Daten
Kommune
Bedburg
Größe
290 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
21.03.12, 18:03
Aktualisiert
21.03.12, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Chancengleichheitsplan
der
Stadt Bedburg
2012 – 2014
Inhaltsverzeichnis:
Einleitung
Geltungsbereich
Begriffsbestimmung
Zweck
Erstellung und Fortschreibung des Chancengleichheitsplanes
Stellenausschreibungen
Einstellungen, Stellenbesetzungen, Beförderungen
Ausbildung
Fortbildung
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Elternzeit, Beurlaubung
Teilzeitbeschäftigung, flexible Arbeitszeitgestaltung
Gleichstellungsbeauftragte
2
2
3
3
4
4
6
7
7
8
9
10
11
Statistische Darstellung auf der Grundlage des Stellenplanes 2012
1. Kommunale Wahlbeamte
12
2.Beamte/Beamtinnen
2.1. höherer Dienst
2.2. gehobener Dienst
2.3. mittlerer Dienst
13
14
15
3. Beschäftigte (technischer und nichttechnischer Bereich)
3.1. vergleichbar höherer Dienst allgemein
3.2. vergleichbar gehobener Dienst allgemein
3.3. vergleichbar gehobener Dienst /Sozial- und Erziehungsdienst)
3.3. vergleichbar mittlerer Dienst allgemein
3.4. vergleichbar einfacher Dienst allgemein
16
16
17
18
19
20
4. Auszubildende
5. Teilzeitbeschäftigte
6. Technischer Dienst
6.1. höherer technischer Dienst sowie vergleichbar höherer Dienst
6.2. gehobener technischer Dienst sowie vergleichbar geh. Dienst
21
21
22
22
Zielvorgaben und Maßnahmen
Allgemeines
1. Beamte und Beamtinnen
2. Beschäftigte
3. Auszubildende
4.Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie
5. Fortbildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten
6. Vorstellungsgespräche
7. Stellenausschreibungen
8. Controlling
23
23
24
26
27
29
30
31
32
1
Chancengleichheitsplan der Stadt Bedburg 2012-2014
Die Stadt Bedburg fühlt sich seit Jahren einer frauen- und familienfreundlichen
Personalpolitik verpflichtet. Sie erkennt hiermit ausdrücklich an, dass Frauen bei
zunehmender Berufsorientierung und durch qualifizierte Ausbildung heute sowohl mit ihren
fachlichen als auch persönlich-sozialen Kompetenzen entscheidend zum Erfolg des
Dienstleistungsunternehmens Stadtverwaltung beitragen.
Daher wird der Frauenförderplan, jetzt Chancengleichheitsplan, seit Jahren als wichtiges
Instrument zur Durchsetzung des Gleichberechtigungsgedanken eingesetzt, der seine
verbindliche Rechtsgrundlage in den Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes erhalten
hat.
Zuletzt wurde im Jahr 2003 ein Frauenförderplan für die Stadt Bedburg erstellt. Ein Bericht
über die Personalentwicklung sowie eine Fortschreibung des Frauenförderplanes ist seit dem
nicht mehr erfolgt. Bedingt durch die Umsetzung eines neuen Personalkonzepts zum
01.01.2010 und der Übernahme der Aufgaben einer mittleren kreisangehörigen Gemeinde
zum 01.01.2011, hier insbesondere die Aufgaben des Jugendamtes und der unteren
Bauaufsichtsbehörde, die auch die Einstellung von neuem Personal erforderlich machten,
wird auf einen Vergleich mit der bisherigen Personalstruktur verzichtet.
Geltungsbereich:
Der Chancengleichheitsplan gilt für alle Bediensteten der Stadtverwaltung Bedburg. Zu den
Bediensteten gehören alle Beschäftigten (früher Angestellte und ArbeiterInnen),
Beamtinnen und Beamte sowie Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
Gehört der Stadt Bedburg allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften die
Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, wirken
die Vertreterinnen und Vertreter darauf hin, dass in dem Unternehmen die Ziele des
Landesgleichstellungsgesetzes und des Chancengleichheitsplanes der Stadt Bedburg
beachtet werden. Bei der Gründung eines Unternehmens in Rechtsformen des Privatrechts
durch die Stadt Bedburg soll die Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes und des
Chancengleichheitsplanes der Stadt Bedburg im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden (vgl.
§ 2 Abs. 3 LGG)
2
Begriffsbestimmungen, Sprache
Bedienstete im Sinne des Chancengleichheitsplanes sind Beamtinnen und Beamte, weibliche
und männliche Beschäftigte sowie weibliche und männliche Auszubildende.
Kommunale Wahlbeamtinnen und/oder Wahlbeamte sind keine Bediensteten im Sinne
dieses Chancengleichheitsplanes (vgl. § 3 Abs. 2 S. a LGG).
Im dienstlichen Schriftverkehr ist auf die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und
Männern zu achten. In Vordrucken sind geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen zu
verwenden. Sofern diese nicht gefunden werden können, sind die weibliche und männliche
Sprachform zu verwenden (vgl. § 4 LGG)
Zweck
Dieser Chancengleichheitsplan dient der Verwirklichung des Grundrechts der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadtverwaltung Bedburg. Nach
Maßgabe der bestehenden Gesetze und Verordnungen (Art. 3 Grundgesetz und
Landesgleichstellungsgesetz NRW) sowie dieses Chancengleichheitsplanes werden sowohl
Frauen als auch Männer gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen (vgl. § 1
Abs. 1 LGG)
Der Chancengleichheitsplan ist das Instrument, um die vom Grundgesetz und dem Gesetz
zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen geforderte
Gleichbehandlung und Gleichstellung zu erfüllen und mittelfristig die vorhandenen
Beschäftigungsstrukturen so zu verändern, dass in allen Funktionen Frauen entsprechend
ihrem Anteil in der jeweiligen Beschäftigtengruppe vertreten sind. Längerfristig ist es Ziel,
die paritätische Beschäftigung von Frauen und Männern in allen Laufbahngruppen zu
erreichen (vgl. § 6 Abs. 3 LGG).
Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechts weder unmittelbar noch mittelbar
diskriminiert werden. Eine mittelbare Diskriminierung liegt z.B. dann vor, wenn sich eine
geschlechtsneutral formulierte Regelung oder Maßnahme tatsächlich auf ein Geschlecht
wesentlich häufiger nachteilig oder seltener vorteilhaft auswirkt, ohne dass dies durch
zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Maßnahmen zur Förderung von Frauen mit dem Ziel,
tatsächlich bestehende Ungleichheiten zu beseitigen, bleiben unberührt (vgl. § 1 Abs. 2
LGG).
3
Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18.08.2006 wird in
der Bundesrepublik Deutschland Europäisches Recht umgesetzt; es gewährt einen noch
stärkeren Schutz vor Diskriminierung.
Die Erfüllung des Verfassungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes und die
Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes sowie des Chancengleichheitsplanes der Stadt
Bedburg sind besondere Aufgaben der Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen (vgl. § 1 Abs. 3
LGG).
Erstellung und Fortschreibung des Chancengleichheitsplanes
Die Gleichstellungsbeauftragte der Stadtverwaltung Bedburg erstellt einen
Chancengleichheitsplan, der durch den Rat der Stadt Bedburg zu beschließen ist. Der
Geschäftsbereich – Personal - unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen seiner
Möglichkeiten (vgl. § 5 a Abs. a LGG).
Der Chancengleichheitsplan, die Bereiche über die Personalentwicklung, die die nach
Maßgabe dieses Planes durchgeführten Maßnahmen, sind in den einzelnen Fachbereichen
und sonstigen Organisationseinheiten, deren Personal sie betreffen, bekannt zu machen (vgl.
§ 5 a Abs. 8 LGG).
Stellenausschreibungen
Die Gleichstellungsbeauftragte wird rechtzeitig über freiwerdende, wegfallende und neu
geschaffene Stellen informiert.
Vor jeder Ausschreibung ist zu prüfen, ob die Stelle nicht zuerst geeigneten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern angeboten werden kann, die aus Elternzeit/Beurlaubung zurückkehren
oder die Aufgaben von Auszubildenden, die die Ausbildung bei der Stadt Bedburg kurzfristig
beenden werden oder beendet haben, wahrgenommen werden können.
Alle zu besetzenden Stellen sind grundsätzlich zunächst intern auszuschreiben. Ziel der
internen Ausschreibung ist es, allen in Frage kommenden Bediensteten die Möglichkeit zu
geben, dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn ihr Interesse an einer ausgeschriebenen Stelle
mitzuteilen und ihre jeweilige Eignung für die Stelle darlegen zu können.
Ausnahmen sind in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, nur im Benehmen
mit der Gleichstellungsbeauftragten zulässig.
4
Liegen nach einer internen Ausschreibung keine Bewerbungen von Frauen vor, die die
geforderte Qualifikation erfüllen, soll die Ausschreibung öffentlich erfolgen. Die
Ausschreibung erfolgt dann nach Absprache mit der Gleichstellungsbeauftragten und dem
Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle entweder regional oder überregional. Im
Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten kann von einer öffentlichen
Ausschreibung abgesehen werden (vgl. § 8 Abs. 2 LGG).
Entwürfe von Ausschreibungstexten sind rechtzeitig vor der Veröffentlichung der
Gleichstellungsbeauftragten zwecks Stellungnahme zuzuleiten.
In der Ausschreibung sind sowohl die männliche als auch die weibliche Form zu verwenden,
es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit. In
der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen von Frauen ausdrücklich
erwünscht sind und Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
bevorzugt berücksichtigt werden, sofern nicht in der Person des Mitbewerbers liegende
Gründe überwiegen. Die Ausschreibung hat sich ausschließlich an den Anforderungen des zu
besetzenden Arbeitsplatzes oder des zu übertragenden Amtes zu orientieren (vgl. § 8 Abs. 4
S. 1 Abs. 5 LGG).
Soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, sind alle Stellen, einschließlich
der Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen auch in Teilzeit auszuschreiben.
Die Dienststelle hat zu begründen, wenn die Stelle im Einzelfall nicht teilbar ist. In der
Stellenausschreibung ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen (vgl. § 8 Abs. 6 LGG).
In Ausschreibungen für Bereiche, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist sowohl bei
internen als auch bei externen Stellenausschreibungen darauf hinzuweisen, dass
Bewerbungen von Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
bevorzugt berücksichtigt werden, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende
Gründe überwiegen. Der Ausschreibungstext lautet deshalb (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 LGG):
„Die Stadt Bedburg begrüßt ausdrücklich die Bewerbungen von Frauen“ oder „Bewerbungen
von Frauen sind besonders erwünscht“. Ferner kann auf eine ausgewogenere
Geschlechterrelation hingewirkt werden, indem Stellenausschreibungen den Zusatz
enthalten „Diese Stelle ist in gleicher Weise für Frauen und Männer geeignet“.
Die Vorgesetzten sowie die Gleichstellungsbeauftragte sind aufgefordert, Frauen bei
entsprechender Qualifikation verstärkt zu Bewerbungen um höherwertige Stellen zu
motivieren.
Beurlaubte Bedienstete werden grundsätzlich vom Geschäftsbereich – Personal - über ihrer
Qualifikation entsprechende interne Stellenausschreibungen und Förderprogramme
informiert.
5
Auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten können Ausbildungsplätze öffentlich
ausgeschrieben werden. Beträgt der Frauenanteil in einem Ausbildungsgang weniger als 20
vom Hundert, ist zusätzlich öffentlich mit dem Ziel zu werben, den Frauenanteil zu erhöhen
(vgl. § 8 Abs. 3 LGG).
Einstellungen, Stellenbesetzungen, Beförderungen
Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche sind so zu gestalten, dass sie nicht zu einer
Benachteiligung von Frauen führen.
In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind mindestens ebenso viele Frauen
wie Männer oder alle Bewerberinnen zum Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn sie die
geforderte Qualifikation für die Besetzung des Arbeitsplatzes oder des zu vergebenden
Amtes erfüllen (vgl. § 9 Abs. 1 LGG).
Auswahlkommissionen sollen zur Hälfte mit Frauen besetzt werden. Ist dies aus zwingenden
Gründen nicht möglich, sind die Gründe der Gleichstellungsbeauftragten in geeigneter Weise
zu erläutern. Die Gleichstellungsbeauftragte ist, sofern dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen, in die Kommissionsarbeit einzubinden (vgl. § 9 Abs. 2 LGG)
Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind Frauen bei der Begründung
eines Beamtenverhältnisses und bei Beförderungen nach Maßgabe von § 9
Beamtenstatusgesetz BeamtStG und § 20 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes - LBG bevorzugt zu berücksichtigen, sofern sie in der entsprechenden Laufbahn unterrepräsentiert
sind und nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen (vgl. § 7 Abs.
1 LGG).
Diese Regelung gilt gleichermaßen für die Einstellung von Tarifbeschäftigten und bei der
Begründung zeitlich befristeter Arbeitsverhältnisse.
Ebenfalls Anwendung findet diese Regelung bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten,
bei Umsetzungen und bei zeitlich befristeten Beschäftigungsverhältnissen, soweit in der
damit verbundenen Entgelt- oder Besoldungsgruppe weniger Frauen als Männer sind.
Bisherige Teilzeitbeschäftigungen oder Unterbrechung der Beschäftigung durch die
Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen darf nicht zum Nachteil der
Bewerber/-innen gewertet werden.
6
Ausbildung
Auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten können Ausbildungsplätze öffentlich
ausgeschrieben werden. Bezüglich der Ausschreibung von Ausbildungsplätzen wird auf die
Regelung im Abschnitt „Stellenausschreibung“ verwiesen.
Sofern Bewerber/-innen mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen zu pflegenden
Angehörigen haben, wird die Möglichkeit der Berufsausbildung in Teilzeit nach den
Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes geprüft.
Bei der Vergabe von Praktikumsplätzen einschließlich der Schülerpraktikumsplätze sind
Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Bewerbungen zu den
Praktikumsplätzen zuzulassen.
Fortbildung:
Bei der Vergabe von Plätzen für Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere für
Weiterqualifikationen, sind – soweit die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind –
weibliche Bedienstete mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Bewerbungen zu den
Fortbildungsmaßnahmen zuzulassen (vgl. § 11 Abs. 1 LGG).
Für weibliche Bedienstete werden auch besondere Fortbildungsmaßnahmen angeboten, die
auf die Übernahme von Tätigkeiten vorbereiten, bei denen Frauen unterrepräsentiert sind
(vgl. § 11 Abs. 2 LGG).
Die Fortbildungsmaßnahmen sollen so durchgeführt werden, dass Beschäftigten, die Kinder
betreuen oder pflegebedürftige Angehörige versorgen sowie Teilzeitbeschäftigten die
Teilnahme möglich ist. Entstehen durch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen
notwendige Kosten für die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren oder pflegebedürftigen
Angehörigen, so sind diese nachzuweisen und vom Dienstherrn oder Arbeitgeber zu
erstatten (vgl. § 11 Abs. 3 LGG).
In das Fortbildungsangebot sind regelmäßig die Themen Gleichstellung von Frau und Mann
und Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sowie Mobbing* aufzunehmen. Für die
Übernahme von Führungsaufgaben ist grundsätzlich die Teilnahme an den vorgenannten
Fortbildungsveranstaltungen
Voraussetzung.
Die
Teilnahme
an
diesen
Fortbildungsveranstaltungen wird darüber hinaus auch von allen Beschäftigten, die im
Organisations- und Personalwesen tätig sind, erwartet (vgl. §§ 1 Abs. 3, 11 Abs. 4 LGG).
Führungskräfte sind aufgefordert, die Mitarbeiterinnen zur Teilnahme an Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen zu motivieren und sie hierbei zu unterstützen.
7
Beurlaubte Bedienstete erhalten ebenfalls die Möglichkeit, während ihrer Beurlaubung an
Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, um ihre fachlichen Kenntnisse zu erhalten oder
wieder aufzufrischen. Diese Fortbildungsveranstaltungen sind dienstliche Veranstaltungen
im Sinne des Dienstunfallrechts bzw. der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. § 14 Abs. 7
LGG).
*Mobbing:
Insbesondere sind durch den Vorgesetzten die Mitarbeiter hinsichtlich Mobbings zu
sensibilisieren. Mobbing steht im engeren Sinn für Psychoterror am Arbeitsplatz mit dem
Ziel, Betroffene aus dem Betrieb „hinauszuekeln.“ Im weiteren Sinn bedeutet Mobbing,
andere Menschen ständig bzw. wiederholt und regelmäßig zu schikanieren, zu quälen, in
ihrer Würde und/oder seelisch zu verletzen. Typische Mobbinghandlungen sind die Angriffe
auf die Person und ihre Privatsphäre (z.B. Lächerlichmachen der Person), verbale Gewalt
(z.B. mündliche Drohungen oder Demütigungen), die Zuweisung sinnloser Arbeitsaufgaben,
Gewaltandrohung, soziale Isolation (z.B. Meiden oder Ausgrenzen von Personen) oder
ständige Kritik an der Arbeit.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder sonstigen Regelungen der Arbeitszeit
sind Bediensteten, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen sonstigen
pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, Arbeitszeiten zu
ermöglichen, die eine Vereinbarkeit von beruflichem Engagement und familiären Aufgaben
erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Dies kann durch Elternzeit, Beurlaubung, Teilzeitbeschäftigung und/oder flexible
Arbeitszeitgestaltung erreicht werden mit dem Ziel, familienbedingte Ausfallzeiten so gering
wie möglich zu halten.
Die Stadt Bedburg wird ihre Bediensteten über die Möglichkeiten von
Teilzeitbeschäftigungen informieren. Sie soll den Bediensteten dem Bedarf entsprechend
Teilzeitplätze anbieten; dies gilt auch für Arbeitsplätze mit Vorgesetzten- und
Leitungsfunktion (vgl. § 13 Abs. 2 LGG).
Teilzeitbeschäftigung soll grundsätzlich nur befristet gewährt werden. Den Bediensteten,
die die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang verändern wollen, soll die Möglichkeit
gegeben werden, eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang
zur Vollbeschäftigung vorzunehmen, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(vgl. § 13 Abs. 7 LGG).
Grundsätzlich
schließt
die
Stadt
Bedburg
nur
sozialversicherungspflichtige
8
Beschäftigungsverhältnisse ab. In Ausnahmefällen kann von diesem Grundsatz abgewichen
werden, wenn z.B. das zu erwartenden Arbeitsaufkommen nur gering ist. Die
Gleichstellungsbeauftragte ist über nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse,
die Vertragsgestaltung und Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber zu informieren.
Elternzeit, Beurlaubung
Anträgen von Beschäftigten auf Beurlaubung
mindestens eines Kindes unter 18 Jahren
Angehörigen ist zu entsprechen, soweit
entgegenstehen. Die Beurlaubung ist bis zur
Möglichkeit der Verlängerung zu befristen. Die
und Männern gleichermaßen zu gewähren.
zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege
oder eines sonstigen pflegebedürftigen
zwingende dienstliche Belange nicht
Dauer von maximal drei Jahren mit der
Inanspruchnahme der Elternzeit ist Frauen
Bei Beurlaubungen oder Inanspruchnahme der Elternzeit ist unter Ausschöpfung aller
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ein personeller, sonst ein organisatorischer Ausgleich
vorzunehmen.
Bedienstete, die Elternzeit oder Beurlaubung beantragen, sind über die Möglichkeiten und
Auswirkungen, insbesondere über die beamten-, arbeits-, versorgungs- und
rentenrechtlichen Folgen zu unterrichten.
Während
der
Beurlaubungszeit
werden
die
Beurlaubten
über
interne
Stellenausschreibungen informiert, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und/oder
Berufserfahrung besetzen können. Ebenfalls werden Bedienstete, die sich in Elternzeit oder
Beurlaubung befinden, über Fortbildungsangebote unterrichtet. Im Rahmen des
bestehenden Angebotes sind ihnen insbesondere Fortbildungsmaßnahmen anzubieten, die
geeignet sind, einen Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern. Rechtzeitig vor Ablauf der
Elternzeit oder Beurlaubung sind mit den Bediensteten Beratungsgespräche zu führen, in
denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Elternzeit oder Beurlaubung
informiert werden.
Besteht bei Bediensteten der Wunsch, die Elternzeit/Beurlaubung vorzeitig zu beenden,
wird ein der Qualifikation entsprechender Arbeitseinsatz bei entsprechender Stellenvakanz
vorgenommen. Bei der Besetzung von freien Stellen, werden diese Bediensteten bevorzugt
berücksichtigt.
9
Teilzeitbeschäftigung, flexible Arbeitszeitgestaltung
Grundsätzlich ist bei der Stadt Bedburg eine Tätigkeit in Teilzeit möglich. Hierbei bietet die
Stadt eine Vielzahl von Teilzeitmodellen an, wie auch aus der statistischen Darstellung
ersichtlich ist.
Alle Arbeitsplätze der Stadt Bedburg einschließlich der mit Vorgesetzten- und
Leitungsfunktion sind so zu gestalten, dass diese, soweit zwingende dienstliche Belange
dem nicht entgegenstehen, auch in Teilzeit wahrgenommen werden können. Liegt ein
entsprechender Antrag vor, der eine Änderung des Aufgabengebietes des Arbeitsplatzes
erfordert, so entscheidet der Bürgermeister über die zu treffenden Maßnahmen nach
pflichtgemäßem Ermessen unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten.
Aufgrund der vorhandenen Struktur bei der Stadt Bedburg ist Teilzeitarbeit in
Leitungsposition zwar möglich, eine Teilung einer solchen Stelle ist jedoch nur schwer
durchführbar. Bei den bisherigen Leitungspositionen handelt es sich mindestens um eine
0,73-Stelle, wobei die hier anfallenden üblichen Überstunden unberücksichtigt bleiben. Die
Ausübung der Leitungsposition in Teilzeit bedeutet letztendlich, dass der Aufgabenanfall in
einer wesentlich kürzeren Zeit bewerkstelligt werden muss. Dies bedeutet für die
Beschäftigte eine erhebliche Mehrbelastung. Dies trifft aber nicht nur auf die Beschäftigten
in Leitungspositionen zu, sondern gilt gleichermaßen auch für die übrigen
Teilzeitbeschäftigten. In den meisten Fällen kommt zur Teilzeitbeschäftigung eine weitere
Aufgabe hinzu, wie z.B. die Erziehung von Kindern oder die Pflege von Familienangehörigen.
Frauen und Männern, auch Bediensteten in Leitungspositionen soll gleichermaßen
Gelegenheit zur Teilzeitbeschäftigung gegeben werden, sofern dem keine rechtlichen oder
zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Über den Antrag ist zeitnah, möglichst
innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten zu entscheiden. Die Ablehnung des Antrages
bedarf der schriftlichen Begründung und ist der Gleichstellungsbeauftragten vor Zugang an
die/den Bedienstete/n zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Bedienstete, die eine Teilzeitbeschäftigung beantragen, sind auf die Folgen der ermäßigten
Arbeitszeit, insbesondere auf die beamten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlichen
Folgen hinzuweisen (vgl. § 13 Abs. 5 LGG).
Dienstliche Informationen und Dienstbesprechungen sind so zu gestalten, dass
Teilzeitbeschäftigte möglichst während der vereinbarten Arbeitszeit daran teilnehmen
können.
Die Reduzierung der Arbeitszeit darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen.
Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung und die
systematische Leistungsbewertung auswirken.
10
Teilzeitarbeit ist nur auf ausdrücklichen Wunsch von Bediensteten unbefristet zu gewähren.
Ansonsten soll die Befristung maximal drei Jahre betragen. Sie kann entsprechend
verlängert werden.
Besteht bei Bediensteten der Wunsch, die Arbeitszeitreduzierung vorzeitig zu beenden, soll
eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur
Vollzeitbeschäftigung vorrangig zugelassen werden.
Gleichstellungsbeauftragte
Die Aufgaben und Stellung der Gleichstellungsbeauftragten sind geregelt in den §§ 16 bis 19
LGG sowie in § 5 GO NRW.
Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt insbesondere mit an personalwirtschaftlichen,
organisatorischen und sozialen Maßnahmen, die die Belange der Zielgruppe der Frauen
berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die
Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung innerhalb der Verwaltung haben.
Gleiches gilt für Personalauswahlverfahren, verwaltungsinterne Arbeitsgruppen und
Gremien.
Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an den entsprechenden Maßnahmen und
Vorhaben ist sicherzustellen.
Sie hat den Auftrag, die Umsetzung der Richtlinien zur Frauenförderung in Kooperation mit
den entsprechenden Verwaltungsebenen zu begleiten, zu überwachen und zu unterstützen.
11
Statistische Darstellung auf der Grundlage des Stellenplanes 2012
Bei der tabellarischen Darstellung ist die Anzahl der vorhandenen Stellen im
Stellenplan 2012 die Grundlage, wohingegen bei der graphischen Darstellung die
Zeitanteile bei Teilzeitstellen und geringfügig Beschäftigten berücksichtigt wurden.
Daher wurden in der graphischen Darstellung zusätzlich die Werte der gesamten
Zeitanteile aufgenommen, woraus sich die unterschiedlichen Werte begründen.
1. Kommunale Wahlbeamte (nachrichtlich)
Stand 01.01.2012
Bes. Gr. weibl.
männl.
B4
0
1
Gesamt
0
1
Erläuterungen
12
2. Beamte/Beamtinnen
2.1 Höherer Dienst
Stand 01.01.2012 (gemäß Stellenplan 2012)
Bes.
Gr.
Anzahl der Stellen
weibl.
Anz.
davon Stellen mit
Leitungsfunktion
männl.
%
Anz.
weibl
%
Anz
.
%
männ.
Anz.
%
1*
50
1
50
1*
50
1
50
A 14
0
-
2
100
0
-
2
100
A 13
1
50
1“
50
1
50
1“
50
Gesamt
2
33
4
66
2
33
4
66
A 15
6
Erläuterungen
Verwaltungsvorstand
*1Teilzeitstelle (0,85)
“ höherer technischer
Dienst
4,5
4
4
3,5
3
2,5
weibllich
2
1,85
2
männlich
1,5
1
1
0,85
1
1
0,5
0
0
A 15
A 14
A 13
Gesamt
Zielvorgabe:
Bei einer Neubesetzung einer Stelle im höheren Dienst ist diese mit einer Frau
zu besetzen. Der bisherige Frauenanteil darf nicht absinken.
13
2.2 Gehobener Dienst
Stand 01.01.2012 (gemäß Stellenplan 2012)
Bes.
Gr.
Anzahl der Stellen
davon Stellen mit
Leitungsfunktion
weibl.
weibl
Anz.
männl.
%
Anz.
%
Anz.
Erläuterungen
männ.
%
Anz.
%
A 13
A 12
1*
33
2
66
1*
33
2
66
* 1 Teilzeitstelle (0,73)
2°
40
3
60
0
40
2
60
°Beförderung
vorgesehen
A 11
5*
45
6
55
0
-
0
-
* 2 Teilzeitstellen (0,73
und 0,50)
1 Stelle noch unbesetzt
A 10
7*
70
3
30
0
-
0
-
* 4 Teilzeitstellen (0,50,
0,73,
0,88, und ab
08.2012 – 0,83)
A9
3
60
2
40
0
-
0
-
18
53
16
47
1
20
4
80
Gesamt
34
für
2012
18
15,9
16
16
14
12
10
weiblich
männlich
8
6
5,94
6
4,23
4
3
2
2
3
3
2
2
0,73
0
A 13
A 12
A 11
A 10
A9
Gesamt
Zielvorgabe:
Die nächste freiwerdende Führungsposition ist mit einer Frau zu besetzen. Die
vorhandenen Fortbildungsmöglichkeiten sind hierfür zu nutzen.
14
2.3 Mittlerer Dienst
Stand 01.01.2012 (gemäß Stellenplan 2012)
Bes.
Gr.
Anzahl der Stellen
davon Stellen mit
Leitungsfunktion
weibl.
weibl
Anz.
%
männl.
Anz.
%
Anz.
Erläuterungen
männ.
%
Anz.
%
1*
33
2
66
0
-
0
-
* 1 Teilzeitstelle (0,73)
3*
75
1
25
0
-
0
-
* 1 Teilzeitstelle (0,50)
A7
1*
50
1
50
0
-
0
-
* 1 Teilzeitstelle (0,44)
A6
1
25
3
75
0
-
0
-
6
46
7
54
0
-
0
-
A9
A8
Gesamt
13
8
7
7
6
5
4,67
weiblich
4
männlich
3
3
2,5
2
2
1
1
0,73
1
1
0,44
0
A9
A8
A7
A6
Gesamt
Zielvorgabe:
Bei Neubesetzungen von Stellen im mittleren Dienst ist darauf zu achten, dass
der Frauenanteil auf 50 % erhöht wird.
15
3. Beschäftigte (früher Angestellte und ArbeiterInnen)
3.1 Vergleichbar: Höherer Dienst allgemein (technischer und nichttechnischer
Bereich)
Stand 01.01.2012 (gemäß Stellenplan 2012)
Verg.
Gr.
Anzahl der Stellen
davon Stellen mit
Leitungsfunktion
weibl.
weibl
Erläuterungen
TVöD
Anz.
EG 14
EG 13
Gesamt
3
männl.
%
Anz. %
Anz.
männ.
%
Anz.
%
0
0
2
100
0
0
2
100
1
100
0
0
1
100
0
0
1
33
2
66
1
33
2
66
5
4
3
weiblich
2
2
männlich
2
1
1
1
0
0
0
EG 14
EG 13
Gesamt
Zielvorgabe:
Bei der Neubesetzung einer Stelle ist diese mit einer Frau zu besetzen.
16
3.2 Vergleichbar: Gehobener Dienst allgemein (technischer und nichttechnischer
Bereich)
Stand 01.01.2012 (gemäß Stellenplan 2012)
Verg.
Gr.
Anzahl der Stellen
davon Stellen mit
Leitungsfunktion
weibl.
weibl
Erläuterungen
TVöD
Anz.
%
männl.
Anz.
%
männ.
Anz.
%
Anz
.
%
33
2
66
100
1*°
20
4
80
1*°
EG11
2*
28
5*
72
0
1
EG10
3*
50
3
50
0
0
EG 9
5*
45
6*
55
0
1
100
11
38
18
62
1
4
100
EG12
Gesamt
29
0
* 1 Teilzeitstelle (0,78)
° Höhergruppierung in 2012
vorgesehen
*1 Teilzeitstelle weibl. (0,39), 1
Teilzeitstelle männlich (0,86)
* 1 Teilzeitstelle weibl. (0,96)
*2 Teilzeitstellen weibl. (0,53
und 0,66), 1 Teilzeitstelle
männlich (0,78), zusätzl. 1
Stelle unbesetzt
20
17,64
18
16
14
12
9,32
10
weiblich
männlich
8
5,78
6
4,86
4,19
4
4
2
2,96
0,78
3
1,39
0
EG12
EG11
EG10
EG 9
Gesamt
Zielvorgaben:
Bei Einstellung oder Umbesetzung ist die Stelle mit einer Frau zu besetzen.
17
3.2.1 Vergleichbar: Gehobener Dienst (Sozial- und Erziehungsdienst)
Stand 01.01.2012 (gemäß Stellenplan 2012)
TVöD
SuE
Anzahl der Stellen
davon Stellen mit
Leitungsfunktion
weibl.
weibl
Anz.
%
männl.
Anz.
%
Anz.
männ.
%
Anz.
1
50
1*
50
0
0*
S 14
4
80
1
20
0
0
S 12
2*
66
1
33
0
0
7
70
3
30
0
S 15
Gesamt
10
Erläuterungen
0
0
%
* 1 Teilzeitstelle (0,86)
1 Stelle unbesetzt (0,51)
* 1 Teilzeitstelle (0,76)
0
8
6,76
7
6
5
4
weiblich
4
männlich
2,86
3
1,76
2
1
1
0,86
1
1
0
S 15
S 14
S 12
Gesamt
Zielvorgaben: Der Frauenüberschuss im Sozialbereich ist dem traditionellen
Berufsspektrum geschuldet.
Betrachtet man beide Fallgruppen des vergleichbar gehobenen Dienstes
zusammen, liegt immer noch eine Unterbesetzung durch Frauen vor, somit ist
die Nachbesetzung einer Stelle mit einer Frau vorzunehmen.
18
3.3 Vergleichbar: Mittlerer Dienst allgemein
Stand 01.01.2012 (gemäß Stellenplan 2012)
Verg.
Gr.
Anzahl der Stellen
davon Stellen mit
Leitungsfunktion
Erläuterungen
TVöD
weibl.
Anz.
männl.
%
Anz.
%
weibl
Anz
%
männ.
Anz.
%
8*
80
2
20
0
1
100
EG 7
0
0
1
100
0
1
100
EG 6
9*
45
11
55
0
0
*7 Teilzeitstellen (0,39,
0,52, 0,59, 0,65, 0,66,
0,74, 0,76),
EG 5
11*
27
29
73
0
0
*8 Teilzeitstellen (3 x 0,44,
3 x 0,53, 0,32, 0,65)
28
39
43
61
0
EG 8
Gesamt
71
0
2
*7 Teilzeitstellen (2 x 0,78 ,
0,88, 0,79, 0,60, 0,53, 0,52
1 Stelle unbesetzt
100
50
43
45
40
35
29
30
weiblich
25
männlich
19,07
20
15
11
10
6,31
5,88
5
2
6,88
1
0
0
EG 8
EG 7
EG 6
EG 5
Gesamt
Zielvorgaben: Der Männerüberschuss ist der klassischen Aufgabenverteilung
geschuldet, da es sich hier überwiegend um Stellen des Bauhofes handelt. Bei
einer Neubesetzung einer Stelle im Bauhof sind Frauen solange bevorzugt zu
berücksichtigen, bis ihr Anteil 33 % der Mitarbeiterschaft des Bauhofes beträgt.
19
3.4. Vergleichbar einfacher Dienst (allgemein)
Stand 01.01.2012 (gemäß Stellenplan 2012)
Bes.
Gr.
Anzahl der Stellen
davon Stellen mit
Leitungsfunktion
weibl.
weibl
Anz.
0
Anz.
% Anz.
%
100
0
0
50
2
50
0
0
*1 Teilzeitstelle (Freibad)
(0,52). Es sind 2 weitere
geringfügig Beschäftigte für
das Freibad vorgesehen.
14*
100
0
0
0
0
*10
Teilzeitstellen,
die
übrigen
sind
geringfügig
Beschäftigte (4 x 0,58, 0,42,
0,53, 0,62, 0,66, 0,74, 0,77,)
16
64
9
36
0
0
2*
EG 2
25
Anz. %
männ.
7
EG 4
EG 3
Gesamt
%
männl.
Erläuterungen
10
9
9
7,92
8
7
7
6,4
6
weiblich
5
männlich
4
3
2
2
1,52
1
0
0
0
EG 4
EG 3
EG 2
Gesamt
Zielvorgaben:
Auch hier ergibt sich eine Aufteilung nach der klassischen Rollenverteilung.
Bei den Frauen handelt es sich um Reinigungskräfte, die nur einen geringen
Stundensatz haben, bei den Männern sind es Beschäftigte des Bauhofes. Im
Bereich des Bauhofes ist eine Neubesetzung mit einer Frau und bei den
Reinigungskräften mit einem Mann vorzunehmen, soweit entsprechende
Bewerbungen vorliegen.
20
4. Auszubildende zum 01.01.2012
weibl.
männl.
geh. Dienst
1*
mittlerer Dienst
0
Erläuterungen
*1 Aufstiegsbeamter
0
5. Teilzeitbeschäftigung
Stand 01.01.2012 (gemäß Stellenplan 2012)
Anzahl der
Mitarbeiter
Gesamt Gesamt
reine
Vollzeitstellen
w.
%
m.
%
26
49
27
51 15 58 27 100 11 42 0
Beschäftigte 70
46
75
54 24 34 73
Beamte
Insgesamt:
%-Anteil an
der
Gesamtzahl
der
Bediensteten
96
47 102
w. %
w.
m.
0
-
-
97 40 57 2
2
6
-
53 39 41 100 98 51 53 2
2
6
-
1
3
20
m.
%
Teilzeitstellen Geringfügig
Beschäftigte
50
w. % m. %
26
Unberücksichtigt sind hier die Beurlaubungen, Wahlbeamte und nicht besetzte Stellen.
21
6. Technischer Dienst:
6.1. Höherer Dienst (einschließlich vergleichbar höherer Dienst)
Stand 01.01.2012 (gemäß Stellenplan 2012)
Verg. Gr.
weibl. männl.
TVöD
A 13
0
1
davon Stellen mit
Leitungsfunktion
weibl.
männl.
0
1
Erläuterungen
6.2 Gehobener Dienst und vergleichbar gehobener Dienst
Stand 01.01.2012 (gemäß Stellenplan 2012)
Verg. Gr. weibl. männl.
TVöD
davon Stellen mit
Leitungsfunktion
weibl.
männl.
Erläuterungen
EG 12
1*
1
1*
1
* 1 Teilzeitstelle (0,78)
EG 11
1
3*
0
0
*1 Teilzeitstelle (0,86)
EG 10
0
0
0
0
EG 9
2*
1
0
0
Gesamt
4
5
1
1
*2 Teilzeitstellen (0,66 und 0,53)
22
Zielvorgaben und Maßnahmen
Allgemeines:
Aufgrund der Altersstruktur und des zum 01.01.2010 geänderten Personalkonzeptes, sowie
der Übernahme der Aufgaben der Unteren Bauaufsicht und des Jugendamtes, und damit
verbunden die Errichtung neuer Stellen zum 01.01.2011, wird sich in der Stellenbesetzung in
den nächsten Jahren voraussichtlich keine Änderung ergeben.
1.
Beamte und Beamtinnen
Ausgangslage:
Höherer Dienst: Zur Zeit sind die Stellen im Stellenplan der Stadt Bedburg mit Beamten
der Besoldungsgruppe A 13 h.D. bis A 15 h.D. besetzt. Ohne die Teilzeitbeschäftigung zu
berücksichtigen, sind in diesem Bereich die Männer doppelt so stark vertreten wie die
Frauen.
Bei einer Neubesetzung in diesem Bereich ist die Stelle mit einer Frau zu besetzen.
Gehobener Dienst: In diesem Bereich liegt derzeit summarisch der Anteil der Frauen
über 50% (unter Nichtbeachtung des Teilzeitanteils). Berücksichtigt man den
Teilzeitanteil ist hier das Verhältnis nahezu ausgeglichen.
Lediglich in Besoldungsgruppe A 10 sind faktisch mehr Frauen als Männer vertreten. Bei
genauerer Betrachtung fällt auf, dass die Stellen mit Leitungsaufgaben, die ab der
Besoldungsgruppe A 12 vorhanden sind, überwiegend von männlichen Stelleninhabern
wahrgenommen werden. Zur Zeit liegt der Anteil der Frauen in Führungsposition im
Vergleich zu den Männern bei 20 %. Die Erhöhung des Frauenanteils in
Führungspositionen hat hier eine hohe Priorität im Rahmen der Zielfortschreibung des
Chancengleichheitsplanes. Um dieses Ziel zu erreichen sind entsprechende
Fortbildungsmaßnahmen für Frauen anzubieten, insbesondere bei Nachbesetzungen
von Führungspositionen. Bei anstehenden Beförderungen sind ab Besoldungsgruppe A
10 Frauen bevorzugt zu berücksichtigen. Die nächste freiwerdende Führungsposition ist
mit einer Frau zu besetzen.
Mittlerer Dienst: In diesem Bereich ist zur Zeit der Anteil von Frauen und Männern
summarisch fast ausgeglichen; unter Nichtbeachtung des Teilzeitanteils sind zur Zeit 46
% Frauen und 54 % Männer in diesem Bereich beschäftigt. Berücksichtigt man den
Teilzeitanteil beträgt der Beschäftigungsanteil der Frauen nur noch 35,9 %.
Dies ist darauf zurückzuführen, dass in den vergangenen Jahren der Anteil der
23
männlichen Auszubildenden über dem Anteil der weiblichen Auszubildenden gelegen
hat und alle Auszubildenden von der Stadt Bedburg übernommen wurden.
Bei Neubesetzungen von Stellen im mittleren Dienst ist verstärkt darauf zu achten, dass
hier der Anteil der Frauen - gemessen am Stundenanteil - auf 50 % erhöht wird.
Auswirkungen in der Praxis bei Einstellungen, Beförderungen, Umsetzungen und der
Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass im Beamtenbereich mehr Männern als Frauen
Leitungsfunktionen übertragen wurden (Gesamt: 8 Männer in leitender Position, 2
Frauen in leitender Position), so dass insgesamt gem. § 7 LGG NRW bei gleicher
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Frauen bei der Übertragung von
Leitungsaufgaben bevorzugt zu berücksichtigen sind, bis ihr Anteil dem der Männer
entspricht.
2.
Beschäftigte (früher Angestellte und Arbeiter)
Ausgangslage:
Vergleichbar höherer Dienst (Technischer und nichttechnischer Bereich): Zur Zeit sind die im
Stellenplan der Stadt Bedburg vorhandenen Stellen zu 33,3 % mit Frauen besetzt und zu 66,6
% mit männlichen Beschäftigten besetzt. Bei diesen Stellen handelt sich um Stellen mit
Leitungsfunktion.
Vergleichbar gehobener Dienst (Technischer und nichttechnischer Bereich): Das Verhältnis
Frauen/Männer steht hier im Ungleichgewicht. Der Anteil von männlichen Beschäftigten liegt
bei 62 %. Die Positionen mit Leitungsfunktion werden fast ausschließlich von Männern
wahrgenommen (80 %).
Vergleichbar gehobener Dienst (Sozial- und Erziehungsdienst): Im neu gegründeten
Jugendamt werden die Aufgaben überwiegend von weiblichen Bediensteten wahrgenommen.
Dies ist ausbildungsbedingt begründet. Der Anteil von Frauen liegt hier bei 70 %, wobei
weder Männer noch Frauen mit Führungsaufgaben betraut sind.
Rechnet man beide Bereiche zusammen ist die Beschäftigung von Männern und Frauen
nahezu ausgeglichen. Allerdings sind Leitungsfunktionen überwiegend auf männliche
Beschäftigte übertragen. (80 %)
Vergleichbar mittlerer Dienst (Technischer und nichttechnischer Bereich): Zur Zeit sind in
diesem Bereich mehr Männer als Frauen beschäftigt. Im Bäderbereich sind nur Männer als
Schwimmmeister beschäftigt.
24
Die Hausmeistertätigkeiten werden ausschließlich von Männern wahrgenommen. Ebenso
werden die Tätigkeiten des Bauhofes überwiegend von männlichen Bediensteten
wahrgenommen. Leitungsfunktionen (Kolonnenführer) sind ausschließlich Männern
übertragen worden. Die Struktur des Bauhofes stellt sich so dar, dass lediglich 7 % der
Beschäftigten Frauen sind. Auch hier handelt es sich um eine klassische Aufgabenverteilung,
die geschlechterspezifiziert ist.
Vergleichbar einfacher Dienst (Technischer und nichttechnischer Bereich): In diesem Bereich
überwiegt der Anteil der Frauen den Anteil der Stellen, die von männlichen Bediensteten
wahrgenommen werden. Bei den Bediensteten handelt es sich um Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Bauhofes, Saisonkräfte oder geringfügig Beschäftigte und die
Reinigungskräfte. Bei den Reinigungskräften handelt es sich ausschließlich um Teilzeitstellen,
die von Frauen wahrgenommen werden. Stellen mit Leitungsfunktion sind in diesem
Entgeltgruppenbereich nicht vorhanden.
Auswirkungen in der Praxis bei Einstellungen, Beförderungen, Umsetzungen und der
Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass auch im gesamten Beschäftigtenbereich in der
Verwaltung mehr Männern als Frauen Leitungsfunktionen übertragen wurden (Gesamt: 8
Männer in leitender Position, 2 Frauen in leitender Position), so dass insgesamt gem. § 7 LGG
NRW bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Frauen bei der Übertragung
von Leitungsaufgaben so lange bevorzugt zu berücksichtigen sind, bis ihr Anteil dem der
Männer entspricht. Hierzu sind insbesondere mögliche Qualifizierungs- und
Fortbildungsmaßnahmen für Frauen nutzen.
Für den vergleichbar höheren Dienst gilt:
Bei einer Einstellung, Beförderung, Umsetzung oder Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
ist diese Stelle gem. § 7 LGG NRW in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 2 LGG NRW bei gleicher
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung mit einer Frau zu besetzen.
Für den vergleichbar gehobenen Dienst (technischer und nichttechnischer Bereich) gilt:
Bei Einstellung, Beförderung, Umsetzung, und der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ist
diese Stelle gem. § 7 LGG NRW in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 2 LGG NRW bei gleicher
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung mit einer Frau zu besetzen.
Für den vergleichbar mittleren Dienst gilt:
Der Männerüberschuss ist der klassischen Aufgabenverteilung geschuldet, da es sich hier
überwiegend um Stellen des Bauhofes handelt. Sollte im Bereich des Bauhofes eine Stelle neu
zu besetzen sein, sind Frauen gem. § 7 LGG bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung so lange bevorzugt zu berücksichtigen, bis ihr Anteil 33 % der gesamten
Mitarbeiterschaft des Bauhofes entspricht.
25
Für den vergleichbar einfachen Dienst gilt:
Bei einer Einstellung, Beförderung, Umsetzung oder Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
ist diese Stelle gem. § 7 LGG NRW in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 2 LGG NRW bei gleicher
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung mit einer Frau zu besetzen ist. Im Bereich des
Reinigungsdienstes ist bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die Stelle mit
einem männlichen Mitarbeiter zu besetzen.
Für den technischen Dienst gilt:
Im höheren Dienst ist lediglich eine Stelle durch einen männlichen Bediensteten besetzt. Bei
Ausscheiden aus dem Dienst der Stadt Bedburg ist diese Stelle bei gleicher Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung durch eine Frau zu besetzen.
Die übrigen Stellen im technischen Bereich sind alle im vergleichbar gehobenen Dienst
angesiedelt und ausschließlich durch Beschäftigte abgedeckt. Die Stellen mit Leitungsfunktion
sind paritätisch besetzt. Es bleibt hier festzustellen, dass die höheren Entgeltgruppen von
Männern besetzt werden. Hier ist durch qualifizierte Fortbildungsmaßnahmen eine
Weiterbildung von Frauen vorzunehmen. Es ist darauf zu achten, dass diese Quote der
Frauen nicht weiter absinkt.
3.
Auszubildende
Ausgangslage:
Zum 01.01.2012 ist ein männlicher Auszubildender als Aufstiegsbeamter bei der Stadt
Bedburg beschäftigt.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 29.11.2011 beschlossen im Jahr
2013 einen Ausbildungsplatz für den gehobenen Dienst und im Jahr 2014 einen
Ausbildungsplatz für den mittleren Dienst einzuplanen. Insbesondere sind auch Frauen zu
animieren, die Möglichkeit des Aufstiegs in Anspruch zu nehmen.
Auswirkungen in der Praxis bei Einstellungen
Bei künftigen Einstellungen von Auszubildenden ist darauf zu achten, dass der Anteil der
Frauen an den Ausbildungsplätzen weiterhin mindestens 50 % beträgt. Insbesondere sind
auch die Gesamtverhältnisse in den jeweiligen Gruppen zu berücksichtigen.
Bei der Zulassung von Bediensteten zum Aufstieg in den gehobenen Dienst sind männlichen
und weiblichen Mitarbeitern gleichermaßen die Möglichkeiten der Fortbildung zu gewähren.
26
4.
Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie
1.1
1.2
Teilzeitbeschäftigung
Alle Arbeitsplätze der Stadt Bedburg einschließlich der mit Vorgesetzten- und
Leitungsfunktion sind so zu gestalten, dass diese, soweit beamtenrechtliche
Gründe und zwingende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen, auch in
Teilzeit sowohl von Frauen als auch von Männern wahrgenommen werden
können. Die weiteren Einzelheiten regelt der für die Stadt Bedburg gültige
Chancengleichheitsplan.
Flexible und familiengerechte Arbeitszeiten, neue Arbeitszeitmodelle
Im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder sonstigen Regelungen der
Arbeitszeit und der dienstlichen Möglichkeiten sollten im Einzelfall
Bediensteten mit Familienpflichten bei Bedarf geänderte Arbeitszeiten
angeboten werden. Flexible Arbeitszeitmodelle bzw. Arbeitszeitangebote
können dies wirksam unterstützen:
•
•
•
•
1.3
Jahresarbeitszeitmodell
Einrichtung einer Rufbereitschaft im Falle der Übernahme einer
Führungsposition in Teilzeit
Arbeitsmöglichkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten
Bereitstellung
von
Heimarbeitsplätzen
bei
Bedarf
unter
Berücksichtigung der dienstlichen Belange
Ausgleich bei Teilzeitbeschäftigung
Bei Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen im Sinne dieses
Chancengleichheitsplanes ist unter Ausschöpfen aller haushaltsrechtlichen und
organisatorischen Möglichkeiten ein personeller, sonst ein organisatorischer
Ausgleich vorzunehmen (§ 13 Abs. 6 LGG).
27
1.4
Benachteiligungsverbot
Die Ermäßigung der Arbeitszeit darf das berufliche Fortkommen nicht
beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Bediensteten mit
ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Bediensteten mit regelmäßiger Arbeitszeit
ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen.
Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung
auswirken.
2.1
Anträge auf Beurlaubung
Anträgen von Bediensteten auf Beurlaubung zur tatsächlichen Betreuung oder
Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen
sonstigen Angehörigen ist zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche
Belange nicht entgegenstehen. Die Regelungen des Beamtengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen werden hierdurch nicht berührt.
2.2
Urlaubs- und Krankheitsvertretung während der Beurlaubung
Beurlaubten Bediensteten im Sinne dieser Anlage sind insbesondere Urlaubsund Krankheitsvertretungen vorrangig anzubieten.
3.
Rückkehr aus der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
Wenn den Bediensteten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang oder
die Beurlaubung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange
nicht entgegenstehen, soll den entsprechenden Anträgen der Beschäftigten
nach Möglichkeit entsprochen werden. Ihnen ist nach Möglichkeit der
bisherige Arbeitsplatz zu erhalten oder ein gleichwertiger Arbeitsplatz
anzubieten.
4.
Kinderbetreuung
Allen Beschäftigten sollte die Möglichkeit gegeben werden, an dienstlichen
Veranstaltungen teilnehmen zu können. Entstehen für die Betreuung von
Kindern unter 12 Jahren notwendige und nachgewiesene Kosten, so sind diese
vom Dienstherren bzw. dem Arbeitgeber zu erstatten. Als notwendige Kosten
für die Kinderbetreuung wird ein Betrag von maximal 12,50 € pro Stunde
anerkannt.
28
5.
Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten
1.
Angebote
Allen Bediensteten werden weiterhin die bei der Verwaltung eingehenden Fort- und
Weiterbildungsseminare und -kurse zur Kenntnis gebracht. Sofern Interesse an einer
Fort- und Weiterbildung besteht, können die interessierten Bediensteten zu diesen
Veranstaltungen zugelassen werden, sofern die Haushaltslage dies zulässt.
2. Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn
Falls Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einen Aufstieg in die nächsthöhere
Laufbahn im Rahmen eines prüfungsgebundenen Aufstiegslehrganges anstreben, ist
ihnen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten dazu Gelegenheit zu geben.
3. Zulassung
Zu den Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten sowie zu den Aufstiegslehrgängen
sollen Frauen und Männer zu gleichen Anteilen motiviert und zugelassen werden;
Frauen sind mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Bewerbungen
zuzulassen.
4. Kinderbetreuung
Die Fortbildungsmaßnahmen sollen so durchgeführt werden, dass Beschäftigten, die
Kinder zu betreuen oder pflegebedürftige Angehörige zu versorgen haben, sowie
Teilzeitbeschäftigten die Teilnahme möglich ist. Entstehen durch die Teilnahme
notwendige und nachgewiesene Kosten für die Betreuung von Kindern unter 12
Jahren, so sind diese vom Dienstherrn bzw. dem Arbeitgeber zu erstatten. Als
notwendige Kosten für die Kinderbetreuung wird ein Betrag von maximal 12,50 €
pro Stunde anerkannt.
29
5. Fortbildung von Führungskräften
Im Rahmen der Fortbildung ist darauf zu achten, dass die Themen
• Mitarbeiterführung, insbesondere Gleichstellung von Mann und Frau und
• Vermeidung von sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz
mit zum Fortbildungsinhalt gehört.
Insbesondere sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
zu Personalentwicklungsmaßnahmen, die auf die Übernahme einer höherwertigen
Funktion vorbereiten, zu zulassen.
6.
Vorstellungsgespräche
1.
Einladung zu Vorstellungsgesprächen
In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind mindestens ebenso
viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen zum Vorstellungsgespräch
einzuladen, wenn sie die geforderte Qualifikation für die Besetzung des
Arbeitsplatzes oder des zu übertragenden Amtes erfüllen.
2.
Auswahlkommission
Auswahlkommissionen sollen zur Hälfte mit Frauen besetzt werden. Ist dies aus
zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu
machen (siehe auch unter Punkt 6.3).
3.
Dokumentation der Personalentscheidungen
Für jeden neu besetzten Arbeitsplatz ist vom für Personal zuständigen
Fachbereich, auf Anforderung der Gleichstellungsbeauftragten ein Vermerk zu
erstellen, der festhält,
ob er an eine Frau oder einen Mann vergeben wurde,
ob eine Ausschreibung erfolgt ist,
wenn ja, wie hoch der Anteil von Frauen unter den eingegangenen
Bewerbungen und den zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Personen
war,
und mit wie vielen Frauen und Männern das Auswahlgremium besetzt
war.
Die entsprechenden Vermerke sind der Gleichstellungsbeauftragten zur Kenntnis
zu geben.
30
7.
Stellenausschreibungen
1.
Grundsätzliche Regelungen
Alle neu und/oder wieder zu besetzenden Stellen sind zunächst intern und
geschlechtsneutral auszuschreiben. Vor einer Ausschreibung ist zu prüfen, ob die
Stelle von einer/einem aus der Beurlaubung zurückkehrenden Bediensteten
wahrgenommen werden kann. Das gilt auch für höherwertige Tätigkeiten. In
solchen Fällen ist diesem Bewerberkreis ein entsprechendes Stellenangebot zu
unterbreiten. Sofern davon auszugehen ist, dass die Anforderungen des
Arbeitsplatzes nicht durch das vorhandene Personal abgedeckt werden können,
kann sofort die externe Ausschreibung erfolgen.
2.
Externe Ausschreibungen
Liegen nach einer internen Ausschreibung keine Bewerbungen von Frauen vor, die
die geforderte Qualifikation erfüllen, soll die Ausschreibung öffentlich erfolgen.
Dabei ist folgendes zu beachten:
1. Ausbildungsplätze werden zunächst im Internet auf der Homepage der Stadt
Bedburg ausgeschrieben. Sollten keine oder nicht genügend Bewerbungen
eingegangen sein, werden diese Ausbildungsplätze in den Zeitungen, die
kostenlos an alle Haushalte im Stadtgebiet verteilt werden, und ggfls.
nochmals im überregionalen Anzeigenteil entsprechender Zeitungen
ausgeschrieben (Kölner-Stadt Anzeiger, Kölnische Rundschau).
2. Für alle anderen neu oder wieder zu besetzenden Stellen wird im Einzelfall mit
Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrates
entschieden, ob die Stelle nach dem Verfahren für Ausbildungsplätze oder in
abgewandelter Form ausgeschrieben bzw. auf eine Ausschreibung verzichtet
wird.
3. Die Ausschreibung hat sich ausschließlich an den Anforderungen des zu
besetzenden Arbeitsplatzes oder des zu übertragenden Amtes zu orientieren.
Der Ausschreibungstext ist der Gleichstellungsbeauftragten zur Kenntnis zu
geben.
3.
Ausschreibungstext
Im Ausschreibungstext sind sowohl die weibliche als auch die männliche Form zu
verwenden, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare
Voraussetzung für die Tätigkeit. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen,
dass Bewerbungen von Frauen ausdrücklich erwünscht sind und Frauen bei
gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt
werden, sofern nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe
überwiegen.
31
8.
Controlling
Durch den für das Personal zuständigen Fachbereich ist jährlich eine Statistik zu
erstellen, aus der hervorgeht, in welchen Bereichen, aufgeteilt vom einfachen bis zum
höheren Dienst, Beförderungen und Höhergruppierungen durchgeführt wurden und
wie hier der Frauenanteil ist. Diese Statistik ist dem Personalrat und der
Gleichstellungsbeauftragten zur Verfügung zu stellen.
32