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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-36/2012 1. Ergänzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
49 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
28.06.12, 08:23
Aktualisiert
28.06.12, 08:23
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Inhalt der Datei

- Entwurf 1. Änderungssatzung vom __.__.2012 zur Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom 18.10.2011 Aufgrund §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der aktuell gültigen Fassung, § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch (VIII) vom 25.10.2007 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am __.__.2012 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 § 1 erhält folgende Fassung: § 1 Art der Beiträge und Zuständigkeit Für die Inanspruchnahme von Plätzen in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege werden gemäß § 23 KiBiz in Verbindung mit § 90 Abs. 1 SGB VIII öffentlich-rechtliche Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) erhoben. Die Beitragshöhe ist sozial gestaffelt und ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Beitragstabelle gemäß § 5 dieser Satzung; die Beiträge erhöhen sich ab dem 01.08.2013 jährlich um jeweils 1,5 % zum 01.08. des laufenden Jahres. § 3 erhält folgende Fassung: § 3 Ermittlung der Beitragshöhe Die Beitragspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen. Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Bedburg zur Zahlung des höchsten nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungsform ausgewiesenen Betrages verpflichten. Besucht ein Kind, welches das 3. Lebensjahr bis zum 01. November des begonnenen Kindergartenjahres noch nicht vollendet hat, eine Tageseinrichtung für Kinder, so ist der Beitrag mit einem Zuschlag von 40 % bis zum Ende des Kindergartenjahres zu entrichten. Besucht ein Kind, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einen geförderten Platz in der Tagespflege, so ist ein Zuschlag von 40 % bis zum Monat vor dem Erreichen des 3. Lebensjahres zu entrichten. Besucht ein Kind, welches das 2. Lebensjahr zum 01. November des begonnenen Kindergartenjahres noch nicht vollendet hat, eine Tageseinrichtung für Kinder, so ist der Beitrag mit einem Zuschlag von 60 % bis zum Ende des Kindergartenjahres zu entrichten. Besucht ein Kind, welches das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einen geförderten Platz in der Ta- Änderungssatzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg Seite - 2 - gespflege, so ist ein Zuschlag von 60 % bis zum Monat vor dem Erreichen des 2. Lebensjahres zu entrichten. Für behinderte Kinder, die im Rahmen der sogenannten „Inklusion“ gemeinsam mit nichtbehinderten Kindern in einer Tageseinrichtung betreut werden, wird der 3,5 fache Beitragssatz unter Berücksichtigung der v. g. Zuschläge erhoben. Wird Kindertagespflege ergänzend zu einem Angebot einer Kindertageseinrichtung in Anspruch genommen, so wird zu dem Elternbeitrag für die Kindertageseinrichtung zusätzlich ein Beitrag für die Kindertagespflege in gleicher Höhe wie bei alleiniger Nutzung der Tagespflegestelle erhoben. § 6 erhält folgende Fassung: § 6 Beitragsermäßigung Besuchen mehr als ein Kind einer beitragspflichtigen Person gleichzeitig ein Angebot der Kindertagesbetreuung (Kindertagespflege, Tageseinrichtung für Kinder), so wird ein Beitrag nur für ein Kind erhoben; der Beitrag für ein Kind wird auch dann erhoben, falls für weitere Kinder eine Beitragsbefreiung besteht. Ergeben sich unterschiedlich hohe Beträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen; bei gleich hohen Beiträgen wird der Beitrag für das jüngste Kind erhoben. Beziehen nach § 2 Beitragspflichtige Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder nach dem AsylbLG, erfolgt grds. keine weitere Einkommensermittlung; unter Beachtung von § 4 dieser Satzung (Zeitpunkt der Mitteilung) entfallen Beitragszahlungen ab dem 1. des Monats. Artikel 2 Anlage zu § 5 erhält die Fassung der beigefügten Anlage. Artikel 3 Diese Änderungssatzung tritt zum 01.08.2012 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende 1. Änderungssatzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, Änderungssatzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg Seite - 3 - a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 50181 Bedburg, den __.__.2012 Koerdt Bürgermeister