Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
418 kB
Datum
18.06.2015
Erstellt
22.05.15, 18:01
Aktualisiert
22.05.15, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16 im Bereich der Dürener Straße, Ortsteil Vettweiß
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Ldf.
Nr.
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalt der Stellungnahme
01
Amprion GmbH Betrieb /
Projektierung Leitungen
Bestandssicherung
Im Planbereich verlaufen keine Höchst- Der Hinweis wird zur Kenntnis genom- Kein Beschluss erforderspannungsleitungen unseres Unterneh- men. Sonstige Versorgungsunternehmen lich.
mens.
wurden beteiligt.
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger
Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von
Amprion betreuten Anlagen des 220- und
380-kV-Netzes.
Es wird davon ausgegangen, dass bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt wurden.
Stellungnahme vom
02.04.2015
02
LVR-Dezernat Finanzund Immobilienmanagement
Stellungnahme vom
02.04.2015
Es besteht keine Betroffenheit bezogen
auf Liegenschaften des LVR, daher werden keine Bedenken gegen die Maßnahme geäußert.
Diese Stellungnahme gilt nicht für das
Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum
gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genom- Kein Beschluss erfordermen. Das Amt für Denkmalpflege sowie lich.
das Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland wurden beteiligt.
Ldf.
Nr.
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
03
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH, Xanten
Nach Prüfung der zugesandten Planunterlagen sind keine der von unserer Gesellschaft betreuten Anlagen betroffen.
.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt Kenntnis.
Bei der Planung ist die Eingriffsregelung
anzuwenden. Hierzu sind alle Arten im
Vorfeld zu kartieren und die Wirkung der
Planung auf jede dieser Arten darzustellen. Geschieht dies nicht, läge ein Abwägungsausfall vor. Auch die Eingriffs-, Ausqleichsbilanzierung und angemessene
Kompensation ist ohne eine ausreichende
Kartierung aller Arten nicht möglich. Die
dreimalige Begehung im aktuellen Fall ist
absolut nicht ausreichend und zeitlich
nicht angemessen durchgeführt worden.
Gerade die Feldvogelarten gehen landesweit drastisch zurück und bedürfen besonderen Schutzes (vgl. Pressemitteilungen des LANUV aus 2014). Laut LANUV
ist dieses Gebiet als Populationszentrum
für Grauammer ausgewiesen. Hierzu sind
die entsprechenden Kartierungen sowie
CEF Maßnahmen vorzunehmen.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebau- Der Rat schließt sich der
ungsplanes Ve-16 wurde ein landschafts- Stellungnahme der Verwalpflegerischer Fachbeitrag erstellt. In die- tung an.
sem Zusammenhang wurde auch eine
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung vorgenommen. Diese umfasst neben den
Wohnbauflächen auch die im Plangeltungsbereich liegenden Ausgleichsflächen.
Stellungnahme vom
02.04.2015
04
BUND
Kreisgruppe Düren
Stellungnahme vom
04.04.2015
Es ist richtig, dass die durchgeführten Untersuchungstermine am 27.6, 1.7 und
12.7. nicht den gängigen Standards entsprechen. Aufgrund der kleinen Flächengröße von ca. 3 Hektar war es jedoch
möglich, dass Eingriffsgebiet vollständig
und engmaschig abzugehen. Die Brutzeit
der Grauammer kann sich bis Juli erstrecken, so dass zumindest fütternde Alttiere
oder Jungvögel hätten nachgewiesen
werden können. Gleiches gilt für die spät
Hinweis:
brütende Wachtel. Auch die Feldlerche ist
Die Betrachtung nur der planungsrelevan- meist bis in den Spätsommer anzutreffen.
ten Arten entspricht nicht mehr der Recht- Das früh brütende Rebhuhn bildet später
sprechung. Zum einen ist die Beschrän- im Jahr meist relativ ortstreue Familienkung lediglich auf die „planungsrelevanten Vogelarten“ nach der Rechtsprechung
Ldf.
Nr.
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
des OVG Münster nicht statthaft (Urteil
vom 17.4.2009, 7 D 110/07.NE). Das
OVG erwartet eine Betrachtung auch der
anderen Vogelarten, die wenigstens überschlägig erkennen lässt, welche Beeinträchtigungen diese Arten durch die Planung zu erwarten haben. Eine solche vollständige und belastbare Betrachtung liegt
mit den bislang gefertigten Unterlagen
nicht vor. Der aktuell weiter beschleunigte
Rückgang der Arten des Offenlandes und
das Grünlandumwandlungsverbot des
Landes NRW belegen hier die Bedeutung
von Grünland und Offenland und gerade
in der Vettweißer / Zülpicher Börde.
verbände, die bei den engmaschigen Begehungen hätten gesichtet werden können.
Nach Artikel 12 Abs. 1 lit. der FFH-RL ist
jede Beschädigung oder Vernichtung der
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten des Anhangs IV der FFH-RL untersagt. Ausnahmen von dieser Verbotsregelung sind nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Dabei ist beachtlich,
dass der günstige Erhaltungszustand der
Populationen trotz der Ausnahmeregelung nicht beeinträchtigt werden darf.
In der vorliegenden Artenschutzprüfung
sind vom Gutachter neben den „planungsrelevanten Vogelarten" alle europäischen
Vogelarten in Betrachtung gezogen worden. Das besondere Augenmerk lag dabei aufgrund der Gegebenheiten auf den
Feldvögeln und den planungsrelevanten
Tierarten.
Diese sind im Eingriffsgebiet auch aufgrund seiner Vorbelastung nicht nachgewiesen worden.
In der vorliegenden Artenschutzprüfung
sind vom Gutachter zu keinem Zeitpunkt
Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser
Arten nachgewiesen worden. Auf der Fläche befinden sich keine Gehölze.
Beschlussvorschlag
Ldf.
Nr.
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Auch Störungen wären "absichtlich" und
somit untersagt. Wie der EuGH klargestellt hat, kommt es im Zusammenhang
mit der Absicht im Sinne des Art. 12 lit. b
FFH-RL nicht auf ein zielgerichtetes, intentionales Handeln an, sondern lediglich
darauf, dass die Handlung in Kenntnis aller Umstände vorgenommen wird.
Alle heimischen Vögel zählen zu den europäischen Vogelarten, die den Schutz
der Artikel 5 bis 9 und 13 der Vogelschutzrichtlinie genießen. Falls Verbotstatbestände erfüllt sind, kann für die wild lebenden, europäischen (heimischen) Vogelarten eine Befreiung nach § 62 BNatSchG
unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des Art. 9 VS-RL eingeholt werden.
Der europäische Artenschutz geht im
Range vor dem nationalen Artenschutz. In
der Gemeinde Vettweiß befindet sich
zwar kein offizielles Vogelschutzgebiet,
dennoch ist der Schutz der in der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten - analog zum Schutz der Anhang IV-Arten der
FFH-RL - besonders zu berücksichtigen.
Zudem verbietet Artikel 5 lit. d der
VSchRL das absichtliche Stören der Vögel während der Brutzeit. In Verbindung
mit Art. 5 lit. b VSchRL wertet der BUND
dies als Hindernis in der bisherigen Lage.
Auch die betroffene Art, wie z.B. Feldler-
Unter Einhaltung folgender Vermeidungsund Minderungsmaßnahmen ist das Eintreten von Verbotstatbeständen i. S. des
§ 44 BNatSchG nicht zu erwarten:
Die in der ASP geforderten Maßnahmen
sind durchgeführt worden:
Gehölzfällung zwischen Oktober und
Februar (Holunderbüsche)
Anbringung eines Kunsthorstes für
den Mäusebussard in max. 1 Kilometer Entfernung
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen Der Rat schließt sich der
werden lückige und extensiv genutzte Stellungnahme der VerwalStreuobstwiesen am Rande von landwirt- tung an.
schaftlichen Flächen auf ca. 10.000 qm
angelegt. Diese Maßnahmen kommen
auch Vogelarten der Feldflur zu Gute.
Die Belange des Artenschutzes werden
vollumfänglich berücksichtigt.
Ldf.
Nr.
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
che ist bei der Abwägung und Variantendiskussion zu berücksichtigen. Sollte es
trotz der Bedenken des Naturschutzes bei
der Planung bleiben, sind auch für diese
vorgezogene,
funktionierende
Ausgleichsmaßnahmen bereitzustellen und
ein Monitoring durchzuführen. Die Maßnahme darf erst begonnen werden, nachdem die Ausgleichsmaßnahmen nachweislich angenommen wurden.
Das Plangebiet liegt in einem Auegebiet,
in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht
und die Böden statisch wenig belastbar
sind. Auch deswegen ist auf eine Bebauung solcher Bereiche zu verzichten. Es ist
zu bedenken, dass der Eingriff in den Naturhaushalt durch die Versiegelung nur
durch Entsiegelung einer gleich großen
Fläche ausgeglichen werden kann.
Das Erschließungsgebiet liegt auf der Der Rat schließt sich der
Euskirchener Scholle. Im Untergrund ste- Stellungnahme der Verwalhen tertiäre Sande, Tone und Braunkoh- tung an.
len an, die von Terrassensedimenten des
Rheins und der Rur und Lößlehm überlagert werden. Die Bodenkarte weist für das
Gebiet Pseudogley-Parabraunerde und
Parabraunerde aus.
Die Beachtung bodenstatischer Aspekte
bleibt den nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten.
Der ökologische Ausgleich wird nach dem
gängigen Bewertungsverfahren durchgeführt und die erforderliche Kompensation
mit der Unteren Landschafts-behörde abgestimmt.
Im Weiteren wird vorgeschlagen im Zuge Das Anliegen wird zur Kenntnis genomdes nun bewusstgewordenen „Landfraß“ men. Bei den Bauleitplanverfahren liegt
(vgl. in NRW wird täglich eine Fläche von
Ldf.
Nr.
05
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen
der Bundeswehr Bonn
Stellungnahme vom
07.04.2015
06
Bezirksregierung Köln
Dezernat 33
Stellungnahme vom
09.04.2015
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
„20 Fußballfeldern“ baulich versiegelt)
eine Nachhaltigkeitsstatistik für das Gemeindegebiet Vettweiß zu erarbeiten, die
die in den letzten Jahren zugenommenen
Versiegelungen transparent macht und
zukünftig eine jeweilige Überprüfung auf
Notwendigkeit zulässt. Diese Statistik
könnte beispielsweise auch aufzeigen,
wie viele Flächen durch Sanierung und
Aufarbeitung einzusparen sind.
allerdings jeweils eine städtebauliche Begründung vor, nachzulesen bei den jeweiligen Projekten.
Im vorliegenden Fall ist zudem die Entscheidung für eine bauliche Entwicklung
bereits auf der Ebene der Aufstellung des
Flächennutzungsplanes getroffen worden.
Keine Bedenken.
Es wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m
nicht überschreiten. Sollte entgegen dieser Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfalle
mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten.
Beschlussvorschlag
Gemäß den getroffenen Festsetzungen Der Rat schließt sich der
sind Gebäude mit bis zu 2 Vollgeschos- Stellungnahme der Verwalsen zulässig. Gebäudehöhen von über 20 tung an.
m sowie auch von Gebäudeteilen können
somit nicht erreicht werden und sind auch
städtebaulich nicht erwünscht.
Aus Sicht der Belange der allgemeinen Der Hinweis wird zur Kenntnis genom- Der Rat schließt sich der
Landeskultur und der Landentwicklung men.
Stellungnahme der Verwalwerden keine Bedenken vorgebracht.
tung an.
Die Fußwegefestsetzung wird zurückgeDie geplante Festsetzung als Fußweg nommen. Eine Unterbrechung des landführt zu einer Unterbrechung des landwirt- wirtschaftlichen Wegenetzes erfolgt nicht.
schaftlichen Wegenetzes ggf. entschädigungspflichtigen Umwegen.
Ldf.
Nr.
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
07
Bezirksregierung Düsseldorf
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) /
Luftbildauswertung
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945
und andere historische Unterlagen liefern
Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im beantragten Bereich. Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf
Kampfmittel wird empfohlen, sofern diese
nicht vollständig innerhalb der geräumten
Fläche liegt.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur
Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise
wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Der Rat schließt sich der
Die geplanten Wohnbauflächen sind be- Stellungnahme der Verwalreits vollständig durch den KBD unter- tung an.
sucht worden.
Stellungnahme vom
10.04.2015
Die Fläche für das geplante Regenrückhaltebecken ist nach dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren noch mit aufgenommen worden.
Dieser Bereich wurde inzwischen ebenfalls untersucht und freigegeben.
Da dennoch eine Kampfmittelfreiheit nicht
garantiert werden kann, ist in den Verfahrensunterlagen ein Hinweis zum VerhalErfolgen Erdarbeiten mit erheblichen me- ten bei Kampfmittelfunden enthalten.
chanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten
etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Teile der beantragten Fläche sind bereits
ausgewertet worden. Bezüglich des alten
Ergebnisses verweise ich auf die Stellungnahme 22.5-3-5358060-521/14 vom
06.10.2014. Die obigen Empfehlungen
beziehen sich daher ausschließlich auf
den übrigen, ergänzenden Bereich.
Beschlussvorschlag
Ldf.
Nr.
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
08
Westnetz GmbH
Spezialservice Strom
Stellungnahme vom
14.04.2015
Die Hinweise werden zur Kenntnis ge- Der Rat nimmt Kenntnis.
nommen.
Weitere Versorgungsunternehmen wurden beteiligt.
09
Landesbetrieb Straßenbau
Straßen NRW
Regionalniederlassung
Ville-Eifel
Stellungnahme vom
14.04.2015
Im Planbereich der o. a. Maßnahme
verlaufen keine 110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH.
Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die
von uns betreuten Anlagen des 110kV- Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE
Deutschland AG als Eigentümerin des
110-kV Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie
bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen
beteiligt haben.
Beschlussvorschlag
Keine grundsätzlichen Bedenken.
Der Hinweis, dass keine Ansprüche auf Der Rat schließt sich der
Es wird darauf hingewiesen, dass die Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 33 Stellungnahme der VerStraßenbauverwaltung nicht prüft, ob bestehen, wird zur Kenntnis genommen. waltung an
Schutzmaßnahmen gegen den Lärm
durch Verkehr auf der L 33 erforderlich
sind. Eventuell notwendige Maßnahmen
gehen zu Lasten der Gemeinde Vettweiß.
Auch künftig können keine Ansprüche in
Bezug auf Lärmsanierung gegenüber
dem Landesbetrieb geltend gemacht werden.
Ldf.
Nr.
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
10
Erftverband Bergheim
Gegen die Inhalte des Bebauungsplanes
bestehen aus wasserwirtschaftlicher
Sicht seitens des Erftverbandes keine
weiteren Bedenken.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Kein Beschluss erforderlich.
Stellungnahme vom
17.04.2015
11
LVR – Amt für Boden- Zu der Planung habe ich bereits mit
denkmalpflege im Rhein- Schreiben vom 14.11.2014 Anregungen
land
vorgetragen.
Ich habe empfohlen zur Prüfung der AbStellungnahme vom
wägungserheblichkeit der Belange des
22.04.2015
Bodendenkmalschutzes in der Fläche
eine archäologische Prospektion durchführen zu lassen, weil grundsätzlich nicht
auszuschließen ist, dass hier Bodendenkmäler erhalten sind. Maßgeblich ist, dass
in der Region bisher keinerlei Erhebung
zum Bestand an Bodendenkmälern
durchgeführt wurde und dass die derzeit
bekannten Fundstellen dieser Region
eine erste Prognose zur Betroffenheit der
Kulturgüter zulassen. Es bleibt derzeit die
Frage offen, in welchem Umfang § 29
DSchG NW zur Anwendung kommt.
Durch Prospektion besteht die Möglichkeit klare Verhältnisse zu schaffen und
das ist sicher auch im Sinne der uneingeschränkten Nutzung der Fläche - als Resultat der Bauleitplanung - erstrebenswert. Hinweise zu Bodendenkmälern können in diesem Zusammenhang auf dem
Acker verteilte keramische Gefäßscherben und Ziegelbruchstücke liefern. Derartige Fundstücke gelangen dann, wenn
Die Anregungen werden zur Kenntnis ge- Der Rat schließt sich der
nommen.
Stellungnahme der Verwaltung an.
Im Zuge der tiefbautechnischen Erschließung des Gebietes muss der Oberboden
im Bereich der Straßentrassen abgeschoben werden.
In diesem Zusammenhang kann eine
Sachverhaltsermittlung erfolgen.
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
wird über den Beginn der Erdarbeiten
rechtzeitig informiert.
Von einer Prospektion im Vorfeld wird abgesehen.
Ldf.
Nr.
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Bodendenkmäler im Boden erhalten sind,
durch die Pflugtätigkeit an die Ackeroberfläche.
Das Ergebnis der Prospektion ermöglicht
Aussagen dazu, in welchem Umfang die
Belange des Bodendenkmalschutzes entscheidungserheblich für die Planung sind.
Es wäre eine Fachfirma zu beauftragen,
die dann eine Nachforschungerlaubnis
gemäß § 13 DSchG NW benötigt.
Sollten Sie sich gegen diese Prospektion
entscheiden - auch diese Option habe ich
in meinem Schreiben vom 14.11.2014 offengelassen - dann bitte ich jedoch darum, im Umweltbericht die ungeklärte archäologische Situation und die Funderwartung (vgl. Schreiben vom 14.11.2014)
darzulegen und in der Begründung zum
Bebauungsplan auf die §§ 15, 16 und 29
DSchG NW hinzuweisen.
12
Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen
Kreisstelle Düren
Stellungnahme vom
29.04.2015
Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Um- Der Rat schließt sich der
weltbericht wird ergänzt.
Stellungnahme der Verwaltung an.
Zudem enthalten die Verfahrensunterlagen bereits einen Hinweis auf die §§ 15
und 16 DSchG NW.
Es bestehen aus landwirtschaftlicher Der Hinweis wird zur Kenntnis genom- Kein Beschluss erforderSicht keine Bedenken.
men.
lich.
Ldf.
Nr.
Behörde / Träger öffentlicher Belange
13
Industrie-und Handels- Es bestehen seitens der Industrie- und Der Hinweis wird zur Kenntnis genom- Der Rat nimmt Kenntnis.
kammer Aachen
Handelskammer Aachen keine Beden- men.
ken.
Stellungnahme
vom
30.04.2014
14
Kreis Düren
Stellungnahme
30.04.2015
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren wurden beteiligt:
vom >
Kämmerei
>
Straßenverkehrsamt
>
Kreisentwicklung und -Straßen
>
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
>
Brandschutz
>
Umweltamt
Brandschutz
Es ist eine Löschwasserversorgung
von 800 l/min (48 m3/h) über einen
Zeitraum von zwei Stunden sicher zu
stellen. Die v.g. Menge muss aus Hydranten im Umkreis von 300 m um das
jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss
ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative
Löschwasserversorgung ist abzustimmen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis ge- Der Rat schließt sich der
nommen und beachtet.
Stellungnahme der Verwaltung an
Hinsichtlich Löschwasserversorgung ist
der über den Grundschutz hinausgehende individuelle Objektschutz der Baulichkeiten vom jeweiligen Bauherrn selbst
zu gewährleisten und im späteren Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
Dieser Nachweis wird insbesondere bei
dem geplanten Alten- und Pflegeheim im
Rahmen des erforderlichen Brandschutzkonzeptes geführt werden
Grundsätzlich verfügt die Gemeinde
Ldf.
Nr.
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Vettweiß über ein gut ausgebautes Hydrantennetz.
Die Straßen sind als Zufahrt für die
Feuerwehr auszubauen. Bezüglich
der
zulässigen
Abmessungen
(Kurvenradien/ Breite/Neigung/Durchfahrtshöhe etc.) wird auf den § 5 BauO
NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind öffentliche Parkplätze, Begrünung (Bäume)
und sonstige Maßnahmen (Verkehrsberuhigung/Kreisverkehr etc.) besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit
der Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von
18 t ausgelegt sein.
Die Straßenbezeichnung ist eindeutig
erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen.
Bodenschutz:
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im
Planungsbereich ehemalige verfüllte
Bombentrichter befinden. Ein konkreter
Altlastenverdacht besteht jedoch nicht.
Weiterhin wurde für diesen Bereich ein
schutzwürdiger Boden ausgewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei
der Unteren Bodenschutzbehörde des
Kreises.
Die Belange der Feuerwehr werden bei
der Straßenplanung berücksichtigt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen
und beachtet.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genom- Der Rat schließt sich der
men.
Stellungnahme der VerwalDie Bodenschutzbelange wurden im Um- tung an
weltbericht behandelt.
Ldf.
Nr.
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalt der Stellungnahme
15
Regionalgas Euskirchen Innerhalb der dargestellten Planbereiche
GmbH & Co KG
A bis D sind Leitungen zur Erdgas-Versorgung nicht vorhanden.
Stellungnahme
vom Es bestehen somit keine Bedenken ge04.05.2015
gen die beabsichtigte Aufstellung eines
Bebauungsplanes.
Die innerhalb des Planbereiches A beabsichtigten Bebauungen könnten bei Bedarf und nach der Verlängerung der
Hauptrohrtrasse in der Dürener Straße,
von der Dürener Straße aus mit Erdgas
versorgt werden.
Bei Interesse wird auch der Einsatz von
erneuerbaren Energien geprüft.
Um spätere Aufbrüche in Fahrbahnen zu
vermeiden wird empfohlen, die Versorgungsleitungen gebündelt in den Nebenanlagen (Gehwegen, Parkstreifen o. ä.)
unterzubringen.
Die Breite dieser Nebenanlagen ist so zu
dimensionieren, dass die geforderten Sicherheitsabstände der Versorgungsleitungen untereinander eingehalten werden
können.
Es wird darauf hingewiesen, dass eventuelle Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere das Anpflanzen von Bäumen, grundsätzlich außerhalb der Leitungstrassen zu
planen sind.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme und Hinweise werden Der Rat schließt sich der
zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme der Verwaltung an.
Im Rahmen der Erschließungsplanung
wird die Regionalgas Euskirchen als Leitungsträger gehört.
Der Hinweis auf das Merkblatt "Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen" wird im weiteren Verfahren berücksichtigt.