Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
10 kB
Datum
22.05.2014
Erstellt
13.05.14, 18:04
Aktualisiert
13.05.14, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
2. Satzung vom ______________ zur Änderung der Satzung der Gemeinde
Vettweiß über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen
Ganztagsschule im Primarbereich“ vom 25.06.2007
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.
666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV.
NRW. S. 878) und der §§ 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember
2011 (GV. NRW. S. 687), § 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von
Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW.
S. 510) sowie des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2010 „Gebundene und Offene
Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im
Primarbereich und Sekundarstufe I“ (Abl. NRW 1/11 S. 38) hat der Rat der Gemeinde
Vettweiß in seiner Sitzung am ___________ folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 2 Abs. 2
Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
Der Elternbeitrag wird als Monatsbeitrag für die Dauer eines Schuljahres festgesetzt
und ist in monatlichen Teilbeträgen fällig. Die Beitragspflicht wird durch die
Schließungszeiten der OGS nicht berührt. Der Elternbeitrag enthält nicht die Kosten
für die Mittagsverpflegung.
§ 4 Abs. 3 entfällt
§ 4 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung wird neben dem Elternbeitrag ein
kostendeckendes Entgelt berechnet, welches vom Maßnahmeträger erhoben wird.
§ 4 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst:
Zur Berechnung des Einkommens werden die Regelungen des § 23 des
Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) vom 30.10.2007 in der jeweils gültigen Fassung
analog angewendet.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung kann nach Ablauf
eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Vettweiß, den _______________
____________________________
(Kranz)
Bürgermeister