Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
1,2 MB
Datum
25.03.2009
Erstellt
13.03.09, 04:12
Aktualisiert
13.03.09, 04:12
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Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12a
"DAHLEM"5.2
1. Änderung
Entwurf
Textliche Darstellungen und Festsetzungen
sowie Erläuterungen
Unter Berücksichtigung der mit der Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom
05.02.2003, AZ: 51.2.-LP dahlem 5.2., erteilten Hinweise.
Stand: März 2003 Januar 2009
Kreis Euskirchen, Abt. 60 Umwelt und Planung
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
INHALT
Seite
PRÄAMBEL
I.
RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
6
II.
VERFAHRENSABLAUF
8
III.
PLANBESTANDTEILE
14
IV.
PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN
15
V.
KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGEN
16
VI.
NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN
18
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN
SOWIE ERLÄUTERUNGEN
21
1.0
ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW)
22
1.1
ENTWICKLUNGSZIEL 1:
22
1.1.1
ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON LANDSCHAFTSRÄUMEN MIT EINEM
HOHEN ANTEIL AN NATURSCHUTZGEBIETEN (INSBESONDERE NATURA2000 GEBIETE) MIT BESONDERER BEDEUTUNG FÜR DEN BIOTOPVERBUND
UND VORKOMMEN SELTENER UND GEFÄHRDETER NATURRAUMTYPISCHER PFLANZEN- UND TIERARTEN
24
1.1.2
ERHALTUNG EINER VIELFÄLTIG STRUKTURIERTEN ÜBERWIEGEND OFFENEN KULTURLANDSCHAFT MIT Z:T. NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND
EINEM REICH GEGLEIDERTEN LANDSCHAFTSBILD
36
1.1.3
ERHALTUNG VON Z.T: NATURNAHEN UND STRUKTURREICHEN WÄLDERN
37
1.1.4
ERHALTUNG VON VORHANDENEN ERHOLUNGSGEBIETEN
38
1.2
ENTWICKLUNGSZIEL 2:
ANREICHERUNG EINER LANDSCHAFT MIT
NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN /BIOTOPENTWICKLUNG KYLLAUE"
39
1.3
ENTWICKLUNGSZIEL 3:
WIEDERHERSTELLUNG EINER IN IHREM WIRKUNGSGEFÜGE; IHREM ERSCHEINUNGSBILD ODER IHRER OBERFLÄCHENSTRUKTUR GESCHÄDIGTEN ODER STARK VERNACHLÄSSIGTEN
LANDSCHAFT"
40
1.4
ENTWICKLUNGSZIEL 4:
TEMPORÄRE ERHALTUNG DER JETZIGEN
LANDSCHAFTSSTRUKTUR BIS ZUR REALISIERUNG VON VORHABEN ÜBER
DIE BAULEITPLANUNG ODER SONSTIGE PLANUNGEN"
40
2.0
BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT
(§§ 19-23 LG NW)
41
2.1
NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW)
42
2.1.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE
44
2.1-1
NATURSCHUTZGEBIET "WOLFWEID"
56
2.1-2
NATURSCHUTZGEBIET "BAASEMER HEIDE"
58
Stand: Januar 2009
"ERHALTUNG"
1
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
2.1-3
NATURSCHUTZGEBIET "BERKER WIESEN"
61
2.1-4
NATURSCHUTZGEBIET "OHMBACH"
63
2.1-5
NATURSCHUTZGEBIET “HONERTSEIFEN UND HEINBORN“
64
2.1-6
NATURSCHUTZGEBIET “ROTBACH“
66
2.1-7
NATURSCHUTZGEBIET “SIMMELER BACH“
68
2.1-8
NATURSCHUTZGEBIET “PIRENSBERG“
70
2.1-9
NATURSCHUTZGEBIET “KYLLAUE UND KERSCHENBACH“
72
2.1-10
NATURSCHUTZGEBIET “BRUCHWÄLDER IM FORST SCHMIDTHEIM“
74
2.1-11
NATURSCHUTZGEBIET “OBERE URFT“
76
2.1-12
NATURSCHUTZGEBIET “DAHLEMER BINZ“
78
2.1-13
NATURSCHUTZGEBIET “GROSSEBACH“
81
2.1-14
NATURSCHUTZGEBIET “KALKTRIFTEN WESTLICH DAHLEM“
84
2.1-15
NATURSCHUTZGEBIET “ERMBERG“
86
2.1-16
NATURSCHUTZGEBIET “URFTTAL MIT NEBENTÄLERN“
89
2.1-17
NATURSCHUTZGEBIET “SCHMIDTHEIMER WIESEN“
93
2.1-18
NATURSCHUTZGEBIET “EHEMALIGE STEINBRÜCHE AM SÖNSBERG, LANZENBERG UND KAUCHERBACHTAL“
95
2.1-19
NATURSCHUTZGEBIET “KALKTRIFTEN NÖRDLICH DAHLEM“
98
2.1-20
NATURSCHUTZGEBIET “IN DER WASSERDELL“
100
2.1-21
NATURSCHUTZGEBIET “GLAADTBACHTAL MIT NEBENBÄCHEN“
102
2.1-22
NATURSCHUTZGEBIET “NONNENBACHTAL UND EICHHOLZBACH MIT NEBENBÄCHEN“
104
2.1-23
NATURSCHUTZGEBIET “ARNIKAHEIDE NÖRDLICH DAHLEMER BINZ“
109
2.1-24
NATURSCHUTZGEBIET "QUELLSUMPF WESTLICH SCHMIDTHEIM"
110
2.1-25
NATURSCHUTZGEBIET "FEUCHTWIESE SÜDÖSTLICH VON BAASEM"
111
2.1-26
NATURSCHUTZGEBIET „BUNKERANLAGEN
112
2
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
2.2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW)
113
2.2.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE
113
2.2-1
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "DAHLEMSCHMIDTHEIMER, KRONENBURGER UND BAASEMER WALD SOWIE STEINERT"
123
2.2.2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „EICHHOLZ“
125
2.2.3
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „OFFENLANDBEREICHE UM SCHMIDTHEIM;
DAHLEN; BAASEM UND KRONENBURG“
126
2.2-42
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "FLIESSGEWÄSSER; AUEN UND STEILE
HANGBEREICHE , HECKEN UND WIESEN BEI SCHMIDTHEIM, DAHLEM,
BERK UND KRONENBURG"
127
2.2-5
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „KRONENBURGER SEE“
129
2.2-6
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG
130
2.3
NATURDENKMALE (§ 22 LG NW)
131
2.3.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE
131
2.3-1
NATURDENKMAL "KIEFER AM PARKPLATZ SÜDWESTLICH DER DAHLEMER
BINZ"
137
2.3-2
NATURDENKMAL "LINDENALLEE WESTLICH SCHMIDTHEIM"
137
2.3-3
NATURDENKMAL "MARIENALLEE SÜDWESTLICH DAHLEM"
138
2.3-4
NATURDENKMAL "GEMÄLDEBUCHE IM FORST SCHMIDTHEIM"
138
2.4
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE (§ 23 LG NW)
139
2.4.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE
139
2.4.1
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
„HOHLWEG ÖSTLICH BAASEM“
143
3.0
ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW)
144
4.0
BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG
(§ 25 LG NW)
144
4.1
VERWENDUNG7AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERST- UND
WIEDERAUFFORTSUNGEN
147
4.2
UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORRM DER ENDNUTZUNG
148
Stand: Januar 2009
3
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LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
4.3
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE
ZU ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
149
5.0
ENTWICKLUNGS- UND PFLEGEMASSNAHMEN (§ 26 LG NW)
151
5.1
ANLAGE, ODER WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME (§ 26 ABS. 2 ZIFFERN 1 UND 3 LG NW)
152
5.2
ANPFLANZUNGEN UND ANLAGEPFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON KRÄUTER- UND STAUDENSÄUMEN-FLURGEHÖLZEN, HECKEN ETC. (§ 26 ABS. 2
ZIFFER 2 LG NW)
165
5.3
HERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND BESEITIGUNG STÖRENDER
ANLAGEN (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 4 LG NW)
168
5.4
PFLEGEMASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDRHERSTELLUNG DES
LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 5 LG NW)
168
5.5
ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFFER 8
LG NW)
168
5.6
LANDSCHAFTSBEZOGENE PFLEGEMASSNAHMEN
BESTÄNDEN (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 6 LG NW)
168
ANHANG I
ZU VERWENDENDE BAUM- UND STRAUCHARTEN
4
VON
STREUOBST-
169
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Stand: Januar 2009
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
5
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
PRÄAMBEL
I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 41 42e des Gesetzes zur Sicherung des Na1
turhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), geändert durch Art. 107 des EuroAnpG (GV. NRW. S. 708), sowie der §§ 6 bis 11 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgeset2
zes (DVO -LG) vom 22.10.1986 (GV. NW. S. 683), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.10.1994
(GV. NW. S. 934), in der derzeit gültigen Fassung aufgestellt. Die rechtskräftige Satzung basiert auf den §§
15 bis 41 LG NW. Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach den §§ 27 bis
31 LG NW. Die Wirkung und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich aus den §§ 33 bis 41
LG NW.
Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen.
Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW behördenverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 23 sowie 25 und 26 LG NW sind nach näherer Maßgabe der §§ 34.bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung / das Veränderungsverbot im Laufe des Verfahrens sind nach § 42e LG NW geregelt.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 23 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den
baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan die land- oder
forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festsetzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen
Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch
auf diese Flächen erstrecken. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für öffentliche und private
Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für Flächen oder Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festsetzt und diese im
Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der
baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 4 LG NW). Im
vorliegenden Landschaftsplan wurde von dieser Möglichkeit jedoch kein Gebrauch gemacht.
Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als "im Zusammenhang bebaute Ortsteile" ausgespart worden
sind, liegt hierin jedoch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich
ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit ungültig.
Der Kreis beachtet gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 LG NW die Darstellungen des Flächennutzungsplanes, diese werden jedoch nicht in den Landschaftsplan übernommen.
Der Landschaftsplan setzt gemäß § 29 Ans. 3 LG NW für Flächen, die im Flächennutzungsplan (FNP) Bauflächen gemäß § 5 Abs. 2 BauGB darstellen, eine vorübergehende Erhaltung der Landschaft fest. Bei der
Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB treten
mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft.
Nach § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des
Landschaftsplanes mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach
§ 34 BauGB außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in Zusammenarbeit
mit dem Träger der Bauleitplanung. Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text und in der Karte mit
einer identischen Ziffernkombination versehen. Die unter Ziffer 5 ff nicht mit einem * benannten Maßnahmen
sind in der Karte nicht dargestellt und gelten somit für das gesamte Schutzgebiet.
Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale),
und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen erfolgt aufgrund der fachlichen Gegebenheiten.
Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit nicht eindeutig nachzuvollziehen war, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen Festsetzungen nichts anderes bestimmt ist,
die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt.
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Ges
vom 21. 2009
Juli 2000
61 Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung
Stand: Januar
(GV.NRW.S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2007 (GV. NRW. S. 226)
2
vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 19.06.2007
(GV. NRW S. 226).
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Der Satzungsgeber hat nach § 12 LG NW vorab den nach §§ 58 und 60 BNatSchGNeuregG anerkannten
Vereinen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, insbesondere bei:
-
Aufhebung, Änderung und Ergänzung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Geschützten
Landschaftsbestandteilen,
Geschützten Biotopen nach § 62 LG NW,
Landschaftsschutzgebieten, in denen die gegebene Flächennutzungsplanänderung „UVP-pflichtige“
Vorhaben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hiervon eine Beeinträchtigung ausgehen kann (gemäß § 12 (3) LG NW).
Der Landschaftsplan dient der Erfüllung der Rechtsverpflichtungen nach der EG-Richtlinie 92/43/EWG vom
21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFHRichtlinie) und nach der EG-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) vom 02.04.1979. Die FFH- Gebietsgrenzen sind nachrichtlich in den Landschaftsplan übernommen.
Ebenso unterstützt der Kreis Euskirchen die Ziele des völkerrechtlich verbindlichen Übereinkommens über die
biologische Vielfalt (UN-Biodiversitätskonvention). Die Darstellungen und Festsetzungen dienen insbesondere
den in den Artikeln 8-14 der v.g. Konvention formulierten Verpflichtungen, z.B. zum Erhalt von Arten und Lebensräumen und zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen.
Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon durch eine
Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen.
Nachrichtliche Darstellungen in der Karte sind nicht Bestandteil der Satzung.
Stand: Januar 2009
7
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
II. VERFAHRENSABLAUF
Aufstellungsbeschluss
Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat gemäß § 27 Abs. 1 LG NW am
17.12.1986
die Aufstellung
des Landschaftsplanes Dahlem beschlossen.
Euskirchen, den
25.07.2002
gez. Rosenke
gez. Kolvenbach
Landrat
Kreistagsmitglied
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Der Beschluss des Kreistages zur Aufstellung dieses Landschaftsplanes vom
wurde am
31.08.1988
Euskirchen, den
17.12.1986
ortsüblich bekannt gemacht.
25.07.2002
gez. Rosenke
Landrat
Beteiligung der Bürger
Die Beteiligung der Bürger hat gemäß § 27b LG NW
Euskirchen, den
26.08.1999
am stattgefunden.
25.07.2002
gez. Rosenke
Landrat
8
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit
vom
21.06.2000
Euskirchen, den
bis
21.08.2000
stattgefunden.
25.07.2002
gez. Rosenke
Landrat
Öffentliche Auslegung
Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am
23.05.2001
diesem Landschaftsplan zu und beschloss
die öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW.
Dieser Landschaftsplan hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung
vom
11.06.2001
Euskirchen, den
bis
12.07.2001
einschließlich öffentlich ausgelegen.
25.07.2002
gez. Rosenke
Landrat
Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung
Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den Zielen des
Landschaftsplanes hat der Kreistag am
Euskirchen, den
20.03.2002
hierüber entschieden.
25.07.2002
gez. Rosenke
Landrat
Stand: Januar 2009
9
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Erneute Öffentliche Auslegung
Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am
20.03.2002
diesem Landschaftsplan zu und beschloss
die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW.
Dieser Landschaftsplan hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung
vom
02.04.2002
Euskirchen, den
bis
03.05.2002
einschließlich erneut öffentlich ausgelegen.
25.07.2002
gez. Rosenke
Landrat
Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der erneuten öffentlichen Auslegung
Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den Zielen
des Landschaftsplanes hat der Kreistag am
Euskirchen, den
22.05.2002
hierüber entschieden.
25.07.2002
gez. Rosenke
Landrat
Satzungsbeschluss
Dieser Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag des Kreises Euskirchen
in der Sitzung vom
22.05.2002
Euskirchen, den
25.07.2002
10
als Satzung beschlossen.
gez. Rosenke
gez. Kolvenbach
Landrat
Kreistagsmitglied
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Genehmigung
Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 28 Abs. 1 LG NW mit Verfügung vom
unter Az.
Köln, den
51.2.-LP dahlem 5.2.
05.02.2003
mit Hinweisen genehmigt worden.
05.02.2003
gez. Dorndorf
Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde -
Bekanntmachung
Gemäß § 28 a LG NW ist die Genehmigung der Bezirksregierung Köln sowie Ort und Zeit der
öffentlichen Auslegung dieses Landschaftsplanes bekannt gemacht worden am
01.08.2003
Mit der Bekanntmachung tritt dieser Landschaftsplan in Kraft.
Euskirchen, den
05.08.2003
gez. Rosenke
Landrat
Beschluss über die Änderung des Landschaftsplanes
Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat in der Sitzung am
die Änderung des
Landschaftsplanes gemäß § 16 Abs. 2 LG NW beschlossen.
Euskirchen, den
Landrat
Stand: Januar 2009
11
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Änderungsverfahren
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit
vom
bis
stattgefunden.
Euskirchen, den
Landrat
Öffentliche Auslegung im Änderungsverfahren
Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am
dem geänderten Landschaftsplan
zu und beschloss dessen öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW i.V.m. § 29 Abs. 1 LG NW.
Dieser Landschaftsplan hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung
vom
bis
einschließlich öffentlich ausgelegen.
Euskirchen, den
Landrat
Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung
Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den Zielen
des Landschaftsplanes hat der Kreistag am
hierüber entschieden.
Euskirchen, den
Landrat
12
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Beschluss über die Satzungsänderung
Der geänderte Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag des
Kreises Euskirchen in der Sitzung vom
als Satzung beschlossen.
Euskirchen, den
Landrat
Kreistagsmitglied
Anzeige des Landschaftsplanes
Die Überprüfung des Landschaftsplanes ist gemäß § 28 Abs. 1 LG NW mit Verfügung vom
unter Az.
bestätigt worden.
Köln, den
Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde -
Bekanntmachung
Gemäß § 28 a LG NW ist die Durchführung des Anzeigeverfahrens bei der Bezirksregierung Köln sowie Ort und
Zeit der möglichen Einsichtnahme in den Landschaftsplan bekannt gemacht worden am
Mit der Bekanntmachung tritt der geänderte Landschaftsplan in Kraft.
Euskirchen, den
Landrat
Stand: Januar 2009
13
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
III. Planbestandteile
Dieser Landschaftsplan besteht aus
der Entwicklungskarte im Maßstab 1 : 20 000,
der Festsetzungskarte im Maßstab 1 : 10 000,
den textlichen Darstellungen und Festsetzungen nebst Erläuterungen.
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Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
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lV. PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen :
•
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, 1995.
Landesanstalt Landesamt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/ Landesamt für AgrarordnungNatur,
Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen -LÖBFLANUV- (vormals LÖLF) :
•Ökologischer Fachbeitrag zum Landschaftsplan Dahlem, Recklinghausen 1990,
•Ökologischer Fachbeitrag zum Gebietsentwicklungsplan-Entwurf Region Aachen, 2000
•
Natura 2000 Detailkarten mit Text
•
Biotopkataster
•
Kataster der besonders geschützten Biotope gemäß § 62 LG NW, Stand: Dezember 2003.
Höhere Forstbehörde Rheinland, Bonn :
•Forstlicher Fachbeitrag zum Landschaftsplan Dahlem, 1989,
Landwirtschaftskammer Rheinland, Bonn :
•Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum Landschaftsplan Dahlem, 1989,
Bezirksregierung Köln :
•Gebietsentwicklungsplan Teilabschnitt Kreis Euskirchen,
21. Planänderung, Stand 21.01.1997
•
Gebietsentwicklungsplan-Entwurf Teilabschnitt Region Aachen, Stand 2000
•
Regionalplan Teilabschnitt Region Aachen, Neuaufstellung, Stand 2003
•
Pläne nach § 41 FlurbG der Flurbereinigungen Dahlem und Baasem, (ergänzt um Einzeldarstellungen
aus der Flurbereinigung Kronenburg-Kerschenbach-Stadtkyll (ehem. Kulturamt Prüm/Rheinland-Pfalz))
Gemeinde Dahlem :
•
Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne, Stand: 31.12.199915.01.2009
Amt für Agrarordnung Euskirchen
•Plan nach § 41 FlurbG der Flurbereinigung Dahlem
Stand: Januar 2009
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V. KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE
Die kartographische Grundlage dieses Landschaftsplanes ist die digitale Deutsche Grundkarte 1 : 5000 im
Rasterformat mit den nachfolgend aufgeführten Blättern, verkleinert auf den Maßstab 1 : 10000 (vervielfältigt mit Genehmigung des Katasteramtes Euskirchen).
Planquadrat
Blatt - Nr.
Blattname
Ab
3086
Schnorrenberg (Kreis Euskirchen)
Ac
3084
Lewertsberg
Ad
3082
Frauenkron
Ae
3080
Hallschlag Nord
Bb
3286
Neuhaus
Bc
3284
Berk, Nord
Bd
3282
Berk
Be
3280
Kronenburger See
Bf
3278
Steinert
Ca
3488
Oberschömbach
Cb
3486
Dahlemer Wald West
Planquadrat
Blatt – Nr.
Blattname
Cc
3484
Simmeler Hof
Cd
3482
Baasem Nord
Ce
3480
Baasem
Cf
3478
Kerschenbach
Da
3688
Forst Schmidtheim
Db
3686
Dahlemer Wald Ost
Dc
3684
Kloster Maria Frieden
Dd
3682
Dahlem, Auf der Eisenkul
De
3680
Hammerhütte
Ea
3888
Giesenbruch
Eb
3886
Schmidtheim
Ec
3884
Dahlem Nord
Ed
3882
Dahlem
Ee
3880
Niederkyll Nord
Fa
4088
Recherbusch
Fb
4086
Schmidtheim Ost
Fc
4084
Schmidtheim Wald West
Fd
4082
Dahlem, Heidenkopf
16
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Ga
4288
Blankenheim-Wald
Gb
4286
Nonnenbach West
Gc
4284
Schmidtheimer Wald Ost
Gd
4282
Waldorf West
Zur besseren Herstellung des Bezuges zwischen den textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit dem
Kartenteil wurden alle Karten in Planquadrate (2 x 2 km = 4 qkm) entsprechend dem Kartenschnitt Blattschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK 1 : 5000) aufgeteilt und am horizontalen Rande mit Klein- und
Groß- sowie am vertikalen Rand mit Kleinbuchstaben versehen.
Außerdem wurde ein Nummerierungssystem für die Inhalte der Entwicklungs- und Festsetzungskarte festgelegt, bestehend aus einer arabischen Ziffer für die Art der vorgenommenen Darstellung bzw. Festsetzung
und einer auf die einzelne Darstellung bzw. Festsetzung bezogenen Nummer (laufende Nummer der Festsetzung) hinter dem Bindestrich. Für die Festsetzungen gemäß § 26 LG NW unter Ziffer 5 erfolgt zusätzlich
die Angabe der Nummer des zugehörigen Schutzgebietes vor der laufenden Nummer der Festsetzung.
Die mit * bezeichneten Maßnahmen sind in der Karte dargestellt. Die ohne * dargestellten Maßnahmen beziehen sich auf das gesamte Schutzgebiet.
Stand: Januar 2009
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Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
VI. NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGENÜBERSICHT PLANGEBIET LP DAHLEM
LANDSCHAFTSPLAN 5.2 „DAHLEM“
ÜBERSICHTSKARTE PLANGEBIET
Übersichtskarte: Die naturräumlichem Einheiten des Plangebietes
Grenze der naturräumlichen Haupteinheiten (4. Ordnung)
Grenze der naturräumlichen Untereinheiten (5. Ordnung)
Das Plangebiet gehört hauptsächlich zu der Großeinheit Osteifel (27) mit Übergang zur Westeifel (28) und
innerhalb dieser zu den folgenden naturräumlichen Haupt- und Untereinheiten:
276.11
276.2
276.3
281.0
281.21
281.3
Blankenheimer Wald
Blankenheimer Kalkrücken
„Eichholz“Rücken
Schneifelrücken
Losheimer Wald
Oberes Kylltal
NATURRAUM
Das Gebiet des Landschaftsplanes Dahlem gehört naturräumlich zu zwei Haupteinheiten, größtenteils zur
Kalkeifel und im Süden und Westen zur Westlichen Hocheifel. Gesamträumlich zählt das Gebiet zum Rheinischen Schiefergebirge, das vorwiegend aus Sedimenten des Devons und Unterkarbons mit SüdwestNordost gerichtetem Faltenwurf aufgebaut ist.
18
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
KALKEIFEL – 276
Die Kalkeifel, die das Mittelstück des Eifelhochlandes darstellt, ist eine flachwellige Rumpffläche aus unterdevonischen silikatischen Rücken und mitteldevonischen Kalkmulden mit Höhenlagen von etwa 500 bis
550 m NN. Die Rumpffläche wird von zahlreichen Bächen zerschnitten. Mit dem Blankenheimer Wald im
Osten hat das Plangebiet nur einen kleinen Anteil an diesem Naturraum.
BLANKENHEIMER WALD - 276.11
Der Südosten des Plangebietes gehört zum Blankenheimer Wald, der einen echten Grenzwall gegen die
nordwestlich angrenzenden Hochflächen der Rureifel darstellt. Von 660 m im Südwesten senkt sich der Rücken auf 550 m NN im Nordosten ab und bildet in seinem höheren Teil bei Neuhaus die Wasserscheide zwischen Urft und Kyll.
BLANKENHEIMER KALKRÜCKEN – 276.2
Der nordwestliche Teil des Plangebietes um Blankenheim gehört zur naturräumlichen Einheit des Blankenheimer Kalkrückens, der eine offene, randlich zerlappte und zentral erhöhte Kalklandschaft in 575 bis 520 m
NN Höhe bildet. Der längs- und quergegliederte Kalkrücken ist in eine Folge von Teilrücken und Buckeln
aufgelöst; die Einheit ist völlig waldfrei.
„EICHHOLZ“-RÜCKEN – 276.3
Das Zentrum des Plangebietes zwischen Nonnenbach und Freilingen ist dem „Eichholz“-Rücken zuzuordnen, einem aufgelösten, im Norden zerlappten Waldriegel mit Höhen zwischen 550 und 500 m NN. Charakteristisch ist die Mischwaldbestockung, die in tieferen Schluchten in Hangwaldfazies, an den Rändern in lockeren Buschbewuchs übergeht. Im Luv liegen am Fuße des Rückens Feuchtwiesen; im etwas trockeneren
Lee ist der Wald anthropogen verschwunden, hier liegen Weideflächen.
WESTLICHE HOCHEIFEL – 281
Der südliche Teil des Plangebietes gehört zum äußersten Norden der Westlichen Hocheifel, die ein System
ebener Hochflächen in 600 m Höhe NN bildet, wobei dazwischen höhere, quarzitische Waldrücken liegen.
Sie wird durch mehrere Fließgewässer vielseitig zerschnitten, im Bereich des Plangebietes erfolgt dies
durch den Lauf der Kyll.
SCHNEIFELRÜCKEN - 281.0
Der Schneifelrücken ist durchschnittlich 650 m hoch und erreicht im „Schwarzen Mann“ eine Höhe von 697
m. Es ist ein Quarzithärtling mit einer sanfteren Nordflanke, die aus Grauwacke besteht und einer steilen
Südseite im Quarzit. Zwar sind die Höhenregionen des Rückens weitgehend von der Erosion durch Seitengewässer unangetastet geblieben, aber die langen West- und Ostseiten sind durch die Arbeit der Our-, Kyllund Prümnebenbäche erheblich angegriffen worden. Sie sind an der Basis zerlappt und zerkerbt.
Ein geschlossenes Nadelwaldgebiet auf verarmten, durch Nadelstreu versauerten gleichartigen Boden
deckt den ganzen Rücken. Es wird nur durch Erika-Heiden und feuchten Moorbirkenwald unterbrochen.
LOSHEIMER WALD – 281.21
Der Losheimer Wald bildet als querliegender, westoststreichender Höhenzug den Abschluss zur Westlichen
Hocheifel. Es handelt sich um einen vollständig bewaldeten Quarzitrücken, der über 600 m NN aufragt und
an der Südseite vor allem durch die Quellbachtäler der Kyll erschlossen wird.
OBERES KYLLTAL – 281.3
Nach der Aufnahme aller Quellflüsse und nach Durchbruch durch einen Quarzitriegel nördlich von Hallschlag verläuft die Kyll nach Osten in einem weitgeschwungenen Tal, dessen Sohle 80 bis 100 m unter der
Taloberkante liegt. Die Talhänge zeigen Spuren älterer, funktionslos gewordener Talmäander mit Andeutungen von ehemaligen Prall- und Gleithängen. In der zwischen 450 und 490 m hoch gelegenen, wechselnd
breiten, maximal sich auf 500 m ausdehnenden Talsohle hat die Kyll zahlreiche Wiesenmäander in buschbedeckter feuchter Aue gebildet.
Stand: Januar 2009
19
Kreis Euskirchen – Der Landrat
20
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN
SOWIE ERLÄUTERUNGEN
Der Inhalt der Entwicklungs- und Festsetzungskarten sowie der textlichen Darstellungen und Festsetzungen einschließlich Erläuterungen beruht auf § 16 Abs.
4, §§ 18 bis 23 sowie 25 und 26 LG NW und auf §§ 6 und 7 DVO zum LG NW.
Stand: Januar 2009
21
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
1.0
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE
LANDSCHAFT (§ 18 LG NW)
Die Entwicklungsziele stellen flächendeckend das Schwergewicht der im
Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der
Landschaftsentwicklung dar. Sie sind
ausschließlich behördenverbindlich und
entfalten keine unmittelbare Wirkung
gegenüber privaten Grundstückseigentümern.
Entwicklungsziele sollen bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der
dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Damit wird
keine strikte Beachtung von in Landschaftsplänen festgesetzten Entwicklungszielen verlangt. Der Norm ist vielmehr bereits dann Genüge getan, wenn
die Entwicklungsziele nach Möglichkeit
beachtet werden. Das setzt bei fachplanerischen Entscheidungen voraus,
dass sie in der Abwägung eingestellt,
gewichtet und entsprechend ihrem Wert
berücksichtigt werden.
Soweit sich aus Vorhaben, die der Eingriffsregelung unterliegen Kompensationsverpflichtungen ergeben, sollen
diese zur Verwirklichung der Ziele des
Landschaftsplanes eingesetzt werden.
Der Kreis Euskirchen hat sich das Ziel
gesetzt, die Entwicklungsziele - soweit
hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist -,
durch vertragliche Vereinbarungen in
gegenseitigem Einvernehmen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw.
Grundeigentümern zu realisieren.
Das Plangebiet liegt im DeutschBelgischen Naturpark „Hohes Venn Eifel“.
1.1
ENTWICKLUNGSZIEL 1: ERHALTUNG
Flächengröße : ca. 7.858 ha
Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen Landschaftselementen reich oder
vielfältig ausgestatteten Landschaft.
Das Entwicklungsziel 1 ist flächendeckend für den
weitaus größten Teil des Plangebietes dargestellt.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gilt insbesondere:
Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Biotopen
gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,
22
Das Entwicklungsziel 1.1 legt das
Schwergewicht der Landschaftsentwicklung auf die Erhaltung natürlicher
oder naturnaher Lebensräume und
Strukturelemente sowie einer reich und
vielfältig ausgestatteten Landschaft.
Zur Erfüllung dieses Entwicklungszieles
sind
werden
schwerpunktmäßig
Schutzausweisungen
Festsetzungen
gemäß den §§ 1920-223 LG NW, sowie
Maßnahmen nach §§ 25 getroffen. und
26 LG NW festgesetzt worden.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Erhaltung und Entwicklung naturnaher und natürlicher Lebensräume zur Ergänzung oder Verbesserung der Biotopvernetzung und als Pufferzone zwischen intensiv genutzten und störungsanfälligen,
schützenswerten Gebieten,
Erforderliche Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen im Sinne des § 26 LG NW stehen nicht im
Widerspruch zu dem Entwicklungsziel
Erhaltung, sondern dienen der Aufwertung der günstigen Ausgangssituation
bzw. der Bestandssicherung.
Aufgrund einer Analyse des Naturhaushaltes ist das Entwicklungsziel 1.1 in
Teilziele untergliedert worden. Die unterschiedliche Ausgangssituation des
Naturhaushaltes sowie der kulturlandschaftlichen Ausprägung in den verschiedenen Landschaftsräumen wird
hierdurch differenziert. Hierzu zählen
auch Objekte oder Flächen, die als Teil
der erhaltenswerten Kulturlandschaft
nach anderen Rechtsvorschriften (z.B.
Boden-,
Denkmalschutz,
Wasserschutz) gesichert sind. Die unter 1.1-1
bis 1.1-4 genannten Räume tragen in
besonderer Weise zur regionalen Identifikation der Menschen mit ihrer Umgebung bei und besitzen einen hohen
landschaftsästhetischen Wert.Das Entwicklungsziel 1 gilt für vielfältig strukturierte Landschaften, die mit naturnahen
Lebensräumen und das Landschaftsbild
belebenden Elementen ausgestattet
oder mit Wald bedeckt sind. Zum
Schutz und zur Entwicklung der hier gelegenen, zum großen Teil sehr wertvollen Biotope ist kurz- bis mittelfristig eine
Extensivierung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung auf diesen, z. T.
auch auf unmittelbar angrenzenden
Flächen erforderlich.
Stand: Januar 2009
23
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
1.1-1
24
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON LANDSCHAFTSRÄUMEN MIT EINEM HOHEN ANTEIL AN NATURSCHUTZGEBIETEN (INSBESONDERE NATURA 2000-GEBIETE), BESONDERER BEDEUTUNG FÜR DEN BIOTOPVERBUND UND VORKOMMEN SELTENER UND GEFÄHRDETER NATURRAUMTYPISCHER PFLANZEN- UND TIERARTEN
Größe: ca. 1.541 ha
Das Entwicklungsziel 1.1-1 dient der
Erhaltung und Entwicklung besonders
wertvoller Landschaftsräume sowie
dem Schutz und der Förderung außerordentlich seltener und gefährdeter
Tier- und Pflanzenarten sowie Biotoptypen und Pflanzengesellschaften.
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt für
sämtliche nachfolgend beschriebene Teilräume:
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-1 werden vor allem Schutzausweisungen gemäß § 20 LG NW festgesetzt; des Weiteren Schutzausweisungen nach den §§ 21 bis 23 sowie Festsetzungen/Maßnahmen nach §§ 25 und
26 LG NW.
−
Erhaltung und Entwicklung von wertvollen und
seltenen Biotoptypen sowie Pflanzengesellschaften,
−
Erhaltung und Förderung von seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (z.T. Arten
gemäß NATURA 2000 Anhang II und IV) sowie Erhaltung und Entwicklung natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse
gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie,
−
Erhaltung und Entwicklung der Gebiete für die
Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in
Europa (Natura 2000),
−
langfristiger Schutz und Erhaltung aller wildlebenden Vögel und ihrer Lebensräume, insbesondere der Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie,
−
Erhaltung und Entwicklung der kleinräumig
wechselnden Strukturen,
−
Erhaltung der unzerschnitten Räume und
Vermeidung von Zerschneidung, insbesondere
zur Erhaltung der Lebensräume von Tierarten
mit großflächigen Arealansprüchen wie z.B.
der Wildkatze,
−
Lenkung der Erholungsnutzung unter Beachtung des Schutzregimes für Lebensräume und
Arten.
−
Erhaltung und Entwicklung naturnaher Lebensräume zur Ergänzung oder Verbesserung
der Biotopvernetzung und als Pufferzone zwischen intensiv genutzten und schützenswerten
Gebieten,
−
Erhaltung von Bachläufen, Quellen, Kleingewässern und sonstigen Feuchtgebieten in einem naturnahen Zustand bzw. Wiederherstel-
Durch die Schutzausweisungen und
Maßnahmen wird u.a. die FFHRichtlinie auf den betroffenen Flächen
umgesetzt. Das Entwicklungsziel 1.1-1
gilt für alle FFH-Gebiete, für den größten Teil der Naturschutzgebiete und für
Flächen, die für den landesweiten Biotopverbund von besonderer Bedeutung
sind.
Des Weiteren betrifft das Entwicklungsziel nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
(u.a. Bachneunauge, Groppe, Großes
Mausohr, Teichfledermaus, Wasserfledermaus, Zwergfledermaus, Skabiosen-Scheckenfalter) bzw. den Anhängen der Vogelschutz-Richtlinie benannte Arten (insbesondere Schwarzstorch,
Neuntöter, Rotmilan, Eisvogel, Grauspecht, Schwarzspecht).
Zudem liegen in diesem Bereich
schutzwürdige Biotoptypen bzw. Biotoptypenkomplexe (Naturnahe Fließgewässer, Quellbereiche, Stillgewässer,
Röhrichte, Nass- und Feuchtgrünland,
Magerwiesen und -weiden, Trockenund Halbtrockenrasen, Bergmähwiesen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Auwälder).
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
lung (Renaturierung) ausgebauter Bachläufe
und naturnahe Gestaltung künstlicher Kleingewässer,
−
Erhaltung der Quellbereiche und Siefensysteme innerhalb des Waldes einschließlich ihrer
Wasserläufe,
−
Entwicklung von Teilen der naturfernen, begradigten Bachabschnitte zu zusammenhängenden natürlichen Bachsystemen als Verbund,
−
Erhaltung der natürlichen Oberflächengestalt,
Geländestufen und Böschungen, insbesondere der morphologischen Kleinstrukturen und formen in den Fluss- und Bachtälern,
−
Erhaltung und Ausdehnung der naturnahen
Auenwaldreste,
−
Sicherung und Nachpflanzung von Ufergehölzen,
−
Erhaltung und Wiederherstellung von Grünland
in den Fluss- und Bachauen,
−
Verringerung des Dünger- und Biozideinsatzes
in den Fluss- und Bachauen auf ein der guten
fachlichen Praxis entsprechendes Maß,
−
Erhaltung des vorhandenen Mager-, Feuchtund Nassgrünlandes einschließlich der Brachen durch Pflege oder extensive Nutzung,
−
Vermeidung von Erstaufforstungen auf größeren offenen Grünlandflächen im Talbereich,
−
Erhaltung und Pflege von Hecken, Gebüschen
und Magergrünland-Hecken-Komplexen in einer landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft als Vernetzungselemente zu den offenen Auen der Nebensiefen und –bäche der
Kyll,
−
Vermeidung von Nadelholz-Erstaufforstungen
in größeren offenen Wiesenflächen und ggf.
Beseitigung vorhandener Nadelholzforste,
−
Erhaltung und naturnahe Bewirtschaftung der
naturnahen Laubholzbestände bzw. Waldgesellschaften,
−
langfristige Erhöhung des Laubholzanteils
durch Umbau von Nadelholzforsten in Laubwald aus von Natur aus heimischen / bodenständigen Baumarten bzw. Umwandlung in
andere naturnahe Lebensräume,
−
Verwendung von Natur aus heimischer / bodenständiger Gehölze bei Anpflanzungen und
Wiederaufforstungen,
Stand: Januar 2009
Ein langfristiger Umbau von Nadelholzbeständen in bodenständige Laubholzbestände wird für Flächen mit aus naturschutzfachlicher Sicht hohem Entwicklungspotential, insbesondere Talauen und Uferbereiche, angestrebt.
25
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
Erhaltung von Alt- und Totholz,
−
naturnahe Gestaltung der Waldränder und
Entwicklung der Waldmäntel,
−
Vermeidung von Wegebau in ökologisch empfindlichen Gebieten,
−
forstlicher Wegebau nur soweit, wie er zur naturnahen Waldbewirtschaftung notwendig ist,
−
ehemalige Steinbrüche der Sukzession überlassen und als Sonderstandort erhalten,
−
Anpassung der Erholungsnutzung an die Empfindlichkeit der schutzwürdigen Biotope in Gebieten mit eingeschränkter Eignung für eine
naturnahe Erholung.
Das Entwicklungsziel 1.1-1 ist für folgende Teilräume (TR) inkl. der jeweiligen FFH-Gebiete sowie
deren Lebensraumtypen bzw. Arten dargestellt:
Die Strukturierung der Teilräume erfolgt
mit dem Ziel, für die einzelnen FFHLebensraumkomplexe eine Differenzierung der Entwicklungsziele darstellen
zu können
TR I
HÄNGE AN URFT UND GILLESBACH, URFTAUE VON URFT BIS SCHMIDTHEIM“
Flora-Fauna-Habitat (FFH) – Gebiet: „Hänge an
Urft und Gillesbach, Urftaue von Urft bis
Schmidtheim“ DE-5405-302
26
−
Trespen-Schwingel
Kalktrockenrasen
(6210, Prioritärer Lebensraum) (nicht im
Plangebiet)
−
Berg-Mähwiesen (6520)
−
Feuchte Hochstaudenfluren (6430)
−
Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder
(91E0, Prioritärer Lebensraum)
−
Fließgewässer
(3260)
−
Waldmeister-Buchenwald
Plangebiet)
−
Orchideen-Buchenwald (9150), (nicht im Plangebiet)
−
Nicht touristisch erschlossene Höhlen (8310),
(nicht im Plangebiet)
mit
Unterwasservegetation
(9130)
(nicht
im
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt im
Plangebiet insbesondere:
−
Erhaltung und Entwicklung der naturnahen
Strukturen und der Dynamik der Fließgewässer (3260) mit ihrer typischen Vegetation und
Fauna und somit Schaffung naturnaher, linear
durchgängiger, teils lebhaft strömender,
totholzhaltiger, sauberer Gewässer mit naturnaher, steiniger Sohle und gehölzreichen Gewässerrändern,
−
Erhaltung und Förderung der GroppenPopulation (1163), durch Sicherung und Entwicklung naturnaher, linear durchgängiger,
kühler, sauerstoffreicher und totholzhaltiger
Gewässer mit naturnaher steiniger Sohle und
gehölzreichen Gewässerrändern,
−
Erhaltung und Förderung der BachneunaugenPopulation (1096), durch Erhaltung und Entwicklung naturnaher, linear durchgängiger,
lebhaft strömender, sauberer Gewässer mit lockerem, sandigen bis feinkiesigen Sohlsubstraten (Laichbereiche) und ruhigen Bereichen
mit organischen Auflagen (Larvenhabitat), mit
natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern,
−
Erhaltung und Entwicklung naturnaher Strukturen der Fließgewässer, insbesondere der Urft,
entsprechend dem Leitbild des Fließgewässertyps,
−
Erhaltung und Entwicklung der Erlen- und
Eschenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer typischen Fauna und Flora in
ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren,
−
Erhaltung und Entwicklung von Feucht- und
Nass- und Magerwiesen durch extensive Nutzung.
−
Erhaltung und Entwicklung der Biotope als Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach
Anhang IV der FFH-Richtlinie,
−
Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Lebensraumes für gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten,
−
naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft sowie
Erhöhung des Laubholzanteils und Förderung
der Naturverjüngung,
−
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften
und ausreichenden Anteils von Alt- und
Totholz, insbesondere von Höhlenbäumen,
−
Erhaltung von Quellen und Quellbächen,
−
Erhalt von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u. a., ggf. durch Freistellen von Gehölzen,
Stand: Januar 2009
Dieser Teil des Entwicklungsraumes
umfasst die Urftaue von der nordwestlichen Plangebietsgrenze bis zur Ortslage Schmidtheim
Die Urft wird hier teilweise von Weidenufergehölzen und artenreichen, extensiv genutzten, z. T. feuchten Grünlandflächen begleitet. In den Hangbereichen
treten Magerwiesen auf.
27
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
Erhaltung und Entwicklung der mäandrierenden Bachläufe mit ihren naturnahen Strukturen
und ihrer Dynamik sowie der an die Fließgewässer angrenzenden Niederungen mit den
für Bachtäler in diesem Landschaftsraum typischen Lebensräumen,
−
Erhaltung und Entwicklung der Auen als Lebens- und Rückzugsraum für zahlreiche in ihrem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzenarten,
−
Sicherung und Entwicklung naturnaher, linear
durchgängiger, kühler, sauerstoff- und totholzreicher Gewässer mit naturnaher Sohle und
gehölzreichen Gewässerrändern.
TR II
GEWÄSSERSYSTEM DER AHR
Flora-Fauna-Habitat
(FFH)
–
Gebiet:
„Gewässersystem der Ahr“ DE-5605-302
28
−
Wacholderbestände auf Zwergstrauchheiden
oder Kalktrockenrasen (5130) (nicht im Plangebiet)
−
Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
(6210, Prioritärer Lebensraum) (nicht im
Plangebiet)
−
Glatthafer(6510)
und
Der Entwicklungsraum umfasst den
westlichen Teil des Projektgebietes
„Ahr 2000“. Betroffen sind die Teilbereiche Nonnenbach, Eichholz- und Archetsbach.
Weitere Teile des Schutzgebietes sind
Im Landschaftsplan Blankenheim festgesetzt.
Wiesenknopf-Silgenwiesen
−
Berg-Mähwiesen (6520)
−
Borstgrasrasen im Mittelgebirge (6230, Prioritärer Lebensraum)
−
Feuchte
(4010)
−
Feuchte Hochstaudenfluren (6430)
−
Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore (7120)
−
Lebende Hochmoore (7110, Prioritärer Lebensraum)
−
Kalkreiche Niedermooore (7230) (nicht im
Plangebiet)
−
Waldmeister-Buchenwald (9130)
−
Stieleichen-Hainbuchenwald (9160)
−
Hainsimsen-Buchenwald (9110)
−
Orchideen-Kalk-Buchenwald (9150) (nicht im
Plangebiet)
−
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170)
−
Schlucht- und Hangmischwälder
Prioritärer Lebensraum)
−
Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder
(91E0, Prioritärer Lebensraum)
−
Moorwälder (91D0, Prioritärer Lebensraum)
−
Fließgewässer
(3260)
Heidegebiete
mit
mit
Glockenheide
(9180,
Unterwasservegetation
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
−
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (8210)
(nicht im Plangebiet)
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt im
Plangebiet insbesondere:
−
Erhaltung artenreicher mesophiler Bergmähwiesen (6520) in montaner Lage mit ihrer typischen Flora und Fauna,
−
Erhaltung und Sicherung der naturnahen
Hochmoorrelikte (7120) mit ihrer typischen
Flora und Fauna,
−
Erhaltung und Entwicklung naturnaher Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder (9160) und
Schlucht- und Hangmischwälder (9180,
Prioritärer Lebensraum) mit ihrer typischen
Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer
standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder,
−
Erhaltung und Entwicklung naturnaher, meist
krautreicher
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder (9170) mit ihrer typischen Fauna und
Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen
typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder, insbesodere als Lebensraum
für Schwarz (A236)- und Grauspecht (A234)
als Brutgebiet für Rotmilan (A074), Schwarzstorch (A030) und Wespenbussard (A072),
−
Erhaltung und Entwicklung der Erlen- und
Eschenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer typischen Fauna und Flora in
ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren,
−
Erhaltung und Entwicklung der feuchten Hochstauden (6430)- und Waldsäume mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
−
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen
Strukturen und der Dynamik der Fließgewässer (3260) mit ihrer typischen Vegetation und
Fauna, entsprechend dem jeweiligen Leitbild
des Fließgewässertyps, ggf. in seiner kulturlandschaftlichen Prägung, insbesondere als
Lebensraum von Groppe (1163) und Bachneunauge (1096),
−
Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Feuchtheiden (4010) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
Stand: Januar 2009
Der Entwicklungsraum umfasst im
Plangebiet die Bachsysteme von
Eichholz-, Archets- und Nonnenbach.
Der Raum ist geprägt durch naturnahe,
teilweise der natürlichen Entwicklung
überlassenen Bachläufen mit oftmals
gut entwickelten Gehölzsäumen, v.a.
aber Auwäldern.
Darüber hinaus finden sich hier ausgedehnte Feuchtwiesen sowie ein Mosaik
aus naturnahen zum Teil seltenen
Laubwäldern,
Im den Quellbereichen steht z.T. Bundsandstein an, mit angrenzenden Abgrabungsbereichen.
An den Hängen des Schafbachtals befinden sich drei ehemalige Erzbergwerksstollen, die von mehreren Fledermausarten als Winterquartier genutzt werden. Sie jagen auch im Bereich des Eichholz- und Archetsbaches.
Das
Gesamtgebiet
bildet
einen
Schwerpunkt des Lebensraumes der
Wildkatze, aber auch zahlreicher geschützter Vogelarten.
29
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
30
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
−
Erhaltung und Entwicklung großflächiger, zusammenhängender und naturnaher Hainsimsen-Buchenwälder (9110) mit ihrer typischen
Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer
standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder,
−
Erhaltung und Entwicklung der feuchten Hochstaudenfluren (6430) und Waldsäume mit ihrer
charakteristischen Vegetation und Fauna,
−
Erhaltung und Entwicklung der Biotope als Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach
Anhang IV der FFH-Richtlinie,
−
Erhaltung und Förderung der Populationen
des Großen Mausohrs (1324) und der Teichfledermaus (1318) sowie der übrigen vorkommenden Fledermaus-Arten durch den Schutz
und die Erhaltung der unterirdischen Winterbzw. Zwischenquartiere und deren naturnahen
Umgebung sowie Erhaltung und Optimierung
ihrer Jagdgebiete,
−
Erhaltung von Magerweiden durch extensive
Nutzung,
−
Wiederherstellung von Feucht- und Nasswiesen durch Wiederaufnahme der Nutzung auf
verbrachten Feucht- und Nassgrünland,
−
Erhalt und Entwicklung von Bruchwäldern, hier
Erlenbruch- sowie Birkenbruchwälder (§ 62
Biotop),
−
Erhalt und Entwicklung von extensiv bewirtschaftetem Nass- und Feuchtgrünland in typischen Ausprägungen (§ 62 Biotop),
−
Erhalt, ggf. Nachpflanzung und Pflege von Hecken und Gebüschen trockenwarmer Standorte (z. T. § 62 Biotop),
−
naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft und
Förderung der Naturverjüngung aus Arten der
natürlichen Waldgesellschaft,
−
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften
und ausreichenden Anteils von Alt- und
Totholz, insbesondere von Höhlenbäumen,
−
Erhaltung und Entwicklung des Verbreitungsgebietes für die Wildkatze als Wanderkorridor
(nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Art).
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Teilraum III
DAHLEMER KALKTRIFTEN
Fauna-Flora-Habitat (FFH-) Gebiet
„Dahlemer Kalktriften“ DE-5605-305
−
Feuchte Hochstaudenfluren (6430)
−
−
Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen
(6510)
Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen (6210,
Prioritärer Lebensraum)
Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (8210)
−
Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (8210)
−
Kalkreiche Niedermoore (7230)
−
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
-
-
-
-
Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Kalkmagerrasen (FFH Code 6210 orchideenreiche Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
Erhaltung und Entwicklung von Glatthafer- und
Wiesenknopf-Silgenwiesen (FFH-Code 6510)
Erhaltung und Entwicklung von Kalkfelsen mit
Felsspaltenvegetation (FFH-Code 8210)sowie
Erhaltung und Entwicklung von lückigen Kalkpionierrasen (FFH-Code 6110, prioritärer Lebensraum)Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste
in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
Erhaltung und Optimierung des Gebietes als
gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und ökologisch besonders wertvollen,
strukturreichen und großflächigen Grünlandbereiches,
Der Teilraum ist Bestandteil des FFHGebietes “Dahlemer Kalktriften“.
Die
Dahlemer
Kalktriften
bilden
innerhalb der Blankenheimer Kalkmulde
einen vielseitigen Offenlandkomplex
aus montanen Kalkmagerrasen und
offenen Felsköpfen. Eingeschlossen
sind auch Kalk-Halbtrockenrasen, die
bandartig lang gestreckt parallel dazu,
zuweilen auch terrassenartig gestaffelt,
im Grünland liegen. Weiterhin sind
diese
mit
Feuchtvegetation
in
Bachtälern verknüpft (Kalksümpfe und
Hochstaudensäume
innerhalb
von
Nasswiesenkomplexen). Magerwiesen
und
–weiden,
Steinbrüche
und
Kalkkuppen
vervollständigen
das
Ensemble an kalkangepassten, heute
seltenen
und
gefährdeten
Lebensraumtypen in ihrer vielfältigen
Ausprägung.
Die kleinere Teilfläche, nördlich der
B 51 ist eine kleine charakteristische
Kalkkuppe, die nahezu vollständig mit
Halbtrockenrasen bedeckt ist. In der
Südwestecke befindet sich Wärme
liebendes Gebüsch.
Die Dahlemer Kalktriften südlich der
B 51 enden im Zentrum von Dahlem als
Steilabsturz
mit
anstehendem
Kalkfelsen. Der nördliche Teil des
flachen Kalkrückens wird von montanen
Kalkmagerrasen mit einer typischen
Artenzusammensetzung bedeckt. Der
südliche Teil wurde z.T. mit Fichten
aufgeforstet.
Intakte
Reste
von
Kalkmagerrasen existieren noch an den
Rändern des Fichtenforstes.
Stand: Januar 2009
31
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Zu diesem FFH-Gebiet zählt auch der
Teilraum IV
"GROSSEBACH"
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
-
Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Kalkmagerrasen (FFH Code 6210 orchideenreiche Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
-
Erhaltung und Entwicklung von Glatthafer- und
Wiesenknopf-Silgenwiesen (FFH-Code 6510)
sowie,
-
Erhaltung und Entwicklung von Feuchten
Hochstaudenfluren (FFH-Code 6430)zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes
für mehrere nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
-
Erhaltung und Optimierung des Gebietes als
gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
-
Erhaltung und Optimierung eines wertvollen
Wiesentales und angrenzender Talhänge mit
überwiegend extensiv genutztem Feucht- und
Magergrünland sowie Resten von bachbegleitendem Ufergehölz,
-
Erhaltung und Wiederherstellung von Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation,
-
Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und ökologisch besonders wertvollen,
strukturreichen und großflächigen Grünlandbereiches,
Der Teilraum ist ebenfalls Bestandteil
des FFH-Gebietes “Dahlemer Kalktriften“.
Im NSG selbst liegen magere, vernässte Wiesen am begradigten Grossebach
vor, die nur z.T. intensiv beweidet werden, ansonsten aber brach liegen. Sie
enthalten ein Mosaik von Waldbinsen-,
Waldsimsen-, und Mädesüßgesellschaften, in die Klein- und Großseggenbestände integriert sind. Östlich davon befindet sich eine kleinflächige
Kalktrift mit Kalkmagerrasen.
Innerhalb des Gebietes befinden sich
historische Berghalden von insgesamt
120 m Länge.
Teilraum V
"BAASEMER WALD"
Flora-Fauna-Habitat (FFH-) Gebiet
„Baasemer Wald“, DE-5604-301
−
−
−
32
Borstgrasrasen im Mittelgebirge (6230, Prioritärer Lebensraum)
Feuchte Heidegebiete mit Glockenheide
(4010)
Berg-Mähwiesen (6520)
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
−
Erhaltung und Entwicklung von artenreichen
Borstgrasrasen im Mittelgebirge (FFH-Code
6230, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation (hier insbesondere
auch mit Arnika und Pseudorchis albida) und
Fauna,
−
Erhaltung und Entwicklung von Feuchtheiden
(FFH-Code 4010) sowie
−
Erhaltung und Entwicklung von BergMähwiesen (FFH-Code 6520)zur Erhaltung
und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
−
Erhaltung und Optimierung des Gebietes als
gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
−
Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und ökologisch besonders wertvollen,
strukturreichen und großflächigen Grünlandbereiches,
−
Erhaltung und Optimierung eines wertvollen
Wiesentales und angrenzender Talhänge mit
überwiegend extensiv genutztem Feucht- und
Magergrünland, Berg-Mähwiesen sowie Resten von bachbegleitendem Ufergehölz,
−
Erhaltung der stark im Rückgang begriffenen
Pflanzengesellschaften Borstgrasrasen und
Feuchtheiden,
−
Erhaltung und Wiederherstellung von Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation,
−
Erhaltung der durch natürliche Sukzession
entstandenen, zum Teil großflächigen, artenreichen Gehölze,
Stand: Januar 2009
Der Teilraum umfasst einen auf der silikatischen Hochfläche der Eifel zwischen Baasem und Berk gelegenen
Komplex aus relativ großflächigen
Borstgrasrasen, feuchten Heideflächen
und Berg-Mähwiesen eingestreut in
ausgedehnte Fichtenforste.
Die Heide- und Heidemoorflächen sind
die Relikte einer ehemals großflächigen
Heidelandschaft.
Das Gebiet stellt heute einen der wichtigen Kernräume der BorstgrasrasenVorkommen der Eifel dar und muss als
wichtiges Wiederbesiedlungs- und Ausbreitungszentrum für gefährdete Arten
der Borstgrasrasen angesehen werden.
Probleme ergeben sich bei der Offenhaltung der Flächen, da ein starker Anflug von Nadelholzarten vorliegt, der
regelmäßige Pflegemaßnahmen (u.a.
Entbuschung) erforderlich macht.
Im Südteil fließen der Brückbigbach und
Lohrbach in kleinen offenen Wiesentälchen. Der Talgrund des Brückigbaches
wird von Feuchtweiden eingenommen,
wobei sich im östlichen Bereich eine
Sumpfwiese mit Wollgras, Torfmoosen
und Orchideen befindet.
Große Teile des Raumes werden bzw.
wurden bis zu den großen Windbruchereignissen zu Beginn der 90er Jahre
von standortfremden Nadelhölzern
(insbesondere mit der Fichte als dominierender Baumart) eingenommen.
33
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Zum v.g. Natura-2000-Gebiet zählt auch der
Teilraum VI
"BERKER WIESEN"
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
-
Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen
und Arten von gemeinschaftlichem Interesse
gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere
−
Erhaltung und Entwicklung von Erhaltung und
Entwicklung von artenreichen Borstgrasrasen
im Mittelgebirge (FFH-Code 6230, prioritärer
Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation (hier insbesondere auch mit Arnika
und Pseudorchis albida) und Fauna,
−
Erhaltung und Entwicklung von Feuchtheiden
(FFH-Code 4010) sowie
-
Erhaltung und Entwicklung von BergMähwiesen (FFH-Code 6520)Erhaltung und
Entwicklung des Lebensraumes für mehrere
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
-
Erhaltung und Optimierung des Gebietes als
gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen
gefährdeten
Biotoptypen
(seggen- und binsenreichen Nasswiesen, artenreiche Berg-Mähwiesen, Borstgrasrasen
und Feuchtheiden),
-
Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und ökologisch besonders wertvollen,
strukturreichen und großflächigen Grünlandbereiches,
-
Erhaltung und Optimierung eines wertvollen
Wiesentales und angrenzender Talhänge mit
überwiegend extensiv genutztem Feucht- und
Magergrünland sowie Resten von bachbegleitendem Ufergehölz,
-
Erhaltung und Wiederherstellung von Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation,
Im Westteil des Teilraumes befindet
sich ein größerer Grünlandkomplex mit
dem Hatzenbachtal. Der Hatzenbach ist
ein naturnaher Bach, der von seggenund binsenreichen Nasswiesen begleitet wird. Südlich der Talaue befinden
sich in Hanglagen artenreiche Grünlandgesellschaften, die als Wiesen und
Weiden genutzt werden.
Im mittleren Teil befinden sich zwei intakte Borstgrasflächen, die von Fichtenund Kiefernforsten umgeben sind. Zwischen beiden Flächen sowie südlich
davon schließen sich sehr magere Wiesen an. Zur Straße liegt eine Feuchtheide mit Pfeifengrasbeständen. Die
Verbuschung der Feuchtheidereste und
des Borstgrasbestandes mit Ohr- und
Grauweide ist fortgeschritten.
Im Südostteil befinden sich kleinere
Teilflächen an Feuchtheide und Silikatmagerrasen mit einer Vielzahl geschützter und gefährdeter Pflanzenarten. Aufkommender Gebüschaufwuchs
aus Espe, Faulbaum und Weiden, sowie ein reichlicher Nadelholzanflug machen baldige Pflegemaßnahmen zur
Erhaltung der Heidevegetation erforderlich.
Teilraum VII
"DAHLEMER BINZ"
Flora-Fauna-Habitat (FFH-)Gebiet
“Dahlemer Binz” DE-5505-309
−
−
−
34
Trockene Heidegebiete (4030)
Borstgrasrasen im Mittelgebirge (6230, Prioritärer Lebensraum)
Natürliche eutrophe Seen und Altarme (3150)
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
−
Erhaltung und Entwicklung von trockenen Heidegebieten (FFH-Code 4030) sowie
−
Erhaltung und Entwicklung der naturnahen
eutrophen Stillgewässer mit Arten der Charetea, Lemnetea und Potamogetonetea und der
typischen Fauna (hier insbesondere auch
Teichfrosch und Grasfrosch sowie Berg-,
Kamm- und Teichmolch und Libellenarten z.B.
Ischnura elegans, Anax imperator) (FFH-Code
3150)
−
Erhaltung und Entwicklung von Erhaltung und
Entwicklung von artenreichen Borstgrasrasen
im Mittelgebirge (FFH-Code 6230, prioritärer
Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation (hier insbesondere auch mit Arnika
und Waldhyazinthe) und Fauna,
−
Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes
für mehrere nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
−
Erhaltung und Optimierung des Gebietes als
gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen
gefährdeten
Biotoptypen
(feuchte Borstgrasrasen, Besenginsterheiden,
Binsenwiesen und Großseggenbestände),
−
Erhaltung der durch natürliche Sukzession
entstandenen, zum Teil großflächigen, artenreichen Gehölzen,
Die Dahlemer Binz ist ein sehr komplexes, abwechslungsreich strukturiertes
Gebiet mit einer sehr hohen Dichte an
wertvollen naturnahen FFH-Biotoptypen
und Vorkommen zahlreicher gefährdeter Pflanzenarten am Flugplatz Dahlemer Binz.
Es handelt sich bei der Fläche überwiegend um ein Feuchtgebiet auf tonigem,
stark wasserstauendem Boden mit größeren Tümpeln (Pingen), die durch eine
ehemalige Bergbautätigkeit (Abbau von
Brauneisenstein) entstanden sind.
Die Vegetation setzt sich zusammen
aus einem abwechslungsreichen Mosaik von feuchten Borstgrasrasen, Besenginsterheiden, Binsenwiesen und Großseggenbeständen. Besonders reich ist
die Flora und Fauna der zahlreichen
kleineren und größeren Tümpel, die
überwiegend ganzjährig Wasser führen.
Die Borstgrasrasen sind überwiegend
hervorragend ausgeprägt. Die Heiden
sind, durch ihren sehr guten Erhaltungszustand, ebenfalls als repräsentativ für den Naturraum anzusehen. Die
Weiher sind in ihrer Vegetationszonierung bisweilen modellhaft ausgeprägt.
Südlich der Binz befindet sich eine kleinere isolierte Restfläche. Die Fläche ist
durch eine mosaikartige Verteilung von
Borstgrasrasen, Callunaheide und Erlengebüschen gekennzeichnet. Während im mittleren und westlichen Teil
der Fläche Borstgrasrasen dominiert, ist
der östliche Teil fast vollständig verbuscht
Teilraum VIII
"IN DER WASSERDELL"
Fauna-Flora-Habitat (FFH-)Gebiet
„Heidemoor am Moorbach“ DE-5605-304
−
Feuchte
(4010)
−
Übergangs- und Schwingrasenmoore (7140)
Stand: Januar 2009
Heidegebiete
mit
Glockenheide
35
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
1.1-2
−
Erhaltung und Entwicklung des charakteristischen Lebensraumkomplexes eines Übergangs- und Schwingrasenmoores mit Hochmoorvegetation (FFH-Code 7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore), hier insbesondere auch die Gelbe Moorlilie und die
Moosbeere, und Schwingrasen auf Torfsubstraten
−
Erhalt des durch Anstau entstandenen, naturnah sich entwickelnden dystrophen Heidegewässers mit Entwicklungstendenz zum FFHLebensraum "Dystrophe Seen (3160)"
−
Erhaltung und Wiederherstellung der landschaftlichen und funktionalen Einheit von
Bachaue, naturnahem Laubwald und extensiv
genutzten Grünlandbereichen (hydrologische,
klimatische, ökologische Ausgleichsfunktionen),
−
Erhaltung und Optimierung von naturnahen,
relativ nährstoffarmen Stillgewässern,
−
Erhaltung und Wiederherstellung von Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation,
−
Erhaltung und Optimierung eines naturnahen,
besonders wertvollen und seltenen Auenwald Feucht - Komplexes mit Seggenriedern und
Röhrichten,
Das Gebiet östlich von Dahlem bildet
zusammen mit dem Heidemoor und
dem Hochmoor am Heidekopf die einzigen Lebensräume dieser Art im Kreis
Euskirchen.
Das Naturschutzgebiet ist durch Heidemoorbestände am Moorbach mit gut
ausgebildeten Torfmoosbeständen, offenen Heidemoorflächen und Faulbaumgebüschen gekennzeichnet. Die
Moorflächen befinden sich innerhalb
ausgedehnter Fichtenforste, die insbesondere im westlichen Teil durch
Windbruch aufgelichtet wurden. Entlang des nährstoffarmen Moorbaches
ist ein kleinflächiger Erlenbruchwald
ausgebildet. Im südwestlichen Teil befindet sich ein Wiesental mit mehreren
kleinen Quellaustritten sowie brachgefallenes seggen- und binsenreiches
Feuchtgrünland.
ERHALTUNG EINER VIELFÄLTIG STRUKTURIERTEN, ÜBERWIEGEND OFFENEN KULTURLANDSCHAFT MIT Z.T. NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN
UND EINEM REICH GEGLIEDERTEN LANDSCHAFTSBILD
Das Entwicklungsziel 1.1-2 ist i.w. für folgende
Teilräume dargestellt:
Blankenheimer Kalkrücken (Kap. VI, Naturraum
276.2), Oberes Kylltal (Kapitel VI, Naturraum
281.3)
Größe: ca. 2.515 ha
Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel
insbesondere:
36
−
Erhaltung und Optimierung des hohen Grünlandanteils und extensive Bewirtschaftung
wertvoller Grünlandflächen (Feucht-/ Magergrünland) mit eingeschränkter Düngung,
−
Erhaltung und Pflege von Feuchtgrünland,
−
Erhaltung und Pflege von Magergrünland insbesondere an Talhängen und auf Kuppen,
−
Erhaltung und Pflege von Brachflächen, Wegrändern und Feldrainen,
−
Erhaltung und Entwicklung der Gewässerstrukturen hinsichtlich der Naturnähe und ihrer
Der Entwicklungsraum umfasst die offene, z. T. strukturreiche, überwiegend
landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft des Plangebietes. Der Raum erstreckt sich in Nordost-Südwestrichtung
und liegt zwischen den bewaldeten Höhenrücken des Plangebietes.
Der Teilraum Blankenheimer Kalkrücken liegt in dem gleichnamigen Naturraum und erstreckt sich von der Plangebietsgrenze bei Blankenheimerdorf
im Osten entang der B 51 bis hinunter
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Funktion für den Biotopverbund,
1.1-3
−
Schutz und Entwicklung von Quellmulden und
ihren typischen Quellfluren,
−
Erhaltung des Strukturreichtums und des abwechslungsreichen Landschaftsbildes,
−
Erhaltung der Gehölzstrukturen entlang der
Straßen und Wege, an Ortsrändern und Einzelgehöften,
−
Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Einzelbäumen, Baumreihen und -gruppen sowie Alleen,
−
Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Hecken
und Feldgehölzen,
−
Erhaltung, ggf. Ergänzung und Pflege von
Streuobstbeständen,
−
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen,
stufig aufgebauten Waldmänteln im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen,
−
Erhaltung des Waldanteils und Umwandlung
nicht standortgerechter, naturferner Waldbestände in standortgerechte, naturnahe Bestände,
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ins Kylltal, zwischen den bewaldeten
Rücken des Schmidtheimer Waldes
und des Eichholzes. Hier handelt es
sich um einen überwiegend grünlandgeprägten, Raum, der durch kleinere
Gehölzflächen und Hecken gegliedert
ist. Der Bereich der Kyllaue und angrenzende Flächen werden dem Landschaftsraum „Obers Kylltal“ zugeordnet.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-2
werden
schwerpunktmäßig
Schutzausweisungen gemäß § 21 LG
NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG
NW festgesetzt.
ERHALTUNG VON Z.T. NATURNAHEN UND
STRUKTURREICHEN WÄLDERN
Blankenheimer Wald (Kap. VI, Naturraum 276.11),
Wälder des Eicholz-Rückens (Kap. VI, Naturraum
276.3), sowie des Schneifelrückens (Kap. VI, Naturraum 281.0),
Größe: ca. 3.738 ha
Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel
insbesondere:
−
Erhaltung der naturnahen, von Buchen dominierten Laubwaldbereiche mit ihrer typischen
Fauna und Flora in verschiedenen Alters- und
Entwicklungsstufen und in ihrer standörtlichen
Variationsbreite, durch naturnahe Waldbewirtschaftung,
−
Erhaltung und Vermehrung des Laubholzanteils sowie Förderung des Anteils heimischer
und standortgerechter Baumarten, z.B. durch
Umwandlung nicht bodenständiger Forste in
naturnahe Laubwälder,
−
Förderung der Naturverjüngung aus Arten der
natürlichen Waldgesellschaften sowie Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorwald- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen,
−
Erhaltung von Altbäumen und Altholzinseln,
Höhlenbäumen sowie Totholz,
−
Erhaltung der z.T. unzerschnittenen, zusammenhängenden Waldbereiche durch weitmöglichste Vermeidung von weiterem Verkehrswegebau einschließlich des Baus von Forst-
Stand: Januar 2009
Der Blankenheimer Wald im Nordwesten
des Plangebietes gehört zum gleichnamigen Naturraum und weist überwiegend
Fichtenbestände. Einzelne Mischwaldbestände und wenige Laubwaldbestände
finden sich westlich der Ortslagen
Schmidtheim.
Die Wälder des Eichholz-Rückens werden überwiegend von Fichtenforsten gebildet, mit einzelnen Laub- und Mischwaldflächen durchsetzt.
Gleiches gilt für die Wälder südlich der
Kyll (Schneifelrücken).
Insgesamt werden alle Wälder heute
deutlich von Fichtenforsten dominiert. Es
finden sich aber auch zahlreiche kleinere
Laubwaldkomplexe, wobei es sich hier
überwiegend
um
Buchen(altholz)bestände
(Hainsimsen-
37
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
wegen, insbesondere als Lebensraum für die
Wildkatze. Von besonderem Wert ist hier die
Barrierefreiheit und Unzerschnittenheit der
Räume als zusammenhängender Lebensund Jagdlebensraum,
−
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen,
stufig aufgebauten Waldmänteln und -säumen
im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen,
−
Erhaltung und Entwicklung naturnaher Bachtäler durch Umwandlung standortfremder Bestockungen (z.B. Fichten, Pappeln) in Quellen, Siefen und Auen in standortgerechte
Laubwälder oder Freistellung der Bachauen,
−
Erhaltung und Entwicklung von kleinflächig
erhalten gebliebenen Erlenauwaldresten,
−
Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher Gewässerstrukturen, Verbesserung der Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen und Teichanlagen (vorrangig im Hauptschluss gelegene),
−
Schutz und Entwicklung von Quellmulden und
ihren typischen Quellfluren sowie von naturnahen, stehenden Kleingewässern,
−
Erhaltung und Pflege von kleinflächig vorhandenem Nass- und Feuchtgrünland in den Auen sowie von kleinflächig vorhandenem Magergrünland,
−
Offenhaltung grünlandgenutzter Bachauen
sowie Erhaltung und Förderung von Ufergehölzsäumen.
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Buchenwald)
oder
Eichen-Buchenwälder handelt. An steilen, schlecht zu
bewirtschaftenden Hängen finden sich
gelegentlich (Laub-) Mischwälder oder
Eichenniederwälder.
Das Entwicklungsziel 1.1-3 dient der Erhaltung und Entwicklung großer zusammenhängender Waldflächen, die über
eine grundlegende Bedeutung für den
Naturhaushalt verfügen.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-3
werden
schwerpunktmäßig
Schutzausweisungen gemäß § 21 LG
NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG
NW festgesetzt.
−Erhaltung und Pflege von kleinflächig vorhandenem Nass- und Feuchtgrünland in den Auen
sowie von kleinflächig vorhandenem Magergrünland,
−Offenhaltung grünlandgenutzter Bachauen sowie
Erhaltung und Förderung von Ufergehölzsäumen.
1.1-4
ERHALTUNG VON VORHANDENEN ERHOLUNGSGEBIETEN
Das Entwicklungsziel 1.1-4 umfasst einen Teil des
Kronenburger Sees sowie unmittelbar angrenzende Flächen.
Größe: ca. 43,4 ha
Für dieses Gebiet bedeutet das Entwicklungsziel
insbesondere:
−
−
38
Erhaltung der vorhandenen Infrastruktur für
die naturnahe Erholung,
Vermeidung von Beeinträchtigungen des
Das Entwicklungsziel umfasst den schon
sehr stark für die Erholung genutzten
östlichen Teil des Kronenburger Sees
sowie unmittelbar angrenzende Grünflä-
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
−
−
Wasserhaushaltes des Stausees,
besucherlenkende Maßnahmen zum Schutz
angrenzender, empfindlicher Bereiche,
Sicherung und Nachpflanzung von Gehölzen.
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
chen.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-4 sind Schutzausweisungen gemäß
§§ 21 bis 23 LG NW festgesetzt worden
(mit reduziertem Verbotskatalog).
1.2
ENTWICKLUNGSZIEL 2:
ANREICHERUNG EINER LANDSCHAFT MIT
NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN / BIOTOPENTWICKLUNG
KYLLAUE
Flächengröße : ca. 59 ha
Entwicklung und Anreicherung der Kyllaue zu einem mit naturnahen Landschaftselementen reich
oder vielfältig ausgestatteten Gebiet.
Dieses Entwicklungsziel gilt für die Kyllaue und
bedeutet insbesondere die
♣− Schaffung von Retentionsräumen,
♣− Schaffung von Gewässermäandern,
♣− Umgestaltung/ Entwicklung des Gewässerbettes in einen naturnahen Zustand,
♣− Überführung gestörter Uferbereiche in einen
naturnahen Zustand,
♣− Verbesserung des Auencharakters durch bodenständige
Gewässerbegleitpflanzungen
und Anlage von Auenwald,
Die Fläche des Entwicklungszieles 1.2
stellt hinsichtlich der im Plangebiet
durchzuführenden Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen einen Schwerpunkt dar. Ziel ist die Förderung bzw. Wiederherstellung funktionaler Beziehungen zwischen dem Gewässer und der Aue.
Zur Verwirklichung dieses Entwicklungszieles ist der Erwerb bzw. Tausch von
Grundstücken durch die öffentliche
Hand bzw. der Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen (z. B. Gewässerauenprogramm des Landes NW) erforderlich.
Soweit sich aus Vorhaben, die der Eingriffsregelung unterliegen, Kompensationsverpflichtungen ergeben, sollen diese vorrangig in diesem Bereich realisiert
werden. Durch diese Vorgehensweise
wird der Flächenverbrauch reduziert.
♣− Entfernung nicht bodenständiger Gehölze,
♣− Förderung einer extensiven Grünlandnutzung
in der Aue.
Stand: Januar 2009
39
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
1.3
1.4
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
ENTWICKLUNGSZIEL 3:
WIEDERHERSTELLUNG EINER IN IHREM
WIRKUNGSGEFÜGE; IHREM
ERSCHEINUNGSBILD ODER IHRER OBERFLÄCHENSTRUKTUR GESCHÄDIGTEN ODER
STARK
VERNACHLÄSSIGTEN
LANDSCHAFTWIEDERHERSTELLUNG
Flächengröße : ca. 41,5 ha
Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge,
ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten
Landschaft.
Das Entwicklungsziel 3 wird für die große Abgrabungsfläche östlich von
Schmidtheim dargestellt, deren Oberflächenstruktur, Wirkungsgefüge und Erscheinungsbild geschädigt ist.
Dieses Entwicklungsziel gilt für die Kiesabgrabung östlich von Schmidtheim und bedeutet insbesondere die Rekultivierung der Abgrabungsfläche (ggf. nach erfolgter Verfüllung) für die Forstwirtschaft und/ oder für Zwecke des Biotop- und
Artenschutzes.
Dieses Ziel wird nach Maßgabe der Genehmigungsverfügungen zum Abgrabungsvorhaben umgesetzt.
ENTWICKLUNGSZIEL 4:
TEMPORÄRE ERHALTUNG DER JETZIGEN
LANDSCHAFTSSTRUKTUR BIS ZUR REALISIERUNG VON VORHABEN ÜBER DIE
BAULEITPLANUNG ODER SONSTIGE PLANUNGEN
Flächengröße : ca. 17,1 ha
Temporäre Erhaltung der jetzigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung von Vorhaben über
die Bauleitplanung und andere Verfahren.
Für die unter "Textliche Darstellungen" aufgeführten und in der Entwicklungskarte abgegrenzten
Teilräume bedeutet dieses Entwicklungsziel insbesondere:
Das Entwicklungsziel wird für Flächen
dargestellt, die derzeitig außerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile
und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen,
jedoch durch Bauflächendarstellungen
im Flächennutzungsplan in Zukunft einer
baulichen Nutzung zugeführt werden
sollen.
♣− Verwendung standortgerechter Gehölze bei
der Eingrünung.
Das Entwicklungsziel 4 widerspricht
nicht der vorgesehenen Entwicklung der
Bauleitplanung. Die derzeitige Landschaftsstruktur ist bis zur Realisierung
der Bauleitplanung zu erhalten.
♣− Erhaltung der prägenden, gliedernden und
belebenden Landschaftsbestandteile bei der
Realisierung von Bauvorhaben,
In Bebauungsplänen sollten diese Landschaftselemente durch Festsetzungen
gesichert werden.
♣− landschaftliche Einbindung der geplanten
Bauvorhaben,
40
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
2.0
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON
NATUR UND LANDSCHAFT
(§§ 19-23 LG NW)
Gemäß § 19 LG NW sind die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur
und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG NW
festgesetzt.
Zur Erreichung des jeweiligen Schutzzweckes sind
die unter 2.1, 2.2 und 2.3 genannten allgemeinen
sowie gebietsspezifischen Verbote und Gebote
notwendig. Unberührt von diesen Vorschriften bleiben:
Der Schutz von besonders geschützten
Biotopen nach § 62 LG NW bleibt unberührt.
In der Festsetzungskarte werden 26
Naturschutzgebiete, 6 Landschaftsschutzgebiete, 4 Naturdenkmale und
ein Geschützter Landschaftsbestandteil
festgesetzt.
Gemäß § 2b LG NW soll landesweit ein
Biotopverbund aus ökologisch bedeutsamen Flächen aufgebaut werden.
Ziel des Biotopverbunds ist die nachhaltige Sicherung von heimischen Tierund Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume
und Lebensgemeinschaften sowie die
Bewahrung, Wiederherstellung und
Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund dient auch der Verbesserung der ökologischen Kohärenz
des europäischen Netzes „Natura 2000“
im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie
92/43/EWG.
Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen.
Bestandteile des Biotopverbunds sind:
1. Nationalparke,
2. gesetzlich geschützte Biotope,
3. Naturschutzgebiete,
4. Gebiete im Sinne des Abschnitts IVa
(„Natura 2000“),
5. weitere geeignete Flächen und Elemente, wenn sie zur Erreichung des
vorgenannten Zieles geeignet sind.
Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind im Landschaftsplan nach § 16
durch Festsetzung geeigneter Gebiete
im Sinne des § 19, durch langfristige
Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz)
oder andere geeignete Maßnahmen
rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
Der Landschaftsplan erfüllt die Verpflichtungen des § 2b LG NW durch
nachfolgende Festsetzungen nach §§
19-23, forstliche Festsetzungen nach §
25 sowie Maßnahmen nach § 26 LG
NW. Ferner werden FFH-Gebiete und §
62-Biotope nachrichtlich dargestellt. In
den gebietsspezifischen Schutzzielen
einschl. der Erläuterungsberichte wer-
Stand: Januar 2009
41
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
den die jeweiligen Bedeutungen und
Erfordernisse auch aus der Sicht des
Biotopverbundes z.B. für Tierarten oder
-gruppen beschrieben.
Darüber hinaus sichert der Kreis Euskirchen wesentliche Biotopverbundfunktionen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes
(Kreiskulturlandschaftsprogramm).
Ebenso unterstützt der Kreis Euskirchen die Ziele des völkerrechtlich verbindlichen Übereinkommens über die
biologische Vielfalt (UN-Biodiversitätskonvention). Die Festsetzungen dienen
insbesondere den in den Artikeln 8-14
der v.g. Konvention formulierten Verpflichtungen, z.B. zum Erhalt von Arten
und Lebensräumen und zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen.
Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 LG NW in einem Landschaftsplan enthaltenen Gebot oder Verbot zuwiderhandelt, sofern der Landschaftsplan für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Gegenstände, die zur Begehung einer
Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW
gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden. § 70 LG
NW wird nicht angewendet, wenn die
Tat nach anderen Rechtsvorschriften
mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
In der Festsetzungskarte werden 23
Naturschutzgebiete, 11 Naturdenkmale
und 2 aus jeweils mehreren Teilkomplexen bestehende Landschaftsschutzgebiete festgesetzt. Die Festsetzung
von Geschützten Landschaftsbestandteilen gemäß § 23 LG NW erfolgt in
diesem Landschaftsplan nicht.
2.1
NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW)
Flächengröße insgesamt : ca. 1.119,4 1.120 ha
Schutzzwecke gemäß § 20 LG NW
Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 1 LG NW wird festgesetzt:
Nach § 20 LG NW werden Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit dies
Die im fFolgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen
festgesetzten Gebiete sind Naturschutzgebiete.
a.
zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter
wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
b.
aus
wissenschaftlichen,
naturgeschichtlichen, landeskundlichen
oder erdgeschichtlichen Gründen
oder
c.
wegen der Seltenheit, besonderen
Eigenart
oder
hervorragenden
Die Unterschutzstellung der Gebiete erfolgt unter
Beachtung des § 48 c LG NW gemäß § 20 a bis c
LG NW .
In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Verbote (Ziffer
2.1.0) sowie die zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote, die bei den einzelnen
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Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
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Textliche Darstellung
Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1.1-23) angegeben
sind, sowie die Regelungen für Befreiungen und
Ordnungswidrigkeiten.
In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten
−
allgemeinen Verbote,
−
Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig
ausgeübter Nutzungen,
−
Hinweise auf Befreiungen,
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Schönheit einer Fläche oder eines
Landschaftsbestandteiles
erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch
zulässig zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft
oder Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a.
die zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote, die bei den einzelnen Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1-1 bis 2.1-25) angegeben sind.
Soweit
- verbindliche europarechtliche Vorschriften, die in nationales Recht umgesetzt wurden oder umzusetzen sind, oder
- nationale Vorschriften
von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende
Bestimmungen insbesondere zum Schutz von
Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig.
Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind.
−
Stand: Januar 2009
43
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
2.1.0
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Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
NATURSCHUTZGEBIETE
Die Umsetzung der zur Erreichung des
Schutzzwecks vorgesehenen Maßnahmen (u. a. gemäß Ziff. 4 und 5) erfolgt
nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und
Entwicklungskonzeptes.
In den Naturschutzgebieten zur Umsetzung der FFH-Richtlinie wird für Offenlandbereiche von der Unteren Landschaftsbehörde ein Pflege- und Entwicklungsplan erarbeitet. Für die Waldflächen erarbeitet der Landesbetrieb
Wald und Holz NRW in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde einen
Waldpflegeplan und/ oder vorgezogenes Sofortmaßnahmenkonzept (SoMaKo). In diesen Naturschutzgebieten bilden die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) erarbeiteten Schutzziele und
Maßnahmen die Grundlagen der vorgenannte Konzepte bzw. Pläne.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Schutzzwecke und Schutzziele – soweit
hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist durch vertragliche Vereinbarungen in
gegenseitigen Einvernehmen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw.
Grundeigentümern zu realisieren
Die Durchführung aller forstlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im
Privatwald einschließlich des Abschlusses vertraglicher Regelungen soll auf
der Grundlage § 36 Abs. 1 Satz 2 LG
NW auf den Landesbetrieb Wald und
Holz NRW übertragen werden.
Über den Schutzzweck und die festgesetzten Beschränkungen ist an geeigneter Stelle und in geeigneter Form
(durch Schilder) zu informieren.
ALLGEMEINE VERBOTE
In den Naturschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 1
LG NW nach Maßgabe folgender Bestimmungen
alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des geschützten
Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können.
44
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Schutzzwecke und Schutzziele - soweit
hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist durch vertragliche Vereinbarungen mit
ortsansässigen Land- und Forstwirten
bzw. Grundeigentümern zu realisieren.
Stand: Januar 2009
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Dies gilt insbesondere für diejenigen Festsetzungen, die zur Erhaltung von Arten und Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse gem. FFHRichtlinie ausgewiesen werden sollen.
Das Land Nordrhein-Westfalen und der
Kreis Euskirchen sehen mit den für diese Naturschutzgebiete bestehenden
Ver- und Geboten die gemäß Artikel 6
Absatz 1 und 2 der FFH-Richtlinie zu
treffenden Erhaltungs- bzw. Schutzmaßnahmen als erfüllt an. Die genannten Naturschutzgebietsausweisungen
sind die nach § 19 b Absatz 2 und 3
BNatSchG
bzw.
§ 48 c Absatz 1
bis 2 LG erforderliche Schutzerklärung.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung
der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG
NW handelt, wer einem oder mehreren der nachfolgend genannten Verbote 1 bis 33 zuwiderhandelt.
Insbesondere ist verboten:
1.
Bbauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S.
1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder
sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie
gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen
Genehmigung oder Anzeige bedürfen - sowie
Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO
NW - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern.
Bauliche Anlagen sind insbesondere
auch:
♣− Landungs-, Boots- und Angelstege,
♣− am Ufer oder auf dem Grund eines
Gewässers verankerte Wohn- und
Hausboote sowie Fischzuchtanlagen
♣− Dauercamping- und Zeltplätze,
♣− Sport- und Spielplätze,
♣− Lager- und Ausstellungsplätze,
♣− Zäune und andere aus Baustoffen
oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. (hierunter fallen nicht:
ortsübliche Weidezäune bis 1,50 m
oder forstliche Kulturzäune bis
2,00 m Höhe aus Draht, Stacheldraht oder Knotengittergeflecht und
mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune).
vormals Nr. 6:
Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW
oder Schilder, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, zu errichten, anzubringen oder zu
ändern.
2. vormals Nr. 11:
Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder
Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu
warten, zu reparieren oder zu reinigen.
Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf ihnen zu reiten oder zu fahren. Des Weiteren ist
es verboten, Felsbereiche zu betreten, sowie
zu klettern oder Klettersport auszuüben.
Stand: Januar 2009
Gilt nicht für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr sowie für Bedienstete und Beauftragte der Unteren Landschaftsbehörde in Wahrnehmung ihrer
dienstlichen Obliegenheiten
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer
dienstlichen Obliegenheiten.
3. vormals in Nr. 11 enthalten
auf Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen.
Das Verbot des Abstellens gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in
Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten.
4. vormals Nr. 5:
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder,
Warenautomaten oder mobile Verkaufsstände
auf- oder abzustellen.
5. vormals Nr. 8:
Feuer zu machen entfachen oder zu verursachen.
Gilt nicht für Verbrennung von Schlagabraum im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach Maßgabe
der Pflanzen-Abfall-Verordnung.
6. vormals Nr. 10:
zZu zelten, zu campen oder zu lagern, Flächen
außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze
oder Hofräume zu betreten oder auf ihnen zu
reiten.
7. vormals Nr. 22:
Veranstaltungen jeder Art außerhalb des Waldes der befestigten Wege oder der dafür vorgesehenen Flächen durchzuführen durchzuführen.
Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt.
8. vormals Nr. 20:
a) Luftsport zu betreiben oder Einrichtungen
für den Luftsport bereitzuhalten oder anzulegen,
b) Heißluftballons aufsteigen zu lassen.
a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen,
b. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich
Heißluftballons,
Drachenfliegern
oder
Gleitschirmen zu starten oder zu landen,
c. Motorsport zu betreiben,
d. Modellsportgeräte zu betreiben.
vormals Nr. 21:
Motor- und Modellsportgeräte zu betreiben.
9. Hunde, auch auf Wegen, unangeleint mit sich
zu führen und Hundesportübungen durchzuführen.
Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen
Einsatz und Hütehunde im Einsatz.
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Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen Einsatz. Hundearbeiten, die über
den jagdlichen Einsatz hinausgehen
(z.B. Ausbildung oder Prüfung) sind jedoch verboten.
Stand: Januar 2009
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
10. vormals Nr. 15:
Wasserflächen zu befahren, hier zu baden, zu
tauchen oder sowie die Eisfläche zu betreten
oder zu befahren, Einrichtungen für den Wassersport bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu stellen oder zu ändern.
vormals Nr. 17:
Wasserfahrzeuge aller Art zu betreiben.
11. vormals Nr. 12:
Sstehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteiche anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Ufer zu verändern Böschungen zu beeinträchtigen (auch
durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren).
vormals Nr. 16:
Fischzuchtanlagen zu verankern, zu installieren oder zu ändern.
12. vormals Nr. 13 und 14:
den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
verändernde Maßnahmen - auch durch die
Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen. Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen in Trockenzeiten ist in bisheriger Art
und bisherigem Umfang zulässig.
vormals Nr. 18:
Gewässer zu düngen oder zu kalken oder
sonstige Veränderungen des Wasserchemimus vorzunehmen
13. vormals Nr. 19:
feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer
Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm,
Grünabfälle, Schlagabraum) oder sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder
nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen,
abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet ist, den
Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen.
vormals Nr. 25:
Biozide, organische oder mineralische Dünger,
Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle oder Komposte auszubringen oder zu
lagern oder Mieten anzulegen.
Im Einzelfall kann nach Maßgabe des
gebietsspezifischen Pflege- und Entwicklungsplanes die Düngung von Teilflächen zugelassen werden.
14. landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten).
15. vormals Nr. 24 bzw. 7:
- Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern.
Stand: Januar 2009
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Textliche Darstellung
-Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,
Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige
Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen.
Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Boden-, Fels- oder Geländegestalt
vorzunehmen.
16. vormals Nr. 3:
Oober- oder unterirdische Leitungen aller Art auch Drainageleitungen - zu verlegen, zu errichten oder zu ändern.
17. vormals Nr. 27 und 28:
Dauergrünlandflächen oder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln.
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind
Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet
wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von
Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der
Fruchtfolge des Betriebes sind (5-JahresRegelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der
ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras,
Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen
bzw. das Wechselgrünland.
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Unter Veränderungen der Boden- oder
Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer
Gegebenheiten wie z. B. Böschungen,
Geländesenken, Aufschüttungen und
Halden, Täler oder Terrassenkanten
verstanden.
Bestehende Drainanlagen genießen
Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind
der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
Brachflächen sind nach § 24 LG NW
definiert.
18. vormals Nr. 13:
Quellen, oder Quellsümpfe, Seggenrieder oder
Hochstaudenfluren zu verändern. zu zerstören
zu verändern oder in andere Nutzungen zu
überführen oder den Grundwasserspiegel zu
verändern. (auch durch übermäßige Beweidung/ Tritt von Weidetieren).
19. vormals Nr. 26:
Wald- oder Forstflächen, oder Gehölzbestände, Quellbereiche oder Gewässerränder zu
beweiden.
Im Einzelfall ist im Zuge der Durchführung über den Vertragsnaturschutz eine
Auszäunung dieser Flächen zu vereinbaren.
20. vormals Nr. 29:
Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigoder Baumschulkulturen außerhalb des Waldes anzulegen. Kahlschläge von über 0,5 ha
Größe pro Jahr sind verboten. Ausnahmen aus
ökologischen oder forstlichen Gründen bedürfen der Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und der Unteren Forstbehörde.
21. vormals Nr. 2:
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Stand: Januar 2009
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Textliche Darstellung
Errichtung von Hochsitzen außerhalb des
Waldes, nicht jedoch die Errichtung von Ansitzleitern.
Hochsitze (geschlossene Kanzeln) sowie offene Ansitzleitern in sensiblen Bereichen (z.B. §
62-Biotopen, landschaftlich exponierten Kuppen und Auen) zu errichten.
22. vormals Nr. 31:
Wildwiesen, Wildäcker oder Proßholzflächen
anzulegen; Wildfütterungen vorzunehmen oder
Wildfütterungsanlagen zu errichten. Ausgenommen hiervon sind Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 LJG. Im Einzelfall ist der
Standort und die Gestaltung der Anlage jeweils
mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.
Wildäsungsflächen und Wildfütterungen einschließlich Ablenkungsfütterungen und Kirrungen (im Sinne der Fütterungsverordnung vom
23.01.1998) in ökologisch sensiblen Bereichen
(z. B. § 62-Biotopen) anzulegen oder vorzunehmen.
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Bei der Errichtung von Hochsitzen und
offenen Ansitzleitern in oder an Bäumen ist darauf zu achten, dass diese
dadurch nicht geschädigt werden.
Bevorzugte Standorte für die Errichtung
von Ansitzeinrichtungen sind im Wald,
am Waldrand sowie in der Feldflur freistehend oder angelehnt ohne Schädigung der Feldgehölze oder Einzelbäume.
Im Einzelfall können auch unbeschickte
Wildfütterungsanlagen außerhalb der
Notzeiten nach Abstimmung mit der
ULB und UJB zugelassen werden.
23. Holzrückearbeiten mit Motorfahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen/ Rückelinien vorzunehmen.
24. vormals Nr. 23:
Einzelbäume, Baumreihen, Baumgruppen,
Hecken, Feld- oder Ufergehölze, Gehölzstreifen, Sträucher, Gebüsche, Obstbäume oder
wildwachsende Pflanzen gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden.
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende
Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder
teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in
sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden.
Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist
nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig.
25. vormals Nr. 30:
wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
26. vormals Nr. 32:
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
Stand: Januar 2009
Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich.
Form- und Pflegeschnitte sind gemäß §
64 LG NW zulässig.
Im Rahmen des Jagdschutzes ist der
Abschuss wildernder Hunde und Katzen zulässig.
Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen.
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27. vormals Nr. 33:
Nicht bodenständige Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder gebietsfremde Tierarten
einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln
Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln.
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Unter "sonstige Pflanzen" fallen nicht
die landwirtschaftlichen Kulturpflanzen.
Gebietsfremde Tiere“ sind solche, deren natürliches Verbreitungsgebiet nicht
ganz oder teilweise in NordrheinWestfalen liegt
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1.
die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit
Ausnahme der Verbote:
4 (Verkaufsbuden),
12 (Grundwasser),
13 (Ausbringung fester und flüssiger Stoffe)
Trotz der auch für die Landwirtschaftgeltenden Verbote bleibt die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und
Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen auf bisher bereits
intensiv gedüngten und/ oder pflanzenschutzmittel behandelten Flächen erlaubt.
14 (Lagerstätten),
17 (Umbruch von Dauergrünland und
Brachflächen),
18 (Beweidung von Feuchtbereichen),
19 (Waldweide),
20 (Weihnachtsbaumkulturen),
24 (Gehölze).
Trotz der auch für die Landwirtschaft
geltenden Verbote bleibt erlaubt:
− bei aktueller oder zukünftiger Teilnahme an landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen (mit Ausnahme des Vertragsnaturschutzes):
die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Programms. Dieses gilt
auch für Ackerflächen, die im Rahmen der vorgenannten Programme
in Grünland umgewandelt worden
sind bzw. werden,
− der Anbau von Kulturpflanzen sowie
die Haltung von Nutztieren,
− schonende Form- und Pflegeschnitte ganzjährig sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung ohne Schädigung des Bestandes.
Dieses trifft auch auf Strukturen, die
im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei einem
Gehölzschnitt sind die unter Ziffer
5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten.
− der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen,
− das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu
1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und
mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune,
− die Anlage von Einrichtungen zur
Viehtränkung und -fütterung.
Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen
des Vertragsnaturschutzes:
− bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger
Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B.
KULAP) auf Privatflächen:
2.
die Wiederaufnahme der rechtmäßig
ausgeübten Nutzung nach Ablauf des
Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte
Nutzung auf Dauer fortzuführen, solange ein entsprechendes Vertragsangebot
besteht.
Der Kreis weist darauf hin, dass der
Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag
z. B. aufgrund fehlender Finanzmittel
nicht fortführen kann.
Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW
wird hingewiesen.
die ordnungsgemäße Forstwirtschaft in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang, mit
Ausnahme des Verbotes
23 (Holzrückearbeiten).
Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist
insbesondere:
- der Anbau und die Nutzung von
Kulturpflanzen,
- Maßnahmen im Kalamitätsfall,
- Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes,
- Schutzmaßnahmen gegen Wild,
- die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe,
Stand: Januar 2009
51
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
3.
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei
Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz NW auch die Durchführung von Hegemaßnahmen. Auf den
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
vom 14.11.1997 – III B 2-605.15.01.00/
III B 6-765.11 (MBl. NW S. 1480)– wird
hingewiesen.
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von §
25 LJG NW, mit Ausnahme der Verbote
21 (Ansitzeinrichtungen) und
22 (Wildäsungsflächen).
Ordnungsgemäße Jagd ist insbesondere:
−
die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem
Wild,
−
Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 LJG NW,
die Errichtung ortsüblicher Zäune
zur Begrenzung von Wildschäden.
Es wird angestrebt mit der Jägerschaft
eine freiwillige Vereinbarung über den
Verzicht auf die Fallenjagd zum generellen Schutz der Wildkatze abzustimmen.
−
Unberührt bleibt darüber hinaus:
− die stickstofffreie Düngung von Wildwiesen im Einzelfall nach Maßgabe eines
gebietsspezifischen Entwicklungsplanes/
Sofortmaßnahmenkonzeptes/ Waldpflegeplanes.
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
52
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der
Errichtung von baulichen Anlagen verbunden
ist.
6.
die von der
geordneten,
stimmten/
wicklungs-,
nahmen.
Unteren Landschaftsbehörde angenehmigten oder mit ihr abgevertraglich vereinbarten EntPflege- und Optimierungsmaß-
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
7.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/
Wartung von Verkehrswegen sowie Ver- und
Entsorgungsleitungen dienen.
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG
sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen.
8.
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden.
9.
Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW; sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen
des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind
der unteren Landschaftsbehörde nachträglich
unverzüglich anzuzeigen.
10. vorübergehend errichtete bauliche Anlagen
der Bezirksregierung, die zur Ermittlung der
Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich
sind nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde.
11. Untersuchungen von Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung
nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10) BBodSchV.
12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes.
Rechtmäßig bestehende Drainagebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
Darunter fällt auch die Gewinnung von
Trinkwasser sowie Anlagen zu Verteilung, Transport und Speicherung von
Trink-/ Abwasser.
Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung
anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B.
nach Bau- und Wasserrecht.
13. die Durchführung von Veranstaltungen, denen
die Untere Landschaftsbehörde bzw. im Wald
der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zugestimmt haben.
14. das Verbrennen von Schlagabraum in der freien Landschaft entsprechend den Regelungen
der Kommune mit ausdrücklicher Zustimmung
der Unteren Landschaftsbehörde bzw. im
Wald entsprechend der Regelungen und mit
Zustimmung des Landesbetriebes Wald und
Holz NRW.
Stand: Januar 2009
53
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW von den
Geboten und Verboten kann die Untere
Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW
auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung
mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
führen würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
In der Befreiung kann eine Geldleistung
im Sinne des § 5 angeordnet werden.
Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass
der Kreistag über den Widerspruch zu
unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt
unberührt.
Für die Befreiung von den Geboten und
Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35
LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1
LG NW der Landesbetrieb Wald und
Holz NRW zuständig. Er entscheidet im
Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde.
Die Vorschriften der §§ 48d und 48e
LG NW (Verfahrensvorschriften bei
geplanten Eingriffen in bzw. in der
Umgebung von FFH-Gebieten) sowie
die Regelungen des § 62 LG NW
(Schutz bestimmter Biotope) bleiben
hiervon unberührt.
54
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
Stand: Januar 2009
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich
nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils
gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€).
Gegenstände, die zur Begehung einer
Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW
gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden. § 70 LG
NW wird nicht angewendet, wenn die
Tat nach anderen Rechtsvorschriften
mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
55
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
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2.1-1
NATURSCHUTZGEBIET
"WOLFWEID"
Ab Ac
Bb Bc
Flächengröße : ca. 22,6 20,2 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
♣− zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in
Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
♣− zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
insbesondere seggen- und binsenreichen
Feuchtwiesen, Klein- und Großseggensümpfe,
brachliegende Hochstaudenfluren und artenreiche Berg-Mähwiesen
♣− zur Erhaltung und Optimierung von naturnahen, relativ nährstoffarmen Stillgewässern,
♣− zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Wiesentales und angrenzender Talhänge
mit überwiegend extensiv genutztem Feuchtund Magergrünland sowie Resten von bachbegleitendem Ufergehölz,
♣− zur Erhaltung und Wiederherstellung von
Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation.
−
wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Das Naturschutzgebiet besteht aus den
zusammenfließenden, naturnahen Bächen Uths-Bach, Grisselsiefen und
Wolfweid mit angrenzendem Grünland,
Erlenholzresten sowie Fichtenaufforstungen. Das Grünland setzt sich zusammen aus segigen- und binsenreichen Feuchtwiesen sowie brachliegenden Hochstaudenfluren.
Nördlich vom Quellbereich des Wolfweid sowie in Teilen des Grisselsiefen
treten im Anschluss an die Ufer bärwurzreiche Wiesen auf. An den Teichen
am Oberlauf des Uthsbaches und am
Grisselsiefen kommen Wasserpflanzen,
Libellen und Amphibien vor.
Der stellenweise bachbegleitende Erlenwald weist eine intakte Krautschicht
auf. Die Teiche verfügen über eine typische Wasser- und Verlandungsvegetation mesothropher Gewässer.
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop
Nr.1 und Biotopkataster NW Nrn. BK
5504-009, GB 5504-001, GB 5504-002,
GB 5504-003, GB 5504-004)
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5504-20
und 21
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5504-005, GB 5504-009, GB 5505769, GB 5504-023.
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 , die forstlichen
Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
56
−
Grünland zu beweiden.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht
zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
−
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG
NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-1/1 bis 5.1/2.1-1/2
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Stand: Januar 2009
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden
Fachbehörden.
57
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2.1-2
NATURSCHUTZGEBIET
"BAASEMER HEIDE"
Bd,
Cc, Cd
Flächengröße : ca. 60,1 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der FFH-Richtlinie oder der
Vogelschutzrichtlinie, insbesondere
zur Erhaltung und Entwicklung von artenreichen Borstgrasrasen im Mittelgebirge
(FFH-Code 6230, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation (hier insbesondere auch mit Arnika
und Pseudorchis albida) und Fauna,
zur Erhaltung und Entwicklung von
Feuchtheiden (FFH-Code 4010) sowie
zur Erhaltung und Entwicklung von BergMähwiesen (FFH-Code 6520)
♣− zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in
Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
♣− zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
♣− zur Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und ökologisch besonders wertvollen,
strukturreichen und großflächigen Grünlandbereiches,
♣− aufgrund der hervorragenden Schönheit und
der landschaftsästhetischen Wirkung des vielgestaltigen Biotopkomplexes,
♣− zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Wiesentales und angrenzender Talhänge
mit überwiegend extensiv genutztem Feuchtund Magergrünland, Berg-Mähwiesen sowie
Resten von bachbegleitendem Ufergehölz,
♣− zur Erhaltung der stark im Rückgang begriffenen Pflanzengesellschaften Borstgrasrasen
und Feuchtheiden,
♣− zur Erhaltung und Wiederherstellung von
Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation,
♣− zur Erhaltung der durch natürliche Sukzession
entstandenen, zum Teil großflächigen, artenreichen Gehölze,
−aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen,
landeskundlichen
und
erdgeschichtlichen
Gründen,
♣− aufgrund der Einstufung entsprechend der
Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom
21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
58
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Folgendes Natura-2000-Gebiet (FFHGebiet) liegt innerhalb des Naturschutzgebietes:
- DE-550
Das Naturschutzgebiet ist ein auf der
silikatischen Hochfläche der Eifel zwischen Baasem und Berk gelegener
Komplex aus relativ großflächigen
Borstgrasrasen, feuchten Heideflächen
und Berg-Mähwiesen, eingestreut in
ausgedehnte Fichtenforste.
Die Heide- und Heidemoorflächen sind
die Relikte einer ehemals großflächigen
Heidelandschaft.
Das Gebiet stellt heute einen der wichtigen Kernräume der BorstgrasrasenVorkommen der Eifel dar und muss als
wichtiges Wiederbesiedlungs- und Ausbreitungszentrum für gefährdete Arten
der Borstgrasrasen angesehen werden.
Probleme ergeben sich bei der Offenhaltung der Flächen, da ein starker Anflug von Nadelholzarten vorliegt, der
regelmäßige Pflegemaßnahmen (u.a.
Entbuschung) erforderlich macht.
Im Südteil fließen der Brückbigbach und
Lohrbach in kleinen offenen Wiesentälchen. Der Talgrund des Bückigbaches
wird von Feuchtweiden eingenommen,
wobei sich im östlichen Bereich eine
Sumpfwiese mit Wollgras, Torfmoosen
und Orchideen befindet.
Große Teile des Naturschutzgebietes
werden bzw. wurden bis zu den großen
Windbruchereignissen zu Beginn der
90er Jahre von standortfremden Nadelhölzern (insbesondere mit der Fichte
als dominierender Baumart) eingenommen.
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotope
Nrn. 21, 35, 37, 38, 41, 50 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5604-021, BK
5604-031, BK 5604-034, BK 5604-035,
BK 5604-036, BK 5604-038, BK 5604045,GB 5604-162, GB 5604-163, GB
5604-164, GB 5604-165, GB 5604-166
sowie die “Natura 2000“-Nr. DE-5604301 “Baasemer Wald“)
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5604-001, GB 5604-805, GB 5604801, GB 5604-163, GB 5604-167, GB
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
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Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom 27.10.1997 sowie der Richtlinie Nr.
79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie)
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5604-805, GB 5604-803, GB 5604-802,
GB 5604-804.
♣− wegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in
Europa (Natura 2000),
−
wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5604-009
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse
gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere
-zur Erhaltung und Entwicklung von artenreichen
Borstgrasrasen im Mittelgebirge (FFH-Code 6230,
prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation (hier insbesondere auch mit Arnika und Pseudorchis albida) und Fauna,
-zur Erhaltung und Entwicklung von Feuchtheiden
(FFH-Code 4010) sowie
-zur Erhaltung und Entwicklung von BergMähwiesen (FFH-Code 6520)
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 2733, die forstlichen
Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
-
Grünland zu beweiden.
-
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen
werden.
-
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2
LG NW handelt, wer den vorstehend genannten
Vorschriften zuwiderhandelt.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-2/1 bis 5.1/2.1-2/4
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes..
Stand: Januar 2009
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden
Fachbehörden.
59
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
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2.1-3
NATURSCHUTZGEBIET
"BERKER WIESEN"
Bd, Cd
Flächengröße : ca. 43,3 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der FFH-Richtlinie oder der
Vogelschutzrichtlinie, insbesondere
zur Erhaltung und Entwicklung von Erhaltung und Entwicklung von artenreichen
Borstgrasrasen im Mittelgebirge (FFHCode 6230, prioritärer Lebensraum) mit
ihrer charakteristischen Vegetation (hier
insbesondere auch mit Arnika und Pseudorchis albida) und Fauna,
zur Erhaltung und Entwicklung von
Feuchtheiden (FFH-Code 4010) sowie
zur Erhaltung und Entwicklung von
Berg-Mähwiesen (FFH-Code 6520)
♣− zur Erhaltung und Entwicklung des Lebens-
raumes für mehrere nach der Roten Liste in
Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
♣− zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen
(seggen- und binsenreichen Nasswiesen, artenreiche Berg-Mähwiesen, Borstgrasrasen
und Feuchtheiden),
♣− zur Erhaltung und Optimierung eines kulturhis-
torisch und ökologisch besonders wertvollen,
strukturreichen und großflächigen Grünlandbereiches,
♣− zur Erhaltung und Optimierung eines wertvol-
len Wiesentales und angrenzender Talhänge
mit überwiegend extensiv genutztem Feuchtund Magergrünland sowie Resten von bachbegleitendem Ufergehölz,
♣− aufgrund der hervorragenden Schönheit und
der landschaftsästhetischen Wirkung des vielgestaltigen Biotopkomplexes,
♣− zur
Erhaltung und Wiederherstellung von
Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter
Quellvegetation,
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Das Gebiet stellt heute einen der wichtigen Kernräume der BorstgrasrasenVorkommen der Eifel dar und muss als
wichtiges Wiederbesiedlungs- und Ausbreitungszentrum für gefährdete Arten
der Borstgrasrasen angesehen werden.
Im Westteil des Naturschutzgebietes
befindet sich ein größerer Grünlandkomplex mit dem Hatzenbachtal. Der
Hatzenbach ist ein naturnaher Bach,
der von seggen- und binsenreichen
Nasswiesen begleitet wird. Südlich der
Talaue befinden sich in Hanglagen artenreiche Grünlandgesellschaften, die
als Wiesen und Weiden genutzt werden.
Im mittleren Teil des NSG befinden sich
zwei intakte Borstgrasflächen, die von
Fichten- und Kiefernforsten umgeben
sind. Zwischen beiden Flächen sowie
südlich davon schließen sich sehr magere Wiesen an. Zur Straße liegt eine
Feuchtheide mit Pfeifengrasbeständen.
Die Verbuschung der Feuchtheidereste
und des Borstgrasbestandes mit Ohrund Grauweide ist fortgeschritten.
Im Südostteil befinden sich kleinere
Teilflächen an Feuchtheide und Silikatmagerrasen mit einer Vielzahl geschützter und gefährdeter Pflanzenarten. Aufkommender Gebüschaufwuchs
aus Espe, Faulbaum und Weiden, sowie ein reichlicher Nadelholzanflug machen baldige Pflegemaßnahmen zur
Erhaltung der Heidevegetation erforderlich.
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotope
Nrn.13, 25, 34 und Biotopkataster NW
Nrn. BK 5604-016, BK 5604-026, BK
5604-033, GB 5604-002, GB 5604-003,
GB 5604-018 sowie die “Natura 2000“Nr. DE-5604-301 “Baasemer Wald“)
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5604-002, GB 5604-405, GB 5604806.
♣− aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen
und landeskundlichen Gründen,
aufgrund der Einstufung entsprechend der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-FaunaHabitat-Richtlinie) geändert durch die Richtlinie
92/62/EG des Rates vom 27.10.1997 sowie der
60
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Richtlinie Nr. 79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie).
♣− wegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in
Europa (Natura 2000),
wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse
gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere
-zur Erhaltung und Entwicklung von Erhaltung und
Entwicklung von artenreichen Borstgrasrasen im
Mittelgebirge (FFH-Code 6230, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation
(hier insbesondere auch mit Arnika und Pseudorchis albida) und Fauna,
-zur Erhaltung und Entwicklung von Feuchtheiden
(FFH-Code 4010) sowie
-zur Erhaltung und Entwicklung von BergMähwiesen (FFH-Code 6520)
-
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5604-009
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 , die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland zu beweiden.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen
werden.
−
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2
LG NW handelt, wer den vorstehend genannten
Vorschriften zuwiderhandelt.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-3/1 bis 5.1/2.1-3/4
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes.
Stand: Januar 2009
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden
Fachbehörden.
61
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
2.1-4
Bd, Be
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURSCHUTZGEBIET
"OHMBACH"
Flächengröße : ca. 16,3 14,9 ha (2 Teilflächen)
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in
Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen
(Borstgrasrasen und Feuchtheiden, brachgefallene Feuchtwiesen)
-
zur Sicherung und Erhaltung eines weitgehend
naturnahen Bachtales mit hoher struktureller
Vielfalt,
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung von
Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter
Quellvegetation.
-
wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Der Ohmbach fließt durch ein kleines
Kerbtal mit einer vielfältigen Biotopgliederung. Es liegt ein kleinflächiger
Wechsel
zwischen
Erlen-Weidengebüschen, Mädesüß- Hochstaudenfluren,
Binsen-Wiesen,
Waldsimsensümpfe,
Rohrglanzbestände
und
Feuchtwiesen vor. Das Grünland wird
nur noch stellenweise landwirtschaftlich
genutzt. Brachliegende Flächen sind z.
T. mit Fichten bestockt. Im Quellbereich
des Ohmbaches sowie östlich davon
befinden sich Borstgrasrasen und
Feuchtheidenreste.
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop
Nrn. 11, 18 und Biotopkataster NW Nrn.
BK 5604-013, BK 5604-019
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5604-018, GB 5604-003.
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5604-010
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27, die forstlichen
Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
62
−
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige
Beweidung von bisherigen Mähweiden oder
die Nachbeweidung von Flächen, die bislang
als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen
werden.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
−
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2
LG NW handelt, wer den vorstehend genannten
Vorschriften zuwiderhandelt.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-4/1 bis 5.1/2.1-4/3
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Stand: Januar 2009
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden
Fachbehörden.
63
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
2.1-5
Be Bf.Ce Cf
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURSCHUTZGEBIET
"HONERTSEIFEN UND HEINBORN"
Flächengröße : ca. 37,9 35,9 ha (5 Teilflächen)
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in
Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
-
zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Wiesentales und angrenzender Talhänge
mit überwiegend extensiv genutztem Feuchtund Magergrünland sowie Resten von bachbegleitendem Ufergehölz,
-
zur Erhaltung der stark im Rückgang begriffenen Pflanzengesellschaften Borstgrasrasen
und Feuchtheide.
-
aufgrund der Bedeutung der vielfältigen Landschaftsstrukturen, insbesondere Hecken und
Feldgehölze, hinsichtlich der biotopvernetzenden und landschaftsästhetischen Funktion.
Der Honertseifen fließt in einem durch
Grünlandnutzung charakterisierten Tal.
Während im Westteil ausschließlich
Fettweiden vorliegen, sind im Ostteil
feuchte Magerweiden vorhanden. Der
Bach fließt anfangs naturnah und wird
von einem Erlen-Eichen-Buchenwald
gesäumt.
Im weiteren Verlauf treten lokal Erlensumpfwald sowie Waldsimsenbestände
auf. Im südlichen Drittel liegen zwei
Fischteiche, in deren Bereich der Bach
begradigt und verbaut ist.
Im Westteil des Heinborn befindet sich
zudem ein Pfeifengras-Feuchtheiderest.
Östlich des Heinborn befinden sich 3
Teilflächen mit Borstgrasrasen, Besenginsterheiden und kleinflächigen Callunaheiden. Die Verbuschung des nicht
mehr genutzten Weidelandes ist in
Randbereichen stark fortgeschritten.
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop
Nrn. 7, 12, 22, 23, 27, 28 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5604-015, BK 5604017, BK 5604-023, BK 5604-024, BK
5604-025, BK 5604-027, BK 5604-030)
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5604-005, GB 5604-006.
wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5604-013
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 , die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
64
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige
Beweidung von bisherigen Mähweiden oder
die Nachbeweidung von Flächen, die bislang
als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen
werden.
−
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
.
Darüber hinaus werden folgende gebietsspezifische Gebote festgesetzt:
♣− eine naturnahe Waldbewirtschaftung,
♣− die Erhaltung des naturnahen Laubwaldes im
Quellbereich (gilt für Biotop 5604-017),
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2
LG NW handelt, wer den vorstehend genannten
Vorschriften zuwiderhandelt.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-5/1 bis 5.1/2.1-5/6
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Stand: Januar 2009
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden
Fachbehörden.
65
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
2.1-6
NATURSCHUTZGEBIET
"ROTBACH"
Ca Cb
Flächengröße : ca. 60,8 ha
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Da Db
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in
Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen
(Kleinseggensumpf, feuchte Hochstaudenfluren Quellfluren),
-
aufgrund der hervorragenden Schönheit und
der landschaftsästhetischen Wirkung des vielgestaltigen Biotopkomplexes,
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung der landschaftlichen und funktionalen Einheit von
Bachaue, naturnahem Laubwald und extensiv
genutzten Grünlandbereichen (hydrologische,
klimatische, ökologische Ausgleichsfunktion),
-
zur Erhaltung und Optimierung von naturnahen, relativ nährstoffarmen Stillgewässern,
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung von
Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter
Quellvegetation.
−
wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Das Naturschutzgebiet umfasst die Talsysteme von Rotbach und Wiesbach
am Nordrand des Dahlemer Waldes
bzw. Plangebietes.
Die Bachläufe weisen z. T. einen intakten, naturnahen Charakter auf und werden von feuchten und frischen Grünlandgesellschaften
(Pestwurzfluren,
Mädesüßhochstaudenfluren) begleitet.
Im oberen Teil befindet sich ein kleiner
Kalk-Kleinseggensumpf.
Im Bereich des Rotbachtales finden
sich einige kleinere Teiche. Die Bachauen sind zum Teil noch mit jungen
Fichten bestockt.
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop
Nrn. 17, 40 und Biotopkataster NW Nrn.
BK 5504-012, BK 5504-037)
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5504-015, GB 5504-150, GB 5505140.
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5504-016
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 , die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
66
−
Grünland zu beweiden.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen
werden.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
−
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Gebote festgesetzt:
♣− eine naturnahe Waldbewirtschaftung mit Alt-
holzerhaltung,
gem. § 25 LG NW
In Abstimmung mit der Unteren
Forstbehördedem Landesbetrieb Wald
und Holz NRW.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG
NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-6/1 bis 5.1/2.1-6/3
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Stand: Januar 2009
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden
Fachbehörden.
67
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
2.1-7
NATURSCHUTZGEBIET
"SIMMELER BACH"
Bb Bc
Flächengröße : ca. 108,6 107,6 ha
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Cb Cc
Db Dc Dd
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in
Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen
(Kleinseggensümpfe, feuchte Hochstaudenfluren, Erlen-Weidengebüsche)
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung der landschaftlichen und funktionalen Einheit von
Bachaue, naturnahem Laubwald und extensiv
genutzten Grünlandbereichen (hydrologische,
klimatische, ökologische Ausgleichsfunktion).
Der Simmeler Bach und dessen Seitenbäche im Bereich des Dahlemer
Waldes weisen einen noch weitgehend
naturnahen Charakter auf.
Der Bachlauf des Simmeler Baches,
der stellenweise mäandriert, wird von
einer außerordentlich artenreichen Flora und Fauna begleitet.
Im quelllig-nassen Talgrund wechseln
sich kleinflächig u. a. Mädesüß- und
Hochstaudenfluren,
Pestwurzfluren,
Waldsimsensümpfe, Kleinseggensümpfe, Feuchtwiesen sowie Erlen-Weidengebüsche einander ab. Darüber hinaus
liegt ein ausgesprochener Artenreichtum an Amphibien und Insekten vor.
Problembereiche stellen mit Fichten
aufgeforstete Auelagen und streckenweise verbaute Abschnitte der Seitenbäche dar.
-
zur Erhaltung der stark im Rückgang begriffenen Pflanzengesellschaft Borstgrasrasen,
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung von
Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter
Quellvegetation.
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop
Nr. 17, 24, 32, 39, 47, 55, 56, 64 und
Biotopkataster NW Nrn. BK 5505-005,
BK 5504-011, BK 5504-012, BK 5504013, BK 5504-014, BK 5504-015, BK
5504-016, BK 5604-032, BK 5505007,BK 5505-015, BK 5605-010, GB
5504-150, GB 5504-151, GB 5504-152,
GB 5504-153, GB 5504-154, GB 5504155, GB 5504-156, GB 5604-160, GB
5604-161, GB 5505-048, GB 5605-050)
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5504-150, GB 5504-151, GB 5504153, GB 5504-154, GB 5504-036, GB
5504-155, GB 5504-156, GB 5604-160,
GB 5505-046, GB 5505-047, GB 5505048, GB 5505-049, GB 5605-050.
wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5504022, VB-K-5604-007
−
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 , die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
68
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige
Beweidung von bisherigen Mähweiden oder
die Nachbeweidung von Flächen, die bislang
als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen
werden.
−
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2
LG NW handelt, wer den vorstehend genannten
Vorschriften zuwiderhandelt.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-7/1 bis 5.1/2.1-7/5
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Stand: Januar 2009
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden
Fachbehörden.
69
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
2.1-8
NATURSCHUTZGEBIET
"PIRENSBERG"
Cd Dd
Flächengröße : ca. 6,8 6,4 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in
Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen
(Kalkmagerrasen)
-
zur Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und ökologisch besonders wertvollen,
strukturreichen und großflächigen Grünlandbereiches,
-
aus erdgeschichtlichen und naturgeschichtlichen Gründen wegen der geologisch bedingten, besonders deutlich ausgeprägten Schichtstufenlandschaft.
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Es handelt sich um den Restbestand
einer ehemals ausgedehnten Kalkhalbtrockenrasenfläche auf dem Pirensberg- Kalkrücken. Ca. 98 % der ursprünglichen Fläche wurde aufgeforstet
oder sind durch Düngemitteleinflüsse
beeinträchtigt.
Eine größere Fläche, die beweidet wird,
enthält noch Arten der Kalkmagerrasen.
Kleinere, nicht mehr genutzte, gut ausgeprägte
Enzian-Kammschmielenrasen, Fiederzwenkenbestände und
Felsfluren existieren auf dem schmalen,
offenen Berggrat westlich der Magerweide.
Bei einer sofortigen Entfernung bzw.
Auflichtung der Fichten am Südwestund Nordost- Ende und anschließender
extensiver Wiederbeweidung könnten
diese Flächen wieder regeneriert werden.
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop
Nr. 59 und Biotopkataster NW Nrn. BK
5605-007, GB 5605-063)
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5605-063.
−
wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5605-003
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
70
−
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbe-
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
hörde eine andere Vereinbarung getroffen
werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2
LG NW handelt, wer den vorstehend genannten
Vorschriften zuwiderhandelt.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-8/1 bis 5.1/2.1-8/2
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Stand: Januar 2009
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden
Fachbehörden.
71
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
2.1-9
Ce
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURSCHUTZGEBIET
"KYLLAUE UND KERSCHENBACH"
Flächengröße : ca. 26,4 46,5 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung und ,Entwicklung und Wiederherstellung des Lebensraumes für mehrere
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen
(Galerie-Auenwälder, Feuchtwiesen und feuchte Hochstaudenfluren),
In der naturnahen Kyllaue unterhalb
von Kronenburgerhütte finden sich Reste
eines
Hainmieren-Erlen-Auenwaldes, der galerieartig den Fluss
säumt. Der Fluss mäandriert stark und
bildet Steil- und Flachwasserzonen aus.
Naturnahe Biotope sind insbesondere
brachliegende
Hochstaudenfluren,
Feuchtwiesen und montane Glatthaferwiesen mit ihren typischen Artengarnituren.
Bestandteil des NSG sind auch zwei
talabwärts gelegene Altwässer. Die
Altwasserrelikte liegen an dem ausgebauten Kyllabschnitt mit einer intensiven landwirtschaftlichen Grünlandnutzung. Es handelt sich um langsam fließende Gewässer, z.T. mit begleitendem
Gehölzbewuchs, denen künstlich Wasser zugeleitet wird. Eine Verlandung hat
in Teilbereichen eingesetzt, verbunden
mit Faulschlammbildung
-
aufgrund der hervorragenden Schönheit und
der landschaftsästhetischen Wirkung des vielgestaltigen Biotopkomplexes,
-
zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Wiesentales und angrenzender Talhänge
mit überwiegend extensiv genutztem Feuchtund Magergrünland sowie Resten von bachbegleitendem Ufergehölz,
-
zur Erhaltung und ,Optimierung und Wiederherstellung eines naturnahen, besonders wertvollen und seltenen Auenwald-FeuchtwiesenKomplexes mit Seggenriedern und Röhrichten.
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop
Nrn. 26, 33, 52 und Biotopkataster NW
Nr. BK 5604-029, -047)
-
wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5604-013
und VB-K-5605-002
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27, die forstlichen
Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Zusätzlich ist im Gebiet verboten:Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
72
-
Bruch- und Auenwälder forstlich zu nutzen
−
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige
Beweidung von bisherigen Mähweiden oder
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
die Nachbeweidung von Flächen, die bislang
als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen
werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG
NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt.
Folgende Maßnahme wird festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-9/1
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Stand: Januar 2009
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden
Fachbehörden.
73
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
2.1-10
Da
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURSCHUTZGEBIET
"BRUCHWÄLDER IM FORST SCHMIDTHEIM"
Flächengröße : ca. 27,3 ha (4 Teilflächen)
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in
Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung der z. T.
naturnahen Sumpf- und Bruchwaldreste,
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung der stark
im Rückgang begriffenen Feuchtheiden.
Auf den sauren, schlecht mit Nährstoff
und Sauerstoff versorgten anmoorigen
bis moorigen Böden finden sich für das
Plangebiet einzigartige Birken-ErlenBruchwälder.
Die Baumschicht besteht aus Birken,
Schwarzerlen und Eichen. Neben der
Sandbirke ist die Moorbirke anzutreffen.
Größere, nicht bestockte Flächen werden durch ausgedehnte Pfeifengrasbülte gebildet, in denen sich anspruchslose Seggenarten sowie Torfmoose finden. Stellenweise lassen die Artenkombinationen auch auf Feuchtheidereste
schließen.
Die Feuchtwälder sind in einem fast natürlichen Zustand. Ältere Entwässerungsgräben stören stellenweise den
Wasserhaushalt.
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop
Nrn. 63, 71 und Biotopkataster NW Nrn.
BK 5505-010, BK 5505-017)
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5505-115, GB 5505-114.
−
wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5505-014
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27, die forstlichen
Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Zusätzlich ist im Gebiet verbotenDarüber hinaus
gielten folgendes gebietsspezifisches Verbote::
74
-
Au-, Bruch- und Moorwälder, bachbegleitende
Erlen- und Weidengehölze sowie Ufer-, Quellund Sumpfbereiche zu beweiden, in anderer
Weise erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Dies gilt auch für die
forstliche Nutzung der Bereiche, soweit diese
über eine sporadische einzelstammweise Nutzung hinausgeht.
−
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
gem. § 62 LG NW
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Gebot festgesetzt:
-
die Erhaltung der standorttypischen Laubholzbestockung.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG
NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-10/1 bis 5.1/2.1-10/3
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Stand: Januar 2009
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden
Fachbehörden.
75
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
2.1-11
NATURSCHUTZGEBIET
"OBERE URFT"
Db Eb
Flächengröße : ca. 44,9 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in
Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen:
Quellfluren, Restwassertümpel, Rohrglanzröhricht und Wasserminzenröhricht,
-
zur Erhaltung und Optimierung der naturnahen
Quellbäche,
-
zur Erhaltung und Optimierung von naturnahen, relativ nährstoffarmen Stillgewässern,
-
zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Wiesentales und angrenzender Talhänge
mit überwiegend extensiv genutztem Feuchtund Magergrünland sowie Resten von bachbegleitendem Ufergehölz
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Das Naturschutzgebiet besteht aus 3
Quellbächen der Urft im Schmidtheimer
Wald, die in einem Teich zusammenfließen. Im Bereich des Teiches sowie
unterhalb davon schließt sich Feuchtund Nassgrünland an.
Der südliche Urftquellbach fließt im
oberen Bereich sehr langsam in einem
naturnahen, stark eingetieften, steinigen Bachbett und weist beidseitig bis
zu 1,5 m hohe Steilufer mit Stillwasserkolken auf. Auf Schlagfluren in Bachnähe haben sich Waldsimsenbestände
und Binsenwiesen entwickelt. Der untere Bachabschnitt bis zur Einmündung
des nördlichen Quellbaches ist streckenweise stark verfichtet.
Durch Windbruch wurden entlang des
mittleren Urftquellbaches großflächige,
alte Fichtenforste beseitigt. Die jetzt offenen Flächen sind durch einen hohen
Strukturreichtum gekennzeichnet. Neben Buchennaturverjüngung finden sich
Moorbirken-Erlenwaldrelikte,
sowie
Großseggen- und Binsenbestände.
Der nördliche Urftquellbach zeichnet
sich im oberen Teil durch einen naturnahen Charakter aus. Die Ufersäume
werden von Hochstauden mit RLPflanzenarten sowie typischen bodenständigen Ufergehölzen eingenommen.
Als Biotoptypen kommen Quellfluren,
Restwassertümpel, Rohrglanzröhricht
und Wasserminzenröhricht vor.
Die Biotope des NSG genießen zum
Teil bereits Pauschalschutz gemäß
§ 62 LG NW.
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop
Nrn. 68, 72, 79 und Biotopkataster NW
Nrn. BK 5505-016, BK 5505-018, BK
5505-021, 5505-100, GB 5505-041, GB
5505-043)
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5505-043, GB 5505-041, GB 5505040.
−
76
wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5505-012
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 , die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige
Beweidung von bisherigen Mähweiden oder
die Nachbeweidung von Flächen, die bislang
als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen
werden.
−
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Darüber hinaus werden folgende gebietsspezifische Gebote festgesetzt:
-
die Erhaltung der Laubholzbestockung und
des Altholzes mit sukzessiver Erhöhung des
Laubholzanteiles,
In Abstimmung mit der Unteren
Forstbehördedem Landesbetrieb Wald
und Holz NRW.
die Erhaltung der naturnahen Bachläufe und
freie Sukzession des Ufergehölzsaumes.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG
NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt.
-
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-11/1 bis 5.1/2.1-11/2
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Stand: Januar 2009
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden
Fachbehörden.
77
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
2.1-12
NATURSCHUTZGEBIET
"DAHLEMER BINZ"
Dc
Flächengröße : ca. 14,0 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der FFH-Richtlinie oder der
Vogelschutzrichtlinie, insbesondere
-
zur Erhaltung und Entwicklung von Erhaltung und Entwicklung von artenreichen
Borstgrasrasen im Mittelgebirge (FFHCode 6230, prioritärer Lebensraum) mit
ihrer charakteristischen Vegetation (hier
insbesondere auch mit Arnika und Waldhyazinthe) und Fauna,
zur Erhaltung und Entwicklung von trockenen Heidegebieten (FFH-Code 4030) sowie
zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen eutrophen Stillgewässer mit Arten
der Charetea, Lemnetea und Potamogetonetea und der typischen Fauna (hier insbesondere auch Teichfrosch und Grasfrosch sowie Berg-, Kamm- und Teichmolch und Libellenarten z.B. Ischnura elegans, Anax imperator) (FFH-Code 3150)
zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in
Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen
(feuchte Borstgrasrasen, Besenginsterheiden,
Binsenwiesen und Großseggenbestände),
-
aufgrund der hervorragenden Schönheit und
der landschaftsästhetischen Wirkung des vielgestaltigen Biotopkomplexes,
-
zur Erhaltung der durch natürliche Sukzession
entstandenen, zum Teil großflächigen, artenreichen Gehölzen,
-
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen,
landeskundlichen oder erdgeschichtlichen
Gründen.
aufgrund der Einstufung entsprechend der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-FaunaHabitat-Richtlinie) geändert durch die Richtlinie
92/62/EG des Rates vom 27.10.1997 sowie der
Richtlinie Nr. 79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie):
78
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Die Dahlemer Binz ist ein sehr komplexes, abwechslungsreich strukturiertes
Gebiet mit einer sehr hohen Dichte an
wertvollen naturnahen FFH-Biotoptypen
und Vorkommen zahlreicher gefährdeter Pflanzenarten am Flugplatz Dahlemer Binz.
Es handelt sich bei der Fläche überwiegend um ein Feuchtgebiet auf tonigem,
stark wasserstauendem Boden mit größeren Tümpeln (Pingen), die durch eine
ehemalige Bergbautätigkeit (Abbau von
Brauneisenstein) entstanden sind.
Die Vegetation setzt sich zusammen
aus einem abwechslungsreichen Mosaik von feuchten Borstgrasrasen, Besenginsterheiden, Binsenwiesen und Großseggenbeständen. Besonders reich ist
die Flora und Fauna der zahlreichen
kleineren und größeren Tümpel, die
überwiegend ganzjährig Wasser führen.
Die Borstgrasrasen sind überwiegend
hervorragend ausgeprägt. Die Heiden
sind, durch ihren sehr guten Erhaltungszustand, ebenfalls als repräsentativ für den Naturraum anzusehen. Die
Weiher sind in ihrer Vegetationszonierung bisweilen modellhaft ausgeprägt.
Südlich der Binz befindet sich eine kleinere isolierte Restfläche. Die Fläche ist
durch eine mosaikartige Verteilung von
Borstgrasrasen, Callunaheide und Erlengebüschen gekennzeichnet. Während im mittleren und westlichen Teil
der Fläche Borstgrasrasen dominiert, ist
der östliche Teil fast vollständig verbuscht
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop
Nrn. 74, 75; Biotopkataster NW Nrn. BK
5505-901, BK 5505-020 und Geotopkataster NW 5501-001: Nr. 3122 sowie
die “Natura 2000“-Nr. DE-5505-309
“Dahlemer Binz“)
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5505-802.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
−
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
wegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in
Europa (Natura 2000),
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse
gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere
-- zur Erhaltung und Entwicklung von Erhaltung
und Entwicklung von artenreichen Borstgrasrasen im Mittelgebirge (FFH-Code 6230, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation (hier insbesondere auch mit
Arnika und Waldhyazinthe) und Fauna,
-zur Erhaltung und Entwicklung von trockenen
Heidegebieten (FFH-Code 4030) sowie
-zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen
eutrophen Stillgewässer mit Arten der Charetea, Lemnetea und Potamogetonetea und der
typischen Fauna (hier insbesondere auch
Teichfrosch und Grasfrosch sowie Berg-,
Kamm- und Teichmolch und Libellenarten z.B.
Ischnura elegans, Anax imperator) (FFH-Code
3150)
-
wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5505-016
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland zu beweiden.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen
werden.
−
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Gebot festgesetzt:
-
Förderung einer natürlichen Verlandungsreihe
an den Gewässern
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG
NW handelt, wer den vorstehend genannten Vor-
Stand: Januar 2009
79
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
schriften zuwiderhandelt.
Folgende Maßnahme wird festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-12/1
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
80
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden
Fachbehörden.
Stand: Januar 2009
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Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
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2.1-13
NATURSCHUTZGEBIET
"GROSSEBACH"
Dc Ec
Flächengröße : ca. 7,9 7,6 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der FFH-Richtlinie oder der
Vogelschutzrichtlinie, insbesondere
zur Erhaltung und Entwicklung typisch
ausgebildeter Kalkmagerrasen (FFH Code
6210 orchideenreiche Trespen-Schwingel
Kalktrockenrasen, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
zur Erhaltung und Entwicklung von Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen
(FFH-Code 6510) sowie,
zur Erhaltung und Entwicklung von Feuchten Hochstaudenfluren (FFH-Code 6430)
o- zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in
Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
o- zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
o- aufgrund der hervorragenden Schönheit und
der landschaftsästhetischen Wirkung des vielgestaltigen Biotopkomplexes,
o- zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Wiesentales und angrenzender Talhänge
mit überwiegend extensiv genutztem Feuchtund Magergrünland sowie Resten von bachbegleitendem Ufergehölz,
o- zur Erhaltung und Wiederherstellung von
Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter
Quellvegetation,
o- zur Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und ökologisch besonders wertvollen,
strukturreichen und großflächigen Grünlandbereiches,
oaus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen,
und landeskundlichen Gründen.
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Das Naturschutzgebiet ist Bestandteil
des FFH-Gebietes “Dahlemer Kalktriften“.
Die Dahlemer Kalktriften bilden innerhalb der Blankenheimer Kalkmulde einen vielseitigen Offenlandkomplex aus
montanen Kalkmagerrasen und offenen
Felsköpfen. Eingeschlossen sind auch
Kalk-Halbtrockenrasen, die bandartig
langgestreckt parallel dazu, zuweilen
auch terrassenartig gestaffelt, im Grünland liegen. Weiterhin sind diese mit
Feuchtvegetation in Bachtälern verknüpft (Kalksümpfe und Hochstaudensäume innerhalb von Nasswiesenkomplexen). Magerwiesen und –weiden,
Steinbrüche und Kalkkuppen vervollständigen das Ensemble an kalkangepassten, heute seltenen und gefährdeten Lebensraumtypen in ihrer vielfältigen Ausprägung.
Im NSG selbst liegen magere, vernässte Wiesen am begradigten Grossebach
vor, die nur z.T. intensiv beweidet werden, ansonsten aber brach liegen. Sie
enthalten ein Mosaik von Waldbinsen-,
Waldsimsen-, und Mädesüßgesellschaften, in die Klein- und Großseggenbestände integriert sind. Östlich davon befindet sich eine kleinflächige
Kalktrift mit Kalkmagerrasen.
Innerhalb des Gebietes befinden sich
historische Berghalden von insgesamt
120 m Länge.
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop
Nrn. 76, 84 und Biotopkataster NW Nrn.
BK 5605-015, BK 5605-020, GB 5605053; Geotopkataster NW 5605-1: Nr.
3142 sowie die “Natura 2000“-Nr. DE5605-301 “Dahlemer Kalktriften“)
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5605-510, GB 5605-511.
- aufgrund der Einstufung entsprechend der
Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom
21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates
vom 27.10.1997 sowie der Richtlinie Nr.
79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie):
Stand: Januar 2009
81
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
- wegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in
Europa (Natura 2000),
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse
gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere
-zur Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Kalkmagerrasen (FFH Code 6210 orchideenreiche Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen
Vegetation und Fauna,
-zur Erhaltung und Entwicklung von Glatthafer- und
Wiesenknopf-Silgenwiesen (FFH-Code 6510) sowie,
-zur Erhaltung und Entwicklung von Feuchten
Hochstaudenfluren (FFH-Code 6430)
-
wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5605-016
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige
Beweidung von bisherigen Mähweiden oder
die Nachbeweidung von Flächen, die bislang
als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen
werden.
−
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Gebot festgesetzt:
o- Sicherung des Wasserhaushaltes im Bereich
der Feucht- und Nassflächen,
82
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG
NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-13/1 bis 5.1/2.1-13/3
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Stand: Januar 2009
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden
Fachbehörden.
83
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
2.1-14
NATURSCHUTZGEBIET
"KALKTRIFTEN WESTLICH DAHLEM"
Dc Dd
De Ed
Flächengröße : ca. 40,7 39,6 ha (4 Teilflächen)
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der FFH-Richtlinie oder der
Vogelschutzrichtlinie, insbesondere
zur Erhaltung und Entwicklung typisch
ausgebildeter Kalkmagerrasen (FFH Code
6210 orchideenreiche Trespen-Schwingel
Kalktrockenrasen, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
zur Erhaltung und Entwicklung von Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen
(FFH-Code 6510) sowie,
zur Erhaltung und Entwicklung von Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (FFHCode 8210).
↑− zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in
Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
↑− aufgrund der hervorragenden Schönheit und
der landschaftsästhetischen Wirkung des vielgestaltigen Biotopkomplexes,
↑− zur Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und ökologisch besonders wertvollen,
strukturreichen und großflächigen Grünlandbereiches,
↑− aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen,
landeskundlichen oder erdgeschichtlichen
Gründen,
aufgrund der Einstufung entsprechend der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom
21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates
vom 27.10.1997 sowie der Richtlinie Nr.
79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie):
--
wegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in
Europa (Natura 2000),
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse
gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere
84
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Das Naturschutzgebiet ist Bestandteil
des FFH-Gebietes “Dahlemer Kalktriften“.
Die Dahlemer Kalktriften bilden innerhalb der Blankenheimer Kalkmulde einen vielseitigen Offenlandkomplex aus
montanen Kalkmagerrasen und offenen
Felsköpfen. Eingeschlossen sind auch
Kalk-Halbtrockenrasen, die bandartig
langgestreckt parallel dazu, zuweilen
auch terrassenartig gestaffelt, im Grünland liegen. Weiterhin sind diese mit
Feuchtvegetation in Bachtälern verknüpft (Kalksümpfe und Hochstaudensäume innerhalb von Nasswiesenkomplexen). Magerwiesen und –weiden,
Steinbrüche und Kalkkuppen vervollständigen das Ensemble an kalkangepassten, heute seltenen und gefährdeten Lebensraumtypen in ihrer vielfältigen Ausprägung.
Das Naturschutzgebiet umfasst 4 Teilflächen.
Die größte Teilfläche ist eine langgestreckte, sehr eindrucksvolle Kalktrift
mit anstehenden Kalkfelsen sowie einen stillgelegten Steinbruch. Auf einer
Länge von ca. 1200 m fällt der nordexponierte Hang der Kalktrift "Auf der Eisenkul" zur ausgebauten B 51 ab. Der
vorliegende montane Kalkmagerrasen
ist besonders reich an seltenen und geschützten Arten. Zwischen obigem Areal und dem südwestlich davon befindlichen Steinbruch ist im Bereich der Gemarkung "Auf Hall" ein artenreicher
Trespen-Halbtrockenrasen vorhanden
an den sich am Nordwestrand ein
durchgewachsener Mehlbeer- Feldahorn- Buchenniederwaldrest mit einer
geschlossenen Krautschicht anschließt.
Nördlich und östlich der Kalktrift liegen
drei kleinere Kalkmagerrasen.
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop
Nrn. 69, 70, 73, 77 und Biotopkataster
NW Nrn. BK 5605-012, BK 5605-013,
BK 5605-014, BK 5605-016, GB 5605062, GB 5605-070, Geotopkataster NW
5605-002: Nr. 3141 sowie die “Natura
2000“-Nr. DE-5605-301 “Dahlemer
Kalktriften“)
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
-zur Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Kalkmagerrasen (FFH Code 6210 orchideenreiche Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen
Vegetation und Fauna,
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5605-524, GB 5605-525, GB 5605506, GB 5605-523, GB 5605-407.
-zur Erhaltung und Entwicklung von Glatthafer- und
Wiesenknopf-Silgenwiesen (FFH-Code 6510) sowie,
↑− zur Erhaltung und Entwicklung von Kalkfelsen
mit Felsspaltenvegetation (FFH-Code 8210).
-
wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5605-003
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen
werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG
NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-14/1 bis 5.1/2.1-14/3
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Stand: Januar 2009
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden
Fachbehörden.
85
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
2.1-15
NATURSCHUTZGEBIET
"ERMBERG"
Dd De
Flächengröße : ca. 72,8 73,7 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der FFH-Richtlinie oder der
Vogelschutzrichtlinie, insbesondere
zur Erhaltung und Entwicklung typisch
ausgebildeter Kalkmagerrasen (FFH Code
6210 orchideenreiche Trespen-Schwingel
Kalktrockenrasen, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
zur Erhaltung und Entwicklung von Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen
(FFH-Code 6510)
zur Erhaltung und Entwicklung von Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (FFH-Code
8210)sowie
zur Erhaltung und Entwicklung von lückigen
Kalkpionierrasen (FFH-Code 6110, prioritärer Lebensraum)
-
zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in
Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen
(Kalkmagerrasen,
artenreiche
BergMähwiesen),
-
zur Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und ökologisch besonders wertvollen,
strukturreichen und großflächigen Grünlandbereiches,
-
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen,
landeskundlichen oder erdgeschichtlichen
Gründen.
aufgrund der Einstufung entsprechend der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom
21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates
vom 27.10.1997 sowie der Richtlinie Nr.
79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie):
owegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in
Europa (Natura 2000),
86
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Das Naturschutzgebiet ist Bestandteil
des FFH-Gebietes “Dahlemer Kalktriften“.
Die Dahlemer Kalktriften bilden innerhalb der Blankenheimer Kalkmulde einen vielseitigen Offenlandkomplex aus
montanen Kalkmagerrasen und offenen
Felsköpfen. Eingeschlossen sind auch
Kalk-Halbtrockenrasen, die bandartig
langgestreckt parallel dazu, zuweilen
auch terrassenartig gestaffelt, im Grünland liegen. Weiterhin sind diese mit
Feuchtvegetation in Bachtälern verknüpft (Kalksümpfe und Hochstaudensäume innerhalb von Nasswiesenkomplexen). Magerwiesen und –weiden,
Steinbrüche und Kalkkuppen vervollständigen das Ensemble an kalkangepassten, heute seltenen und gefährdeten Lebensraumtypen in ihrer vielfältigen Ausprägung.
Von den vor 1940 ausgedehnten Halbtrockenrasen des Ermberges blieben
heute nur noch kleine Restflächen unaufgeforstet. Als intakte Flächen sind
Trockenrasen, Halbtrockenrasen und
wärmeliebende Schlehen- Ligustergebüsche östlich der heutigen Fichtenforste übrig geblieben. Westlich der heute
noch offenen Fläche liegen ca. 30 Jahre alte Fichten- und Mischwaldforste,
die in Teilbereichen entweder nach ihrer Rodung wieder in Kalkmagerrasen
umgewandelt bzw. in Kalkbuchenwälder umbestockt werden können.
Südlich des Ermberges befinden sich
Magerweiden und Kalkmagerrasen, mit
entsprechendem Arteninventar. Die flachen Partien werden von Fettweiden
eingenommen. Am westlichen Ende
des Biotops vollzieht sich der Übergang
von der Kalk- zur Silikatflora mit Resten
von Besenginster-Heide. Hervorzuheben ist der Orchideen-Reichtum der
Kalktriften.
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop
Nr. 61, 62, 66 und Biotopkataster NW
Nrn. BK 5605-008, BK 5605-009, BK
5605-011, GB 5605-065, Geotopkataster NW 5605-1: Nr. 3140, sowie die
“Natura 2000“-Nr. DE-5605-301 “Dahlemer Kalktriften“)
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse
gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere
GB 5605-064, GB 5605-701, GB 5605502, GB 5605-503, GB 5605-423, GB
5605-420, GB 5605-419, GB 5605-421.
-zur Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Kalkmagerrasen (FFH Code 6210 orchideenreiche Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen
Vegetation und Fauna,
-zur Erhaltung und Entwicklung von Glatthafer- und
Wiesenknopf-Silgenwiesen (FFH-Code 6510)
-zur Erhaltung und Entwicklung von Kalkfelsen mit
Felsspaltenvegetation (FFH-Code 8210)sowie
-- zur Erhaltung und Entwicklung von lückigen
Kalkpionierrasen (FFH-Code 6110, prioritärer
Lebensraum)
-
wegen seiner Funktion als regional und überwiegend landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5605-003
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27, die forstlichen
Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen
werden.
−
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Darüber hinaus werden folgende gebietsspezifischen Gebote festgesetzt:
-
eine naturnahe Waldbewirtschaftung,
-
ein Schutz der Hecken vor Beweidung.,
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG
NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt.
Stand: Januar 2009
87
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-15/1 bis 5.1/2.1-15/3
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
88
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden
Fachbehörden.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
2.1-16
NATURSCHUTZGEBIET
"URFTTAL MIT NEBENTÄLERN"
Da Ea
Eb Fa
Fb Ga
Flächengröße : ca. 132,4 130,5 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
- wegen der Bedeutung eines großen Teils des
Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer
Schutzgebiete in Europa (Natura 2000),
- zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie:
typisch ausgebildete Pfeifengraswiesen
(6410) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
artenreiche Flachlandmähwiesen (6510)
mit ihrer charakteristischen Vegetation
und Fauna,
mesophile Bergmähwiesen (6520) in montaner Lage mit ihrer charakteristischen
Vegetation und Fauna,
der Kalkreichen Niedermoore (7230) in ihren typischen Strukturen und der oft orchideenreichen Kleinseggenvegetation (hier
besonders Carex davalliana, Breitblättriges Knabenkraut und Sumpf-Stendelwurz)
und insbesondere des Wasserregimes,
großflächig zusammenhängender, naturnaher, meist kraut- und geophytenreicher
Waldmeister-Buchenwälder (9130) auf
basenreichen Standorten mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen
und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche, artenreichen Waldrändern und
Staudenfluren,
Fließgewässer (3260) mit ihrer typischen
Vegetation und Fauna,
- zur Erhaltung und Entwicklung der folgenden
Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung
für das Gebietsnetz Natura 2000 haben:
artenreichen Borstgrasrasen (6230, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation (hier insbesondere
Arnika) und Fauna,
der feuchten Hochstaudenfluren (6430)
und Waldsäume,
naturnaher basenreicher, meist kraut- und
geophytenreicher
Waldmeister-Buchenwälder (9130) in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer
standörtlichen typischen Variationsbreite,
inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche,
Stand: Januar 2009
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Folgendes Natura-2000-Gebiet (FFHGebiet) liegt innerhalb des Naturschutzgebietes:
DE-5405-302 „Hänge an Urft und Gillesbach, Urftaue von Urft bis
Schmidtheim“
Das Naturschutzgebiet umfasst ein naturnahes Bachökosystem mit angrenzenden Bereichen. Das in nordöstlicher
Richtung verlaufende Urfttal mit Nebentälern u.a. Haubach-, Laufbach-, Treisbach-, Wisselbach-, Dänenbachtal einschließlich
Naturwaldzelle
“Hütterbusch“ erstreckt sich zwischen den
Ortslagen Blankenheim und Schmidtheim nördlich der B 51 und östlich der
K 61.
Das Urfttal mit seinen Seitentälern umfasst großflächig extensiv genutzte
Grünlandflächen östlich von Schmidtheim sowie wertvolle Feuchtgebiete mit
Sumpf- und Moorbildungen an quelligen
Stellen. Das Grünland setzt sich noch
großflächig aus artenreichen, herausragend ausgebildeten Goldhaferwiesen
und Berg-Glatthaferwiesen zusammen.
