Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
1,3 MB
Datum
11.12.2014
Erstellt
18.11.14, 18:02
Aktualisiert
18.11.14, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Friedhofs- und
Bestattungswesen in der
Gemeinde Vettweiß
Teil 1 - Analyse und
Optimierungsmöglichkeiten
Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß
Teil 1 - Analyse und Optimierungsmöglichkeiten
erstellt im November 2013
von Daniel Wirtz; Fachbereich Finanzen
Einleitung
Die vorliegenden Analysen sollen den „Arbeitskreis Friedhof“ umfassend über das Friedhofsund Bestattungswesen informieren.
Darüber hinaus bildet dieser erste Teil die Basis für die Entwicklung eines zukunftsfähigen
Konzeptes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Vettweiß.
Durch die aufgezeigten Optimierungsmöglichkeiten soll letztlich die Entwicklung der
Grabnutzungsgebühren/Leichenhallengebühr nachhaltig stabilisiert und mittel- bis langfristig
gesenkt werden.
2
Inhalt
Seite
Kostenanalyse im Gebührenhaushalt Friedhofswesen und Leichenhallen
anhand des Gebührenabschlusses 2012
4
Personalkosten
15
Pflegeaufwand
21
Einebnungen
23
Abfallgebühren
25
Bestattungszahlen
29
Leichenhallen
32
Grünflächenanteil
35
Sozialtarif in der Gebührensatzung,
Bestattung Mittelloser und Personen ohne Angehörige
36
Zukunftskonzept
37
Äquivalenzziffernberechnung
38
Gebührenkalkulation 2014
40
Anlagen
1 Gebührenabschluss 2012
2 Gebührenkalkulation 2014
3 Vermerk der Friedhofsverwaltung zum Friedhof in Bergisch-Gladbach-Sand
4 Stundenzettel Aushilfsarbeiter für August 2013
3
Kostenanalyse im Gebührenhaushalt Friedhofswesen und
Leichenhallen anhand des Gebührenabschlusses 2012
Ausgehend von den Gebührenabschlüssen für Friedhofswesen und Leichenhallen für das
Jahr 2012 (Anlage 1) werden nachfolgend die einzelnen Positionen im Allgemeinen erläutert
und anschließend das Ergebnis des Jahres 2012 im speziellen. Hier soll nur der
Gebührenabschluss
analysiert
werden,
auf
bestimmte
Einzelpositionen
und
Optimierungsmöglichkeiten wird in folgenden Kapiteln näher eingegangen.
Die tatsächlichen Kosten eines Jahres bilden die Grundlage für Gebührenabschlüsse.
Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, Absatz 2
KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Der Begriff der Kosten unterscheidet sich vom Begriff des Aufwandes und der Auszahlung,
was zur Folge hat, dass teilweise in der Gebührenkalkulation und beim Gebührenabschluss
für die jeweilige Position andere Beträge anzusetzen sind als im Haushaltsplan bzw. der
Jahresrechnung. Zudem sind nur solche Kosten zu berücksichtigen, die für den jeweiligen
Gebührenhaushalt als ansatzfähig gelten, also einen Bezug zur Leistung haben.
Ziel einer Gebührenkalkulation ist es, eine Kostenunterdeckung möglichst zu vermeiden.
Dazu werden die voraussichtlichen ansatzfähigen Kosten (und Erlöse) mit kaufmännischer
Vorsicht (großzügig) geschätzt und Fallzahlen oder sonstige für die Gebührenberechnung
notwendige Kennzahlen ebenfalls vorsichtig, d.h. eher zurückhaltend angesetzt. Von der
Gesamtsumme der ermittelten voraussichtlichen Kosten werden die voraussichtlichen Erlöse
abgezogen (=gebührenmindernd). Als Ergebnis bleiben die durch Gebühren zu deckenden
voraussichtlichen Kosten im Kalkulationszeitraum (in der Regel das Folgejahr) übrig. Die
Kosten werden auf den Gebührentatbestand umgelegt um so die Gebühr zu ermitteln.
