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Vorlage (Anlage 1 Änderung OGS-Satzung)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
10 kB
Datum
22.05.2014
Erstellt
13.05.14, 18:04
Aktualisiert
13.05.14, 18:04
Vorlage (Anlage 1 Änderung OGS-Satzung) Vorlage (Anlage 1 Änderung OGS-Satzung)

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Inhalt der Datei

2. Satzung vom ______________ zur Änderung der Satzung der Gemeinde Vettweiß über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule im Primarbereich“ vom 25.06.2007 Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und der §§ 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), § 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 510) sowie des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2010 „Gebundene und Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I“ (Abl. NRW 1/11 S. 38) hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung am ___________ folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 § 2 Abs. 2 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen. § 4 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: Der Elternbeitrag wird als Monatsbeitrag für die Dauer eines Schuljahres festgesetzt und ist in monatlichen Teilbeträgen fällig. Die Beitragspflicht wird durch die Schließungszeiten der OGS nicht berührt. Der Elternbeitrag enthält nicht die Kosten für die Mittagsverpflegung. § 4 Abs. 3 entfällt § 4 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung wird neben dem Elternbeitrag ein kostendeckendes Entgelt berechnet, welches vom Maßnahmeträger erhoben wird. § 4 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst: Zur Berechnung des Einkommens werden die Regelungen des § 23 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) vom 30.10.2007 in der jeweils gültigen Fassung analog angewendet. Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung kann nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Vettweiß, den _______________ ____________________________ (Kranz) Bürgermeister