Daneben kommt mageres Feuchtgrünland vor, eine Pfeifengraswiese, und an
quelligen Stellen auch Sumpf- und
Moorbildungen.
Aufgrund der Ausbildung, Größe und
Naturnähe der Glatthaferwiesen und
Berg-Mähwiesen besitzt das Gebiet eine herausragende Bedeutung.
In der Urftaue befindet sich oberhalb
des Bahnhofes Blankenheim-Wald ein
größerer Anstaubereich , der von Weidengehölzen geprägt ist. Die Urft ist
hier nicht ökölogisch durchgängig
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop
Nr. 87, 98, 99, 108, 112, 113, 119, 129
und Biotopkataster NW Nrn.
BK 5505-023, BK 5505-031, BK 5505032, BK 5505-034, BK 5505-041, BK
5505-045, BK 5505-049, BK 5505-053,
BK 5505-107, GB 5505-019, GB 5505016, GB 5505-066, GB 5505-071, GB
5505-073, GB 5505-092, GB 5505-095,
GB 5505-113, GB 5505-117, GB 5505127)
Das Naturschutzgebiet setzt sich - als
NSG „Haubachtal, Dietrichseiffen mit
Urftaue bei Blankenheim-Wald“Urft-
89
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
-
-
Waldränder und Staudenfluren
zur Erhaltung der folgenden wildlebenden
Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse
gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie:
Groppe (1163),
Bachneunauge (1096),
zur Erhaltung und Entwicklung der Population
folgender nach der EG-Vogelschutzrichtlinie
geschützten Art,
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
und Haubachtal mit Nebenbächen nach Norden und Osten außerhalb des
Geltungsbereiches dieses LP hinaus
fort.
−• Raubwürger (A340),
−
zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in
Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
−
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
−
zur Erhaltung und Wiederherstellung eines natürlichen Fließgewässersystems und angrenzender Flächen mit Wasserpflanzengesellschaften, Erlen- und Weidenauenwäldern, Erlenbruchwäldern, Altwasserrinnen, bachbegleitenden Gehölzbeständen, Hochstaudenfluren,
Röhrichten, Klein- und Großseggenriedern,
Quellfluren, Kleinstmooren, Kleingewässern,
Nass- und Feuchtgrünland, nährstoffarmen
Grünlandflächen, Magerwiesen und -weiden,
artenreichen Glatt- und Goldhaferwiesen,
Kalkhalbtrockenrasen, Borstgrasrasen, wärmeliebenden Säumen, Grünlandbrachen, Ruderalfluren, Baumbeständen, Hecken und Gebüschen, natürlichen Laubwaldgesellschaften
und Steinbrüchen,
−
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
•
Fließgewässer,
•
Sümpfe und Riede,
•
Nass- und Feuchtgrünland,
•
Magerwiesen und -weiden,
•
Zwergstrauch- und Ginsterheiden,
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5505-073, GB 5505-931, GB 5505095, GB 5505-444, GB 5505-443, GB
5505-735, GB 5505-734, GB 5505-933,
GB 5505-092, GB 5505-117, GB 5505442, GB 5505-740, GB 5505-930, GB
5505-066, GB 5505-116, GB 5505-019.
Wälder und Gebüsche trockenwarmer
Standorte
zur Erhaltung des Lebens- und Rückzugsraumes zahlreicher in ihrem Bestand bedrohter
Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Fledermaus-, Vogel-, und Insektenarten, Amphibien und Reptilien,
•
-
90
-
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und hervorragenden Schönheit eines typischen
Mittelgebirgsbaches im Oberlauf,
-
wegen dem mäandrierenden und naturnahen
Verlauf der Urft sowie ihrer Nebenbäche innerhalb der überwiegend als Muldental ausgebildeten Talauen,
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
-
wegen der struktur- und artenreichen Bachtäler u.a. mit Steil- und Prallufern, Uferabbrüchen, Sand- und Kiesbänken, bachbegleitendenden Röhricht- und Gehölzsäumen, Au- und
Bruchwaldresten, Feucht- und Nasswiesen in
den Talauen,
-
wegen der Übergänge der feuchten Bachauen
zu den angrenzenden trockenen und artenreichen extensiv genutzten Hangwiesen, die mit
Hecken oder Gebüschgruppen durchzogen
sind oder einzelne bewaldete Kuppen aufweisen,
-
wegen dem abwechslungsreichen Landschaftsbild als ein Mosaik aus sehr unterschiedlichen natürlichen Biotoptypen und kulturraumtypischen Nutzungsstrukturen,
-
wegen der Vorkommen von charakteristischen
und vollständigen Biotopausbildungen, die eine
große Struktur- und Biotopvielfalt und einen
hohen Verzahnungsgrad mit anderen Biotoptypen aufweisen,
-
wegen der Vorkommen an seltenen und spezialisierten Tier- und Pflanzenarten mit einer
überregional großen Artenvielfalt,
-
wegen einer landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft mit ihren naturräumlich typischen
und historisch gewachsenen Landschaftsstrukturen,
−
wegen seiner Funktion als regionale und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5505-014
−
zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte,
Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (GeoSchob NRW)
liegen innerhalb des Gebietes: GKMotte-Zehntbach!
-
wegen des Gebietes im Biotopverbund zu anderen Schutzgebieten von besonderer Bedeutung (z. B. Gewässersysteme Ahr, Olef, Rur).
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27, die forstlichen
Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige
Beweidung von bisherigen Mähweiden oder
die Nachbeweidung von Flächen, die bislang
Stand: Januar 2009
91
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen
werden.
−
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Darüber hinaus werden folgende gebietsspezifische Gebote festgesetzt:
-die Schaffung geeigneter Verbindungsstrukturen
(z. B. Hecken, Säume) von naturnahen und
natürlichen Biotopen als Austausch- und Ausbreitungslinien insbesondere für die Fauna,
-
die Herausnahme der bachbegleitenden und
auentypischen Gehölz- und Waldbestände aus
der land- und forstlichen Bodennutzung bei
weitgehender Überlassung der Sukzession,
-
die Schaffung von ausreichend großen ungenutzten oder extensiv genutzten Pufferflächen
zu nährstoffarmen Biotoptypen, insbesondere
an Gewässern in Form von mindestens 10 m
breiten Uferrandstreifen,
-
die Erhaltung des liegenden und stehenden
Tot-holzes von Laubbäumen in den Beständen,
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG
NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-16/1 bis 5.1/2.1-16/5
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes.
92
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden
Fachbehörden.
Das SoMaKo wird durch den Landesbetrieb Wald und Holz erarbeitet.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
2.1-17
Ec Fb
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURSCHUTZGEBIET
"SCHMIDTHEIMER WIESEN"
Flächengröße : ca. 7,2 7,1 ha (2 Teilflächen)
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
- zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in
Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
- zur Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und ökologisch besonders wertvollen,
strukturreichen und großflächigen Grünlandbereiches mit zahlreichen in NRW gefährdeten
Biotoptypen (artenreiche Berg-Mähwiesen,
Feuchtwiesen, Hochstaudenfluren)
−
Das Naturschutzgebiet besteht aus 2
Teilbereichen östlich von Schmidtheim.
Die Flächen mit Feuchtgrünland unterliegen einer nur extensiven Nutzung
und sind durch einen ausgesprochenen
Orchideenreichtum gekennzeichnet. In
den Hang hinein Richtung Süden werden die Flächen etwas artenärmer, wobei die Gräser zunehmen.
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop
Nr. 110, und Biotopkataster NW Nr. BK
5505-044, BK 5505-49)
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5505-750, GB 5505-449.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen,
und landeskundlichen Gründen.
wegen seiner Funktion als regionale und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5505-014
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 , die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige
Beweidung von bisherigen Mähweiden oder
die Nachbeweidung von Flächen, die bislang
als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen
werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2
LG NW handelt, wer den vorstehend genannten
Vorschriften zuwiderhandelt.
Stand: Januar 2009
93
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-17/1 bis 5.1/2.1-17/2
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
94
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden
Fachbehörden.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
2.1-18
NATURSCHUTZGEBIET
"EHEMALIGE STEINBRÜCHE AM SÖNSBERG, LANZENBERG UND KAUCHERBACHTAL"
Ec Ed
Fc
Flächengröße : ca. 33,7 32,7 ha (4 Teilflächen)
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
- zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der FFH-Richtlinie oder der
Vogelschutzrichtlinie, insbesondere
zur Erhaltung und Entwicklung typisch
ausgebildeter Kalkmagerrasen (FFH Code
6210 orchideenreiche Trespen-Schwingel
Kalktrockenrasen, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
zur Erhaltung und Entwicklung von Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen
(FFH-Code 6510)
zur Erhaltung und Entwicklung von Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (FFHCode 8210),
zur Erhaltung und Entwicklung von lückigen Kalkpionierrasen (FFH-Code 6110,
prioritärer Lebensraum),
zu Erhaltung und Entwicklung von feuchten Hochstaudenfluren (FFH-Code 6430)
sowie
zur Erhaltung und Entwicklung von kalkreichen Niedermooren (FFH-Code 7230),
- zur Erhaltung und Wiederherstellung eines naturnahen Fließgewässerabschnittes mit bachbegleitenden
Gehölzbeständen,
Hochstaudenfluren, Röhrichten, Klein- und Großseggenriedern, Kleingewässern, Nass- und
Feuchtwiesen, Magerwiesen in der Talaue sowie von vegetationsfreien und -armen Standorten, offenen Halden, Felswänden und Felsfluren, Abbruchkanten, temporären Gewässern,
Quellfluren, Besenginsterheiden, Kalkhalbtrockenrasen, Kalk- und Silikatmagerwiesen, Ruderalfluren, Laubwaldbeständen und Gebüschen in dem ehemaligen Steinbruchgelände
als Lebensraum und Rückzugsraum zahlreicher in ihrem Bestand bedrohter Tier- und
Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Vogel-, Insektenarten, Amphibien, Reptilien,
- aus wissenschaftlichen, natur- und erdgeschichtlichen Gründen zur Erhaltung und Dokumentation der hier vorkommenden fossilen
Faunengemeinschaft eines mitteldevonzeitlichen Riffbereichs und der vorkommenden Gesteinsschichten aufgrund ihrer stratigraphischen Bedeutung für die Erdgeschichte,
- wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
Stand: Januar 2009
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Das Naturschutzgebiet ist Bestandteil
des FFH-Gebietes “Dahlemer Kalktriften“.
Die Dahlemer Kalktriften bilden innerhalb der Blankenheimer Kalkmulde einen vielseitigen Offenlandkomplex aus
montanen Kalkmagerrasen und offenen
Felsköpfen. Eingeschlossen sind auch
Kalk-Halbtrockenrasen, die bandartig
langgestreckt parallel dazu, zuweilen
auch terrassenartig gestaffelt, im Grünland liegen. Weiterhin sind diese mit
Feuchtvegetation in Bachtälern verknüpft (Kalksümpfe und Hochstaudensäume innerhalb von Nasswiesenkomplexen). Magerwiesen und –weiden,
Steinbrüche und Kalkkuppen vervollständigen das Ensemble an kalkangepassten, heute seltenen und gefährdeten Lebensraumtypen in ihrer vielfältigen Ausprägung.
Das Gebiet umfasst den begradigten
Kaucherbach nördlich und südlich der
B 51 sowie die ehemaligen Steinbrüche
am Sönsberg und Lanzenkopf.
Die Teilfläche nördlich der B 51 ist
durch vernässte Uferbereiche gekennzeichnet. Die hängigen Bereiche werden von reichhaltigen Kalkmagerrasen
eingenommen, die extensiv beweidet
werden. Im Südteil der nördlichen Teilfläche liegt ein Kalksumpf mit einer artenreichen, kalkliebenden Vegetation
vor.
Der Lanzenkopf, der sich als separate
Teilfläche ebenfalls nördlich der B 51
befindet, ist durch mehrere kleine KalkAbbaustellen gekennzeichnet. Im östlichen Bereich existiert ein noch gut ausgeprägter, extensiv beweideter Kalkmagerrasen mit anstehendem Felsen
um die kleinen Steinbruchskuhlen. In
einer großen Grube liegen verschiedene Sukzessionsstadien mit Pionierrasen, Enzianhalbtrockenrasen, lichtes
Salweidengebüsch,
wärmeliebende
Saumgesellschaften, und vegetationsarme Halden vor. Zum Kaucherbach hin
befindet sich ein nahtloser Übergang
zur orchideenreichen Frischwiese.
Nördlich des ehemaligen Abbaugeländes befinden sich Magerweiden.
Der Sönsberg ist ein stillgelegter Kalksteinbruch. Er ist von Felswänden auf
95
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
und hervorragenden Schönheit des durch einzelne Terrassenkanten in den Hangbereichen
und durch Weidengebüsche entlang des
Bachverlaufs geprägten Sohlentals und der
hier auf begrenztem Raum vorkommenden Abfolge der Gesteinsschichten,
- zur Erhaltung und Optimierung des Kalksumpfes am Kaucherbach mit den Biotoptypen
Kleinseggensumpf,
Kalkmoosgesellschaften
und Pfeifengraswiese,
aufgrund der Einstufung entsprechend der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom
21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates
vom 27.10.1997 sowie der Richtlinie Nr.
79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie):
-wegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000),
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse
gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere
-zur Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Kalkmagerrasen (FFH Code 6210 orchideenreiche Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen
Vegetation und Fauna,
-zur Erhaltung und Entwicklung von Glatthafer- und
Wiesenknopf-Silgenwiesen (FFH-Code 6510)
-zur Erhaltung und Entwicklung von Kalkfelsen mit
Felsspaltenvegetation (FFH-Code 8210),
-zur Erhaltung und Entwicklung von lückigen Kalkpionierrasen (FFH-Code 6110, prioritärer Lebensraum),
-zu Erhaltung und Entwicklung von feuchten Hochstaudenfluren (FFH-Code 6430) sowie
-- zur Erhaltung und Entwicklung von kalkreichen
Niedermooren (FFH-Code 7230),
drei Seiten umgeben und nur nach NW
zur Straße hin offen. Den tiefen, völlig
vegetationsfreien See flankieren Steilufer von ca. 70 Grad Neigung. Auf
Grushalden haben sich lückige Pioniergesellschaften angesiedelt. Das sich
südlich anschließende Kaucherbachtal
ist im nördlichen Teil durch ein kleinflächiges Mosaik von artenreichen, gut
ausgebildeten Feuchtbiotopen gekennzeichnet.
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop
Nr. 97, 100, 101, 105 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5505-027, BK 5505033, BK 5505-903, BK 5505-904, GB
5505-050, GB 5505-0571)
wegen seiner Funktion als regionale und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5505-016
-
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5505-451, GB 5405-050, GB 5605802, GB 5505-453.
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
96
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige
Beweidung von bisherigen Mähweiden oder
die Nachbeweidung von Flächen, die bislang
als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen
werden.
−
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
−
Ddas Verändern der Gesteinsschichten und
das Sammeln oder die Entnahme von Fossilien und anderen geologischen Zeugnissen ist
nicht gestattet.
Darüber hinaus werden folgende gebietsspezifische Gebote festgesetzt:
-
Sicherung bzw. Wiederherstellung des landschaftstypischen Wasserhaushaltes, Gewässerchemismus und Nährstoffhaushalts unter
Berücksichtigung des Wassereinzugsgebietes
-
Schaffung ausreichend großer Pufferzonen zur
Vermeidung bzw. Minimierung von Nährstoffeinträgen, Verbot der Einleitung nährstoffreichen Wassers
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG
NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-18/1 bis 5.1/2.1-18/2
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Stand: Januar 2009
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden
Fachbehörden.
97
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
2.1-19
NATURSCHUTZGEBIET
"KALKTRIFTEN NÖRDLICH DAHLEM"
Ec Ed
Flächengröße : ca. 13,5 13,1 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
- zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der FFH-Richtlinie oder der
Vogelschutzrichtlinie, insbesondere
zur Erhaltung und Entwicklung typisch
ausgebildeter Kalkmagerrasen (FFH Code
6210 orchideenreiche Trespen-Schwingel
Kalktrockenrasen, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
zur Erhaltung und Entwicklung von Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen
(FFH-Code 6510)
zur Erhaltung und Entwicklung von Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (FFHCode 8210)sowie
zur Erhaltung und Entwicklung von lückigen Kalkpionierrasen (FFH-Code 6110,
prioritärer Lebensraum)
o- zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in
Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
o- zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
o- aufgrund der hervorragenden Schönheit und
der landschaftsästhetischen Wirkung des vielgestaltigen Biotopkomplexes,
o- zur Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und ökologisch besonders wertvollen,
strukturreichen und großflächigen Grünlandbereiches,
o- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen,
landeskundlichen oder erdgeschichtlichen
Gründen,
aufgrund der Einstufung entsprechend der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom
21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates
vom 27.10.1997 sowie der Richtlinie Nr.
79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie):
owegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in
Europa (Natura 2000),
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse
98
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Das Naturschutzgebiet ist Bestandteil
des FFH-Gebietes “Dahlemer Kalktriften“.
Die Dahlemer Kalktriften bilden innerhalb der Blankenheimer Kalkmulde einen vielseitigen Offenlandkomplex aus
montanen Kalkmagerrasen und offenen
Felsköpfen. Eingeschlossen sind auch
Kalk-Halbtrockenrasen, die bandartig
langgestreckt parallel dazu, zuweilen
auch terrassenartig gestaffelt, im Grünland liegen. Weiterhin sind diese mit
Feuchtvegetation in Bachtälern verknüpft (Kalksümpfe und Hochstaudensäume innerhalb von Nasswiesenkomplexen). Magerwiesen und –weiden,
Steinbrüche und Kalkkuppen vervollständigen das Ensemble an kalkangepassten, heute seltenen und gefährdeten Lebensraumtypen in ihrer vielfältigen Ausprägung.
Die kleinere Teilfläche, nördlich der
B 51 ist eine kleine charakteristische
Kalkkuppe, die nahezu vollständig mit
Halbtrockenrasen bedeckt ist. In der
Südwestecke befindet sich wärmeliebendes Gebüsch.
Die Dahlemer Kalktriften südlich der
B 51 enden im Zentrum von Dahlem als
Steilabsturz mit anstehendem Kalkfelsen. Der nördliche Teil des flachen
Kalkrückens wird von montanen Kalkmagerrasen mit einer typischen Artenzusammensetzung bedeckt. Der südliche Teil wurde z.T. mit Fichten aufgeforstet. Intakte Reste von Kalkmagerrasen existieren noch an den Rändern
des Fichtenforstes.
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop
Nr. 90, 91, 92 und Biotopkataster NW
Nrn. BK 5605-025, BK 5605-026, BK
5605-027, GB 5605-025, GB 5605-066,
GB 5605-054 Geotopkataster NW
5605-004: Nr. 3143 sowie die “Natura
2000“-Nr. DE-5605-301 “Dahlemer
Kalktriften“)
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5605-520, GB 5605-521.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
gemäß der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere
-zur Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Kalkmagerrasen (FFH Code 6210 orchideenreiche Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen
Vegetation und Fauna,
-zur Erhaltung und Entwicklung von Glatthafer- und
Wiesenknopf-Silgenwiesen (FFH-Code 6510)
-zur Erhaltung und Entwicklung von Kalkfelsen mit
Felsspaltenvegetation (FFH-Code 8210)sowie
-- zur Erhaltung und Entwicklung von lückigen
Kalkpionierrasen (FFH-Code 6110, prioritärer
Lebensraum)
-
wegen seiner Funktion als regionale und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5605-003
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen
werden.
Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Gebot festgesetzt:
-
eine naturnahe Waldbewirtschaftung sowie die
Erhaltung der Althölzer,
In Abstimmung mit der Unteren
Forstbehördedem Landesbetrieb Wald
und Holz NRW.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG
NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-19/1 bis 5.1/2.1-19/3
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Stand: Januar 2009
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden
Fachbehörden.
99
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
2.1-20
NATURSCHUTZGEBIET
"IN DER WASSERDELL"
Ed Fd
Flächengröße : ca. 31,9 25,2 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
- zur Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Feuchtheiden und Heidemoorflächen
(FFH-Code 4010 Feuchte Heidegebiete mit
Glockenheide) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna
zur Erhaltung und Entwicklung des charakteristischen Lebensraumkomplexes eines Übergangs- und Schwingrasenmoores mit Hochmoorvegetation (FFH-Code 7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore), hier insbesondere auch die Gelbe Moorlilie und die
Moosbeere, und Schwingrasen auf Torfsubstraten
- zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in
Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
- zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der landschaftlichen und funktionalen Einheit von
Bachaue, naturnahem Laubwald und extensiv
genutzten Grünlandbereichen (hydrologische,
klimatische, ökologische Ausgleichsfunktionen),
- zur Erhaltung und Optimierung von naturnahen, relativ nährstoffarmen Stillgewässern,
- zur Erhaltung und Wiederherstellung von
Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter
Quellvegetation,
- zur Erhaltung und Optimierung eines naturnahen, besonders wertvollen und seltenen Auenwald - Feucht - Komplexes mit Seggenriedern
und Röhrichten,
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Das Gebiet östlich von Dahlem bildet
zusammen mit dem Heidemoor und
dem Hochmoor am Heidekopf die einzigen Lebensräume dieser Art im Kreis
Euskirchen.
Das Naturschutzgebiet ist durch Heidemoorbestände am Moorbach mit gut
ausgebildeten Torfmoosbeständen, offenen Heidemoorflächen und Faulbaumgebüschen gekennzeichnet. Die
Moorflächen befinden sich innerhalb
ausgedehnter Fichtenforste, die insbesondere im westlichen Teil durch
Windbruch aufgelichtet wurden. Entlang des nährstoffarmen Moorbaches
ist ein kleinflächiger Erlenbruchwald
ausgebildet. Im südwestlichen Teil befindet sich ein Wiesental mit mehreren
kleinen Quellaustritten sowie brachgefallenes seggen- und binsenreiches
Feuchtgrünland.
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop
Nr. 103, 109 und Biotopkataster NW
Nrn. BK 5605-031, BK 5605-034, GB
5605-055, GB 5605-056 sowie die “Natura 2000“-Nr. DE-5605-304 “Heidemoor am Moorbach“)
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5605-501, GB 5605-056, GB 5605412.
o- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen,
landeskundlichen
oder erdgeschichtlichen
Gründen,
aufgrund der Einstufung entsprechend der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) geändert durch
die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom
27.10.1997,
sowie
der
Richtlinie
Nr.
79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie), insbesondere
-zur Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Feuchtheiden und Heidemoorflächen (FFH-Code 4010 Feuchte Heidegebiete mit Glockenheide) mit ihrer charakte-
100
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ristischen Vegetation und Fauna
-zur Erhaltung und Entwicklung des charakteristischen Lebensraumkomplexes eines
Übergangs- und Schwingrasenmoores mit
Hochmoorvegetation (FFH-Code 7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore), hier
insbesondere auch die Gelbe Moorlilie und
die Moosbeere, und Schwingrasen auf
Torfsubstraten
- zum Erhalt des durch Anstau entstandenen,
naturnah sich entwickelnden dystrophen Heidegewässers mit Entwicklungstendenz zum
FFH-Lebensraum "Dystrophe Seen (3160)"
−
wegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000),
−
wegen seiner Funktion als regionale und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5505-016
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27, die forstlichen
Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland zu beweiden.
−
Grünland abzuschleppen und zu walzen.
−
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Darüber hinaus werden folgende gebietsspezifische Gebote festgesetzt:
−
die Überlassung eines 5-10m breiten Uferstreifens der Sukzession,
−
Erhaltung des für Heideweiher typischen Gewässerchemismus und Nährstoffhaushalts
Vermeidung von Nährstoffeinträgen (z. B. bei
Kalkung umgebender Wälder)
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG
NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt.
−
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt(§ 26 LG
NW):
5.1/2.1-20/1 bis 5.1/2.1-20/5
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes.
Stand: Januar 2009
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden
Fachbehörden.
101
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
2.1-21
NATURSCHUTZGEBIET
"GLAADTBACHTAL MIT NEBENBÄCHEN"
Ed Ee
Fd
Flächengröße : ca. 72,4 71,9 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in
Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
−
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
−
zur Erhaltung und Wiederherstellung von naturnahen Fließgewässerabschnitten mit bachbegleitenden Gehölzbeständen, Hochstaudenfluren, Röhrichten, Klein- und Großseggenriedern, Quellfluren, Kleingewässern, Nass- und
Feuchtwiesen, Magerwiesen, nährstoffarmen
Grünlandflächen, Grünlandbrachen, Ruderalfluren, Baumbeständen, Baumhecken, Hecken und Gebüschen,
−
zur Erhaltung des Lebens- und Rückzugsraumes zahlreicher in ihrem Bestand bedrohter
Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Amphibien, Fische, Vogel- und Insektenarten,
−
zur Erhaltung der durch freistehende, einzelne
Weidengebüsche oder durch Gehölz- und
Hochstaudensäume entlang der Bachläufe
geprägten naturnahen Talauen (Sohlen-, Muldentäler),
−
zur Erhaltung der durch Hangterrassen oder
durch Hecken und Gebüsche gegliederten
Talhänge,
−
zur Erhaltung der Vorkommen an seltenen und
spezialisierten Tier- und Pflanzenarten einschließlich deren Artenvielfalt,
−
zur Erhaltung eines wertvollen Altholz Erlensumpf-Bachauen-Komplexes, bestehend aus
naturnahen Buchenwaldgesellschaften, Erlensumpf und Quellfluren,
−
zur Erhaltung von Alt- und Totholz,
−
wegen seiner Funktion als regionale und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Das Gebiet umfasst den südlich der
Ortslage Dahlem befindlichen Teilabschnitt des Glaadtbachtales, der sich
östlich der Eisenbahnlinie von der
Oligsmühle bis zur Landesgrenze erstreckt, einschließlich der westlich der
Eisenbahnlinie befindlichen Talauen der
Nebenbäche Wilsenbach, Luttersbach
und Söckersbach mit angrenzenden
Grünlandkomplexen. Ferner gehört der
von Osten einmündende Haubach mit
seinen seitlichen Zuflüssen mit zum
NSG.
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop
Nr. 80, 81, 82, 86, 88, 89, 93, 96, und
Biotopkataster NW Nrn. BK 5605-023,
BK 5605-029, BK 5605-033, BK 5605045, BK 5605-902, GB 5605-059, GB
5605-060, GB 5605-061, GB 5605-067)
Bestandteil des NSG ist auch eine kleine isoliert liegende Teilfläche im Quellbereich eines Seitensiefens des Haubaches. Hierbei handelt es sich um eine
schmale Feuchtwiesenbrache , die sich
aus Waldbinsen-Bachnelken- und kleinflächigen Pfeifengrasbeständen zusammensetzt und von Fichtenforsten
umschlossen wird. Im östlichen Drittel
ist eine Quellflur mit Kleinseggen lokalisiert.
(siehe ÖFB, Biotop Nr. 104 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5605-030)
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5605-060, GB 5605-059, GB 5605414, GB 5605-057, GB 5605-058, GB
5605-413, GB 5605-061.
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5505-016
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 , die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
102
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Unter Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung
gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die
Nachbeweidung von Flächen, die bislang als
Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung
der unteren Landschaftsbehörde.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen
werden.
−
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Darüber hinaus gilt folgendes gebietsspezifisches Verbot:Zusätzlich ist im Gebiet verboten:
o- Auenwälder forstlich zu nutzen
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG
NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-21/1 bis 5.1/2.1-21/3
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Stand: Januar 2009
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden
Fachbehörden.
103
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
2.1-22
Gb Gc Fb
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURSCHUTZGEBIET
"NONNENBACH UND EICHHOLZBACH MIT
SEITENTÄLERN"
Flächengröße : ca. 227,5 216,4 ha
Fc Fd Gd
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als
gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes
aufgrund der Lage in der Kernzone des Förderprogrammes des Bundes zur “Errichtung
und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur
und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung“, hier des Projektes “Ahr
2000“ als Gewässerrandstreifenprogramm,
aufgrund der Einstufung entsprechend der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom
21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) geändert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates
vom 27.10.1997 sowie der Richtlinie Nr.
79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie),
wegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen
Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa
(Natura 2000),
−
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß der FFH-Richtlinie oder der
Vogelschutzrichtlinie, insbesondere der Lebensraumtypen bzw. Arten
3260 Planare bis submontane Fließgewässer mit Unterwasservegetation,
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen Stufe,
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore,
7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
4010 Feuchte Heidegebiete mit Glockenheide
104
Der Landschaftsraum der oberen Ahr
mit ihren Seitentälern ist geprägt durch
naturnahe Bachläufe mit oftmals gut
entwickelten Gehölzsäumen und stellenweise Bereichen, die der natürlichen
Entwicklung überlassen sind. Darüber
hinaus finden sich hier ausgedehnte
Feuchtwiesen sowie ein Mosaik aus naturnahen zum Teil seltenen Laubwäldern, Kalkmagerrasen und Kalktriften.
Das Ahrsystem gehört zu den 3 gesamtstaatlich repräsentativen Schutzgebieten der Bundesrepublik in NRW.
Das Gebiet setzt sich nach Osten über
die Plangebietsgrenze hinaus fort und
umfasst insgesamt das südwestlich der
Ortslage Blankenheim zwischen der
B 51 und der B 258 in westlicher Richtung verlaufende Bachökosystem des
Nonnenbaches und Eichholzbaches bis
zur Mündung in die Ahr mit den im
Forst Schmidtheim gelegenen Quellbereichen und Seitentälern.
Die angegebene Flächengröße bezieht
sich auf den Anteil des LP Dahlem am
landschaftsplanübergreifenden
NSG.
Die textlichen Festsetzungen und Erläuterungen dagegen gelten für das gesamte NSG.
Die Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensgemeinschaften und Lebensstätten soll
auf der Grundlage des Pflege- und
Entwicklungsplanes des Gewässerrandstreifenprojektes “Ahr 2000“ erfolgen durch biotopoptimierende und gestaltende Maßnahmen.
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Biotop
Nrn. 114, 116, 120, 122, 123 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5505-046, BK
5505-051, BK 5505-058, BK 5505-061,
BK 5605-903, BK 5605-904 GB 5505052 sowie die “Natura 2000“-Nr. DE5605-302 “Gewässersysteme der Ahr“)
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5505-264, GB 5505-265, GB 5505266, GB 5505-267, GB 5505-268, GB
5505-274, GB 5505-275, GB 5505-320,
GB 5505-321, GB 5505-322, GB 5505334, GB 5505-326, GB 5505-342, GB
5505-325, GB 5505-331, GB 5505-333,
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
GB 5505-343, GB 5505-350, GB 5505349, GB 5505-345, GB 5505-344, GB
5505-347, GB 5505-306, GB 5505-307,
GB 5505-308, GB 5505-309, GB 5505316, GB 5505-317, GB 5505-319, GB
5505-324, GB 5505-348, GB 5605-021,
GB 5505-351, GB 5605-004, GB 5605003, GB 5605-002, GB 5605-122, GB
5605-011, GB 5605-008, GB 5605-007,
GB 5605-012, GB 5605-019, GB 5605020, GB 5605-006.
91EO Auenwälder mit Alnus glutinosa und
fraxinus excelsior (Alno-Padion, Salicon
albae),
9110 Hainsimsen-Buchenwald
Fagetum),
(Luzulo-
9130 Waldmeister-Buchenwald (Aspergulo-Fagetum),
9170 Sternmieren -EichenHainbuchenwald,
A229 Eisvogel,
A215 Uhu,
A030 Schwarzstorch,
A236 Schwarzspecht,
A338 Neuntöter,
A074 Rotmilan,
A234 Grauspecht,
1318 Teichfledermaus,
1324 Großes Mausohr,
1163 Groppe,
1096 Bachneunauge,
1065 Skabiosen-Scheckenfalter.
−
zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines natürlichen Fließgewässersystems
und angrenzender Flächen mit Wasserpflanzengesellschaften, Erlen- und Weidenauwäldern, Erlen- und Birkenbruchwäldern, bachbegleitenden Gehölzbeständen, Hochstaudenfluren, Röhrichten, Klein- und Großseggenriedern, Kalksümpfen, Kleinstmooren, Quellmulden mit typischen Quellfluren, Kleingewässern,
Nass- und Feuchtgrünland, nährstoffarmen
Grünlandflächen, Magerwiesen und -weiden,
artenreichen Glatthaferwiesen, Kalkhalbtrockenrasen, wärmeliebenden Säumen, Grünlandbrachen, Ruderalfluren, Baumbeständen,
Hecken und Gebüschen sowie naturnahen
Buchenwaldgesellschaften,
−
zur Erhaltung des Lebens- und Rückzugsraumes zahlreicher in ihrem Bestand bedrohter
Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Fledermaus-, Vogel-, und Insektenarten (z. B. Schmetterlinge),
Stand: Januar 2009
105
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Amphibien und Reptilien, Fische, Bachneunaugen und Benthosoorganismen,
−
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
und hervorragenden Schönheit des naturnahen und mäandrierenden Verlauf des Mittelgebirgsbaches mit u. a. Bruch- und Bachauenwäldern,
♣− bachbegleitenden Gehölzbeständen, Feuchtund Nasswiesen, ausgedehnten Seggenbeständen, Quellbereichen und Quellsümpfen
in den Talauen und angrenzenden artenreichen extensiv genutzten Hangwiesen,
−
wegen einer landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft mit ihren naturräumlich typischen
und historisch gewachsenen Landschaftsstrukturen,
−
wegen der Vorkommen von charakteristischen
und vollständigen Biotopausbildungen, einem
hohen Natürlichkeitsgrad und einer großen
Struktur- und Biotopvielfalt, die einen hohen
Verzahnungsgrad mit anderen Biotoptypen
aufweisen,
−
wegen der Vorkommen an seltenen und spezialisierten Tier- und Pflanzenarten mit einer
überregional großen Artenvielfalt,
−
zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in
Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
−
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
−
wegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in
Europa (Natura 2000),
−
wegen seiner Funktion als regionale und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5505-022
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 , die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Darüber hinaus gilt folgendes gebietsspezifisches Verbot:Des weiteren ist in diesem NSG verboten:
-Laubwald in Nadelwald umzuwandeln.
−
106
Au-, Bruch- und Moorwälder, bachbegleitende
Erlen- und Weidengehölze sowie Ufer-, Quellund Sumpfbereiche zu beweiden, in anderer
Weise erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Dies gilt auch für
die forstliche Nutzung, soweit diese über eine
gem. § 62 LG NW
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
sporadische einzelstammweise Nutzung hinausgeht.
−
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Darüber hinaus werden folgende gebietsspezifische Gebote als biotopoptimierende und biotopgestaltende Maßnahmen festgesetzt:
−
die Erhaltung des liegenden und stehenden
Totholzes von Laubbäumen in den Beständen,
−
die Erhaltung und naturnahe Bewirtschaftung
der Laubholzbestände,
−
die Überlassung der Feuchtwälder einer natürlichen Sukzession,
−
die Erhaltung und Schaffung geeigneter Verbindungsstrukturen von naturnahen und natürlichen Biotopen als Austausch- und Ausbreitungslinien insbesondere für die Fauna,
−
die Herausnahme der bachbegleitenden und
auentypischen Gehölz- und Waldbestände aus
der land- und forstlichen Bodennutzung bei
weitgehender Überlassung der Sukzession,
−
die Schaffung von ausreichend großen ungenutzten oder extensiv genutzten Pufferflächen
zu nährstoffarmen Biotoptypen, insbesondere
an Gewässern in Form von mindestens 10 m
breiten Uferrandstreifen,
−
eine kleinflächige, naturnahe Bewirtschaftung
der Laubwälder mit hohen Umtriebszeiten,
−
die Erhaltung und Entwicklung strukturreicher,
stufig aufgebauter und artenreicher Waldränder,
−
die Förderung der Naturverjüngung durch geeignete Maßnahmen (Voranbau, Gatterbau
etc.),
−
die Erhaltung von Einzelstämmen (Höhlenbäumen) und Baumgruppen über das Absterben hinaus, auch zur Förderung Fledermäusentieren und Höhlenbrütern
−
Installierung von Horstschutzzonen (200-300
Meter Radius) zum Schutz des Schwarzstorches sowie von Wespenbussard und Milanen
−
die regelmäßige Vegetationskontrolle (Entbuschung) der Moorflächen (gilt für BK 5605-903,
BK 5605-904),
−
Vermeidung von Nährstoffeinträgen (z. B. bei
Kalkung umgebender Wälder
−
die Verhinderung von Wildschäden in Moorbereichen(gilt für BK 5605-903),
−
die Erhaltung von Totholz.
Stand: Januar 2009
festgesetzt unter Ziffer 4.5 und 4.6
Im Bereich der Hoch- und Heidemoorflächen am Heidekopf verursacht das
Wild erhebliche Schäden. Hier sind gezielt Ablenkungsmaßnahmen im Umfeld
zu treffen
107
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG
NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-22/1 bis 5.1/2.1-22/10
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
108
Maßnahmen zur Erhaltung, Herstellung
und Wiederherstellung von natürlichen
und naturnahen Lebensgemeinschaften
und Lebensstätten sind auf Privatflächen vorrangig im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen auf der Grundlage von Naturschutzprogrammen (z. B.
Gewässerrandstreifenprogramm "Ahr
2000",
Kulturlandschaftsprogramm)
vorzunehmen.
Auf den öffentlichen Waldflächen sind
die waldbaulichen Maßnahmen im
Rahmen von Grundschutzregelungen
oder durch vertragliche Regelungen zu
vereinbaren und im Rahmen von Fördermaßnahmen umzusetzen.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
2.1-23
Db
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURSCHUTZGEBIET
"ARNIKAHEIDE NÖRDLICH DER DAHLEMER
BINZ"
Flächengröße : ca. 7,7 12,0 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in
Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
−
zur Erhaltung der stark im Rückgang begriffenen Pflanzengesellschaften Borstgrasrasen
und Feuchtheide,
−
zur Erhaltung und Wiederherstellung eines
Bachtales mit gut ausgeprägtem Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten
Biotoptypen.
−
wegen seiner Funktion als regionale und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche.
Es handelt sich bei der Fläche um einen arten- und vor allem arnikareichen
Borstgrasrasen in einer flachen, weitgespannten Ursprungsmulde eines Baches.
(vgl. Biotopkataster NW Nr. BK 5505117)
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5505-042.
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5505-012
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 , die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland zu beweiden.
−
Grünland abzuschleppen und zu walzen.
−
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG
NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-23/1 bis 5.1/2.1-23/3
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Stand: Januar 2009
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden
Fachbehörden.
109
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
2.1-24
Eb
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURSCHUTZGEBIET
"QUELLSUMPF WESTLICH SCHMIDTHEIM"
Flächengröße : ca. 0,8 0,5 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in
Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
−
zur Erhaltung und Optimierung eines gut ausgebildeten Quellgebietes mit Feuchtwiesen
und -brachen
−
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
Es handelt sich um einen abgezäunten
Quellsumpf mit Maedesüß-, Waldbinsen-, bzw. Waldsimsenbeständen sowie Großseggenröhricht. Die beiden
Quellrinnsale sind zu einem kleinen
Teich angestaut. Algenmatten weisen
auf den Beginn einer Gewässereutrophierung hin.
(siehe ÖFB, Biotop Nr. 95 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5505-024, GB
5505-045)
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5505-045.
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5505-017
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland zu beweiden.
−
Grünland abzuschleppen und zu walzen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2
LG NW handelt, wer den vorstehend genannten
Vorschriften zuwiderhandelt.
Folgende Maßnahme wird festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-24/1
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
110
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden
Fachbehörden.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
2.1-25
De
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURSCHUTZGEBIET
"FEUCHTWIESE SÜDÖSTLICH VON BAASEM"
Flächengröße : ca. 1,6 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in
Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
−
zur Erhaltung und Optimierung einer gut ausgebildeten Feuchtwiese,
−
wegen seiner Funktion als regionale und landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche.
Die Feuchtwiese befindet sich östlich
von Baasem im Randbereich der kanalisierten Simmel.
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5605-416.
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5605-001
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 33 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote:
−
Grünland zu beweiden.
−
Grünland abzuschleppen und zu walzen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG
NW handelt, wer den vorstehend genannten Vorschriften zuwiderhandelt.
Folgende Maßnahme wird festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.1/2.1-25/1
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Stand: Januar 2009
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden
Fachbehörden.
111
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
2.1-26
NATURSCHUTZGEBIET „BUNKERANLAGEN“
Cc, Cd, Dj,
Fc, Ga
Größe: ca. 0,6 ha
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Das Gebiet besteht aus 6 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung der Bunkeranlagen als Teillebensräume für gefährdete, bedrohte und seltene Tierarten,
−
als Trittstein- und Sonderbiotop im Wald und
im Offenland als Lebensraum für einzelnen gefährdete, bedrohte und seltene Tierarten,
Das Schutzgebiet umfasst insgesamt 6
(zum Teil gesprengte) Bunkeranlagen.
Sie befinden sich westlich von Dahlem
sowie in der Umgebung von Berk. und
Kronenburg.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
112
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
2.2
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE
(§ 21 LG NW)
Flächengröße Größe insgesamt: ca. 6.652,9 6.724
ha
Aufgrund der §§ 19 und 21 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 2 LG NW wird festgesetzt:
Die im Ffolgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte in ihren Grenzen festgesetzten
Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete.
In den Landschaftsschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten
−
allgemeinen Verbote,
−
Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig
ausgeübter Nutzungen,
−
Regelungen für Ausnahmen und Hinweise auf
Befreiungen,
−
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
−
zusätzliche gebietsspezifische Verbote, die
bei den einzelnen Landschaftsschutzgebieten
(Ziffern 2.2-1 – 2.2-2) angegeben sind.
Nach § 21 LG NW werden Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit dies
a)
zur Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
b)
wegen der Vielfalt, Eigenart oder
Schönheit des Landschaftsbildes
oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft
oder
c)
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
erforderlich ist.
Soweit
verbindliche europarechtliche Vorschriften,
die in nationales Recht umgesetzt wurden
oder umzusetzen sind, oder
nationale Vorschriften
von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende
Bestimmungen insbesondere zum Schutz von
Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig.
Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind.
2.2.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE
Verbote
Nach § 34 Abs. 2 LG NW sind unter besonderer
Beachtung von § 1 Abs. 3 LG NW alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG
NW handelt, wer den nachfolgend genannten Verboten 1 bis 20 zuwiderhandelt.
Stand: Januar 2009
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Schutzzwecke und Schutzziele – soweit
hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist –
durch vertragliche Vereinbarungen mit
ortsansässigen Land- und Forstwirten
bzw. Grundeigentümern zu realisieren.
Unberührt von diesen Verboten bleiben
die unter Ziffer 2.2.0 genannten Maßnahmen. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele - soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und
forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist - durch vertragliche Vereinbarungen mit ortsansässigen Land- und
Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu
113
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
realisieren.
Die Untere Landschaftsbehörde hat auf
Antrag eine Ausnahme für das Errichten und Ändern von baulichen Anlagen
im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1-3 Baugesetzbuch zuzulassen, wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung
der Landschaft angepasst ist. Die Untere Landschaftsbehörde hat ebenfalls
eine Ausnahme für die unter 2.2.0 genannten Eingriffe zuzulassen, wenn
feststeht, dass sie im Einzelfall nicht
geeignet sind, den Charakter des geschützten Gebietes zu verändern oder
dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Im Übrigen gelten die unter Ziffer 2.0
aufgeführten Regelungen über Befreiungen gemäß § 69 LG NW sowie zu
den Vorschriften der §§ 48 d und e und
62 LG NW.
ALLGEMEINE VERBOTE
In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 34
Abs. 2 LG NW unter besonderer Beachtung von
§ 1 Abs. 3 LG NW und nach Maßgabe folgender
Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den
Charakter des Gebietes verändern können oder
dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung
der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW.
Verboten ist insbesondere:Insbesondere ist
verboten:
1.
Bbauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S.
1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder
sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie
gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen
Genehmigung oder Anzeige bedürfen – sowie
Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO
NW zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Ausgenommen hiervon sind
Vorhaben gem. § 65 Nr. 4 BauO NW.
Ausgenommen von diesem Verbot sind:
- Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2
BauGB auf und im unmittelbaren Zusammenhang mit Hofstellen von land- und
forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen
Betrieben, soweit keine Beeinträchtigungen
von Streuobstwiesen, landschaftsprägenden
Laubbäumen oder sonstigen landschaftsprägenden Elementen entsteht. Sie können
zugelassen werden, wenn im Rahmen des
baurechtlichen
Genehmigungsverfahrens
das Einvernehmen mit der Unteren Land-
114
Bauliche Anlagen sind insbesondere
auch:
Landungs-, Boots- und Angelstege,
am Ufer oder auf dem Grund eines
Gewässers verankerte Wohn- und
Hausboote sowie Fischzuchtanlagen
Dauercamping- und Zeltplätze,
Sport- und Spielplätze,
Lager- und Ausstellungsplätze,
Zäune und andere aus Baustoffen
oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen (hierunter fallen nicht: ortsübliche Weidezäune bis 1,50 Meter
oder forstliche Kulturzäune bis 2,00
m Höhe aus Draht, Stacheldraht
oder Knotengittergeflecht und mit
Holzpfählen, ferner Elektrozäune).
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
-
5.
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
schaftsbehörde hergestellt worden ist.
Nutzungsänderungen innerhalb von Gebäuden.
Dachausbauten und die Errichtung von
Dachgauben
Schilder, die auf die Schutzausweisung hinweisen oder der Besucherlenkung oder Information über das Schutzgebiet dienen.
Folientunnel und Folien im Gartenbau und
in der Landwirtschaft.
Beregnungsanlagen im Sonderkulturanbau.
vormals Nr. 5:
Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs.1 BauO
NW oder Schilder, soweit sie nicht gesetzlich
vorgeschrieben sind, zu errichten, anzubringen
oder zu ändern
2. vormals Nr. 7:
Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder
Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu
warten, zu reparieren oder zu reinigen.
Das Verbot des Befahrens und Abstellens gilt
nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten.
3. vormals Nr. 4:
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen und,
Warenautomaten oder mobile Verkaufsstände
auf- oder abzustellen.
4. vormals Nr. 13:
Veranstaltungen jeder Art außerhalb der befestigten Wege oder der dafür vorgesehenen Flächendes Waldes durchzuführen.
Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt.
5. vormals Nr. 11:
-Luftsport zu betreiben oder Einrichtungen für
den Luftsport bereitzuhalten oder anzulegen,
b)Heißluftballons aufsteigen zu lassen.
vormals Nr. 12:
Motor- und Modellsportgeräte zu betreiben.
a) Einrichtungen für den Luftsport anzulegen,
b) Motorsport zu betreiben
c) motorbetriebene Modellsportgeräte außerhalb genehmigter Bereiche zu betreiben.
6. vormals Nr. 8:
Sstehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteichen anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Ufer Böschung
zu verändernbeeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren).
7. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
verändernde Maßnahmen – auch durch die
Verlegung von Drainageleitungen – vorzu-
Stand: Januar 2009
Bestehende Drainageleitungen genießen Bestandschutz , die Unterhaltung,
Wartung und Pflege dieser Anlagen
sind der Unteren Landschaftsbehörde
115
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
nehmen.
vormals Nr. 2:
Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art auch Drainageleitungen - zu verlegen, zu
errichten oder zu ändern
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
anzuzeigen.
8. vormals Nr. 10:
feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer
Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm,
Grünabfälle, Schlagabraum) oder sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder
nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen,
abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet sind,
den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu
beeinträchtigen.
9. vormals Nr. 6:
Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Fels-, Boden- oder Geländegestalt
vorzunehmen.
Unter Veränderungen der Boden- oder
Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer
Gegebenheiten wie z.B. Böschungen,
Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden.
vormals Nr.15:
Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern.
10. vormals Nr. 2:
ober- oder unterirdische Leitungen aller Art auch Drainageleitungen -außerhalb von gewidmeten Straßen und Wegen zu verlegen, zu
errichten oder zu ändern.
11. vormals Nr. 16.
Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln.
Im Einzelfall sind geeignete Maßnahmen zum Schutz benachbarter Gehölze
(z.B. Wurzel- oder Stammschutz) zu
ergreifen.
Brachflächen sind nach § 24 LG NW
definiert.
Ausgenommen hiervon bleibt der Umbruch im Rahmen des Flächenstillegungsprogrammes
12. vormals Nr. 9:
Quellen, oder Quellsümpfe, Seggenrieder oder
Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören
oder in andere Nutzungen zu überführen oder
den Grundwasserspiegel zu verändern.(auch
durch übermäßige Beweidung oder Tritt von
Weidetieren).
13. vormals Nr. 17.
Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigoder Baumschulkulturen außerhalb des Waldes anzulegen.
14. Einzelbäume, Baumreihen, Baumgruppen,
Hecken, Feld- oder Ufergehölze, Gehölzstreifen, Sträucher, Gebüsche, Obstbäume oder
wildwachsende Pflanzen, gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in
sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefähr-
116
Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich.
Unberührt bleiben Pflegeschnitte im
Sinne des § 64 LG NW.
Form- und Pflegeschnitte sind gemäß
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
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den.
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wild wachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder
teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in
sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden.
Abgängige Obstgehölze zu beseitigen, außer
nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde.
15. vormals Nr. 18:
Wwildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
16. vormals Nr.19:
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
17. vormals Nr. 20:
Nicht bodenständige Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile
sowie oder gebietsfremde TierartenTiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln.
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
§ 64 LG NW zulässig.
Auf § 61 Abs. 2 LG NW wird hingewiesen: Danach ist es verboten, Beeren,
Pilze und wild lebende Pflanzen nicht
besonders geschützter Arten in mehr
als nur geringer Menge für den eigenen
Gebrauch zu sammeln.
Im Rahmen des Jagdschutzes ist der
Abschuss wildernder Hunde und Katzen zulässig.
Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen.
Unter "sonstige Pflanzen" fallen nicht
die landwirtschaftlichen Kulturpflanzen.
Gebietsfremde Tiere“ sind solche, deren natürliches Verbreitungsgebiet nicht
ganz oder teilweise in NordrheinWestfalen liegt.
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft
mit Ausnahme der Verbote:
6 (Böschungen an Gewässern)
7 (Grundwasser),
11 (Umbruch von Brachflächen),
12 (Beweidung von Feuchtbereichen),
13 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie
14 (Gehölze).
Trotz der auch für die Landwirtschaft
geltenden Verbote bleibt erlaubt:
Stand: Januar 2009
−
die übliche Nutzung von Hofstellen
und Hausgärten,
−
die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß
den landwirtschaftlichen Fachgesetzen,
−
die Lagerung landwirtschaftlicher
Produkte (Silageballen, Mieten,
Strohlager, Festmist),
117
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Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
der Anbau von Kulturpflanzen und
die Haltung von Nutztieren,
−
schonende Form- und Pflegeschnitte gemäß § 64 LG NW ganzjährig, sowie ein Zurückdrängen
des Wurzelwerkes im Rahmen der
ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung ohne Schädigung des Bestandes.
Dieses trifft auch auf Strukturen,
die im Rahmen der Flurbereinigung
angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter
Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen
Vorgaben und Grundsätze zu beachten.
−
das Verbrennen von Schlagabraum in der freien Landschaft entsprechend den Regelungen der
Kommune,
−
der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen,
−
das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu
1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht
und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune,
−
die Verlegung von Versorgungsleitungen für die landwirtschaftliche
Produktion, so auch die Verlegung
von Leitungen zur Versorgung des
Weideviehs. Hierunter wird auch
die Verlegung von Beregnungsanlagen verstanden.
−
die Anlage von Einrichtungen zur
Viehtränkung und Viehfütterung,
−
die Einrichtung ortsüblicher Verkaufsstände für selbst erzeugte
landwirtschaftliche Produkte, soweit sie baugenehmigungsfrei sind,
nur kurzfristig errichtet werden und
jederzeit demontiert werden können sowie das Aufstellen von Hinweisschildern.
Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes:
bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP)
auf Privatflächen:
−
118
die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist
die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer
fortzuführen.
Der Kreis weist darauf hin, dass der
Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag
z.B. aufgrund fehlender Finanzmittel
nicht fortführen kann.
Auf die Bestimmungen des § 62 LG
NW wird hingewiesen.
Stand: Januar 2009
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Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft
Ordnungsgemäße
insbesondere:
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei
Forstwirtschaft
ist
−
der Anbau und die Nutzung von
Kulturpflanzen,
−
der Bau und die Unterhaltung von
Forstwirtschaftswegen nach Maßgabe § 6b LFoG NW,
−
Maßnahmen im Kalamitätsfall,
−
Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes,
−
Schutzmaßnahmen gegen Wild
(z. B. Errichtung von Wildschadenschutzzäunen),
−
die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe,
−
das Verbrennen von Schlagabraum entsprechend den Regelungen des Landesbetriebes Wald
und Holz NRW.
Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz auch die Durchführung
von Hegemaßnahmen.
4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25
LJG NW.
Ordnungsgemäße Jagd ist insbesondere:
die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem
Wild,
− Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 LJG NW,
− die Errichtung ortsüblicher Zäune
zur Begrenzung von Wildschäden,
Es wird angestrebt, mit der Jägerschaft
eine freiwillige Vereinbarung über den
Verzicht auf die Fallenjagd zum Schutz
der Wildkatze abzustimmen.
−
Stand: Januar 2009
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden Einstellung
von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist.
6. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und
Optimierungsmaßnahmen.
7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/
Wartung von Verkehrswegen oder Ver- und
Entsorgungsleitungen dienen.
8. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der Untere Landschaftsbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden.
9. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW; sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen
des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar
drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen.
10. vorübergehend errichtete bauliche Anlagen der
Bezirksregierung, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind.
11. Untersuchungen von Verdachtsflächen auf Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen
einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren
Sanierung, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10) BBodSchV.
12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder
aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Hierzu gehören auch die übliche Nutzung
der Hausgrundstücke und Hofstellen sowie die
bestimmungsgemäße Nutzung der Friedhöfe,
Sport- und Parkplätze.
Rechtmäßig bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz. Die Unterhaltung,
Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der
Unteren
Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
Ausnahmen für das Verlegen von Drainageleitungen können auf Antrag durch die Untere
Landschaftsbehörde erteilt werden.
120
Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung
anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B.
nach Bau- und Wasserrecht.
Darunter fällt auch die Gewinnung von
Trinkwasser sowie Anlagen zu Verteilung, Transport und Speicherung von
Trink-/Abwasser.
Stand: Januar 2009
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
13. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb des Waldes, denen die Untere Landschaftsbehörde zugestimmt hat. Zustimmungsfrei sind Veranstaltungen der Brauchtumspflege, Haus- und Hoffeste sowie Aktivitäten im
Zusammenhang mit der Vermarktung land- und
forstwirtschaftlicher Produkte.
14. die Errichtung von Zäunen für Schalenwildgehege bis zu 2 m Höhe aus Draht, Stacheldraht
oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen.
REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE
AUF BEFREIUNGEN
Die Untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag
eine Ausnahme für das Errichten und Ändern von
baulichen Anlagen im Falle einer Privilegierung
gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 1-3 BauGB zulassen, wenn
das Vorhaben nach Standort und Gestaltung der
Landschaft angepasst ist. Die Untere Landschaftsbehörde kann ebenfalls eine Ausnahme für die unter 2.2 genannten Eingriffe zulassen, wenn feststeht, dass sie im Einzelfall weder den Charakter
des geschützten Gebietes verändern noch dem
Schutzzweck zuwiderlaufen.
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
In der Befreiung kann eine Geldleistung
im Sinne des § 5 angeordnet werden.
Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen,
dass der Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen
nach Aufforderung eine Stellungnahme
abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den
Widerspruch für berechtigt, muss die
Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch
für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung
zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der
Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3
bleibt unberührt.
Für die Befreiung von den Geboten und
Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35
LG NW) ist abweichend von § 69 Abs.
1 LG NW der Landesbetrieb Wald und
Holz NRW zuständig. Er entscheidet im
Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde.
Stand: Januar 2009
121
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LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
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REGELUNGEN
KEITEN
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
BEI
ORDNUNGSWIDRIG-
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 3 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
122
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich
nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils
gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€).
Gegenstände, die zur Begehung einer
Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW
gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden. § 70 LG
NW wird nicht angewendet, wenn die
Tat nach anderen Rechtsvorschriften
mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
2.2-1
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
"SCHMIDTHEIMER, DAHLEMER, KRONENBURGER UND BAASEMER WALD SOWIE
STEINERT"
Flächengröße : ca. 6.119,3-3.311,0 ha
Das Landschaftsschutzgebiet “Dahlem“ umfasst flächendeckend den weitaus größten sowohl den nördlichen
bewaldeten Teil des Plangebietes als
auch das am Steinert gelegene Waldgebiet südlich der Kyll.
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a, b, c LG NW insbesondere
Kennzeichnend für das Gebiet sind seine abwechslungsreiche Geomorphologie, der hohe Waldanteil mit z.T. wertvollen Laubwäldern, seine dörfliche
Siedlungsstruktur, die bäuerliche Landwirtschaft mit einem hohen Flächenanteil an Grünlandnutzung und seine geringe Immissionsbelastung.
Dabei handelt es sich überwiegend um
Nadelholzforste. Ausgedehnte Laubholzbestände oder Mischwälder finden
sich überwiegend im Nordwesten des
Plangebietes sowie in den steileren
Hangbereichen und in den Bachtälern.
−
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit z. T. in Nordrhein-Westfalen gefährdeten
Biotopen,
−
zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz,
−
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des
Landschaftsbildes, i.e. der großen zusammenhängenden Waldflächen welches durch den
kleinflächigen Wechsel von Waldflächen, intensiv und extensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen sowie Siedlungen und Weilern in
einem Gebiet mit hoher Reliefenergie geprägt
ist.
−
wegen der besonderen Bedeutung ausgedehnter Waldflächen für die naturnahe Erholung,
−
zur Erhaltung und Optimierung der großen zusammenhängenden Waldflächen mit zum Teil
hohem Laubholzanteil,
−
zur Erhaltung der zahlreichen Bäche und
Quellen sowie zur Wiederherstellung naturnaher Bachtäler und Quellbereiche,
−
zur Optimierung der Übergangszonen zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten
Flächen (z.B. durch Waldmäntel),
−
zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion
als Pufferzone für zahlreiche unter Naturschutz stehende Bachtäler zur Erhaltung und
Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz,
−
zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze (Anhang IV-Art), insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet
−
wegen seiner besonderen Bedeutung für die
Erholung als Teil des Naturparks "Nordeifel"
−
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
Stand: Januar 2009
Damit erhält das Gebiet eine besondere
Bedeutung für die regionale und überregionale Erholung, der auch schon mit
der Ausweisung als Naturpark Rechnung getragen worden ist. Darüber hinaus liegt das Gebiet im Einzugsbereich
wichtiger Trinkwassergewinnungsanlagen.
Das Gebiet wird zudem kaum von Infrastruktureinrichtungen
zerschnitten
und bildet als geschlossener Waldbereich mit den angrenzenden Wäldern in
den Gemeinden Hellenthal, Blankenheim und Nettersheim sowie Stadtkyll
ein wichtiges Refugium für Tierarten mit
entsprechenden
Lebensraumansprüchen, z.B. Wildkatze, Greifvögel und
Eulen oder auch das Rotwild.
Folgende Biotopkatasterflächen sind
dem Teilraum zuzuordnen: BK 5505104, BK 5505-041, BK 5505-040, BK
5505-022, BK 5505-018, BK 5505-014,
BK 5505-008, BK 5504-012, BK 5505009, BK 5504-015, BK 5505-004, BK
5504-011, BK 5504-010, BK 5504-009,
BK 5505-007, BK 5604-006, BK 5604008, BK 5604-017, BK 5604-028, BK
5604-055, BK 5604-039.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor:
VB-K-5505-011, VB-K-5504-021, VB-K-
123
Kreis Euskirchen – Der Landrat
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5604-008,-010 und 012
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Unberührt bleibt die Nutzung des Steinbruches der
Arembergischen Forstverwaltung südlich Berk als
Abgrabung geringen Umfanges für den Eigenbedarf des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nach Maßgabe der hierfür erteilten Genehmigung/Zulassung des Kreises Euskirchen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2
LG NW handelt, wer den vorstehend genannten
Verboten zuwiderhandelt.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§ 26 LG NW):
5.2/2.2-41/1 bis 5.2/2.2-41/4
124
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
2.2-2
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „EICHHOLZ“
Größe: ca. 900,5 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
−
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
großen, zusammenhängenden Waldflächen,
−
wegen der besonderen Bedeutung ausgedehnter Waldflächen für die naturnahe Erholung,
−
zur Erhaltung und Optimierung der großen zusammenhängenden Waldflächen mit zum Teil
hohem Laubholzanteil,
−
zur Erhaltung der zahlreichen Bäche und
Quellen sowie zur Wiederherstellung naturnaher Bachtäler und Quellbereiche,
−
zur Optimierung der Übergangszonen zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten
Flächen (z.B. durch Waldmäntel),
−
zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion
als Pufferzone für zahlreiche unter Naturschutz stehende Bachtäler zur Erhaltung und
Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz,
−
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit zum Teil in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen,
−
zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze (Anhang IV-Art), insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet,
−
wegen seiner Funktion als Gebiet mit regional
bedeutsamen Biotopverbundflächen,
Das Landschaftsschutzgebiet betrifft
den auf dem Gebiet der Gemeinde
Dahlem gelegen Teil des bewaldeten
Eichholzrückens. Dabei handelt es sich
um recht abwechslungsreiche Wälder
mit Nadelholz-, Laub- und Mischwaldbeständen.
Das Gebiet wird zudem kaum von Infrastruktureinrichtungen
zerschnitten
und bildet als geschlossener Waldbereich mit den angrenzenden Wäldern in
den Gemeinden Blankenheim und
Stadtkyll ein wichtiges Refugium für
Tierarten mit entsprechenden Lebensraumansprüchen, z.B. Wildkatze, Greifvögel und Eulen oder auch das Rotwild.
Seine ökologische Bedeutung erhöht
sich zudem aus seiner Funktion als
Teilraum des Projektgebietes des Naturschutzgroßprojektes „Ahr2000“. Die
dortigen Wälder nehmen wesentliche
Pufferfunktion zu den in sie eingebetteten Gewässersystemen von Nonnen-,
Eichholz- und Archetsbach wahr.
Folgende Biotopkatasterflächen sind
dem Teilraum zuzuordnen: BK 5505061, BK 5505-064, BK 5505-063, BK
5505-046, BK 5505-051, BK 5605-034,
BK 5605-033, BK 5605-045.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505024, VB-K-5605-004
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Unberührt bleiben Sachverhalte, die sich aus
der rechtlichen Einordnung der linienbestimmten
Trasse der A1 ergeben.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/ 2.2-2/1 bis 5.1/ 2.2-3/6.
Stand: Januar 2009
125
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
2.2-3
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „OFFENLANDBEREICHE UM SCHMIDTHEIM, DAHLEM, KRONEBURG UND BAASEM“
Größe: ca. 1.978,0 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
Das Landschaftsschutzgebiet erstreckt
sich im nördlichen Teil des Geltungsbereichs über das Offenland des Blankenheimer Kalkrückens von West nach
Ost. Das Gebiet ist überwiegend von
Grünlandnutzung geprägt, aber auch
ackerbaulich genutzt. Kleinere Gehölzflächen und Hecken gliedern den
Raum.
Während der Bereich zwischen der östlichen Plangebietsgrenze und der Ortslage Dahlem plateauartig stukturiert ist,
schließen sich weiter südlich von Dahlem an den Talflanken von Kyll, Simmel
und Berke steilere Grünlandbereiche
an, die aufgrund des Reliefs teilweise
nur extensiv bewirtschaftet werden
können.
−
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
zum Teil sehr abwechslungsreichen Landschaft,
−
wegen der besonderen Bedeutung der offenen
Hochflächen für die naturnahe Erholung in einer insgesamt sehr waldreichen Region,
−
zur Erhaltung und Optimierung der landwirtschaftlich geprägten, überwiegend offenen
Landschaft,
−
zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (kleinere
Waldbereiche, Feldgehölze, Hecken, Baumreihen etc.) in der freien Landschaft,
−
zur Erhaltung des Grünlandes, insbesondere
der zum Teil mageren und artenreichen Grünlandflächen,
−
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen,
−
zur Optimierung des Gesamtraumes für den
Arten- und Biotopschutz,
−
zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion
als Pufferzone für die als Naturschutzgebiete
ausgewiesenen Bachtäler,
−
wegen der landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmäler,
−
wegen seiner Funktion als Gebiet mit vielen
regional bedeutsamen Biotopverbundflächen,
Folgende Biotopkatasterflächen sind
dem Teilraum zuzuordnen: BK 5505049, BK 5505-015, BK 5605-015, BK
5605-014, BK 5605-023, BK 5605-902,
BK 5605-007, BK 5604-033, BK 5604044, BK 5604-048, BK 5605-044, BK
5604-040, BK 5604-003, BK 5604-041,
BK 5604-030, BK 5604-025.
−
zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
Magerwiesen und -weiden,
Trocken- und Halbtrockenrasen,
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB 5505-448, GB 5605-051, GB 5605410, GB 5605-409, GB 5605-401, GB
5604-407, GB 5604-409, GB 5604-413,
GB 5605-422, GB 5604-415.
-
zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte.
Folgendes geowissenschaftlich schutzwürdiges Objekt liegt innerhalb des Gebietes: (GK-5505- (Kalkofen Kronenburg).
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
126
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
PflegeZiff. 5.
und
Entwicklungsmaßnahmen
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
5.2/ 2.2-3/1
2.2-24
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
werden
gemäß
festgesetzt
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
"FLIESSGEWÄSSER, AUEN UND STEILE
HANGLAGEN“ , HECKEN UND WIESEN BEI
SCHMIDTHEIM, DAHLEM, BERK UND KRONENBURG"
Flächengröße : ca. 533,6 519,1 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a, b, c LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit z. T. in Nordrhein-Westfalen gefährdeten
Biotopen,
−
zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz,
Das Gebiet umfasst die Auenlagen von
Kyll, Berke, Simmel und Urft nebst zufließenden Bächen, soweit diese nicht
bereits als Naturschutzgebiet ausgewiesen sind.
Ferner werden Bereiche mit einem besonders hohen Anteil an (Mager-) Grünland und Hecken um Schmidtheim,
Dahlem, Berk und Kronenburg unter
dieser Schutzkategorie festgesetzt.
♣− zur Erhaltung und Optimierung des Magerund Feuchtgrünlandes,
♣− zur Erhaltung der das Landschaftsbild prägenden Hecken und Gehölze.
♣− wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des
Landschaftsbildes, welches durch den kleinflächigen Wechsel von Waldflächen, intensiv und
extensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen, v. a. im Bereich der Talauen, geprägt ist
♣− wegen seiner besonderen Bedeutung für die
Erholung als Teil des Naturparks "Nordeifel"
−
wegen seiner Funktion als Gebiet mit vielen
regional bedeutsamen Biotopverbundflächen,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5505017, VB-K-5604-008, -010,-011, -012, 013, -015, VB-K-5605-003
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 20 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Darüber hinaus gilt folgendes gebietsspezifisches Verbot:
Darüber hinaus ist der Umbruch von Grünlandflächen oder die Umwandlung in eine andere Nutzung verboten.
−
Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen.
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind
Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet
wurden, seitdem ununterbrochen auf natürli-
Stand: Januar 2009
In besonders begründeten Einzelfällen
kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 LG NW auf Antrag eine
Befreiung erteilt werden.
Vom Umbruchverbot sind kleinflächige
Kartoffeläcker sowie Gemüsekulturen ,
die der Selbstversorgung dienen, außerhalb der Bach- und Talauen ausgenommen.
127
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Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
che Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von
Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der
Fruchtfolge des Betriebes sind (5-JahresRegelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der
ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras,
Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen
bzw. das Wechselgrünland.
Vom Umbruchverbot sind kleinflächige Kartoffeläcker sowie Gemüsekulturen, die der
Selbstversorgung dienen, außerhalb der
Bach- und Talauen ausgenommen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1
Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend
genannten Verboten zuwiderhandelt.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt
(§26 LG NW):
5.1/2.2-24/1 bis 5.1/2.2-24/4
5.2/2.2-4/1
128
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
2.2-5
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „KRONENBURGER SEE“ (LSG MIT BESONDERER
ZWECKBESTIMMUNG)
Fd
Größe: ca.14,8 ha
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a und c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung einer strukturreichen Kulturlandschaft,
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes für die Erholungsnutzung
Dieses Landschaftsschutzgebiet umfasst des südlichen Teil des Freilinger
Sees sowie westlich liegende Parkplatzflächen und sonstige Erholungseinrichtungen.
Das Gebiet dient als Teil der Kulturlandschaft besonders der naturbezogenen Erholung und dem Tourismus. Dies
erfordert im Einzelfall Herrichtungs-,
Verkehrssicherungs- oder Besucherlenkungsmaßnahmen. Aus diesem Grunde
wurde für dieses Landschaftsschutzgebiet lediglich ein reduzierter Verbotskatalog festgesetzt.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verboten Nr. 1, 3, 8, 9 sowie 12 17.
Stand: Januar 2009
129
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
2.2-6
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG
Größe: ca. 102,7 ha
Das Gebiet besteht aus 79 Teilflächen.
Schutzzweck:
Das Landschaftsschutzgebiet wird für
Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltungsbereiches
der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG
NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft
einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen.
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a und b in Verbindung mit § 29 Abs. 3 LG NW insbesondere
-
zur temporären Erhaltung einer strukturreichen Kulturlandschaft,
-
zur temporären Erhaltung wichtiger Lebensräume und Trittsteinbiotope in den Ortsrandlagen,
-
zur temporären Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
Die Festsetzung tritt gem. § 29 Abs. 3 LG NW mit
Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungsplanes oder eines Satzung nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1
und 2 BauGB außer Kraft, soweit diese entgegenstehende Festsetzungen trifft.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten von den
für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verboten die Nummern 1,3,
9 sowie 12-17.
Aus diesem Grunde wurde für dieses
Landschaftsschutzgebiet lediglich ein
reduzierter Verbotskatalog festgesetzt, der gewährleistet, dass ökologisch bedeutsame Strukturen wie z.B.
Gehölze tatsächlich bis zur baulichen
Inanspruchnahme erhalten und ggf.
auch im Rahmen des nachfolgenden
Bauleitplanverfahrens bzw. Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt werden können.
Die Festsetzung widerspricht grundsätzlich nicht der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung auf den
entsprechenden Flächen.
Die derzeitige Landschaftsstruktur soll
lediglich bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden.
Das Landschaftsschutzgebiet wird
mit einer eigenen Signatur („schwarze Punktierung mit grünem Hintergrund“) in der Festsetzungskarte
dargestellt. Die einzelnen Flächen
sind jedoch nicht nummeriert.
130
Stand: Januar 2009
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Planquadrat
Ziffer
2.3
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
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NATURDENKMALE (§22 LG NW)
Anzahl: 4 Einzelbäume bzw. Baumgruppen
Aufgrund der §§ 19 und 22 LG NW in Verbindung
mit dem § 34 Abs. 3 LG NW wird festgesetzt:
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte in der Lage festgesetzten Einzelschöpfungen der Natur sind Naturdenkmale.
Für Naturdenkmale gelten die nachfolgend aufgeführten,
−
allgemeinen Verbote,
−
Regelungen zur Unberührtheit,
−
Hinweise auf Befreiungen sowie
− Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten.
Soweit
verbindliche europarechtliche Vorschriften,
die in nationales Recht umgesetzt wurden
oder umzusetzen sind, oder
nationale Vorschriften
von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende
Bestimmungen insbesondere zum Schutz von
Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig.
Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind.
2.3.0
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Nach § 22 LG NW werden als Naturdenkmale Einzelschöpfungen der Natur
als Naturdenkmale festgesetzt, soweit
ihr besonderer Schutz
a. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen,
landeskundlichen
oder erdgeschichtlichen Gründen
oder
b. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart
oder Schönheit
erforderlich ist. Die Festsetzung kann
auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Schutzzwecke und Schutzziele - soweit
hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist- durch
vertragliche Vereinbarungen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw.
Grundeigentümern zu realisieren.
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
NATURDENKMALE
Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte haben der Unteren
Landschaftsbehörde die an dem Naturdenkmal eintretenden Schäden oder
Mängel unverzüglich zu melden.
Die Erhaltung der Verkehrssicherheit
des Naturdenkmales obliegt der Unteren Landschaftsbehörde.
ALLGEMEINE VERBOTE
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Schutzzwecke und Schutzziele - soweit
hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist- durch
vertragliche Vereinbarungen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw.
Grundeigentümern zu realisieren.
Nach § 34 Abs. 3 LG NW sind die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu
einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung
oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals
oder seiner geschützten Umgebung führen können, nach Maßgabe näherer folgender Bestim-
Stand: Januar 2009
131
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Planquadrat
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
mungen im Landschaftsplan verboten. Die Unterschutzstellung erfolgt für Einzelbäume und flächenhafte Objekte.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung
der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NW.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG
NW handelt, wer den nachfolgend genannten, für
alle Naturdenkmal-Festsetzungen geltenden allgemeinen Verboten 1 bis 14, sowie den speziellen
objektbezogenen Verboten zuwiderhandelt.
In/An Naturdenkmalen ist verboten (Allgemeine
Verbote):Insbesondere ist verboten:
132
1.
Bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S.
1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege
oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn
sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung
zu ändern.
1.
das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu
beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden.
2.
vormals Nr. 5:
Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1
BauO NW oder Schilder, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, zu errichten,
anzubringen oder zu ändern.
Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne
Bezug zum Schutzobjekt (z. B. Hinweis auf
die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Arte, Herkunft, Alter) am Schutzobjekt oder im
Traufbereich zu errichten, anzubringen oder
zu ändern.
3.
vormals Nr. 14:
feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum) oder
Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-,
Bauliche Anlagen sind insbesondere
auch:
Landungs-, Boots- und Angelstege,
am Ufer oder auf dem Grund eines
Gewässers verankerte Wohn- und
Hausboote sowie Fischzuchtanlagen
Dauercamping- und Zeltplätze,
Sport- und Spielplätze,
Lager- und Ausstellungsplätze,
Zäune und andere aus Baustoffen oder
Bauteilen hergestellte Einfriedungen
(hierunter fallen nicht: ortsübliche Weidezäune bis 1,50 m oder forstliche Kulturzäune bis 2,0 m Höhe aus Draht,
Stacheldraht oder Knotengittergeflecht
und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune).
Stand: Januar 2009
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger
Weise zu entledigen, die geeignet sind, den
Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt.
4.
vormals Nr. 12:
Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern.
5.
vormals Nr. 2:
ober- oder unterirdische Leitungen aller Art auch Drainageleitungen - zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Sofern es sich bei
dem Schutzobjekt um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt, bezieht sich das Verbot auf
den Traufbereich.
6.
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen
– auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen.
7.
vormals Nr. 9:
wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
Bestehende Drainanlagen genießen
Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind
der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
Im Rahmen des Jagdschutzes ist der
Abschuss wildernder Hunde und Katzen zulässig.
8.
vormals Nr. 10:
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere
zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
9.
Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten
zu errichten und zu erneuern.
3.
entfällt
4.
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen, Warenautomaten oder mobile Verkaufsstände
auf- oder abzustellen.
6.
Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,
Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen.
7.
Feuer zu machen oder zu verursachen.
Gilt nicht für Verbrennung von Schlagabraum im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach Maßgabe
der Pflanzen-Abfall-Verordnung.
8.
Einzelbäume, Baumreihen, Baumgruppen,
Hecken, Feld- oder Ufergehölze, Gehölzstreifen, Sträucher, Gebüsche, Obstbäume oder
wildwachsende Pflanzen gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in
sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Dies gilt auch für Saumbereiche von
Gebüschen sowie Kron-/Traufbereiche von
Einzelbäumen.
Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich.
11. Nicht bodenständige Bäume, Sträucher,
sonstige Pflanzen oder gebietsfremde Tierar-
Unter "sonstige Pflanzen" fallen nicht
die landwirtschaftlichen Kulturpflanzen.
Stand: Januar 2009
133
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Textliche Darstellung
ten einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln.
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Gebietsfremde Tiere“ sind solche, deren natürliches Verbreitungsgebiet nicht
ganz oder teilweise in NordrheinWestfalen liegt
13. Biozide, organische oder mineralische Dünger, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm,
Grünabfälle oder Komposte auszubringen
oder zu lagern oder Mieten anzulegen.
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL):
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne
von § 25 LJG NW mit Ausnahmen des Verbotes Nr. 9.
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
134
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit
der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist.
3.
die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen.
4.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen.
5.
übliche Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen,
6.
Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW. Sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und
-eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer
Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
Die Untere Landschaftsbehörde ist verpflichtet, etwaige Bedenken innerhalb einer Frist
von 4 Wochen geltend zu machen. Erfordern
die Maßnahmen die Beseitigung des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hiervon, so
kann die Untere Landschaftsbehörde die
Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG NW mit
Auflagen zur Nach- bzw. Neuanpflanzung
verbinden.
Die Unterschutzstellung entbindet den
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
nicht von der Verkehrssicherungspflicht.
Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar
drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der
unteren Landschaftsbehörde nachträglich
unverzüglich anzuzeigen.
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die ein unverzügliches
Handeln erfordern.
Die Untere Landschaftsbehörde prüft
auf Grundlage der Anzeige durch den
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
Art und Umfang erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung
des Naturdenkmals, z.B. größere
baumchirurgische Arbeiten.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
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Textliche Darstellung
76.
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes.
Rechtmäßig bestehende Entwässerungseinrichtungen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
In der Befreiung kann eine Geldleistung
nach § 5 angeordnet werden. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass der
Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt
unberührt.
Stand: Januar 2009
135
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
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REGELUNGEN
KEITEN
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
BEI
ORDNUNGSWIDRIG-
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 3 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
136
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich
nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils
gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€).
Gegenstände, die zur Begehung einer
Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW
gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden. § 70 LG
NW wird nicht angewendet, wenn die
Tat nach anderen Rechtsvorschriften
mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
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2.3-1
NATURDENKMAL
"KIEFER AM PARKPLATZ SÜDWESTLICH
DER DAHLEMER BINZ"
Dc
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 a, b LG NW insbesondere
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Es handelt sich um eine alte Kiefer mit
einem Stammumfang von ca. 2,70 m in
einer Höhe von 1 Meter
zur Erhaltung einer Einzelschöpfung
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale festgesetzten allgemeinen Verbote 1-149.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2
LG NW handelt, wer den vorstehend genannten
allgemeinen Verboten Nr. 1 bis 14 zuwiderhandelt.
Ferner ist verboten:
Die Fläche unter der Krone (Kronbereich) bzw. im
Traufbereich oder Teile davon mit Asphalt, Beton oder einer anderen wasserundurchlässigen
Decke zu befestigen sowie den Boden im
Kron-/ Traufbereich zu verdichten.
Im Kron-/ Traufbereich Salze oder Chemikalien zu
streuen oder zu spritzen.
Das Wurzelwerk oder die Rinde zu beschädigen,
Bäume aufzuasten oder Zweige abzubrechen.
Bäume und Gehölze durch Veränderung des
Grundwasserspiegels oder des Wasserhaushaltes zu schädigen oder zu beeinträchtigen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2
LG NW handelt, wer den vorstehend genannten
speziellen objektbezogenen Verboten zuwiderhandelt.
2.3-2
Eb
NATURDENKMAL
"LINDENALLEE WESTLICH SCHMIDTHEIM"
Flächengröße : ca. 0,9 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 a, b LG NW insbesondere
Es handelt sich um eine alte Winterlindenallee westlich von Schmidtheim. Der
Baumbestand wird von Linden gebildet.
Die Allee ist wegen ihrer Eigenart sowie
der Belebung des Landschaftsbildes
schützenswert.
zur Sicherung der alten Allee und zur Belebung bzw. Gliederung des Landschaftsbildes
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale festgesetzten allgemeinen Verbote
1-9.
Stand: Januar 2009
137
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
2.3-3
Ed
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Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURDENKMAL
"MARIENALLEE SÜDWESTLICH DAHLEM"
Flächengröße : ca. 0,7 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 a, b LG NW insbesondere
zur Sicherung der alten Allee und zur Belebung bzw. Gliederung des Landschaftsbildes
Es handelt sich um eine alte Allee am
Südrand von Dahlem, die den Kapellenweg zum alten Friedhof säumt. Der
Baumbestand wird überwiegend von
Linden gebildet, dazu kommen Ahorn
und Kastanie. Die Allee wurde 1893
gepflanzt und ist wegen ihrer Eigenart
sowie der Belebung des Landschaftsbildes schützenswert.
(siehe ÖFB, Biotop Nr.83 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5605-021)
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale festgesetzten allgemeinen Verbote
1-9.
2.3-4
Gc
NATURDENKMAL
"GEMÄLDEBUCHE
HEIM"
IM
FORST
SCHMIDT-
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 a, b LG NW insbesondere
Es handelt sich um eine ca. 170-jährige
Buche mit einem Stammumfang von ca.
3,40 m in einem Meter Höhe.
zur Erhaltung einer Einzelschöpfung
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale festgesetzten allgemeinen Verbote 1-149.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2
LG NW handelt, wer den vorstehend genannten
allgemeinen Verboten Nr. 1 bis 14 zuwiderhandelt.
Ferner ist verboten:
Die Fläche unter der Krone (Kronbereich) bzw. im
Traufbereich oder Teile davon mit Asphalt, Beton oder einer anderen wasserundurchlässigen
Decke zu befestigen sowie den Boden im
Kron-/ Traufbereich zu verdichten.
Im Kron-/ Traufbereich Salze oder Chemikalien zu
streuen oder zu spritzen.
Das Wurzelwerk oder die Rinde zu beschädigen,
Bäume aufzuasten oder Zweige abzubrechen.
Bäume und Gehölze durch Veränderung des
Grundwasserspiegels oder des Wasserhaushaltes zu schädigen oder zu beeinträchtigen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2
LG NW handelt, wer den vorstehend genannten
speziellen objektbezogenen Verboten zuwiderhandelt.
138
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
2.4
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE
Aufgrund der §§ 19 und 23 LG NW in Verbindung
mit dem § 34 Abs. 4 LG NW wird festgesetzt:
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte festgesetzten Teile von Natur
und Landschaft sind Geschützte Landschaftsbestandteile.
In den Geschützten Landschaftsbestandteilen gelten die nachfolgend aufgeführten
−
allgemeinen Verbote,
−
Regelungen zur Unberührtheit,
−
Hinweise auf Befreiungen,
−
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
−
zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und
Verbote, die bei den einzelnen Geschützten
Landschaftsbestandteilen (Ziffern 2.4-1 bis
2.4-4) angegeben sind.
Soweit
verbindliche europarechtliche Vorschriften,
die in nationales Recht umgesetzt wurden
oder umzusetzen sind, oder
nationale Vorschriften
von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende
Bestimmungen insbesondere zum Schutz von
Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig.
Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind.
2.4.0
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Nach § 23 LG NW werden Teile von
Natur und Landschaft als Geschützte
Landschaftsbestandteile
festgesetzt,
soweit ihr besonderer Schutz
a) zur Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
b) zur Belebung, Gliederung oder
Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder
c) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in
bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an einseitigen Baumreihen,
Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
Darüber hinaus sind gemäß § 47 LG
NW die mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen außerhalb des
Waldes und Wallhecken sowie Alleen
gesetzlich Geschützte Landschaftsbestandteile. Dies gilt nicht für Begleitgrün
von Verkehrsanlagen. Die geschützten
Landschaftsbestandteile gemäß § 47
LG NW sind in der Festsetzungskarte in
ihren jeweiligen Grenzen nachrichtlich
dargestellt. Sie dürfen weder beschädigt noch beseitigt werden. Insbesondere ist es verboten, sie zu roden, abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu
zerstören. Unberührt bleiben schonende Pflegeschnitte und die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen.
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE
ALLGEMEINE VERBOTE
Nach § 34 Abs. 4 LG NW sind die Beseitigung eines Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie
alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheitsklausel) wird hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung
der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW.
Insbesondere ist verboten:
1. das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu
beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutren-
Stand: Januar 2009
139
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
nen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden.
2.
Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne
Bezug zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf die
Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art,
Herkunft, Alter etc.) am Schutzobjekt oder im
Traufbereich zu errichten, anzubringen oder
zu ändern.
3.
feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum) sowie
Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-,
Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
4.
Böden im Traufbereich zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern.
5.
ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu
verlegen, zu errichten oder zu ändern.
Sofern es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich um Gehölze oder Gehölzgruppen
handelt, bezieht sich das Verbot auf den
Traufbereich.
6.
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen
– auch durch die Verlegung von Drainageleitungen – vorzunehmen.
7.
wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
8.
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
9.
Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu
errichten und zu erneuern.
Bestehende Drainagegebiete genießen
Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind
der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL):
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von
§ 25 LJG NW mit Ausnahme des Verbotes
Nr. 9.
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
2.
140
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden Einstel-
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
lung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit
der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist.
3.
die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen.
4.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen.
5.
übliche Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen,
6.
Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW. Sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und
-eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer
Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
Die Untere Landschaftsbehörde ist verpflichtet, etwaige Bedenken innerhalb einer Frist
von 4 Wochen geltend zu machen. Erfordern
die Maßnahmen die Beseitigung des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hiervon, so
kann die Untere Landschaftsbehörde die
Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG NW mit
Auflagen zur Nach- bzw. Neuanpflanzung
verbinden.
Die Unterschutzstellung entbindet den
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
nicht von der Verkehrssicherungspflicht.
Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar
drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der
unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen.
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die ein unverzügliches
Handeln erfordern.
7.
Die Untere Landschaftsbehörde prüft,
auf Grundlage der Anzeige durch den
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
Art und Umfang erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung
des Naturdenkmals, z.B. größere
baumchirurgische Arbeiten.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes.
Rechtmäßig bestehende Entwässerungseinrichtungen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Land-
Stand: Januar 2009
141
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
b)
schaft führen würde oder
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
Abweichend davon sind Befreiungen
aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls bei als geschützten Landschaftsbestandteilen festgesetzten einseitigen Baumreihen und bei geschützten Alleen nach § 47 Abs. 1 LG NW an
Verkehrsflächen nur zulässig, wenn sie
aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und
keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich
durchgeführt werden konnten.
In der Befreiung kann eine Geldleistung
nach § 5 angeordnet werden. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass der
Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt
unberührt.
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
142
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich
nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils
gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€).
Gegenstände, die zur Begehung einer
Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW
gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden. § 70 LG
NW wird nicht angewendet, wenn die
Tat nach anderen Rechtsvorschriften
mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
Stand: Januar 2009
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Planquadrat
Ziffer
2.4-1
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEILE „ HOHLWEG ÖSTLICH BAASEM“
Größe ca. ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a, b LG NW insbesondere
−
zur Erhaltung eines landschaftsprägenden
Gehölzstreifens mit angrenzender Saumvegetation
Es handelt sich bei dem Biotop um einen aufgelassenen Wirtschaftsweg mit
arten- und blütenreichem Saum und
durch natürliche Sukzession entstandene Gebüsche.
(siehe ÖFB, Biotop Nr. 57 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5605-006)
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9,
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Folgende objektspezifische Maßnahmen werden
festgesetzt (§ 26 LG NW):
−
−
Offenhalten der Säume und des Hohlweges
durch Mahd in zumindest mehrjährigem
Rhythmus
abschnittsweiser Rückschnitt der Hecken in
mehrjährigem Rhythmus
Stand: Januar 2009
143
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
3.0
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN
(§24 LG NW)
entfällt
Aufgrund der §§ 19 und 24 LG NW in Verbindung
mit dem § 34 Abs. 3 LG NW wird festgesetzt:
Nach § 24 LG NW kann der Landschaftsplan nach Maßgabe der Entwicklungsziele die Zweckbestimmung für
Brachflächen dadurch festsetzen, dass
diese entweder der natürlichen Sukzession überlassen oder in bestimmter
Weise genutzt, bewirtschaftet oder gepflegt werden müssen.
Die im folgenden näher bezeichnete und in der
Festsetzungskarte in der Lage festgesetzte Brachfläche ist in folgender Weise zu pflegen:
Offenhalten der Säume und des Hohlweges durch
Mahd im mehrjährigen Rhythmus sowie
Abschnittsweisen Rückschnitt der Heckengehölze
im mehrjährigen Rhythmus
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2
LG NW handelt, wer entgegen § 34 (6)
Grundstücke in einer Weise nutzt, die den Festsetzungen des Landschaftsplanes nach § 24 LG
NW widerspricht.
Es handelt sich bei dem Biotop um einen aufgelassenen Wirtschaftsweg mit
arten- und blütenreichem Saum und
durch natürliche Sukzession entstandene Gebüsche.
(siehe ÖFB, Biotop Nr. 57 und Biotopkataster NW Nrn. BK 5605-006)
entfällt
4.0
BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE
FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW)
Die Festsetzungen beziehen sich auf sämtliche
Naturschutzgebiete mit Waldflächen, welche im
Rahmen der aktuellen Bewirtschaftung in standortgerechte Laubwälder überführt bzw. als solche
dauerhaft erhalten werden sollen. In FFH-Gebieten
dienen diese Festsetzungen dem Erhalt und der
Entwicklung des Gebietes sowie seiner maßgeblichen Bestandteile (Lebensraumtypen und Arten
gem. FFH- und/ oder Vogelschutz-RL).
Die Festsetzung bezieht sich auf die Flächen der
Naturschutzgebiete
2.1-1 „Wolfweid“
2.1-2 „Baasemer Wald“
2.1-3 „Berker Wiesen“
2.1-4 „Ohmbach“
2.1-5 „Honertsiefen und Heinborn“
2.1-6 „Rotbach“
2.1-7 „Simmeler Bach“
2.1-9 „Kyllaue und Kerschenbach“
2.1-10 „Bruchwälder im Forst Schmidtheim“
2.1-11 „Obere Urft“
2.1-15 „Ermberg“
2.1-16 „Urfttal mit Nebentälern“
2.1-17 „Ehemalige Steinbrüche am Sönsberg,
Lanzenberg und Kaucherbachtal“
2.1-20 „In der Wasserdell“
2.1-21 „Glaadtbachtal mit Nebenbächen“
2.1-22 „Nonnenbachtal und Eichholzbach mit Nebenbächen“
2.1-23 „Arnikaheide nördlich Dahlemer Binz“
Die Flächen mit besonderen Festsetzungen für die
144
Nach Gemäß § 25 LG NW kann der
Landschaftsplan in Naturschutzgebieten nach § 20 und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 23 LG NW
im Einvernehmen mit der unteren
Forstbehördedem Landesbetrieb Wald
und Holz NRW für Erstaufforstungen
und für Wiederaufforstungen bestimmte
Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form
der Endnutzung untersagen, soweit
dies zur Erreichung des Schutzzweckes
erforderlich ist.
Nach § 35 Abs. 2 LG NW überwacht
dieder Untere ForstbehördeLandesbetrieb Wald und Holz NRW die Einhaltung der Festsetzungen. Er kann im
Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde die notwendigen Anordnungen treffen.
Die Umsetzung der Maßnahmen in
FFH-Gebieten erfolgt im Rahmen der
Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines Waldpflegeplanes, der durch die
Landesforstverwaltung erarbeitet wird.
Auf bundeseigenen Liegenschaften
wird der Waldpflegeplan durch die Bundesforstverwaltung im Einvernehmen
mit dem Landesbetrieb Wald und Holz
NRW erstellt. Die Erarbeitung eines
Waldpflegeplanes ist entbehrlich, soweit eine entsprechende Verständigung
im Rahmen eines vorgezogenen Sofortmaßnahmenkonzeptes erzielt worden ist.
Nach § 36 Abs. 1 LG NW ist vorgese-
Stand: Januar 2009
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Ziffer
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Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
forstliche Nutzung sind unter 4.1 bis 4.6 im Text
und in der Festsetzungskarte festgesetzt.
Soweit nach Betriebsplänen oder Betriebsgutachten gewirtschaftet wird, sind gemäß § 35 Abs. 1
Satz 2 LG NW die Festsetzungen in diese aufzunehmen.
hen die forstlichen Maßnahmen vertraglich auf den Landesbetrieb Wald und
Holz zu übertragen. Vorschriften des §
11 LFoG NW über die tätige Mithilfe
finden sinngemäße Anwendung. Der
gemeindliche Forstbetrieb kann auch
zukünftig mit Maßnahmen im Gemeindewald durch die ULB beauftragt werden, soweit dieser seine Bereitschaft
dazu erklärt.
Die nachstehenden Festsetzungen gelten für alle
Bestände, die unter 4.1 bis 4.6 im Text und in der
Festsetzungskarte festgesetzt sind.
Festgesetzt wird:
Für die Wiederaufforstung der Bestände werden
standortgerechte Laubbaumarten vorgeschrieben.
1.Die Möglichkeiten der Naturverjüngung sind vordringlich wahrzunehmen.
2.Wiederaufforstungen sollen, sofern
eine natürliche Verjüngung nicht
mehr zu erwarten ist, möglichst unter Schirm der Altbestände oder bei
Frostgefährdung mit Hilfe eines
Vorwaldes durchgeführt werden.
Zweck der Festsetzung:
Die Festsetzung der Wiederaufforstung mit bestimmten Baumarten erfolgt gemäß § 25 LG NW
insbesondere
−zur Erhaltung der positiven Auswirkungen dieser
Baumarten auf den Naturhaushalt,
−zur Erhaltung von Lebensstätten für Pflanzen und
Tiere,
−zur Erhaltung der Artenvielfalt,
−zur Sicherung der Waldfunktionen.
Die Festsetzungen erfolgen bei ökologisch oder landschaftsästhetisch besonders wertvollen Beständen, wie z. B.
Laubholzrestbestände in großen, zusammenhängenden Nadelholzkomplexen sowie bei annähernd hiebsreifen,
großen, zusammenhängenden Nadelholzkomplexen mit dem Ziel der Laubholzanreicherung, insbesondere dort,
wo ein Baumartenwechsel aus standörtlichen Gründen erforderlich ist.
Alle älteren Buchenbestände über 120
Jahre sowie die mit ihnen zusammenhängenden jüngeren Buchenbestände
werden für eine Laubholzfestsetzung
vorgesehen. Bei der Eiche werden bei
den Festsetzungen alle durchgewachsenen Eichennieder- und alle Mittelwälder miteinbezogen.
Festgesetzt wird:
Kahlschlag ist nicht zulässig.
Erlaubt sind kahlschlagsfreie Hiebsarten wie Einzelstammnutzung, Femel-,
Saum-, Schirmschlag oder Kombinationen dieser Verfahren.
Zweck der Festsetzungen:
Die Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung (hier: Beschränkung des Kahlschlags) erfolgt gemäß § 25 LG NW insbesondere
-zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Laubholzbestände für den Naturhaushalt,
-zur Erhaltung von Lebensräumen durch Sicherung von Ausweichmöglichkeiten insbesondere
Stand: Januar 2009
145
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Ziffer
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Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
für Tiere während der Endnutzung forstlicher
Bestände,
-zur Sicherung der Waldfunktionen,
-zur Erhaltung der landschafsästhetischen Wirkung.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 5 LG
NW handelt, wer die o.g. Festsetzungen der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht beachtet
Die unter Ziffer 4 genannten Festsetzungen für
die forstliche Nutzung betreffen folgende in der
Festsetzungskarte dargestellte Flächen:
Cb
4.2
Bf
4.3
Fd
4.4
Dahlemer Wald
(Abt 32D, 42A2, 42B, 42C1)
Flächengröße ca.: 8,8 ha
Festgesetzt unter NSG 2.1-7
entfällt
Kirchenbusch
(Abt.: 28 B, 28 c)
Flächengröße ca.: 1,9 ha
Festgesetzt unter NSG 2.1-21
Fb-Fc
4.5 sowie
Buchenbestände in der Quellregion des Archetsbaches
Festgesetzt unter NSG 2.1-22
Fb
4.6
Buchenbestände in der Quellregion des Nonnenbaches
Die unter Ziffer 4 genannten Festsetzungen gelten ferner für alle in den Schutzgebieten nach §
26 LG NW festgesetzten forstlichen Maßnahmen nach Ziffer 5, soweit hierbei auf § 25 LG
NW hingewiesen wird.
146
Stand: Januar 2009
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Planquadrat
Ziffer
4.1
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
VERWENDUNG/ AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN
In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. in Verbindung mit § 26 LG
NW):
Für die Wiederaufforstung von Laubholzbeständen
werden standortgerechte Laubbaumarten, die den
natürlichen Waldgesellschaften entsprechen vorgeschrieben. Nach Möglichkeit sollte autochthones
Pflanzenmaterial verwendet werden.
Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch
oder faunistisch schutzwürdigen Flächen dürfen
nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet werden.
Für die Wiederaufforstung bedeutet
dies:
1. die Möglichkeiten der Naturverjüngung sind vordringlich wahrzunehmen.
2. Wiederaufforstungen sollen, sofern
eine natürliche Verjüngung nicht
mehr zu erwarten ist, möglichst unter dem Schirm der Altbestände
oder bei Frostgefährdung mit Hilfe
eines Vorwaldes durchgeführt werden.
Innerhalb von FFH-Lebensräumen dürfen bei Wiederaufforstungen nur Gehölze, die zu den natürlichen Waldgesellschaften der jeweiligen FFHLebensräume gehören, verwendet werden. Bei Naturverjüngung ist der Ansiedlung anderer Arten
soweit vertretbar entgegen zu wirken. Die Beibehaltung eines bestehenden Anteils nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörenden Gehölzarten
von bis zu 20% bleibt unberührt, soweit dies mit
dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar ist.
Innerhalb von FFH-Lebensräumen darf bei Wiederaufforstungen nur Pflanzenmaterial geeigneter
Herkunft verwendet werden.
Zweck der Festsetzungen:
Die Wiederaufforstung mit bestimmten Baumarten
erfolgt insbesondere
−
zur Erhaltung und Entwicklung von Waldlebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die
dem besonderen Schutz der FFH- und/ oder
Vogelschutzrichtlinie unterliegen,
−
auf Grund der positiven Auswirkungen dieser
Baumarten auf den Naturhaushalt,
−
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensstätten für Pflanzen und Tiere,
−
zur Erhaltung der Artenvielfalt,
−
zur Sicherung der Waldfunktionen.
Stand: Januar 2009
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Ziffer
4.2
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM
DER ENDNUTZUNG
In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. In Verbindung mit § 26 LG
NW):
Innerhalb der FFH-Lebensräume ist es verboten,
in Laubholzbeständen Kahlschläge von über
0,3 ha innerhalb von 3 Jahren vorzunehmen. Ausgenommen sind notwendige Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung oder sonstige biotopverbessernde Maßnahmen sowie Maßnahmen
in Pappelbeständen.
Der großflächige Abtrieb dieser Bestände ist unzulässig. Erlaubt ist ein
begrenzter Kahlschlag, wobei kahlschlagsfreie Hiebsarten wie Einzelstammnutzung,
Femel-,
Saum-,
Schirmschlag oder Kombinationen dieser Verfahren bevorzugt werden sollen.
In über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist es
geboten, Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ ha) und für
die Zerfallsphase im Wald zu belassen.
Dies gilt auch für einzelne Laubbäume auf Waldflächen mit andersartigem Baumbestand.
Zweck der Festsetzungen:
Die Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung erfolgt insbesondere
148
−
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die dem
besonderen Schutz der FFH- und/ oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen,
−
zur Förderung xylobionter Tier- und Pflanzenarten sowie höhlenbewohnender Tierarten
(z.B. Vögel und Fledermäuse),
−
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Laubholzbestände für den Naturhaushalt,
−
zur Erhaltung von Lebensräumen durch Sicherung von Ausweichmöglichkeiten, insbesondere für Tiere während der Endnutzung forstlicher Bestände,
−
zur Sicherung der Waldfunktionen,
−
zur Erhaltung
Wirkung.
der
landschaftsästhetischen
Stand: Januar 2009
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Ziffer
4.3
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT,
HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Unberührt von den forstlichen Festsetzungen
bleiben insbesondere:
Waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFHGebieten, die unter die genannten Ver- und Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundes- oder Privatwald durch vertragliche Regelungen oder im
Staatswald durch entsprechende Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger Schutz des Gebietes i.
S. des § 48c Abs. 3 LG NW gewährleistet ist.
Bei Vertragsende, insbesondere durch vorzeitige
Kündigung, treten die Ver- und Gebote wieder in
Kraft.
Ferner gelten die nachfolgenden Regelungen
−
Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen nicht wieder mit Nadelbäumen aufforsten
zu dürfen (Ziffer 4.1), sowie
−
in über 120-jährigen Laubbaumbeständen verpflichtend Altholz (insbesondere Horst- und
Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume)
zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu
belassen (Ziffer 4.2)
nicht, sofern die nach Landesrecht zuständige
Behörde bestätigt, dass es sich hierbei um einen
Entschädigungstatbestand handelt und keine Mittel
zum Ausgleich zur Verfügung stehen.
Soweit
verbindliche europarechtliche Vorschriften,
die in nationales Recht umgesetzt wurden
oder umzusetzen sind, oder
nationale Vorschriften
von den v.g. Festsetzungen nach Ziffer 4.1 und
4.2 abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und
Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der
Durchführung von Verfahren enthalten, gelten
diese unmittelbar und vorrangig.
Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind.
Stand: Januar 2009
149
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Ziffer
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung
mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
führen würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohls der
Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
In der Befreiung kann eine Geldleistung
im Sinne des § 5 angeordnet werden.
Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass
der Kreistag über den Widerspruch zu
unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt
unberührt.
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 5 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
gemäß § 35 Abs. 1 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltener Festsetzung für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beachtet.
150
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich
nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils
gültigen Fassung (z.Zt. 50.000,-€).Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG
NW gebraucht oder bestimmt gewesen
sind, können eingezogen werden.
§ 70 LG NW wird nicht angewendet,
wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in
den Bußgeldvorschriften geregelten
Fälle der einfachen Sachbeschädigung;
ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
Stand: Januar 2009
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Planquadrat
Ziffer
5.0
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ENTWICKLUNGS- UND PFLEGEMASSNAHMEN (§ 26 LG NW)
Der Landschaftsplan hat gemäß § 26
LG NW die Entwicklungs-, Pflege- und
Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Verwirklichung der Ziele
nach § 1 LG NW und der Entwicklungsziele nach § 18 LG NW erforderlich
sind.
Die förmliche Enteignung, dDie Durchführung von Maßnahmen, die allgemeine Duldungspflicht, besondere Duldungsverhältnisse und Maßnahmen der
Bodenordnung sind in den §§ 7 sowie
36 bis 41 LG NW geregelt.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Umsetzung der Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen ohne
Ausschöpfung der o. g. rechtlichen
Möglichkeiten ausschließlich durch Erwerb/ Tausch der Flächen bzw. durch
vertragliche Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen mit den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten
der betroffenen Flächen zu realisieren.
Unter anderem ist das Kulturlandschaftsprogramm des Kreises Euskirchen ein Instrument zur Umsetzung von
Maßnahmen.
Allgemeine Festsetzungen
In Bezug auf die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind die nachfolgenden Vorgaben und
Grundsätze zu beachten, sofern in einem Pflegeund Entwicklungskonzept nichts anderes festgesetzt wird.
Für die Naturschutzgebiete und flächenhaften Naturdenkmale sind, soweit
erforderlich, gebietsspezifische, parzellenscharfe Pflege- und Entwicklungskonzepte aufzustellen.
Darüber hinaus erfolgtSo soll die Umsetzung durch vertragliche Regelungen
(Kulturlandschaftsprogramm
NW,
"Warburger Vertrag") und andere Planungen (u.a. Flurbereinigung Dahlem,
Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der
Bauleitplanung und Straßenplanung)
erfolgen.
Für die Pflegemaßnahmen wurde ein
Nummerierungssystem gewählt, das an
erster Stelle die Nummer des entsprechenden Pflegekapitels, an zweiter
Stelle die Nummer der Festsetzung, auf
die sich die Maßnahme bezieht, und an
dritter Stelle eine laufende Nummer
führt.
Mit einem „*“ gekennzeichnete Maßnahmen sind über die textliche Festsetzung hinaus in der Festsetzungskarte
dargestellt.
Stand: Januar 2009
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Ziffer
Textliche Darstellung
5.1
ANLAGE, ODER WIEDERHERSTELLUNG
ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 1 LG NW)
Erstpflegemaßnahmen:
Entfernung von nicht bodenständigen Gehölzen,
vornehmlich in den Auenbereichen vor Erreichen
des Umtriebsalters (bei größeren Flächen abschnittsweise) und Entfernung des Holzes und
Schnittgutes; Umwandlung von Äckern, Wildäckern
und -wiesen in Quell- und Auenbereichen in Extensivgrünland oder Feucht- und Naßbrachen
(Entscheidung durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit der Unteren Forstbehördedem Landesbetrieb Wald und Holz NRW).
Pflege von Hecken:
Abschnittsweise alle zehn bis zwanzig Jahre "auf
Stock setzen", evtl. einzelne Durchwachser belassen, seitlicher Rückschnitt je nach Erfordernis im
Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde;
152
−
auf freigestellten Flächen Anpflanzung heimischer/ standortgerechter Laubgehölze.
−
Umwandlung von Äckern in Extensivgrünland
oder einen Biotopkomplex aus Magergrünland
und Gebüschen/ Gehölzen sowie für die Niederungen in Feucht- oder Nassgrünland oder brachen.
−
Umwandlung von Äckern der Niederungen in
Auwald durch Anpflanzung heimischer, standortgerechter Gehölze oder durch ungestörte
Sukzession (in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz).
−
Anlage von Uferrandstreifen: Angestrebt wird
ein naturnaher Gewässerverlauf. Dafür muss
dem Gewässer genügend Raum zu Verfügung
stehen, in dem es sich aufgrund der Eigendynamik verlagern kann. Als Anhalt für die erforderliche Breite des Uferrandstreifens soll der
Abstand zwischen den beidseitigen Böschungsoberkanten dienen, aber nicht weniger
als 5 m auf jeder Seite ab Böschungsoberkante.
−
Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik und der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna; ggf. Rückbau
von Ufer- und Sohlenbefestigung sowie Rohrdurchlässe und Querbauwerken und Beseitigung von Verwallungen.
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Bei der Renaturierung der Bachläufe
sind mindestens die Richtlinien des
Landes für naturnahen Ausbau und Unterhaltung zu erfüllen.
Die Detailplanung und Durchführung
der Renaturierung der Bachläufe erfolgt
im Einvernehmen mit den zuständigen
Unterhaltungsträgern.
Vor Durchführung von Maßnahmen in
Zusammenhang mit Gewässern sind
die ggf. erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen.
Fließgewässerläufe sind auf der Grundlage der „Richtlinien für naturnahen
Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen“ zu renaturieren. Der
Detailplanung sind die „Leitbilder für
kleine bis mittelgroße Fließgewässer in
NRW“ – Merkblatt 17 des LUA NRW –
zugrunde zu legen.
Die Planung und Umsetzung der Renaturierung von Bachläufen erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Unterhaltungsträgern. Erforderliche wasserrechtliche Verfahren sind vor Beginn
der Renaturierungsmaßnahme durch-
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
zuführen.
Die Maßnahmen werden im Rahmen
und nach Maßgabe des Gewässerauenprogramms NRW umgesetzt.
Pflege/Bewirtschaftung von Grünlandbereichen
Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung
auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich
ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturbedingte Bestände, Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft,
Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorund Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen
sowie Förderung der Entwicklung natürlicher Waldränder und -säume.
Die Bewirtschaftung und Pflege von Grünlandflächen erfolgt biotoptypen- und schutzzweckabhängig und richtet sich jeweils nach den geltenden
Richtlinien des Kreiskulturlandschaftsprogramms.
Bei der Nachpflanzung oder Ergänzung von Streuobstwiesen sind bei der Artenwahl die regionaltypischen Sorten zu berücksichtigen. Empfehlenswert
sind vor allem Hochstämme ab 1,80 m Stammhöhe zum Zeitpunkt der Pflanzung. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet
werden.
Mahd von Kräuter- und Staudensäumen abschnittsweise im Herbst in den ersten drei Jahren
jährlich, später nach Bedarf, ggf. im mehrjährigen
Rhythmus.
Entwicklung eines zwei bis drei Meter breiten Wildkrautsaumes , soweit möglich an beiden Seiten der
von Hecken, alle zwei bis drei Jahre Pflege des
Saumes durch Mahd (abschnittsweise im Herbst);
Rotbuchenhecken (ähnlich Monschauer Hecken):
Rückschnitt alle drei bis fünf Jahre auf ca. 0,8 Meter Höhe, Erhaltung von Durchwachsern im Abstand von vier bis zehn Metern, Entnahme der
Durchwachser einzelstammweise nach Erreichen
der "Brennholz"-Stärke.
Aufgrund § 26 Abs. 1 Ziff. 1 sowie Abs. 2 LG
NW werden die Maßnahmen 5.1/2.1-1/1 bis
5.1/2.2-2/4 festgesetzt :
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-1 „Wolfweid“
5.1/2.1-1/1
die Entfernung der Fichten aus den Talauen
NSG „Wolfweid“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-1/2
die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf
der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
NSG „Wolfweid“
Stand: Januar 2009
153
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-2 „Baasemer Heide“
5.1/2.1-2/1
die Entfernung der nicht bodenständigen Gehölze
(Fichten und Kiefern) einschl. des Samenanfluges
auf Feuchtstandorten
NSG „Baasemer Heide“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-2/2
die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege und Entwicklung des Grünlandes
und Verhnderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt
wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.:
-einschürige Mahd ab 15. Juli oder später mit
Abtransport des Mähgutes; anfangs ggfs.
2schürige Mahd mit Abtransport des Mähgutes zum Zwecke der Aushagerung, keine Düngung und Kalkung
-ggf. Vegetationskontrolle (z. B. Entfernung
von Gehölzen), jedoch Erhaltung einzelner
bodenständiger Gehölze und Gehölzgruppen als Habitatstrukturen für typische Faunenelemente
NSG „Baasemer Heide“
-
Sicherung und Schaffung ausreichend
großer, nährstoffarmer Pufferzonen
5.1/2.1-2/3
die Wiederherstellung der Feuchtheiden, Borstgrasrasen sowie artenreichen Berg-Mähwiesen auf
geeigneten Standorten
NSG „Baasemer Heide“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-2/4
die sukzessive Umwandlung der Nadelholzbestände in standortgerechte Laubwälder auf Flächen,
die nicht wieder zu Borstgrasrasen oder Feuchtheiden regeneriert werden können
NSG „Baasemer Heide“
In Verbindung mit § 25 LG NW
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-3 „Berker Wiesen“
5.1/2.1-3/1
die Entfernung der nicht bodenständigen Gehölze
(Fichten und Kiefern) einschl. des Samenanfluges
auf Feuchtstandorten
NSG „Berker Wiesen“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-3/2
die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege und Entwicklung des Grünlandes
und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt
wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.:
-einschürige Mahd ab 15. Juli oder später mit Abtransport des Mähgutes; anfangs ggfs.
2schürige Mahd mit Abtransport des Mähgutes
zum Zwecke der Aushagerung, keine Düngung
und Kalkung
-ggf. Vegetationskontrolle (z. B. Entfernung von
Gehölzen), jedoch Erhaltung einzelner bodenständiger Gehölze und Gehölzgruppen als Habitatstrukturen für typische Faunenelemente
- Sicherung und Schaffung ausreichend großer,
NSG „Berker Wiesen“
154
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
nährstoffarmer Pufferzonen
5.1/2.1-3/3
die Wiederherstellung der Feuchtheiden, Borstgrasrasen sowie artenreichen Berg-Mähwiesen auf
geeigneten Standorten
NSG „Berker Wiesen“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-3/4
die sukzessive Umwandlung der Nadelholzbestände in standortgerechte Laubwälder auf Flächen,
die nicht wieder zu Borstgrasrasen oder Feuchtheiden regeneriert werden können
NSG „Berker Wiesen“
In Verbindung mit § 25 LG NW
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-4 „Ohmbach“
5.1/2.1-4/1
die Entfernung der Fichten aus dem Bachtal
NSG „Ohmbach“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-4/2
die Entfernung von Gehölzen im Quellbereich
NSG „Ohmbach“
5.1/2.1-4/3
die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf
der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde
NSG „Ohmbach“
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-5 „Honertseifen und Heinborn“
5.1/2.1-5/1
die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf
der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde
NSG „Honertseifen und Heinborn“
5.1/2.1-5/2
die Entfernung von Gehölzen im Bereich der Pfeifengras- und Feuchtheidereste
NSG „Honertseifen und Heinborn“
5.1/2.1-5/3
die biotoptypenabhängige Pflege des Grünlandes
NSG „Honertseifen und Heinborn“
5.1/2.1-5/4
ein Schutz der Hecken und Gehölze vor Beweidung durch Abzäunen,
NSG „Honertseifen und Heinborn“
5.1/2.1-5/5
die Wiedervernässung der Feuchtheide,
NSG „Honertseifen und Heinborn“
5.1/2.1-5/6
ein Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigung zur
Optimierung des naturnahen Bachverlaufes (gilt für
BK 5604-023),
NSG „Honertseifen und Heinborn“
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-6 „Rotbach“
5.1/2.1-6/1
die Entfernung der Fichten aus den Bachauen
NSG „Rotbach“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-6/2
die Beibehaltung der Grünlandnutzung sowie Entfernung aufkommender Gehölze mit Ausnahme
bachbegleitender Gehölze
NSG „Rotbach“
Stand: Januar 2009
155
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/2.1-6/32
die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf
der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
NSG „Rotbach“
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-7 „Simmeler Bach“
5.1/2.1-7/1
die sukzessive Entfernung der Fichten aus den
Auebereichen
NSG „Simmeler Bach“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-7/2
die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf
der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde
NSG „Simmeler Bach“
5.1/2.1-7/3
eine Wiederherstellung von Biotopen durch Bachrenaturierung in verbauten Bachabschnitten,
NSG „Simmeler Bach“
5.1/2.1-7/4
ein Schutz der Ufergehölzsäume durch Abzäunen
(gilt für BK 5504-014, BK 5504-016),
NSG „Simmeler Bach“
5.1/2.1-7/5
die Wiedervernässung der Fläche (gilt für BK
5503-013)
NSG „Simmeler Bach“
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-8 „Pirensberg“
5.1/2.1-8/1
die Entfernung bzw. Auflichtung der Fichtenbestände zur Wiederherstellung von Magerrasen/wiesen
NSG „Pirensberg“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-8/2
die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung.
NSG „Pirensberg“
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-9 „Kyllaue“
5.1/2.1-9/1
die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf
der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde
NSG „Kyllaue“
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-10 „Bruchwälder im Forst Schmidtheim“
5.1/2.1-10/1
5.1/2.1-10/2
156
die Entfernung von nicht bodenständigen Gehölzen
(Fichten, Grauerlen)
In Verbindung mit § 25 LG NW
NSG „Bruchwälder im Forst Schmidtheim“
die biotoptypenabhängige Pflege des Grünlandes
NSG „Bruchwälder im Forst Schmidtheim“
(Feuchtheidereste). Eine Beweidung des Grünlandes ist nicht zulässig.
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
5.1/2.1-10/3
eine Wiedervernässung
Draingräben,
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
durch
Schließen
der
NSG „Bruchwälder im Forst Schmidtheim“
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-11 „Obere Urft“
5.1/2.1-11/1
eine Umwandlung der Fichten und Pappeln in bodenständige Gehölzbestände
NSG „Obere Urft“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-11/2
die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf
der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde
NSG „Obere Urft“
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-12 „Dahlemer Binz“
5.1/2.1-12/1
die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes Verhinderung
der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die
bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde und
der Gehölzstrukturen:
-extensive Bewirtschaftung (Mahd) der Flächen
unter Ausschluss von Düngung, Vegetationskontrolle,
-Entwicklung bzw. Wiederherstellung von Borstgrasrasen und Heiden auf geeigneten Standorten,
NSG „Dahlemer Binz“
Primäres Ziel ist die Erhaltung und
Wiederentwicklung der Borstgrasrasen
und Heiden durch Entbuschung und extensive Mahd sowie die Erhaltung der
Röhricht- und Schwimmblattgesellschaften in den Weihern durch Sicherung des Wasserregimes und derdurch
Gewässerreinhaltunggüte.
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-13 „Grossebach“
5.1/2.1-13/1
die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf
der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde:
extensive Grünlandnutzung möglichst durch Beweidung mit geeigneten Nutztierrassen (Schafen
oder Rindern) nach Kulturlandschaftsprogramm,
ersatzweise einschürige Mahd ab 1.8., bei
schwachwüchsigen Beständen Pflegemahd in 3jährigem Abstand
regelmäßige Vegetationskontrolle (Entfernung von
Gehölzen zwischen August und Februar), dabei
jedoch Erhaltung einzelner bodenständiger Gehölze und Gehölzgruppen als Habitatstrukturen für
typische Faunenelemente
-Wiederherstellung von Kalkmagerrasen auf geeigneten Standorten
-Sicherung und Schaffung ausreichend großer,
nährstoffarmer Pufferzonen, insbesondere Extensivierung der Grünlandnutzung auf angrenzenden
Flächen
NSG „Grossebach“
Vorrangige Ziele sind die Sicherung
und die Entwicklung der landschaftstypischen Kalkmagerrasen sowie deren
Wiederherstellung, vor allem in Verbindungskorridoren, als Lebensraum für
eine große Anzahl spezialisierter Pflanzen und Tiere. Die darin eingeschlossenen offenen Felsformationen sind
ebenfalls zu sichern, sie bilden zusammen mit der Halbtrockenrasen- und
Trockenvegetation auch ein Ausbreitungszentrum für kalkadaptierte seltene
und gefährdete Arten. Die kalkbeeinflusste Vegetation der Bachtäler ist entsprechend zu sichern und wiederherzustellen.
5.1/2.1-13/2
die naturnahe Gestaltung und Bewirtschaftung der
Fischteiche,
NSG „Grossebach“
Fischteiche: Genehmigung klären
Stand: Januar 2009
157
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/2.1-13/3
Anlage von Uferrandstreifen entlang des Gewässers
NSG „Grossebach“
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-14 „Kalktriften westlich Dahlem“
5.1/2.1-14/1
die Entfernung der Fichten im Bereich des Steinbruchs
NSG „Kalktriften westlich Dahlem“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-14/2
die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. :
extensive Grünlandnutzung möglichst durch Beweidung mit geeigneten Nutztierrassen (Schafen
oder Rindern) nach Kulturlandschaftsprogramm,
ersatzweise einschürige Mahd ab 1.8., bei
schwachwüchsigen Beständen Pflegemahd in 3jährigem Abstand
-regelmäßige Vegetationskontrolle (Entfernung von
Gehölzen zwischen August und Februar), dabei
jedoch Erhaltung einzelner bodenständiger Gehölze und Gehölzgruppen als Habitatstrukturen für
typische Faunenelemente
-Wiederherstellung von Kalkmagerrasen auf geeigneten Standorten
-Sicherung und Schaffung ausreichend großer,
nährstoffarmer Pufferzonen, insbesondere Extensivierung der Grünlandnutzung auf angrenzenden
Flächen
NSG „Kalktriften westlich Dahlem“
Vorrangige Ziele sind die Sicherung
und die Entwicklung der landschaftstypischen Kalkmagerrasen sowie deren
Wiederherstellung, vor allem in Verbindungskorridoren, als Lebensraum für
eine große Anzahl spezialisierter Pflanzen und Tiere. Die darin eingeschlossenen offenen Felsformationen sind
ebenfalls zu sichern, sie bilden zusammen mit der Halbtrockenrasen- und
Trockenvegetation auch ein Ausbreitungszentrum für kalkadaptierte seltene
und gefährdete Arten. Die kalkbeeinflusste Vegetation der Bachtäler ist entsprechend zu sichern und wiederherzustellen.
5.1/2.1-14/3
Schutz der Felsbereiche und Kalkköpfe durch Auszäunen
NSG „Kalktriften westlich Dahlem“
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-15 „Ermberg“
5.1/2.1-15/1
die sukzessive Umwandlung der Kiefern- und Fichtenbestände in bodenständige Gehölzbestände
NSG „ Ermberg“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-15/2
die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung:
-extensive Grünlandnutzung möglichst durch
Beweidung mit geeigneten Nutztierrassen
(Schafen oder Rindern) nach Kulturlandschaftsprogramm, ersatzweise einschürige
Mahd ab 1.8., bei schwachwüchsigen Beständen Pflegemahd in 3-jährigem Abstand
-regelmäßige Vegetationskontrolle (Entfernung
von Gehölzen zwischen August und Februar), dabei jedoch Erhaltung einzelner
bodenständiger Gehölze und Gehölzgruppen als Habitatstrukturen für typische Faunenelemente
-Wiederherstellung von Kalkmagerrasen auf geeigneten Standorten
NSG „ Ermberg“
Vorrangige Ziele sind die Sicherung
und die Entwicklung der landschaftstypischen Kalkmagerrasen sowie deren
Wiederherstellung, vor allem in Verbindungskorridoren, als Lebensraum für
eine große Anzahl spezialisierter Pflanzen und Tiere. Die darin eingeschlossenen offenen Felsformationen sind
ebenfalls zu sichern, sie bilden zusammen mit der Halbtrockenrasen- und
Trockenvegetation auch ein Ausbreitungszentrum für kalkadaptierte seltene
und gefährdete Arten. Die kalkbeeinflusste Vegetation der Bachtäler ist entsprechend zu sichern und wiederherzustellen.
158
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
-Sicherung und Schaffung ausreichend großer,
nährstoffarmer Pufferzonen, insbesondere Extensivierung der Grünlandnutzung auf angrenzenden
Flächen
5.1/2.1-15/3
Schutz der Felsbereiche und Kalkköpfe durch Auszäunen
NSG „ Ermberg“
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-16 „Urfttal mit Nebentälern“
5.1/2.1-16/1
die Entfernung der nicht bodenständigen Fichten
und Pappeln aus den Auen
NSG „Ufttal mit Nebentälern“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-16/2
die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und der Heckenund Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt
wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde
NSG „Ufttal mit Nebentälern“
5.1/2.1-16/3
das Abzäunen der Ufer und Auszäunen feuchter
Bereiche auf Weideflächen zur Vermeidung von
Trittschäden,
NSG „Ufttal mit Nebentälern“
5.1/2.1-16/4
die Schaffung einer ökologischen Durchgängigkeit
der Gewässer durch Beseitigung von Gewässerbarrieren (z. B. Sohlschwellen, Stauhaltungen),
NSG „Ufttal mit Nebentälern“
5.1/2.1-16/5
die Renaturierung begradigter Bachabschnitte und
befestigter Gewässerbereiche (gilt für BK 5505032),
NSG „Ufttal mit Nebentälern“
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-17 „Schmidtheimer Wiesen“
5.1/2.1-17/1
die Erhaltung und Pflege von Hecken
NSG „Schmidtheimer Wiesen“
5.1/2.1-17/2
die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf
der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.
NSG „Schmidtheimer Wiesen“
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-18 „Ehemalige Steinbrüche am Sönsberg, Lanzenberg und Kaucherbachtal“
5.1/2.1-18/1
die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf
der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde:
-extensive Grünlandnutzung möglichst durch
Beweidung mit geeigneten Nutztierrassen
(Schafen oder Rindern) nach Kulturlandschaftsprogramm, ersatzweise einschürige
Mahd ab 1.8., bei schwachwüchsigen Beständen Pflegemahd in 3-jährigem Ab-
Stand: Januar 2009
NSG „Ehemalige Steinbrüche am
Sönsberg, Lanzenberg und Kaucherbachtal“
Vorrangige Ziele sind die Sicherung
und die Entwicklung der landschaftstypischen Kalkmagerrasen sowie deren
Wiederherstellung, vor allem in Verbindungskorridoren, als Lebensraum für
eine große Anzahl spezialisierter Pflanzen und Tiere. Die darin eingeschlossenen offenen Felsformationen sind
159
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
5.1/2.1-18/2
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
stand
-regelmäßige Vegetationskontrolle (Entfernung von
Gehölzen zwischen August und Februar), dabei
jedoch Erhaltung einzelner bodenständiger Gehölze und Gehölzgruppen als Habitatstrukturen für
typische Faunenelemente
-Wiederherstellung von Kalkmagerrasen auf geeigneten Standorten
-Sicherung und Schaffung ausreichend großer,
nährstoffarmer Pufferzonen, insbesondere Extensivierung der Grünlandnutzung auf angrenzenden
Flächen
ebenfalls zu sichern, sie bilden zusammen mit der Halbtrockenrasen- und
Trockenvegetation auch ein Ausbreitungszentrum für kalkadaptierte seltene
und gefährdete Arten. Die kalkbeeinflusste Vegetation der Bachtäler ist entsprechend zu sichern und wiederherzustellen.
Schutz der Felsbereiche, des Steinbruchs und
Kalkköpfe durch Auszäunen,
NSG „Ehemalige Steinbrüche am
Sönsberg, Lanzenberg und Kaucherbachtal“
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-19 „Kalktriften nördlich Dahlem“
5.1/2.1-19/1
die sukzessive Umwandlung der Kiefern- und Fichtenbestände in bodenständige Gehölzbestände
NSG „Kalktriften nördlich Dahlem“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-19/2
die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung:
-extensive Grünlandnutzung möglichst durch
Beweidung mit geeigneten Nutztierrassen
(Schafen oder Rindern) nach Kulturlandschaftsprogramm, ersatzweise einschürige
Mahd ab 1.8., bei schwachwüchsigen Beständen Pflegemahd in 3-jährigem Abstand
-regelmäßige Vegetationskontrolle (Entfernung von
Gehölzen zwischen August und Februar), dabei
jedoch Erhaltung einzelner bodenständiger Gehölze und Gehölzgruppen als Habitatstrukturen für
typische Faunenelemente
-Wiederherstellung von Kalkmagerrasen auf geeigneten Standorten
-Sicherung und Schaffung ausreichend großer,
nährstoffarmer Pufferzonen, insbesondere Extensivierung der Grünlandnutzung auf angrenzenden
Flächen
NSG „Kalktriften nördlich Dahlem“
Vorrangige Ziele sind die Sicherung
und die Entwicklung der landschaftstypischen Kalkmagerrasen sowie deren
Wiederherstellung, vor allem in Verbindungskorridoren, als Lebensraum für
eine große Anzahl spezialisierter Pflanzen und Tiere. Die darin eingeschlossenen offenen Felsformationen sind
ebenfalls zu sichern, sie bilden zusammen mit der Halbtrockenrasen- und
Trockenvegetation auch ein Ausbreitungszentrum für kalkadaptierte seltene
und gefährdete Arten. Die kalkbeeinflusste Vegetation der Bachtäler ist entsprechend zu sichern und wiederherzustellen.
5.1/2.1-19/3
Schutz der Felsbereiche und Kalkköpfe durch Auszäunen
NSG „Kalktriften nördlich Dahlem“
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-20 „In der Wasserdell“
5.1/2.1-20/1
Fichten- und Kiefernanflug beseitigen und eine
Verbuschung verhindern.
NSG „In der Wasserdell“
5.1/2.1-20/2
die biotoptypenabhängige extensive Pflege des
Grünlandes. Eine Beweidung der Flächen wird
ausgeschlossen.
NSG „In der Wasserdell“
160
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
5.1/2.1-20/3
die Entfernung der Fichten im Bereich der Feuchtstellen zur Wiederherstellung von Feuchtheiden
und Moorlebensräumen
NSG „In der Wasserdell“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-20/4
Umwandlung der Fichten in standortgerechte
Laubholzbestände auf nicht mehr als Heidemoor
regenerierbaren Flächen
NSG „In der Wasserdell“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-20/5
eine Wiedervernässung
NSG „In der Wasserdell“
Die Heidemoor- und Feuchtheideflächen sind durch Sicherung des Wasserregimes (Schließung der Entwässerungsgräben) zu erhalten und regenerieren
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-21 „Glaadtbachtal mit Nebentälern“
5.1/2.1-21/1
die Entfernung der Fichten aus den Talwiesen und
Bachauen
NSG „Glaadbachtal mit Nebenbächen“
In Verbindung mit § 25 LG NW,
festgesetzt gem. Ziffer 4.4
5.1/2.1-21/2
die Erhaltung und Pflege der Hecken
NSG „Glaadbachtal mit Nebenbächen“
5.1/2.1-21/3
die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes sowie die verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von
Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden,
bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde .
Das Grünland darf ausschließlich gemäht werden,
dDauerhaft nasse Bereiche sind von der Bewirtschaftung auszunehmen. Ausgenommen hiervon
bleiben hängige Flächen im Bereich der Untermühle. Diese dürfen extensiv mit Schafen mit max. 1,4
GV/ha in der Zeit vom 15.05 - 31.10. eines Jahres
ohne Zufütterung und Düngung beweidet werden.
NSG „Glaadbachtal mit Nebenbächen“
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-22 „Nonnenbach und Eichholzbach mit
Seitentälern“
5.1/2.1-22/1
die Entfernung der Fichten und anderen nicht bodenständigen Gehölzen Gehölze aus den Bachauen, dies schließt auch die Beseitigung von erneutem Anflug dieser Gehölze mit ein,
NSG „Nonnenbach und Eichholzbach
mit Seitentälern“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-22/2
die Beseitigung von Gehölzen auf Moor- und
Feuchtheidestandorten
NSG „Nonnenbach und Eichholzbach
mit Seitentälern“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-22/3
die Schaffung einer ökologischen Durchgängigkeit
der Gewässer durch Beseitigung von Gewässerbarrieren (z. B. Sohlschwellen, Stauhaltungen),
NSG „Nonnenbach und Eichholzbach
mit Seitentälern“
5.1/2.1-22/4
die Renaturierung begradigter Bachabschnitte und
befestigter Gewässerbereiche,
NSG „Nonnenbach und Eichholzbach
mit Seitentälern“
Stand: Januar 2009
161
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/2.1-22/5
der Rückbau bzw. ökologisch orientierte Umgestaltung der in den Talauen befindlichen Teichanlagen,
NSG „Nonnenbach und Eichholzbach
mit Seitentälern“
5.1/2.1-22/6
die Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung
von bachbegleitenden Erlen- und Weidenbeständen, Auen-, Bruch- und Moorwäldern durch Beseitigung oder Umbau von Nadelholz- und Pappelforsten, bzw. auch durch Initialpflanzung an geeigneten Bachabschnitten (möglichst in Verbindung
mit Biotopkomplexen),
NSG „Nonnenbach und Eichholzbach
mit Seitentälern“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-22/7
die Beseitigung von Nadelwaldbestockungen auch
außerhalb der Auenbereiche und Umwandlung in
naturnahe Laubwälder; in ausgewählten Bereichen
auch ohne Nutzung,
NSG „Nonnenbach und Eichholzbach
mit Seitentälern“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-22/8
eine extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der
Grünlandflächen und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang
als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung
der unteren Landschaftsbehörde.,
NSG „Nonnenbach und Eichholzbach
mit Seitentälern“
5.1/2.1-22/9
das Offenhalten der feuchte beeinflussten Biotoptypen (z. B. Feuchtwiesen, Seggenriedern) durch
Mahd und Vermeidung von Nährstoffeinträgen,
NSG „Nonnenbach und Eichholzbach
mit Seitentälern“
5.1/2.1-22/10
Zur Sicherung von Altholz und Totholz sind in über
120-jährigen Laubwaldbeständen jeweils 5 - 10
starke Bäume des Oberbestandes je Hektar geschützter Waldfläche (insbesondere Horst- und
Höhlenbäume) für die Zerfallsphase zu erhalten.
NSG „Nonnenbach und Eichholzbach
mit Seitentälern“
In Verbindung mit § 25 LG NW
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-23 „Arnikaheide nördlich der Dahlemer
Binz“
5.1/2.1-23/1
die Entfernung nicht bodenständiger Gehölze im
Bereich der Feuchtheide- und Borstgrasrasenflächen und entlang des Bachlaufes
NSG „Arnikaheide nördlich der Dahlemer Binz“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-23/2
die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Eine Beweidung der Fläche
ist nicht zulässig.
NSG „Arnikaheide nördlich der Dahlemer Binz“
5.1/2.1-23/3
die Renaturierung des Bachlaufes sowie die Beseitigung von Entwässerungsgräben.
NSG „Arnikaheide nördlich der Dahlemer Binz“
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-24 „Quellsumpf westlich Schmidtheim“
5.1/2.1-24/1
die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Eine Beweidung der Fläche
ist nicht zulässig.
NSG „Quellsumpf westlich Schmidtheim“
Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebie-
162
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
tes 2.1-25 „Feuchtwiese südöstlich Baasem“
5.1/2.1-25/1
die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes. Die Beweidung
von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde
NSG „Feuchtwiese südöstlich von Baasem“
Maßnahmen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2-4 „Fließgewässer, Auen und
steile Hanglagen“
5.1/2.2-24/1
BC Bd
Entwicklung und Anreicherung der Berkeaue zu
einem mit naturnahen Landschaftselementen reich
oder vielfältig ausgestatteten Gebiet.
Berke mit Aue nördlich von Berk
LSG „Auen, Hecken und Wiesen bei
Schmidtheim, Berk und Kronenburg“
Dieses Entwicklungsziel gilt für die Berkeaue und
bedeutet insbesondere die
5.1/2.2-24/2
Ad Ae
Bd Be
Schaffung von Retentionsräumen,
Schaffung von Gewässermäandern,
Umgestaltung / Entwicklung des Gewässerbettes in einen naturnahen Zustand,
Überführung gestörter Uferbereiche in einen
naturnahen Zustand,
Verbesserung des Auencharakters durch bodenständige Gewässerbegleitpflanzungen und
Anlage von Auenwald,
In Verbindung mit § 25 LG NW
Entfernung nicht bodenständiger Gehölze,
In Verbindung mit § 25 LG NW
Förderung einer extensiven Grünlandnutzung
Entwicklung und Anreicherung der Berkeaue zu
einem mit naturnahen Landschaftselementen reich
oder vielfältig ausgestatteten Gebiet.
Dieses Entwicklungsziel gilt für die Berkeaue und
bedeutet insbesondere die
Schaffung von Retentionsräumen,
Schaffung von Gewässermäandern,
Umgestaltung/ Entwicklung des Gewässerbettes in einen naturnahen Zustand,
Überführung gestörter Uferbereiche in einen
naturnahen Zustand,
Verbesserung des Auencharakters durch bodenständige Gewässerbegleitpflanzungen und
Anlage von Auenwald,
Stand: Januar 2009
Berke mit Aue südlich von Berk
LSG „Auen, Hecken und Wiesen bei
Schmidtheim, Berk und Kronenburg“
In Verbindung mit § 25 LG NW
163
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
5.1/2.2-24/3
Cd Dd
5.1/2.2-24/4
Ce De
164
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Entfernung nicht bodenständiger Gehölze,
Extensive Bewirtschaftung des vorhandenen
Grünlandes
Entwicklung und Anreicherung der Aue des Simmeler Baches zu einem mit naturnahen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Gebiet.
Dieses Entwicklungsziel gilt für die Simmelaue und
bedeutet insbesondere die
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
In Verbindung mit § 25 LG NW
Simmel mit Aue nördlich von Baasem
LSG „Auen, Hecken und Wiesen bei
Schmidtheim, Berk und Kronenburg“
Schaffung von Retentionsräumen,
Schaffung von Gewässermäandern,
Umgestaltung/ Entwicklung des Gewässerbettes in einen naturnahen Zustand,
Überführung gestörter Uferbereiche in einen
naturnahen Zustand,
Verbesserung des Auencharakters durch bodenständige Gewässerbegleitpflanzungen und
Anlage von Auenwald,
In Verbindung mit § 25 LG NW
Entfernung nicht bodenständiger Gehölze,
In Verbindung mit § 25 LG NW
Extensive Bewirtschaftung des vorhandenen
Grünlandes und Umwandlung von Acker in
Grünland
Entwicklung und Anreicherung der Kyllaue zu einem mit naturnahen Landschaftselementen reich
oder vielfältig ausgestatteten Gebiet.
Dieses Entwicklungsziel gilt für die Kyllaue und
bedeutet insbesondere die
LSG „Auen, Hecken und Wiesen bei
Schmidtheim, Berk und Kronenburg“
Kyll mit Aue zwischen “NSG 2.1-9 Kyllaue“ und Landesgrenze
Schaffung von Retentionsräumen,
Schaffung von Gewässermäandern,
Umgestaltung/ Entwicklung des Gewässerbettes in einen naturnahen Zustand,
Überführung gestörter Uferbereiche in einen
naturnahen Zustand,
Verbesserung des Auencharakters durch bodenständige Gewässerbegleitpflanzungen und
Anlage von Auenwald,
In Verbindung mit § 25 LG NW
Entfernung nicht bodenständiger Gehölze,
In Verbindung mit § 25 LG NW
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
5.2
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Förderung einer extensiven Grünlandnutzung
Extensive Bewirtschaftung des vorhandenen
Grünlandes
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG
VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN ETC. (§ 26
ABS. 2 ZIFFER 2 LG NW) EN UND ANLAGE
VON KRÄUTER-UND STAUDENSÄUMEN
Aufgrund § 26 Abs. 2 Ziffer 2Ziff. 1 LG NW werden die Maßnahmen 5.2/2.2-13/1 bis 5.2/2.214/41 festgesetzt und den Landschaftsräumen
LSG 2.2-3 und 2.2-4 zugeordnet:
Für die Anpflanzungen gelten die unter 5.0 festgesetzten Vorgaben und Grundsätze nebst Pflanzliste gem. Anhang II.
Die Realisierung der Anpflanzungen auf
anderen als den dargestellten Grundstücksflächen ist im selben Landschaftsraum zulässig (§ 26 (2) LG NW).
Anpflanzungen haben mit bodenständigen Arten
gemäß der nachfolgenden Pflanzliste gem. Anhang II zu erfolgen.
Bei Ergänzung und Erweiterung von Baumreihen
(Alleen) oder Heckenstrukturen sollen außerdem
die vorhandenen Gehölzarten beachtet werden.
Bei der Neuanlage oder Ergänzung von Streuobstwiesen sind bei der Artenwahl die ortsüblichen
Arten zu berücksichtigen.
Mit den Neuanpflanzungen sollen Biotope miteinander vernetzt und neue Lebensräume für Tiere und Pflanzen geschaffen werden. Ferner wird die landschaftliche Vielfalt durch eine Anreicherung mit gliedernden und belebenden
Elementen erhöht.
Folgende Hinweise sind zu beachten:
bei Anlage von Baumreihen ist ein Abstand
der Bäume in der Reihe von max. 30 m einzuhalten;
bei Anlage von Gehölzstreifen und Ufergehölzen ist eine mindestens dreireihige Pflanzung
vorzunehmen und nach Möglichkeit zur Nutzfläche hin ein Wildkräutersaum vorzulagern;
wechselnde Heckenbreite (5-15 m) mit Bäumen und hohem Strauchanteil, soweit für die
angrenzende Landbewirtschaftung zumutbar;
Abstände von Gehölzen zu Leitungen aller Art
oder anderen unterirdischen Versorgungseinrichtungen oder Drainagen sind so zu bemessen, dass Wurzeleinwirkungen wie Verdrückung oder Durchwurzelungen ausgeschlossen sind.
allseitig vorgelagerter Wildkrautsaum nach
Möglichkeit nur auf Längsfurchen und mindestens 4 m breit, der in den ersten 3 Jahren jährlich, später alle 3-5 Jahre zu mähen ist;
Stand: Januar 2009
Die Baumreihen sollen - soweit möglich - im Bereich der Wegeparzelle gepflanzt werden. Lässt deren Breite dies
nicht zu, ist die Maßnahme mit dem Eigentümer abzustimmen. Ggf. muss
Grunderwerb getätigt werden.
165
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Bei der Anlage von Kräuter- und Staudensäumen
wird ein mindestens 3 m breiter Streifen entlang
von Wegen oder Gewässerläufen aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen und durch abschnittsweise Mahd im Herbst alle 1 - 3 Jahre gepflegt.
Unter Berücksichtigung der jeweiligen standörtlichen Gegebenheiten sind für Neuanpflanzungen
folgende Baum- und Straucharten zu verwenden:
Die Anlage der Saumbiotope dient der
Vernetzung vorhandener und geplanter
Lebensräume in einer ansonsten intensiv bewirtschafteten Ackerflur.
Kräuter- und Staudensäume
sind wichtige Lebensstätten, Rückzugsgebiete und Nahrungsquellen
für Pflanzen und Tiere
sind Leitlinien für die Ausbreitung
von Pflanzen- und Tierarten
bereichern die Landschaft und steigern das Naturerlebnis
Bäume:
Bergahorn (Acer pseudoplatanus)
Esche (Fraxinus excelsior)
Espe (Populus tremula)
Feldahorn (Acer campestre)
Hainbuche (Carpinus betulus)
Rotbuche (Fagus silvatica)
Sandbirke (Betula pendula)
Salweide (Salix caprea)
Stieleiche (Quercus robur)
Sommerlinde (Tilia platyphyllos)
Traubeneiche (Quercus petraea)
Vogelbeere (Sorbus aucuparia)
Vogelkirsche (Prunus avium)
Winterlinde (Tilia cordata)
Wildapfel (Malus sylvestris)
Wildbirne (Pyrus pyraster)
Sträucher:
Alpenjohannisbeere (Ribes alpina)
Faulbaum (Frangula alnus)
Hartriegel (Cornus sanguinea)
Hasel (Corylus avellana)
Hundsrose (Rosa canina)
Korbweide (Salix viminalis)
Mehlbeere (Sorbus aria)
Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus)
Schlehe (Prunus spinosa)
Traubenholunder (Sambucus racemosa)
Wasserschneeball (Viburnum opulus)
Weißdorn (Crataegus laevigata, C. monogyna)
5.2/2.2-31/1
Ce
Gehölzstreifen im Wechsel mit Kräuter- und Staudensäumen
Anreicherung des Gebietes mit gliedernden, belebenden und strukturverbessernden Elementen wie
krautige Säume, Raine und Gehölze.
Pflanzung von Natur aus heimischer/ bodenständiger Gehölze möglichst autochthoner Herkunft entlang von Gewässern sowie Straßen und Wegen
zum Schutz der Gewässer, zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Betonung
landeskundlich bedeutsamer Strukturen.
LSG 2.2-3 Landschaftsschutzgebiet
„Offenlandbereiche um Schmidtheim,
Dahlem, Baasem und Kronenburg“
„Auen, Hecken und Wiesen bei
Schmidtheim, Berk und Kronenburg“
Wegränder südlich von Baasem
5.2/2.2-3/2
Ce
Anreicherung des Gebietes mit gliedernden, belebenden und strukturverbessernden Elementen wie
LSG 2.2-4 „Fließgewäser, Auen und
Steile Hangbereiche“
166
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
krautige Säume, Raine und Gehölze.
Pflanzung von Natur aus heimischer/ bodenständiger Gehölze möglichst autochthoner Herkunft entlang von Gewässern sowie Straßen und Wegen
zum Schutz der Gewässer, zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Betonung
landeskundlich bedeutsamer Strukturen.
5.2/2.2-31/2
Ce
Baumreihen
Anreicherung des Gebietes mit gliedernden, belebenden und strukturverbessernden Elementen wie
krautige Säume, Raine und Gehölze.
Pflanzung von Natur aus heimischer/ bodenständiger Gehölze möglichst autochthoner Herkunft entlang von Gewässern sowie Straßen und Wegen
zum Schutz der Gewässer, zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Betonung
landeskundlich bedeutsamer Strukturen.
LSG 2.2-4 „Fließgewäser, Auen und
Steile Hangbereiche“ Auen, Hecken
und Wiesen bei Schmidtheim, Berk und
Kronenburg“
Wegränder südlich von Baasem
5.2/2.2-1/3
Cd Dd
Gehölzstreifen im Wechsel mit Kräuter- und Staudensäumen
LSG „Auen, Hecken und Wiesen bei
Schmidtheim, Berk und Kronenburg“
Wegränder nördlich von Baasem
5.2/2.2-1/4
Cd Dd
Baumreihe
LSG „Auen, Hecken und Wiesen bei
Schmidtheim, Berk und Kronenburg“
Wegränder nördlich von Baasem
Stand: Januar 2009
167
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
5.3
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
HERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND
BESEITIGUNG STÖRENDER ANLAGEN (§ 26
ABS. 2 ZIFFER 4 LG NW)
ENTFÄLLT
5.4
PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG
ODER WIEDERHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ABS. 2 ZIFF. 5 LG
NW)
ENTFÄLLT
5.5
ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ABS. 2 ZIFF. 8 LG
NW)
ENTFÄLLT
5.6
LANDSCHAFTSRAUMBEZOGENE
ALLGEMEINE BIOTOTYPENBEZOGENE PFLEGEMASSNAHMEN (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 6 LG
NW)VON STREUOBSTBESTÄNDEN
ENTFÄLLT
168
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
ANHANG I:
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
ZU
VERWENDENDE
STRAUCHARTEN
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
BAUM-
UND
Unter Berücksichtigung der jeweiligen standörtlichen Gegebenheiten sind für Neuanpflanzungen
folgende Baum- und Straucharten zu verwenden:
Gruppe 1:
Gehölze nasser bis frischer Standorte
Bäume:
Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)
Alnus glutinosa (Schwarz-Erle)
Betula pubescens (Moor-Birke)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Fraxinus excelsior (Gemeine Esche)
Populus tremula (Espe)
Quercus robur (Stiel-Eiche)
Salix fragilis (Bruch-Weide)
Salix caprea (Sal-Weide)
Sträucher:
Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen)
Frangula alnus (Faulbaum)
Salix aurita (Ohr-Weide)
Salix cinerea (Grau-Weide)
Viburnum opulus (Wasser-Schneeball)
Gruppe 2:
Gehölze frischer bis mäßig trockener
Standorte
Bäume:
Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)
Acer campestre (Feld-Ahorn)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Fagus sylvatica (Rot-Buche)
Populus tremula (Espe)
Prunus avium (Vogel-Kirsche)
Quercus robur (Stiel-Eiche)
Quercus petraea (Trauben-Eiche)
Sorbus aucuparia (Vogelbeere)
Tilia platyphyllos (Sommer-Linde)
Sträucher:
Corylus avellana (Hasel)
Crataegus monogyna (Weißdorn)
Ilex acquifolium (Stechpalme)
Prunus spinosa (Schlehe)
Rosa canina (Hundsrose)
Stand: Januar 2009
169
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
Gruppe 3:
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Gehölze mäßig trockener bis trockener Standorte
Bäume:
Acer campestre (Feld-Ahorn)
Acer platanoides (Spitz-Ahorn)
Betula pendula (Sand-Birke)
Sorbus aria (Mehlbeere)
Sträucher:
Corylus avellana (Hasel)
Crataegus monogyna (Weißdorn)
Prunus spinosa (Schlehe)
Rosa canina (Hundsrose)
Viburnum lantana (Wolliger Schneeball)
Obstsorten-Empfehlung für Streuobstpflanzung (wichtige Regionalsorten)
Sorten-Empfehlungen für höher gelegene
Standorte
Äpfel:
Apfel von Croncels
Danziger Kantapfel
Gelber Edelapfel
Grahams Jubiläumsapfel
Landsberger Renette
Luxemburger Renette
(Rheinischer) Krummstiel
Riesenboikenapfel
Roter Eiserapfel
Schöner aus Nordhausen
Eifeler Rambour
Harberts Renette
Gravensteiner
Geheimrat Dr. Oldenburg
Rheinischer Bohnapfel
Roter Boskoop
Roter Bellefleur
Birnen:
Nordhäuser (Winter-)Forellenbirne
Gute Graue
Gellerts Butterbirne
Gute Luise
Köstliche von Charneaux
Pastorenbirne
Stuttgarter Geißhirtle
170
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN 12a “Dahlem“ 1. Änderung - Entwurf
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Pflaumen/ Zwetschgen:
Ontariopflaume
Bühler Frühzwetschge
Gr. Grüne Reneklode
Graf Althanns Reneklode
Mirabelle v. Nancy
Stand: Januar 2009
171