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Vorlage (2. Änderung der Friedhofssatzung)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
25 kB
Datum
11.12.2014
Erstellt
19.11.14, 18:01
Aktualisiert
19.11.14, 18:01
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2. Satzung vom ______ zur Änderung der Satzung vom 14.11.2007 über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405) und § 7 Abs.2 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung am ________ die folgende Satzung beschlossen: Artikel I § 8 (Anzeigepflicht und Bestattungszeit) Absatz 5, erhält folgende Fassung: (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. Artikel II § 9 (Särge und Urnen) Absatz 2, erhält folgende Fassung (2) Särge, Urnen oder Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb des nach § 11 festgelegten Zeitraumes ermöglicht wird. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Naturtextilien bestehen. Artikel III § 13 (Arten der Grabstätten) Absatz 2 und 3 erhalten folgende Fassung (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) b) c) d) e) Reihengrabstätten für Erdbestattungen Reihengrabstätten für Urnenbestattung Wahlgrabstätten für Erdbestattung Wahlgrabstätten für Urnenbestattung Kindergrabstätten (3) Die Grabstätten haben folgende Maße: Reihengrabstätten für Erdbestattung Länge: Breite: 2,10 m 0,90 m Wahlgrabstätten für Erdbestattung 1- stellig: Länge: Breite: 2,10 m 0,90 m 2-stellig: Länge: Breite: 2,10 m 2,10 m Bei drei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten ist die Breite entsprechend angepasst, ab der zweiten Stelle jeweils 1,20 m breiter. Kindergräber Länge: Breite: 1,20 m 0,60 m Reihengrabstätten für Urnenbestattung, Wahlgrabstätten für Urnenbestattung Länge: Breite: 0,80 m 0,80 m Die Beisetzung von Aschen ohne Urnen im Aschengrabfeld erfolgt innerhalb einer Fläche von 0,80 x 0,80 m. Artikel IV § 14 (Reihengrabstätten) erhält folgende Fassung (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. (3) Für Reihengrabstätten für Erdbestattungen als Rasengrab wird von der Friedhofsverwaltung ein besonderer Bereich ausgewiesen. Dieser Bereich muss nicht auf jedem Friedhof ausgewiesen werden, sondern kann auch nur auf einem Friedhof angelegt werden. (4) Für anonyme Reihengrabstätten wird von der Friedhofsverwaltung ein besonderer Bereich ausgewiesen. Dieser Bereich muss nicht auf jedem Friedhof ausgewiesen werden, sondern kann auch nur auf einem Friedhof angelegt werden. (5) Anonyme Reihengrabstätten werden vergeben, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Der Friedhofsverwaltung ist vor der Bestattung die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. (6) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und die Leiche eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (7) Auf den Ablauf der Ruhezeit wird der jeweilige Inhaber der Grabnummernkarte zwei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. (8) Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten kann frühestens 5 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist zurückgegeben werden. Bei Rückgabe einer Reihengrabstätte vor Ablauf der Ruhefrist wird eine Pflegekostenpauschale gemäß der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Artikel V § 15 (Wahlgrabstätten) Absatz 11 erhält folgende Fassung (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten frühestens 5 Jahre vor Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei Rückgabe vor Ablauf der letzten Ruhefrist wird eine Pflegekostenpauschale gemäß der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Artikel VI § 17 (bisher Urnengrabstätten, neu: Aschenbeisetzungen) erhält folgende Fassung (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen. Die Beisetzung von Aschen in einer Reihengrabstätte für Erdbestattung ist nicht zulässig. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann eine Urne bestattet werden. (3) Für die Bestattung in einer Urnenreihengrabstätte als Baum- oder Rasengrab wird von der Friedhofsverwaltung ein besonderer Bereich ausgewiesen. Dieser Bereich muss nicht auf jedem Friedhof ausgewiesen werden, sondern kann auch nur auf einem Friedhof angelegt werden. (4) Auf einem besonderen, von der Friedhofsverwaltung festgelegten Aschengrabfeld können Aschen auch ohne Urne durch Beisetzung der Asche unter der Grasnarbe bestattet werden, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Der Friedhofsverwaltung ist vor der Beisetzung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Eine oberirdische Verstreuung der Asche ist nicht zulässig. (5) In Urnenwahlgrabstätten können bis zu zwei Urnen bestattet werden. Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage nach den gegebenen Möglichkeiten – unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 5 im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. (6) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können zusätzlich zu einer Sargbestattung bis zu zwei Urnen je Wahlgrabstelle beigesetzt werden. (7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten bzw. für die Beisetzung von Urnen in Urnenwahlgrabstätten. Artikel VII § 18 (bisher Aschenbeisetzung ohne Urne, neu: Ehrengrabstätten) erhält folgende Fassung: (1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Vettweiß. Artikel VIII § 19 (bisher Ehrengrabstätten, neu: Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften) wird Kapitel V (Gestaltung der Grabstätten) zugeordnet und erhält folgende Fassung (1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes beziehungsweise vor der Zuteilung einer Reihengrabstätte hinzuweisen. Artikel IX § 20 (bisher Allgemeine Gestaltungsvorschriften, neu: Gestaltungsvorschriften) erhält folgende Fassung (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften unterliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen auf diesen Grabstätten werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung errichtet. Die Beschaffenheit sowie Form und Größe der Grabmale wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Anbringung der Grabmale erfolgt auf Kosten des Nutzungsberechtigten beziehungsweise des Inhabers der Grabnummernkarte. Es ist nicht zulässig, auf diesen Grabstätten Grabschmuck anzubringen. Artikel X Inkrafttreten Diese 2. Satzung zur Änderung der Satzung vom 14.11.2007 über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß tritt am 01.01.2015 in Kraft.