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Beschlussvorlage (BP 30.2 Kaster, Planzeichnung zur Offenlage)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
328 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
21.06.12, 14:24
Aktualisiert
25.06.12, 18:07
Beschlussvorlage (BP 30.2 Kaster, Planzeichnung zur Offenlage)

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Inhalt der Datei

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) 6.1 Für Hauptdächer der Hauptanlagen sind nur Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von 35° - 45° zugelassen. 1.1 Für das Plangebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. 6.2 1.2 Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind die gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig. Die Dacheindeckungen sind in den Farbtönen der RAL-Skala ‚dunkelbraun' bis ‚schwarz' oder ‚grau' bis ‚schwarz' zulässig. Andere Farbtöne sind als Ausnahme zugelassen. Glasierte Dacheindeckungen sind generell unzulässig. 6.3 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Bei geneigten Dächern darf die Summe der Zwerchhäuser, Gauben und sonstigen Dachaufbauten und Dacheinschnitten zwei Drittel der Trauflänge nicht überschreiten. 6.4 Stellplätze und ihre Zufahrten und Garagenzufahrten sind in wassergebundener Decke, mit versickerungsfähigem Pflaster oder Rasengittersteinen zu befestigen. 3. 100 1921 1919 6.6 4. 177 176 5. 206 Baugrundverhältnisse 8 Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Hinweise Garagen, offene und überdachte Stellplätze (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 (6) BauNVO) 1. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NW - insbesondere die Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DschGNW - sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Telefon 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich 14 zu informieren. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 34 36 16 18 Pro Gebäude sind zwei unabhängig voneinander anfahrbare Stellplätze oder Garagen herzustellen. 5.5 Auf Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen müssen Garagen einen seitlichen Grenzabstand von 1,00 m einhalten. 11 205 3. 44 42 46 3 3 21 Am 33 116 15 65 13 71 66 196 879 3 24 10 42 1884 872 28 851 1821 7 F/R WA I 0,4 0,5 4 882 SW Bedburg, den ____________________ _______________________________ (ÖbVI) ________________________________ (Bürgermeister) _______________________________ (Bürgermeister) Trägerbeteiligung 2 Offenlegungsbeschluss Offenlage Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 4 (1) BauGB vom _____________ bis _____________ 1540 durchgeführt worden. Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) BauGB am _____________ vom Rat der Stadt Bedburg zur Offenlage beschlossen. Bedburg, den ____________________ 83 1 Bedburg, den ____________________ Bedburg, den _____________________ Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom ____________ bis ____________ öffentlich ausgelegen. Die 84 Offenlegung wurde am ______________ ortsüblich bekanntgemacht. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom ______________ von der Auslegung benachrichtigt. Bedburg, den ____________________ _______________________________ (Bürgermeister) ________________________________ (Bürgermeister) (Ratsmitglied) _______________________________ (Bürgermeister) 1538 1541 ED 6 Die öffentliche Unterrichtung der Bürger hat gemäß § 3 (1) BauGB vom _____________ bis _____________ durch öffentliche Auslegung stattgefunden. 100112 Satzungsbeschluss Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB vom Rat der Stadt Bedburg am 1 ________________ als Satzung beschlossen worden. 3 990 991 992 993 854 22 844 30 40 8 1693 883 880 16 867 1544 852 853 979 863 871 870 5 Bedburg, den ____________________ _______________________________ (Bürgermeister) (Ratsmitglied) 7 211 82 Vorgezogene Bürgerbeteiligung Dieser 1535Plan ist gemäß § 2 (1) BauGB durch Beschluss des Rates vom ______________ aufgestellt worden. Bedburg, den _____________________ ________________________________ 1537 (Bürgermeister) (Ratsmitglied) Der Aufstellungsbeschluss ist am ______________ ortsüblich bekanntgemacht worden. 1539 1546 Architektur Stadt und Umweltplanung 98 Wildschütz und Schnuis Lütticher Straße 81 10-12 79 52064 Aachen 1532 Aufstellungsbeschluss Es wird bescheinigt, dass die Darstellung mit dem 1536 amtlichen Katasternachweis übereinstimmt und die Festlegung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig ist. 1 869 n er S tra ß e 866 26 1680 14 44 850 12 ove A ll h 1883 849 5 847 846 877 24 a 845 873 865 1889 80 104816 Planunterlage 1533 103768 Umgrenzung für Flächen für Garagen (siehe schriftliche Festsetzungen unter 5.) 78 14 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Teilbereiche der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 4 1679 874 875 876 1898 848 1892 1545 1885 145 1891 Ga Beschränkung der zulässigen Dachformen: Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer Entwurf und Bearbeitung: 1528 1 69 1886 1890 Ga 1888 1887 204 SW 6 Bereich 1 203 97 Sonstige Planzeichen 20 8 49 113 48 187 77 Stand 14.06.2012 69 16 10 47 46 45 44 43 45 43 36 841 68 27 51 53 55 47 49 F/R Strassenbegrenzungslinie 18 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Fußgänger- und Fahrradverkehr) 12 71 35 1833 23 21 Öffentliche Strassenverkehrsfläche 76 e 195 146 93 S tr a ß 186 25 nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig 75 Verkehrsflächen 3 106 216 5 41 185 41 184 42 19 183 34 67 57 29 182 nur Einzelhäuser zulässig Schieber Gas / Wasser 64 70 1926 ED 22 56 1834 63 uz 52 94 Baugrenze m an n- 55 59 W Zahl der Vollgeschosse E re 63 65 I 74 Baugrenzen Bauweise, 197 7 61 100370 Gully nk 57 Geschossflächenzahl Hydrant unterirdisch HY 61 15 a le 67 31 73 54 0,5 - H ein e 39 1925 62 üh E Flurstücksnummer G u sta v 219 M 100011 60 59 220 53 Grundflächenzahl Laterne G 37 0,4 Höhe in Meter über NHN 83.48 3 Am SW 152 Flurstücksgrenze Kanalschacht 52 0,4 0,5 9 7 Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserabsenkung. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen steigt der Grundwasserstand wieder an. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist der Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Die Vorschriften der DIN 18195 5 11 ‚Bauwerksabdichtungen' sind zu beachten. Allgemeine Wohngebiete Gebäude mit Hausnummer 79 h ü M 194 29 11 a 35 60 75 k n e l 154 28 548 WA 1 62 27 50 54 WA I 64 uz e r 153 58 1924 26 24 30 Grundwasserabsenkung 2 Flurgrenze 24 31 32 5. 25 56 22 48 50 m Art und Maß der baulichen Nutzung Kartengrundlage 6 Gemäß der DIN 4149 liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 2. Entsprechend dem Abschnitt 5.2 der vorgenannten DIN 202 befindet sich das Baugebiet in der Untergrundklasse S und im Bereich des gewachsenen grobkörnigen Bodens in der Baugrundklasse B. Die Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten. 40 26 180 198 122 40 12,50 121 a reuz Am Mühlenk 38 193 23 20 ZEICHENERKLÄRUNG Erdbebengefährdung euz r Am Mühlenk 10 8 Niederschlagswasser 4. 5 18 Nichtbelastetes Niederschlagswasser der Dachflächen kann in Zisternen gesammelt und dem Brauchwasserkreislauf 4 zugeführt werden. 22 191 0 1:500 112 0 Beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln sind Erdarbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln zu benachrichtigen. 1 5.4 Maßstab 109 17 12 Kampfmittel 20 Bereich 2 2. Kaster 5, 22 159 192 28 5.3 Auf Flächen für Garagen sind auch Carports oder nicht24überdachte Stellplätze, auf Garagenzufahrten auch nicht über- 217 16 Bodendenkmäler 10 32 Gemarkung: Flur: 190 218 178 der Zahl der Wohnungen (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB) Beschränkung dachte Stellplätze zulässig. Baugesetzbuch i.d.F.d. Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt 95 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509). geändert durch Art. 96Baunutzungsverordnung i.d.F.d. Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). Gemeindeordnung NRW i.d.F.d. Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV NRW S. 685). Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 i.d.F.d. Bekanntmachung vom 22.01.1991 100006 (BGBl. I S. 58). 13 Das Plangebiet wird aufgrund der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 (5) Nr. 1199 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei 12 deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind. Erdberührende Bauteile sind aufgrund des aufstauenden Sickerwassers gemäß DIN 18195 Teil 6 druckwasserdicht 181 auszubilden. 5.2 Garagen und Carports müssen innerhalb des Teilbereiches 2 der 2. Änderung von ihrer Zufahrtsseite mindestens 5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen. Innerhalb des Teilbereiches 1 ist kein Mindestabstand zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Bauordnungsrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt. 26 1920 Inhalt: Kennzeichnungen Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 (3) BauNVO) 5.1 Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen, bis zu 2,00 m hinter der 9 hinteren Baugrenze sowie auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. 30 -Am Mühlenkreuz111 Flächen zwischen parallel zu öffentlichen Verkehrsflächen liegenden Garagen inkl. deren Zufahrten und diesen Verkehrsflächen, sind auf ganzer Länge mit standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen zu bepflanzen. Die hintere Baugrenze der überbaubaren Fläche darf für Terrassenüberdachungen und für verglaste Wintergärten um maximal 2,50 m überschritten werden. Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen bleiben davon unberührt. 189 Bebauungsplan Nr. 30, 2. vereinf. Änd. 100109 6.5 Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind im Teilbereich 2 der 2. Änderung ausschließlich aus standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen in maximal 0,9 m Höhe vorzusehen. Innerhalb des Teilbereiches 1 der 2. Änderung sind als Einfriedungen ausschließlich Heckenpflanzungen sowie offene Zaunkonstruktionen bis zu 2,00 m Höhe zulässig. 17 41 7 8 6. Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzungen der Fußbodenoberkante Erdgeschoss und der Traufund Firsthöhen bestimmt. Unterer Bezugspunkt der Höhenfestsetzungen ist die Oberkante der Straßengradiente der mittig vor dem Grundstück liegenden endausgebauten Verkehrsfläche an der Grundstücksgrenze. Das Maß der Fußbodenoberkante Erdgeschoss (Oberkante Fertigfußboden, OKFF) ergibt sich aus der Differenz zwischen OKFF und dem unteren Bezugspunkt. Das Maß der Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen OKFF und der Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. Das Maß der Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen OKFF und der Höhe des obersten Gebäudeabschlusses. Folgende maximalen Werte sind einzuhalten: OKF EG: 0,50 m TH: 4,50 m FH: 9,00 m 1922 111001 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 (4) BauGB, § 86 (4) BauONW) Planungsrechtliche Festsetzungen (gemäß § 9 BauGB und Bau NVO) 100005 1408