Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
17 kB
Datum
10.12.2008
Erstellt
18.02.09, 14:11
Aktualisiert
18.02.09, 14:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4 zu Z 6 / V 467/2008
Haushaltssatzung
des Kreises Euskirchen für das Haushaltsjahr 2009
Aufgrund § 53 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646) und der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW S. 666) unter Berücksichtigung aller
seitdem erfolgten Änderungen hat der Kreistag des Kreises Euskirchen mit Beschluss vom
10.12.2008 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Haushaltsplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Kreises
voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
205.995.700 €
205.995.700 €
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
192.957.500 €
196.610.700 €
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf
festgesetzt.
§2
9.276.000 €
17.152.000 €
Kredite
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird festgesetzt auf
9.365.000 €.
§4
Rücklagen
Eine Verringerung der Ausgleichsrücklage und eine Verringerung der allgemeinen Rücklage zum
Ausgleich des Ergebnisplans sind nicht vorgesehen.
§5
Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden
dürfen, wird auf 5.000.000 € festgesetzt.
§6
(1)
Kreisumlage
Kreisumlage nach § 56 Abs.1 KrO NRW
Der Hebesatz der allgemeinen Kreisumlage wird auf
der für das Haushaltsjahr 2009 geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt.
(2)
36,37 v.H.
Jugendamtsumlage nach § 56 Abs. 5 KrO NRW
Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Aufwendungen für die Wahrnehmung
der Aufgabe des Jugendamtes wird für alle kreisangehörigen Städten und Gemeinden
gemäß § 56 Abs. 5 KrO eine einheitliche ausschließliche Belastung
in Höhe von
14,41 v.H.
der für das Haushaltsjahr 2009 geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt.
(3)
VHS-Umlage nach § 56 Abs. 4 KrO NRW
(Zuschussbedarf Budget 600 430 000 -Kreisvolkshochschule-)
Zur Deckung des Zuschussbedarfs der Kreisvolkshochschule wird von den nachfolgend genannten Städten und Gemeinden eine Mehrbelastung für 2009 von 128.800 € erhoben.
Die Mehrbelastung verteilt sich wie folgt:
Stadt/Gemeinde
Blankenheim
Dahlem
Hellenthal
Kall
Mechernich
Nettersheim
Schleiden
Weilerswist
Zülpich
(4)
in % der Umlagegrundlagen
0,11321749
0,11925344
0,07711689
0,11229089
0,10916343
0,09480072
0,10957799
0,10823087
0,10575438
ÖPNV-Umlage nach § 56 Abs. 4 KrO NRW
(Zuschussbedarf Produkt 547 02 -Verkehrsunternehmen-)
Zur Deckung des Zuschussbedarfs der Einrichtung des ÖPNV wird von den nachfolgend genannten Städten und Gemeinden eine Mehrbelastung für 2009 von 210.200 € erhoben.
Die Mehrbelastung verteilt sich wie folgt:
Stadt/Gemeinde
in % der Umlagegrundlagen
Bad Münstereifel
Euskirchen
Mechernich
Weilerswist
0,323604
0,145264
0,124054
0,172404
(5)
Wertstellung der Kreisumlagezahlungen
Die Kreisumlage und die Mehrbelastungen sind in gleichen Monatsraten jeweils zum 20. eines
jeden Monats zu zahlen. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden
Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a. für die ausstehenden Beträge erhoben.
§7
(1)
Bewirtschaftungsregeln
Budgets
Erträge und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen für Investitionen werden jeweils zu
Budgets verbunden.
Budgets im Sinne des § 21 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW)
sind die Budgets der 2. Budgetstufe. Davon abweichend sind Budgets im Sinne des § 21 Abs. 1
GemHVO NRW die Budgets der 3. Budgetstufe bei
a) Budgets im Budgetbereich 600;
b) Budgets im Budgetbereich 300 400.
(2)
Deckungsfähigkeit
In den gemäß Abs. 1 festgelegten Budgets erhöhen Mehrerträge und vermindern Mindererträge
die Ermächtigungen für Aufwendungen.
In den gemäß Abs. 1 festgelegten Budgets erhöhen Mehreinzahlungen und vermindern Mindereinzahlungen die Ermächtigungen für Auszahlungen.
In den gemäß Abs. 1 festgelegten Budgets erhöhen Mehreinzahlungen und vermindern Mindereinzahlungen die Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen.
(3)
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen können budgetübergreifend auch für andere Investitionsmaßnahmen der selben Zeile in Anspruch genommen werden.
(4)
Ermächtigungsübertragung
Von der Ermächtigungsübertragbarkeit gemäß § 22 GemHVO sind ausgenommen:
• Ansatz Verfügungsmittel
• Ansätze der kostenrechnenden Einrichtungen
§8
Sonstige Regelungen
Für den Haushalt 2009 werden folgende sonstige Regelungen getroffen:
(1)
Erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW sind
1. Verschlechterungen eines Budgetansatzes im Ergebnisplan
um mehr als
250.000 €
2. Verschlechterungen des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit
(Zeile 17) im Finanzplan je Budget um mehr als
250.000 €
3. über- und außerplanmäßige Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
bei einer Zeile je Budget, wenn sie
a) bei freiwilligen Auszahlungen den Betrag von
b) bei auf gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung beruhenden
Auszahlungen den Betrag von
übersteigen.
5.000 €
125.000 €
Die Regelung der lit. b) findet keine Anwendung auf Auszahlungen auf Grund von
maßnahmenbezogenen Einzelverträgen, die dem Ursprung nach freiwilliger Natur
sind.
(2)
Die Wertgrenzen nach Abs. 1 Nr. 3 gelten auch für überplanmäßige Investitionsauszahlungen nach § 83 Abs. 3 GO.
(3)
Nicht erheblich sind ohne Rücksicht auf die Höhe solche Aufwendungen, die nicht zu Auszahlungen an Dritte führen. Das Gleiche gilt für die Verwendung zweckbestimmter Erträge
und Einzahlungen.
(4)
Im Falle der Abwesenheit des Kämmerers wird die Entscheidung nach § 83 Abs. 1 Satz 3
GO NRW über die Leistung nicht erheblicher über- und außerplanmäßiger Aufwendungen
und Auszahlungen auf den stellvertretenden Abteilungsleiter der Abt. 20 übertragen.
(5)
Soweit im Stellenplan kw-Vermerke (künftig wegfallend) angebracht sind, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungs- oder Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden.
(6)
Die im Stellenplan angebrachten ku-Vermerke (künftig umzuwandeln) haben die Wirkung,
dass bei den von einem ku-Vermerk betroffenen Stellen jede freiwerdende Stelle in eine
Stelle einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe umzuwandeln sind.
(7)
Beamte können mit Rückwirkung zum 1. des Beförderungsmonats in die höhere Planstelle
eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen
oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstellen, in
die sie eingewiesen werden, besetzbar waren.