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Vorlage (nachträgliche Stellungnahme LVR)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
21 kB
Datum
11.12.2014
Erstellt
26.11.14, 12:30
Aktualisiert
26.11.14, 12:30
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Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Bebauungsplan Nr. VE 16, Vettweiß Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den während der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Nachtrag Ldf. Nr. Behörde / Träger öffentlicher Belange Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 21 LVR – Amt für Boden- Konkrete Aussagen dazu, ob es zu Kon- Die Anregungen und Hinweise werden Der Rat schließt sich der denkmalpflege im Rhein- flikten zwischen der Planung und den zur Kenntnis genommen. Stellungnahme der Verland Belangen des Bodendenkmalschutzes waltung an. kommen kann, sind auf der Basis der Eingang 17.11.2014 derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen nicht abschließend möglich, da in dieser Region bisher keine systematische Erfassung der Bodendenkmäler durchgeführt wurde. Mithin können derzeit weder für den Umweltbericht noch für die Abwägung eindeutige Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut abgegeben werden. Prinzipiell wurde diese Region seit der Jungsteinzeit, also seit ca. 7000 Jahren, intensiv besiedelt und landwirtschaftlich genutzt. Dies wird durch zahlreiche Fundstellen in der Umgebung der Fläche belegt. Es ist daher grundsätzlich nicht auszuschließen, dass in der Fläche Zeugnisse der Geschichte als ortsfeste Bodendenkmäler erhalten sind. Ldf. Nr. Behörde / Träger öffentlicher Belange Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Rechtssicherheit kann hier nur eine archäologische Prospektion (zerstörungsfreie Ermittlung des Ist-Bestandes an Bodendenkmälern) liefern. Prospektion ist eine anerkannte zerstörungsfreie Untersuchungsmethode, deren Ergebnis (entscheidungserhebliche) Grundlagen für die Abwägung liefert. Bestandteil einer Grunderfassung ist in der Regel die Prüfung des Bodenaufbaues, die Begehung der Fläche sowie die Einmessung von Fundmaterial. Ausgehend von dem Ergebnis ist die Maßnahme durch Sondagen zu ergänzen. Prospektion ist damit der erste Schritt zur Ermittlung der Auswirkungen einer Planung auf das archäologische Kulturgut im Rahmen einer Umweltprüfung; sie schafft Planungssicherheit und dient der Umsetzung denkmalrechtlicher Vorgaben (§§ 1 Abs. 3, 11 DSchG NW) und damit auch dem Aufgabenvollzug der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde. Da keine konkreten Anhaltspunkte auf Der Rat schließt sich der das Vorhandensein von Bodendenkmä- Stellungnahme der Verlern für das Plangebiet vorliegen, wird waltung an. auf eine archäologische Prospektion im Vorfeld verzichtet. Im Zuge einer tiefbautechnischen Erschließung des Gebietes muss der Oberboden im Bereich der Straßentrassen abgeschoben werden. In diesem Zusammenhang kann eine Sachverhaltsermittlung erfolgen. Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege wird in diesem Zusammenhang über den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig informiert. Bei der bestehenden Datenlage obliegt es jedoch Ihrem Ermessen, ob Sie diese Untersuchung beauftragen oder nicht. Unabhängig hiervon wird auf die §§ 15 Der Stellungnahme wird gefolgt. und 16 DSchG NW hingewiesen. Es ist sicherzustellen, dass bei der Planreali- In den Verfahrensunterlagen wird auf die Beschlussvorschlag Ldf. Nr. Behörde / Träger öffentlicher Belange Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung sierung auf diese gesetzlichen Vorgaben §§ 15 und 16 DSchG NW hingewiesen. hingewiesen wird. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR- Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR- Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Beschlussvorschlag