Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Verwaltungsergänzung (Anlage 4 zur Z 6/V 467/2008)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
17 kB
Datum
10.12.2008
Erstellt
18.02.09, 14:11
Aktualisiert
18.02.09, 14:11
Verwaltungsergänzung (Anlage 4 zur Z 6/V 467/2008) Verwaltungsergänzung (Anlage 4 zur Z 6/V 467/2008) Verwaltungsergänzung (Anlage 4 zur Z 6/V 467/2008) Verwaltungsergänzung (Anlage 4 zur Z 6/V 467/2008)

öffnen download melden Dateigröße: 17 kB

Inhalt der Datei

Anlage 4 zu Z 6 / V 467/2008 Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für das Haushaltsjahr 2009 Aufgrund § 53 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646) und der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW S. 666) unter Berücksichtigung aller seitdem erfolgten Änderungen hat der Kreistag des Kreises Euskirchen mit Beschluss vom 10.12.2008 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Haushaltsplan Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Kreises voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge auf Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 205.995.700 € 205.995.700 € im Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 192.957.500 € 196.610.700 € Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt. §2 9.276.000 € 17.152.000 € Kredite Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt. §3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird festgesetzt auf 9.365.000 €. §4 Rücklagen Eine Verringerung der Ausgleichsrücklage und eine Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans sind nicht vorgesehen. §5 Kredite zur Liquiditätssicherung Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 5.000.000 € festgesetzt. §6 (1) Kreisumlage Kreisumlage nach § 56 Abs.1 KrO NRW Der Hebesatz der allgemeinen Kreisumlage wird auf der für das Haushaltsjahr 2009 geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt. (2) 36,37 v.H. Jugendamtsumlage nach § 56 Abs. 5 KrO NRW Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Aufwendungen für die Wahrnehmung der Aufgabe des Jugendamtes wird für alle kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemäß § 56 Abs. 5 KrO eine einheitliche ausschließliche Belastung in Höhe von 14,41 v.H. der für das Haushaltsjahr 2009 geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt. (3) VHS-Umlage nach § 56 Abs. 4 KrO NRW (Zuschussbedarf Budget 600 430 000 -Kreisvolkshochschule-) Zur Deckung des Zuschussbedarfs der Kreisvolkshochschule wird von den nachfolgend genannten Städten und Gemeinden eine Mehrbelastung für 2009 von 128.800 € erhoben. Die Mehrbelastung verteilt sich wie folgt: Stadt/Gemeinde Blankenheim Dahlem Hellenthal Kall Mechernich Nettersheim Schleiden Weilerswist Zülpich (4) in % der Umlagegrundlagen 0,11321749 0,11925344 0,07711689 0,11229089 0,10916343 0,09480072 0,10957799 0,10823087 0,10575438 ÖPNV-Umlage nach § 56 Abs. 4 KrO NRW (Zuschussbedarf Produkt 547 02 -Verkehrsunternehmen-) Zur Deckung des Zuschussbedarfs der Einrichtung des ÖPNV wird von den nachfolgend genannten Städten und Gemeinden eine Mehrbelastung für 2009 von 210.200 € erhoben. Die Mehrbelastung verteilt sich wie folgt: Stadt/Gemeinde in % der Umlagegrundlagen Bad Münstereifel Euskirchen Mechernich Weilerswist 0,323604 0,145264 0,124054 0,172404 (5) Wertstellung der Kreisumlagezahlungen Die Kreisumlage und die Mehrbelastungen sind in gleichen Monatsraten jeweils zum 20. eines jeden Monats zu zahlen. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a. für die ausstehenden Beträge erhoben. §7 (1) Bewirtschaftungsregeln Budgets Erträge und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen für Investitionen werden jeweils zu Budgets verbunden. Budgets im Sinne des § 21 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) sind die Budgets der 2. Budgetstufe. Davon abweichend sind Budgets im Sinne des § 21 Abs. 1 GemHVO NRW die Budgets der 3. Budgetstufe bei a) Budgets im Budgetbereich 600; b) Budgets im Budgetbereich 300 400. (2) Deckungsfähigkeit In den gemäß Abs. 1 festgelegten Budgets erhöhen Mehrerträge und vermindern Mindererträge die Ermächtigungen für Aufwendungen. In den gemäß Abs. 1 festgelegten Budgets erhöhen Mehreinzahlungen und vermindern Mindereinzahlungen die Ermächtigungen für Auszahlungen. In den gemäß Abs. 1 festgelegten Budgets erhöhen Mehreinzahlungen und vermindern Mindereinzahlungen die Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen. (3) Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen können budgetübergreifend auch für andere Investitionsmaßnahmen der selben Zeile in Anspruch genommen werden. (4) Ermächtigungsübertragung Von der Ermächtigungsübertragbarkeit gemäß § 22 GemHVO sind ausgenommen: • Ansatz Verfügungsmittel • Ansätze der kostenrechnenden Einrichtungen §8 Sonstige Regelungen Für den Haushalt 2009 werden folgende sonstige Regelungen getroffen: (1) Erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW sind 1. Verschlechterungen eines Budgetansatzes im Ergebnisplan um mehr als 250.000 € 2. Verschlechterungen des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit (Zeile 17) im Finanzplan je Budget um mehr als 250.000 € 3. über- und außerplanmäßige Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bei einer Zeile je Budget, wenn sie a) bei freiwilligen Auszahlungen den Betrag von b) bei auf gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung beruhenden Auszahlungen den Betrag von übersteigen. 5.000 € 125.000 € Die Regelung der lit. b) findet keine Anwendung auf Auszahlungen auf Grund von maßnahmenbezogenen Einzelverträgen, die dem Ursprung nach freiwilliger Natur sind. (2) Die Wertgrenzen nach Abs. 1 Nr. 3 gelten auch für überplanmäßige Investitionsauszahlungen nach § 83 Abs. 3 GO. (3) Nicht erheblich sind ohne Rücksicht auf die Höhe solche Aufwendungen, die nicht zu Auszahlungen an Dritte führen. Das Gleiche gilt für die Verwendung zweckbestimmter Erträge und Einzahlungen. (4) Im Falle der Abwesenheit des Kämmerers wird die Entscheidung nach § 83 Abs. 1 Satz 3 GO NRW über die Leistung nicht erheblicher über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen auf den stellvertretenden Abteilungsleiter der Abt. 20 übertragen. (5) Soweit im Stellenplan kw-Vermerke (künftig wegfallend) angebracht sind, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungs- oder Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden. (6) Die im Stellenplan angebrachten ku-Vermerke (künftig umzuwandeln) haben die Wirkung, dass bei den von einem ku-Vermerk betroffenen Stellen jede freiwerdende Stelle in eine Stelle einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe umzuwandeln sind. (7) Beamte können mit Rückwirkung zum 1. des Beförderungsmonats in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstellen, in die sie eingewiesen werden, besetzbar waren.