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Vorlage (Anlage 1 - Abwägung)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
418 kB
Datum
18.06.2015
Erstellt
22.05.15, 18:01
Aktualisiert
22.05.15, 18:01

Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16 im Bereich der Dürener Straße, Ortsteil Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB Ldf. Nr. Behörde / Träger öffentlicher Belange Kurzinhalt der Stellungnahme 01 Amprion GmbH Betrieb / Projektierung Leitungen Bestandssicherung Im Planbereich verlaufen keine Höchst- Der Hinweis wird zur Kenntnis genom- Kein Beschluss erforderspannungsleitungen unseres Unterneh- men. Sonstige Versorgungsunternehmen lich. mens. wurden beteiligt. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von Amprion betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes. Es wird davon ausgegangen, dass bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt wurden. Stellungnahme vom 02.04.2015 02 LVR-Dezernat Finanzund Immobilienmanagement Stellungnahme vom 02.04.2015 Es besteht keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR, daher werden keine Bedenken gegen die Maßnahme geäußert. Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genom- Kein Beschluss erfordermen. Das Amt für Denkmalpflege sowie lich. das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland wurden beteiligt. Ldf. Nr. Behörde / Träger öffentlicher Belange Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 03 Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH, Xanten Nach Prüfung der zugesandten Planunterlagen sind keine der von unserer Gesellschaft betreuten Anlagen betroffen. . Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt Kenntnis. Bei der Planung ist die Eingriffsregelung anzuwenden. Hierzu sind alle Arten im Vorfeld zu kartieren und die Wirkung der Planung auf jede dieser Arten darzustellen. Geschieht dies nicht, läge ein Abwägungsausfall vor. Auch die Eingriffs-, Ausqleichsbilanzierung und angemessene Kompensation ist ohne eine ausreichende Kartierung aller Arten nicht möglich. Die dreimalige Begehung im aktuellen Fall ist absolut nicht ausreichend und zeitlich nicht angemessen durchgeführt worden. Gerade die Feldvogelarten gehen landesweit drastisch zurück und bedürfen besonderen Schutzes (vgl. Pressemitteilungen des LANUV aus 2014). Laut LANUV ist dieses Gebiet als Populationszentrum für Grauammer ausgewiesen. Hierzu sind die entsprechenden Kartierungen sowie CEF Maßnahmen vorzunehmen. Im Rahmen der Aufstellung des Bebau- Der Rat schließt sich der ungsplanes Ve-16 wurde ein landschafts- Stellungnahme der Verwalpflegerischer Fachbeitrag erstellt. In die- tung an. sem Zusammenhang wurde auch eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung vorgenommen. Diese umfasst neben den Wohnbauflächen auch die im Plangeltungsbereich liegenden Ausgleichsflächen. Stellungnahme vom 02.04.2015 04 BUND Kreisgruppe Düren Stellungnahme vom 04.04.2015 Es ist richtig, dass die durchgeführten Untersuchungstermine am 27.6, 1.7 und 12.7. nicht den gängigen Standards entsprechen. Aufgrund der kleinen Flächengröße von ca. 3 Hektar war es jedoch möglich, dass Eingriffsgebiet vollständig und engmaschig abzugehen. Die Brutzeit der Grauammer kann sich bis Juli erstrecken, so dass zumindest fütternde Alttiere oder Jungvögel hätten nachgewiesen werden können. Gleiches gilt für die spät Hinweis: brütende Wachtel. Auch die Feldlerche ist Die Betrachtung nur der planungsrelevan- meist bis in den Spätsommer anzutreffen. ten Arten entspricht nicht mehr der Recht- Das früh brütende Rebhuhn bildet später sprechung. Zum einen ist die Beschrän- im Jahr meist relativ ortstreue Familienkung lediglich auf die „planungsrelevanten Vogelarten“ nach der Rechtsprechung Ldf. Nr. Behörde / Träger öffentlicher Belange Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung des OVG Münster nicht statthaft (Urteil vom 17.4.2009, 7 D 110/07.NE). Das OVG erwartet eine Betrachtung auch der anderen Vogelarten, die wenigstens überschlägig erkennen lässt, welche Beeinträchtigungen diese Arten durch die Planung zu erwarten haben. Eine solche vollständige und belastbare Betrachtung liegt mit den bislang gefertigten Unterlagen nicht vor. Der aktuell weiter beschleunigte Rückgang der Arten des Offenlandes und das Grünlandumwandlungsverbot des Landes NRW belegen hier die Bedeutung von Grünland und Offenland und gerade in der Vettweißer / Zülpicher Börde. verbände, die bei den engmaschigen Begehungen hätten gesichtet werden können. Nach Artikel 12 Abs. 1 lit. der FFH-RL ist jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten des Anhangs IV der FFH-RL untersagt. Ausnahmen von dieser Verbotsregelung sind nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Dabei ist beachtlich, dass der günstige Erhaltungszustand der Populationen trotz der Ausnahmeregelung nicht beeinträchtigt werden darf. In der vorliegenden Artenschutzprüfung sind vom Gutachter neben den „planungsrelevanten Vogelarten" alle europäischen Vogelarten in Betrachtung gezogen worden. Das besondere Augenmerk lag dabei aufgrund der Gegebenheiten auf den Feldvögeln und den planungsrelevanten Tierarten. Diese sind im Eingriffsgebiet auch aufgrund seiner Vorbelastung nicht nachgewiesen worden. In der vorliegenden Artenschutzprüfung sind vom Gutachter zu keinem Zeitpunkt Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten nachgewiesen worden. Auf der Fläche befinden sich keine Gehölze. Beschlussvorschlag Ldf. Nr. Behörde / Träger öffentlicher Belange Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Auch Störungen wären "absichtlich" und somit untersagt. Wie der EuGH klargestellt hat, kommt es im Zusammenhang mit der Absicht im Sinne des Art. 12 lit. b FFH-RL nicht auf ein zielgerichtetes, intentionales Handeln an, sondern lediglich darauf, dass die Handlung in Kenntnis aller Umstände vorgenommen wird. Alle heimischen Vögel zählen zu den europäischen Vogelarten, die den Schutz der Artikel 5 bis 9 und 13 der Vogelschutzrichtlinie genießen. Falls Verbotstatbestände erfüllt sind, kann für die wild lebenden, europäischen (heimischen) Vogelarten eine Befreiung nach § 62 BNatSchG unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des Art. 9 VS-RL eingeholt werden. Der europäische Artenschutz geht im Range vor dem nationalen Artenschutz. In der Gemeinde Vettweiß befindet sich zwar kein offizielles Vogelschutzgebiet, dennoch ist der Schutz der in der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten - analog zum Schutz der Anhang IV-Arten der FFH-RL - besonders zu berücksichtigen. Zudem verbietet Artikel 5 lit. d der VSchRL das absichtliche Stören der Vögel während der Brutzeit. In Verbindung mit Art. 5 lit. b VSchRL wertet der BUND dies als Hindernis in der bisherigen Lage. Auch die betroffene Art, wie z.B. Feldler- Unter Einhaltung folgender Vermeidungsund Minderungsmaßnahmen ist das Eintreten von Verbotstatbeständen i. S. des § 44 BNatSchG nicht zu erwarten: Die in der ASP geforderten Maßnahmen sind durchgeführt worden:  Gehölzfällung zwischen Oktober und Februar (Holunderbüsche)  Anbringung eines Kunsthorstes für den Mäusebussard in max. 1 Kilometer Entfernung Beschlussvorschlag Im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen Der Rat schließt sich der werden lückige und extensiv genutzte Stellungnahme der VerwalStreuobstwiesen am Rande von landwirt- tung an. schaftlichen Flächen auf ca. 10.000 qm angelegt. Diese Maßnahmen kommen auch Vogelarten der Feldflur zu Gute. Die Belange des Artenschutzes werden vollumfänglich berücksichtigt. Ldf. Nr. Behörde / Träger öffentlicher Belange Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag che ist bei der Abwägung und Variantendiskussion zu berücksichtigen. Sollte es trotz der Bedenken des Naturschutzes bei der Planung bleiben, sind auch für diese vorgezogene, funktionierende Ausgleichsmaßnahmen bereitzustellen und ein Monitoring durchzuführen. Die Maßnahme darf erst begonnen werden, nachdem die Ausgleichsmaßnahmen nachweislich angenommen wurden. Das Plangebiet liegt in einem Auegebiet, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und die Böden statisch wenig belastbar sind. Auch deswegen ist auf eine Bebauung solcher Bereiche zu verzichten. Es ist zu bedenken, dass der Eingriff in den Naturhaushalt durch die Versiegelung nur durch Entsiegelung einer gleich großen Fläche ausgeglichen werden kann. Das Erschließungsgebiet liegt auf der Der Rat schließt sich der Euskirchener Scholle. Im Untergrund ste- Stellungnahme der Verwalhen tertiäre Sande, Tone und Braunkoh- tung an. len an, die von Terrassensedimenten des Rheins und der Rur und Lößlehm überlagert werden. Die Bodenkarte weist für das Gebiet Pseudogley-Parabraunerde und Parabraunerde aus. Die Beachtung bodenstatischer Aspekte bleibt den nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten. Der ökologische Ausgleich wird nach dem gängigen Bewertungsverfahren durchgeführt und die erforderliche Kompensation mit der Unteren Landschafts-behörde abgestimmt. Im Weiteren wird vorgeschlagen im Zuge Das Anliegen wird zur Kenntnis genomdes nun bewusstgewordenen „Landfraß“ men. Bei den Bauleitplanverfahren liegt (vgl. in NRW wird täglich eine Fläche von Ldf. Nr. 05 Behörde / Träger öffentlicher Belange Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Bonn Stellungnahme vom 07.04.2015 06 Bezirksregierung Köln Dezernat 33 Stellungnahme vom 09.04.2015 Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung „20 Fußballfeldern“ baulich versiegelt) eine Nachhaltigkeitsstatistik für das Gemeindegebiet Vettweiß zu erarbeiten, die die in den letzten Jahren zugenommenen Versiegelungen transparent macht und zukünftig eine jeweilige Überprüfung auf Notwendigkeit zulässt. Diese Statistik könnte beispielsweise auch aufzeigen, wie viele Flächen durch Sanierung und Aufarbeitung einzusparen sind. allerdings jeweils eine städtebauliche Begründung vor, nachzulesen bei den jeweiligen Projekten. Im vorliegenden Fall ist zudem die Entscheidung für eine bauliche Entwicklung bereits auf der Ebene der Aufstellung des Flächennutzungsplanes getroffen worden. Keine Bedenken. Es wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen dieser Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfalle mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. Beschlussvorschlag Gemäß den getroffenen Festsetzungen Der Rat schließt sich der sind Gebäude mit bis zu 2 Vollgeschos- Stellungnahme der Verwalsen zulässig. Gebäudehöhen von über 20 tung an. m sowie auch von Gebäudeteilen können somit nicht erreicht werden und sind auch städtebaulich nicht erwünscht. Aus Sicht der Belange der allgemeinen Der Hinweis wird zur Kenntnis genom- Der Rat schließt sich der Landeskultur und der Landentwicklung men. Stellungnahme der Verwalwerden keine Bedenken vorgebracht. tung an. Die Fußwegefestsetzung wird zurückgeDie geplante Festsetzung als Fußweg nommen. Eine Unterbrechung des landführt zu einer Unterbrechung des landwirt- wirtschaftlichen Wegenetzes erfolgt nicht. schaftlichen Wegenetzes ggf. entschädigungspflichtigen Umwegen. Ldf. Nr. Behörde / Träger öffentlicher Belange Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung 07 Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im beantragten Bereich. Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel wird empfohlen, sofern diese nicht vollständig innerhalb der geräumten Fläche liegt. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Rat schließt sich der Die geplanten Wohnbauflächen sind be- Stellungnahme der Verwalreits vollständig durch den KBD unter- tung an. sucht worden. Stellungnahme vom 10.04.2015 Die Fläche für das geplante Regenrückhaltebecken ist nach dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren noch mit aufgenommen worden. Dieser Bereich wurde inzwischen ebenfalls untersucht und freigegeben. Da dennoch eine Kampfmittelfreiheit nicht garantiert werden kann, ist in den Verfahrensunterlagen ein Hinweis zum VerhalErfolgen Erdarbeiten mit erheblichen me- ten bei Kampfmittelfunden enthalten. chanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Teile der beantragten Fläche sind bereits ausgewertet worden. Bezüglich des alten Ergebnisses verweise ich auf die Stellungnahme 22.5-3-5358060-521/14 vom 06.10.2014. Die obigen Empfehlungen beziehen sich daher ausschließlich auf den übrigen, ergänzenden Bereich. Beschlussvorschlag Ldf. Nr. Behörde / Träger öffentlicher Belange Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung 08 Westnetz GmbH Spezialservice Strom  Stellungnahme vom 14.04.2015  Die Hinweise werden zur Kenntnis ge- Der Rat nimmt Kenntnis. nommen. Weitere Versorgungsunternehmen wurden beteiligt.   09 Landesbetrieb Straßenbau Straßen NRW Regionalniederlassung Ville-Eifel Stellungnahme vom 14.04.2015 Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110kV- Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Beschlussvorschlag Keine grundsätzlichen Bedenken. Der Hinweis, dass keine Ansprüche auf Der Rat schließt sich der Es wird darauf hingewiesen, dass die Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 33 Stellungnahme der VerStraßenbauverwaltung nicht prüft, ob bestehen, wird zur Kenntnis genommen. waltung an Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der L 33 erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Vettweiß. Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden. Ldf. Nr. Behörde / Träger öffentlicher Belange Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 10 Erftverband Bergheim Gegen die Inhalte des Bebauungsplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine weiteren Bedenken. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich. Stellungnahme vom 17.04.2015 11 LVR – Amt für Boden- Zu der Planung habe ich bereits mit denkmalpflege im Rhein- Schreiben vom 14.11.2014 Anregungen land vorgetragen. Ich habe empfohlen zur Prüfung der AbStellungnahme vom wägungserheblichkeit der Belange des 22.04.2015 Bodendenkmalschutzes in der Fläche eine archäologische Prospektion durchführen zu lassen, weil grundsätzlich nicht auszuschließen ist, dass hier Bodendenkmäler erhalten sind. Maßgeblich ist, dass in der Region bisher keinerlei Erhebung zum Bestand an Bodendenkmälern durchgeführt wurde und dass die derzeit bekannten Fundstellen dieser Region eine erste Prognose zur Betroffenheit der Kulturgüter zulassen. Es bleibt derzeit die Frage offen, in welchem Umfang § 29 DSchG NW zur Anwendung kommt. Durch Prospektion besteht die Möglichkeit klare Verhältnisse zu schaffen und das ist sicher auch im Sinne der uneingeschränkten Nutzung der Fläche - als Resultat der Bauleitplanung - erstrebenswert. Hinweise zu Bodendenkmälern können in diesem Zusammenhang auf dem Acker verteilte keramische Gefäßscherben und Ziegelbruchstücke liefern. Derartige Fundstücke gelangen dann, wenn Die Anregungen werden zur Kenntnis ge- Der Rat schließt sich der nommen. Stellungnahme der Verwaltung an. Im Zuge der tiefbautechnischen Erschließung des Gebietes muss der Oberboden im Bereich der Straßentrassen abgeschoben werden. In diesem Zusammenhang kann eine Sachverhaltsermittlung erfolgen. Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege wird über den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig informiert. Von einer Prospektion im Vorfeld wird abgesehen. Ldf. Nr. Behörde / Träger öffentlicher Belange Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Bodendenkmäler im Boden erhalten sind, durch die Pflugtätigkeit an die Ackeroberfläche. Das Ergebnis der Prospektion ermöglicht Aussagen dazu, in welchem Umfang die Belange des Bodendenkmalschutzes entscheidungserheblich für die Planung sind. Es wäre eine Fachfirma zu beauftragen, die dann eine Nachforschungerlaubnis gemäß § 13 DSchG NW benötigt. Sollten Sie sich gegen diese Prospektion entscheiden - auch diese Option habe ich in meinem Schreiben vom 14.11.2014 offengelassen - dann bitte ich jedoch darum, im Umweltbericht die ungeklärte archäologische Situation und die Funderwartung (vgl. Schreiben vom 14.11.2014) darzulegen und in der Begründung zum Bebauungsplan auf die §§ 15, 16 und 29 DSchG NW hinzuweisen. 12 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Kreisstelle Düren Stellungnahme vom 29.04.2015 Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Um- Der Rat schließt sich der weltbericht wird ergänzt. Stellungnahme der Verwaltung an. Zudem enthalten die Verfahrensunterlagen bereits einen Hinweis auf die §§ 15 und 16 DSchG NW. Es bestehen aus landwirtschaftlicher Der Hinweis wird zur Kenntnis genom- Kein Beschluss erforderSicht keine Bedenken. men. lich. Ldf. Nr. Behörde / Träger öffentlicher Belange 13 Industrie-und Handels- Es bestehen seitens der Industrie- und Der Hinweis wird zur Kenntnis genom- Der Rat nimmt Kenntnis. kammer Aachen Handelskammer Aachen keine Beden- men. ken. Stellungnahme vom 30.04.2014 14 Kreis Düren Stellungnahme 30.04.2015 Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren wurden beteiligt: vom > Kämmerei > Straßenverkehrsamt > Kreisentwicklung und -Straßen > Recht, Bauordnung und Wohnungswesen > Brandschutz > Umweltamt Brandschutz  Es ist eine Löschwasserversorgung von 800 l/min (48 m3/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen. Die v.g. Menge muss aus Hydranten im Umkreis von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative Löschwasserversorgung ist abzustimmen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis ge- Der Rat schließt sich der nommen und beachtet. Stellungnahme der Verwaltung an Hinsichtlich Löschwasserversorgung ist der über den Grundschutz hinausgehende individuelle Objektschutz der Baulichkeiten vom jeweiligen Bauherrn selbst zu gewährleisten und im späteren Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Dieser Nachweis wird insbesondere bei dem geplanten Alten- und Pflegeheim im Rahmen des erforderlichen Brandschutzkonzeptes geführt werden Grundsätzlich verfügt die Gemeinde Ldf. Nr. Behörde / Träger öffentlicher Belange Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Vettweiß über ein gut ausgebautes Hydrantennetz.   Die Straßen sind als Zufahrt für die Feuerwehr auszubauen. Bezüglich der zulässigen Abmessungen (Kurvenradien/ Breite/Neigung/Durchfahrtshöhe etc.) wird auf den § 5 BauO NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind öffentliche Parkplätze, Begrünung (Bäume) und sonstige Maßnahmen (Verkehrsberuhigung/Kreisverkehr etc.) besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit der Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 18 t ausgelegt sein. Die Straßenbezeichnung ist eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen. Bodenschutz: Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Planungsbereich ehemalige verfüllte Bombentrichter befinden. Ein konkreter Altlastenverdacht besteht jedoch nicht. Weiterhin wurde für diesen Bereich ein schutzwürdiger Boden ausgewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises. Die Belange der Feuerwehr werden bei der Straßenplanung berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Der Hinweis wird zur Kenntnis genom- Der Rat schließt sich der men. Stellungnahme der VerwalDie Bodenschutzbelange wurden im Um- tung an weltbericht behandelt. Ldf. Nr. Behörde / Träger öffentlicher Belange Kurzinhalt der Stellungnahme 15 Regionalgas Euskirchen Innerhalb der dargestellten Planbereiche GmbH & Co KG A bis D sind Leitungen zur Erdgas-Versorgung nicht vorhanden. Stellungnahme vom Es bestehen somit keine Bedenken ge04.05.2015 gen die beabsichtigte Aufstellung eines Bebauungsplanes. Die innerhalb des Planbereiches A beabsichtigten Bebauungen könnten bei Bedarf und nach der Verlängerung der Hauptrohrtrasse in der Dürener Straße, von der Dürener Straße aus mit Erdgas versorgt werden. Bei Interesse wird auch der Einsatz von erneuerbaren Energien geprüft. Um spätere Aufbrüche in Fahrbahnen zu vermeiden wird empfohlen, die Versorgungsleitungen gebündelt in den Nebenanlagen (Gehwegen, Parkstreifen o. ä.) unterzubringen. Die Breite dieser Nebenanlagen ist so zu dimensionieren, dass die geforderten Sicherheitsabstände der Versorgungsleitungen untereinander eingehalten werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass eventuelle Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere das Anpflanzen von Bäumen, grundsätzlich außerhalb der Leitungstrassen zu planen sind. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Stellungnahme und Hinweise werden Der Rat schließt sich der zur Kenntnis genommen. Stellungnahme der Verwaltung an. Im Rahmen der Erschließungsplanung wird die Regionalgas Euskirchen als Leitungsträger gehört. Der Hinweis auf das Merkblatt "Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen" wird im weiteren Verfahren berücksichtigt.