Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
136 kB
Datum
11.12.2014
Erstellt
19.11.14, 18:01
Aktualisiert
19.11.14, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 10.11.2014
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-107/2014
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 27.11.2014
Gemeinderat am 11.12.2014
- öffentlich -
2. Satzung zur Änderung der Satzung vom 14.11.2007
über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß
Begründung:
Zum 01.10.2014 ist die Änderung des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NRW) in Kraft getreten.
Hieraus ergeben sich auch einige notwendige Änderungen der Friedhofssatzung der Gemeinde
Vettweiß:
Der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Erdbestattung ist in Zukunft 24 Stunden nach Eintritt des
Todes, Bestattung oder Einäscherung müssen spätestens innerhalb von 10 Tagen durchgeführt
werden (wie bisher auch sind Ausnahmen möglich). Die Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen
beizusetzen. § 8 Absatz 5 der Friedhofssatzung ist daher entsprechend anzupassen.
Das Bestattungsgesetz enthält jetzt eine eindeutige Festlegung dahingehend, dass Urnen, Särge,
Grabbeigaben und Totenbekleidung so beschaffen sein müssen, dass ihre Verrottung und die
Verwesung der Toten innerhalb der Ruhefrist möglich ist. Die Vorgaben zur Beschaffenheit von
Särgen und Urnen in § 9 Absatz 2 der Friedhofssatzung werden durch den neu eingefügten Satz
2 weiter konkretisiert.
Durch diese grundsätzliche Vorgabe auch zur Beschaffenheit von Urnen ist eine weitere
Regelung in Bezug auf die Beschaffenheit von Urnen beispielsweise für Rasen- und Baumgräber
nicht notwendig.
Des Weiteren resultieren aus der Friedhofsentwicklungsplanung in der Gemeinde Vettweiß ebenfalls
einige Änderungen an der Friedhofssatzung. Diese Änderungen werden nachfolgend kurz dargestellt,
eine ausführliche Erläuterung zu den einzelnen Punkten ist in den Unterlagen zur
Friedhofsentwicklungsplanung (Anlage zur Vorlage V-106/2014) enthalten.
Zum 01.01.2015 sollen die neuen Grabarten „Baum- und Rasengrabstätten für Urnen“ sowie
„Rasengrabstätten für Sargbestattung“ eingeführt werden und die bisherigen Grabarten
„Erdreihengrab
pflegefrei“
und
„Urnenreihengrab
pflegefrei“
ersetzen.
Aus diesem Grunde werden die §§ 13, 14 und 17 entsprechend angepasst.
§ 13 Absatz 2 teilt die Grabstätten in die übergeordneten Grabarten „Reihengrab“ und
„Wahlgrab“, jeweils für Erdbestattung oder Urnenbeisetzung sowie „Kindergrab“ ein.
Rasengrabstätten und Baumgrabstätten sind hier nicht extra aufzuführen, da es sich bei diesen
Grabarten um Arten von Reihengrabstätten mit bestimmten Gestaltungsmerkmalen handelt.
Die weiteren grundsätzlichen Bestimmungen zu Reihengrabstätten als Rasen- oder Baumgrab
werden in § 14 Absatz 3 und § 17 Absatz 3 aufgenommen.
Die Bestimmungen für anonyme Bestattungen in einer Reihengrabstätte werden in § 14 Absatz 4
zusammengefasst. Gemäß § 17 Absatz 7 ist diese Bestimmung auch auf anonyme
Urnenbeisetzungen anzuwenden.
Die Bestimmungen über Aschenbeisetzung ohne Urne (bisher § 18) werden unverändert in § 17
als Absatz 4 eingefügt.
Der bisherige § 19 (Ehrengrabstätten) wird textlich unverändert zum neuen § 18.
Der neu eingefügte § 19 teilt die Abteilungen (Friedhofsteile, Grabfelder, Grabreihen) in
Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ein. Diese
Einteilung ist notwendig, da mit Baum- und Rasengräbern Grabarten eingeführt werden, für die
spezielle Gestaltungsvorschriften gelten.
In § 20 Absatz 2 wird die Gestaltung für Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
geregelt. Diese Bestimmung war auch in der bisherigen Friedhofssatzung in Bezug auf die
bisherigen Grabarten „Erdreihengrab pflegefrei“ und „Urnenreihengrab pflegefrei“ enthalten und
wird nun entsprechend angepasst. Da mit dem vorliegenden Entwurf zur Satzungsänderung nur
die Grabarten Rasengrab und Baumgrab zusätzlich in die Satzung aufgenommen werden sollen,
sind die in § 20 Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen über zusätzliche Gestaltungsvorschriften
derzeit ausreichend. Die Gestaltung für diese beiden Grabarten ergibt sich im Wesentlichen aus
der Definition als Rasengrab oder Baumgrab. Wenn später weitere Grabarten in die Satzung
aufgenommen werden sollen, sind auch die Gestaltungsvorschriften entsprechend zu
konkretisieren.
Es soll eine Gebühr für die vorzeitige Rückgabe von Grabstätten in die
Friedhofsgebührensatzung aufgenommen werden, um so eine allzu frühe Einebnung von
Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist zu vermeiden. Die Erhebung einer Pflegekostenpauschale
ist daher auch in die Friedhofssatzung in § 14 Absatz 8 (Reihengrabstätten) und § 15 Absatz 11
(Wahlgrabstätten) aufzunehmen.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt – und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die anliegende 2. Satzung zur Änderung der
Satzung vom 14.11.2007 über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß zu
beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt: