Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
25 kB
Datum
11.12.2014
Erstellt
19.11.14, 18:01
Aktualisiert
19.11.14, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
2. Satzung vom ______ zur Änderung der Satzung vom 14.11.2007 über das Friedhofs- und
Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW vom 17. Juni
2003 (GV. NRW. S. 313), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405) und § 7
Abs.2 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in
seiner Sitzung am ________ die folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
§ 8 (Anzeigepflicht und Bestattungszeit) Absatz 5, erhält folgende Fassung:
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes
erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden,
anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte
bestattet.
Artikel II
§ 9 (Särge und Urnen) Absatz 2, erhält folgende Fassung
(2) Särge, Urnen oder Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische
oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert
wird. Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung
und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die
Verwesung der Toten innerhalb des nach § 11 festgelegten Zeitraumes ermöglicht wird. Die Särge
müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit
ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen
müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt
sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder
sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur
aus Naturtextilien bestehen.
Artikel III
§ 13 (Arten der Grabstätten) Absatz 2 und 3 erhalten folgende Fassung
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a)
b)
c)
d)
e)
Reihengrabstätten für Erdbestattungen
Reihengrabstätten für Urnenbestattung
Wahlgrabstätten für Erdbestattung
Wahlgrabstätten für Urnenbestattung
Kindergrabstätten
(3) Die Grabstätten haben folgende Maße:
Reihengrabstätten für Erdbestattung
Länge:
Breite:
2,10 m
0,90 m
Wahlgrabstätten für Erdbestattung
1- stellig:
Länge:
Breite:
2,10 m
0,90 m
2-stellig:
Länge:
Breite:
2,10 m
2,10 m
Bei drei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten ist die Breite entsprechend angepasst, ab der zweiten
Stelle jeweils 1,20 m breiter.
Kindergräber
Länge:
Breite:
1,20 m
0,60 m
Reihengrabstätten für Urnenbestattung, Wahlgrabstätten für Urnenbestattung
Länge:
Breite:
0,80 m
0,80 m
Die Beisetzung von Aschen ohne Urnen im Aschengrabfeld erfolgt innerhalb einer Fläche von 0,80
x 0,80 m.
Artikel IV
§ 14 (Reihengrabstätten) erhält folgende Fassung
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im
Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung
wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb
des Nutzungsrechtes an der
Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
(3) Für Reihengrabstätten für Erdbestattungen als Rasengrab wird von der Friedhofsverwaltung
ein besonderer Bereich ausgewiesen. Dieser Bereich muss nicht auf jedem Friedhof ausgewiesen
werden, sondern kann auch nur auf einem Friedhof angelegt werden.
(4) Für anonyme Reihengrabstätten wird von der Friedhofsverwaltung ein besonderer Bereich
ausgewiesen. Dieser Bereich muss nicht auf jedem Friedhof ausgewiesen werden, sondern kann
auch nur auf einem Friedhof angelegt werden.
(5) Anonyme Reihengrabstätten werden vergeben, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung
von Todes wegen bestimmt hat. Der Friedhofsverwaltung ist vor der Bestattung die Verfügung von
Todes wegen im Original vorzulegen.
(6) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer
Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus
einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und die Leiche eines
Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren
zu bestatten.
(7) Auf den Ablauf der Ruhezeit wird der jeweilige Inhaber der Grabnummernkarte zwei Monate
vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch
öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der
Grabstätte hingewiesen.
(8) Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten kann frühestens 5 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist
zurückgegeben werden. Bei Rückgabe einer Reihengrabstätte vor Ablauf der Ruhefrist wird eine
Pflegekostenpauschale gemäß der Friedhofsgebührensatzung erhoben.
Artikel V
§ 15 (Wahlgrabstätten) Absatz 11 erhält folgende Fassung
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten
frühestens 5 Jahre vor Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei Rückgabe vor
Ablauf
der
letzten
Ruhefrist
wird
eine
Pflegekostenpauschale
gemäß
der
Friedhofsgebührensatzung erhoben. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
Artikel VI
§ 17 (bisher Urnengrabstätten, neu: Aschenbeisetzungen) erhält folgende Fassung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen. Die Beisetzung von Aschen in einer Reihengrabstätte für
Erdbestattung ist nicht zulässig.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für
die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine
Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In einer
Urnenreihengrabstätte kann eine Urne bestattet werden.
(3) Für die Bestattung in einer Urnenreihengrabstätte als Baum- oder Rasengrab wird von der
Friedhofsverwaltung ein besonderer Bereich ausgewiesen. Dieser Bereich muss nicht auf jedem
Friedhof ausgewiesen werden, sondern kann auch nur auf einem Friedhof angelegt werden.
(4) Auf einem besonderen, von der Friedhofsverwaltung festgelegten Aschengrabfeld können
Aschen auch ohne Urne durch Beisetzung der Asche unter der Grasnarbe bestattet werden, wenn
der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Der Friedhofsverwaltung
ist vor der Beisetzung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Eine
oberirdische Verstreuung der Asche ist nicht zulässig.
(5) In Urnenwahlgrabstätten können bis zu zwei Urnen bestattet werden. Urnenwahlgrabstätten
sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die
Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage nach den gegebenen Möglichkeiten
– unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 5 im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen
eingerichtet werden.
(6) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können zusätzlich zu einer Sargbestattung bis zu zwei
Urnen je Wahlgrabstelle beigesetzt werden.
(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die
Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten
bzw. für die Beisetzung von Urnen in Urnenwahlgrabstätten.
Artikel VII
§ 18 (bisher Aschenbeisetzung ohne Urne, neu: Ehrengrabstätten) erhält folgende Fassung:
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in
geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Vettweiß.
Artikel VIII
§ 19 (bisher Ehrengrabstätten, neu: Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften) wird Kapitel V (Gestaltung der Grabstätten) zugeordnet und erhält
folgende Fassung
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder in einer
Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf
diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes beziehungsweise vor der Zuteilung
einer Reihengrabstätte hinzuweisen.
Artikel IX
§ 20 (bisher Allgemeine Gestaltungsvorschriften, neu: Gestaltungsvorschriften) erhält
folgende Fassung
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen
einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften unterliegt
ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen auf diesen
Grabstätten werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung errichtet. Die Beschaffenheit
sowie Form und Größe der Grabmale wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Die
Anbringung der Grabmale erfolgt auf Kosten des Nutzungsberechtigten beziehungsweise des
Inhabers der Grabnummernkarte. Es ist nicht zulässig, auf diesen Grabstätten Grabschmuck
anzubringen.
Artikel X
Inkrafttreten
Diese 2. Satzung zur Änderung der Satzung vom 14.11.2007 über das Friedhofs- und
Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß tritt am 01.01.2015 in Kraft.