Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
1,5 MB
Datum
18.06.2015
Erstellt
22.05.15, 18:01
Aktualisiert
22.05.15, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Bebauungsplan Nr. VE 16
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
SATZUNGSEXEMPLAR
A.
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BAUGB)
§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. BauNVO
1.
Art der baulichen Nutzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO
Allgemeine Wohngebiete § 4 BauNVO
Zulässig sind die in § 4 Abs. 2 BauNVO genannten Anlagen und Nutzungen:
Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3. Anlagen für Verwaltungen
4. Gartenbaubetriebe,
5. Tankstellen
werden nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.
2.
Maß der baulichen Nutzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16 - 21a BauNVO
Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Festsetzung
• der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ),
• der höchstzulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) - teilweise –
• die Zahl zulässigen der Vollgeschosse
• die maximale Gebäudehöhe (Fh)– teilweise –
(Höhe über Normalhöhennull – NHN -)
Die einzuhaltenden Werte ergeben sich aus den Nutzungsschablonen in
der Planzeichnung.
3.
Stellplätze und Garagen § 12 BauNVO / § 23 BauNVO
Gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO in Verbindung mit § 23 Abs. 5 BauNVO sind
Stellplätze und Garagen allgemein zulässig soweit sie in den überbaubaren Grundstücksflächen liegen oder als Grenzgarage errichtet werden.
Vor geschlossenen Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten.
Bei überdachten Stellplätzen (Carports) ist ein Abstand von 1,0 m zur
Straßenbegrenzungslinie einzuhalten.
4.
Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden in den Allgemeinen
Wohngebieten § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
In den allgemeinen Wohngebieten sind, mit Ausnahme des Geländes des
geplanten Alten- und Pflegeheimes, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB je
Wohngebäude nicht mehr als 2 Wohnungen zulässig.
5.
Bauweise § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO
Für die allgemeinen Wohngebiete wird eine offene Bauweise festgesetzt.
Die Zulässigkeit von Einzel- und Doppelhäusern ist der Nutzungsschablone zu entnehmen.
6.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
6.1
Maßnahme M 1 - Plangeltungsbereich B
Innerhalb der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft in der Gemarkung Vettweiß, Flur 1, Flurstück 174 ist eine Streuobstwiese herzustellen. Je 300
qm Grundstücksfläche ist ein Obstbaum zu pflanzen.
Bevorzugt sind alte regionale Obstsorten oder Wildobst (gemäß Empfehlung des Landschaftsplans Düren) zu verwenden.
Die Hochstämme sind in Baumschulqualität (StU 10-12 cm) mit Verbißschutz und Dreibock fachgerecht zu pflanzen.
An den Obstbäumen ist nach einem Jahr ein Erziehungsschnitt und min.
jedes fünfte Jahr ein Erhaltungsschnitt durchzuführen. Die Bäume sind
dauerhaft zu erhalten.
Die Wiese ist zu Beweiden oder einmal pro Jahr (nach dem 01.08.) mit
Abtransport des Rasenschnitts zu mähen. Der Einsatz von mineralischen
und chemisch-synthetischen Düngern, die Ausbringung von Gülle, die
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie ein Pflegeumbruch sind
nicht zulässig.
6.2
Maßnahme M 2 - Plangeltungsbereich C
Innerhalb der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft in der Gemarkung Vettweiß, Flur 9, Flurstück 160 ist eine Streuobstwiese herzustellen. Je 300
qm Grundstücksfläche ist ein Obstbaum zu pflanzen.
Bevorzugt sind alte regionale Obstsorten oder Wildobst (gemäß Empfehlung des Landschaftsplans Düren) zu verwenden.
Die Hochstämme sind in Baumschulqualität (StU 10-12 cm) mit Verbißschutz und Dreibock fachgerecht zu pflanzen.
An den Obstbäumen ist nach einem Jahr ein Erziehungsschnitt und min.
jedes fünfte Jahr ein Erhaltungsschnitt durchzuführen. Die Bäume sind
dauerhaft zu erhalten.
Die Wiese ist zu Beweiden oder einmal pro Jahr (nach dem 01.08.) mit
Abtransport des Rasenschnitts zu mähen. Der Einsatz von mineralischen
und chemisch-synthetischen Düngern, die Ausbringung von Gülle, die
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie ein Pflegeumbruch sind
nicht zulässig.
6.2
Maßnahme M 3 - Plangeltungsbereich D
Innerhalb der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft in der Gemarkung Vettweiß, Flur 10, Flurstück 116 ist eine Streuobstwiese herzustellen. Je 300
qm Grundstücksfläche ist ein Obstbaum zu pflanzen.
Bevorzugt sind alte regionale Obstsorten oder Wildobst (gemäß Empfehlung des Landschaftsplans Düren) zu verwenden.
Die Hochstämme sind in Baumschulqualität (StU 10-12 cm) mit Verbißschutz und Dreibock fachgerecht zu pflanzen.
An den Obstbäumen ist nach einem Jahr ein Erziehungsschnitt und min.
jedes fünfte Jahr ein Erhaltungsschnitt durchzuführen. Die Bäume sind
dauerhaft zu erhalten.
Die Wiese ist zu Beweiden oder einmal pro Jahr (nach dem 01.08.) mit
Abtransport des Rasenschnitts zu mähen. Der Einsatz von mineralischen
und chemisch-synthetischen Düngern, die Ausbringung von Gülle, die
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie ein Pflegeumbruch sind
nicht zulässig.
B.
Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 (4) BauGB
und § 86 (4) BauO NW
1.0
Äußere Gestaltung baulicher Anlagen
1.1
Im gesamten Plangebiet sind für die Hauptgebäude als Dachform nur
geneigte Dächer mit einer Dachneigung bis max. 42 Grad zulässig.
1.2
Als Dacheindeckungen sind zulässig:
Tondachziegel oder Betondachsteine in den einfarbigen RAL-Farbtönen:
o RAL 7009-7022, 7024, 7036, 7043 (Grautöne)
o RAL 8002-8022, 8024-8028 (Brauntöne)
o RAL 9004, 9005, 9011, 9017 (Schwarztöne)
Glänzende Oberflächen sind unzulässig.
Außerdem sind Dacheindeckungen aus Zinkblech, Aluminium oder Kupfer
sowie begrünte Dächer zulässig.
1.3
Die Dächer von aneinander gebauten Gebäuden (Doppel- oder Reihenhäuser) sind mit der gleichen Dachneigung und dem gleichen Dacheindeckungsmaterial nach Struktur und Farbton auszubilden.
1.4
Gauben und Dacheinschnitte sind zulässig, wenn ihre Länge nicht mehr
als zwei Drittel der Länge der betroffenen Dachseite (Traufe) beträgt.
Schleppgauben und Flachdachgauben dürfen nicht in das obere Viertel
der Dachfläche reichen.
1.5
Garagen und überdachte Stellplätze sind:
• Als bekiestes oder begrüntes Flachdach mit umlaufendem horizontalen Dachabschluss auszubilden oder
• im Rahmen des zulässigen Dachneigungsspielraumes in gleicher
Dacheindeckung wie das Hauptgebäude auszubilden.
1.6
Solar- und Photovoltaikanlagen sind allgemein zulässig. Sie dürfen jedoch
den jeweiligen Dachfirst nicht überragen. Sie sind in der Farbgebung der
jeweiligen Dachfläche im Rahmen der handelsüblichen Möglichkeiten
anzugleichen. Sie müssen die gleiche Neigungsrichtung wie die entsprechende Dachfläche aufweisen.
2.0
Einfriedungen
Bei der Errichtung von Gebäuden ist die Einfriedung von Vorgärten auf
den Grenzen zur öffentlichen Verkehrsfläche bis zu einer Höhe von 1,0 m
und zwar mit Hecken, Holzzäunen, Metall-Stab- oder Gitterkonstruktionen
zulässig, bevorzugt ist der Einsatz von Hecken.
C.
Kennzeichnungen und Hinweise
1.0
Bodendenkmalpflege
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt /
Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen,
Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des LVR- Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der
Arbeiten ist abzuwarten.
2.0
Erdbebenzonen
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse S (S = Gebiete tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentfüllung. Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
3.0
Kampfmittel
Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/
Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen
und die nächstgelegene Polizeidienststelle / Feuerwehr oder direkt der
Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu
verständigen.
4.0
Artenschutzrechtliche Maßnahmen
Unter Einhaltung folgender Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist
das Eintreten von Verbotstatbeständen i. S. des § 44 BNatSchG nicht zu
erwarten:
• Gehölzfällung zwischen Oktober und Februar (Holunderbüsche)
• Anbringung eines Kunsthorstes für den Mäusebussard in max. 1
Kilometer Entfernung
5.0
Grundwasser
Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich des Plangebietes flurnahe
Grundwasserstände auftreten können.
Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garage, etc.)
sind bauliche Maßnahmen (z.B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohen
Grundwasserständen vorzunehmen. Es darf keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - nach Errichtung
der baulichen Anlage erfolgen. Weiterhin dürfen keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers eintreten.
Dauerhafte Hausdrainagen sind nicht zulässig.
6.0
Flugplatz Nörvenich
Die Wehrbereichsverwaltung West weist darauf hin, dass auf Grund der
Lage des Plangebietes zum Flugplatz Nörvenich mit Lärm- und AbgasEmissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen ist.
Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr können nicht anerkannt werden.
7.0
Bergbau
Das Bebauungsplangebiet befindet sich über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Eustachia“, im Eigentum der Chemische Fabrik
Kalk GmbH, Olpenerstr. 9-13 in 51103 Köln.
Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den vorliegenden Unterlagen
von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren
Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
(Änderungen nach der öffentlichen Auslegung sind gestrichen dargestellt)