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Vorlage (Gebührenkalkulation Kleinkläranlagen für das Jahr 2015)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
123 kB
Datum
11.12.2014
Erstellt
18.11.14, 18:02
Aktualisiert
18.11.14, 18:02
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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 10.11.2014 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-112/2014 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 27.11.2014 Gemeinderat am 11.12.2014 - öffentlich - Gebührenkalkulation Kleinkläranlagen für das Jahr 2015 Begründung: 1) Ermittlung der Kosten Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2015 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die voraussichtlichen Personalkosten und der Geschäftsaufwand wurden aus dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre errechnet. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten. Die Berechnung der Transportkosten sowie der Kosten für die Einleitung in die Kläranlage sind aus der Anlage ersichtlich. Nachdem der Gebührenabschluss 2011 bereits gefertigt war, mussten im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten noch Korrekturbuchungen bei Sachkonto 4321013 (Entsorgungsgebühren) vorgenommen werden. Im Gebührenabschluss 2011 wird das Sachkonto mit dem zu diesem Zeitpunkt tatsächlich gebuchten 6.479,34 Euro aufgeführt, nach den Korrekturbuchungen weist das Sachkonto Erträge in Höhe von 10.735,34 Euro aus. Die Differenz (4.256 €) wurde beim Gebührenabschluss 2012 berücksichtigt und führte daher zu einer deutlichen Überdeckung im Jahr 2012. Die Unterdeckung aus 2011 konnte damit ausgeglichen werden, der restliche Betrag wurde der Rücklage zugeführt. Der Gebührenabschluss 2013 weist erneut eine Überdeckung aus. Der Betrag aus der Rücklage ist innerhalb der folgenden 4 Jahre (bis 2017) aufzulösen. Um zu große Gebührensprünge zu vermeiden, wurde für 2015 ein Betrag in Höhe von 800,-Euro eingesetzt. Nicht ansatzfähige Kosten Die Aufwendungen und Gebühreneinnahmen durch die so genannte "Kleineinleiterabgabe" sind für die Kalkulation der Gebühren nicht ansatzfähig, da es sich hier um eine eigene Gebühr handelt, die direkt auf den Verursacher abgewälzt wird. 2) Kalkulation der Gebühren Die Kosten für die Entsorgung von Abwasser/Fäkalien je m³ sind mit Ausnahme der Kosten der Kläranlage gleich hoch, unabhängig vom CSB-Wert oder der Art der Grube. Der Erftverband unterscheidet je nach CSB-Wert in drei Kategorien, für die dann jeweils eine Gebühr pro m³ zu entrichten ist. Die Höhe der Gebührensätze des Erftverbandes sind aus der Anlage ersichtlich. Es werden drei Gebührensätze entsprechend des CSB-Wertes ohne Berücksichtigung der Art der Grube kalkuliert. Diese setzen sich zusammen aus den Grundkosten (Gesamtkosten ohne Kläranlage dividiert durch voraussichtliche Gesamtmenge) und den jeweiligen Gebührensätzen des Erftverbandes. Die voraussichtlich zu entsorgenden Mengen ergeben sich aus den Durchschnittsmengen der letzten 3 Jahre, diese sind aus der Anlage ersichtlich. Durch anteilige Auflösung der Rücklage sinken die Gebührensätze für das Jahr 2015 auf folgende Beträge: Gebührensatz pro m³, CSB-Wert bis 2.000 mg/l Gebührensatz pro m³, CSB-Wert 2.000-30.000 mg/l Gebührensatz pro m³, CSB-Wert über 30.000 mg/l 2015 24,65 € 42,15 € 61,13 € 2014 28,46 € 45,75 € 64,21 € Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die anliegende Kalkulation zu beschließen. Auswirkungen auf den Haushalt: