Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (Anpassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der OGS)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
180 kB
Datum
22.05.2014
Erstellt
13.05.14, 18:04
Aktualisiert
13.05.14, 18:04
Vorlage (Anpassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der OGS) Vorlage (Anpassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der OGS) Vorlage (Anpassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der OGS) Vorlage (Anpassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der OGS) Vorlage (Anpassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der OGS)

öffnen download melden Dateigröße: 180 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 25.04.2014 Fachbereich: IV Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-33/2014 Vorlage für den Gemeinderat am 22.05.2014 - öffentlich - Anpassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der OGS Begründung: Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom 25.06.2007 enthält in § 4 Abs. 3 einen nicht mehr zutreffenden Sachverhalt. Neben dieser Berichtigung und der Umstellung der gesetzlichen Grundlagen (statt GTK nun KiBiz) wurden noch Änderungen zur Geltungsdauer des Betreuungsvertrages, zur Festsetzung der Elternbeiträge sowie zur Höhe der Kosten für die Mittagsverpflegung vorgenommen: ALT §1 Betreuungsangebote an Grundschulen Die Offene Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) und bei Bedarf insgesamt 5 Wochen in den Ferien außerunterrichtliche Angebote an. §2 Teilnahme / Anmeldung (1) Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur OGS ist jedoch für die Dauer eines Schuljahres (01.08. – 31.07.) verbindlich und löst grundsätzlich die Beitragspflicht nach § 4 dieser Satzung aus. (2) Die Anmeldung erfolgt schriftlich und wird durch Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen den Erziehungsberechtigten und dem NEU §1 Betreuungsangebote an Grundschulen Die Offene Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) und bei Bedarf insgesamt 5 Wochen in den Ferien außerunterrichtliche Angebote an. §2 Teilnahme / Anmeldung (1) Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur OGS ist jedoch für die Dauer eines Schuljahres (01.08. – 31.07.) verbindlich und löst grundsätzlich die Beitragspflicht nach § 4 dieser Satzung aus. (2) Die Anmeldung erfolgt schriftlich und wird durch Abschluss von Betreuungsverträgen zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Maßnahmeträger sowie dem Maßnahmeträger bestätigt. Die Anmeldung verlängert sich automatisch, wenn das Kind nicht bis zum 15.04. des laufenden Schuljahres abgemeldet wird. (3) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und den hierin festgelegten Elternbeitrag an. (4) An den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule können grundsätzlich und vorrangig nur Schülerinnen und Schüler der Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht. Eine Aufnahme kann nur erfolgen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme und Besuch der Offenen Ganztagsschule. (5) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Maßnahmeträger der OGS und dem Schulträger. §3 Abmeldung / Ausschluss (1) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung von den Angeboten der OGS ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monats möglich bei:  Wechsel der Schule infolge Wohnortwechsel  Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind  sonstigen schwerwiegenden Gründen (2) Ein Kind kann von der Teilnahme an außerschulischen Angeboten der Offenen Ganztagsschule ausgeschlossen werden , wenn insbesondere  das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,  das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,  den Beitragszahlungen trotz mehrfacher Mahnung nicht nachgekommen wird,  die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind. (3) Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Maßnahmeträger der OGS und dem Schulträger. Schulträger bestätigt. (3) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und den hierin festgelegten Elternbeitrag an. (4) An den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule können grundsätzlich und vorrangig nur Schülerinnen und Schüler der Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht. Eine Aufnahme kann nur erfolgen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme und Besuch der Offenen Ganztagsschule. (5) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Maßnahmeträger der OGS und dem Schulträger. §3 Abmeldung / Ausschluss (1) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung von den Angeboten der OGS ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monat möglich bei:  Wechsel der Schule infolge Wohnortwechsel  Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind  sonstigen schwerwiegenden Gründen (2) Ein Kind kann von der Teilnahme an außerschulischen Angeboten der Offenen Ganztagsschule ausgeschlossen werden, wenn insbesondere  das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,  das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt  den Beitragszahlungen trotz mehrfacher Mahnung nicht nachgekommen wird,  die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind. (3) Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Maßnahmeträger der OGS und dem Schulträger. §4 Elternbeiträge (1) Die Erziehungsberechtigten haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen Elternbeitrag zu den jährlichen Betriebskosten des außerschulischen Angebotes der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich zu entrichten. (2) Der Elternbeitrag wird als Jahresbeitrag festgesetzt und ist in monatlichen Teilbeträgen fällig. Die Beitragspflicht wird durch die Schließungszeiten der OGS nicht berührt. Der Elternbeitrag enthält nicht die Kosten für die Mittagsverpflegung. (3) Zusätzlich sind Kosten für die Vormittagsbetreuung im Rahmen des Programms „Schule von acht bis eins“ für jedes an der OGS teilnehmende Kind zu zahlen. Die Höhe des monatlich hierfür anfallenden Betrages richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften. (4) Die Kosten der Mittagsverpflegung betragen 2,50 € je Essen. Die Zahlung erfolgt als Monatsbeitrag i. H. v. 45,00 € zusammen mit den Elternbeiträgen. Eine Abrechnung der tatsächlichen Kosten in Form eines Abgleiches der Anzahl der gezahlten mit den in Anspruch genommenen Essen erfolgt jährlich nach Schuljahresende. (5) Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig eine OGS-Gruppe der Gemeinde Vettweiß, so reduziert sich der Beitrag für das zweite Kind auf 50% des Erstbetrages. Das 3. Kind ist beitragsfrei. (6) Beitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten des Kindes. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (7) Zur Berechnung des Einkommens werden die Regelungen des § 17 Absatz 4 und Absatz 5 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) vom 29.10.1991 in der jeweils gültigen Fassung analog angewendet. (8) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Angaben zur Einkommenshöhe zu machen. Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Beitragssatzung sind:  verheiratete oder unverheiratete Eltern, welche Inhaber der Personensorge für die/den betreffende/n Schülerin/Schüler sind §4 Elternbeiträge (1) Die Erziehungsberechtigten haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen Elternbeitrag zu den jährlichen Betriebskosten des außerschulischen Angebotes der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich zu entrichten. (2) Der Elternbeitrag wird als Monatsbeitrag für die Dauer eines Schuljahres festgesetzt und ist in monatlichen Teilbeträgen fällig. Die Beitragspflicht wird durch die Schließungszeiten der OGS nicht berührt. Der Elternbeitrag enthält nicht die Kosten für die Mittagsverpflegung. (3) entfällt (4) Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung wird neben dem Elternbeitrag ein kostendeckendes Entgelt berechnet, welches vom Maßnahmeträger erhoben wird. Eine Abrechnung der tatsächlichen Kosten in Form eines Abgleiches der Anzahl der gezahlten mit den in Anspruch genommenen Essen erfolgt jährlich nach Schuljahresende. (5) Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig eine OGS-Gruppe der Gemeinde Vettweiß, so reduziert sich der Beitrag für das zweite Kind auf 50% des Erstbetrages. Das 3. Kind ist beitragsfrei. (6) Beitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten des Kindes. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (7) Zur Berechnung des Einkommens werden die Regelungen des § 23 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) vom 30.10.2007 in der jeweils gültigen Fassung analog angewendet. (8) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Angaben zur Einkommenshöhe zu machen. Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Beitragssatzung sind:  verheiratete oder unverheiratete Eltern, welche Inhaber der Personensorge für die/den betreffende/n Schülerin/Schüler  Alleinerziehende, welche Inhaber der Personensorge für die/den betreffende/n Schülerin/Schüler sind  ein Vormund oder andere Person, welche die Personen- und/oder Vermögenssorge für die/den betreffende/n Schülerin/Schüler ausüben (9) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne Vorlage der geforderten Nachweise ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. (10) Wird für Pflegekinder ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, tritt der Empfänger dieser Leistung an die Stelle der Erziehungsberechtigten. (11) Zusätzliche Beiträge über die durch die Gemeinde festgesetzten Elternbeiträge hinaus sind nicht zulässig. (12) Zahlungspflichtige müssen Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Einstufung in eine andere Einkommensgruppe führen können, unverzüglich mitteilen. Der Elternbeitrag wird ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung durch den Schulträger neu festgesetzt. (13) Wird ein Kind im Laufe des Schuljahres aufgenommen oder scheidet aus, wird der Elternbeitrag anteilig, jedoch immer für volle Monate, erhoben. (14) Unrichtige und unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. (15) Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort oder aus anderen Gründen, die nicht von der Schule zu vertreten sind, nicht an den Angeboten der Offenen Ganztagsschule teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Elternbeitrages. (16) Ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung besteht bei nicht erfolgter Teilnahme wegen Teilnahme an einer anderen schulischen Veranstaltung (z. B. Klassenfahrt). sind  Alleinerziehende, welche Inhaber der Personensorge für die/den betreffende/n Schülerin/Schüler sind  ein Vormund oder andere Person, welche die Personen- und/oder Vermögenssorge für die/den betreffende/n Schülerin/Schüler ausüben (9) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne Vorlage der geforderten Nachweise ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. (10) Wird für Pflegekinder ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, tritt der Empfänger dieser Leistung an die Stelle der Erziehungsberechtigten. (11) Zusätzliche Beiträge über die durch die Gemeinde festgesetzten Elternbeiträge hinaus sind nicht zulässig. (12) Zahlungspflichtige müssen Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Einstufung in eine andere Einkommensgruppe führen können, unverzüglich mitteilen. Der Elternbeitrag wird ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung durch den Schulträger neu festgesetzt. §5 Fälligkeit / Vollstreckung (1) Die Elternbeiträge nach dieser Satzung werden durch schriftlichen Bescheid des §5 Fälligkeit / Vollstreckung (1) Die Elternbeiträge nach dieser Satzung werden durch schriftlichen Bescheid des (13) Wird ein Kind im Laufe des Schuljahres aufgenommen oder scheidet aus, wird der Elternbeitrag anteilig, jedoch immer für volle Monate, erhoben. (14) Unrichtige und unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. (15) Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort oder aus anderen Gründen, die nicht von der Schule zu vertreten sind, nicht an den Angeboten der Offenen Ganztagsschule teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Elternbeitrages. (16) Ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung besteht bei nicht erfolgter Teilnahme wegen Teilnahme an einer anderen schulischen Veranstaltung (z. B. Klassenfahrt). Schulträgers festgesetzt und sind zum 01. eines jeden Monats fällig. (2) Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils gültigen Fassung. §6 Inkrafttreten Schulträgers festgesetzt und sind zum 01. eines jeden Monats fällig. (2) Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils gültigen Fassung. §6 Inkrafttreten Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Vettweiß beschließt die Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom 25.06.2007. Auswirkungen auf den Haushalt: