Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (Wahl der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie deren Ernennung zu Ehrenbeamtinnen bzw. Ehrenbeamten)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
86 kB
Datum
18.06.2014
Erstellt
17.06.14, 18:02
Aktualisiert
17.06.14, 18:02
Vorlage (Wahl der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie deren Ernennung zu Ehrenbeamtinnen bzw. Ehrenbeamten) Vorlage (Wahl der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie deren Ernennung zu Ehrenbeamtinnen bzw. Ehrenbeamten)

öffnen download melden Dateigröße: 86 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 02.06.2014 Fachbereich: I Az.: Tagesordnungspunkt: 6 Vorlagennummer: V-55/2014 Vorlage für den Gemeinderat am 18.06.2014 - öffentlich - Wahl der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie deren Ernennung zu Ehrenbeamtinnen bzw. Ehrenbeamten Begründung: 1. Wahl der Ortsvorsteher § 3 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Vettweiß legt fest, dass für jede Ortschaft ein Ortsvorsteher für die Dauer der Wahlzeit des Rates zu wählen ist. Dabei ist das im Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis zu berücksichtigen. Ortsvorsteher müssen in dem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Die Gemeindewahl am 25.05.2014 hatte in den einzelnen Ortschaften folgendes Ergebnis: abgegebene gültige Stimmen für Ortschaft CDU BI SPD GRÜNE FDP Disternich 42 35 26 4 196 Froitzheim 66 57 38 7 178 Ginnick 33 52 10 1 111 Gladbach 83 108 11 0 187 Jakobwüllesheim 115 66 21 4 167 Kelz 59 131 25 11 297 Lüxheim 45 18 6 5 106 Müddersheim 74 73 46 8 136 Sievernich 33 37 9 2 132 Soller 47 60 20 8 199 Vettweiß 114 173 66 26 572 Wahlen erfolgen, wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. 2. Ernennung der Ortsvorsteher zu Ehrenbeamten Die Ernennung der Ortsvorsteher zu Ehrenbeamten erfolgt aufgrund des § 3 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Vettweiß in Verbindung mit § 8 Landesbeamtengesetz NRW durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Gemäß § 61 Landesbeamtengesetz NRW hat der Beamte einen Diensteid zu leisten. Die Ablegung des Diensteides regelt § 61 des Landesbeamtengesetzes wie folgt: (1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." (2) Der Eid kann auch ohne die Worte "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Information über die Rechte und Pflichten der Ortsvorsteher Der Ortsvorsteher soll die Belange seines Bezirks gegenüber dem Rat wahrnehmen. Falls er nicht Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des Rates und der in § 59 GO NRW genannten Ausschüsse (Haupt- und Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss) weder entscheidend noch mit beratender Stimme mitwirken; das Recht, auch dort gehört zu werden, kann zugelassen werden. Der Ortsvorsteher kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden; er ist sodann zum Ehrenbeamten zu ernennen. Er führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Vettweiß wählt folgende Ortsvorsteherinnen bzw. Ortsvorsteher: Ortschaft Name Disternich Froitzheim Ginnick Gladbach Jakobwüllesheim Kelz Lüxheim Müddersheim Sievernich Soller Vettweiß Im Anschluss an die Wahl ernennt der Bürgermeister die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher zu Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten.