Daten
Kommune
Bedburg
Größe
328 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
21.06.12, 14:24
Aktualisiert
25.06.12, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
6.1
Für Hauptdächer der Hauptanlagen sind nur Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von
35° - 45° zugelassen.
1.1
Für das Plangebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
6.2
1.2
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind die gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht
zulässig.
Die Dacheindeckungen sind in den Farbtönen der RAL-Skala ‚dunkelbraun' bis ‚schwarz' oder ‚grau' bis ‚schwarz' zulässig. Andere Farbtöne sind als Ausnahme zugelassen. Glasierte Dacheindeckungen sind generell unzulässig.
6.3
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Bei geneigten Dächern darf die Summe der Zwerchhäuser, Gauben und sonstigen Dachaufbauten und Dacheinschnitten zwei Drittel der Trauflänge nicht überschreiten.
6.4 Stellplätze und ihre Zufahrten und Garagenzufahrten sind in wassergebundener Decke, mit versickerungsfähigem
Pflaster oder Rasengittersteinen zu befestigen.
3.
100
1921
1919
6.6
4.
177
176
5.
206
Baugrundverhältnisse
8
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude zulässig.
Hinweise
Garagen, offene und überdachte Stellplätze (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 (6) BauNVO)
1.
Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NW - insbesondere die Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16
DschGNW - sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege,
Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Telefon 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich
14
zu informieren. Die Weisung
des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
34
36
16
18
Pro Gebäude sind zwei unabhängig voneinander anfahrbare Stellplätze oder Garagen herzustellen.
5.5
Auf Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen müssen Garagen einen seitlichen Grenzabstand von 1,00 m einhalten.
11
205
3.
44
42
46
3
3
21
Am
33
116
15
65
13
71
66
196
879
3
24
10
42
1884
872
28
851
1821
7
F/R
WA I
0,4 0,5
4
882
SW
Bedburg, den ____________________
_______________________________
(ÖbVI)
________________________________
(Bürgermeister)
_______________________________
(Bürgermeister)
Trägerbeteiligung
2
Offenlegungsbeschluss
Offenlage
Die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange ist gemäß § 4 (1) BauGB vom
_____________
bis _____________
1540
durchgeführt worden.
Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) BauGB
am _____________ vom Rat der Stadt
Bedburg zur Offenlage beschlossen.
Bedburg, den ____________________
83
1
Bedburg, den ____________________
Bedburg, den _____________________
Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) BauGB
vom ____________ bis ____________
öffentlich ausgelegen. Die 84
Offenlegung
wurde am ______________ ortsüblich
bekanntgemacht. Die Träger öffentlicher
Belange wurden mit Schreiben vom
______________ von der Auslegung
benachrichtigt.
Bedburg, den ____________________
_______________________________
(Bürgermeister)
________________________________
(Bürgermeister)
(Ratsmitglied)
_______________________________
(Bürgermeister)
1538
1541
ED
6
Die öffentliche Unterrichtung der Bürger
hat gemäß § 3 (1) BauGB vom
_____________ bis _____________
durch öffentliche Auslegung stattgefunden.
100112
Satzungsbeschluss
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10
BauGB vom Rat der Stadt Bedburg am
1
________________ als Satzung beschlossen worden.
3
990
991
992
993
854
22
844
30
40
8
1693
883
880
16
867
1544
852
853
979
863
871
870
5
Bedburg, den ____________________
_______________________________
(Bürgermeister)
(Ratsmitglied)
7
211
82
Vorgezogene
Bürgerbeteiligung
Dieser
1535Plan ist gemäß § 2 (1) BauGB
durch Beschluss des Rates vom
______________ aufgestellt worden.
Bedburg, den _____________________
________________________________
1537
(Bürgermeister)
(Ratsmitglied)
Der Aufstellungsbeschluss ist am
______________ ortsüblich bekanntgemacht worden.
1539
1546
Architektur Stadt und Umweltplanung 98
Wildschütz und Schnuis
Lütticher Straße
81 10-12 79
52064 Aachen
1532
Aufstellungsbeschluss
Es wird bescheinigt, dass die Darstellung
mit dem 1536
amtlichen Katasternachweis
übereinstimmt und die Festlegung der
städtebaulichen Planung geometrisch
eindeutig ist.
1
869
n er S tra ß e
866
26
1680
14
44
850
12
ove
A ll h
1883
849
5
847
846
877
24 a
845
873
865
1889
80
104816
Planunterlage
1533
103768
Umgrenzung für Flächen für Garagen
(siehe schriftliche Festsetzungen unter 5.)
78
14
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
der Teilbereiche der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 30
4
1679
874
875
876
1898
848
1892
1545
1885
145
1891
Ga
Beschränkung der zulässigen Dachformen:
Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer
Entwurf und Bearbeitung:
1528
1
69
1886
1890
Ga
1888
1887
204
SW
6
Bereich 1
203
97
Sonstige
Planzeichen
20
8
49
113
48
187
77
Stand 14.06.2012
69
16
10
47
46
45
44
43
45
43
36
841
68
27
51
53
55
47
49
F/R
Strassenbegrenzungslinie
18
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung (Fußgänger- und Fahrradverkehr)
12
71
35
1833
23
21
Öffentliche
Strassenverkehrsfläche
76
e
195
146
93
S tr a ß
186
25
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
75
Verkehrsflächen
3
106
216
5
41
185
41
184
42
19
183
34
67
57
29
182
nur Einzelhäuser zulässig
Schieber Gas / Wasser
64
70
1926
ED
22
56
1834
63
uz
52
94
Baugrenze
m an n-
55
59
W
Zahl der Vollgeschosse
E
re
63
65
I
74 Baugrenzen
Bauweise,
197
7
61
100370
Gully
nk
57
Geschossflächenzahl
Hydrant unterirdisch
HY
61
15 a
le
67
31
73
54
0,5
- H ein e
39
1925
62
üh
E
Flurstücksnummer
G u sta v
219
M
100011
60
59
220
53
Grundflächenzahl
Laterne
G
37
0,4
Höhe in Meter über NHN
83.48
3
Am
SW
152
Flurstücksgrenze
Kanalschacht
52
0,4 0,5
9
7
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohletagebau
bedingten Grundwasserabsenkung. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen steigt der Grundwasserstand wieder an. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist der
Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Die Vorschriften der DIN 18195
5
11
‚Bauwerksabdichtungen'
sind zu beachten.
Allgemeine Wohngebiete
Gebäude mit Hausnummer
79
h
ü
M
194
29
11 a
35
60
75
k
n
e
l
154
28
548
WA
1
62
27
50
54
WA I
64
uz
e
r
153
58
1924
26
24
30
Grundwasserabsenkung
2
Flurgrenze
24
31
32
5.
25
56
22
48
50 m
Art und Maß der baulichen Nutzung
Kartengrundlage
6
Gemäß der DIN 4149 liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 2. Entsprechend dem Abschnitt 5.2 der vorgenannten
DIN 202
befindet sich das Baugebiet in der Untergrundklasse S und im Bereich des gewachsenen grobkörnigen Bodens in
der Baugrundklasse B. Die Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten.
40
26
180
198
122
40
12,50
121
a
reuz
Am Mühlenk
38
193
23
20
ZEICHENERKLÄRUNG
Erdbebengefährdung
euz
r
Am Mühlenk
10
8
Niederschlagswasser
4.
5
18
Nichtbelastetes Niederschlagswasser der Dachflächen kann in Zisternen gesammelt und dem Brauchwasserkreislauf
4
zugeführt werden.
22
191
0
1:500
112
0
Beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln sind Erdarbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend
die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst
bei der Bezirksregierung Köln zu benachrichtigen.
1
5.4
Maßstab
109
17
12
Kampfmittel
20
Bereich 2
2.
Kaster
5, 22
159
192
28
5.3 Auf Flächen für Garagen sind auch Carports oder nicht24überdachte Stellplätze, auf Garagenzufahrten auch nicht über-
217
16
Bodendenkmäler
10
32
Gemarkung:
Flur:
190
218
178 der Zahl der Wohnungen (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)
Beschränkung
dachte Stellplätze zulässig.
Baugesetzbuch i.d.F.d. Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
95 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509).
geändert durch Art.
96Baunutzungsverordnung i.d.F.d. Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132),
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466).
Gemeindeordnung NRW i.d.F.d. Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV NRW S. 685).
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 i.d.F.d. Bekanntmachung vom 22.01.1991
100006
(BGBl. I S. 58).
13
Das Plangebiet wird aufgrund der Baugrundverhältnisse
gemäß § 9 (5) Nr. 1199
BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei
12
deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind.
Erdberührende Bauteile sind aufgrund des aufstauenden Sickerwassers gemäß DIN 18195 Teil 6 druckwasserdicht
181
auszubilden.
5.2 Garagen und Carports müssen innerhalb des Teilbereiches 2 der 2. Änderung von ihrer Zufahrtsseite mindestens
5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen. Innerhalb des Teilbereiches 1 ist kein Mindestabstand zur
Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Bauordnungsrechtliche
Regelungen bleiben hiervon unberührt.
26
1920
Inhalt:
Kennzeichnungen
Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 (3) BauNVO)
5.1 Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen, bis zu 2,00 m hinter der
9
hinteren Baugrenze sowie auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig.
30
-Am
Mühlenkreuz111
Flächen zwischen parallel zu öffentlichen Verkehrsflächen liegenden Garagen inkl. deren Zufahrten und diesen Verkehrsflächen, sind auf ganzer Länge mit standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen zu bepflanzen.
Die hintere Baugrenze der überbaubaren Fläche darf für Terrassenüberdachungen und für verglaste Wintergärten um
maximal 2,50 m überschritten werden.
Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen bleiben davon unberührt.
189
Bebauungsplan Nr. 30, 2. vereinf. Änd.
100109
6.5 Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind im Teilbereich 2 der 2. Änderung ausschließlich aus
standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen in maximal 0,9 m Höhe vorzusehen. Innerhalb des Teilbereiches 1
der 2. Änderung sind als Einfriedungen ausschließlich Heckenpflanzungen sowie offene Zaunkonstruktionen bis zu
2,00 m Höhe zulässig.
17
41
7
8
6.
Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzungen der Fußbodenoberkante Erdgeschoss und der Traufund Firsthöhen bestimmt. Unterer Bezugspunkt der Höhenfestsetzungen ist die Oberkante der Straßengradiente der
mittig vor dem Grundstück liegenden endausgebauten Verkehrsfläche an der Grundstücksgrenze.
Das Maß der Fußbodenoberkante Erdgeschoss (Oberkante Fertigfußboden, OKFF) ergibt sich aus der Differenz zwischen OKFF und dem unteren Bezugspunkt.
Das Maß der Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen OKFF und der Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut.
Das Maß der Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen OKFF und der Höhe des obersten Gebäudeabschlusses.
Folgende maximalen Werte sind einzuhalten:
OKF EG: 0,50 m
TH:
4,50 m
FH:
9,00 m
1922
111001
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 (4) BauGB, § 86 (4) BauONW)
Planungsrechtliche Festsetzungen (gemäß § 9 BauGB und Bau NVO)
100005
1408