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Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2015)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
152 kB
Datum
11.12.2014
Erstellt
18.11.14, 18:02
Aktualisiert
18.11.14, 18:02
Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2015) Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2015) Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2015) Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2015) Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2015)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 10.11.2014 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-116/2014 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 27.11.2014 Gemeinderat am 11.12.2014 - öffentlich - Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2015 Begründung: 1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2015 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die ansatzfähigen Kosten wurden in die Bereiche Grabnutzungsgebühren und Leichenhallengebühren aufgeteilt. Bei den Positionen, bei denen die Ermittlung der voraussichtlichen Kosten nicht auf anderem Wege möglich war, wurden aus den Kosten der letzten 3 Jahre Mittelwerte gebildet, die dann als Ansätze bei der Kalkulation genommen wurden. Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 15% der ansatzfähigen Personalkosten des Bauhofes und der Verwaltungsmitarbeiter berechnet. Aufgrund des Wandels der Bestattungskultur hin zu immer mehr Urnenbestattungen ist zumindest fragwürdig, ob eine Wiederbeschaffung/Neubau von Leichenhallen im Falle der „Abgängigkeit“ einer vorhandenen Halle überhaupt sinnvoll erscheint. Dies als Begründung vorausgesetzt, erfolgt die kalkulatorische Abschreibung nicht nach dem Wiederbeschaffungszeitwert, sondern wie bisher von den Anschaffungs-/Herstellungskosten. Die kalkulatorische Verzinsung erfolgt in allen Gebührenhaushalten einheitlich mit einem Zinssatz von 5% Die Positionen „kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung“ wurden zu 100% den Grabnutzungsgebühren zugerechnet. Die Anschaffung/Herstellung und Betriebsbereite Bereitstellung der Leichenhallen, die im Wesentlichen das Anlagevermögen ausmachen, stellt eine Vorhalteleistung dar, die durch alle Gebührenzahler, nicht nur durch die Benutzer der Leichenhalle zu tragen ist. Aus dem gleichen Grunde wurden die Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten der Leichenhallen in die Berechnung der Grabnutzungsgebühren mit einbezogen. Im Bereich Leichenhallen ist die Rücklage aufgebraucht, die verbleibende Unterdeckung aus Vorjahren beträgt 3.990,08 Euro. In die Kalkulation 2014 wurden 1.224,19 Euro eingebracht, für 2015 sind 1.500,-- Euro eingeplant, der restliche Betrag wird 2016 in die Kalkulation eingebracht. Bei den Grabnutzungsgebühren beträgt die Unterdeckung aus Vorjahren 29.772,09 Euro, in die Kalkulation 2014 wurden 20.000 Euro zum Ausgleich eingebracht. Zum jetzigen Zeitpunkt kann noch keine Aussage zum voraussichtlichen Gebührenabschluss 2014 gemacht werden, da sowohl die Kosten (im Wesentlichen Personalkosten) als auch die tatsächlich veranlagten Gebühreneinnahmen noch nicht abgeschätzt werden können. Die restliche Unterdeckung aus Vorjahren in Höhe von 10.000 Euro wird in 2015 eingebracht. Die Position „Beseitigung von Grabstätten (Einebnungen)“ enthält die Abrechnungen für Einebnungen (ab 2012 nicht mehr durch den Bauhof), hier wurde bereits im letzten Jahr ein eigenes Sachkonto geschaffen. Für die Kosten der Einebnung kommt der Nutzungsberechtigte auf. Dies ist der für die Friedhofsverwaltung günstigste Fall. Die entstehenden Kosten werden durch entsprechende Erlöse gedeckt. Bei Grabstätten, für die jedoch kein Nutzungsberechtigter mehr ausfindig zu machen ist, muss die Friedhofsverwaltung und damit alle Gebührenzahler die Kosten der Einebnung übernehmen. Die Differenz der beiden Positionen „Beseitigung von Grabstätten“ und „Gebühren für die Beseitigung von Grabstätten“ stellt die Kosten dar, bei denen die Friedhofsverwaltung für die Einebnung der Grabstätten aufkommen muss. Von den ermittelten Gesamtkosten sind neben den Erlösen aus Gebühren für Einebnungen noch die Erlöse aus Verwaltungsgebühren (Genehmigungen zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen) und der Grünflächenanteil abzuziehen. Bei der Berechnung des so genannten Grünflächenanteils geht man davon aus, dass die Friedhöfe zu einem bestimmten Teil nicht nur von Angehörigen als Begräbnisplätze sondern auch von der Allgemeinheit als Parkanlage bzw. Erholungsort genutzt wird. Dementsprechend wäre dann ein Teil der Kosten nicht durch die Nutzer der Friedhöfe sondern durch die Allgemeinheit zu tragen (ähnlich dem Allgemeinanteil bei Straßenreinigung und Winterdienst). In ländlich strukturierten Kommunen wird der Friedhof jedoch hauptsächlich als Begräbnisstätte genutzt und von den Angehörigen der dort Bestatteten besucht. Die Bedeutung als Erholungsort spielt hier höchstens eine untergeordnete Rolle. Der Anteil wird wie in den Vorjahren mit 10% der Gesamtkosten (ohne Kalkulatorische Kosten) angesetzt. Der Grünflächenanteil ist nicht zu verwechseln mit den Kosten, die für die Pflege unbelegter Grabstätten und Freiflächen auf Friedhöfen entstehen. Diese sind Vorhaltekosten und in der Gebührenkalkulation auch ansatzfähig. Sie sind in den Personalkosten der Arbeiter und in den Unterhaltungskosten enthalten. Personalkosten der Arbeiter und Unterhaltungskosten entstehen im Wesentlichen durch die Pflege und Unterhaltung der vorhandenen Wege, Hecken und Baumbestand. Nicht ansatzfähige Kosten Die Aufwendungen für die Unterhaltung der jüdischen Friedhöfe und der Ehrengräber/Kriegsgräber im Gemeindegebiet und auch die Zuwendungen des Landes für die Unterhaltung von Judenfriedhöfen und Kriegsgräbern haben keinen Bezug zur Leistung "Grabnutzung" oder "Benutzung der Leichenhalle". Sie sind daher als Kosten bzw. Erlöse nicht ansatzfähig und in der Gebührenkalkulation nicht enthalten. Die Kosten und Erlöse für den Grabaushub sind für die Kalkulation der Grabnutzungsrechte ebenfalls nicht ansatzfähig, da für den Gebührentatbestand „Grabaushub“ eine eigene Gebühr zu zahlen ist. 2) Kalkulation der Gebühren Grabnutzungsgebühren Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch den jeweiligen Gebührentatbestand zu decken sind, ist für die Kalkulation der Gebühren die Ermittlung der voraussichtlichen Fallzahlen notwendig. Aus der durchschnittlichen Bestattungsanzahl der letzten Jahre und unter Berücksichtigung der Entwicklung in den Vorjahren wird für das Jahr 2015 eine voraussichtliche Fallzahl von 70 Bestattungen angenommen. Es ist zu beachten, dass hier äußerst vorsichtig zu kalkulieren ist. Die vorgenannte Betrachtungsweise ist sicherlich die zuverlässigste, die Fallzahlen lassen sich aber auch durch Mittelwerte und Tendenzen nicht genau vorherbestimmen. Gerade durch die geringe Gesamtzahl der jährlichen Bestattungen in der Gemeinde Vettweiß hat eine Abweichung in der Anzahl der Bestattungen um wenige Fälle direkt spürbare Auswirkungen auf den Gebührenabschluss. Im Jahr 2012 ist man aufgrund der Vorjahre von 72 Bestattungen ausgegangen, die tatsächliche Zahl war mit 66 Bestattungen etwas niedriger, zudem gab es weniger Neuvergaben und mehr Verlängerungen an bestehenden Grabstätten, dadurch wurden insgesamt ca. 19.000,-- Euro an Gebühreneinnahmen weniger erzielt als geplant. Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren ist gemäß § 6, II KAG NRW die Gebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Bei der Gebührenhöhe im Einzelfall ist auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu achten (Äquivalenzprinzip). Daraus folgt, dass die Gesamtkosten im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf die verschiedenen Grabarten aufzuteilen sind. Durch Anwendung einer Äquivalenzziffernberechnung werden die unterschiedlichen Grabarten miteinander ins Verhältnis gesetzt. Nach den bereits für die Kalkulation 2008 festgelegten Kriterien wurden die einzelnen Grabarten bewertet. Die Kriterien werden jährlich überprüft, die bisher letzte und einzige Änderung wurde ab der Kalkulation 2010 umgesetzt (die durchschnittliche Verlängerungszeit bei Beibestattungen (kalkulatorischer Wert) wurde von 15 Jahren auf 10 Jahre reduziert). Dieser Wert wurde ab 2014 entsprechend der Erfahrung aus den letzten Jahren (Betrachtung der Gesamtgebühreneinnahmen für Verlängerungen) auf 13 Jahre abgeändert. Entsprechend der Planungen zur Friedhofsentwicklung wurden die Grabarten „Erdreihengrab pflegefrei“ und „Urnenreihengrab pflegefrei“ weiterentwickelt und die Bezeichnung in „Erdbestattung im Rasen-Reihengrab“ und „Urnenbestattung im Urnenreihengrab als Rasenoder Baumgrab“ geändert. Die Friedhofsentwicklungsplanung sieht noch weitere neue Grabarten vor, die nach den derzeitigen Planungen ab 2016 eingeführt werden können. Anonyme Grabstätten entsprechen in der Gebühr den Rasengräbern, Aschenbeisetzungen ohne Urne entsprechen in der Gebühr Urnen-Rasengräbern. Diese Grabarten werden zukünftig nicht mehr gesondert aufgeführt. Die Äquivalenzziffer für den Pflegeaufwand der Gemeinde wurde auch im Hinblick auf zukünftige neue Grabarten geprüft und neu gewichtet. Grundsätzlich sollte klar sein, dass für Grabstätten, die von der Gemeinde gepflegt werden, keine geringeren Gebühren anfallen können, als für Grabstätten, die die Angehörigen selbst pflegen müssen. Der Gemeinde entstehen für diese Grabarten mehr Kosten, die auch dem Verhältnis entsprechend umgelegt werden müssen. Jede Gebührenkalkulation, die dies nicht berücksichtigt und eine künstlich niedrige Gebühr beispielsweise für Rasengräber errechnet, subventioniert den günstigen Gebührensatz mit anderen Grabarten, die dafür teurer werden müssen. In dem Moment, wo die Nachfrage nach den „günstigen“ Grabarten aber einen bestimmten Anteil übersteigt, kann ein solches System nicht mehr funktionieren, da nicht mehr genug Gebühreneinnahmen erzielt werden. Die Grabarten, bei der die Herrichtung und die Pflege der Grabstätte auf die Angehörigen übertragen ist („klassische“ Grabarten), wurden mit der Äquivalenzziffer 1 für „normal“ gewichtet, Rasen- und Baumgrabstätten wurden mit 2,5 (einfache Pflege durch die Gemeinde) gewichtet. Die Berechnungen, die Anlage der Friedhofsentwicklungsplanung sind, enthalten darüber hinaus noch die Grabarten „Urnengemeinschaftsgrab“ sowie „gestalteten Reihengräber“, um die aufgrund der geänderten Gewichtung unterschiedlichen Gebührensätze darstellen zu können. Diese Grabarten wurden mit 3,5 (aufwendigere Pflege durch die Gemeinde) gewichtet, was dann im Ergebnis zu höheren Gebührensätzen führt. Da die Grabarten erst ab 2016 angeboten werden sollen, sind sie nicht Gegenstand der Gebührenkalkulation 2015 und daher hier nicht enthalten. Bei Rasen-/Baumgrabstätten ist zusätzlich zu den Gebühren für das Nutzungsrecht noch eine Gebühr für das Grabdenkmal zu entrichten. Das Grabdenkmal wird entsprechend der noch festzulegenden Gestaltungsvorschriften über die Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Bei der Berechnung werden die Grabarten 3-stelliges. 4-stelliges, 5-stelliges, 6-stelliges Wahlgrab nicht mehr aufgeführt, da so große Grabstätten in der Regel nicht mehr neu vergeben werden. In 2013 wurde eine 3er Wahlgrabstätte neu vergeben, dies wurde der Anzahl und den Gebühreneinnahmen bei den Doppelwahlgräbern zugeordnet. Aus der Bewertung der einzelnen Grabarten und der daraus resultierenden Berechnung wurde ermittelt, dass sich die Gebührensätze für Grabnutzung nur unwesentlich ändern: Nutzungsrecht Einzelwahlgrab Nutzungsrecht Doppelwahlgrab Erdbestattung im Reihengrab (priv. Pflege) Erdbestattung im Rasen-Reihengrab (in gemeindlicher Pflege) Erdbestattung im Kindergrab Urnenbestattung im Urnenwahlgrab Urnenbestattung im Urnenreihengrab (priv. Pflege) Urnenbestattung im Urnenreihengrab als Rasen- oder Baumgrab (in gemeindlicher Pflege) 2015 2.190,00 € 4.380,00 € 780,00 € 1.950,00 € 650,00 € 2.330,00 € 620,00 € 1.560,00 € 2014 2.190,00 € 4.380,00 € 780,00 € 650,00 € 2.340,00 € 620,00 € Kalkulation der Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen Für die Berechnung der Gebühr "Benutzung der Leichenhalle" ist es ebenfalls notwendig, die voraussichtlichen Fallzahlen für die Leichenhallenbenutzung 2015 zu kalkulieren. Unter Berücksichtigung der Fallzahlen der letzten Jahre und dem Trend zu immer mehr Urnenbestattungen, bei denen meist die Leichenhallen nicht genutzt werden, wird eine voraussichtliche Fallzahl von 40 angenommen. Bei den voraussichtlichen Gesamtkosten und der voraussichtlichen Fallzahl ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 168,-- Euro (bisher 153,-Euro). Gebühr für den Grabaushub Die Grabherstellung bzw. der Grabaushub wird durch die Firma Schönmackers Umweltdienste als Nachfolger der Firma Kreislaufwirtschaft Maurer und Wissing GmbH (KMW GmbH) durchgeführt (ausführendes Unternehmen als Subunternehmer: Fa. Kaspar Poensgen GmbH) und der Gemeinde Vettweiß gemäß Vertragsvereinbarungen in Rechnung gestellt. Der Gemeinde entstehen keine weiteren Kosten, die durch die Gebühr "Grabaushub" zu erzielen sind. Daher können die Gebühren für Grabaushub/Grabherstellung aus der aktuell gültigen Vereinbarung übernommen werden. Die Preise sind seit 2009 unverändert, auch für 2015 wurde durch das Unternehmen keine Änderung der Vergütung beantragt. Gebühr für die Beseitigung von Grabstätten Ab Oktober 2012 wird die Abräumung von Grabstätten ebenfalls durch das Unternehmen durchgeführt, dass bereits seit Jahren für den Grabaushub zuständig ist. Die bisherigen guten Erfahrungen und die Verlässlichkeit der ausführenden Firma Poensgen gaben den Ausschlag dafür. Dies ist kostengünstiger als die Durchführung der Arbeiten durch den Bauhof. Hier wird pro Grabstelle ein Pauschalbetrag in Höhe von 270,00 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 51,30 Euro fällig. Die vor der Abräumung von Grabstätten anfallenden Kosten (Überwachung Ablauf der Nutzungszeit, Anschreiben, evtl. Nachforschung nach Nutzungsberechtigten, Ortstermin, Auftrag zur Einebnung) werden wie Verwaltungsgemeinkosten mit 15% des Bruttobetrages angesetzt (=48,20 Euro). Insgesamt ergibt sich so eine Gebühr in Höhe von (aufgerundet) 370,-- Euro. Der Gebührensatz für die Beseitigung von Grabstätten bleibt auch 2015 unverändert. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die vorliegende Gebührenkalkulation zu beschließen. Auswirkungen auf den Haushalt: