Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
152 kB
Datum
11.12.2014
Erstellt
18.11.14, 18:02
Aktualisiert
18.11.14, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 10.11.2014
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-116/2014
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 27.11.2014
Gemeinderat am 11.12.2014
- öffentlich -
Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2015
Begründung:
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2015 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Die ansatzfähigen Kosten wurden in die Bereiche Grabnutzungsgebühren und
Leichenhallengebühren aufgeteilt. Bei den Positionen, bei denen die Ermittlung der
voraussichtlichen Kosten nicht auf anderem Wege möglich war, wurden aus den Kosten der
letzten 3 Jahre Mittelwerte gebildet, die dann als Ansätze bei der Kalkulation genommen
wurden. Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 15% der ansatzfähigen Personalkosten
des Bauhofes und der Verwaltungsmitarbeiter berechnet.
Aufgrund des Wandels der Bestattungskultur hin zu immer mehr Urnenbestattungen ist
zumindest fragwürdig, ob eine Wiederbeschaffung/Neubau von Leichenhallen im Falle der
„Abgängigkeit“ einer vorhandenen Halle überhaupt sinnvoll erscheint. Dies als Begründung
vorausgesetzt,
erfolgt
die
kalkulatorische
Abschreibung
nicht
nach
dem
Wiederbeschaffungszeitwert, sondern wie bisher von den Anschaffungs-/Herstellungskosten.
Die kalkulatorische Verzinsung erfolgt in allen Gebührenhaushalten einheitlich mit einem
Zinssatz von 5%
Die Positionen „kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung“ wurden zu 100% den
Grabnutzungsgebühren zugerechnet. Die Anschaffung/Herstellung und Betriebsbereite
Bereitstellung der Leichenhallen, die im Wesentlichen das Anlagevermögen ausmachen,
stellt eine Vorhalteleistung dar, die durch alle Gebührenzahler, nicht nur durch die Benutzer
der Leichenhalle zu tragen ist. Aus dem gleichen Grunde wurden die Bewirtschaftungs- und
Unterhaltungskosten der Leichenhallen in die Berechnung der Grabnutzungsgebühren mit
einbezogen.
Im Bereich Leichenhallen ist die Rücklage aufgebraucht, die verbleibende Unterdeckung aus
Vorjahren beträgt 3.990,08 Euro. In die Kalkulation 2014 wurden 1.224,19 Euro eingebracht,
für 2015 sind 1.500,-- Euro eingeplant, der restliche Betrag wird 2016 in die Kalkulation
eingebracht.
Bei den Grabnutzungsgebühren beträgt die Unterdeckung aus Vorjahren 29.772,09 Euro, in
die Kalkulation 2014 wurden 20.000 Euro zum Ausgleich eingebracht. Zum jetzigen
Zeitpunkt kann noch keine Aussage zum voraussichtlichen Gebührenabschluss 2014
gemacht werden, da sowohl die Kosten (im Wesentlichen Personalkosten) als auch die
tatsächlich veranlagten Gebühreneinnahmen noch nicht abgeschätzt werden können.
Die restliche Unterdeckung aus Vorjahren in Höhe von 10.000 Euro wird in 2015
eingebracht.
Die Position „Beseitigung von Grabstätten (Einebnungen)“ enthält die Abrechnungen für
Einebnungen (ab 2012 nicht mehr durch den Bauhof), hier wurde bereits im letzten Jahr ein
eigenes Sachkonto geschaffen. Für die Kosten der Einebnung kommt der
Nutzungsberechtigte auf. Dies ist der für die Friedhofsverwaltung günstigste Fall. Die
entstehenden Kosten werden durch entsprechende Erlöse gedeckt. Bei Grabstätten, für die
jedoch kein Nutzungsberechtigter mehr ausfindig zu machen ist, muss die
Friedhofsverwaltung und damit alle Gebührenzahler die Kosten der Einebnung übernehmen.
Die Differenz der beiden Positionen „Beseitigung von Grabstätten“ und „Gebühren für die
Beseitigung von Grabstätten“ stellt die Kosten dar, bei denen die Friedhofsverwaltung für die
Einebnung der Grabstätten aufkommen muss.
Von den ermittelten Gesamtkosten sind neben den Erlösen aus Gebühren für Einebnungen
noch die Erlöse aus Verwaltungsgebühren (Genehmigungen zur Errichtung von Grabmalen
und Einfassungen) und der Grünflächenanteil abzuziehen.
Bei der Berechnung des so genannten Grünflächenanteils geht man davon aus, dass die
Friedhöfe zu einem bestimmten Teil nicht nur von Angehörigen als Begräbnisplätze sondern
auch von der Allgemeinheit als Parkanlage bzw. Erholungsort genutzt wird.
Dementsprechend wäre dann ein Teil der Kosten nicht durch die Nutzer der Friedhöfe
sondern durch die Allgemeinheit zu tragen (ähnlich dem Allgemeinanteil bei
Straßenreinigung und Winterdienst). In ländlich strukturierten Kommunen wird der Friedhof
jedoch hauptsächlich als Begräbnisstätte genutzt und von den Angehörigen der dort
Bestatteten besucht.
Die Bedeutung als Erholungsort spielt hier höchstens eine
untergeordnete Rolle. Der Anteil wird wie in den Vorjahren mit 10% der Gesamtkosten (ohne
Kalkulatorische Kosten) angesetzt.
Der Grünflächenanteil ist nicht zu verwechseln mit den Kosten, die für die Pflege unbelegter
Grabstätten und Freiflächen auf Friedhöfen entstehen. Diese sind Vorhaltekosten und in der
Gebührenkalkulation auch ansatzfähig. Sie sind in den Personalkosten der Arbeiter und in
den Unterhaltungskosten enthalten. Personalkosten der Arbeiter und Unterhaltungskosten
entstehen im Wesentlichen durch die Pflege und Unterhaltung der vorhandenen Wege,
Hecken und Baumbestand.
Nicht ansatzfähige Kosten
Die Aufwendungen für die Unterhaltung der jüdischen Friedhöfe und der
Ehrengräber/Kriegsgräber im Gemeindegebiet und auch die Zuwendungen des Landes für
die Unterhaltung von Judenfriedhöfen und Kriegsgräbern haben keinen Bezug zur Leistung
"Grabnutzung" oder "Benutzung der Leichenhalle". Sie sind daher als Kosten bzw. Erlöse
nicht ansatzfähig und in der Gebührenkalkulation nicht enthalten.
Die Kosten und Erlöse für den Grabaushub sind für die Kalkulation der Grabnutzungsrechte
ebenfalls nicht ansatzfähig, da für den Gebührentatbestand „Grabaushub“ eine eigene
Gebühr zu zahlen ist.
2) Kalkulation der Gebühren
Grabnutzungsgebühren
Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch den jeweiligen Gebührentatbestand zu
decken sind, ist für die Kalkulation der Gebühren die Ermittlung der voraussichtlichen
Fallzahlen notwendig.
Aus der durchschnittlichen Bestattungsanzahl der letzten Jahre und unter Berücksichtigung
der Entwicklung in den Vorjahren wird für das Jahr 2015 eine voraussichtliche Fallzahl von
70 Bestattungen angenommen. Es ist zu beachten, dass hier äußerst vorsichtig zu
kalkulieren ist. Die vorgenannte Betrachtungsweise ist sicherlich die zuverlässigste, die
Fallzahlen lassen sich aber auch durch Mittelwerte und Tendenzen nicht genau
vorherbestimmen. Gerade durch die geringe Gesamtzahl der jährlichen Bestattungen in der
Gemeinde Vettweiß hat eine Abweichung in der Anzahl der Bestattungen um wenige Fälle
direkt spürbare Auswirkungen auf den Gebührenabschluss. Im Jahr 2012 ist man aufgrund
der Vorjahre von 72 Bestattungen ausgegangen, die tatsächliche Zahl war mit 66
Bestattungen etwas niedriger, zudem gab es weniger Neuvergaben und mehr
Verlängerungen an bestehenden Grabstätten, dadurch wurden insgesamt ca. 19.000,-- Euro
an Gebühreneinnahmen weniger erzielt als geplant.
Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren ist gemäß § 6, II KAG NRW die Gebühr nach
der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Bei der Gebührenhöhe im
Einzelfall ist auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu achten
(Äquivalenzprinzip). Daraus folgt, dass die Gesamtkosten im Verhältnis von Leistung und
Gegenleistung auf die verschiedenen Grabarten aufzuteilen sind.
Durch Anwendung einer Äquivalenzziffernberechnung werden die unterschiedlichen
Grabarten miteinander ins Verhältnis gesetzt. Nach den bereits für die Kalkulation 2008
festgelegten Kriterien wurden die einzelnen Grabarten bewertet.
Die Kriterien werden jährlich überprüft, die bisher letzte und einzige Änderung wurde ab der
Kalkulation 2010 umgesetzt (die durchschnittliche Verlängerungszeit bei Beibestattungen
(kalkulatorischer Wert) wurde von 15 Jahren auf 10 Jahre reduziert). Dieser Wert wurde ab
2014 entsprechend der Erfahrung aus den letzten Jahren (Betrachtung der
Gesamtgebühreneinnahmen für Verlängerungen) auf 13 Jahre abgeändert.
Entsprechend der Planungen zur Friedhofsentwicklung wurden die Grabarten „Erdreihengrab
pflegefrei“ und „Urnenreihengrab pflegefrei“ weiterentwickelt und die Bezeichnung in
„Erdbestattung im Rasen-Reihengrab“ und „Urnenbestattung im Urnenreihengrab als Rasenoder Baumgrab“ geändert. Die Friedhofsentwicklungsplanung sieht noch weitere neue
Grabarten vor, die nach den derzeitigen Planungen ab 2016 eingeführt werden können.
Anonyme Grabstätten entsprechen in der Gebühr den Rasengräbern, Aschenbeisetzungen
ohne Urne entsprechen in der Gebühr Urnen-Rasengräbern. Diese Grabarten werden
zukünftig nicht mehr gesondert aufgeführt.
Die Äquivalenzziffer für den Pflegeaufwand der Gemeinde wurde auch im Hinblick auf
zukünftige neue Grabarten geprüft und neu gewichtet.
Grundsätzlich sollte klar sein, dass für Grabstätten, die von der Gemeinde gepflegt werden,
keine geringeren Gebühren anfallen können, als für Grabstätten, die die Angehörigen selbst
pflegen müssen. Der Gemeinde entstehen für diese Grabarten mehr Kosten, die auch dem
Verhältnis entsprechend umgelegt werden müssen. Jede Gebührenkalkulation, die dies nicht
berücksichtigt und eine künstlich niedrige Gebühr beispielsweise für Rasengräber errechnet,
subventioniert den günstigen Gebührensatz mit anderen Grabarten, die dafür teurer werden
müssen. In dem Moment, wo die Nachfrage nach den „günstigen“ Grabarten aber einen
bestimmten Anteil übersteigt, kann ein solches System nicht mehr funktionieren, da nicht
mehr genug Gebühreneinnahmen erzielt werden.
Die Grabarten, bei der die Herrichtung und die Pflege der Grabstätte auf die Angehörigen
übertragen ist („klassische“ Grabarten), wurden mit der Äquivalenzziffer 1 für „normal“
gewichtet, Rasen- und Baumgrabstätten wurden mit 2,5 (einfache Pflege durch die
Gemeinde) gewichtet.
Die Berechnungen, die Anlage der Friedhofsentwicklungsplanung sind, enthalten darüber
hinaus noch die Grabarten „Urnengemeinschaftsgrab“ sowie „gestalteten Reihengräber“, um
die aufgrund der geänderten Gewichtung unterschiedlichen Gebührensätze darstellen zu
können. Diese Grabarten wurden mit 3,5 (aufwendigere Pflege durch die Gemeinde)
gewichtet, was dann im Ergebnis zu höheren Gebührensätzen führt. Da die Grabarten erst
ab 2016 angeboten werden sollen, sind sie nicht Gegenstand der Gebührenkalkulation 2015
und daher hier nicht enthalten.
Bei Rasen-/Baumgrabstätten ist zusätzlich zu den Gebühren für das Nutzungsrecht noch
eine Gebühr für das Grabdenkmal zu entrichten. Das Grabdenkmal wird entsprechend der
noch festzulegenden Gestaltungsvorschriften über die Friedhofsverwaltung in Auftrag
gegeben.
Bei der Berechnung werden die Grabarten 3-stelliges. 4-stelliges, 5-stelliges, 6-stelliges
Wahlgrab nicht mehr aufgeführt, da so große Grabstätten in der Regel nicht mehr neu
vergeben werden. In 2013 wurde eine 3er Wahlgrabstätte neu vergeben, dies wurde der
Anzahl und den Gebühreneinnahmen bei den Doppelwahlgräbern zugeordnet.
Aus der Bewertung der einzelnen Grabarten und der daraus resultierenden Berechnung
wurde ermittelt, dass sich die Gebührensätze für Grabnutzung nur unwesentlich ändern:
Nutzungsrecht Einzelwahlgrab
Nutzungsrecht Doppelwahlgrab
Erdbestattung im Reihengrab (priv. Pflege)
Erdbestattung im Rasen-Reihengrab (in gemeindlicher Pflege)
Erdbestattung im Kindergrab
Urnenbestattung im Urnenwahlgrab
Urnenbestattung im Urnenreihengrab (priv. Pflege)
Urnenbestattung im Urnenreihengrab als Rasen- oder Baumgrab
(in gemeindlicher Pflege)
2015
2.190,00 €
4.380,00 €
780,00 €
1.950,00 €
650,00 €
2.330,00 €
620,00 €
1.560,00 €
2014
2.190,00 €
4.380,00 €
780,00 €
650,00 €
2.340,00 €
620,00 €
Kalkulation der Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen
Für die Berechnung der Gebühr "Benutzung der Leichenhalle" ist es ebenfalls notwendig, die
voraussichtlichen Fallzahlen für die Leichenhallenbenutzung 2015 zu kalkulieren. Unter
Berücksichtigung der Fallzahlen der letzten Jahre und dem Trend zu immer mehr
Urnenbestattungen, bei denen meist die Leichenhallen nicht genutzt werden, wird eine
voraussichtliche Fallzahl von 40 angenommen. Bei den voraussichtlichen Gesamtkosten und
der voraussichtlichen Fallzahl ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 168,-- Euro (bisher 153,-Euro).
Gebühr für den Grabaushub
Die Grabherstellung bzw. der Grabaushub wird durch die Firma Schönmackers
Umweltdienste als Nachfolger der Firma Kreislaufwirtschaft Maurer und Wissing GmbH
(KMW GmbH) durchgeführt (ausführendes Unternehmen als Subunternehmer: Fa. Kaspar
Poensgen GmbH) und der Gemeinde Vettweiß gemäß Vertragsvereinbarungen in Rechnung
gestellt. Der Gemeinde entstehen keine weiteren Kosten, die durch die Gebühr
"Grabaushub"
zu
erzielen
sind.
Daher
können
die
Gebühren
für
Grabaushub/Grabherstellung aus der aktuell gültigen Vereinbarung übernommen werden.
Die Preise sind seit 2009 unverändert, auch für 2015 wurde durch das Unternehmen keine
Änderung der Vergütung beantragt.
Gebühr für die Beseitigung von Grabstätten
Ab Oktober 2012 wird die Abräumung von Grabstätten ebenfalls durch das Unternehmen
durchgeführt, dass bereits seit Jahren für den Grabaushub zuständig ist. Die bisherigen
guten Erfahrungen und die Verlässlichkeit der ausführenden Firma Poensgen gaben den
Ausschlag dafür. Dies ist kostengünstiger als die Durchführung der Arbeiten durch den
Bauhof.
Hier wird pro Grabstelle ein Pauschalbetrag in Höhe von 270,00 Euro, zuzüglich
Mehrwertsteuer in Höhe von 51,30 Euro fällig. Die vor der Abräumung von Grabstätten
anfallenden Kosten (Überwachung Ablauf der Nutzungszeit, Anschreiben, evtl.
Nachforschung nach Nutzungsberechtigten, Ortstermin, Auftrag zur Einebnung) werden wie
Verwaltungsgemeinkosten mit 15% des Bruttobetrages angesetzt (=48,20 Euro). Insgesamt
ergibt sich so eine Gebühr in Höhe von (aufgerundet) 370,-- Euro.
Der Gebührensatz für die Beseitigung von Grabstätten bleibt auch 2015 unverändert.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die vorliegende Gebührenkalkulation
zu beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt: