Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
86 kB
Datum
18.06.2014
Erstellt
17.06.14, 18:02
Aktualisiert
17.06.14, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 02.06.2014
Fachbereich: I
Az.:
Tagesordnungspunkt: 6
Vorlagennummer: V-55/2014
Vorlage
für den
Gemeinderat am 18.06.2014
- öffentlich -
Wahl der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie deren Ernennung zu
Ehrenbeamtinnen bzw. Ehrenbeamten
Begründung:
1. Wahl der Ortsvorsteher
§ 3 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Vettweiß legt fest, dass für jede
Ortschaft ein Ortsvorsteher für die Dauer der Wahlzeit des Rates zu wählen ist.
Dabei ist das im Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis zu berücksichtigen.
Ortsvorsteher müssen in dem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen und dem
Rat angehören oder angehören können.
Die Gemeindewahl am 25.05.2014 hatte in den einzelnen Ortschaften folgendes
Ergebnis:
abgegebene gültige Stimmen für
Ortschaft
CDU
BI
SPD
GRÜNE
FDP
Disternich
42
35
26
4
196
Froitzheim
66
57
38
7
178
Ginnick
33
52
10
1
111
Gladbach
83
108
11
0
187
Jakobwüllesheim
115
66
21
4
167
Kelz
59
131
25
11
297
Lüxheim
45
18
6
5
106
Müddersheim
74
73
46
8
136
Sievernich
33
37
9
2
132
Soller
47
60
20
8
199
Vettweiß
114
173
66
26
572
Wahlen erfolgen, wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst
geheim durch Abgabe von Stimmzetteln.
Der Bürgermeister hat Stimmrecht.
2. Ernennung der Ortsvorsteher zu Ehrenbeamten
Die Ernennung der Ortsvorsteher zu Ehrenbeamten erfolgt aufgrund des § 3 Abs. 2
der Hauptsatzung der Gemeinde Vettweiß in Verbindung mit § 8
Landesbeamtengesetz NRW durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde.
Gemäß § 61 Landesbeamtengesetz NRW hat der Beamte einen Diensteid zu
leisten.
Die Ablegung des Diensteides regelt § 61 des Landesbeamtengesetzes wie folgt:
(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, dass ich das mir
übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und
Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
Information über die Rechte und Pflichten der Ortsvorsteher
Der Ortsvorsteher soll die Belange seines Bezirks gegenüber dem Rat wahrnehmen.
Falls er nicht Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des Rates und der in § 59
GO NRW genannten Ausschüsse (Haupt- und Finanzausschuss,
Rechnungsprüfungsausschuss) weder entscheidend noch mit beratender Stimme
mitwirken; das Recht, auch dort gehört zu werden, kann zugelassen werden. Der
Ortsvorsteher kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter
Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden; er ist sodann zum
Ehrenbeamten zu ernennen. Er führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber
dem Bürgermeister durch.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Vettweiß wählt folgende Ortsvorsteherinnen bzw.
Ortsvorsteher:
Ortschaft
Name
Disternich
Froitzheim
Ginnick
Gladbach
Jakobwüllesheim
Kelz
Lüxheim
Müddersheim
Sievernich
Soller
Vettweiß
Im Anschluss an die Wahl ernennt der Bürgermeister die Ortsvorsteherinnen und
Ortsvorsteher zu Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten.