Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
7,3 kB
Datum
11.12.2014
Erstellt
10.12.14, 16:02
Aktualisiert
10.12.14, 16:02
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Satzung vom _________ zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde
Vettweiß vom 12.12.2008
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (LAbfG NRW) vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212), geändert durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22.Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), hat
der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung vom __________ folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 13 (Benutzung der Abfallbehälter) , Absatz 4, Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
a) Bioabfälle sind in die Abfallbehälter für Bioabfall (§ 10 Abs. 2 Buchst. b) einzufüllen, die auf dem
Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung stehen, und zur Abfuhr bereitzustellen. Unter Bioabfällen sind
alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft
(Küchen- und Gartenabfälle) zu verstehen. Sofern das Bioabfallgefäß mit seitlichen Lüftungslöchern
ausgestattet ist, können gekochte und ungekochte Speisereste tierischer Herkunft zur Vermeidung von
Geruchsbelästigung oder Madenentwicklung auch in den Restabfallbehälter eingefüllt werden, wenn keine
geeigneten Abfallbeutel aus bioabbaubaren Werkstoffen zur Verfügung stehen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom
12.12.2008 tritt am 01.01.2015 in Kraft.
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