Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
193 kB
Datum
11.12.2014
Erstellt
18.11.14, 18:02
Aktualisiert
18.11.14, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 10.11.2014
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-110/2014
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 27.11.2014
Gemeinderat am 11.12.2014
- öffentlich -
Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2015
Begründung:
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2015 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten wurde teilweise auf Durchschnittswerte aus
den letzten 3 Gebührenabschlüsse zurückgegriffen (Personal-, Sach- und Fahrzeugkosten),
teilweise auf Ansätze des Fachamtes (FB III, Unterhaltung von Grundstücken und baulichen
Anlagen, Kanalreinigung, -sanierung und TV-Untersuchung, Unterhaltung der
Abwasserleitungen) und teilweise auf Berechnungen der Gebührenkalkulation (Abschreibung
und Verzinsung). Durch die Verwaltungsgemeinkosten werden Kosten für Leistungen
anderer Verwaltungseinheiten, z.B. TUIV, Gemeindekasse oder Personalamt erstattet. Die
Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten.
In
seiner
Genehmigung
der
Haushaltssatzung
2012,
2013
und
des
Haushaltssicherungskonzeptes 2012-2022 hat die Kommunalaufsicht des Kreises Düren
darauf hingewiesen, dass Kostenrechnende Einrichtungen kostendeckend betrieben werden
müssen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass kalkulatorische Abschreibungen nach
dem Wiederbeschaffungszeitwert und kalkulatorische Verzinsung mit dem von der
Rechtsprechung akzeptierten Höchstsatz (derzeit 7%) erfolgen sollten. Die
Gemeindeprüfungsanstalt empfiehlt dies ebenfalls, da nur so sichergestellt sei, dass über
den Nutzungszeitraum der Vermögenswerte entsprechende Finanzmittel in annähernder
Höhe des Wiederbeschaffungswertes erwirtschaftet werden.
Die kalkulatorischen Abschreibungen wurden daher bereits
Berücksichtigung des Wiederbeschaffungszeitwertes berechnet,
Verzinsung weiterhin wie bisher mit einem Zinssatz von 5%.
im
die
Vorjahr unter
kalkulatorische
Die Werte für die Kalkulatorische Abschreibung in der Gebührenkalkulation sind im Übrigen
nicht gleich mit den Werten der bilanziellen Abschreibung im Haushaltsplan. Dies folgt
daraus, dass für die kalkulatorische Abschreibung (sowie auch für Gebührenkalkulationen im
Allgemeinen) andere gesetzliche Bestimmungen gelten als für die bilanziellen
Abschreibungen.
Die Beiträge an den Erftverband stellen mit 61,98% den größten Anteil an den
Gesamtkosten dar. Kanalsanierungsmaßnahmen sind im Jahr 2015 laut Mitteilung des
Fachamtes in Höhe von 80.000 Euro geplant. Dies macht 3,68% der Gesamtkosten aus.
Von den ermittelten Gesamtkosten sind die Entgelte für verschiedene Leistungen
abzuziehen, z.B. Erstattungen von Reparaturkosten von Hausanschlüssen.
Kosten und Erträge für Reparaturen von Hausanschlüssen sind für die Gebührenkalkulation
nicht ansatzfähig, da die Hausanschlussleitung laut Definition der Entwässerungssatzung
nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört. Da bislang die Kosten für Reparaturen an
Hausanschlüssen nicht separat erfasst werden, sind diese mit in der Position
Kanalsanierungsmaßnahmen enthalten. Die Kosten und die Erträge neutralisieren sich
jedoch, da die Kosten 1:1 an den Anschlussnehmer weitergegeben werden. Aus diesem
Grunde sind auch die Erträge aus Reparaturkosten hilfsweise in die Kalkulation
eingeflossen.
2)
Kostentrennung
Im zweiten Schritt erfolgte die Trennung der Kosten auf die Bereiche
Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung. Grundlage für die
prozentuale Aufteilung bildet eine Fiktivkostenberechnung des Ingenieurbüros Lützenberger
& Jansen für das Anlagegut Kanal (kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung, sowie
Unterhaltung der Abwasserleitungen, Kanalsanierung, Kanalreinigung) und eine
Kostenaufteilung des Erftverbandes (Beiträge an den Erftverband). Kosten, die eindeutig nur
bei Schmutzwasser- oder Niederschlagswasserbeseitigung anfallen, wurden zu 100% dem
jeweiligen
Bereich
zugeordnet
(Überlassung
Hebedienstdaten
zur
Schmutzwassergebührenabrechnung).
Durch diese Aufteilung können insgesamt 98,55% der Kosten sicher zugeordnet werden. Die
verbleibenden 1,45% der Kosten sind nicht eindeutig zuzuordnen und daher nach einem
Gesamtschlüssel verteilt, der sich aus der Aufteilung der eindeutig zuzuordnenden
Positionen ergibt.
Die Sonderrücklage „Abwasserbeseitigung“ ist seit dem Gebührenabschluss 2009 in die
Rücklagen „Schmutzwasser“ und „Niederschlagswasser“ aufgeteilt worden. Eine
Unterdeckung aus Vorjahren (Schmutzwasserbeseitigung) oder eine Überdeckung aus
Vorjahren (Niederschlagswasserbeseitigung) wird direkt der jeweiligen Gebührenart
zugeordnet und nicht in die Errechnung des Gesamtschlüssels mit einbezogen, da sich
ansonsten die Einbringung einer Über-/Unterdeckung in eine Gebührenart auch auf den
Gesamtschlüssel und somit auch auf die andere Gebührenart auswirken würde.
Da es sich um zwei Gebührenarten (=unterschiedliche Kostenträger) handelt, ist eine
Verrechnung von Über/Unterdeckungen beim Schmutzwasser mit Über/Unterdeckungen
beim Niederschlagswasser nicht zulässig (wie z.B. auch bei Straßenreinigung und
Winterdienst).
Bei „Schmutzwasser“ bestand zum 31.12.2013 eine Rücklage in Höhe von 80.125,08 Euro,
bei „Niederschlagswasser“ bestand eine Rücklage in Höhe von 44.774,00 Euro
Für den Gebührenabschluss 2014 ist aus heutiger Sicht mit deutlich geringeren
Schmutzwassergebühren als erwartet zu rechnen (ca. 50.000,--€). Dies erklärt sich dadurch,
dass die voraussichtliche veranlagte Abwassermenge mit ca. 330.000 m³ deutlich unter dem
Durchschnitt der letzten Jahre liegt. In der Kalkulation 2014 war man von rund 344.000 m³
ausgegangen.
Die sonstigen Werte aus der Kalkulation 2014 scheinen aus heutiger Sicht in etwa dem
voraussichtlichen Ergebnis zu entsprechen.
Bei der Schmutzwassergebühr wird daher nur ein Betrag in Höhe von 25.000,-- Euro aus der
Rücklage eingebracht. Der restliche Betrag kann entweder zum Ausgleich einer möglichen
Unterdeckung 2014 verwandt werden, oder in die Kalkulation 2016 einfließen.
Bei der Niederschlagswassergebühr ist nicht mit einer Unterdeckung 2014 zu rechnen, daher
wird hier mit 20.000 Euro in etwa die Hälfte der Rücklage eingebracht, der Rest soll dann in
die Kalkulation 2016 einfließen.
Gemäß § 6 Absatz II KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines
Kalkulationszeitraum
innerhalb
der
nächsten
vier
Jahre
auszugleichen,
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb der nächsten 4 Jahre ausgeglichen werden.
3) Kalkulation der Gebührensätze
Aus den getrennten Kosten wurde nun im dritten Schritt der jeweilige Gebührensatz
errechnet.
Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist die voraussichtlich veranlagte
Abwassermenge des Jahres 2015. Die Gesamtkosten dividiert durch die voraussichtlich
veranlagte Abwassermenge ergibt den kostendeckenden Gebührensatz.
Die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge wird aus dem Durchschnitt der in den
letzten fünf Jahren veranlagten Abwassermengen errechnet.
Bei der Niederschlagswassergebühr wurden die abflusswirksamen versiegelten Flächen
mittels einer Äquivalenzziffernberechnung gewichtet, um neben dem Gebührensatz für
Dachflächen und stark versiegelte Flächen einen ermäßigten Gebührensatz für schwach
versiegelte Flächen und einen Gebührensatz für die Straßenentwässerung zu errechnen.
Die einzelnen Flächen multipliziert mit der Äquivalenzziffer (ÄQZ) ergeben die gewichtete
Fläche. Die Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung dividiert durch die
Gesamtsumme der gewichteten Flächen ergeben den "normalen" Gebührensatz.
Satzungsrechtlich festgelegt wurde, dass für schwach versiegelte Flächen ein um 50%
reduzierter Gebührensatz gilt. Zur Berechnung wird der „normale“ Gebührensatz multipliziert
mit der Äquivalenzziffer für schwach versiegelte Flächen (0,50), das ergibt den ermäßigten
Gebührensatz (evtl. zugunsten des Bürgers nach unten abgerundet) für schwach versiegelte
Flächen.
Für die Flächen „öffentliche Straßen“ wurde bisher die ÄQZ 1,25 festgelegt. Dies wurde
dadurch begründet, dass der Aufwand für die Entsorgung bzw. Reinigung von
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Straßen in die Kanalisation geleitet wird, höher ist
als bei Niederschlagswasser von Grundstücken, da man davon ausgeht, dass
Niederschlagswasser von Straßen stärker verschmutzt ist als Niederschlagswasser von
Grundstücken.
Es hat sich jedoch zwischenzeitlich herausgestellt, dass die Argumentation einem
Verwaltungsrechtsstreit sehr wahrscheinlich nicht standhält.
Ein tatsächlicher erhöhter Aufwand bei der Entsorgung des Straßenoberflächenwassers
kann nicht nachgewiesen werden. Dieses Wasser wird ohne Vorbehandlung zusammen mit
dem restlichen Niederschlagswasser entsorgt. Ebenso lässt sich laut Aussage des
Erftverbandes ein erhöhter Aufwand bei der Reinigung kaum nachweisen.
Auch seitens des Städte- und Gemeindebundes NRW wird eine erhöhte Gebühr für
Straßenbaulastträger als bedenklich angesehen. Die Zusatzkosten, die zu einer erhöhten
Gebühr führen, müssten kalkulatorisch nachgewiesen werden können, da ansonsten die
Verwaltungsgerichte eine höhere Gebühr ablehnen würden.
Außerdem gilt zu bedenken, dass bei der Argumentation der höheren Verschmutzung
gegebenenfalls auch andere Nutzflächen (u.A. Landwirtschaftliche Hofflächen, Parkflächen
von Einkaufsmärkten) mit einer erhöhten Gebühr veranlagt werden müssten.
Da sich ein erhöhter Aufwand nicht nachweisen lässt, wird zur Vermeidung
verwaltungsrechtlicher Auseinandersetzungen die ÄQZ für die Flächen „öffentliche Straßen“
zukünftig ebenfalls auf 1,0 gesetzt. Die veränderte Gewichtung der Straßenflächen führt im
Ergebnis zu einem niedrigeren Straßenentwässerungsanteil an den gesamten
Gebühreneinnahmen für die Niederschlagsentwässerung (28,94% anstatt 33,81%) und zu
einem leicht angestiegenen Gebührensatz für Dachflächen und sonstige versiegelte Flächen.
Durch die Rechtsprechung zwingend vorgesehen ist nur die Unterscheidung zwischen
versiegelter, abflusswirksamer Fläche und nicht versiegelter Fläche. Die unterschiedliche
Gewichtung (stark versiegelt/schwach versiegelt) in der vorliegenden Kalkulation geht
darüber hinaus und kommt dem Gebührenzahler zugute.
Aus der anliegenden Berechnung ergeben sich folgende Gebührensätze:
(2014)
Gebühr Schmutzwasser je m³
3,88 €
Gebühr Niederschlagswasser je m² stark versiegelte Fläche
0,76 €
Gebühr Niederschlagswasser je m² schwach versiegelte Fläche
0,38 €
Gebühr Straßenentwässerung je m² versiegelte Fläche
0,76 €
Straßenentwässerungsanteil
(tlw. aus allgemeinen Haushaltsmitteln)
233.247,04 €
(3,92€)
(0,73€)
(0,36€)
(0,91€)
(258.874,39€)
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorliegende Kalkulation
zu beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt: