Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
21 kB
Datum
11.12.2014
Erstellt
26.11.14, 12:30
Aktualisiert
26.11.14, 12:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Bebauungsplan Nr. VE 16, Vettweiß
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den während der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Nachtrag
Ldf.
Nr.
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
21
LVR – Amt für Boden- Konkrete Aussagen dazu, ob es zu Kon- Die Anregungen und Hinweise werden Der Rat schließt sich der
denkmalpflege im Rhein- flikten zwischen der Planung und den zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme der Verland
Belangen des Bodendenkmalschutzes
waltung an.
kommen kann, sind auf der Basis der
Eingang 17.11.2014
derzeit für das Plangebiet verfügbaren
Unterlagen nicht abschließend möglich,
da in dieser Region bisher keine systematische Erfassung der Bodendenkmäler
durchgeführt wurde.
Mithin können derzeit weder für den
Umweltbericht noch für die Abwägung
eindeutige Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut abgegeben werden.
Prinzipiell wurde diese Region seit der
Jungsteinzeit, also seit ca. 7000 Jahren,
intensiv besiedelt und landwirtschaftlich
genutzt. Dies wird durch zahlreiche
Fundstellen in der Umgebung der Fläche
belegt. Es ist daher grundsätzlich nicht
auszuschließen, dass in der Fläche
Zeugnisse der Geschichte als ortsfeste
Bodendenkmäler erhalten sind.
Ldf.
Nr.
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Rechtssicherheit kann hier nur eine archäologische Prospektion (zerstörungsfreie Ermittlung des Ist-Bestandes an
Bodendenkmälern) liefern.
Prospektion ist eine anerkannte zerstörungsfreie Untersuchungsmethode, deren Ergebnis (entscheidungserhebliche)
Grundlagen für die Abwägung liefert.
Bestandteil einer Grunderfassung ist in
der Regel die Prüfung des Bodenaufbaues, die Begehung der Fläche sowie
die Einmessung von Fundmaterial. Ausgehend von dem Ergebnis ist die Maßnahme durch Sondagen zu ergänzen.
Prospektion ist damit der erste Schritt zur
Ermittlung der Auswirkungen einer Planung auf das archäologische Kulturgut
im Rahmen einer Umweltprüfung; sie
schafft Planungssicherheit und dient der
Umsetzung denkmalrechtlicher Vorgaben
(§§ 1 Abs. 3, 11 DSchG NW) und damit
auch dem Aufgabenvollzug der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde.
Da keine konkreten Anhaltspunkte auf Der Rat schließt sich der
das Vorhandensein von Bodendenkmä- Stellungnahme der Verlern für das Plangebiet vorliegen, wird waltung an.
auf eine archäologische Prospektion im
Vorfeld verzichtet.
Im Zuge einer tiefbautechnischen Erschließung des Gebietes muss der
Oberboden im Bereich der Straßentrassen abgeschoben werden.
In diesem Zusammenhang kann eine
Sachverhaltsermittlung erfolgen.
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
wird in diesem Zusammenhang über den
Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig informiert.
Bei der bestehenden Datenlage obliegt
es jedoch Ihrem Ermessen, ob Sie diese
Untersuchung beauftragen oder nicht.
Unabhängig hiervon wird auf die §§ 15 Der Stellungnahme wird gefolgt.
und 16 DSchG NW hingewiesen. Es ist
sicherzustellen, dass bei der Planreali- In den Verfahrensunterlagen wird auf die
Beschlussvorschlag
Ldf.
Nr.
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
sierung auf diese gesetzlichen Vorgaben §§ 15 und 16 DSchG NW hingewiesen.
hingewiesen wird. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist
die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR- Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.:
02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199,
unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung
des LVR- Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Beschlussvorschlag