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Vorlage (Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2015)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
193 kB
Datum
11.12.2014
Erstellt
18.11.14, 18:02
Aktualisiert
18.11.14, 18:02
Vorlage (Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2015) Vorlage (Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2015) Vorlage (Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2015) Vorlage (Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2015)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 10.11.2014 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-110/2014 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 27.11.2014 Gemeinderat am 11.12.2014 - öffentlich - Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2015 Begründung: 1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2015 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten wurde teilweise auf Durchschnittswerte aus den letzten 3 Gebührenabschlüsse zurückgegriffen (Personal-, Sach- und Fahrzeugkosten), teilweise auf Ansätze des Fachamtes (FB III, Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen, Kanalreinigung, -sanierung und TV-Untersuchung, Unterhaltung der Abwasserleitungen) und teilweise auf Berechnungen der Gebührenkalkulation (Abschreibung und Verzinsung). Durch die Verwaltungsgemeinkosten werden Kosten für Leistungen anderer Verwaltungseinheiten, z.B. TUIV, Gemeindekasse oder Personalamt erstattet. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten. In seiner Genehmigung der Haushaltssatzung 2012, 2013 und des Haushaltssicherungskonzeptes 2012-2022 hat die Kommunalaufsicht des Kreises Düren darauf hingewiesen, dass Kostenrechnende Einrichtungen kostendeckend betrieben werden müssen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass kalkulatorische Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und kalkulatorische Verzinsung mit dem von der Rechtsprechung akzeptierten Höchstsatz (derzeit 7%) erfolgen sollten. Die Gemeindeprüfungsanstalt empfiehlt dies ebenfalls, da nur so sichergestellt sei, dass über den Nutzungszeitraum der Vermögenswerte entsprechende Finanzmittel in annähernder Höhe des Wiederbeschaffungswertes erwirtschaftet werden. Die kalkulatorischen Abschreibungen wurden daher bereits Berücksichtigung des Wiederbeschaffungszeitwertes berechnet, Verzinsung weiterhin wie bisher mit einem Zinssatz von 5%. im die Vorjahr unter kalkulatorische Die Werte für die Kalkulatorische Abschreibung in der Gebührenkalkulation sind im Übrigen nicht gleich mit den Werten der bilanziellen Abschreibung im Haushaltsplan. Dies folgt daraus, dass für die kalkulatorische Abschreibung (sowie auch für Gebührenkalkulationen im Allgemeinen) andere gesetzliche Bestimmungen gelten als für die bilanziellen Abschreibungen. Die Beiträge an den Erftverband stellen mit 61,98% den größten Anteil an den Gesamtkosten dar. Kanalsanierungsmaßnahmen sind im Jahr 2015 laut Mitteilung des Fachamtes in Höhe von 80.000 Euro geplant. Dies macht 3,68% der Gesamtkosten aus. Von den ermittelten Gesamtkosten sind die Entgelte für verschiedene Leistungen abzuziehen, z.B. Erstattungen von Reparaturkosten von Hausanschlüssen. Kosten und Erträge für Reparaturen von Hausanschlüssen sind für die Gebührenkalkulation nicht ansatzfähig, da die Hausanschlussleitung laut Definition der Entwässerungssatzung nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört. Da bislang die Kosten für Reparaturen an Hausanschlüssen nicht separat erfasst werden, sind diese mit in der Position Kanalsanierungsmaßnahmen enthalten. Die Kosten und die Erträge neutralisieren sich jedoch, da die Kosten 1:1 an den Anschlussnehmer weitergegeben werden. Aus diesem Grunde sind auch die Erträge aus Reparaturkosten hilfsweise in die Kalkulation eingeflossen. 2) Kostentrennung Im zweiten Schritt erfolgte die Trennung der Kosten auf die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung. Grundlage für die prozentuale Aufteilung bildet eine Fiktivkostenberechnung des Ingenieurbüros Lützenberger & Jansen für das Anlagegut Kanal (kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung, sowie Unterhaltung der Abwasserleitungen, Kanalsanierung, Kanalreinigung) und eine Kostenaufteilung des Erftverbandes (Beiträge an den Erftverband). Kosten, die eindeutig nur bei Schmutzwasser- oder Niederschlagswasserbeseitigung anfallen, wurden zu 100% dem jeweiligen Bereich zugeordnet (Überlassung Hebedienstdaten zur Schmutzwassergebührenabrechnung). Durch diese Aufteilung können insgesamt 98,55% der Kosten sicher zugeordnet werden. Die verbleibenden 1,45% der Kosten sind nicht eindeutig zuzuordnen und daher nach einem Gesamtschlüssel verteilt, der sich aus der Aufteilung der eindeutig zuzuordnenden Positionen ergibt. Die Sonderrücklage „Abwasserbeseitigung“ ist seit dem Gebührenabschluss 2009 in die Rücklagen „Schmutzwasser“ und „Niederschlagswasser“ aufgeteilt worden. Eine Unterdeckung aus Vorjahren (Schmutzwasserbeseitigung) oder eine Überdeckung aus Vorjahren (Niederschlagswasserbeseitigung) wird direkt der jeweiligen Gebührenart zugeordnet und nicht in die Errechnung des Gesamtschlüssels mit einbezogen, da sich ansonsten die Einbringung einer Über-/Unterdeckung in eine Gebührenart auch auf den Gesamtschlüssel und somit auch auf die andere Gebührenart auswirken würde. Da es sich um zwei Gebührenarten (=unterschiedliche Kostenträger) handelt, ist eine Verrechnung von Über/Unterdeckungen beim Schmutzwasser mit Über/Unterdeckungen beim Niederschlagswasser nicht zulässig (wie z.B. auch bei Straßenreinigung und Winterdienst). Bei „Schmutzwasser“ bestand zum 31.12.2013 eine Rücklage in Höhe von 80.125,08 Euro, bei „Niederschlagswasser“ bestand eine Rücklage in Höhe von 44.774,00 Euro Für den Gebührenabschluss 2014 ist aus heutiger Sicht mit deutlich geringeren Schmutzwassergebühren als erwartet zu rechnen (ca. 50.000,--€). Dies erklärt sich dadurch, dass die voraussichtliche veranlagte Abwassermenge mit ca. 330.000 m³ deutlich unter dem Durchschnitt der letzten Jahre liegt. In der Kalkulation 2014 war man von rund 344.000 m³ ausgegangen. Die sonstigen Werte aus der Kalkulation 2014 scheinen aus heutiger Sicht in etwa dem voraussichtlichen Ergebnis zu entsprechen. Bei der Schmutzwassergebühr wird daher nur ein Betrag in Höhe von 25.000,-- Euro aus der Rücklage eingebracht. Der restliche Betrag kann entweder zum Ausgleich einer möglichen Unterdeckung 2014 verwandt werden, oder in die Kalkulation 2016 einfließen. Bei der Niederschlagswassergebühr ist nicht mit einer Unterdeckung 2014 zu rechnen, daher wird hier mit 20.000 Euro in etwa die Hälfte der Rücklage eingebracht, der Rest soll dann in die Kalkulation 2016 einfließen. Gemäß § 6 Absatz II KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraum innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb der nächsten 4 Jahre ausgeglichen werden. 3) Kalkulation der Gebührensätze Aus den getrennten Kosten wurde nun im dritten Schritt der jeweilige Gebührensatz errechnet. Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge des Jahres 2015. Die Gesamtkosten dividiert durch die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge ergibt den kostendeckenden Gebührensatz. Die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge wird aus dem Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren veranlagten Abwassermengen errechnet. Bei der Niederschlagswassergebühr wurden die abflusswirksamen versiegelten Flächen mittels einer Äquivalenzziffernberechnung gewichtet, um neben dem Gebührensatz für Dachflächen und stark versiegelte Flächen einen ermäßigten Gebührensatz für schwach versiegelte Flächen und einen Gebührensatz für die Straßenentwässerung zu errechnen. Die einzelnen Flächen multipliziert mit der Äquivalenzziffer (ÄQZ) ergeben die gewichtete Fläche. Die Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung dividiert durch die Gesamtsumme der gewichteten Flächen ergeben den "normalen" Gebührensatz. Satzungsrechtlich festgelegt wurde, dass für schwach versiegelte Flächen ein um 50% reduzierter Gebührensatz gilt. Zur Berechnung wird der „normale“ Gebührensatz multipliziert mit der Äquivalenzziffer für schwach versiegelte Flächen (0,50), das ergibt den ermäßigten Gebührensatz (evtl. zugunsten des Bürgers nach unten abgerundet) für schwach versiegelte Flächen. Für die Flächen „öffentliche Straßen“ wurde bisher die ÄQZ 1,25 festgelegt. Dies wurde dadurch begründet, dass der Aufwand für die Entsorgung bzw. Reinigung von Niederschlagswasser, das von öffentlichen Straßen in die Kanalisation geleitet wird, höher ist als bei Niederschlagswasser von Grundstücken, da man davon ausgeht, dass Niederschlagswasser von Straßen stärker verschmutzt ist als Niederschlagswasser von Grundstücken. Es hat sich jedoch zwischenzeitlich herausgestellt, dass die Argumentation einem Verwaltungsrechtsstreit sehr wahrscheinlich nicht standhält. Ein tatsächlicher erhöhter Aufwand bei der Entsorgung des Straßenoberflächenwassers kann nicht nachgewiesen werden. Dieses Wasser wird ohne Vorbehandlung zusammen mit dem restlichen Niederschlagswasser entsorgt. Ebenso lässt sich laut Aussage des Erftverbandes ein erhöhter Aufwand bei der Reinigung kaum nachweisen. Auch seitens des Städte- und Gemeindebundes NRW wird eine erhöhte Gebühr für Straßenbaulastträger als bedenklich angesehen. Die Zusatzkosten, die zu einer erhöhten Gebühr führen, müssten kalkulatorisch nachgewiesen werden können, da ansonsten die Verwaltungsgerichte eine höhere Gebühr ablehnen würden. Außerdem gilt zu bedenken, dass bei der Argumentation der höheren Verschmutzung gegebenenfalls auch andere Nutzflächen (u.A. Landwirtschaftliche Hofflächen, Parkflächen von Einkaufsmärkten) mit einer erhöhten Gebühr veranlagt werden müssten. Da sich ein erhöhter Aufwand nicht nachweisen lässt, wird zur Vermeidung verwaltungsrechtlicher Auseinandersetzungen die ÄQZ für die Flächen „öffentliche Straßen“ zukünftig ebenfalls auf 1,0 gesetzt. Die veränderte Gewichtung der Straßenflächen führt im Ergebnis zu einem niedrigeren Straßenentwässerungsanteil an den gesamten Gebühreneinnahmen für die Niederschlagsentwässerung (28,94% anstatt 33,81%) und zu einem leicht angestiegenen Gebührensatz für Dachflächen und sonstige versiegelte Flächen. Durch die Rechtsprechung zwingend vorgesehen ist nur die Unterscheidung zwischen versiegelter, abflusswirksamer Fläche und nicht versiegelter Fläche. Die unterschiedliche Gewichtung (stark versiegelt/schwach versiegelt) in der vorliegenden Kalkulation geht darüber hinaus und kommt dem Gebührenzahler zugute. Aus der anliegenden Berechnung ergeben sich folgende Gebührensätze: (2014) Gebühr Schmutzwasser je m³ 3,88 € Gebühr Niederschlagswasser je m² stark versiegelte Fläche 0,76 € Gebühr Niederschlagswasser je m² schwach versiegelte Fläche 0,38 € Gebühr Straßenentwässerung je m² versiegelte Fläche 0,76 € Straßenentwässerungsanteil (tlw. aus allgemeinen Haushaltsmitteln) 233.247,04 € (3,92€) (0,73€) (0,36€) (0,91€) (258.874,39€) Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorliegende Kalkulation zu beschließen. Auswirkungen auf den Haushalt: