Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
8,6 MB
Datum
18.06.2015
Erstellt
22.05.15, 18:01
Aktualisiert
22.05.15, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Bebauungsplan Nr. Ve-16
BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT
SATZUNGSEXEMPLAR
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16
Begründung
INHALT DER BEGRÜNDUNG
TEIL 1:
STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG ................................................. - 3 -
1.
VORGABEN ZUR PLANUNG ...................................................................... - 3 -
1.1
Räumlicher Geltungsbereich ........................................................................ - 3 -
1.2
Heutige Situation .......................................................................................... - 3 -
1.3
Planungsanlass und Ziele ............................................................................ - 3 -
1.4
Einfügen des Bebauungsplanes in die übergeordneten Planungen .............. - 4 -
2.
STÄDTEBAULICHER ENTWURF ................................................................ - 5 -
3.
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN PLANFESTSETZUNGEN .............................. - 5 -
3.1
Art der baulichen Nutzung ............................................................................ - 5 -
3.2
Maß der baulichen Nutzung ......................................................................... - 6 -
3.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen ............................................... - 6 -
3.4
Beschränkung der Zahl der Wohnungen ...................................................... - 6 -
3.5
Stellplätze, Garagen und Carports ............................................................... - 6 -
3.6
Verkehrliche Erschließung ........................................................................... - 6 -
3.7
Fläche für die Regenwasserrückhaltung....................................................... - 7 -
3.8
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Natur und Landschaft ................................................................................... - 7 -
4.
KENNZEICHNUNGEN UND HINWEISE ...................................................... - 7 -
5.
UMSETZUNG DES BEBAUUNGSPLANES ................................................. - 8 -
5.1
Ver- und Entsorgung, Niederschlagswasserbeseitigung............................... - 8 -
5.2
Verkehrliche Erschließung ........................................................................... - 9 -
6.
AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES ....................................... - 9 -
7.
STÄDTEBAULICHE KENNWERTE .......................... - 11 -
Teil 2:
UMWELTBERICHT ......................................................................... - 12 -
1.
ALLGEMEINES .................................... - 12 -
2.
BESCHREIBUNG DES PROJEKTES ..................... - 12 -
2.1
Ziel und Zweck sowie Erforderlichkeit der Bauleitplanung .......................... - 12 -
2.2
Planerische Bindungen .............................................................................. - 12 -
2.3
Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten
Ziele des Umweltschutzes .......................................................................... - 13 -
3.0
UMFANG DES VORHABENS UND ANGABEN ZUM BEDARF AN GRUND
UND BODEN ............................................................................................. - 14 -
4.0
BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN IM
EINZUGSBEREICH DER PLANUNG ......................................................... - 14 -
4.1
Naturräumliche Grundlagen ....................................................................... - 14 -
4.2
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
sowie auf die Bevölkerung insgesamt ........................................................ - 14 -1-
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16
Begründung
4.2.1
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Mensch ........................ - 14 -
4.2.2
Zu erwartende Auswirkungen bei Durchführung des Vorhabens............. - 14 -
4.3
Umweltbezogene Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sowie die ...................
biologische Vielfalt ..................................................................................... - 14 -
4.3.1
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen ....... - 14 -
4.3.2
Artenschutz ............................................................................................ - 18 -
4.4
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Boden ..................................... - 20 -
4.4.1
Naturräumliche Grundlagen .................................................................... - 20 -
4.4.2
Beschreibung des Schutzgutes Boden ................................................... - 21 -
4.4.3
Bewertung des Schutzgutes Boden ........................................................ - 21 -
4.5
Umweltbezogene Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser................... - 21 -
4.5.1
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Wasser ......................... - 21 -
4.5.2
Zu erwartende Auswirkungen durch Umsetzung des Vorhabens auf das
Schutzgut Wasser .................................................................................. - 22 -
4.6
Schutzgut Klima / Luft ................................................................................ - 22 -
4.6.1
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Klima / Luft ................... - 22 -
4.6.2
Zu erwartende Auswirkungen für das Schutzgut Klima / Luft .................. - 22 -
4.7
Schutzgut Landschafts- / Ortsbild ............................................................... - 22 -
4.7.1
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Landschafts- / Ortsbild.. - 22 -
4.7.2
Zu erwartende Auswirkungen auf das Schutzgut Landschafts- / Ortsbild - 23 -
4.8
Kulturgüter und sonstige Sachgüter ........................................................... - 23 -
4.9
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes.............. - 23 -
5.0
BESCHREIBUNG DER GEPLANTEN UMWELTRELEVANTEN
MASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG / MINDERUNG UND
ZUM AUSGLEICH DER NACHTEILIGEN UMWELTAUSWIRKUNGEN ..... - 23 -
5.1
Schutzgut Mensch ...................................................................................... - 24 -
5.2
Schutzgut Tiere und Pflanzen .................................................................... - 24 -
5.3
Schutzgüter Wasser und Boden ................................................................. - 24 -
5.4
Schutzgüter Klima und Luft, Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter ........ - 24 -
6.0
PROGNOSE ÜBER DIE ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDES .... - 24 -
6.1
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung ...................................................................................................... - 24 -
6.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
der Planung ................................................................................................ - 25 -
6.3
Prüfung von Standort- und Planungsalternativen / Anderweitige
Planungsmöglichkeiten .............................................................................. - 25 -
6.4
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen ..
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring) -
25 7.0
ABSCHLIESSENDE ZUSAMMENFASSUNG UND BEWERTUNG ............ - 25 -
-2-
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16
TEIL 1:
1.
Begründung
STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG
VORGABEN ZUR PLANUNG
1.1
Räumlicher Geltungsbereich
Der Bebauungsplan Ve-16 umfasst verschiedene Teilbereiche, die sich aus dem eigentlichen
Plangebiet und Flächen für Ausgleichsmaßnahmen zusammensetzen.
Der Geltungsbereich A des Bebauungsplanes Ve-16 in der Ortschaft Vettweiß im Bereich
der Dürener Straße umfasst die Flurstücke Gemarkung Vettweiß, Flur 2, Nr. 15, 16 ,17 sowie
einen Teilbereich von rd. 1.500 qm des Flurstücks 47 (Regenwasserrückhaltebecken) und
die Wegeparzelle Nr. 23 (teilweise) mit einer Größe von ca. 3,6 ha.
Begrenzt wird das Plangebiet
• im Norden durch die südliche Flurstücksgrenze der Parzelle Gemarkung Vettweiß,
Flur 2, Nr. 45 und 46,
• im Westen durch die Dürener Straße,
• im Süden durch die Wohngrundstücke Dürener Straße 34 sowie Friedhofsweg 1 bis
19,
• im Osten durch die Wegeparzelle Nr. 23,
Der Geltungsbereich der Plangebiet B bis D (Ausgleichsmaßnahmen) umfassen die Grundstücke:
Geltungsbereich B: Gemarkung Vettweiß, Flur 1, Flurstück 174, Größe 6.494 qm.
Geltungsbereich C: Gemarkung Vettweiß, Flur 9, Flurstück 160, Größe 4.410 qm.
Geltungsbereich D: Gemarkung Vettweiß, Flur 10, Flurstück 116, Größe 4.757 qm.
Die genaue Abgrenzung der Geltungsbereiche ist der Planzeichnung zu entnehmen.
1.2 Heutige Situation
Das Plangebiet A liegt am nördlichen Siedlungsrand von Vettweiß, Kreis Düren. Das südliche Teilgebiet des Vorhabens umfasst eine intensiv genutzte artenarme Mähwiese. Der
nördliche Teil wurde 2013 als Maisacker genutzt. Im Süden und Westen befindet sich eine
Wohnbebauung mit strukturreichen Gärten mit teilweise altem Baumbestand. Im Osten dominieren intensiv genutzte Getreideäcker und der Friedhof von Vettweiß das Landschaftsbild.
Das Gelände innerhalb des Plangebietes weist mit Höhen zwischen ca. 156 m über Normalhöhennull (NHN) im Nordwesten der Dürener Straße und ca. 153,5 m ü. NHN am Wirtschaftsweg Nr. 23 entlang des Friedhofs.
Verkehrlich kann der noch unbebaute Bereich von der Dürener Straße erschlossen werden.
Eine zweite Zufahrt (Notfahrweg) ist zum Wirtschaftsweg entlang des Friedhofes (Parzelle
Nr. 23) möglich.
1.3 Planungsanlass und Ziele
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Vettweiß weist für den Gemarkungsbereich „Am Juffernpesch“ angrenzend an die Dürener Straße Wohnbaufläche aus. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sind an die Gemeinde herangetreten mit dem
Wunsch, den Bereich baulich zu erschließen. Da das Neubaugebiet „Tannenweg“ schon
zum größten Teil vermarktet ist und zurzeit eine große Nachfrage nach Baugrundstücken in
Vettweiß besteht, bietet das Gebiet die Möglichkeit diesen Bedarf zu decken.
Zusätzlich zu den Baugrundstücken soll eine Fläche für die Errichtung eines Alten- und Pflegeheimes ausgewiesen werden.
-3-
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16
Begründung
Die vorstehend beschriebene Zielsetzung erfordert ein adäquates Planungsrecht.
1.4
Einfügen des Bebauungsplanes in die übergeordneten Planungen
Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen ist der Planbereich als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt.
Auszug aus dem Regionalplan
Flächennutzungsplan
Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Vettweiß sind die geplanten Bauflächen sowie die westlich und östlich angrenzenden Flächen als „Wohnbaufläche –W-“ dargestellt.
Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Vettweiß
Bestehende verbindliche Bauleitpläne
Verbindliche Bauleitpläne (Bebauungspläne) bestehen für das Plangebiet nicht.
-4-
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16
Begründung
Landschaftsplan
Das Plangebiet A ist im bestehenden Landschaftsplan (Landschaftsplan 1, 2. Änderung,
Kreis Düren) nicht von der Darstellung Landschaftsschutz erfasst.
2.
STÄDTEBAULICHER ENTWURF
Der städtebauliche Entwurf sieht eine Erschließung von der Dürener Straße aus über eine
Schleife vor. In Richtung Nordosten, zum dem entlang des am Friedhof vorbeiführenden
Wirtschaftsweg ist ein Fußweg geplant, der im Notfall auch befahren werden kann.
Weiterhin ist im Südosten ein kleiner Stichweg geplant, der 4 Grundstücke erschließt.
Das Gestaltungskonzept sieht insgesamt 40 bis 45 Grundstücke für eine Einzel- oder Doppelhausbebauung vor.
Zudem ist auf einer größeren Fläche der Bau eines Alten- und Pflegeheimes mit entsprechenden Außenanlagen geplant. Geplant ist eine verschachtelte Gebäudegruppe bestehend
aus mehreren Gebäudeteilen.
Diese Gebäude sollen zwei Vollgeschosse mit einer Firsthöhe von maximal 10 m nicht überschreiten. Geplant sind Parkplätze an der Planstraße und ein Mehrgenerationenplatz mit
Spielmöglichkeiten für Jung und Alt. Dieser soll für die Öffentlichkeit zugänglich sein und
somit die Alten- und Pflegeeinrichtung mit der Wohnbebauung räumlich und gesellschaftlich
verbinden.
Die Erschließung erfolgt von der Dürener Straße über die für die neue Bebauung geplante
Wohnstraße.
Die Wohnbebauung im inneren Erschließungsring und nördlich des Alten- und Pflegeheimes
ist ebenfalls bis zu zweigeschossig geplant. Die nach außen (Westen, Norden und Osten)
weisenden Grundstücke sollen eine eingeschossige Bebauung aufnehmen. Für die zweigeschossige Wohnbebauung wird die Firsthöhe auf 9,0 m begrenzt. Als Bezugshöhe wird für
die betreffenden Bauflächen die Höhe über Normalhöhennull (mNHN) angegeben.
Aufgrund der Lage und der Größe des Plangebietes wird die Anzahl der Wohneinheiten je
Wohngebäude, mit Ausnahme des Alten- und Pflegeheims, auf maximal zwei begrenzt, um
auch den ruhenden Verkehr auf dem jeweiligen Grundstücken unterbringen zu können.
Hinsichtlich der Dachform wird eine breite Palette mit Satteldach, Pultdach bzw. dem Flachdach bei Staffelgeschossen zugelassen, um eine individuelle Bauweise und eine optimale
Solarenergienutzung zu ermöglichen.
3.
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN PLANFESTSETZUNGEN
3.1 Art der baulichen Nutzung
Entsprechend dem städtebaulichen Konzept und auch den Darstellungen des Flächennutzungsplanes ist für die geplante Wohnnutzung die Festsetzung als „Allgemeines Wohngebiet
(WA)“ gemäß § 4 BauNVO geplant.
Die entsprechend § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr. 1 „Betriebe
des Beherbergungsgewerbes, Nr. 2 „Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“, Nr. 3 „Anlagen für Verwaltungen“, Nr. 4 „Gartenbaubetriebe“ und Nr. 5 „Tankstellen“ sollen in diesem
Baugebiet ausgeschlossen werden. Diese Nutzungen sind aufgrund ihres großen Freiflächenanspruchs, der von Ihnen ausgehenden Störungen (Geruch, Lärm) und der für diese
Nutzungen nicht geeigneten verkehrlichen Erschließung an diesem Standort nicht wünschenswert.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, hier Altenund Pflegeheim sind gemäß BauNVO in Allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich zulässig.
-5-
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16
Begründung
3.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 16 ff. BauNVO durch die Grundflächenzahl
(GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.
Geplant ist eine bis zu zweigeschossige Bebauung im inneren Erschließungsring sowie für
den Bereich des geplanten Alten- und Pflegeheimes sowie die daran angrenzende Bebauung. Für den zum Ortsrand weisenden Bereich wird eine eingeschossige Bauweise festgesetzt.
Zusätzlich erfolgt eine Beschränkung der Höhenentwicklung der Gebäude in der zweigeschossigen Bauweise durch die Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen (Firsthöhen).
Diese beträgt für die zulässige zweigeschossige Wohnbebauung 9,0 m und für das Gelände
des geplanten Alten- und Pflegeheimes 10,0 m.
Damit sollen eine angemessene Höhenentwicklung und ein harmonisches Ortsbild gesichert
werden.
Das Maß der baulichen Nutzung wird für die geplante Wohnbebauung im Allgemeinen
Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35 und einer Geschossflächenzahl
(GFZ) von 0,7, bei der zulässigen zweigeschossigen Bebauung festgesetzt. Die Höchstwerte
des § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) von GRZ 0,4 werden somit nicht ausgeschöpft.
Für das Gelände des geplanten Alten- und Pflegeheimes werden eine GRZ von 0,4 und eine
GFZ von 0,8 festgesetzt.
3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Für den gesamten Änderungsbereich soll gemäß § 22 BauNVO eine offene Bauweise festgesetzt werden. Dies entspricht der umgebenden Baustruktur. In der offenen Bauweise können entsprechend dem städtebaulichen Konzept sowohl Einzelhäuser als auch Doppelhäuser errichtet werden.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 3 BauNVO
durch Baugrenzen festgesetzt. Es werden im Wesentlichen größere zusammenhängende
Baufelder ausgewiesen, um einen ausreichenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf die
Lage der später zu errichtenden einzelnen Baukörper innerhalb der Baufelder zu ermöglichen.
3.4 Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete, mit Ausnahme des Geländes der geplanten Altenund Pflegeheimes, soll gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf zwei je Einzel- oder Doppelhaus begrenzt werden. Eine städtebaulich unerwünschte Errichtung von Mehrfamilienhäusern wird verhindert und damit eine
sinnvolle Begrenzung der Dichte sichergestellt.
3.5 Stellplätze, Garagen und Carports
Um Beeinträchtigungen der rückwärtigen Gartenbereiche zu vermeiden, sollen Stellplätze,
Garagen und Carports nur innerhalb der überbaubaren Flächen und der seitlichen Abstandsflächen zu den Gebäuden zugelassen werden. Hierdurch soll u.a. die Versiegelung der
Wohngärten vermindert und eine dem Gebietscharakter entsprechende Wohnruhe sichergestellt werden.
3.6 Verkehrliche Erschließung
Die verkehrliche Erschließung erfolgt weitgehend über eine Schleifenerschließung zur Dürener Straße. Eine Notzufahrt wird in Richtung Osten zu dem Wirtschaftsweg am Friedhof vorgesehen. Die Festsetzung erfolgt als öffentliche Verkehrsfläche bzw. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung: Fußweg.
-6-
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16
Begründung
3.7 Fläche für die Regenwasserrückhaltung
Das im Gebiet anfallende Niederschlagswasser wird in ein Regenrückhaltebecken nördlich
des Plangebietes geleitet und von dort gedrosselt in den Mersheimer Graben eingeleitet. Die
erforderliche Fläche für das Rückhaltebecken ist Bestandteil des Plangeltungsbereiches. Die
Festsetzung erfolgt gem. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB als Fläche für die Regenwasserrückhaltung mit der Zweckbestimmung: Regenwasserrückhaltebecken.
3.8
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft
Der durch die vorliegende Planung entstehende Eingriff in Natur- und Landschaft kann nicht
innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden.
Zur Kompensation des Eingriffs ist die Anlage dreier Streuobstwiesen (insgesamt 15.761m²)
in der Ortsrandlage von Vettweiß vorgesehen. Bevorzugt sollen alte regionale Obstsorten
oder auch Wildobst (gemäß Empfehlung des Landschaftsplans Düren) auf aktuell intensiv
genutzten Grünlandflächen angepflanzt werden.
Die Festsetzung (Plangeltungsbereich B bis D) erfolgt gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur- und Landschaft.
Die Maßnahme wird im Grundbuch des jeweiligen Eigentümers gesichert. Die Umsetzung
der Maßnahme ist der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren anzuzeigen.
4.
KENNZEICHNUNGEN UND HINWEISE
Denkmalschutz
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt / Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu
informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR- Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Kampfmittelbeseitigung
Beim Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln während der Erd- und Bauarbeiten
sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle, die zuständige Ordnungsbehörde oder direkt der KBD (Kampfmittelbeseitigungsdienst) zu verständigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion
empfohlen.
Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu
DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse S (S = Gebiete tiefer
Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentfüllung. Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
Artenschutzrechtliche Maßnahmen
Unter Einhaltung folgender Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist das Eintreten von
Verbotstatbeständen i. S. des § 44 BNatSchG nicht zu erwarten:
• Gehölzfällung zwischen Oktober und Februar (Holunderbüsche)
• Anbringung eines Kunsthorstes für den Mäusebussard in max. 1 Kilometer Entfernung zum Plangebiet
Grundwasser
Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich des Plangebietes flurnahe Grundwasserstände
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Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16
Begründung
auftreten können.
Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garage, etc.) sind bauliche
Maßnahmen (z.B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Es darf keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgen. Weiterhin dürfen keine schädlichen
Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers eintreten.
Dauerhafte Hausdrainagen sind nicht zulässig.
Flugplatz Nörvenich
Die Wehrbereichsverwaltung West weist darauf hin, dass auf Grund der Lage des Plangebietes zum Flugplatz Nörvenich mit Lärm- und Abgas-Emissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen ist.
Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr können nicht anerkannt werden.
Bergbau
Das Bebauungsplangebiet befindet sich über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld
„Eustachia“, im Eigentum der Chemische Fabrik Kalk GmbH, Olpenerstr. 9-13 in 51103 Köln.
Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den vorliegenden Unterlagen von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreiten-den Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme
der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist
nach heutigem Kenntnis-stand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und
Vorhaben Berücksichtigung finden.
5.
UMSETZUNG DES BEBAUUNGSPLANES
5.1
Ver- und Entsorgung, Niederschlagswasserbeseitigung
Energieversorgung
Die Versorgung mit Wasser, Strom, Erdgas und Telekommunikation wird durch die jeweiligen
Versorgungsträger sichergestellt.
Entwässerung
Die Entwässerung des Gebietes erfolgt im Trennsystem. Das im Gebiet anfallende Niederschlagswasser wird über die Kläranlage Vettweiß an das Gruppenklärwerk Nörvenich angeschlossen.
Das unbelastete Niederschlagswasser der privaten Grundstücke und der öffentlichen Verkehrsflächen wird einer nördlich des Plangebietes gelegenen Regenrückhaltung zugeführt.
Unbelastetes Niederschlagswasser der Dachflächen kann in Zisternen gesammelt und dem
Brauchwasserkreislauf zugeführt werden. Dauerhafte Hausdrainagen werden ausgeschlossen.
Vom gesamten Plangebiet mit einer Fläche von insgesamt 3,3 ha wird eine Gesamtfläche
von ca. 1,16 ha versiegelt, welche sich nach vollständiger Bebauung wie folgt zusammensetzt:
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Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16
Begründung
o ca. 3.900 m²
Dachflächen
o ca. 4.000 m²
privaten Hofeinfahrten
o ca. 3.700 m²
öffentlichen Anliegerstraßen und deren Nebenanlagen
Das Wasser wird durch Einläufe und Anschlussleitungen mittels Sammelleitung im freien
Gefälle in das Rückhaltebecken geleitet. Das Becken hat ein Fassungsvolumen von 650 m³.
Es wird in offener, naturnaher Bauweise errichtet. Die Wassertiefe bei maximaler Einstauhöhe beträgt 1,40m. Das Wasser wird gedrosselt vom Becken abgelassen und erreicht durch
eine ca. 340m lange Freigefälleleitung den Mersheimer Bach. Der Drosselabfluss beträgt 20
l/s. Die Komponenten dieses Entwässerungssystems sind so dimensioniert, dass ein hundertjähriges Regenereignis schadlos abgeleitet werden kann.
Im Schadensfall, z.B. bei einem Ölunfall, kann die Drossel verriegelt werden und das System
somit abgetrennt werden.
5.2 Verkehrliche Erschließung
Die Erschließung des noch unbebauten Plangebietes wird durch die Grundstückseigentümer
bzw. die Projektentwicklungsgesellschaft durchgeführt. Der Ausbau der Verkehrsflächen wird
über einen Erschließungsvertrag gesichert.
6.
AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES
6.1
Städtebauliche Auswirkungen
Mit dem Bebauungsplan Ve-16 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von Wohnbauflächen für den Einfamilienhausbau sowie die Errichtung eines Altenund Pflegeheims geschaffen werden.
Die Dürener Straße ist ausreichend leistungsfähig, um dass zusätzliche Verkehrsaufkommen
aus der geplanten Bebauung mit aufzunehmen.
Ebenso ist die Ver- und Entsorgung sichergestellt.
Durch die geplante Bebauung sind keine wesentlichen negativen Auswirkungen für die angrenzenden Wohnnutzungen zu erwarten.
6.2
Klimaschutz / Klimaanpassung
Im Sinne einer klimagerechten Stadtentwicklung sollen Bauleitpläne gem. § 1 Abs. 5 Satz 2
BauGB u.a. dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern. Nach § 1a
Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die
dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Die Belange sind in der Abwägung nach § 1
Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen.
Hauptansätze des Klimaschutzes sind zum einen die Verringerung des Ausstoßes von
Treibhausgasen, die durch Industrie, Landwirtschaft, Verkehr und Privathaushalte freigesetzt
werden. Hierzu gehören z.B. Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Energieeffizienz,
mit denen ein gewünschter Nutzen mit möglichst wenig Energieeinsatz erreicht werden soll..
In Wohnbaugebieten kommt hier insbesondere die Nutzung der Sonnenenergie mittels Photovoltaikanlagen auf Gebäudedächern zur dezentralen Stromerzeugung als geeignete Maßnahme in Betracht.
Primär in Neubaugebieten ist die Nutzung von Erdwärme mittels Wärmepumpen als Heizungsart, eine geeignete Maßnahme um die Klimaschutzziele zu erreichen.
Aufgrund der Ausrichtung, der Lage und des Zuschnitts der geplanten Baugrundstücke sowie der Anordnung der festgesetzten Baufenster, wird im Baugebiet eine optimale Ausrichtung der Baukörper bezüglich der Nutzung der Sonnenenergie ermöglicht.
Um eine größtmögliche Flexibilität hinsichtlich der Gebäudestellungen bzw. Dachausrichtungen anbieten zu können, wird auf die Festsetzung einer Firstrichtung bewusst verzichtet.
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Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16
Begründung
Auch die Errichtung von Energieeffizienten Häusern mit dem für die Nutzung der Sonnenenergie besonders geeigneten Pultdach, mit idealer Dachneigung für Photovoltaikanlagen,
ist zulässig.
Zudem sind die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden in den einschlägigen
Fachgesetzen geregelt und im Rahmen der baulichen Umsetzung zu beachten, so dass hier
kein weiterer Regelungsbedarf auf der Ebene der Bauleitplanung gesehen wird. Im Sinne der
planerischen Zurückhaltung wird von einer Festsetzung von Gebieten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23
b BauGB, in denen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien
oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, abgesehen.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes bzw. Klimawandels wird Rechnung getragen.
6.3
Einwirkungsbereich Störfallanlagen
In der Nachbargemeinde Nörvenich befindet sich in der Bahnhofstraße der Betriebsbereich
der Buir-Bliesheimer Agrargenossenschaft eG, die u.a. ein Pflanzenschutzmittellager unterhalten.
In diesem Zusammenhang sind die Belange der bauplanungsrechtlichen Störfallvorsorge im
Sinne der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli
2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates ("Seveso-IIRichtlinie") bzw. § 50 Planung BImSchG abzuleitende grundsätzliche Abstandswahrung bei
Neuplanungen im möglichen Einwirkbereich des Pflanzenschutzmittellagers zu beachten.
Pflanzenschutzmittelläger, die aufgrund der Lagermengen an Gefahrstoffen einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG bilden, werden in die Abstandsklasse II (500 m)
nach dem Anhang des KAS-1.8 Leitfadens eingestuft. Die Abstandsformulierung bezieht sich
als denkbares Störfallszenario auf einen Schwelbrand, also eine Ausbreitungsbetrachtung
ohne Einrechnung der thermischen Überhöhung, bei dem aufgrund der gelagerten schwefelhaltigen Substanzen am ehesten Schwefeldioxid problematische Konzentrationen erreichen.
Ohne weitere Detailkenntnisse sind dabei störfallrelevante Auswirkungen bis zu einer Entfernung von 500 m allgemein nicht auszuschließen.
Das Plangebiet zur Entwicklung eines Wohngebietes und der vorgesehenen Errichtung eines
Alten- und Pflegeheims hält diesen empfohlenen Achtungsabstand ein. Insofern kann davon
ausgegangen werden, dass in Bezug auf den Betriebsbereich der Buir-Bliesheimer Agragenossenschaft eG von der Planung kein Konflikt hervorgerufen wird.
6.4
Umweltbelange
Die detaillierten Auswirkungen auf die Umwelt werden im Rahmen des gemäß § 2a BauGB
erarbeiteten Umweltberichtes, der gesonderter Teil dieser Begründung ist, ermittelt, beschrieben und bewertet.
6.5
Artenschutz
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die besonderen artenschutzrechtlichen Vorschriften des BNatSchG zu beachten.
Grundsätzlich verbieten die artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (zuletzt geändert 2010), der Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie (FFH-RL) und der Vogelschutz-Richtlinie neben dem direkten Zugriff (Tötung, Zerstörung von Lebensstätten) auch
erhebliche Störungen streng geschützter Tierarten und der europäischen Vogelarten (§ 44
BNatSchG, Art. 12 FFH-Richtlinie und Art. 5 VRL). Ausnahmen können - falls zumutbare
Alternativen nicht vorhanden sind - aus zwingenden Gründen des überwiegend öffentlichen
Interesses (oder Allgemeinwohls) nur zugelassen werden, wenn die betroffenen Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungs-zustand verwei- 10 -
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16
Begründung
len (Art. 16 FFH-RL) oder sich der Erhaltungszustand nicht verschlechtert (§ 44, 45
BNatSchG).
Hinsichtlich der Abwägung, ob streng geschützte, insbesondere in NRW planungsrelevante
Arten von der vorliegenden Bauleitplanung betroffen sein könnten, wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt (Dipl. Biologe Sven Kreutz, Alsdorf). Siehe hierzu Kapitel
4.3.2 im Umweltbericht.
7.
STÄDTEBAULICHE KENNWERTE
Der Geltungsbereich A des Bebauungsplanes Ve-16 umfasst eine Fläche von ca. 36.115 qm
mit folgender Unterteilung:
Nutzungsart
Allgemeine Wohngebiete (WA)
Straßenverkehrsfläche
Fußwege
Regenrückhaltebecken
Wirtschaftsweg
gesamt
Flächengröße ca.
%
29.845 qm
88,6 %
3.470 qm
10,3 %
690 qm
1,1 %
1.500 qm
610 qm
36.115 qm
100 %
- 11 -
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16
Teil 2:
1.
Begründung
UMWELTBERICHT
ALLGEMEINES
Aufgrund des Artikel 6 des Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG –Bau) in der seit
20.07.2004 geltenden Fassung ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung
(UP) durchzuführen. Gegenstand der Umweltprüfung sind nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB die
Umweltbelange, auf die eine Durchführung des Bauleitplanes voraussichtlich erhebliche
Umweltauswirkungen haben kann. Aufgabe der Umweltprüfung ist die Ermittlung und Beschreibung der erheblichen Umweltauswirkungen der geplanten Nutzungen und Vorhaben.
Die Ergebnisse sind im Umweltbericht darzustellen, der gesonderter Teil der Begründung der
Bauleitpläne ist. Inhalt und Form des Umweltberichtes regelt die Anlage zu § 2 Abs. 4 und §
2a BauGB.
Folgende Umweltschutzgüter werden betrachtet:
- Mensch (incl. menschlicher Gesundheit)
- Pflanzen und Tiere
- Boden / Wasser
- Klima / Luft
- Landschaftsbild / Erholung
- Kultur- und sonstige Sachgüter
- Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern
Insbesondere sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sichern,
welche die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen berücksichtigen. Ergänzend sieht der Gesetzgeber den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund
und Boden vor. Weiterhin zu berücksichtigen sind die Zielvorgaben anderer Pläne oder Regelungen und Maßnahmen zur Umweltvorsorge.
Auf der Planungsebene des Flächennutzungsplanes ist die Umweltprüfung nicht in der Detailschärfe erforderlich wie auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, trotzdem sind
auch auf dieser Ebene alle Umweltmedien und -belange zu prüfen, die im § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB aufgeführt sind. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Planbegründung, dessen Aufbau durch die Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB vorgegeben ist.
2.
BESCHREIBUNG DES PROJEKTES
2.1 Ziel und Zweck sowie Erforderlichkeit der Bauleitplanung
Die Gemeinde Vettweiß beabsichtigt im Nordwesten von Vettweiß, westlich der Dürener
Straße, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bereitstellung von Baugrundstücken für den Einfamilienhausbau und den Bau eines Alten- und Pflegeheimes zu schaffen.
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Vettweiß weist für das Untersuchungsgebiet Wohnbaufläche aus. Da das Neubaugebiet „Tannenweg“ in Vettweiß schon
zum größten Teil vermarktet ist und zurzeit eine große Nachfrage nach Baugrundstücken
besteht, bietet das Gebiet die Möglichkeit diesen Bedarf zu decken.
2.2
Planerische Bindungen
Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen ist Vettweiß
als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt.
- 12 -
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16
Begründung
Flächennutzungsplan
Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Vettweiß sind die geplanten Bauflächen als „Wohnbaufläche“ dargestellt.
Bestehende verbindliche Bauleitpläne
Verbindliche Bauleitpläne (Bebauungspläne) bestehen für das Plangebiet nicht.
Landschaftsplan
Das Plangebiet ist im bestehenden Landschaftsplan (Landschaftsplan 1, 2. Änderung, Kreis
Düren) nicht mit der Darstellung Landschaftsschutz erfasst. Es liegt im Raum mit dem Entwicklungsziel für Landschaft nach § 18 LG: „Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen“. Die Allee an der K 28, im Osten des Plangebietes ist ca. 200 m entfernt. Sie gehört nach § 47a LG zu den geschützten
Alleen. Sie ist homogen aber streckenweise einseitig.
2.3
Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten
Ziele des Umweltschutzes
Baugesetzbuch (BauGB): Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Vermeidung und
Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Erhaltung landschaftlicher Strukturen; Erhaltung,
Entwicklung und Wiederherstellung naturnaher und natürlicher Gewässer; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Geringhalten schädlicher Umwelteinflüsse
durch landschaftspflegerische Maßnahmen; Ausgleich von Beeinträchtigungen in Natur und
Landschaft; Sicherung des Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen.
Landschaftsgesetz (LG): Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung landschaftlicher
Strukturen; sparsame, schonende und nachhaltige Nutzung der Naturgüter; Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen Gewässer; Erhaltung und
Entwicklung der biologischen Vielfalt; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen
Artenvielfalt; Erhaltung und Entwicklung von Naturbeständen im besiedelten Bereich; Erhaltung unbebauter Bereiche und Entsiegelung nicht mehr benötigter versiegelter Flächen; Sicherung des Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen.
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG): Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung
der Funktionen des Bodens; Vermeidung von Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung.
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG): Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen; sparsame Verwendung des Wassers; Bewirtschaftung der
Gewässer, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen
Einzelner dienen.
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen,
Boden, Wasser, Atmosphäre und Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
- 13 -
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16
3.0
Begründung
UMFANG DES VORHABENS UND ANGABEN ZUM BEDARF AN GRUND
UND BODEN
Der Geltungsbereich A des Bebauungsplanes Ve-16 (geplante Bauflächen) umfasst die
Flurstücke Gemarkung Vettweiß, Flur 2, Nr. 15, 16 und 17 sowie die Wegeparzelle Nr. 23
und das Flurstück Nr. 47 jeweils teilweise.
Angestrebt wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35 bzw. 0,4 für die allgemeinen Wohngebiete. Eine detaillierte Flächenermittlung ist der Eingriffsbilanzierung zu entnehmen.
4.0
BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN IM
EINZUGSBEREICH DER PLANUNG
4.1 Naturräumliche Grundlagen
Der Änderungsbereich liegt im Naturraum 553 „Zülpicher Börde“ und gehört großräumig gesehen zur „Niederrheinischen Bucht“.
Schutzwürdige Biotope oder Biotopverbundflächen sind von dem Vorhaben nicht betroffen.
Hinweise auf das Vorkommen von Lebens- oder Ruhestätten gesetzlich geschützter, planungsrelevanter oder gefährdeter Arten liegen für das Plangebiet nicht vor (vgl. Artenschutzrechtliche Prüfung).
4.2
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie
auf die Bevölkerung insgesamt
4.2.1 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Mensch
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind vorrangig die Aspekte Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Luftschadstoffe, Gerüche, Lärmimmissionen und gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
Daraus abgeleitet sind zu berücksichtigen:
• die Wohn- und Wohnumfeldfunktionen,
• die Erholungsfunktionen.
Für die Erholungsfunktion hat der Bereich keine Bedeutung.
4.2.2 Zu erwartende Auswirkungen bei Durchführung des Vorhabens
Durch das Vorhaben kommt es nicht zu einer Inanspruchnahme von Freiflächen die der Erholung dienen. Alle Wegebeziehungen bleiben erhalten. Die verkehrstechnische Erschließung erfolgt über die Dürener Straße daher ist eine potenzielle Erhöhung der Verkehrsbelastung für die Anwohner nicht zu erwarten.
4.3
Umweltbezogene Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sowie die biologische Vielfalt
4.3.1 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen
Der Ort Vettweiß liegt am östlichen Rand des Kreises Düren im Naturraum Niederrheinisches
Tiefland und Kölner Bucht und gehört naturräumlich in die Zülpicher Börde, Großlandschaft:
Niederrheinische Bucht. Das Plangebiet liegt am nördlichen Siedlungsrand des Ortes Vettweiß.
Das südliche Teilgebiet des Vorhabens betrifft eine intensiv genutzte und artenarme Mähwiese und Weide. Am südlichen Rand der Wiese stehen einige Holunderbüsche. Auf dem
nördlichen Teil des Plangebiets wurde 2013 Mais angebaut. Im Süden und Westen befinden
sich strukturreiche Gärten mit teilweise altem Baumbestand. Im Osten grenzen intensiv ge- 14 -
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16
Begründung
nutzte Getreideäcker und im Norden intensive Weiden an das Plangebiet an. Entlang der
Dürener Straße steht eine lockere Baumallee aus Ahorn und Birken.
Die vorhandenen Biotoptypen gemäß Bewertungsmethode „Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“ (Ministerium NRW, Stand 2008) umfassen:
• Biotop Nr. 1.4 Wirtschaftsweg, Feldweg
• Biotop Nr. 3.1 Acker
• Biotop Nr. 3.2 Intensivgrünland
Die Biotopkartierung hat im November 2013 stattgefunden.
4.3.2 Zu erwartende Auswirkungen bei Durchführung des Vorhabens
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Ve-16 wurde ein landschaftspflegerischer
Fachbeitrag durch das Büro grünarchitektur und umweltplanung Hüllbrock, Kall, erstellt. In
diesem Zusammenhang wurde auch eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung vorgenommen.
Diese umfasst neben den Wohnbauflächen auch die im Plangeltungsbereich liegenden Ausgleichsflächen.
Die Bewertung der Biotoptypen erfolgt nach dem Bewertungskatalog „LANUV NRW
(LANDESAMT FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW) (2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW. Recklinghausen 2008.
Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung
Tabelle 1: Bestand
- 15 -
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16
Begründung
Tabelle 2: Planung
Die Bilanzierung ergibt im Bestand einen Biotopwert von 87.399 WP und nach den Veränderungen durch das Vorhaben einen Biotopwert von -46.201WP.
Der Eingriff kann nicht innerhalb des Plangebiets kompensiert werden. Weitere Maßnahmen
sind notwendig.
- 16 -
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16
Begründung
Die Kompensation erfolgt durch die Anlage von Obstwiesen in der Ortsrandlage von Vettweiß.
Übersicht zur Streuobstwiesenentwicklung
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (Dipl.-Ing. Julia Hüllbrock)
Tabelle 3: Bilanzierung der geplanten Kompensationsmaßnahmen
Die Kompensationsmaßnahmen auf den Flächen 174, 160 und 116 gleicht das Defizit in der
Bilanz aus.
- 17 -
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16
Begründung
4.3.2 Artenschutz
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die besonderen artenschutzrechtlichen Vorschriften des BNatSchG zu beachten.
Grundsätzlich verbieten die artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (zuletzt geändert 2010), der Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie (FFH-RL) und der Vogelschutz-Richtlinie neben dem direkten Zugriff (Tötung, Zerstörung von Lebensstätten) auch
erhebliche Störungen streng geschützter Tierarten und der europäischen Vogelarten (§ 44
BNatSchG, Art. 12 FFH-Richtlinie und Art. 5 VRL). Ausnahmen können - falls zumutbare
Alternativen nicht vorhanden sind - aus zwingenden Gründen des überwiegend öffentlichen
Interesses (oder Allgemeinwohls) nur zugelassen werden, wenn die betroffenen Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen
(Art. 16 FFH-RL) oder sich der Erhaltungszustand nicht verschlechtert (§ 44, 45 BNatSchG).
Hinsichtlich der Abwägung, ob streng geschützte, insbesondere in NRW planungsrelevante
Arten von der vorliegenden Bauleitplanung betroffen sein könnten, wurde bereits 2013 eine
Artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt (Dipl. Biologe Sven Kreutz, Alsdorf, 12. Juli
2014).
Die Artenschutzprüfung (ASP) orientiert sich an der Handlungsempfehlung des MWEBWV
(Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW) & MUNLV (Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW) 2010:
Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. In
Stufe I (Vorprüfung) wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, „ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können,
sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens
einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die entsprechenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich“.
Ergebnisse:
Das Untersuchungsgebiet wurde am 27.06., 01.07 und 12.07.2013 auf Vorkommen planungsrelevanter Arten untersucht. Hierbei lag der Fokus auf typische Arten der Feldflur wie
Feldlerche, Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz, Feldhamster. Zum Nachweis dieser Arten (z.T. außerhalb der standardisierten Erfassungszeiträume) wurde das Eingriffsgebiet engmaschig
begangen und auf fliehende oder warnende Tiere geachtet. Bauten des Feldhamsters wurden intensiv in dem Maisacker des Eingriffsgebietes gesucht.
Grundlage für die Betrachtung einer möglichen Betroffenheit geschützter Tierarten ist die
Artenliste des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV, NRW) mit
Bezug auf das Messtischblatt (MTB) 5205 Vettweiß.
Die LANUV-Liste benennt schützenswerte, planungsrelevante Tiergruppen, die potentiell im
Plangebiet und seinem Umfeld vorkommen können.
Dazu zählen die Gruppen: Säugetiere, Vögel, Amphibien und Reptilien die im Sinne des Artenschutzes erfasst sind.
Nach LINFOS (2013) wurden im Umfeld des Eingriffsgebietes Grauammer (1991 und 1996)
sowie Wiesenpieper (1991) nachgewiesen.
Während der Ortsbegehungen konnte in einer der Eschen am Maschinenschuppen im Norden des Eingriffsgebietes der besetzte Horst eines Mäusebussards festgestellt werden. Die
Fortpflanzungs- und Ruhestätte befindet sich in einer Entfernung von ca. 50 Meter zum Eingriffsgebiet. Weitere planungsrelevante Arten konnten im Eingriffsgebiet nicht nachgewiesen
werden.
In den intensiv genutzten Getreideäckern der nahen Umgebung wurden Feldlerchen festgestellt.
- 18 -
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16
Begründung
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Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16
Begründung
Eintreten von Verbotstatbeständen i. S. § 44 BNatSchG
Säugetiere
Da im Zuge der Umsetzung des Vorhabens weder Bäume gefällt noch Gebäude beeinträchtigt werden, ist das Eintreten von Verbotstatbeständen i. S. des § 44 BNatSchG für die
Gruppe der Fledermäuse sowie für die Haselmaus auszuschließen.
Bauten des Feldhamsters können aufgrund der durchgeführten Kartierungen ausgeschlossen werden.
Vögel
Eine Beeinträchtigung der nachgewiesenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte des Mäusebussards ca. 50 Meter vom Eingriffsgebiet entfernt kann nicht ausgeschlossen werden. Während
der Bauarbeiten treten erhebliche Lärmemissionen und visuelle Reize auf, die, je nach Jahreszeit, ein Verlassen des Horstes bewirken kann.
Zwischen dem Eingriffsgebiet und der Fortpflanzungsstätte befindet sich freie Landschaft
ohne jegliche abschirmende Wirkung. Um die ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätte
zu gewährleisten, ist in der nahen Umgebung (ca. 1 Kilometer Radius) ein Kunsthorst anzubringen. Der Horst kann in Bäumen ab einer Höhe von ca. sechs Meter installiert werden.
Die Firma Schwegler sowie der NABU-Shop bieten u.a. geeignete Produkte an.
Typische Arten der Feldflur (insb. Feldlerche, Wachtel, Rebhuhn, Kiebitz, Grauammer) konnten bei den Untersuchungen im Eingriffsgebiet nicht festgestellt werden. Eine Beeinträchtigung der Feldlerchen in der Umgebung ist auszuschließen.
Um eine Tötung oder Verletzung von europäischen Vogelarten im Allgemeinen zu vermeiden, sind alle Gehölze außerhalb der Brutzeit zwischen Oktober und Februar zu beseitigen.
Amphibien, Reptilien und Libellen
Eingriffsgebiet und Umgebung bieten für keine der planungsrelevanten Arten geeignete Habitatstrukturen.
Artenschutzrechtliche Bewertung / Maßnahmen
Unter Einhaltung folgender Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist das Eintreten von
Verbotstatbeständen i. S. des § 44 BNatSchG nicht zu erwarten:
• Gehölzfällung zwischen Oktober und Februar (Holunderbüsche)
• Anbringung eines Kunsthorstes für den Mäusebussard in max. 1 Kilometer Entfernung
4.4
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Boden
4.4.1 Naturräumliche Grundlagen
Gemäß dem Auskunftssystem BK50 „Karte der schutzwürdigen Böden“ des Geologischen
Dienstes (2004) sind die Böden im Plangebiet nach in der Kategorie „schutzwürdig“ bewertet. Das Schutzgut Boden ist zentraler Bestandsteil des Naturhaushalts. Es erfüllt verschiedene Funktionen, und die jeweilige Ausprägung ist Grundlage für die Eingriffsbeurteilung.
Das Bundesbodenschutzgesetz (§ 2 (2) BBodSchG) nennt folgende natürliche Bodenfunktionen als Orientierung für die Erfassung und Bewertung:
• Lebensgrundlage und Lebensraumfunktion für Mensch, Tier, Pflanzen und Bodenorganismen (Biotische Lebensraumfunktionen)
• Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser-, und Nährstoffkreisläufen (Regler- und Speicherfunktion),
• Abbau-, Ausgleichs- und Schadstoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch
zum Schutz des Grundwassers (Filter- und Pufferfunktionen) und
• die Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (Archivfunktion).
- 20 -
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16
Begründung
4.4.2 Beschreibung des Schutzgutes Boden
Das Erschließungsgebiet liegt auf der Euskirchener Scholle. Im Untergrund stehen tertiäre
Sande, Tone und Braunkohlen an, die von Terrassensedimenten des Rheins und der Rur
und Lößlehm überlagert werden.
Die Bodenkarte weist für das Gebiet Pseudogley-Parabraunerde und Parabraunerde aus.
Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen liegen nicht vor.
4.4.3 Bewertung des Schutzgutes Boden
Durch die zukünftige Bautätigkeit werden Eingriffe in den Boden vorbereitet. Hierbei werden
Bodenorganismen und die Bodenfunktion gestört bzw. zerstört.
Der Verlust des Schutzgutes Boden stellt, aufgrund der bisherigen Nutzung als Intensivacker
bzw. Mähwiese insgesamt einen Eingriff in den Naturhaushalt dar.
Zum Schutz des Oberbodens ist nach BauGB bei der Errichtung baulicher Anlagen der
Oberboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu
schützen.
Folgende Maßnahmen werden für die Zeit der Bauphase in Bezug auf Boden formuliert:
Fachgerechte Behandlung von Oberboden nach DIN 18915, 18917, 18300 und 19731.
Diese Maßnahme dient dem Schutz und der sinnvollen Wiederverwendung dieses wichtigen
Naturgutes.
Nach Ablauf der Bauarbeiten werden keine weiteren Einwirkungen auf das Schutzgut Boden
im Untersuchungsgebiet erwartet.
Erdbebeneinwirkung
Der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik
Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen, sind folgende Angaben zu entnehmen:
Die Gemarkung Vettweiß liegt in der Erdbebenzone 3 der Untergrundklasse S (S = Gebiete
tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentfüllung.)
4.5
Umweltbezogene Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser
4.5.1 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Wasser
Der Änderungsbereich liegt weder in einem Wasserschutzgebiet gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder einem nach Landeswasserrecht festgesetztem Heilquellenschutzgebiet bzw. Überschwemmungsgebiet.
Entlang der Dürener Straße, an der südwestlichen Grenze des Plangebietes verläuft ein
Graben. Dieser verläuft in den Mersheimer Graben, der ca. 130 m südöstlich des Grundstücks verläuft.
Natürliche stehende oder fließende Gewässer sind nicht vorhanden. Nach den der Unteren
Wasserbehörde des Kreises Düren vorliegenden Unterlagen kann der Grundwasserstand im
o.g. Planbereich flurnah, d.h. bis weniger als ca. 2 m unter Geländeoberkante ansteigen.
Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garage, etc.) sind bauliche
Maßnahmen (z.B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen.
Versickerungsfähigkeit
Es wurde eine hydrogeologische Untersuchung durch das Büro für Ingenieur- und Hydrogeologie Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Aachen, April 2014 durchgeführt.
Die Durchlässigkeit der Terrassensedimente wurde in den fünf Bohrungen durch Sickerversuche nach USBR Earth-Manual bestimmt. Der geforderte kf-Wert wurde in keinen der fünf
- 21 -
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16
Begründung
Versuche nachgewiesen.
Eine vollständige Versickerung des Niederschlagswassers ist wegen der geringen Durchlässigkeit des Untergrundes nicht möglich.
4.5.2 Zu erwartende Auswirkungen durch Umsetzung des Vorhabens auf das
Schutzgut Wasser
Da eine vollständige Versickerung des Niederschlagswassers nicht möglich ist, ist eine Entwässerung im Trennsystem geplant.
Das unbelastete Niederschlagswasser der privaten Grundstücke und der öffentlichen Verkehrsflächen wird der nördlich des Gebietes geplanten Regenrückhaltung zugeführt. Unbelastetes Niederschlagswasser der Dachflächen kann in Zisternen gesammelt und dem
Brauchwasserkreislauf zugeführt werden. Dauerhafte Hausdrainagen werden ausgeschlossen. Das Niederschlagswasser wird mittels einer Sammelleitung im freien Gefälle in das
Rückhaltebecken geleitet. Das Becken hat ein Fassungsvolumen von 650 m³. Es wird in offener, naturnaher Bauweise errichtet. Das Wasser wird anschließend gedrosselt vom Becken
abgelassen und erreicht durch eine ca. 340m lange Freigefälleleitung den Mersheimer Bach.
Der Drosselabfluss beträgt 20 l/s. Die Komponenten dieses Entwässerungssystems sind so
dimensioniert, dass ein hundertjähriges Regenereignis schadlos abgeleitet werden kann. Im
Schadensfall, z. B. bei einem Ölunfall, kann die Drossel verriegelt werden und das System
somit abgetrennt werden.
4.6
Schutzgut Klima / Luft
4.6.1 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Klima / Luft
Das Plangebiet gehört großklimatisch zum nordwestdeutschen Klimabereich, im Übergangsbereich zwischen ozeanisch und kontinental geprägtem Klima.
4.6.2 Zu erwartende Auswirkungen für das Schutzgut Klima / Luft
Das Vorhaben erhöht die versiegelte Fläche im Untersuchungsraum. Die vorgesehene Neuversiegelung führt nur zu geringen kleinklimatischen Beeinträchtigungen. Die Größe der Versiegelung schränkt das bestehende, lokal- und bioklimatische Ausgleichspotential der vorhandenen Freiflächen nicht messbar ein. Nachhaltige Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten.
4.7
Schutzgut Landschafts- / Ortsbild
4.7.1 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Landschafts- / Ortsbild
Für die Bewertung des Landschaftsbildes sind folgende Einzelkriterien ausschlaggebend:
Vielfalt, Eigenarterhaltung und Schönheit. Nach ADAM, NOHL, VALENTIN (1986) ist eine
Landschaft umso „vielfältiger in ihrer Gestalt“, je besser sie das Bedürfnis nach Gliederung
und Orientierungsfähigkeit befriedigen kann. Die Eigenart ergibt sich aus der Charakteristik
einer Landschaft, wie sie sich im Laufe der Geschichte herausgebildet hat. Die Eigenart wird
durch unverwechselbare Merkmale dokumentiert. Für die Schutzwürdigkeit ist Einzigartigkeit,
Unersetzbarkeit, Seltenheit und Repräsentativität von Belang. Die Seltenheit ist abhängig
von der Region. Unter Repräsentativität versteht ADAM, NOHL, VALENTIN (1986) die Eignung eines Landschaftsbildes, den Landschaftsraum in typischer Weise widerzuspiegeln.
Das Plangebiet liegt in der offenen Zülpicher Börde. Das Plangebiet liegt in Ortsrandlage und
ist daher von Norden sichtbar. Im Westen verdeckt die vorhandene Allee an der Dürener
Straße die Weitsicht.
Das Vorhaben wird keine zusätzlichen erhebliche Beeinträchtigungen auf das vorhandene
Landschafts-/Ortsbild bewirken.
- 22 -
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16
Begründung
4.7.2 Zu erwartende Auswirkungen auf das Schutzgut Landschafts- / Ortsbild
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Erweiterung eines bestehenden Ortes. Daher ist
die Beeinträchtigung in das Landschaftsbild vorhanden. Grundsätzlich lässt sich die geplante
Bebauung durch eine Eingrünung in die Umgebung integrieren.
Der Eingriff auf das Schutzgut Landschaftsbild wird als nachhaltig aber als nicht erheblich
bewertet.
4.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Unter Kultur- und sonstigen Sachgütern sind Güter zu verstehen, die Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung als architektonisch wertvolle Bauten oder archäologische Schätze
darstellen und deren Nutzbarkeit durch das Vorhaben eingeschränkt werden könnte.
Im Plangebiet und seiner näheren Umgebung sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine
Bau- und Kulturdenkmäler vorhanden.
Konkrete Aussagen dazu, ob es zu Konflikten zwischen der Planung und den Belangen des Bodendenkmalschutzes kommen kann, sind auf der Basis der derzeit für das
Plangebiet verfügbaren Unterlagen nicht abschließend möglich, da in dieser Region
bisher keine systematische Erfassung der Bodendenkmäler durchgeführt wurde.
Prinzipiell wurde diese Region seit der Jungsteinzeit, also seit ca. 7000 Jahren, intensiv besiedelt und landwirtschaftlich genutzt. Dies wird durch zahlreiche Fundstellen in
der Umgebung der Fläche belegt. Es ist daher grundsätzlich nicht auszuschließen,
dass in der Fläche Zeugnisse der Geschichte als ortsfeste Bodendenkmäler erhalten
sind.
Da keine konkreten Anhaltspunkte auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern für
das Plangebiet vorliegen, wird auf eine archäologische Prospektion im Vorfeld verzichtet.
Im Zuge einer tiefbautechnischen Erschließung des Gebietes muss der Oberboden im
Bereich der Straßentrassen abgeschoben werden. In diesem Zusammenhang kann
eine Sachverhaltsermittlung erfolgen.
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege wird in diesem Zusammenhang über den Beginn der Erdarbeiten rechtszeitig informiert.
Sollten im Zuge der Erdarbeiten Hinweise auf archäologische Befunde zu Tage treten, so
sind umgehend die zuständigen Fachbehörden (Untere Denkmalbehörde, Rheinisches Amt
für Bodendenkmalpflege Bonn) zu benachrichtigen und alle Arbeiten an der Fundstelle zu
unterbrechen.
Konflikte mit Belangen des Bodendenkmalschutzes sind nur beim Antreffen bedeutsamer
archäologischer Funde zu erwarten. Es wird daher zunächst nicht von erheblichen Beeinträchtigungen ausgegangen.
In den Verfahrensunterlagen wird auf die §§ 15 und 16 DSchG NW hingewiesen.
4.9 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Erhebliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Mensch einerseits und Tieren,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima andererseits sowie Kultur- und Sachgütern sind
unter Berücksichtigung der getroffenen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen (auf der
Ebene des Bebauungsplanes) nicht zu erwarten.
5.0
BESCHREIBUNG DER GEPLANTEN UMWELTRELEVANTEN MASSNAHMEN ZUR
VERMEIDUNG, VERRINGERUNG / MINDERUNG UND ZUM AUSGLEICH DER
NACHTEILIGEN UMWELTAUSWIRKUNGEN
- 23 -
Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16
Begründung
5.1 Schutzgut Mensch
Keine Maßnahmen erforderlich.
5.2
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Kompensationsmaßnahmen
Der durch die vorliegende Planung entstehende Eingriff in Natur- und Landschaft kann nicht
innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden.
Zur Kompensation des Eingriffs ist die Anlage dreier Streuobstwiesen (insgesamt 15.761m²)
in der Ortsrandlage von Vettweiß vorgesehen. Bevorzugt sollen alte regionale Obstsorten
oder auch Wildobst (gemäß Empfehlung des Landschaftsplans Düren) auf aktuell intensiv
genutzten Grünlandflächen angepflanzt werden.
Die Festsetzung (Plangeltungsbereich B bis D) erfolgt gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur- und Landschaft.
Die Maßnahme wird im Grundbuch des jeweiligen Eigentümers gesichert. Die Umsetzung
der Maßnahme ist der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren anzuzeigen.
Aus Rücksichtnahme und in Kenntnis des Brutgeschäftes der Vögel wird die Baufeldräumung und Bauvorbereitung eingeschränkt. Grundstücke, die im Eingriffsgebiet bebaut werden sollen, sind ab spätestens Anfang März des jeweiligen Jahres vegetationsfrei zu halten.
Bei einer längeren Stilllegung und aufwachsender Vegetation ist mit der Ansiedlung verschiedener Vogelarten zu rechnen. Ist eine zügige Bebauung nicht möglich, muss die Eingriffsfläche durch das Installieren von Vogelscheuchen oder manuell/mechanisch wöchentlich gestört werden (Ablaufen, Befahren mit Traktor etc.).
Artenschutzrechtliche Maßnahmen
Unter Einhaltung folgender Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist das Eintreten von
Verbotstatbeständen i. S. des § 44 BNatSchG nicht zu erwarten:
• Gehölzfällung zwischen Oktober und Februar (Holunderbüsche)
• Anbringung eines Kunsthorstes für den Mäusebussard in max. 1 Kilometer Entfernung zum Plangebiet
5.3 Schutzgüter Wasser und Boden
Durch die Entwässerung im Trennsystem wird das Niederschlagswasser dem Wasserkreislauf wieder zugeführt.
5.4
Schutzgüter Klima und Luft, Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter
Konkrete Anhaltspunkte auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern für das Plangebiet liegen nicht vor. Das Vorhandensein von Bodendenkmälern kann damit nicht
ausgeschlossen werden.
Im Zuge einer tiefbautechnischen Erschließung des Gebietes muss der Oberboden im
Bereich der Straßentrassen abgeschoben werden. In diesem Zusammenhang kann
eine Sachverhaltsermittlung erfolgen.
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege wird in diesem Zusammenhang über den Beginn der Erdarbeiten rechtszeitig informiert.
6.0
PROGNOSE ÜBER DIE ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDES
6.1
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Mit der beabsichtigen Planung sind, wie in Kapitel 4 und 5 beschrieben, keine erheblich
nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden.
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Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16
Begründung
6.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung
Ohne die Umsetzung der Planung würde die Fläche weiter intensiv landwirtschaftlich genutzt. Der Bedarf an zusätzlichen Baugrundstücken in Vettweiß könnte nicht gedeckt werden. Das geplante Alten- und Pflegeheim (Seniorenresidenz) könnte nicht gebaut werden.
6.3
Prüfung von Standort- und Planungsalternativen / Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplanes wurden Bauflächenpotentiale geprüft und geeignete Flächen im Flächennutzungsplan dargestellt. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Anderweitige Planungsmöglichkeiten wurden daher nicht geprüft.
6.4
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring)
Die Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen wird vertraglich mit der Gemeinde Vettweiß bzw.
dem Kreis Düren geregelt und überprüft.
7.0
ABSCHLIESSENDE ZUSAMMENFASSUNG UND BEWERTUNG
Die Gemeinde Vettweiß plant die Entwicklung von Bauland am Rande der Ortslage Vettweiß.
Geplant sind ca. 2,1 ha Nettobauland für eine Einfamilienhausbebauung und eine Fläche von
ca. 0,8 ha für die Errichtung einer Seniorenresidenz mit einem Mehrgenerationen-, SpielPark. Es sollen ca. 3,4 ha landwirtschaftliche Fläche entwickelt und erschlossen werden.
Die Eingriffe in Natur, Landschaft, Boden- und Wasserhaushalt werden durch die getroffenen
Festsetzungen ausgeglichen bzw. minimiert.
Das beabsichtigte Bauvorhaben ist entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen auf seine
Auswirkungen auf planungsrelevante Arten, die im Gebiet vorkommen könnten, sind in der
untersucht worden.
Das Prüfungsverfahren zur Einhaltung des Artenschutzrechts gemäß §44 BNatSchG zur
Feststellung des Vorhandenseins planungsrelevanter Arten orientiert sich an dem durch das
LANUV NRW vorgegebene Artenspektrum. Eine artenschutzrechtliche Prüfung ist in der
Saison 2013 durchgeführt worden.
Unter Einhaltung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist das Eintreten von Verbotstatbeständen i. S. des § 44 BNatSchG nicht zu erwarten. Diese umfassen eine Beschränkung von Gehölzfällungen in der Zeit zwischen Oktober und Februar (Holunderbüsche) sowie das Anbringen eines Kunsthorstes für den Mäusebussard in max. 1 Kilometer
Entfernung zum Plangebiet.
Durch die Entwässerung im Trennsystem wird das Niederschlagswasser dem Wasserkreislauf wieder zugeführt.
Der Eingriff auf das Schutzgut Landschaftsbild wird als nachhaltig aber als nicht erheblich
bewertet.
Den Belangen der Bodendenkmalpflege wird wie folgt Rechnung getragen:
• Im Rahmen der tiefbautechnischen Erschließung kann eine Sachverhaltsermittlung erfolgen.
• Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege wird über den Beginn der Erdarbeiten
rechtzeitig informiert.
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Gemeinde Vettweiß, Bebauungsplan Nr. Ve-16
•
Begründung
Auf die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz zum Verhalten beim Auffinden von
Bodendenkmälern wird hingewiesen.
Ebenso wird auf einen möglichen Kampfmittelverdacht und die Erdbebenzone 2 hingewiesen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich durch die Bebauungsplanung keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen durch die vorliegende Bauleitplanung zu erwarten sind.
Aufgestellt:
Euskirchen, den 12.05.2015
(Änderungen/Ergänzungen nach der öffentlichen Auslegung werden fett und kursiv
dargestellt)
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