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Vorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung vom 14.11.2007 über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
136 kB
Datum
11.12.2014
Erstellt
19.11.14, 18:01
Aktualisiert
19.11.14, 18:01
Vorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung vom 14.11.2007
über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß) Vorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung vom 14.11.2007
über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß)

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 10.11.2014 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-107/2014 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 27.11.2014 Gemeinderat am 11.12.2014 - öffentlich - 2. Satzung zur Änderung der Satzung vom 14.11.2007 über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß Begründung: Zum 01.10.2014 ist die Änderung des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NRW) in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich auch einige notwendige Änderungen der Friedhofssatzung der Gemeinde Vettweiß:  Der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Erdbestattung ist in Zukunft 24 Stunden nach Eintritt des Todes, Bestattung oder Einäscherung müssen spätestens innerhalb von 10 Tagen durchgeführt werden (wie bisher auch sind Ausnahmen möglich). Die Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen beizusetzen. § 8 Absatz 5 der Friedhofssatzung ist daher entsprechend anzupassen.  Das Bestattungsgesetz enthält jetzt eine eindeutige Festlegung dahingehend, dass Urnen, Särge, Grabbeigaben und Totenbekleidung so beschaffen sein müssen, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhefrist möglich ist. Die Vorgaben zur Beschaffenheit von Särgen und Urnen in § 9 Absatz 2 der Friedhofssatzung werden durch den neu eingefügten Satz 2 weiter konkretisiert. Durch diese grundsätzliche Vorgabe auch zur Beschaffenheit von Urnen ist eine weitere Regelung in Bezug auf die Beschaffenheit von Urnen beispielsweise für Rasen- und Baumgräber nicht notwendig. Des Weiteren resultieren aus der Friedhofsentwicklungsplanung in der Gemeinde Vettweiß ebenfalls einige Änderungen an der Friedhofssatzung. Diese Änderungen werden nachfolgend kurz dargestellt, eine ausführliche Erläuterung zu den einzelnen Punkten ist in den Unterlagen zur Friedhofsentwicklungsplanung (Anlage zur Vorlage V-106/2014) enthalten.  Zum 01.01.2015 sollen die neuen Grabarten „Baum- und Rasengrabstätten für Urnen“ sowie „Rasengrabstätten für Sargbestattung“ eingeführt werden und die bisherigen Grabarten „Erdreihengrab pflegefrei“ und „Urnenreihengrab pflegefrei“ ersetzen. Aus diesem Grunde werden die §§ 13, 14 und 17 entsprechend angepasst. § 13 Absatz 2 teilt die Grabstätten in die übergeordneten Grabarten „Reihengrab“ und „Wahlgrab“, jeweils für Erdbestattung oder Urnenbeisetzung sowie „Kindergrab“ ein. Rasengrabstätten und Baumgrabstätten sind hier nicht extra aufzuführen, da es sich bei diesen Grabarten um Arten von Reihengrabstätten mit bestimmten Gestaltungsmerkmalen handelt. Die weiteren grundsätzlichen Bestimmungen zu Reihengrabstätten als Rasen- oder Baumgrab werden in § 14 Absatz 3 und § 17 Absatz 3 aufgenommen. Die Bestimmungen für anonyme Bestattungen in einer Reihengrabstätte werden in § 14 Absatz 4 zusammengefasst. Gemäß § 17 Absatz 7 ist diese Bestimmung auch auf anonyme Urnenbeisetzungen anzuwenden. Die Bestimmungen über Aschenbeisetzung ohne Urne (bisher § 18) werden unverändert in § 17 als Absatz 4 eingefügt.  Der bisherige § 19 (Ehrengrabstätten) wird textlich unverändert zum neuen § 18.  Der neu eingefügte § 19 teilt die Abteilungen (Friedhofsteile, Grabfelder, Grabreihen) in Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ein. Diese Einteilung ist notwendig, da mit Baum- und Rasengräbern Grabarten eingeführt werden, für die spezielle Gestaltungsvorschriften gelten.  In § 20 Absatz 2 wird die Gestaltung für Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften geregelt. Diese Bestimmung war auch in der bisherigen Friedhofssatzung in Bezug auf die bisherigen Grabarten „Erdreihengrab pflegefrei“ und „Urnenreihengrab pflegefrei“ enthalten und wird nun entsprechend angepasst. Da mit dem vorliegenden Entwurf zur Satzungsänderung nur die Grabarten Rasengrab und Baumgrab zusätzlich in die Satzung aufgenommen werden sollen, sind die in § 20 Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen über zusätzliche Gestaltungsvorschriften derzeit ausreichend. Die Gestaltung für diese beiden Grabarten ergibt sich im Wesentlichen aus der Definition als Rasengrab oder Baumgrab. Wenn später weitere Grabarten in die Satzung aufgenommen werden sollen, sind auch die Gestaltungsvorschriften entsprechend zu konkretisieren.  Es soll eine Gebühr für die vorzeitige Rückgabe von Grabstätten in die Friedhofsgebührensatzung aufgenommen werden, um so eine allzu frühe Einebnung von Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist zu vermeiden. Die Erhebung einer Pflegekostenpauschale ist daher auch in die Friedhofssatzung in § 14 Absatz 8 (Reihengrabstätten) und § 15 Absatz 11 (Wahlgrabstätten) aufzunehmen. Beschlussvorschlag: Der Haupt – und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die anliegende 2. Satzung zur Änderung der Satzung vom 14.11.2007 über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß zu beschließen. Auswirkungen auf den Haushalt: