Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
180 kB
Datum
22.05.2014
Erstellt
13.05.14, 18:04
Aktualisiert
13.05.14, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 25.04.2014
Fachbereich: IV
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-33/2014
Vorlage
für den
Gemeinderat am 22.05.2014
- öffentlich -
Anpassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
OGS
Begründung:
Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen
Ganztagsschule im Primarbereich vom 25.06.2007 enthält in § 4 Abs. 3 einen nicht
mehr zutreffenden Sachverhalt. Neben dieser Berichtigung und der Umstellung der
gesetzlichen Grundlagen (statt GTK nun KiBiz) wurden noch Änderungen zur
Geltungsdauer des Betreuungsvertrages, zur Festsetzung der Elternbeiträge sowie
zur Höhe der Kosten für die Mittagsverpflegung vorgenommen:
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§1
Betreuungsangebote an Grundschulen
Die Offene Ganztagsschule im Primarbereich
(OGS) bietet zusätzlich zum planmäßigen
Unterricht an den Unterrichtstagen, an
unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen,
Sonn- und Feiertagen) und bei Bedarf
insgesamt 5 Wochen in den Ferien
außerunterrichtliche Angebote an.
§2
Teilnahme / Anmeldung
(1) Die Teilnahme an außerunterrichtlichen
Angeboten der OGS ist freiwillig. Die
Anmeldung eines Kindes zur OGS ist
jedoch für die Dauer eines Schuljahres
(01.08. – 31.07.) verbindlich und löst
grundsätzlich die Beitragspflicht nach § 4
dieser Satzung aus.
(2) Die Anmeldung erfolgt schriftlich und
wird durch Abschluss eines
Betreuungsvertrages zwischen den
Erziehungsberechtigten und dem
NEU
§1
Betreuungsangebote an Grundschulen
Die Offene Ganztagsschule im Primarbereich
(OGS) bietet zusätzlich zum planmäßigen
Unterricht an den Unterrichtstagen, an
unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen,
Sonn- und Feiertagen) und bei Bedarf insgesamt
5 Wochen in den Ferien außerunterrichtliche
Angebote an.
§2
Teilnahme / Anmeldung
(1) Die Teilnahme an außerunterrichtlichen
Angeboten der OGS ist freiwillig. Die
Anmeldung eines Kindes zur OGS ist
jedoch für die Dauer eines Schuljahres
(01.08. – 31.07.) verbindlich und löst
grundsätzlich die Beitragspflicht nach § 4
dieser Satzung aus.
(2) Die Anmeldung erfolgt schriftlich und wird
durch Abschluss von Betreuungsverträgen
zwischen den Erziehungsberechtigten und
dem Maßnahmeträger sowie dem
Maßnahmeträger bestätigt. Die
Anmeldung verlängert sich automatisch,
wenn das Kind nicht bis zum 15.04. des
laufenden Schuljahres abgemeldet wird.
(3) Mit der Anmeldung erkennen die
Erziehungsberechtigten diese Satzung
und den hierin festgelegten Elternbeitrag
an.
(4) An den außerunterrichtlichen Angeboten
der Offenen Ganztagsschule können
grundsätzlich und vorrangig nur
Schülerinnen und Schüler der Schulen
teilnehmen, an denen dieses Angebot
besteht. Eine Aufnahme kann nur
erfolgen, soweit freie Plätze vorhanden
sind. Es besteht kein Rechtsanspruch
auf Aufnahme und Besuch der Offenen
Ganztagsschule.
(5) Über die Aufnahme entscheidet die
Schulleitung im Einvernehmen mit dem
Maßnahmeträger der OGS und dem
Schulträger.
§3
Abmeldung / Ausschluss
(1) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung
von den Angeboten der OGS ist mit
einer Frist von vier Wochen jeweils zum
1. eines Monats möglich bei:
Wechsel der Schule infolge
Wohnortwechsel
Änderung hinsichtlich der
Personensorge für das Kind
sonstigen schwerwiegenden
Gründen
(2) Ein Kind kann von der Teilnahme an
außerschulischen Angeboten der
Offenen Ganztagsschule
ausgeschlossen werden , wenn
insbesondere
das Verhalten des Kindes ein
weiteres Verbleiben nicht zulässt,
das Kind das Angebot nicht
regelmäßig wahrnimmt,
den Beitragszahlungen trotz
mehrfacher Mahnung nicht
nachgekommen wird,
die Angaben, die zur Aufnahme
geführt haben, unrichtig waren
bzw. sind.
(3) Über den Ausschluss entscheidet die
Schulleitung im Einvernehmen mit dem
Maßnahmeträger der OGS und dem
Schulträger.
Schulträger bestätigt.
(3) Mit der Anmeldung erkennen die
Erziehungsberechtigten diese Satzung
und den hierin festgelegten Elternbeitrag
an.
(4) An den außerunterrichtlichen Angeboten
der Offenen Ganztagsschule können
grundsätzlich und vorrangig nur
Schülerinnen und Schüler der Schulen
teilnehmen, an denen dieses Angebot
besteht. Eine Aufnahme kann nur
erfolgen, soweit freie Plätze vorhanden
sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf
Aufnahme und Besuch der Offenen
Ganztagsschule.
(5) Über die Aufnahme entscheidet die
Schulleitung im Einvernehmen mit dem
Maßnahmeträger der OGS und dem
Schulträger.
§3
Abmeldung / Ausschluss
(1) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung
von den Angeboten der OGS ist mit einer
Frist von vier Wochen jeweils zum 1.
eines Monat möglich bei:
Wechsel der Schule infolge
Wohnortwechsel
Änderung hinsichtlich der
Personensorge für das Kind
sonstigen schwerwiegenden
Gründen
(2) Ein Kind kann von der Teilnahme an
außerschulischen Angeboten der Offenen
Ganztagsschule ausgeschlossen werden,
wenn insbesondere
das Verhalten des Kindes ein
weiteres Verbleiben nicht zulässt,
das Kind das Angebot nicht
regelmäßig wahrnimmt
den Beitragszahlungen trotz
mehrfacher Mahnung nicht
nachgekommen wird,
die Angaben, die zur Aufnahme
geführt haben, unrichtig waren
bzw. sind.
(3) Über den Ausschluss entscheidet die
Schulleitung im Einvernehmen mit dem
Maßnahmeträger der OGS und dem
Schulträger.
§4
Elternbeiträge
(1) Die Erziehungsberechtigten haben
entsprechend ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit einen Elternbeitrag zu
den jährlichen Betriebskosten des
außerschulischen Angebotes der
Offenen Ganztagsschule im
Primarbereich zu entrichten.
(2) Der Elternbeitrag wird als Jahresbeitrag
festgesetzt und ist in monatlichen
Teilbeträgen fällig. Die Beitragspflicht
wird durch die Schließungszeiten der
OGS nicht berührt. Der Elternbeitrag
enthält nicht die Kosten für die
Mittagsverpflegung.
(3) Zusätzlich sind Kosten für die
Vormittagsbetreuung im Rahmen des
Programms „Schule von acht bis eins“
für jedes an der OGS teilnehmende Kind
zu zahlen. Die Höhe des monatlich
hierfür anfallenden Betrages richtet sich
nach den entsprechenden Vorschriften.
(4) Die Kosten der Mittagsverpflegung
betragen 2,50 € je Essen. Die Zahlung
erfolgt als Monatsbeitrag i. H. v. 45,00 €
zusammen mit den Elternbeiträgen. Eine
Abrechnung der tatsächlichen Kosten in
Form eines Abgleiches der Anzahl der
gezahlten mit den in Anspruch
genommenen Essen erfolgt jährlich nach
Schuljahresende.
(5) Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig
eine OGS-Gruppe der Gemeinde
Vettweiß, so reduziert sich der Beitrag
für das zweite Kind auf 50% des
Erstbetrages. Das 3. Kind ist beitragsfrei.
(6) Beitragspflichtig sind die
Erziehungsberechtigten des Kindes.
Mehrere Beitragspflichtige haften als
Gesamtschuldner.
(7) Zur Berechnung des Einkommens
werden die Regelungen des § 17 Absatz
4 und Absatz 5 des Gesetzes über
Tageseinrichtungen für Kinder (GTK)
vom 29.10.1991 in der jeweils gültigen
Fassung analog angewendet.
(8) Die Erziehungsberechtigten sind
verpflichtet, Angaben zur
Einkommenshöhe zu machen.
Erziehungsberechtigte im Sinne dieser
Beitragssatzung sind:
verheiratete oder unverheiratete
Eltern, welche Inhaber der
Personensorge für die/den
betreffende/n Schülerin/Schüler
sind
§4
Elternbeiträge
(1) Die Erziehungsberechtigten haben
entsprechend ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit einen Elternbeitrag zu
den jährlichen Betriebskosten des
außerschulischen Angebotes der Offenen
Ganztagsschule im Primarbereich zu
entrichten.
(2) Der Elternbeitrag wird als
Monatsbeitrag für die Dauer eines
Schuljahres festgesetzt und ist in
monatlichen Teilbeträgen fällig. Die
Beitragspflicht wird durch die
Schließungszeiten der OGS nicht berührt.
Der Elternbeitrag enthält nicht die Kosten
für die Mittagsverpflegung.
(3) entfällt
(4) Für die Teilnahme an der
Mittagsverpflegung wird neben dem
Elternbeitrag ein kostendeckendes
Entgelt berechnet, welches vom
Maßnahmeträger erhoben wird. Eine
Abrechnung der tatsächlichen Kosten in
Form eines Abgleiches der Anzahl der
gezahlten mit den in Anspruch
genommenen Essen erfolgt jährlich nach
Schuljahresende.
(5) Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig
eine OGS-Gruppe der Gemeinde
Vettweiß, so reduziert sich der Beitrag für
das zweite Kind auf 50% des
Erstbetrages. Das 3. Kind ist beitragsfrei.
(6) Beitragspflichtig sind die
Erziehungsberechtigten des Kindes.
Mehrere Beitragspflichtige haften als
Gesamtschuldner.
(7) Zur Berechnung des Einkommens
werden die Regelungen des § 23 des
Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) vom
30.10.2007 in der jeweils gültigen
Fassung analog angewendet.
(8) Die Erziehungsberechtigten sind
verpflichtet, Angaben zur
Einkommenshöhe zu machen.
Erziehungsberechtigte im Sinne dieser
Beitragssatzung sind:
verheiratete oder unverheiratete
Eltern, welche Inhaber der
Personensorge für die/den
betreffende/n Schülerin/Schüler
Alleinerziehende, welche Inhaber
der Personensorge für die/den
betreffende/n Schülerin/Schüler
sind
ein Vormund oder andere Person,
welche die Personen- und/oder
Vermögenssorge für die/den
betreffende/n Schülerin/Schüler
ausüben
(9) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich
aus der Anlage zu dieser Satzung. Ohne
Angaben zur Einkommenshöhe oder
ohne Vorlage der geforderten Nachweise
ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.
(10)
Wird für Pflegekinder ein
Kinderfreibetrag nach § 32
Einkommenssteuergesetz gewährt oder
Kindergeld gezahlt, tritt der Empfänger
dieser Leistung an die Stelle der
Erziehungsberechtigten.
(11)
Zusätzliche Beiträge über die
durch die Gemeinde festgesetzten
Elternbeiträge hinaus sind nicht zulässig.
(12)
Zahlungspflichtige müssen
Änderungen der
Einkommensverhältnisse, die zur
Einstufung in eine andere
Einkommensgruppe führen können,
unverzüglich mitteilen. Der Elternbeitrag
wird ab dem Kalendermonat nach Eintritt
der Änderung durch den Schulträger neu
festgesetzt.
(13)
Wird ein Kind im Laufe des
Schuljahres aufgenommen oder scheidet
aus, wird der Elternbeitrag anteilig,
jedoch immer für volle Monate, erhoben.
(14)
Unrichtige und unvollständige
Angaben können als Ordnungswidrigkeit
mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 €
geahndet werden.
(15)
Kann ein Kind wegen
Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort
oder aus anderen Gründen, die nicht von
der Schule zu vertreten sind, nicht an
den Angeboten der Offenen
Ganztagsschule teilnehmen, so besteht
kein Anspruch auf Erstattung des
entsprechenden Elternbeitrages.
(16)
Ebenfalls kein Anspruch auf
Erstattung besteht bei nicht erfolgter
Teilnahme wegen Teilnahme an einer
anderen schulischen Veranstaltung (z. B.
Klassenfahrt).
sind
Alleinerziehende, welche Inhaber
der Personensorge für die/den
betreffende/n Schülerin/Schüler
sind
ein Vormund oder andere Person,
welche die Personen- und/oder
Vermögenssorge für die/den
betreffende/n Schülerin/Schüler
ausüben
(9) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich
aus der Anlage zu dieser Satzung. Ohne
Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne
Vorlage der geforderten Nachweise ist der
höchste Elternbeitrag zu leisten.
(10)
Wird für Pflegekinder ein
Kinderfreibetrag nach § 32
Einkommenssteuergesetz gewährt oder
Kindergeld gezahlt, tritt der Empfänger
dieser Leistung an die Stelle der
Erziehungsberechtigten.
(11)
Zusätzliche Beiträge über die durch
die Gemeinde festgesetzten
Elternbeiträge hinaus sind nicht zulässig.
(12)
Zahlungspflichtige müssen
Änderungen der Einkommensverhältnisse,
die zur Einstufung in eine andere
Einkommensgruppe führen können,
unverzüglich mitteilen. Der Elternbeitrag
wird ab dem Kalendermonat nach Eintritt
der Änderung durch den Schulträger neu
festgesetzt.
§5
Fälligkeit / Vollstreckung
(1) Die Elternbeiträge nach dieser Satzung
werden durch schriftlichen Bescheid des
§5
Fälligkeit / Vollstreckung
(1) Die Elternbeiträge nach dieser Satzung
werden durch schriftlichen Bescheid des
(13)
Wird ein Kind im Laufe des
Schuljahres aufgenommen oder scheidet
aus, wird der Elternbeitrag anteilig, jedoch
immer für volle Monate, erhoben.
(14)
Unrichtige und unvollständige
Angaben können als Ordnungswidrigkeit
mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 €
geahndet werden.
(15)
Kann ein Kind wegen Erkrankung,
Abwesenheit vom Schulort oder aus
anderen Gründen, die nicht von der
Schule zu vertreten sind, nicht an den
Angeboten der Offenen Ganztagsschule
teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf
Erstattung des entsprechenden
Elternbeitrages.
(16)
Ebenfalls kein Anspruch auf
Erstattung besteht bei nicht erfolgter
Teilnahme wegen Teilnahme an einer
anderen schulischen Veranstaltung (z. B.
Klassenfahrt).
Schulträgers festgesetzt und sind zum
01. eines jeden Monats fällig.
(2) Rückständige Elternbeiträge werden im
Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die
Bestimmungen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
NRW in der jeweils gültigen Fassung.
§6
Inkrafttreten
Schulträgers festgesetzt und sind zum 01.
eines jeden Monats fällig.
(2) Rückständige Elternbeiträge werden im
Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die
Bestimmungen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW
in der jeweils gültigen Fassung.
§6
Inkrafttreten
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Vettweiß beschließt die Änderung der Satzung über die
Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im
Primarbereich vom 25.06.2007.
Auswirkungen auf den Haushalt: