natura 2000“-Nr. DE-5505-309 “Dahlemer Binz“) Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5505-802. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung − Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) wegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere -- zur Erhaltung und Entwicklung von Erhaltung und Entwicklung von artenreichen Borstgrasrasen im Mittelgebirge (FFH-Code 6230, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation (hier insbesondere auch mit Arnika und Waldhyazinthe) und Fauna, -zur Erhaltung und Entwicklung von trockenen Heidegebieten (FFH-Code 4030) sowie -zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen eutrophen Stillgewässer mit Arten der Charetea, Lemnetea und Potamogetonetea und der typischen Fauna (hier insbesondere auch Teichfrosch und Grasfrosch sowie Berg-, Kamm- und Teichmolch und Libellenarten z.B. Ischnura elegans, Anax imperator) (FFH-Code 3150) - wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5505-016 Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − Grünland zu beweiden. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Gebot festgesetzt: - Förderung einer natürlichen Verlandungsreihe an den Gewässern Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Vor- Stand: Januar 2009 79 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) schriften zuwiderhandelt. Folgende Maßnahme wird festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-12/1 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. 80 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung 2.1-13 NATURSCHUTZGEBIET "GROSSEBACH" Dc Ec Flächengröße : ca. 7,9 7,6 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere  zur Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Kalkmagerrasen (FFH Code 6210 orchideenreiche Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,  zur Erhaltung und Entwicklung von Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (FFH-Code 6510) sowie,  zur Erhaltung und Entwicklung von Feuchten Hochstaudenfluren (FFH-Code 6430) o- zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, o- zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, o- aufgrund der hervorragenden Schönheit und der landschaftsästhetischen Wirkung des vielgestaltigen Biotopkomplexes, o- zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Wiesentales und angrenzender Talhänge mit überwiegend extensiv genutztem Feuchtund Magergrünland sowie Resten von bachbegleitendem Ufergehölz, o- zur Erhaltung und Wiederherstellung von Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation, o- zur Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und ökologisch besonders wertvollen, strukturreichen und großflächigen Grünlandbereiches, oaus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, und landeskundlichen Gründen. Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Das Naturschutzgebiet ist Bestandteil des FFH-Gebietes “Dahlemer Kalktriften“. Die Dahlemer Kalktriften bilden innerhalb der Blankenheimer Kalkmulde einen vielseitigen Offenlandkomplex aus montanen Kalkmagerrasen und offenen Felsköpfen. Eingeschlossen sind auch Kalk-Halbtrockenrasen, die bandartig langgestreckt parallel dazu, zuweilen auch terrassenartig gestaffelt, im Grünland liegen. Weiterhin sind diese mit Feuchtvegetation in Bachtälern verknüpft (Kalksümpfe und Hochstaudensäume innerhalb von Nasswiesenkomplexen). Magerwiesen und –weiden, Steinbrüche und Kalkkuppen vervollständigen das Ensemble an kalkangepassten, heute seltenen und gefährdeten Lebensraumtypen in ihrer vielfältigen Ausprägung. Im NSG selbst liegen magere, vernässte Wiesen am begradigten Grossebach vor, die nur z.T. intensiv beweidet werden, ansonsten aber brach liegen. Sie enthalten ein Mosaik von Waldbinsen-, Waldsimsen-, und Mädesüßgesellschaften, in die Klein- und Großseggenbestände integriert sind. Östlich davon befindet sich eine kleinflächige Kalktrift mit Kalkmagerrasen. Innerhalb des Gebietes befinden sich historische Berghalden von insgesamt 120 m Länge. (vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop Nrn. 76, 84 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5605-015, BK 5605-020, GB 5605053; Geotopkataster NW 5605-1: Nr. 3142 sowie die “Natura 2000“-Nr. DE5605-301 “Dahlemer Kalktriften“) Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5605-510, GB 5605-511. - aufgrund der Einstufung entsprechend der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom 27.10.1997 sowie der Richtlinie Nr. 79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie): Stand: Januar 2009 81 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - wegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere -zur Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Kalkmagerrasen (FFH Code 6210 orchideenreiche Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, -zur Erhaltung und Entwicklung von Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (FFH-Code 6510) sowie, -zur Erhaltung und Entwicklung von Feuchten Hochstaudenfluren (FFH-Code 6430) - wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5605-016 Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Gebot festgesetzt: o- Sicherung des Wasserhaushaltes im Bereich der Feucht- und Nassflächen, 82 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-13/1 bis 5.1/2.1-13/3 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Stand: Januar 2009 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. 83 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung 2.1-14 NATURSCHUTZGEBIET "KALKTRIFTEN WESTLICH DAHLEM" Dc Dd De Ed Flächengröße : ca. 40,7 39,6 ha (4 Teilflächen) Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere  zur Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Kalkmagerrasen (FFH Code 6210 orchideenreiche Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,  zur Erhaltung und Entwicklung von Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (FFH-Code 6510) sowie,  zur Erhaltung und Entwicklung von Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (FFHCode 8210). ↑− zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, ↑− aufgrund der hervorragenden Schönheit und der landschaftsästhetischen Wirkung des vielgestaltigen Biotopkomplexes, ↑− zur Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und ökologisch besonders wertvollen, strukturreichen und großflächigen Grünlandbereiches, ↑− aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen, aufgrund der Einstufung entsprechend der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom 27.10.1997 sowie der Richtlinie Nr. 79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie): -- wegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere 84 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Das Naturschutzgebiet ist Bestandteil des FFH-Gebietes “Dahlemer Kalktriften“. Die Dahlemer Kalktriften bilden innerhalb der Blankenheimer Kalkmulde einen vielseitigen Offenlandkomplex aus montanen Kalkmagerrasen und offenen Felsköpfen. Eingeschlossen sind auch Kalk-Halbtrockenrasen, die bandartig langgestreckt parallel dazu, zuweilen auch terrassenartig gestaffelt, im Grünland liegen. Weiterhin sind diese mit Feuchtvegetation in Bachtälern verknüpft (Kalksümpfe und Hochstaudensäume innerhalb von Nasswiesenkomplexen). Magerwiesen und –weiden, Steinbrüche und Kalkkuppen vervollständigen das Ensemble an kalkangepassten, heute seltenen und gefährdeten Lebensraumtypen in ihrer vielfältigen Ausprägung. Das Naturschutzgebiet umfasst 4 Teilflächen. Die größte Teilfläche ist eine langgestreckte, sehr eindrucksvolle Kalktrift mit anstehenden Kalkfelsen sowie einen stillgelegten Steinbruch. Auf einer Länge von ca. 1200 m fällt der nordexponierte Hang der Kalktrift "Auf der Eisenkul" zur ausgebauten B 51 ab. Der vorliegende montane Kalkmagerrasen ist besonders reich an seltenen und geschützten Arten. Zwischen obigem Areal und dem südwestlich davon befindlichen Steinbruch ist im Bereich der Gemarkung "Auf Hall" ein artenreicher Trespen-Halbtrockenrasen vorhanden an den sich am Nordwestrand ein durchgewachsener Mehlbeer- Feldahorn- Buchenniederwaldrest mit einer geschlossenen Krautschicht anschließt. Nördlich und östlich der Kalktrift liegen drei kleinere Kalkmagerrasen. (vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop Nrn. 69, 70, 73, 77 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5605-012, BK 5605-013, BK 5605-014, BK 5605-016, GB 5605062, GB 5605-070, Geotopkataster NW 5605-002: Nr. 3141 sowie die “Natura 2000“-Nr. DE-5605-301 “Dahlemer Kalktriften“) Folgende nach § 62 LG NW geschützte Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) -zur Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Kalkmagerrasen (FFH Code 6210 orchideenreiche Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5605-524, GB 5605-525, GB 5605506, GB 5605-523, GB 5605-407. -zur Erhaltung und Entwicklung von Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (FFH-Code 6510) sowie, ↑− zur Erhaltung und Entwicklung von Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (FFH-Code 8210). - wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5605-003 Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-14/1 bis 5.1/2.1-14/3 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Stand: Januar 2009 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. 85 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung 2.1-15 NATURSCHUTZGEBIET "ERMBERG" Dd De Flächengröße : ca. 72,8 73,7 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere  zur Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Kalkmagerrasen (FFH Code 6210 orchideenreiche Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,  zur Erhaltung und Entwicklung von Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (FFH-Code 6510)  zur Erhaltung und Entwicklung von Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (FFH-Code 8210)sowie  zur Erhaltung und Entwicklung von lückigen Kalkpionierrasen (FFH-Code 6110, prioritärer Lebensraum) - zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen (Kalkmagerrasen, artenreiche BergMähwiesen), - zur Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und ökologisch besonders wertvollen, strukturreichen und großflächigen Grünlandbereiches, - aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen. aufgrund der Einstufung entsprechend der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom 27.10.1997 sowie der Richtlinie Nr. 79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie): owegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), 86 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Das Naturschutzgebiet ist Bestandteil des FFH-Gebietes “Dahlemer Kalktriften“. Die Dahlemer Kalktriften bilden innerhalb der Blankenheimer Kalkmulde einen vielseitigen Offenlandkomplex aus montanen Kalkmagerrasen und offenen Felsköpfen. Eingeschlossen sind auch Kalk-Halbtrockenrasen, die bandartig langgestreckt parallel dazu, zuweilen auch terrassenartig gestaffelt, im Grünland liegen. Weiterhin sind diese mit Feuchtvegetation in Bachtälern verknüpft (Kalksümpfe und Hochstaudensäume innerhalb von Nasswiesenkomplexen). Magerwiesen und –weiden, Steinbrüche und Kalkkuppen vervollständigen das Ensemble an kalkangepassten, heute seltenen und gefährdeten Lebensraumtypen in ihrer vielfältigen Ausprägung. Von den vor 1940 ausgedehnten Halbtrockenrasen des Ermberges blieben heute nur noch kleine Restflächen unaufgeforstet. Als intakte Flächen sind Trockenrasen, Halbtrockenrasen und wärmeliebende Schlehen- Ligustergebüsche östlich der heutigen Fichtenforste übrig geblieben. Westlich der heute noch offenen Fläche liegen ca. 30 Jahre alte Fichten- und Mischwaldforste, die in Teilbereichen entweder nach ihrer Rodung wieder in Kalkmagerrasen umgewandelt bzw. in Kalkbuchenwälder umbestockt werden können. Südlich des Ermberges befinden sich Magerweiden und Kalkmagerrasen, mit entsprechendem Arteninventar. Die flachen Partien werden von Fettweiden eingenommen. Am westlichen Ende des Biotops vollzieht sich der Übergang von der Kalk- zur Silikatflora mit Resten von Besenginster-Heide. Hervorzuheben ist der Orchideen-Reichtum der Kalktriften. (vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop Nr. 61, 62, 66 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5605-008, BK 5605-009, BK 5605-011, GB 5605-065, Geotopkataster NW 5605-1: Nr. 3140, sowie die “Natura 2000“-Nr. DE-5605-301 “Dahlemer Kalktriften“) Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere GB 5605-064, GB 5605-701, GB 5605502, GB 5605-503, GB 5605-423, GB 5605-420, GB 5605-419, GB 5605-421. -zur Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Kalkmagerrasen (FFH Code 6210 orchideenreiche Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, -zur Erhaltung und Entwicklung von Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (FFH-Code 6510) -zur Erhaltung und Entwicklung von Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (FFH-Code 8210)sowie -- zur Erhaltung und Entwicklung von lückigen Kalkpionierrasen (FFH-Code 6110, prioritärer Lebensraum) - wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5605-003 Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27, die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Darüber hinaus werden folgende gebietsspezifischen Gebote festgesetzt: - eine naturnahe Waldbewirtschaftung, - ein Schutz der Hecken vor Beweidung., Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt. Stand: Januar 2009 87 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-15/1 bis 5.1/2.1-15/3 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. 88 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung 2.1-16 NATURSCHUTZGEBIET "URFTTAL MIT NEBENTÄLERN" Da Ea Eb Fa Fb Ga Flächengröße : ca. 132,4 130,5 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - wegen der Bedeutung eines großen Teils des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), - zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie:  typisch ausgebildete Pfeifengraswiesen (6410) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,  artenreiche Flachlandmähwiesen (6510) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,  mesophile Bergmähwiesen (6520) in montaner Lage mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,  der Kalkreichen Niedermoore (7230) in ihren typischen Strukturen und der oft orchideenreichen Kleinseggenvegetation (hier besonders Carex davalliana, Breitblättriges Knabenkraut und Sumpf-Stendelwurz) und insbesondere des Wasserregimes,  großflächig zusammenhängender, naturnaher, meist kraut- und geophytenreicher Waldmeister-Buchenwälder (9130) auf basenreichen Standorten mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche, artenreichen Waldrändern und Staudenfluren,  Fließgewässer (3260) mit ihrer typischen Vegetation und Fauna, - zur Erhaltung und Entwicklung der folgenden Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung für das Gebietsnetz Natura 2000 haben:  artenreichen Borstgrasrasen (6230, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation (hier insbesondere Arnika) und Fauna,  der feuchten Hochstaudenfluren (6430) und Waldsäume,  naturnaher basenreicher, meist kraut- und geophytenreicher Waldmeister-Buchenwälder (9130) in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche, Stand: Januar 2009 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Folgendes Natura-2000-Gebiet (FFHGebiet) liegt innerhalb des Naturschutzgebietes: DE-5405-302 „Hänge an Urft und Gillesbach, Urftaue von Urft bis Schmidtheim“ Das Naturschutzgebiet umfasst ein naturnahes Bachökosystem mit angrenzenden Bereichen. Das in nordöstlicher Richtung verlaufende Urfttal mit Nebentälern u.a. Haubach-, Laufbach-, Treisbach-, Wisselbach-, Dänenbachtal einschließlich Naturwaldzelle “Hütterbusch“ erstreckt sich zwischen den Ortslagen Blankenheim und Schmidtheim nördlich der B 51 und östlich der K 61. Das Urfttal mit seinen Seitentälern umfasst großflächig extensiv genutzte Grünlandflächen östlich von Schmidtheim sowie wertvolle Feuchtgebiete mit Sumpf- und Moorbildungen an quelligen Stellen. Das Grünland setzt sich noch großflächig aus artenreichen, herausragend ausgebildeten Goldhaferwiesen und Berg-Glatthaferwiesen zusammen. Daneben kommt mageres Feuchtgrünland vor, eine Pfeifengraswiese, und an quelligen Stellen auch Sumpf- und Moorbildungen. Aufgrund der Ausbildung, Größe und Naturnähe der Glatthaferwiesen und Berg-Mähwiesen besitzt das Gebiet eine herausragende Bedeutung. In der Urftaue befindet sich oberhalb des Bahnhofes Blankenheim-Wald ein größerer Anstaubereich , der von Weidengehölzen geprägt ist. Die Urft ist hier nicht ökölogisch durchgängig (vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop Nr. 87, 98, 99, 108, 112, 113, 119, 129 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5505-023, BK 5505-031, BK 5505032, BK 5505-034, BK 5505-041, BK 5505-045, BK 5505-049, BK 5505-053, BK 5505-107, GB 5505-019, GB 5505016, GB 5505-066, GB 5505-071, GB 5505-073, GB 5505-092, GB 5505-095, GB 5505-113, GB 5505-117, GB 5505127) Das Naturschutzgebiet setzt sich - als NSG „Haubachtal, Dietrichseiffen mit Urftaue bei Blankenheim-Wald“Urft- 89 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung - - Waldränder und Staudenfluren zur Erhaltung der folgenden wildlebenden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie:  Groppe (1163),  Bachneunauge (1096), zur Erhaltung und Entwicklung der Population folgender nach der EG-Vogelschutzrichtlinie geschützten Art, Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) und Haubachtal mit Nebenbächen nach Norden und Osten außerhalb des Geltungsbereiches dieses LP hinaus fort. −• Raubwürger (A340), − zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, − zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, − zur Erhaltung und Wiederherstellung eines natürlichen Fließgewässersystems und angrenzender Flächen mit Wasserpflanzengesellschaften, Erlen- und Weidenauenwäldern, Erlenbruchwäldern, Altwasserrinnen, bachbegleitenden Gehölzbeständen, Hochstaudenfluren, Röhrichten, Klein- und Großseggenriedern, Quellfluren, Kleinstmooren, Kleingewässern, Nass- und Feuchtgrünland, nährstoffarmen Grünlandflächen, Magerwiesen und -weiden, artenreichen Glatt- und Goldhaferwiesen, Kalkhalbtrockenrasen, Borstgrasrasen, wärmeliebenden Säumen, Grünlandbrachen, Ruderalfluren, Baumbeständen, Hecken und Gebüschen, natürlichen Laubwaldgesellschaften und Steinbrüchen, − zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: • Fließgewässer, • Sümpfe und Riede, • Nass- und Feuchtgrünland, • Magerwiesen und -weiden, • Zwergstrauch- und Ginsterheiden, Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5505-073, GB 5505-931, GB 5505095, GB 5505-444, GB 5505-443, GB 5505-735, GB 5505-734, GB 5505-933, GB 5505-092, GB 5505-117, GB 5505442, GB 5505-740, GB 5505-930, GB 5505-066, GB 5505-116, GB 5505-019. Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte zur Erhaltung des Lebens- und Rückzugsraumes zahlreicher in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Fledermaus-, Vogel-, und Insektenarten, Amphibien und Reptilien, • - 90 - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit eines typischen Mittelgebirgsbaches im Oberlauf, - wegen dem mäandrierenden und naturnahen Verlauf der Urft sowie ihrer Nebenbäche innerhalb der überwiegend als Muldental ausgebildeten Talauen, Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - wegen der struktur- und artenreichen Bachtäler u.a. mit Steil- und Prallufern, Uferabbrüchen, Sand- und Kiesbänken, bachbegleitendenden Röhricht- und Gehölzsäumen, Au- und Bruchwaldresten, Feucht- und Nasswiesen in den Talauen, - wegen der Übergänge der feuchten Bachauen zu den angrenzenden trockenen und artenreichen extensiv genutzten Hangwiesen, die mit Hecken oder Gebüschgruppen durchzogen sind oder einzelne bewaldete Kuppen aufweisen, - wegen dem abwechslungsreichen Landschaftsbild als ein Mosaik aus sehr unterschiedlichen natürlichen Biotoptypen und kulturraumtypischen Nutzungsstrukturen, - wegen der Vorkommen von charakteristischen und vollständigen Biotopausbildungen, die eine große Struktur- und Biotopvielfalt und einen hohen Verzahnungsgrad mit anderen Biotoptypen aufweisen, - wegen der Vorkommen an seltenen und spezialisierten Tier- und Pflanzenarten mit einer überregional großen Artenvielfalt, - wegen einer landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft mit ihren naturräumlich typischen und historisch gewachsenen Landschaftsstrukturen, − wegen seiner Funktion als regionale und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5505-014 − zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte, Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (GeoSchob NRW) liegen innerhalb des Gebietes: GKMotte-Zehntbach! - wegen des Gebietes im Biotopverbund zu anderen Schutzgebieten von besonderer Bedeutung (z. B. Gewässersysteme Ahr, Olef, Rur). Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27, die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang Stand: Januar 2009 91 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Darüber hinaus werden folgende gebietsspezifische Gebote festgesetzt: -die Schaffung geeigneter Verbindungsstrukturen (z. B. Hecken, Säume) von naturnahen und natürlichen Biotopen als Austausch- und Ausbreitungslinien insbesondere für die Fauna, - die Herausnahme der bachbegleitenden und auentypischen Gehölz- und Waldbestände aus der land- und forstlichen Bodennutzung bei weitgehender Überlassung der Sukzession, - die Schaffung von ausreichend großen ungenutzten oder extensiv genutzten Pufferflächen zu nährstoffarmen Biotoptypen, insbesondere an Gewässern in Form von mindestens 10 m breiten Uferrandstreifen, - die Erhaltung des liegenden und stehenden Tot-holzes von Laubbäumen in den Beständen, Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-16/1 bis 5.1/2.1-16/5 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes. 92 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. Das SoMaKo wird durch den Landesbetrieb Wald und Holz erarbeitet. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 2.1-17 Ec Fb LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURSCHUTZGEBIET "SCHMIDTHEIMER WIESEN" Flächengröße : ca. 7,2 7,1 ha (2 Teilflächen) Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und ökologisch besonders wertvollen, strukturreichen und großflächigen Grünlandbereiches mit zahlreichen in NRW gefährdeten Biotoptypen (artenreiche Berg-Mähwiesen, Feuchtwiesen, Hochstaudenfluren) − Das Naturschutzgebiet besteht aus 2 Teilbereichen östlich von Schmidtheim. Die Flächen mit Feuchtgrünland unterliegen einer nur extensiven Nutzung und sind durch einen ausgesprochenen Orchideenreichtum gekennzeichnet. In den Hang hinein Richtung Süden werden die Flächen etwas artenärmer, wobei die Gräser zunehmen. (vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop Nr. 110, und Biotopkataster NW Nr. BK 5505-044, BK 5505-49) Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5505-750, GB 5505-449. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, und landeskundlichen Gründen. wegen seiner Funktion als regionale und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5505-014 Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 , die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt. Stand: Januar 2009 93 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-17/1 bis 5.1/2.1-17/2 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. 94 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung 2.1-18 NATURSCHUTZGEBIET "EHEMALIGE STEINBRÜCHE AM SÖNSBERG, LANZENBERG UND KAUCHERBACHTAL" Ec Ed Fc Flächengröße : ca. 33,7 32,7 ha (4 Teilflächen) Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere  zur Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Kalkmagerrasen (FFH Code 6210 orchideenreiche Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,  zur Erhaltung und Entwicklung von Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (FFH-Code 6510)  zur Erhaltung und Entwicklung von Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (FFHCode 8210),  zur Erhaltung und Entwicklung von lückigen Kalkpionierrasen (FFH-Code 6110, prioritärer Lebensraum),  zu Erhaltung und Entwicklung von feuchten Hochstaudenfluren (FFH-Code 6430) sowie  zur Erhaltung und Entwicklung von kalkreichen Niedermooren (FFH-Code 7230), - zur Erhaltung und Wiederherstellung eines naturnahen Fließgewässerabschnittes mit bachbegleitenden Gehölzbeständen, Hochstaudenfluren, Röhrichten, Klein- und Großseggenriedern, Kleingewässern, Nass- und Feuchtwiesen, Magerwiesen in der Talaue sowie von vegetationsfreien und -armen Standorten, offenen Halden, Felswänden und Felsfluren, Abbruchkanten, temporären Gewässern, Quellfluren, Besenginsterheiden, Kalkhalbtrockenrasen, Kalk- und Silikatmagerwiesen, Ruderalfluren, Laubwaldbeständen und Gebüschen in dem ehemaligen Steinbruchgelände als Lebensraum und Rückzugsraum zahlreicher in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Vogel-, Insektenarten, Amphibien, Reptilien, - aus wissenschaftlichen, natur- und erdgeschichtlichen Gründen zur Erhaltung und Dokumentation der hier vorkommenden fossilen Faunengemeinschaft eines mitteldevonzeitlichen Riffbereichs und der vorkommenden Gesteinsschichten aufgrund ihrer stratigraphischen Bedeutung für die Erdgeschichte, - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart Stand: Januar 2009 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Das Naturschutzgebiet ist Bestandteil des FFH-Gebietes “Dahlemer Kalktriften“. Die Dahlemer Kalktriften bilden innerhalb der Blankenheimer Kalkmulde einen vielseitigen Offenlandkomplex aus montanen Kalkmagerrasen und offenen Felsköpfen. Eingeschlossen sind auch Kalk-Halbtrockenrasen, die bandartig langgestreckt parallel dazu, zuweilen auch terrassenartig gestaffelt, im Grünland liegen. Weiterhin sind diese mit Feuchtvegetation in Bachtälern verknüpft (Kalksümpfe und Hochstaudensäume innerhalb von Nasswiesenkomplexen). Magerwiesen und –weiden, Steinbrüche und Kalkkuppen vervollständigen das Ensemble an kalkangepassten, heute seltenen und gefährdeten Lebensraumtypen in ihrer vielfältigen Ausprägung. Das Gebiet umfasst den begradigten Kaucherbach nördlich und südlich der B 51 sowie die ehemaligen Steinbrüche am Sönsberg und Lanzenkopf. Die Teilfläche nördlich der B 51 ist durch vernässte Uferbereiche gekennzeichnet. Die hängigen Bereiche werden von reichhaltigen Kalkmagerrasen eingenommen, die extensiv beweidet werden. Im Südteil der nördlichen Teilfläche liegt ein Kalksumpf mit einer artenreichen, kalkliebenden Vegetation vor. Der Lanzenkopf, der sich als separate Teilfläche ebenfalls nördlich der B 51 befindet, ist durch mehrere kleine KalkAbbaustellen gekennzeichnet. Im östlichen Bereich existiert ein noch gut ausgeprägter, extensiv beweideter Kalkmagerrasen mit anstehendem Felsen um die kleinen Steinbruchskuhlen. In einer großen Grube liegen verschiedene Sukzessionsstadien mit Pionierrasen, Enzianhalbtrockenrasen, lichtes Salweidengebüsch, wärmeliebende Saumgesellschaften, und vegetationsarme Halden vor. Zum Kaucherbach hin befindet sich ein nahtloser Übergang zur orchideenreichen Frischwiese. Nördlich des ehemaligen Abbaugeländes befinden sich Magerweiden. Der Sönsberg ist ein stillgelegter Kalksteinbruch. Er ist von Felswänden auf 95 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) und hervorragenden Schönheit des durch einzelne Terrassenkanten in den Hangbereichen und durch Weidengebüsche entlang des Bachverlaufs geprägten Sohlentals und der hier auf begrenztem Raum vorkommenden Abfolge der Gesteinsschichten, - zur Erhaltung und Optimierung des Kalksumpfes am Kaucherbach mit den Biotoptypen Kleinseggensumpf, Kalkmoosgesellschaften und Pfeifengraswiese, aufgrund der Einstufung entsprechend der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom 27.10.1997 sowie der Richtlinie Nr. 79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie): -wegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere -zur Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Kalkmagerrasen (FFH Code 6210 orchideenreiche Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, -zur Erhaltung und Entwicklung von Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (FFH-Code 6510) -zur Erhaltung und Entwicklung von Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (FFH-Code 8210), -zur Erhaltung und Entwicklung von lückigen Kalkpionierrasen (FFH-Code 6110, prioritärer Lebensraum), -zu Erhaltung und Entwicklung von feuchten Hochstaudenfluren (FFH-Code 6430) sowie -- zur Erhaltung und Entwicklung von kalkreichen Niedermooren (FFH-Code 7230), drei Seiten umgeben und nur nach NW zur Straße hin offen. Den tiefen, völlig vegetationsfreien See flankieren Steilufer von ca. 70 Grad Neigung. Auf Grushalden haben sich lückige Pioniergesellschaften angesiedelt. Das sich südlich anschließende Kaucherbachtal ist im nördlichen Teil durch ein kleinflächiges Mosaik von artenreichen, gut ausgebildeten Feuchtbiotopen gekennzeichnet. (vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop Nr. 97, 100, 101, 105 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5505-027, BK 5505033, BK 5505-903, BK 5505-904, GB 5505-050, GB 5505-0571) wegen seiner Funktion als regionale und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5505-016 - Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5505-451, GB 5405-050, GB 5605802, GB 5505-453. Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − 96 Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. − Ddas Verändern der Gesteinsschichten und das Sammeln oder die Entnahme von Fossilien und anderen geologischen Zeugnissen ist nicht gestattet. Darüber hinaus werden folgende gebietsspezifische Gebote festgesetzt: - Sicherung bzw. Wiederherstellung des landschaftstypischen Wasserhaushaltes, Gewässerchemismus und Nährstoffhaushalts unter Berücksichtigung des Wassereinzugsgebietes - Schaffung ausreichend großer Pufferzonen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Nährstoffeinträgen, Verbot der Einleitung nährstoffreichen Wassers Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-18/1 bis 5.1/2.1-18/2 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Stand: Januar 2009 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. 97 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung 2.1-19 NATURSCHUTZGEBIET "KALKTRIFTEN NÖRDLICH DAHLEM" Ec Ed Flächengröße : ca. 13,5 13,1 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere  zur Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Kalkmagerrasen (FFH Code 6210 orchideenreiche Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,  zur Erhaltung und Entwicklung von Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (FFH-Code 6510)  zur Erhaltung und Entwicklung von Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (FFHCode 8210)sowie  zur Erhaltung und Entwicklung von lückigen Kalkpionierrasen (FFH-Code 6110, prioritärer Lebensraum) o- zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, o- zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, o- aufgrund der hervorragenden Schönheit und der landschaftsästhetischen Wirkung des vielgestaltigen Biotopkomplexes, o- zur Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und ökologisch besonders wertvollen, strukturreichen und großflächigen Grünlandbereiches, o- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen, aufgrund der Einstufung entsprechend der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom 27.10.1997 sowie der Richtlinie Nr. 79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie): owegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse 98 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Das Naturschutzgebiet ist Bestandteil des FFH-Gebietes “Dahlemer Kalktriften“. Die Dahlemer Kalktriften bilden innerhalb der Blankenheimer Kalkmulde einen vielseitigen Offenlandkomplex aus montanen Kalkmagerrasen und offenen Felsköpfen. Eingeschlossen sind auch Kalk-Halbtrockenrasen, die bandartig langgestreckt parallel dazu, zuweilen auch terrassenartig gestaffelt, im Grünland liegen. Weiterhin sind diese mit Feuchtvegetation in Bachtälern verknüpft (Kalksümpfe und Hochstaudensäume innerhalb von Nasswiesenkomplexen). Magerwiesen und –weiden, Steinbrüche und Kalkkuppen vervollständigen das Ensemble an kalkangepassten, heute seltenen und gefährdeten Lebensraumtypen in ihrer vielfältigen Ausprägung. Die kleinere Teilfläche, nördlich der B 51 ist eine kleine charakteristische Kalkkuppe, die nahezu vollständig mit Halbtrockenrasen bedeckt ist. In der Südwestecke befindet sich wärmeliebendes Gebüsch. Die Dahlemer Kalktriften südlich der B 51 enden im Zentrum von Dahlem als Steilabsturz mit anstehendem Kalkfelsen. Der nördliche Teil des flachen Kalkrückens wird von montanen Kalkmagerrasen mit einer typischen Artenzusammensetzung bedeckt. Der südliche Teil wurde z.T. mit Fichten aufgeforstet. Intakte Reste von Kalkmagerrasen existieren noch an den Rändern des Fichtenforstes. (vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop Nr. 90, 91, 92 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5605-025, BK 5605-026, BK 5605-027, GB 5605-025, GB 5605-066, GB 5605-054 Geotopkataster NW 5605-004: Nr. 3143 sowie die “Natura 2000“-Nr. DE-5605-301 “Dahlemer Kalktriften“) Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5605-520, GB 5605-521. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere -zur Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Kalkmagerrasen (FFH Code 6210 orchideenreiche Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, -zur Erhaltung und Entwicklung von Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (FFH-Code 6510) -zur Erhaltung und Entwicklung von Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (FFH-Code 8210)sowie -- zur Erhaltung und Entwicklung von lückigen Kalkpionierrasen (FFH-Code 6110, prioritärer Lebensraum) - wegen seiner Funktion als regionale und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5605-003 Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Gebot festgesetzt: - eine naturnahe Waldbewirtschaftung sowie die Erhaltung der Althölzer, In Abstimmung mit der Unteren Forstbehördedem Landesbetrieb Wald und Holz NRW. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-19/1 bis 5.1/2.1-19/3 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Stand: Januar 2009 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. 99 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung 2.1-20 NATURSCHUTZGEBIET "IN DER WASSERDELL" Ed Fd Flächengröße : ca. 31,9 25,2 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Feuchtheiden und Heidemoorflächen (FFH-Code 4010 Feuchte Heidegebiete mit Glockenheide) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna zur Erhaltung und Entwicklung des charakteristischen Lebensraumkomplexes eines Übergangs- und Schwingrasenmoores mit Hochmoorvegetation (FFH-Code 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore), hier insbesondere auch die Gelbe Moorlilie und die Moosbeere, und Schwingrasen auf Torfsubstraten - zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, - zur Erhaltung und Wiederherstellung der landschaftlichen und funktionalen Einheit von Bachaue, naturnahem Laubwald und extensiv genutzten Grünlandbereichen (hydrologische, klimatische, ökologische Ausgleichsfunktionen), - zur Erhaltung und Optimierung von naturnahen, relativ nährstoffarmen Stillgewässern, - zur Erhaltung und Wiederherstellung von Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation, - zur Erhaltung und Optimierung eines naturnahen, besonders wertvollen und seltenen Auenwald - Feucht - Komplexes mit Seggenriedern und Röhrichten, Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Das Gebiet östlich von Dahlem bildet zusammen mit dem Heidemoor und dem Hochmoor am Heidekopf die einzigen Lebensräume dieser Art im Kreis Euskirchen. Das Naturschutzgebiet ist durch Heidemoorbestände am Moorbach mit gut ausgebildeten Torfmoosbeständen, offenen Heidemoorflächen und Faulbaumgebüschen gekennzeichnet. Die Moorflächen befinden sich innerhalb ausgedehnter Fichtenforste, die insbesondere im westlichen Teil durch Windbruch aufgelichtet wurden. Entlang des nährstoffarmen Moorbaches ist ein kleinflächiger Erlenbruchwald ausgebildet. Im südwestlichen Teil befindet sich ein Wiesental mit mehreren kleinen Quellaustritten sowie brachgefallenes seggen- und binsenreiches Feuchtgrünland. (vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop Nr. 103, 109 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5605-031, BK 5605-034, GB 5605-055, GB 5605-056 sowie die “Natura 2000“-Nr. DE-5605-304 “Heidemoor am Moorbach“) Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5605-501, GB 5605-056, GB 5605412. o- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen, aufgrund der Einstufung entsprechend der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom 27.10.1997, sowie der Richtlinie Nr. 79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie), insbesondere -zur Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Feuchtheiden und Heidemoorflächen (FFH-Code 4010 Feuchte Heidegebiete mit Glockenheide) mit ihrer charakte- 100 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ristischen Vegetation und Fauna -zur Erhaltung und Entwicklung des charakteristischen Lebensraumkomplexes eines Übergangs- und Schwingrasenmoores mit Hochmoorvegetation (FFH-Code 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore), hier insbesondere auch die Gelbe Moorlilie und die Moosbeere, und Schwingrasen auf Torfsubstraten - zum Erhalt des durch Anstau entstandenen, naturnah sich entwickelnden dystrophen Heidegewässers mit Entwicklungstendenz zum FFH-Lebensraum "Dystrophe Seen (3160)" − wegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), − wegen seiner Funktion als regionale und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5505-016 Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27, die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − Grünland zu beweiden. − Grünland abzuschleppen und zu walzen. − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Darüber hinaus werden folgende gebietsspezifische Gebote festgesetzt: − die Überlassung eines 5-10m breiten Uferstreifens der Sukzession, − Erhaltung des für Heideweiher typischen Gewässerchemismus und Nährstoffhaushalts Vermeidung von Nährstoffeinträgen (z. B. bei Kalkung umgebender Wälder) Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt. − Folgende Maßnahmen werden festgesetzt(§ 26 LG NW): 5.1/2.1-20/1 bis 5.1/2.1-20/5 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes. Stand: Januar 2009 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. 101 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung 2.1-21 NATURSCHUTZGEBIET "GLAADTBACHTAL MIT NEBENBÄCHEN" Ed Ee Fd Flächengröße : ca. 72,4 71,9 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere − zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, − zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, − zur Erhaltung und Wiederherstellung von naturnahen Fließgewässerabschnitten mit bachbegleitenden Gehölzbeständen, Hochstaudenfluren, Röhrichten, Klein- und Großseggenriedern, Quellfluren, Kleingewässern, Nass- und Feuchtwiesen, Magerwiesen, nährstoffarmen Grünlandflächen, Grünlandbrachen, Ruderalfluren, Baumbeständen, Baumhecken, Hecken und Gebüschen, − zur Erhaltung des Lebens- und Rückzugsraumes zahlreicher in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Amphibien, Fische, Vogel- und Insektenarten, − zur Erhaltung der durch freistehende, einzelne Weidengebüsche oder durch Gehölz- und Hochstaudensäume entlang der Bachläufe geprägten naturnahen Talauen (Sohlen-, Muldentäler), − zur Erhaltung der durch Hangterrassen oder durch Hecken und Gebüsche gegliederten Talhänge, − zur Erhaltung der Vorkommen an seltenen und spezialisierten Tier- und Pflanzenarten einschließlich deren Artenvielfalt, − zur Erhaltung eines wertvollen Altholz Erlensumpf-Bachauen-Komplexes, bestehend aus naturnahen Buchenwaldgesellschaften, Erlensumpf und Quellfluren, − zur Erhaltung von Alt- und Totholz, − wegen seiner Funktion als regionale und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Das Gebiet umfasst den südlich der Ortslage Dahlem befindlichen Teilabschnitt des Glaadtbachtales, der sich östlich der Eisenbahnlinie von der Oligsmühle bis zur Landesgrenze erstreckt, einschließlich der westlich der Eisenbahnlinie befindlichen Talauen der Nebenbäche Wilsenbach, Luttersbach und Söckersbach mit angrenzenden Grünlandkomplexen. Ferner gehört der von Osten einmündende Haubach mit seinen seitlichen Zuflüssen mit zum NSG. (vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop Nr. 80, 81, 82, 86, 88, 89, 93, 96, und Biotopkataster NW Nrn. BK 5605-023, BK 5605-029, BK 5605-033, BK 5605045, BK 5605-902, GB 5605-059, GB 5605-060, GB 5605-061, GB 5605-067) Bestandteil des NSG ist auch eine kleine isoliert liegende Teilfläche im Quellbereich eines Seitensiefens des Haubaches. Hierbei handelt es sich um eine schmale Feuchtwiesenbrache , die sich aus Waldbinsen-Bachnelken- und kleinflächigen Pfeifengrasbeständen zusammensetzt und von Fichtenforsten umschlossen wird. Im östlichen Drittel ist eine Quellflur mit Kleinseggen lokalisiert. (siehe ÖFB, Biotop Nr. 104 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5605-030) Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5605-060, GB 5605-059, GB 5605414, GB 5605-057, GB 5605-058, GB 5605-413, GB 5605-061. Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5505-016 Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 , die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. 102 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Unter Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Darüber hinaus gilt folgendes gebietsspezifisches Verbot:Zusätzlich ist im Gebiet verboten: o- Auenwälder forstlich zu nutzen Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-21/1 bis 5.1/2.1-21/3 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Stand: Januar 2009 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. 103 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 2.1-22 Gb Gc Fb LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURSCHUTZGEBIET "NONNENBACH UND EICHHOLZBACH MIT SEITENTÄLERN" Flächengröße : ca. 227,5 216,4 ha Fc Fd Gd Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes aufgrund der Lage in der Kernzone des Förderprogrammes des Bundes zur “Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung“, hier des Projektes “Ahr 2000“ als Gewässerrandstreifenprogramm, aufgrund der Einstufung entsprechend der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom 27.10.1997 sowie der Richtlinie Nr. 79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie), wegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), − zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere der Lebensraumtypen bzw. Arten  3260 Planare bis submontane Fließgewässer mit Unterwasservegetation,  6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen Stufe,  7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore,  7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore  4010 Feuchte Heidegebiete mit Glockenheide 104 Der Landschaftsraum der oberen Ahr mit ihren Seitentälern ist geprägt durch naturnahe Bachläufe mit oftmals gut entwickelten Gehölzsäumen und stellenweise Bereichen, die der natürlichen Entwicklung überlassen sind. Darüber hinaus finden sich hier ausgedehnte Feuchtwiesen sowie ein Mosaik aus naturnahen zum Teil seltenen Laubwäldern, Kalkmagerrasen und Kalktriften. Das Ahrsystem gehört zu den 3 gesamtstaatlich repräsentativen Schutzgebieten der Bundesrepublik in NRW. Das Gebiet setzt sich nach Osten über die Plangebietsgrenze hinaus fort und umfasst insgesamt das südwestlich der Ortslage Blankenheim zwischen der B 51 und der B 258 in westlicher Richtung verlaufende Bachökosystem des Nonnenbaches und Eichholzbaches bis zur Mündung in die Ahr mit den im Forst Schmidtheim gelegenen Quellbereichen und Seitentälern. Die angegebene Flächengröße bezieht sich auf den Anteil des LP Dahlem am landschaftsplanübergreifenden NSG. Die textlichen Festsetzungen und Erläuterungen dagegen gelten für das gesamte NSG. Die Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensgemeinschaften und Lebensstätten soll auf der Grundlage des Pflege- und Entwicklungsplanes des Gewässerrandstreifenprojektes “Ahr 2000“ erfolgen durch biotopoptimierende und gestaltende Maßnahmen. (vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop Nrn. 114, 116, 120, 122, 123 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5505-046, BK 5505-051, BK 5505-058, BK 5505-061, BK 5605-903, BK 5605-904 GB 5505052 sowie die “Natura 2000“-Nr. DE5605-302 “Gewässersysteme der Ahr“) Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5505-264, GB 5505-265, GB 5505266, GB 5505-267, GB 5505-268, GB 5505-274, GB 5505-275, GB 5505-320, GB 5505-321, GB 5505-322, GB 5505334, GB 5505-326, GB 5505-342, GB 5505-325, GB 5505-331, GB 5505-333, Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) GB 5505-343, GB 5505-350, GB 5505349, GB 5505-345, GB 5505-344, GB 5505-347, GB 5505-306, GB 5505-307, GB 5505-308, GB 5505-309, GB 5505316, GB 5505-317, GB 5505-319, GB 5505-324, GB 5505-348, GB 5605-021, GB 5505-351, GB 5605-004, GB 5605003, GB 5605-002, GB 5605-122, GB 5605-011, GB 5605-008, GB 5605-007, GB 5605-012, GB 5605-019, GB 5605020, GB 5605-006.  91EO Auenwälder mit Alnus glutinosa und fraxinus excelsior (Alno-Padion, Salicon albae),  9110 Hainsimsen-Buchenwald Fagetum), (Luzulo-  9130 Waldmeister-Buchenwald (Aspergulo-Fagetum),  9170 Sternmieren -EichenHainbuchenwald,  A229 Eisvogel,  A215 Uhu,  A030 Schwarzstorch,  A236 Schwarzspecht,  A338 Neuntöter,  A074 Rotmilan,  A234 Grauspecht,  1318 Teichfledermaus,  1324 Großes Mausohr,  1163 Groppe,  1096 Bachneunauge,  1065 Skabiosen-Scheckenfalter. − zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines natürlichen Fließgewässersystems und angrenzender Flächen mit Wasserpflanzengesellschaften, Erlen- und Weidenauwäldern, Erlen- und Birkenbruchwäldern, bachbegleitenden Gehölzbeständen, Hochstaudenfluren, Röhrichten, Klein- und Großseggenriedern, Kalksümpfen, Kleinstmooren, Quellmulden mit typischen Quellfluren, Kleingewässern, Nass- und Feuchtgrünland, nährstoffarmen Grünlandflächen, Magerwiesen und -weiden, artenreichen Glatthaferwiesen, Kalkhalbtrockenrasen, wärmeliebenden Säumen, Grünlandbrachen, Ruderalfluren, Baumbeständen, Hecken und Gebüschen sowie naturnahen Buchenwaldgesellschaften, − zur Erhaltung des Lebens- und Rückzugsraumes zahlreicher in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Fledermaus-, Vogel-, und Insektenarten (z. B. Schmetterlinge), Stand: Januar 2009 105 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Amphibien und Reptilien, Fische, Bachneunaugen und Benthosoorganismen, − wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des naturnahen und mäandrierenden Verlauf des Mittelgebirgsbaches mit u. a. Bruch- und Bachauenwäldern, ♣− bachbegleitenden Gehölzbeständen, Feuchtund Nasswiesen, ausgedehnten Seggenbeständen, Quellbereichen und Quellsümpfen in den Talauen und angrenzenden artenreichen extensiv genutzten Hangwiesen, − wegen einer landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft mit ihren naturräumlich typischen und historisch gewachsenen Landschaftsstrukturen, − wegen der Vorkommen von charakteristischen und vollständigen Biotopausbildungen, einem hohen Natürlichkeitsgrad und einer großen Struktur- und Biotopvielfalt, die einen hohen Verzahnungsgrad mit anderen Biotoptypen aufweisen, − wegen der Vorkommen an seltenen und spezialisierten Tier- und Pflanzenarten mit einer überregional großen Artenvielfalt, − zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, − zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, − wegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), − wegen seiner Funktion als regionale und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5505-022 Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 , die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Darüber hinaus gilt folgendes gebietsspezifisches Verbot:Des weiteren ist in diesem NSG verboten: -Laubwald in Nadelwald umzuwandeln. − 106 Au-, Bruch- und Moorwälder, bachbegleitende Erlen- und Weidengehölze sowie Ufer-, Quellund Sumpfbereiche zu beweiden, in anderer Weise erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Dies gilt auch für die forstliche Nutzung, soweit diese über eine gem. § 62 LG NW Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) sporadische einzelstammweise Nutzung hinausgeht. − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Darüber hinaus werden folgende gebietsspezifische Gebote als biotopoptimierende und biotopgestaltende Maßnahmen festgesetzt: − die Erhaltung des liegenden und stehenden Totholzes von Laubbäumen in den Beständen, − die Erhaltung und naturnahe Bewirtschaftung der Laubholzbestände, − die Überlassung der Feuchtwälder einer natürlichen Sukzession, − die Erhaltung und Schaffung geeigneter Verbindungsstrukturen von naturnahen und natürlichen Biotopen als Austausch- und Ausbreitungslinien insbesondere für die Fauna, − die Herausnahme der bachbegleitenden und auentypischen Gehölz- und Waldbestände aus der land- und forstlichen Bodennutzung bei weitgehender Überlassung der Sukzession, − die Schaffung von ausreichend großen ungenutzten oder extensiv genutzten Pufferflächen zu nährstoffarmen Biotoptypen, insbesondere an Gewässern in Form von mindestens 10 m breiten Uferrandstreifen, − eine kleinflächige, naturnahe Bewirtschaftung der Laubwälder mit hohen Umtriebszeiten, − die Erhaltung und Entwicklung strukturreicher, stufig aufgebauter und artenreicher Waldränder, − die Förderung der Naturverjüngung durch geeignete Maßnahmen (Voranbau, Gatterbau etc.), − die Erhaltung von Einzelstämmen (Höhlenbäumen) und Baumgruppen über das Absterben hinaus, auch zur Förderung Fledermäusentieren und Höhlenbrütern − Installierung von Horstschutzzonen (200-300 Meter Radius) zum Schutz des Schwarzstorches sowie von Wespenbussard und Milanen − die regelmäßige Vegetationskontrolle (Entbuschung) der Moorflächen (gilt für BK 5605-903, BK 5605-904), − Vermeidung von Nährstoffeinträgen (z. B. bei Kalkung umgebender Wälder − die Verhinderung von Wildschäden in Moorbereichen(gilt für BK 5605-903), − die Erhaltung von Totholz. Stand: Januar 2009 festgesetzt unter Ziffer 4.5 und 4.6 Im Bereich der Hoch- und Heidemoorflächen am Heidekopf verursacht das Wild erhebliche Schäden. Hier sind gezielt Ablenkungsmaßnahmen im Umfeld zu treffen 107 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-22/1 bis 5.1/2.1-22/10 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. 108 Maßnahmen zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung von natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften und Lebensstätten sind auf Privatflächen vorrangig im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen auf der Grundlage von Naturschutzprogrammen (z. B. Gewässerrandstreifenprogramm "Ahr 2000", Kulturlandschaftsprogramm) vorzunehmen. Auf den öffentlichen Waldflächen sind die waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen von Grundschutzregelungen oder durch vertragliche Regelungen zu vereinbaren und im Rahmen von Fördermaßnahmen umzusetzen. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 2.1-23 Db LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURSCHUTZGEBIET "ARNIKAHEIDE NÖRDLICH DER DAHLEMER BINZ" Flächengröße : ca. 7,7 12,0 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere − zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, − zur Erhaltung der stark im Rückgang begriffenen Pflanzengesellschaften Borstgrasrasen und Feuchtheide, − zur Erhaltung und Wiederherstellung eines Bachtales mit gut ausgeprägtem Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen. − wegen seiner Funktion als regionale und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche. Es handelt sich bei der Fläche um einen arten- und vor allem arnikareichen Borstgrasrasen in einer flachen, weitgespannten Ursprungsmulde eines Baches. (vgl. Biotopkataster NW Nr. BK 5505117) Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5505-042. Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5505-012 Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 , die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − Grünland zu beweiden. − Grünland abzuschleppen und zu walzen. − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-23/1 bis 5.1/2.1-23/3 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Stand: Januar 2009 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. 109 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 2.1-24 Eb LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURSCHUTZGEBIET "QUELLSUMPF WESTLICH SCHMIDTHEIM" Flächengröße : ca. 0,8 0,5 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere − zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, − zur Erhaltung und Optimierung eines gut ausgebildeten Quellgebietes mit Feuchtwiesen und -brachen − wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. Es handelt sich um einen abgezäunten Quellsumpf mit Maedesüß-, Waldbinsen-, bzw. Waldsimsenbeständen sowie Großseggenröhricht. Die beiden Quellrinnsale sind zu einem kleinen Teich angestaut. Algenmatten weisen auf den Beginn einer Gewässereutrophierung hin. (siehe ÖFB, Biotop Nr. 95 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5505-024, GB 5505-045) Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5505-045. Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5505-017 Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − Grünland zu beweiden. − Grünland abzuschleppen und zu walzen. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt. Folgende Maßnahme wird festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-24/1 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. 110 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 2.1-25 De LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURSCHUTZGEBIET "FEUCHTWIESE SÜDÖSTLICH VON BAASEM" Flächengröße : ca. 1,6 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere − zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, − zur Erhaltung und Optimierung einer gut ausgebildeten Feuchtwiese, − wegen seiner Funktion als regionale und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche. Die Feuchtwiese befindet sich östlich von Baasem im Randbereich der kanalisierten Simmel. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5605-416. Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5605-001 Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: − Grünland zu beweiden. − Grünland abzuschleppen und zu walzen. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt. Folgende Maßnahme wird festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-25/1 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Stand: Januar 2009 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. 111 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung 2.1-26 NATURSCHUTZGEBIET „BUNKERANLAGEN“ Cc, Cd, Dj, Fc, Ga Größe: ca. 0,6 ha Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Das Gebiet besteht aus 6 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − zur Erhaltung der Bunkeranlagen als Teillebensräume für gefährdete, bedrohte und seltene Tierarten, − als Trittstein- und Sonderbiotop im Wald und im Offenland als Lebensraum für einzelnen gefährdete, bedrohte und seltene Tierarten, Das Schutzgebiet umfasst insgesamt 6 (zum Teil gesprengte) Bunkeranlagen. Sie befinden sich westlich von Dahlem sowie in der Umgebung von Berk. und Kronenburg. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. 112 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 2.2 LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW) Flächengröße Größe insgesamt: ca. 6.652,9 6.724 ha Aufgrund der §§ 19 und 21 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 2 LG NW wird festgesetzt: Die im Ffolgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren Grenzen festgesetzten Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete. In den Landschaftsschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten − allgemeinen Verbote, − Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, − Regelungen für Ausnahmen und Hinweise auf Befreiungen, − Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie − zusätzliche gebietsspezifische Verbote, die bei den einzelnen Landschaftsschutzgebieten (Ziffern 2.2-1 – 2.2-2) angegeben sind. Nach § 21 LG NW werden Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit dies a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. Soweit  verbindliche europarechtliche Vorschriften, die in nationales Recht umgesetzt wurden oder umzusetzen sind, oder  nationale Vorschriften von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind. 2.2.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE Verbote Nach § 34 Abs. 2 LG NW sind unter besonderer Beachtung von § 1 Abs. 3 LG NW alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den nachfolgend genannten Verboten 1 bis 20 zuwiderhandelt. Stand: Januar 2009 Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele – soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist – durch vertragliche Vereinbarungen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Unberührt von diesen Verboten bleiben die unter Ziffer 2.2.0 genannten Maßnahmen. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele - soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist - durch vertragliche Vereinbarungen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu 113 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) realisieren. Die Untere Landschaftsbehörde hat auf Antrag eine Ausnahme für das Errichten und Ändern von baulichen Anlagen im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1-3 Baugesetzbuch zuzulassen, wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst ist. Die Untere Landschaftsbehörde hat ebenfalls eine Ausnahme für die unter 2.2.0 genannten Eingriffe zuzulassen, wenn feststeht, dass sie im Einzelfall nicht geeignet sind, den Charakter des geschützten Gebietes zu verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Im Übrigen gelten die unter Ziffer 2.0 aufgeführten Regelungen über Befreiungen gemäß § 69 LG NW sowie zu den Vorschriften der §§ 48 d und e und 62 LG NW. ALLGEMEINE VERBOTE In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 2 LG NW unter besonderer Beachtung von § 1 Abs. 3 LG NW und nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW. Verboten ist insbesondere:Insbesondere ist verboten: 1. Bbauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen – sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Ausgenommen hiervon sind Vorhaben gem. § 65 Nr. 4 BauO NW. Ausgenommen von diesem Verbot sind: - Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB auf und im unmittelbaren Zusammenhang mit Hofstellen von land- und forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Betrieben, soweit keine Beeinträchtigungen von Streuobstwiesen, landschaftsprägenden Laubbäumen oder sonstigen landschaftsprägenden Elementen entsteht. Sie können zugelassen werden, wenn im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens das Einvernehmen mit der Unteren Land- 114 Bauliche Anlagen sind insbesondere auch:  Landungs-, Boots- und Angelstege,  am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote sowie Fischzuchtanlagen  Dauercamping- und Zeltplätze,  Sport- und Spielplätze,  Lager- und Ausstellungsplätze,  Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen (hierunter fallen nicht: ortsübliche Weidezäune bis 1,50 Meter oder forstliche Kulturzäune bis 2,00 m Höhe aus Draht, Stacheldraht oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune). Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung - 5. Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) schaftsbehörde hergestellt worden ist. Nutzungsänderungen innerhalb von Gebäuden. Dachausbauten und die Errichtung von Dachgauben Schilder, die auf die Schutzausweisung hinweisen oder der Besucherlenkung oder Information über das Schutzgebiet dienen. Folientunnel und Folien im Gartenbau und in der Landwirtschaft. Beregnungsanlagen im Sonderkulturanbau. vormals Nr. 5: Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs.1 BauO NW oder Schilder, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, zu errichten, anzubringen oder zu ändern 2. vormals Nr. 7: Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Das Verbot des Befahrens und Abstellens gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 3. vormals Nr. 4: Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen und, Warenautomaten oder mobile Verkaufsstände auf- oder abzustellen. 4. vormals Nr. 13: Veranstaltungen jeder Art außerhalb der befestigten Wege oder der dafür vorgesehenen Flächendes Waldes durchzuführen. Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt. 5. vormals Nr. 11: -Luftsport zu betreiben oder Einrichtungen für den Luftsport bereitzuhalten oder anzulegen, b)Heißluftballons aufsteigen zu lassen. vormals Nr. 12: Motor- und Modellsportgeräte zu betreiben. a) Einrichtungen für den Luftsport anzulegen, b) Motorsport zu betreiben c) motorbetriebene Modellsportgeräte außerhalb genehmigter Bereiche zu betreiben. 6. vormals Nr. 8: Sstehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteichen anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Ufer Böschung zu verändernbeeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 7. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen – vorzu- Stand: Januar 2009 Bestehende Drainageleitungen genießen Bestandschutz , die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde 115 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung nehmen. vormals Nr. 2: Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art auch Drainageleitungen - zu verlegen, zu errichten oder zu ändern Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) anzuzeigen. 8. vormals Nr. 10: feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum) oder sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen. 9. vormals Nr. 6: Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Fels-, Boden- oder Geländegestalt vorzunehmen. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. vormals Nr.15: Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern. 10. vormals Nr. 2: ober- oder unterirdische Leitungen aller Art auch Drainageleitungen -außerhalb von gewidmeten Straßen und Wegen zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. 11. vormals Nr. 16. Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. Im Einzelfall sind geeignete Maßnahmen zum Schutz benachbarter Gehölze (z.B. Wurzel- oder Stammschutz) zu ergreifen. Brachflächen sind nach § 24 LG NW definiert. Ausgenommen hiervon bleibt der Umbruch im Rahmen des Flächenstillegungsprogrammes 12. vormals Nr. 9: Quellen, oder Quellsümpfe, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen oder den Grundwasserspiegel zu verändern.(auch durch übermäßige Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 13. vormals Nr. 17. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigoder Baumschulkulturen außerhalb des Waldes anzulegen. 14. Einzelbäume, Baumreihen, Baumgruppen, Hecken, Feld- oder Ufergehölze, Gehölzstreifen, Sträucher, Gebüsche, Obstbäume oder wildwachsende Pflanzen, gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefähr- 116 Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich. Unberührt bleiben Pflegeschnitte im Sinne des § 64 LG NW. Form- und Pflegeschnitte sind gemäß Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung den. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wild wachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Abgängige Obstgehölze zu beseitigen, außer nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde. 15. vormals Nr. 18: Wwildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 16. vormals Nr.19: Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. 17. vormals Nr. 20: Nicht bodenständige Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie oder gebietsfremde TierartenTiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) § 64 LG NW zulässig. Auf § 61 Abs. 2 LG NW wird hingewiesen: Danach ist es verboten, Beeren, Pilze und wild lebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch zu sammeln. Im Rahmen des Jagdschutzes ist der Abschuss wildernder Hunde und Katzen zulässig. Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen. Unter "sonstige Pflanzen" fallen nicht die landwirtschaftlichen Kulturpflanzen. Gebietsfremde Tiere“ sind solche, deren natürliches Verbreitungsgebiet nicht ganz oder teilweise in NordrheinWestfalen liegt. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft mit Ausnahme der Verbote: 6 (Böschungen an Gewässern) 7 (Grundwasser), 11 (Umbruch von Brachflächen), 12 (Beweidung von Feuchtbereichen), 13 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie 14 (Gehölze). Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt erlaubt: Stand: Januar 2009 − die übliche Nutzung von Hofstellen und Hausgärten, − die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen, − die Lagerung landwirtschaftlicher Produkte (Silageballen, Mieten, Strohlager, Festmist), 117 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − der Anbau von Kulturpflanzen und die Haltung von Nutztieren, − schonende Form- und Pflegeschnitte gemäß § 64 LG NW ganzjährig, sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung ohne Schädigung des Bestandes. Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten. − das Verbrennen von Schlagabraum in der freien Landschaft entsprechend den Regelungen der Kommune, − der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen, − das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune, − die Verlegung von Versorgungsleitungen für die landwirtschaftliche Produktion, so auch die Verlegung von Leitungen zur Versorgung des Weideviehs. Hierunter wird auch die Verlegung von Beregnungsanlagen verstanden. − die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung und Viehfütterung, − die Einrichtung ortsüblicher Verkaufsstände für selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte, soweit sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können sowie das Aufstellen von Hinweisschildern. Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des Vertragsnaturschutzes: bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen: − 118 die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen. Der Kreis weist darauf hin, dass der Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag z.B. aufgrund fehlender Finanzmittel nicht fortführen kann. Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW wird hingewiesen. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft Ordnungsgemäße insbesondere: 3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei Forstwirtschaft ist − der Anbau und die Nutzung von Kulturpflanzen, − der Bau und die Unterhaltung von Forstwirtschaftswegen nach Maßgabe § 6b LFoG NW, − Maßnahmen im Kalamitätsfall, − Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes, − Schutzmaßnahmen gegen Wild (z. B. Errichtung von Wildschadenschutzzäunen), − die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe, − das Verbrennen von Schlagabraum entsprechend den Regelungen des Landesbetriebes Wald und Holz NRW. Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz auch die Durchführung von Hegemaßnahmen. 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW. Ordnungsgemäße Jagd ist insbesondere: die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem Wild, − Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 LJG NW, − die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden, Es wird angestrebt, mit der Jägerschaft eine freiwillige Vereinbarung über den Verzicht auf die Fallenjagd zum Schutz der Wildkatze abzustimmen. − Stand: Januar 2009 119 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 6. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen. 7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen. 8. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der Untere Landschaftsbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden. 9. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW; sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. 10. vorübergehend errichtete bauliche Anlagen der Bezirksregierung, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind. 11. Untersuchungen von Verdachtsflächen auf Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10) BBodSchV. 12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Hierzu gehören auch die übliche Nutzung der Hausgrundstücke und Hofstellen sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, Sport- und Parkplätze. Rechtmäßig bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz. Die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Ausnahmen für das Verlegen von Drainageleitungen können auf Antrag durch die Untere Landschaftsbehörde erteilt werden. 120 Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. nach Bau- und Wasserrecht. Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser sowie Anlagen zu Verteilung, Transport und Speicherung von Trink-/Abwasser. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 13. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb des Waldes, denen die Untere Landschaftsbehörde zugestimmt hat. Zustimmungsfrei sind Veranstaltungen der Brauchtumspflege, Haus- und Hoffeste sowie Aktivitäten im Zusammenhang mit der Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Produkte. 14. die Errichtung von Zäunen für Schalenwildgehege bis zu 2 m Höhe aus Draht, Stacheldraht oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen. REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Die Untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für das Errichten und Ändern von baulichen Anlagen im Falle einer Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 1-3 BauGB zulassen, wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst ist. Die Untere Landschaftsbehörde kann ebenfalls eine Ausnahme für die unter 2.2 genannten Eingriffe zulassen, wenn feststeht, dass sie im Einzelfall weder den Charakter des geschützten Gebietes verändern noch dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig. Er entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Stand: Januar 2009 121 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung REGELUNGEN KEITEN Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) BEI ORDNUNGSWIDRIG- Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 3 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. 122 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 2.2-1 LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "SCHMIDTHEIMER, DAHLEMER, KRONENBURGER UND BAASEMER WALD SOWIE STEINERT" Flächengröße : ca. 6.119,3-3.311,0 ha Das Landschaftsschutzgebiet “Dahlem“ umfasst flächendeckend den weitaus größten sowohl den nördlichen bewaldeten Teil des Plangebietes als auch das am Steinert gelegene Waldgebiet südlich der Kyll. Schutzzweck : Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a, b, c LG NW insbesondere Kennzeichnend für das Gebiet sind seine abwechslungsreiche Geomorphologie, der hohe Waldanteil mit z.T. wertvollen Laubwäldern, seine dörfliche Siedlungsstruktur, die bäuerliche Landwirtschaft mit einem hohen Flächenanteil an Grünlandnutzung und seine geringe Immissionsbelastung. Dabei handelt es sich überwiegend um Nadelholzforste. Ausgedehnte Laubholzbestände oder Mischwälder finden sich überwiegend im Nordwesten des Plangebietes sowie in den steileren Hangbereichen und in den Bachtälern. − zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit z. T. in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen, − zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, − wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, i.e. der großen zusammenhängenden Waldflächen welches durch den kleinflächigen Wechsel von Waldflächen, intensiv und extensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen sowie Siedlungen und Weilern in einem Gebiet mit hoher Reliefenergie geprägt ist. − wegen der besonderen Bedeutung ausgedehnter Waldflächen für die naturnahe Erholung, − zur Erhaltung und Optimierung der großen zusammenhängenden Waldflächen mit zum Teil hohem Laubholzanteil, − zur Erhaltung der zahlreichen Bäche und Quellen sowie zur Wiederherstellung naturnaher Bachtäler und Quellbereiche, − zur Optimierung der Übergangszonen zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (z.B. durch Waldmäntel), − zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für zahlreiche unter Naturschutz stehende Bachtäler zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, − zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze (Anhang IV-Art), insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet − wegen seiner besonderen Bedeutung für die Erholung als Teil des Naturparks "Nordeifel" − wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche, Stand: Januar 2009 Damit erhält das Gebiet eine besondere Bedeutung für die regionale und überregionale Erholung, der auch schon mit der Ausweisung als Naturpark Rechnung getragen worden ist. Darüber hinaus liegt das Gebiet im Einzugsbereich wichtiger Trinkwassergewinnungsanlagen. Das Gebiet wird zudem kaum von Infrastruktureinrichtungen zerschnitten und bildet als geschlossener Waldbereich mit den angrenzenden Wäldern in den Gemeinden Hellenthal, Blankenheim und Nettersheim sowie Stadtkyll ein wichtiges Refugium für Tierarten mit entsprechenden Lebensraumansprüchen, z.B. Wildkatze, Greifvögel und Eulen oder auch das Rotwild. Folgende Biotopkatasterflächen sind dem Teilraum zuzuordnen: BK 5505104, BK 5505-041, BK 5505-040, BK 5505-022, BK 5505-018, BK 5505-014, BK 5505-008, BK 5504-012, BK 5505009, BK 5504-015, BK 5505-004, BK 5504-011, BK 5504-010, BK 5504-009, BK 5505-007, BK 5604-006, BK 5604008, BK 5604-017, BK 5604-028, BK 5604-055, BK 5604-039. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505-011, VB-K-5504-021, VB-K- 123 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5604-008,-010 und 012 Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Unberührt bleibt die Nutzung des Steinbruches der Arembergischen Forstverwaltung südlich Berk als Abgrabung geringen Umfanges für den Eigenbedarf des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nach Maßgabe der hierfür erteilten Genehmigung/Zulassung des Kreises Euskirchen. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Verboten zuwiderhandelt. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.2/2.2-41/1 bis 5.2/2.2-41/4 124 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 2.2-2 LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „EICHHOLZ“ Größe: ca. 900,5 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der großen, zusammenhängenden Waldflächen, − wegen der besonderen Bedeutung ausgedehnter Waldflächen für die naturnahe Erholung, − zur Erhaltung und Optimierung der großen zusammenhängenden Waldflächen mit zum Teil hohem Laubholzanteil, − zur Erhaltung der zahlreichen Bäche und Quellen sowie zur Wiederherstellung naturnaher Bachtäler und Quellbereiche, − zur Optimierung der Übergangszonen zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (z.B. durch Waldmäntel), − zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für zahlreiche unter Naturschutz stehende Bachtäler zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, − zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit zum Teil in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen, − zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze (Anhang IV-Art), insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet, − wegen seiner Funktion als Gebiet mit regional bedeutsamen Biotopverbundflächen, Das Landschaftsschutzgebiet betrifft den auf dem Gebiet der Gemeinde Dahlem gelegen Teil des bewaldeten Eichholzrückens. Dabei handelt es sich um recht abwechslungsreiche Wälder mit Nadelholz-, Laub- und Mischwaldbeständen. Das Gebiet wird zudem kaum von Infrastruktureinrichtungen zerschnitten und bildet als geschlossener Waldbereich mit den angrenzenden Wäldern in den Gemeinden Blankenheim und Stadtkyll ein wichtiges Refugium für Tierarten mit entsprechenden Lebensraumansprüchen, z.B. Wildkatze, Greifvögel und Eulen oder auch das Rotwild. Seine ökologische Bedeutung erhöht sich zudem aus seiner Funktion als Teilraum des Projektgebietes des Naturschutzgroßprojektes „Ahr2000“. Die dortigen Wälder nehmen wesentliche Pufferfunktion zu den in sie eingebetteten Gewässersystemen von Nonnen-, Eichholz- und Archetsbach wahr. Folgende Biotopkatasterflächen sind dem Teilraum zuzuordnen: BK 5505061, BK 5505-064, BK 5505-063, BK 5505-046, BK 5505-051, BK 5605-034, BK 5605-033, BK 5605-045. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505024, VB-K-5605-004 Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Unberührt bleiben Sachverhalte, die sich aus der rechtlichen Einordnung der linienbestimmten Trasse der A1 ergeben. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/ 2.2-2/1 bis 5.1/ 2.2-3/6. Stand: Januar 2009 125 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 2.2-3 LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „OFFENLANDBEREICHE UM SCHMIDTHEIM, DAHLEM, KRONEBURG UND BAASEM“ Größe: ca. 1.978,0 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere Das Landschaftsschutzgebiet erstreckt sich im nördlichen Teil des Geltungsbereichs über das Offenland des Blankenheimer Kalkrückens von West nach Ost. Das Gebiet ist überwiegend von Grünlandnutzung geprägt, aber auch ackerbaulich genutzt. Kleinere Gehölzflächen und Hecken gliedern den Raum. Während der Bereich zwischen der östlichen Plangebietsgrenze und der Ortslage Dahlem plateauartig stukturiert ist, schließen sich weiter südlich von Dahlem an den Talflanken von Kyll, Simmel und Berke steilere Grünlandbereiche an, die aufgrund des Reliefs teilweise nur extensiv bewirtschaftet werden können. − wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der zum Teil sehr abwechslungsreichen Landschaft, − wegen der besonderen Bedeutung der offenen Hochflächen für die naturnahe Erholung in einer insgesamt sehr waldreichen Region, − zur Erhaltung und Optimierung der landwirtschaftlich geprägten, überwiegend offenen Landschaft, − zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (kleinere Waldbereiche, Feldgehölze, Hecken, Baumreihen etc.) in der freien Landschaft, − zur Erhaltung des Grünlandes, insbesondere der zum Teil mageren und artenreichen Grünlandflächen, − zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen, − zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, − zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für die als Naturschutzgebiete ausgewiesenen Bachtäler, − wegen der landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmäler, − wegen seiner Funktion als Gebiet mit vielen regional bedeutsamen Biotopverbundflächen, Folgende Biotopkatasterflächen sind dem Teilraum zuzuordnen: BK 5505049, BK 5505-015, BK 5605-015, BK 5605-014, BK 5605-023, BK 5605-902, BK 5605-007, BK 5604-033, BK 5604044, BK 5604-048, BK 5605-044, BK 5604-040, BK 5604-003, BK 5604-041, BK 5604-030, BK 5604-025. − zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach § 62 LG NW geschützter Biotope:  Magerwiesen und -weiden,  Trocken- und Halbtrockenrasen, Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB 5505-448, GB 5605-051, GB 5605410, GB 5605-409, GB 5605-401, GB 5604-407, GB 5604-409, GB 5604-413, GB 5605-422, GB 5604-415. - zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte. Folgendes geowissenschaftlich schutzwürdiges Objekt liegt innerhalb des Gebietes: (GK-5505- (Kalkofen Kronenburg). Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die 126 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung PflegeZiff. 5. und Entwicklungsmaßnahmen Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): 5.2/ 2.2-3/1 2.2-24 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) werden gemäß festgesetzt LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "FLIESSGEWÄSSER, AUEN UND STEILE HANGLAGEN“ , HECKEN UND WIESEN BEI SCHMIDTHEIM, DAHLEM, BERK UND KRONENBURG" Flächengröße : ca. 533,6 519,1 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a, b, c LG NW insbesondere − zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit z. T. in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen, − zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, Das Gebiet umfasst die Auenlagen von Kyll, Berke, Simmel und Urft nebst zufließenden Bächen, soweit diese nicht bereits als Naturschutzgebiet ausgewiesen sind. Ferner werden Bereiche mit einem besonders hohen Anteil an (Mager-) Grünland und Hecken um Schmidtheim, Dahlem, Berk und Kronenburg unter dieser Schutzkategorie festgesetzt. ♣− zur Erhaltung und Optimierung des Magerund Feuchtgrünlandes, ♣− zur Erhaltung der das Landschaftsbild prägenden Hecken und Gehölze. ♣− wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, welches durch den kleinflächigen Wechsel von Waldflächen, intensiv und extensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen, v. a. im Bereich der Talauen, geprägt ist ♣− wegen seiner besonderen Bedeutung für die Erholung als Teil des Naturparks "Nordeifel" − wegen seiner Funktion als Gebiet mit vielen regional bedeutsamen Biotopverbundflächen, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505017, VB-K-5604-008, -010,-011, -012, 013, -015, VB-K-5605-003 Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 20 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Darüber hinaus gilt folgendes gebietsspezifisches Verbot: Darüber hinaus ist der Umbruch von Grünlandflächen oder die Umwandlung in eine andere Nutzung verboten. − Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürli- Stand: Januar 2009 In besonders begründeten Einzelfällen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 LG NW auf Antrag eine Befreiung erteilt werden. Vom Umbruchverbot sind kleinflächige Kartoffeläcker sowie Gemüsekulturen , die der Selbstversorgung dienen, außerhalb der Bach- und Talauen ausgenommen. 127 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) che Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-JahresRegelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. Vom Umbruchverbot sind kleinflächige Kartoffeläcker sowie Gemüsekulturen, die der Selbstversorgung dienen, außerhalb der Bach- und Talauen ausgenommen. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten Verboten zuwiderhandelt. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§26 LG NW): 5.1/2.2-24/1 bis 5.1/2.2-24/4 5.2/2.2-4/1 128 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung 2.2-5 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „KRONENBURGER SEE“ (LSG MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG) Fd Größe: ca.14,8 ha Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a und c LG NW insbesondere - zur Erhaltung einer strukturreichen Kulturlandschaft, zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes für die Erholungsnutzung Dieses Landschaftsschutzgebiet umfasst des südlichen Teil des Freilinger Sees sowie westlich liegende Parkplatzflächen und sonstige Erholungseinrichtungen. Das Gebiet dient als Teil der Kulturlandschaft besonders der naturbezogenen Erholung und dem Tourismus. Dies erfordert im Einzelfall Herrichtungs-, Verkehrssicherungs- oder Besucherlenkungsmaßnahmen. Aus diesem Grunde wurde für dieses Landschaftsschutzgebiet lediglich ein reduzierter Verbotskatalog festgesetzt. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verboten Nr. 1, 3, 8, 9 sowie 12 17. Stand: Januar 2009 129 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 2.2-6 LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG Größe: ca. 102,7 ha Das Gebiet besteht aus 79 Teilflächen. Schutzzweck: Das Landschaftsschutzgebiet wird für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen. Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a und b in Verbindung mit § 29 Abs. 3 LG NW insbesondere - zur temporären Erhaltung einer strukturreichen Kulturlandschaft, - zur temporären Erhaltung wichtiger Lebensräume und Trittsteinbiotope in den Ortsrandlagen, - zur temporären Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, Die Festsetzung tritt gem. § 29 Abs. 3 LG NW mit Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungsplanes oder eines Satzung nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 BauGB außer Kraft, soweit diese entgegenstehende Festsetzungen trifft. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten von den für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verboten die Nummern 1,3, 9 sowie 12-17. Aus diesem Grunde wurde für dieses Landschaftsschutzgebiet lediglich ein reduzierter Verbotskatalog festgesetzt, der gewährleistet, dass ökologisch bedeutsame Strukturen wie z.B. Gehölze tatsächlich bis zur baulichen Inanspruchnahme erhalten und ggf. auch im Rahmen des nachfolgenden Bauleitplanverfahrens bzw. Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt werden können. Die Festsetzung widerspricht grundsätzlich nicht der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung auf den entsprechenden Flächen. Die derzeitige Landschaftsstruktur soll lediglich bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden. Das Landschaftsschutzgebiet wird mit einer eigenen Signatur („schwarze Punktierung mit grünem Hintergrund“) in der Festsetzungskarte dargestellt. Die einzelnen Flächen sind jedoch nicht nummeriert. 130 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 2.3 LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung NATURDENKMALE (§22 LG NW) Anzahl: 4 Einzelbäume bzw. Baumgruppen Aufgrund der §§ 19 und 22 LG NW in Verbindung mit dem § 34 Abs. 3 LG NW wird festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in der Lage festgesetzten Einzelschöpfungen der Natur sind Naturdenkmale. Für Naturdenkmale gelten die nachfolgend aufgeführten, − allgemeinen Verbote, − Regelungen zur Unberührtheit, − Hinweise auf Befreiungen sowie − Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten. Soweit verbindliche europarechtliche Vorschriften, die in nationales Recht umgesetzt wurden oder umzusetzen sind, oder nationale Vorschriften von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind. 2.3.0 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Nach § 22 LG NW werden als Naturdenkmale Einzelschöpfungen der Natur als Naturdenkmale festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz a. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder b. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele - soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist- durch vertragliche Vereinbarungen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte haben der Unteren Landschaftsbehörde die an dem Naturdenkmal eintretenden Schäden oder Mängel unverzüglich zu melden. Die Erhaltung der Verkehrssicherheit des Naturdenkmales obliegt der Unteren Landschaftsbehörde. ALLGEMEINE VERBOTE Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele - soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist- durch vertragliche Vereinbarungen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Nach § 34 Abs. 3 LG NW sind die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, nach Maßgabe näherer folgender Bestim- Stand: Januar 2009 131 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) mungen im Landschaftsplan verboten. Die Unterschutzstellung erfolgt für Einzelbäume und flächenhafte Objekte. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NW. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den nachfolgend genannten, für alle Naturdenkmal-Festsetzungen geltenden allgemeinen Verboten 1 bis 14, sowie den speziellen objektbezogenen Verboten zuwiderhandelt. In/An Naturdenkmalen ist verboten (Allgemeine Verbote):Insbesondere ist verboten: 132 1. Bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. 1. das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden. 2. vormals Nr. 5: Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW oder Schilder, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, zu errichten, anzubringen oder zu ändern. Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne Bezug zum Schutzobjekt (z. B. Hinweis auf die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Arte, Herkunft, Alter) am Schutzobjekt oder im Traufbereich zu errichten, anzubringen oder zu ändern. 3. vormals Nr. 14: feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum) oder Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: Landungs-, Boots- und Angelstege, am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote sowie Fischzuchtanlagen Dauercamping- und Zeltplätze, Sport- und Spielplätze, Lager- und Ausstellungsplätze, Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen (hierunter fallen nicht: ortsübliche Weidezäune bis 1,50 m oder forstliche Kulturzäune bis 2,0 m Höhe aus Draht, Stacheldraht oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune). Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt. 4. vormals Nr. 12: Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern. 5. vormals Nr. 2: ober- oder unterirdische Leitungen aller Art auch Drainageleitungen - zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Sofern es sich bei dem Schutzobjekt um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt, bezieht sich das Verbot auf den Traufbereich. 6. den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen. 7. vormals Nr. 9: wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. Bestehende Drainanlagen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Im Rahmen des Jagdschutzes ist der Abschuss wildernder Hunde und Katzen zulässig. 8. vormals Nr. 10: Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. 9. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu errichten und zu erneuern. 3. entfällt 4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen, Warenautomaten oder mobile Verkaufsstände auf- oder abzustellen. 6. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen. 7. Feuer zu machen oder zu verursachen. Gilt nicht für Verbrennung von Schlagabraum im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach Maßgabe der Pflanzen-Abfall-Verordnung. 8. Einzelbäume, Baumreihen, Baumgruppen, Hecken, Feld- oder Ufergehölze, Gehölzstreifen, Sträucher, Gebüsche, Obstbäume oder wildwachsende Pflanzen gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Dies gilt auch für Saumbereiche von Gebüschen sowie Kron-/Traufbereiche von Einzelbäumen. Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich. 11. Nicht bodenständige Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder gebietsfremde Tierar- Unter "sonstige Pflanzen" fallen nicht die landwirtschaftlichen Kulturpflanzen. Stand: Januar 2009 133 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung ten einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Gebietsfremde Tiere“ sind solche, deren natürliches Verbreitungsgebiet nicht ganz oder teilweise in NordrheinWestfalen liegt 13. Biozide, organische oder mineralische Dünger, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle oder Komposte auszubringen oder zu lagern oder Mieten anzulegen. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL): Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW mit Ausnahmen des Verbotes Nr. 9. Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 134 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 3. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen. 4. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen. 5. übliche Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, 6. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW. Sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Die Untere Landschaftsbehörde ist verpflichtet, etwaige Bedenken innerhalb einer Frist von 4 Wochen geltend zu machen. Erfordern die Maßnahmen die Beseitigung des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hiervon, so kann die Untere Landschaftsbehörde die Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG NW mit Auflagen zur Nach- bzw. Neuanpflanzung verbinden. Die Unterschutzstellung entbindet den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht von der Verkehrssicherungspflicht. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die ein unverzügliches Handeln erfordern. Die Untere Landschaftsbehörde prüft auf Grundlage der Anzeige durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten Art und Umfang erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung des Naturdenkmals, z.B. größere baumchirurgische Arbeiten. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung 76. Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Rechtmäßig bestehende Entwässerungseinrichtungen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. In der Befreiung kann eine Geldleistung nach § 5 angeordnet werden. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Stand: Januar 2009 135 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung REGELUNGEN KEITEN Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) BEI ORDNUNGSWIDRIG- Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 3 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. 136 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung 2.3-1 NATURDENKMAL "KIEFER AM PARKPLATZ SÜDWESTLICH DER DAHLEMER BINZ" Dc Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 a, b LG NW insbesondere  Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Es handelt sich um eine alte Kiefer mit einem Stammumfang von ca. 2,70 m in einer Höhe von 1 Meter zur Erhaltung einer Einzelschöpfung Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale festgesetzten allgemeinen Verbote 1-149. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten allgemeinen Verboten Nr. 1 bis 14 zuwiderhandelt. Ferner ist verboten: Die Fläche unter der Krone (Kronbereich) bzw. im Traufbereich oder Teile davon mit Asphalt, Beton oder einer anderen wasserundurchlässigen Decke zu befestigen sowie den Boden im Kron-/ Traufbereich zu verdichten. Im Kron-/ Traufbereich Salze oder Chemikalien zu streuen oder zu spritzen. Das Wurzelwerk oder die Rinde zu beschädigen, Bäume aufzuasten oder Zweige abzubrechen. Bäume und Gehölze durch Veränderung des Grundwasserspiegels oder des Wasserhaushaltes zu schädigen oder zu beeinträchtigen. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten speziellen objektbezogenen Verboten zuwiderhandelt. 2.3-2 Eb NATURDENKMAL "LINDENALLEE WESTLICH SCHMIDTHEIM" Flächengröße : ca. 0,9 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 a, b LG NW insbesondere  Es handelt sich um eine alte Winterlindenallee westlich von Schmidtheim. Der Baumbestand wird von Linden gebildet. Die Allee ist wegen ihrer Eigenart sowie der Belebung des Landschaftsbildes schützenswert. zur Sicherung der alten Allee und zur Belebung bzw. Gliederung des Landschaftsbildes Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale festgesetzten allgemeinen Verbote 1-9. Stand: Januar 2009 137 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 2.3-3 Ed LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURDENKMAL "MARIENALLEE SÜDWESTLICH DAHLEM" Flächengröße : ca. 0,7 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 a, b LG NW insbesondere  zur Sicherung der alten Allee und zur Belebung bzw. Gliederung des Landschaftsbildes Es handelt sich um eine alte Allee am Südrand von Dahlem, die den Kapellenweg zum alten Friedhof säumt. Der Baumbestand wird überwiegend von Linden gebildet, dazu kommen Ahorn und Kastanie. Die Allee wurde 1893 gepflanzt und ist wegen ihrer Eigenart sowie der Belebung des Landschaftsbildes schützenswert. (siehe ÖFB, Biotop Nr.83 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5605-021) Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale festgesetzten allgemeinen Verbote 1-9. 2.3-4 Gc NATURDENKMAL "GEMÄLDEBUCHE HEIM" IM FORST SCHMIDT- Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 a, b LG NW insbesondere  Es handelt sich um eine ca. 170-jährige Buche mit einem Stammumfang von ca. 3,40 m in einem Meter Höhe. zur Erhaltung einer Einzelschöpfung Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale festgesetzten allgemeinen Verbote 1-149. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten allgemeinen Verboten Nr. 1 bis 14 zuwiderhandelt. Ferner ist verboten: Die Fläche unter der Krone (Kronbereich) bzw. im Traufbereich oder Teile davon mit Asphalt, Beton oder einer anderen wasserundurchlässigen Decke zu befestigen sowie den Boden im Kron-/ Traufbereich zu verdichten. Im Kron-/ Traufbereich Salze oder Chemikalien zu streuen oder zu spritzen. Das Wurzelwerk oder die Rinde zu beschädigen, Bäume aufzuasten oder Zweige abzubrechen. Bäume und Gehölze durch Veränderung des Grundwasserspiegels oder des Wasserhaushaltes zu schädigen oder zu beeinträchtigen. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten speziellen objektbezogenen Verboten zuwiderhandelt. 138 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 2.4 LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE Aufgrund der §§ 19 und 23 LG NW in Verbindung mit dem § 34 Abs. 4 LG NW wird festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte festgesetzten Teile von Natur und Landschaft sind Geschützte Landschaftsbestandteile. In den Geschützten Landschaftsbestandteilen gelten die nachfolgend aufgeführten − allgemeinen Verbote, − Regelungen zur Unberührtheit, − Hinweise auf Befreiungen, − Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie − zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote, die bei den einzelnen Geschützten Landschaftsbestandteilen (Ziffern 2.4-1 bis 2.4-4) angegeben sind. Soweit verbindliche europarechtliche Vorschriften, die in nationales Recht umgesetzt wurden oder umzusetzen sind, oder nationale Vorschriften von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind. 2.4.0 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Nach § 23 LG NW werden Teile von Natur und Landschaft als Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, b) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder c) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. Darüber hinaus sind gemäß § 47 LG NW die mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen außerhalb des Waldes und Wallhecken sowie Alleen gesetzlich Geschützte Landschaftsbestandteile. Dies gilt nicht für Begleitgrün von Verkehrsanlagen. Die geschützten Landschaftsbestandteile gemäß § 47 LG NW sind in der Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen nachrichtlich dargestellt. Sie dürfen weder beschädigt noch beseitigt werden. Insbesondere ist es verboten, sie zu roden, abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu zerstören. Unberührt bleiben schonende Pflegeschnitte und die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen. ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE ALLGEMEINE VERBOTE Nach § 34 Abs. 4 LG NW sind die Beseitigung eines Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheitsklausel) wird hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW. Insbesondere ist verboten: 1. das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutren- Stand: Januar 2009 139 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) nen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden. 2. Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne Bezug zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art, Herkunft, Alter etc.) am Schutzobjekt oder im Traufbereich zu errichten, anzubringen oder zu ändern. 3. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. 4. Böden im Traufbereich zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern. 5. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Sofern es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt, bezieht sich das Verbot auf den Traufbereich. 6. den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen – vorzunehmen. 7. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 8. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. 9. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu errichten und zu erneuern. Bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL): Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW mit Ausnahme des Verbotes Nr. 9. Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 2. 140 die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstel- Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) lung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 3. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen. 4. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen. 5. übliche Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, 6. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW. Sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Die Untere Landschaftsbehörde ist verpflichtet, etwaige Bedenken innerhalb einer Frist von 4 Wochen geltend zu machen. Erfordern die Maßnahmen die Beseitigung des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hiervon, so kann die Untere Landschaftsbehörde die Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG NW mit Auflagen zur Nach- bzw. Neuanpflanzung verbinden. Die Unterschutzstellung entbindet den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht von der Verkehrssicherungspflicht. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die ein unverzügliches Handeln erfordern. 7. Die Untere Landschaftsbehörde prüft, auf Grundlage der Anzeige durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten Art und Umfang erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung des Naturdenkmals, z.B. größere baumchirurgische Arbeiten. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Rechtmäßig bestehende Entwässerungseinrichtungen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Land- Stand: Januar 2009 141 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) b) schaft führen würde oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Abweichend davon sind Befreiungen aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls bei als geschützten Landschaftsbestandteilen festgesetzten einseitigen Baumreihen und bei geschützten Alleen nach § 47 Abs. 1 LG NW an Verkehrsflächen nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. In der Befreiung kann eine Geldleistung nach § 5 angeordnet werden. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. 142 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 2.4-1 LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „ HOHLWEG ÖSTLICH BAASEM“ Größe ca. ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a, b LG NW insbesondere − zur Erhaltung eines landschaftsprägenden Gehölzstreifens mit angrenzender Saumvegetation Es handelt sich bei dem Biotop um einen aufgelassenen Wirtschaftsweg mit arten- und blütenreichem Saum und durch natürliche Sukzession entstandene Gebüsche. (siehe ÖFB, Biotop Nr. 57 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5605-006) Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende objektspezifische Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): − − Offenhalten der Säume und des Hohlweges durch Mahd in zumindest mehrjährigem Rhythmus abschnittsweiser Rückschnitt der Hecken in mehrjährigem Rhythmus Stand: Januar 2009 143 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 3.0 LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§24 LG NW) entfällt Aufgrund der §§ 19 und 24 LG NW in Verbindung mit dem § 34 Abs. 3 LG NW wird festgesetzt: Nach § 24 LG NW kann der Landschaftsplan nach Maßgabe der Entwicklungsziele die Zweckbestimmung für Brachflächen dadurch festsetzen, dass diese entweder der natürlichen Sukzession überlassen oder in bestimmter Weise genutzt, bewirtschaftet oder gepflegt werden müssen. Die im folgenden näher bezeichnete und in der Festsetzungskarte in der Lage festgesetzte Brachfläche ist in folgender Weise zu pflegen: Offenhalten der Säume und des Hohlweges durch Mahd im mehrjährigen Rhythmus sowie Abschnittsweisen Rückschnitt der Heckengehölze im mehrjährigen Rhythmus Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer entgegen § 34 (6) Grundstücke in einer Weise nutzt, die den Festsetzungen des Landschaftsplanes nach § 24 LG NW widerspricht. Es handelt sich bei dem Biotop um einen aufgelassenen Wirtschaftsweg mit arten- und blütenreichem Saum und durch natürliche Sukzession entstandene Gebüsche. (siehe ÖFB, Biotop Nr. 57 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5605-006) entfällt 4.0 BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW) Die Festsetzungen beziehen sich auf sämtliche Naturschutzgebiete mit Waldflächen, welche im Rahmen der aktuellen Bewirtschaftung in standortgerechte Laubwälder überführt bzw. als solche dauerhaft erhalten werden sollen. In FFH-Gebieten dienen diese Festsetzungen dem Erhalt und der Entwicklung des Gebietes sowie seiner maßgeblichen Bestandteile (Lebensraumtypen und Arten gem. FFH- und/ oder Vogelschutz-RL). Die Festsetzung bezieht sich auf die Flächen der Naturschutzgebiete 2.1-1 „Wolfweid“ 2.1-2 „Baasemer Wald“ 2.1-3 „Berker Wiesen“ 2.1-4 „Ohmbach“ 2.1-5 „Honertsiefen und Heinborn“ 2.1-6 „Rotbach“ 2.1-7 „Simmeler Bach“ 2.1-9 „Kyllaue und Kerschenbach“ 2.1-10 „Bruchwälder im Forst Schmidtheim“ 2.1-11 „Obere Urft“ 2.1-15 „Ermberg“ 2.1-16 „Urfttal mit Nebentälern“ 2.1-17 „Ehemalige Steinbrüche am Sönsberg, Lanzenberg und Kaucherbachtal“ 2.1-20 „In der Wasserdell“ 2.1-21 „Glaadtbachtal mit Nebenbächen“ 2.1-22 „Nonnenbachtal und Eichholzbach mit Nebenbächen“ 2.1-23 „Arnikaheide nördlich Dahlemer Binz“ Die Flächen mit besonderen Festsetzungen für die 144 Nach Gemäß § 25 LG NW kann der Landschaftsplan in Naturschutzgebieten nach § 20 und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 23 LG NW im Einvernehmen mit der unteren Forstbehördedem Landesbetrieb Wald und Holz NRW für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist. Nach § 35 Abs. 2 LG NW überwacht dieder Untere ForstbehördeLandesbetrieb Wald und Holz NRW die Einhaltung der Festsetzungen. Er kann im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde die notwendigen Anordnungen treffen. Die Umsetzung der Maßnahmen in FFH-Gebieten erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines Waldpflegeplanes, der durch die Landesforstverwaltung erarbeitet wird. Auf bundeseigenen Liegenschaften wird der Waldpflegeplan durch die Bundesforstverwaltung im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW erstellt. Die Erarbeitung eines Waldpflegeplanes ist entbehrlich, soweit eine entsprechende Verständigung im Rahmen eines vorgezogenen Sofortmaßnahmenkonzeptes erzielt worden ist. Nach § 36 Abs. 1 LG NW ist vorgese- Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) forstliche Nutzung sind unter 4.1 bis 4.6 im Text und in der Festsetzungskarte festgesetzt. Soweit nach Betriebsplänen oder Betriebsgutachten gewirtschaftet wird, sind gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 LG NW die Festsetzungen in diese aufzunehmen. hen die forstlichen Maßnahmen vertraglich auf den Landesbetrieb Wald und Holz zu übertragen. Vorschriften des § 11 LFoG NW über die tätige Mithilfe finden sinngemäße Anwendung. Der gemeindliche Forstbetrieb kann auch zukünftig mit Maßnahmen im Gemeindewald durch die ULB beauftragt werden, soweit dieser seine Bereitschaft dazu erklärt. Die nachstehenden Festsetzungen gelten für alle Bestände, die unter 4.1 bis 4.6 im Text und in der Festsetzungskarte festgesetzt sind. Festgesetzt wird: Für die Wiederaufforstung der Bestände werden standortgerechte Laubbaumarten vorgeschrieben. 1.Die Möglichkeiten der Naturverjüngung sind vordringlich wahrzunehmen. 2.Wiederaufforstungen sollen, sofern eine natürliche Verjüngung nicht mehr zu erwarten ist, möglichst unter Schirm der Altbestände oder bei Frostgefährdung mit Hilfe eines Vorwaldes durchgeführt werden. Zweck der Festsetzung: Die Festsetzung der Wiederaufforstung mit bestimmten Baumarten erfolgt gemäß § 25 LG NW insbesondere −zur Erhaltung der positiven Auswirkungen dieser Baumarten auf den Naturhaushalt, −zur Erhaltung von Lebensstätten für Pflanzen und Tiere, −zur Erhaltung der Artenvielfalt, −zur Sicherung der Waldfunktionen. Die Festsetzungen erfolgen bei ökologisch oder landschaftsästhetisch besonders wertvollen Beständen, wie z. B. Laubholzrestbestände in großen, zusammenhängenden Nadelholzkomplexen sowie bei annähernd hiebsreifen, großen, zusammenhängenden Nadelholzkomplexen mit dem Ziel der Laubholzanreicherung, insbesondere dort, wo ein Baumartenwechsel aus standörtlichen Gründen erforderlich ist. Alle älteren Buchenbestände über 120 Jahre sowie die mit ihnen zusammenhängenden jüngeren Buchenbestände werden für eine Laubholzfestsetzung vorgesehen. Bei der Eiche werden bei den Festsetzungen alle durchgewachsenen Eichennieder- und alle Mittelwälder miteinbezogen. Festgesetzt wird: Kahlschlag ist nicht zulässig. Erlaubt sind kahlschlagsfreie Hiebsarten wie Einzelstammnutzung, Femel-, Saum-, Schirmschlag oder Kombinationen dieser Verfahren. Zweck der Festsetzungen: Die Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung (hier: Beschränkung des Kahlschlags) erfolgt gemäß § 25 LG NW insbesondere -zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Laubholzbestände für den Naturhaushalt, -zur Erhaltung von Lebensräumen durch Sicherung von Ausweichmöglichkeiten insbesondere Stand: Januar 2009 145 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) für Tiere während der Endnutzung forstlicher Bestände, -zur Sicherung der Waldfunktionen, -zur Erhaltung der landschafsästhetischen Wirkung. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 5 LG NW handelt, wer die o.g. Festsetzungen der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht beachtet Die unter Ziffer 4 genannten Festsetzungen für die forstliche Nutzung betreffen folgende in der Festsetzungskarte dargestellte Flächen: Cb 4.2 Bf 4.3 Fd 4.4 Dahlemer Wald (Abt 32D, 42A2, 42B, 42C1) Flächengröße ca.: 8,8 ha Festgesetzt unter NSG 2.1-7 entfällt Kirchenbusch (Abt.: 28 B, 28 c) Flächengröße ca.: 1,9 ha Festgesetzt unter NSG 2.1-21 Fb-Fc 4.5 sowie Buchenbestände in der Quellregion des Archetsbaches Festgesetzt unter NSG 2.1-22 Fb 4.6 Buchenbestände in der Quellregion des Nonnenbaches Die unter Ziffer 4 genannten Festsetzungen gelten ferner für alle in den Schutzgebieten nach § 26 LG NW festgesetzten forstlichen Maßnahmen nach Ziffer 5, soweit hierbei auf § 25 LG NW hingewiesen wird. 146 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 4.1 LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) VERWENDUNG/ AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. in Verbindung mit § 26 LG NW): Für die Wiederaufforstung von Laubholzbeständen werden standortgerechte Laubbaumarten, die den natürlichen Waldgesellschaften entsprechen vorgeschrieben. Nach Möglichkeit sollte autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen dürfen nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet werden. Für die Wiederaufforstung bedeutet dies: 1. die Möglichkeiten der Naturverjüngung sind vordringlich wahrzunehmen. 2. Wiederaufforstungen sollen, sofern eine natürliche Verjüngung nicht mehr zu erwarten ist, möglichst unter dem Schirm der Altbestände oder bei Frostgefährdung mit Hilfe eines Vorwaldes durchgeführt werden. Innerhalb von FFH-Lebensräumen dürfen bei Wiederaufforstungen nur Gehölze, die zu den natürlichen Waldgesellschaften der jeweiligen FFHLebensräume gehören, verwendet werden. Bei Naturverjüngung ist der Ansiedlung anderer Arten soweit vertretbar entgegen zu wirken. Die Beibehaltung eines bestehenden Anteils nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörenden Gehölzarten von bis zu 20% bleibt unberührt, soweit dies mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar ist. Innerhalb von FFH-Lebensräumen darf bei Wiederaufforstungen nur Pflanzenmaterial geeigneter Herkunft verwendet werden. Zweck der Festsetzungen: Die Wiederaufforstung mit bestimmten Baumarten erfolgt insbesondere − zur Erhaltung und Entwicklung von Waldlebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz der FFH- und/ oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen, − auf Grund der positiven Auswirkungen dieser Baumarten auf den Naturhaushalt, − zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensstätten für Pflanzen und Tiere, − zur Erhaltung der Artenvielfalt, − zur Sicherung der Waldfunktionen. Stand: Januar 2009 147 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 4.2 LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. In Verbindung mit § 26 LG NW): Innerhalb der FFH-Lebensräume ist es verboten, in Laubholzbeständen Kahlschläge von über 0,3 ha innerhalb von 3 Jahren vorzunehmen. Ausgenommen sind notwendige Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung oder sonstige biotopverbessernde Maßnahmen sowie Maßnahmen in Pappelbeständen. Der großflächige Abtrieb dieser Bestände ist unzulässig. Erlaubt ist ein begrenzter Kahlschlag, wobei kahlschlagsfreie Hiebsarten wie Einzelstammnutzung, Femel-, Saum-, Schirmschlag oder Kombinationen dieser Verfahren bevorzugt werden sollen. In über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist es geboten, Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen. Dies gilt auch für einzelne Laubbäume auf Waldflächen mit andersartigem Baumbestand. Zweck der Festsetzungen: Die Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung erfolgt insbesondere 148 − zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz der FFH- und/ oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen, − zur Förderung xylobionter Tier- und Pflanzenarten sowie höhlenbewohnender Tierarten (z.B. Vögel und Fledermäuse), − zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Laubholzbestände für den Naturhaushalt, − zur Erhaltung von Lebensräumen durch Sicherung von Ausweichmöglichkeiten, insbesondere für Tiere während der Endnutzung forstlicher Bestände, − zur Sicherung der Waldfunktionen, − zur Erhaltung Wirkung. der landschaftsästhetischen Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 4.3 LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Unberührt von den forstlichen Festsetzungen bleiben insbesondere: Waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFHGebieten, die unter die genannten Ver- und Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundes- oder Privatwald durch vertragliche Regelungen oder im Staatswald durch entsprechende Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger Schutz des Gebietes i. S. des § 48c Abs. 3 LG NW gewährleistet ist. Bei Vertragsende, insbesondere durch vorzeitige Kündigung, treten die Ver- und Gebote wieder in Kraft. Ferner gelten die nachfolgenden Regelungen − Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen nicht wieder mit Nadelbäumen aufforsten zu dürfen (Ziffer 4.1), sowie − in über 120-jährigen Laubbaumbeständen verpflichtend Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen (Ziffer 4.2) nicht, sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass es sich hierbei um einen Entschädigungstatbestand handelt und keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen. Soweit verbindliche europarechtliche Vorschriften, die in nationales Recht umgesetzt wurden oder umzusetzen sind, oder nationale Vorschriften von den v.g. Festsetzungen nach Ziffer 4.1 und 4.2 abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind. Stand: Januar 2009 149 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 5 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer gemäß § 35 Abs. 1 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltener Festsetzung für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beachtet. 150 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z.Zt. 50.000,-€).Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 5.0 LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ENTWICKLUNGS- UND PFLEGEMASSNAHMEN (§ 26 LG NW) Der Landschaftsplan hat gemäß § 26 LG NW die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 LG NW und der Entwicklungsziele nach § 18 LG NW erforderlich sind. Die förmliche Enteignung, dDie Durchführung von Maßnahmen, die allgemeine Duldungspflicht, besondere Duldungsverhältnisse und Maßnahmen der Bodenordnung sind in den §§ 7 sowie 36 bis 41 LG NW geregelt. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Umsetzung der Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen ohne Ausschöpfung der o. g. rechtlichen Möglichkeiten ausschließlich durch Erwerb/ Tausch der Flächen bzw. durch vertragliche Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen mit den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten der betroffenen Flächen zu realisieren. Unter anderem ist das Kulturlandschaftsprogramm des Kreises Euskirchen ein Instrument zur Umsetzung von Maßnahmen. Allgemeine Festsetzungen In Bezug auf die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind die nachfolgenden Vorgaben und Grundsätze zu beachten, sofern in einem Pflegeund Entwicklungskonzept nichts anderes festgesetzt wird. Für die Naturschutzgebiete und flächenhaften Naturdenkmale sind, soweit erforderlich, gebietsspezifische, parzellenscharfe Pflege- und Entwicklungskonzepte aufzustellen. Darüber hinaus erfolgtSo soll die Umsetzung durch vertragliche Regelungen (Kulturlandschaftsprogramm NW, "Warburger Vertrag") und andere Planungen (u.a. Flurbereinigung Dahlem, Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der Bauleitplanung und Straßenplanung) erfolgen. Für die Pflegemaßnahmen wurde ein Nummerierungssystem gewählt, das an erster Stelle die Nummer des entsprechenden Pflegekapitels, an zweiter Stelle die Nummer der Festsetzung, auf die sich die Maßnahme bezieht, und an dritter Stelle eine laufende Nummer führt. Mit einem „*“ gekennzeichnete Maßnahmen sind über die textliche Festsetzung hinaus in der Festsetzungskarte dargestellt. Stand: Januar 2009 151 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung 5.1 ANLAGE, ODER WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 1 LG NW) Erstpflegemaßnahmen: Entfernung von nicht bodenständigen Gehölzen, vornehmlich in den Auenbereichen vor Erreichen des Umtriebsalters (bei größeren Flächen abschnittsweise) und Entfernung des Holzes und Schnittgutes; Umwandlung von Äckern, Wildäckern und -wiesen in Quell- und Auenbereichen in Extensivgrünland oder Feucht- und Naßbrachen (Entscheidung durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit der Unteren Forstbehördedem Landesbetrieb Wald und Holz NRW). Pflege von Hecken: Abschnittsweise alle zehn bis zwanzig Jahre "auf Stock setzen", evtl. einzelne Durchwachser belassen, seitlicher Rückschnitt je nach Erfordernis im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde; 152 − auf freigestellten Flächen Anpflanzung heimischer/ standortgerechter Laubgehölze. − Umwandlung von Äckern in Extensivgrünland oder einen Biotopkomplex aus Magergrünland und Gebüschen/ Gehölzen sowie für die Niederungen in Feucht- oder Nassgrünland oder brachen. − Umwandlung von Äckern der Niederungen in Auwald durch Anpflanzung heimischer, standortgerechter Gehölze oder durch ungestörte Sukzession (in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz). − Anlage von Uferrandstreifen: Angestrebt wird ein naturnaher Gewässerverlauf. Dafür muss dem Gewässer genügend Raum zu Verfügung stehen, in dem es sich aufgrund der Eigendynamik verlagern kann. Als Anhalt für die erforderliche Breite des Uferrandstreifens soll der Abstand zwischen den beidseitigen Böschungsoberkanten dienen, aber nicht weniger als 5 m auf jeder Seite ab Böschungsoberkante. − Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik und der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna; ggf. Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigung sowie Rohrdurchlässe und Querbauwerken und Beseitigung von Verwallungen. Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Bei der Renaturierung der Bachläufe sind mindestens die Richtlinien des Landes für naturnahen Ausbau und Unterhaltung zu erfüllen. Die Detailplanung und Durchführung der Renaturierung der Bachläufe erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Unterhaltungsträgern. Vor Durchführung von Maßnahmen in Zusammenhang mit Gewässern sind die ggf. erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen. Fließgewässerläufe sind auf der Grundlage der „Richtlinien für naturnahen Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen“ zu renaturieren. Der Detailplanung sind die „Leitbilder für kleine bis mittelgroße Fließgewässer in NRW“ – Merkblatt 17 des LUA NRW – zugrunde zu legen. Die Planung und Umsetzung der Renaturierung von Bachläufen erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Unterhaltungsträgern. Erforderliche wasserrechtliche Verfahren sind vor Beginn der Renaturierungsmaßnahme durch- Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) zuführen. Die Maßnahmen werden im Rahmen und nach Maßgabe des Gewässerauenprogramms NRW umgesetzt. Pflege/Bewirtschaftung von Grünlandbereichen Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturbedingte Bestände, Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorund Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen sowie Förderung der Entwicklung natürlicher Waldränder und -säume. Die Bewirtschaftung und Pflege von Grünlandflächen erfolgt biotoptypen- und schutzzweckabhängig und richtet sich jeweils nach den geltenden Richtlinien des Kreiskulturlandschaftsprogramms. Bei der Nachpflanzung oder Ergänzung von Streuobstwiesen sind bei der Artenwahl die regionaltypischen Sorten zu berücksichtigen. Empfehlenswert sind vor allem Hochstämme ab 1,80 m Stammhöhe zum Zeitpunkt der Pflanzung. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. Mahd von Kräuter- und Staudensäumen abschnittsweise im Herbst in den ersten drei Jahren jährlich, später nach Bedarf, ggf. im mehrjährigen Rhythmus. Entwicklung eines zwei bis drei Meter breiten Wildkrautsaumes , soweit möglich an beiden Seiten der von Hecken, alle zwei bis drei Jahre Pflege des Saumes durch Mahd (abschnittsweise im Herbst); Rotbuchenhecken (ähnlich Monschauer Hecken): Rückschnitt alle drei bis fünf Jahre auf ca. 0,8 Meter Höhe, Erhaltung von Durchwachsern im Abstand von vier bis zehn Metern, Entnahme der Durchwachser einzelstammweise nach Erreichen der "Brennholz"-Stärke. Aufgrund § 26 Abs. 1 Ziff. 1 sowie Abs. 2 LG NW werden die Maßnahmen 5.1/2.1-1/1 bis 5.1/2.2-2/4 festgesetzt : Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-1 „Wolfweid“ 5.1/2.1-1/1 die Entfernung der Fichten aus den Talauen NSG „Wolfweid“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-1/2 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. NSG „Wolfweid“ Stand: Januar 2009 153 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-2 „Baasemer Heide“ 5.1/2.1-2/1 die Entfernung der nicht bodenständigen Gehölze (Fichten und Kiefern) einschl. des Samenanfluges auf Feuchtstandorten NSG „Baasemer Heide“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-2/2 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege und Entwicklung des Grünlandes und Verhnderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.: -einschürige Mahd ab 15. Juli oder später mit Abtransport des Mähgutes; anfangs ggfs. 2schürige Mahd mit Abtransport des Mähgutes zum Zwecke der Aushagerung, keine Düngung und Kalkung -ggf. Vegetationskontrolle (z. B. Entfernung von Gehölzen), jedoch Erhaltung einzelner bodenständiger Gehölze und Gehölzgruppen als Habitatstrukturen für typische Faunenelemente NSG „Baasemer Heide“ - Sicherung und Schaffung ausreichend großer, nährstoffarmer Pufferzonen 5.1/2.1-2/3 die Wiederherstellung der Feuchtheiden, Borstgrasrasen sowie artenreichen Berg-Mähwiesen auf geeigneten Standorten NSG „Baasemer Heide“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-2/4 die sukzessive Umwandlung der Nadelholzbestände in standortgerechte Laubwälder auf Flächen, die nicht wieder zu Borstgrasrasen oder Feuchtheiden regeneriert werden können NSG „Baasemer Heide“ In Verbindung mit § 25 LG NW Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-3 „Berker Wiesen“ 5.1/2.1-3/1 die Entfernung der nicht bodenständigen Gehölze (Fichten und Kiefern) einschl. des Samenanfluges auf Feuchtstandorten NSG „Berker Wiesen“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-3/2 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege und Entwicklung des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.: -einschürige Mahd ab 15. Juli oder später mit Abtransport des Mähgutes; anfangs ggfs. 2schürige Mahd mit Abtransport des Mähgutes zum Zwecke der Aushagerung, keine Düngung und Kalkung -ggf. Vegetationskontrolle (z. B. Entfernung von Gehölzen), jedoch Erhaltung einzelner bodenständiger Gehölze und Gehölzgruppen als Habitatstrukturen für typische Faunenelemente - Sicherung und Schaffung ausreichend großer, NSG „Berker Wiesen“ 154 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) nährstoffarmer Pufferzonen 5.1/2.1-3/3 die Wiederherstellung der Feuchtheiden, Borstgrasrasen sowie artenreichen Berg-Mähwiesen auf geeigneten Standorten NSG „Berker Wiesen“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-3/4 die sukzessive Umwandlung der Nadelholzbestände in standortgerechte Laubwälder auf Flächen, die nicht wieder zu Borstgrasrasen oder Feuchtheiden regeneriert werden können NSG „Berker Wiesen“ In Verbindung mit § 25 LG NW Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-4 „Ohmbach“ 5.1/2.1-4/1 die Entfernung der Fichten aus dem Bachtal NSG „Ohmbach“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-4/2 die Entfernung von Gehölzen im Quellbereich NSG „Ohmbach“ 5.1/2.1-4/3 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde NSG „Ohmbach“ Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-5 „Honertseifen und Heinborn“ 5.1/2.1-5/1 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde NSG „Honertseifen und Heinborn“ 5.1/2.1-5/2 die Entfernung von Gehölzen im Bereich der Pfeifengras- und Feuchtheidereste NSG „Honertseifen und Heinborn“ 5.1/2.1-5/3 die biotoptypenabhängige Pflege des Grünlandes NSG „Honertseifen und Heinborn“ 5.1/2.1-5/4 ein Schutz der Hecken und Gehölze vor Beweidung durch Abzäunen, NSG „Honertseifen und Heinborn“ 5.1/2.1-5/5 die Wiedervernässung der Feuchtheide, NSG „Honertseifen und Heinborn“ 5.1/2.1-5/6 ein Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigung zur Optimierung des naturnahen Bachverlaufes (gilt für BK 5604-023), NSG „Honertseifen und Heinborn“ Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-6 „Rotbach“ 5.1/2.1-6/1 die Entfernung der Fichten aus den Bachauen NSG „Rotbach“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-6/2 die Beibehaltung der Grünlandnutzung sowie Entfernung aufkommender Gehölze mit Ausnahme bachbegleitender Gehölze NSG „Rotbach“ Stand: Januar 2009 155 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/2.1-6/32 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. NSG „Rotbach“ Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-7 „Simmeler Bach“ 5.1/2.1-7/1 die sukzessive Entfernung der Fichten aus den Auebereichen NSG „Simmeler Bach“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-7/2 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde NSG „Simmeler Bach“ 5.1/2.1-7/3 eine Wiederherstellung von Biotopen durch Bachrenaturierung in verbauten Bachabschnitten, NSG „Simmeler Bach“ 5.1/2.1-7/4 ein Schutz der Ufergehölzsäume durch Abzäunen (gilt für BK 5504-014, BK 5504-016), NSG „Simmeler Bach“ 5.1/2.1-7/5 die Wiedervernässung der Fläche (gilt für BK 5503-013) NSG „Simmeler Bach“ Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-8 „Pirensberg“ 5.1/2.1-8/1 die Entfernung bzw. Auflichtung der Fichtenbestände zur Wiederherstellung von Magerrasen/wiesen NSG „Pirensberg“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-8/2 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. NSG „Pirensberg“ Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-9 „Kyllaue“ 5.1/2.1-9/1 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde NSG „Kyllaue“ Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-10 „Bruchwälder im Forst Schmidtheim“ 5.1/2.1-10/1 5.1/2.1-10/2 156 die Entfernung von nicht bodenständigen Gehölzen (Fichten, Grauerlen) In Verbindung mit § 25 LG NW NSG „Bruchwälder im Forst Schmidtheim“ die biotoptypenabhängige Pflege des Grünlandes NSG „Bruchwälder im Forst Schmidtheim“ (Feuchtheidereste). Eine Beweidung des Grünlandes ist nicht zulässig. Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung 5.1/2.1-10/3 eine Wiedervernässung Draingräben, LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) durch Schließen der NSG „Bruchwälder im Forst Schmidtheim“ Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-11 „Obere Urft“ 5.1/2.1-11/1 eine Umwandlung der Fichten und Pappeln in bodenständige Gehölzbestände NSG „Obere Urft“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-11/2 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde NSG „Obere Urft“ Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-12 „Dahlemer Binz“ 5.1/2.1-12/1 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde und der Gehölzstrukturen: -extensive Bewirtschaftung (Mahd) der Flächen unter Ausschluss von Düngung, Vegetationskontrolle, -Entwicklung bzw. Wiederherstellung von Borstgrasrasen und Heiden auf geeigneten Standorten, NSG „Dahlemer Binz“ Primäres Ziel ist die Erhaltung und Wiederentwicklung der Borstgrasrasen und Heiden durch Entbuschung und extensive Mahd sowie die Erhaltung der Röhricht- und Schwimmblattgesellschaften in den Weihern durch Sicherung des Wasserregimes und derdurch Gewässerreinhaltunggüte. Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-13 „Grossebach“ 5.1/2.1-13/1 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde: extensive Grünlandnutzung möglichst durch Beweidung mit geeigneten Nutztierrassen (Schafen oder Rindern) nach Kulturlandschaftsprogramm, ersatzweise einschürige Mahd ab 1.8., bei schwachwüchsigen Beständen Pflegemahd in 3jährigem Abstand regelmäßige Vegetationskontrolle (Entfernung von Gehölzen zwischen August und Februar), dabei jedoch Erhaltung einzelner bodenständiger Gehölze und Gehölzgruppen als Habitatstrukturen für typische Faunenelemente -Wiederherstellung von Kalkmagerrasen auf geeigneten Standorten -Sicherung und Schaffung ausreichend großer, nährstoffarmer Pufferzonen, insbesondere Extensivierung der Grünlandnutzung auf angrenzenden Flächen NSG „Grossebach“ Vorrangige Ziele sind die Sicherung und die Entwicklung der landschaftstypischen Kalkmagerrasen sowie deren Wiederherstellung, vor allem in Verbindungskorridoren, als Lebensraum für eine große Anzahl spezialisierter Pflanzen und Tiere. Die darin eingeschlossenen offenen Felsformationen sind ebenfalls zu sichern, sie bilden zusammen mit der Halbtrockenrasen- und Trockenvegetation auch ein Ausbreitungszentrum für kalkadaptierte seltene und gefährdete Arten. Die kalkbeeinflusste Vegetation der Bachtäler ist entsprechend zu sichern und wiederherzustellen. 5.1/2.1-13/2 die naturnahe Gestaltung und Bewirtschaftung der Fischteiche, NSG „Grossebach“ Fischteiche: Genehmigung klären Stand: Januar 2009 157 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/2.1-13/3 Anlage von Uferrandstreifen entlang des Gewässers NSG „Grossebach“ Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-14 „Kalktriften westlich Dahlem“ 5.1/2.1-14/1 die Entfernung der Fichten im Bereich des Steinbruchs NSG „Kalktriften westlich Dahlem“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-14/2 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. : extensive Grünlandnutzung möglichst durch Beweidung mit geeigneten Nutztierrassen (Schafen oder Rindern) nach Kulturlandschaftsprogramm, ersatzweise einschürige Mahd ab 1.8., bei schwachwüchsigen Beständen Pflegemahd in 3jährigem Abstand -regelmäßige Vegetationskontrolle (Entfernung von Gehölzen zwischen August und Februar), dabei jedoch Erhaltung einzelner bodenständiger Gehölze und Gehölzgruppen als Habitatstrukturen für typische Faunenelemente -Wiederherstellung von Kalkmagerrasen auf geeigneten Standorten -Sicherung und Schaffung ausreichend großer, nährstoffarmer Pufferzonen, insbesondere Extensivierung der Grünlandnutzung auf angrenzenden Flächen NSG „Kalktriften westlich Dahlem“ Vorrangige Ziele sind die Sicherung und die Entwicklung der landschaftstypischen Kalkmagerrasen sowie deren Wiederherstellung, vor allem in Verbindungskorridoren, als Lebensraum für eine große Anzahl spezialisierter Pflanzen und Tiere. Die darin eingeschlossenen offenen Felsformationen sind ebenfalls zu sichern, sie bilden zusammen mit der Halbtrockenrasen- und Trockenvegetation auch ein Ausbreitungszentrum für kalkadaptierte seltene und gefährdete Arten. Die kalkbeeinflusste Vegetation der Bachtäler ist entsprechend zu sichern und wiederherzustellen. 5.1/2.1-14/3 Schutz der Felsbereiche und Kalkköpfe durch Auszäunen NSG „Kalktriften westlich Dahlem“ Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-15 „Ermberg“ 5.1/2.1-15/1 die sukzessive Umwandlung der Kiefern- und Fichtenbestände in bodenständige Gehölzbestände NSG „ Ermberg“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-15/2 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung: -extensive Grünlandnutzung möglichst durch Beweidung mit geeigneten Nutztierrassen (Schafen oder Rindern) nach Kulturlandschaftsprogramm, ersatzweise einschürige Mahd ab 1.8., bei schwachwüchsigen Beständen Pflegemahd in 3-jährigem Abstand -regelmäßige Vegetationskontrolle (Entfernung von Gehölzen zwischen August und Februar), dabei jedoch Erhaltung einzelner bodenständiger Gehölze und Gehölzgruppen als Habitatstrukturen für typische Faunenelemente -Wiederherstellung von Kalkmagerrasen auf geeigneten Standorten NSG „ Ermberg“ Vorrangige Ziele sind die Sicherung und die Entwicklung der landschaftstypischen Kalkmagerrasen sowie deren Wiederherstellung, vor allem in Verbindungskorridoren, als Lebensraum für eine große Anzahl spezialisierter Pflanzen und Tiere. Die darin eingeschlossenen offenen Felsformationen sind ebenfalls zu sichern, sie bilden zusammen mit der Halbtrockenrasen- und Trockenvegetation auch ein Ausbreitungszentrum für kalkadaptierte seltene und gefährdete Arten. Die kalkbeeinflusste Vegetation der Bachtäler ist entsprechend zu sichern und wiederherzustellen. 158 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) -Sicherung und Schaffung ausreichend großer, nährstoffarmer Pufferzonen, insbesondere Extensivierung der Grünlandnutzung auf angrenzenden Flächen 5.1/2.1-15/3 Schutz der Felsbereiche und Kalkköpfe durch Auszäunen NSG „ Ermberg“ Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-16 „Urfttal mit Nebentälern“ 5.1/2.1-16/1 die Entfernung der nicht bodenständigen Fichten und Pappeln aus den Auen NSG „Ufttal mit Nebentälern“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-16/2 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und der Heckenund Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde NSG „Ufttal mit Nebentälern“ 5.1/2.1-16/3 das Abzäunen der Ufer und Auszäunen feuchter Bereiche auf Weideflächen zur Vermeidung von Trittschäden, NSG „Ufttal mit Nebentälern“ 5.1/2.1-16/4 die Schaffung einer ökologischen Durchgängigkeit der Gewässer durch Beseitigung von Gewässerbarrieren (z. B. Sohlschwellen, Stauhaltungen), NSG „Ufttal mit Nebentälern“ 5.1/2.1-16/5 die Renaturierung begradigter Bachabschnitte und befestigter Gewässerbereiche (gilt für BK 5505032), NSG „Ufttal mit Nebentälern“ Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-17 „Schmidtheimer Wiesen“ 5.1/2.1-17/1 die Erhaltung und Pflege von Hecken NSG „Schmidtheimer Wiesen“ 5.1/2.1-17/2 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. NSG „Schmidtheimer Wiesen“ Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-18 „Ehemalige Steinbrüche am Sönsberg, Lanzenberg und Kaucherbachtal“ 5.1/2.1-18/1 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde: -extensive Grünlandnutzung möglichst durch Beweidung mit geeigneten Nutztierrassen (Schafen oder Rindern) nach Kulturlandschaftsprogramm, ersatzweise einschürige Mahd ab 1.8., bei schwachwüchsigen Beständen Pflegemahd in 3-jährigem Ab- Stand: Januar 2009 NSG „Ehemalige Steinbrüche am Sönsberg, Lanzenberg und Kaucherbachtal“ Vorrangige Ziele sind die Sicherung und die Entwicklung der landschaftstypischen Kalkmagerrasen sowie deren Wiederherstellung, vor allem in Verbindungskorridoren, als Lebensraum für eine große Anzahl spezialisierter Pflanzen und Tiere. Die darin eingeschlossenen offenen Felsformationen sind 159 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 5.1/2.1-18/2 LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) stand -regelmäßige Vegetationskontrolle (Entfernung von Gehölzen zwischen August und Februar), dabei jedoch Erhaltung einzelner bodenständiger Gehölze und Gehölzgruppen als Habitatstrukturen für typische Faunenelemente -Wiederherstellung von Kalkmagerrasen auf geeigneten Standorten -Sicherung und Schaffung ausreichend großer, nährstoffarmer Pufferzonen, insbesondere Extensivierung der Grünlandnutzung auf angrenzenden Flächen ebenfalls zu sichern, sie bilden zusammen mit der Halbtrockenrasen- und Trockenvegetation auch ein Ausbreitungszentrum für kalkadaptierte seltene und gefährdete Arten. Die kalkbeeinflusste Vegetation der Bachtäler ist entsprechend zu sichern und wiederherzustellen. Schutz der Felsbereiche, des Steinbruchs und Kalkköpfe durch Auszäunen, NSG „Ehemalige Steinbrüche am Sönsberg, Lanzenberg und Kaucherbachtal“ Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-19 „Kalktriften nördlich Dahlem“ 5.1/2.1-19/1 die sukzessive Umwandlung der Kiefern- und Fichtenbestände in bodenständige Gehölzbestände NSG „Kalktriften nördlich Dahlem“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-19/2 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung: -extensive Grünlandnutzung möglichst durch Beweidung mit geeigneten Nutztierrassen (Schafen oder Rindern) nach Kulturlandschaftsprogramm, ersatzweise einschürige Mahd ab 1.8., bei schwachwüchsigen Beständen Pflegemahd in 3-jährigem Abstand -regelmäßige Vegetationskontrolle (Entfernung von Gehölzen zwischen August und Februar), dabei jedoch Erhaltung einzelner bodenständiger Gehölze und Gehölzgruppen als Habitatstrukturen für typische Faunenelemente -Wiederherstellung von Kalkmagerrasen auf geeigneten Standorten -Sicherung und Schaffung ausreichend großer, nährstoffarmer Pufferzonen, insbesondere Extensivierung der Grünlandnutzung auf angrenzenden Flächen NSG „Kalktriften nördlich Dahlem“ Vorrangige Ziele sind die Sicherung und die Entwicklung der landschaftstypischen Kalkmagerrasen sowie deren Wiederherstellung, vor allem in Verbindungskorridoren, als Lebensraum für eine große Anzahl spezialisierter Pflanzen und Tiere. Die darin eingeschlossenen offenen Felsformationen sind ebenfalls zu sichern, sie bilden zusammen mit der Halbtrockenrasen- und Trockenvegetation auch ein Ausbreitungszentrum für kalkadaptierte seltene und gefährdete Arten. Die kalkbeeinflusste Vegetation der Bachtäler ist entsprechend zu sichern und wiederherzustellen. 5.1/2.1-19/3 Schutz der Felsbereiche und Kalkköpfe durch Auszäunen NSG „Kalktriften nördlich Dahlem“ Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-20 „In der Wasserdell“ 5.1/2.1-20/1 Fichten- und Kiefernanflug beseitigen und eine Verbuschung verhindern. NSG „In der Wasserdell“ 5.1/2.1-20/2 die biotoptypenabhängige extensive Pflege des Grünlandes. Eine Beweidung der Flächen wird ausgeschlossen. NSG „In der Wasserdell“ 160 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung 5.1/2.1-20/3 die Entfernung der Fichten im Bereich der Feuchtstellen zur Wiederherstellung von Feuchtheiden und Moorlebensräumen NSG „In der Wasserdell“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-20/4 Umwandlung der Fichten in standortgerechte Laubholzbestände auf nicht mehr als Heidemoor regenerierbaren Flächen NSG „In der Wasserdell“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-20/5 eine Wiedervernässung NSG „In der Wasserdell“ Die Heidemoor- und Feuchtheideflächen sind durch Sicherung des Wasserregimes (Schließung der Entwässerungsgräben) zu erhalten und regenerieren Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-21 „Glaadtbachtal mit Nebentälern“ 5.1/2.1-21/1 die Entfernung der Fichten aus den Talwiesen und Bachauen NSG „Glaadbachtal mit Nebenbächen“ In Verbindung mit § 25 LG NW, festgesetzt gem. Ziffer 4.4 5.1/2.1-21/2 die Erhaltung und Pflege der Hecken NSG „Glaadbachtal mit Nebenbächen“ 5.1/2.1-21/3 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes sowie die verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde . Das Grünland darf ausschließlich gemäht werden, dDauerhaft nasse Bereiche sind von der Bewirtschaftung auszunehmen. Ausgenommen hiervon bleiben hängige Flächen im Bereich der Untermühle. Diese dürfen extensiv mit Schafen mit max. 1,4 GV/ha in der Zeit vom 15.05 - 31.10. eines Jahres ohne Zufütterung und Düngung beweidet werden. NSG „Glaadbachtal mit Nebenbächen“ Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-22 „Nonnenbach und Eichholzbach mit Seitentälern“ 5.1/2.1-22/1 die Entfernung der Fichten und anderen nicht bodenständigen Gehölzen Gehölze aus den Bachauen, dies schließt auch die Beseitigung von erneutem Anflug dieser Gehölze mit ein, NSG „Nonnenbach und Eichholzbach mit Seitentälern“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-22/2 die Beseitigung von Gehölzen auf Moor- und Feuchtheidestandorten NSG „Nonnenbach und Eichholzbach mit Seitentälern“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-22/3 die Schaffung einer ökologischen Durchgängigkeit der Gewässer durch Beseitigung von Gewässerbarrieren (z. B. Sohlschwellen, Stauhaltungen), NSG „Nonnenbach und Eichholzbach mit Seitentälern“ 5.1/2.1-22/4 die Renaturierung begradigter Bachabschnitte und befestigter Gewässerbereiche, NSG „Nonnenbach und Eichholzbach mit Seitentälern“ Stand: Januar 2009 161 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/2.1-22/5 der Rückbau bzw. ökologisch orientierte Umgestaltung der in den Talauen befindlichen Teichanlagen, NSG „Nonnenbach und Eichholzbach mit Seitentälern“ 5.1/2.1-22/6 die Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von bachbegleitenden Erlen- und Weidenbeständen, Auen-, Bruch- und Moorwäldern durch Beseitigung oder Umbau von Nadelholz- und Pappelforsten, bzw. auch durch Initialpflanzung an geeigneten Bachabschnitten (möglichst in Verbindung mit Biotopkomplexen), NSG „Nonnenbach und Eichholzbach mit Seitentälern“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-22/7 die Beseitigung von Nadelwaldbestockungen auch außerhalb der Auenbereiche und Umwandlung in naturnahe Laubwälder; in ausgewählten Bereichen auch ohne Nutzung, NSG „Nonnenbach und Eichholzbach mit Seitentälern“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-22/8 eine extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grünlandflächen und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde., NSG „Nonnenbach und Eichholzbach mit Seitentälern“ 5.1/2.1-22/9 das Offenhalten der feuchte beeinflussten Biotoptypen (z. B. Feuchtwiesen, Seggenriedern) durch Mahd und Vermeidung von Nährstoffeinträgen, NSG „Nonnenbach und Eichholzbach mit Seitentälern“ 5.1/2.1-22/10 Zur Sicherung von Altholz und Totholz sind in über 120-jährigen Laubwaldbeständen jeweils 5 - 10 starke Bäume des Oberbestandes je Hektar geschützter Waldfläche (insbesondere Horst- und Höhlenbäume) für die Zerfallsphase zu erhalten. NSG „Nonnenbach und Eichholzbach mit Seitentälern“ In Verbindung mit § 25 LG NW Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-23 „Arnikaheide nördlich der Dahlemer Binz“ 5.1/2.1-23/1 die Entfernung nicht bodenständiger Gehölze im Bereich der Feuchtheide- und Borstgrasrasenflächen und entlang des Bachlaufes NSG „Arnikaheide nördlich der Dahlemer Binz“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-23/2 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Eine Beweidung der Fläche ist nicht zulässig. NSG „Arnikaheide nördlich der Dahlemer Binz“ 5.1/2.1-23/3 die Renaturierung des Bachlaufes sowie die Beseitigung von Entwässerungsgräben. NSG „Arnikaheide nördlich der Dahlemer Binz“ Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-24 „Quellsumpf westlich Schmidtheim“ 5.1/2.1-24/1 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Eine Beweidung der Fläche ist nicht zulässig. NSG „Quellsumpf westlich Schmidtheim“ Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebie- 162 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) tes 2.1-25 „Feuchtwiese südöstlich Baasem“ 5.1/2.1-25/1 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde NSG „Feuchtwiese südöstlich von Baasem“ Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-4 „Fließgewässer, Auen und steile Hanglagen“ 5.1/2.2-24/1 BC Bd Entwicklung und Anreicherung der Berkeaue zu einem mit naturnahen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Gebiet. Berke mit Aue nördlich von Berk LSG „Auen, Hecken und Wiesen bei Schmidtheim, Berk und Kronenburg“ Dieses Entwicklungsziel gilt für die Berkeaue und bedeutet insbesondere die 5.1/2.2-24/2 Ad Ae Bd Be  Schaffung von Retentionsräumen,  Schaffung von Gewässermäandern,  Umgestaltung / Entwicklung des Gewässerbettes in einen naturnahen Zustand,  Überführung gestörter Uferbereiche in einen naturnahen Zustand,  Verbesserung des Auencharakters durch bodenständige Gewässerbegleitpflanzungen und Anlage von Auenwald, In Verbindung mit § 25 LG NW  Entfernung nicht bodenständiger Gehölze, In Verbindung mit § 25 LG NW  Förderung einer extensiven Grünlandnutzung Entwicklung und Anreicherung der Berkeaue zu einem mit naturnahen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Gebiet. Dieses Entwicklungsziel gilt für die Berkeaue und bedeutet insbesondere die  Schaffung von Retentionsräumen,  Schaffung von Gewässermäandern,  Umgestaltung/ Entwicklung des Gewässerbettes in einen naturnahen Zustand,  Überführung gestörter Uferbereiche in einen naturnahen Zustand,  Verbesserung des Auencharakters durch bodenständige Gewässerbegleitpflanzungen und Anlage von Auenwald, Stand: Januar 2009 Berke mit Aue südlich von Berk LSG „Auen, Hecken und Wiesen bei Schmidtheim, Berk und Kronenburg“ In Verbindung mit § 25 LG NW 163 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 5.1/2.2-24/3 Cd Dd 5.1/2.2-24/4 Ce De 164 LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung  Entfernung nicht bodenständiger Gehölze,  Extensive Bewirtschaftung des vorhandenen Grünlandes Entwicklung und Anreicherung der Aue des Simmeler Baches zu einem mit naturnahen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Gebiet. Dieses Entwicklungsziel gilt für die Simmelaue und bedeutet insbesondere die Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) In Verbindung mit § 25 LG NW Simmel mit Aue nördlich von Baasem LSG „Auen, Hecken und Wiesen bei Schmidtheim, Berk und Kronenburg“  Schaffung von Retentionsräumen,  Schaffung von Gewässermäandern,  Umgestaltung/ Entwicklung des Gewässerbettes in einen naturnahen Zustand,  Überführung gestörter Uferbereiche in einen naturnahen Zustand,  Verbesserung des Auencharakters durch bodenständige Gewässerbegleitpflanzungen und Anlage von Auenwald, In Verbindung mit § 25 LG NW  Entfernung nicht bodenständiger Gehölze, In Verbindung mit § 25 LG NW  Extensive Bewirtschaftung des vorhandenen Grünlandes und Umwandlung von Acker in Grünland Entwicklung und Anreicherung der Kyllaue zu einem mit naturnahen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Gebiet. Dieses Entwicklungsziel gilt für die Kyllaue und bedeutet insbesondere die LSG „Auen, Hecken und Wiesen bei Schmidtheim, Berk und Kronenburg“ Kyll mit Aue zwischen “NSG 2.1-9 Kyllaue“ und Landesgrenze  Schaffung von Retentionsräumen,  Schaffung von Gewässermäandern,  Umgestaltung/ Entwicklung des Gewässerbettes in einen naturnahen Zustand,  Überführung gestörter Uferbereiche in einen naturnahen Zustand,  Verbesserung des Auencharakters durch bodenständige Gewässerbegleitpflanzungen und Anlage von Auenwald, In Verbindung mit § 25 LG NW  Entfernung nicht bodenständiger Gehölze, In Verbindung mit § 25 LG NW Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 5.2 LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung  Förderung einer extensiven Grünlandnutzung  Extensive Bewirtschaftung des vorhandenen Grünlandes Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN ETC. (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 2 LG NW) EN UND ANLAGE VON KRÄUTER-UND STAUDENSÄUMEN Aufgrund § 26 Abs. 2 Ziffer 2Ziff. 1 LG NW werden die Maßnahmen 5.2/2.2-13/1 bis 5.2/2.214/41 festgesetzt und den Landschaftsräumen LSG 2.2-3 und 2.2-4 zugeordnet: Für die Anpflanzungen gelten die unter 5.0 festgesetzten Vorgaben und Grundsätze nebst Pflanzliste gem. Anhang II. Die Realisierung der Anpflanzungen auf anderen als den dargestellten Grundstücksflächen ist im selben Landschaftsraum zulässig (§ 26 (2) LG NW). Anpflanzungen haben mit bodenständigen Arten gemäß der nachfolgenden Pflanzliste gem. Anhang II zu erfolgen. Bei Ergänzung und Erweiterung von Baumreihen (Alleen) oder Heckenstrukturen sollen außerdem die vorhandenen Gehölzarten beachtet werden. Bei der Neuanlage oder Ergänzung von Streuobstwiesen sind bei der Artenwahl die ortsüblichen Arten zu berücksichtigen. Mit den Neuanpflanzungen sollen Biotope miteinander vernetzt und neue Lebensräume für Tiere und Pflanzen geschaffen werden. Ferner wird die landschaftliche Vielfalt durch eine Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen erhöht. Folgende Hinweise sind zu beachten:  bei Anlage von Baumreihen ist ein Abstand der Bäume in der Reihe von max. 30 m einzuhalten;  bei Anlage von Gehölzstreifen und Ufergehölzen ist eine mindestens dreireihige Pflanzung vorzunehmen und nach Möglichkeit zur Nutzfläche hin ein Wildkräutersaum vorzulagern;  wechselnde Heckenbreite (5-15 m) mit Bäumen und hohem Strauchanteil, soweit für die angrenzende Landbewirtschaftung zumutbar;  Abstände von Gehölzen zu Leitungen aller Art oder anderen unterirdischen Versorgungseinrichtungen oder Drainagen sind so zu bemessen, dass Wurzeleinwirkungen wie Verdrückung oder Durchwurzelungen ausgeschlossen sind.  allseitig vorgelagerter Wildkrautsaum nach Möglichkeit nur auf Längsfurchen und mindestens 4 m breit, der in den ersten 3 Jahren jährlich, später alle 3-5 Jahre zu mähen ist; Stand: Januar 2009 Die Baumreihen sollen - soweit möglich - im Bereich der Wegeparzelle gepflanzt werden. Lässt deren Breite dies nicht zu, ist die Maßnahme mit dem Eigentümer abzustimmen. Ggf. muss Grunderwerb getätigt werden. 165 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Bei der Anlage von Kräuter- und Staudensäumen wird ein mindestens 3 m breiter Streifen entlang von Wegen oder Gewässerläufen aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen und durch abschnittsweise Mahd im Herbst alle 1 - 3 Jahre gepflegt. Unter Berücksichtigung der jeweiligen standörtlichen Gegebenheiten sind für Neuanpflanzungen folgende Baum- und Straucharten zu verwenden: Die Anlage der Saumbiotope dient der Vernetzung vorhandener und geplanter Lebensräume in einer ansonsten intensiv bewirtschafteten Ackerflur. Kräuter- und Staudensäume  sind wichtige Lebensstätten, Rückzugsgebiete und Nahrungsquellen für Pflanzen und Tiere  sind Leitlinien für die Ausbreitung von Pflanzen- und Tierarten  bereichern die Landschaft und steigern das Naturerlebnis Bäume: Bergahorn (Acer pseudoplatanus) Esche (Fraxinus excelsior) Espe (Populus tremula) Feldahorn (Acer campestre) Hainbuche (Carpinus betulus) Rotbuche (Fagus silvatica) Sandbirke (Betula pendula) Salweide (Salix caprea) Stieleiche (Quercus robur) Sommerlinde (Tilia platyphyllos) Traubeneiche (Quercus petraea) Vogelbeere (Sorbus aucuparia) Vogelkirsche (Prunus avium) Winterlinde (Tilia cordata) Wildapfel (Malus sylvestris) Wildbirne (Pyrus pyraster) Sträucher: Alpenjohannisbeere (Ribes alpina) Faulbaum (Frangula alnus) Hartriegel (Cornus sanguinea) Hasel (Corylus avellana) Hundsrose (Rosa canina) Korbweide (Salix viminalis) Mehlbeere (Sorbus aria) Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus) Schlehe (Prunus spinosa) Traubenholunder (Sambucus racemosa) Wasserschneeball (Viburnum opulus) Weißdorn (Crataegus laevigata, C. monogyna) 5.2/2.2-31/1 Ce Gehölzstreifen im Wechsel mit Kräuter- und Staudensäumen Anreicherung des Gebietes mit gliedernden, belebenden und strukturverbessernden Elementen wie krautige Säume, Raine und Gehölze. Pflanzung von Natur aus heimischer/ bodenständiger Gehölze möglichst autochthoner Herkunft entlang von Gewässern sowie Straßen und Wegen zum Schutz der Gewässer, zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Betonung landeskundlich bedeutsamer Strukturen. LSG 2.2-3 Landschaftsschutzgebiet „Offenlandbereiche um Schmidtheim, Dahlem, Baasem und Kronenburg“ „Auen, Hecken und Wiesen bei Schmidtheim, Berk und Kronenburg“ Wegränder südlich von Baasem 5.2/2.2-3/2 Ce Anreicherung des Gebietes mit gliedernden, belebenden und strukturverbessernden Elementen wie LSG 2.2-4 „Fließgewäser, Auen und Steile Hangbereiche“ 166 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) krautige Säume, Raine und Gehölze. Pflanzung von Natur aus heimischer/ bodenständiger Gehölze möglichst autochthoner Herkunft entlang von Gewässern sowie Straßen und Wegen zum Schutz der Gewässer, zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Betonung landeskundlich bedeutsamer Strukturen. 5.2/2.2-31/2 Ce Baumreihen Anreicherung des Gebietes mit gliedernden, belebenden und strukturverbessernden Elementen wie krautige Säume, Raine und Gehölze. Pflanzung von Natur aus heimischer/ bodenständiger Gehölze möglichst autochthoner Herkunft entlang von Gewässern sowie Straßen und Wegen zum Schutz der Gewässer, zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Betonung landeskundlich bedeutsamer Strukturen. LSG 2.2-4 „Fließgewäser, Auen und Steile Hangbereiche“ Auen, Hecken und Wiesen bei Schmidtheim, Berk und Kronenburg“ Wegränder südlich von Baasem 5.2/2.2-1/3 Cd Dd Gehölzstreifen im Wechsel mit Kräuter- und Staudensäumen LSG „Auen, Hecken und Wiesen bei Schmidtheim, Berk und Kronenburg“ Wegränder nördlich von Baasem 5.2/2.2-1/4 Cd Dd Baumreihe LSG „Auen, Hecken und Wiesen bei Schmidtheim, Berk und Kronenburg“ Wegränder nördlich von Baasem Stand: Januar 2009 167 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 5.3 LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) HERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND BESEITIGUNG STÖRENDER ANLAGEN (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 4 LG NW) ENTFÄLLT 5.4 PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ABS. 2 ZIFF. 5 LG NW) ENTFÄLLT 5.5 ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ABS. 2 ZIFF. 8 LG NW) ENTFÄLLT 5.6 LANDSCHAFTSRAUMBEZOGENE ALLGEMEINE BIOTOTYPENBEZOGENE PFLEGEMASSNAHMEN (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 6 LG NW)VON STREUOBSTBESTÄNDEN ENTFÄLLT 168 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer ANHANG I: LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung ZU VERWENDENDE STRAUCHARTEN Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) BAUM- UND Unter Berücksichtigung der jeweiligen standörtlichen Gegebenheiten sind für Neuanpflanzungen folgende Baum- und Straucharten zu verwenden: Gruppe 1: Gehölze nasser bis frischer Standorte Bäume: Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) Betula pubescens (Moor-Birke) Carpinus betulus (Hainbuche) Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) Populus tremula (Espe) Quercus robur (Stiel-Eiche) Salix fragilis (Bruch-Weide) Salix caprea (Sal-Weide) Sträucher: Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen) Frangula alnus (Faulbaum) Salix aurita (Ohr-Weide) Salix cinerea (Grau-Weide) Viburnum opulus (Wasser-Schneeball) Gruppe 2: Gehölze frischer bis mäßig trockener Standorte Bäume: Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Acer campestre (Feld-Ahorn) Carpinus betulus (Hainbuche) Fagus sylvatica (Rot-Buche) Populus tremula (Espe) Prunus avium (Vogel-Kirsche) Quercus robur (Stiel-Eiche) Quercus petraea (Trauben-Eiche) Sorbus aucuparia (Vogelbeere) Tilia platyphyllos (Sommer-Linde) Sträucher: Corylus avellana (Hasel) Crataegus monogyna (Weißdorn) Ilex acquifolium (Stechpalme) Prunus spinosa (Schlehe) Rosa canina (Hundsrose) Stand: Januar 2009 169 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer Gruppe 3: LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Gehölze mäßig trockener bis trockener Standorte Bäume: Acer campestre (Feld-Ahorn) Acer platanoides (Spitz-Ahorn) Betula pendula (Sand-Birke) Sorbus aria (Mehlbeere) Sträucher: Corylus avellana (Hasel) Crataegus monogyna (Weißdorn) Prunus spinosa (Schlehe) Rosa canina (Hundsrose) Viburnum lantana (Wolliger Schneeball) Obstsorten-Empfehlung für Streuobstpflanzung (wichtige Regionalsorten) Sorten-Empfehlungen für höher gelegene Standorte Äpfel: Apfel von Croncels Danziger Kantapfel Gelber Edelapfel Grahams Jubiläumsapfel Landsberger Renette Luxemburger Renette (Rheinischer) Krummstiel Riesenboikenapfel Roter Eiserapfel Schöner aus Nordhausen Eifeler Rambour Harberts Renette Gravensteiner Geheimrat Dr. Oldenburg Rheinischer Bohnapfel Roter Boskoop Roter Bellefleur Birnen: Nordhäuser (Winter-)Forellenbirne Gute Graue Gellerts Butterbirne Gute Luise Köstliche von Charneaux Pastorenbirne Stuttgarter Geißhirtle 170 Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Pflaumen/ Zwetschgen: Ontariopflaume Bühler Frühzwetschge Gr. Grüne Reneklode Graf Althanns Reneklode Mirabelle v. Nancy Stand: Januar 2009 171