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Vorlage (Satzungsentwurf)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
43 kB
Datum
11.12.2014
Erstellt
18.11.14, 18:02
Aktualisiert
18.11.14, 18:02
Vorlage (Satzungsentwurf)

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Inhalt der Datei

4. Satzung vom ___________ zur Änderung der Satzung vom 29.01.2001 über die Unterhaltung von Übergangsheimen sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime der Gemeinde Vettweiß Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666 / SGV.NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712 / SGV.NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV.NRW. S. 687), hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in Ausführung des Gesetzes über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern – Landesaufnahmegesetz – vom 28.02.2003 (GV.NRW.S. 95), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.11.2006 (GV.NRW. S. 570), und in der Ausführung des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG) vom 28.02.2003 (GV.NRW.S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV.NRW. S. 724), in seiner Sitzung am __________ folgende Satzung beschlossen: Artikel I § 1 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: Die Gemeinde Vettweiß unterhält Übergangsheime für Aus- und Übersiedler und Übergangsheime für ausländische Flüchtlinge - Vettweiß, „Kettenheimer Straße 14“ - Vettweiß-Froitzheim, „An den Wiesen 37, 39, 41 und 43“ - Vettweiß-Jakobwüllesheim, „Veitzheimer Straße 2“ und - Vettweiß-Soller, „Marienstraße 7“ zur vorläufigen und vorübergehenden Unterbringung von Aussiedlern (§ 2 des Landesaufnahmegesetzes) und ausländischen Flüchtlingen (§ 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes). Artikel II § 4 Satz 13 erhält folgende neue Fassung: Neben den Benutzungsgebühren wird in der Heizperiode eine Heizkostenpauschale in Höhe von 40,00 Euro je Person und Monat erhoben. Artikel III Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.10.2014 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung wurde nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Vettweiß, den (Kranz) Bürgermeister