Bei der Gebühr für die Leichenhallennutzung ist die Umlegung recht einfach, da es hier für
den Gebührentatbestand „Leichenhallennutzung“ nur eine Bemessungsart gibt, nämlich die
voraussichtliche Anzahl der Nutzungen der Leichenhalle. Die voraussichtlichen
Gesamtkosten
dividiert
durch
die
voraussichtlichen
Nutzungen
ergibt
die
Leichenhallengebühr. Bei den Grabnutzungsrechten gibt es ebenfalls nur einen
Gebührentatbestand (Grabnutzung) aber viele verschiedene Bemessungsarten (die
unterschiedlichen Grabarten), die zur gerechten Verteilung der Gebühren miteinander ins
Verhältnis gesetzt werden müssen um die Gebühr für die jeweilige Bestattungsart zu
ermitteln. Dies erfolgt bei der Gemeinde Vettweiß seit dem Jahr 2008 mittels einer
Äquivalenzziffernberechnung, auf die ab Seite 38 näher eingegangen wird.
Beim Gebührenabschluss werden nach Ablauf des Kalkulationszeitraums (in der Regel also
immer für das Vorjahr) die tatsächlichen ansatzfähigen Kosten den Erlösen
gegenübergestellt, dadurch wird das Ergebnis ermittelt. Der Gebührenabschluss
Friedhofswesen enthält die folgenden Positionen:
4
Position
Erträge Erstattung Energie, Wasser,
Abgaben
Grabnutzungsgebühren
Geb. für Beseitigung von Gräbern
Verwaltungsgebühren
Erstattung Grünflächenanteil
Unterhaltung Friedhöfe
Bew. Grundstücke und bauliche Anlagen
Innere Verrechnung Geschäftsaufwand
Unterhaltung
Innere Verrechnung
Verwaltungsgemeinkosten Unterhaltung
Innere Verrechnung Fahrzeugkosten
Unterhaltung
Innere Verrechnung Personalaufwand
Unterhaltung
Beiträge Gartenbauberufsgenossenschaft
Innere Verrechnung Geschäftsaufwand
Bestattungen
Innere Verrechnung
Verwaltungsgemeinkosten Bestattung
Innere Verrechnung Personalaufwand
Bestattungen
kalkulatorische Abschreibung
Verzinsung des Anlagekapitals
Unterdeckung aus Vorjahren
Begriffserklärung
Erstattung von zu viel gezahlten Wasserkosten
die im lfd. Jahr veranlagten Grabnutzungsgebühren, Summe
der Bescheide)
Gebühreneinnahmen für Beseitigung von Grabstätten
Gebühreneinnahmen aus Grabmahlgenehmigungen
Kosten für Unterhaltungsarbeiten auf Friedhöfen (z.B. Kosten
Einebnungen, Kieslieferungen, Bekämpfung Wespennester,
Entsorgung Fundamentreste, Spritzmittel,…)
Wasserabrechnungen, Abfallgebühren,
Niederschlagswassergebühren, Straßenreinigungs/Winterdienstgebühren
Prozentuale Verteilung des Geschäftsaufwandes im Rathaus
auf die einzelnen Produkte anhand des Anteils der
Personalkosten der Verwaltungsmitarbeiter
15% der Personalkosten im Bereich Unterhaltung Friedhöfe
Ermittelte Fahrzeugkosten Bereich Unterhaltung Friedhöfe
Ermittelte Personalkosten im Bereich Unterhaltung Friedhöfe
Beitragszahlungen
15% der Personalkosten im Bereich Bestattungen
Ermittelte Fahrzeugkosten Bereich Bestattungen
Ermittelte Personalkosten im Bereich Bestattungen
ermittelte Abschreibungsbeträge für Anlagegüter
(Leichenhallen, Kühlkammern und Kühlvitrinen)
kalkulatorische Verzinsung der Anlagegüter
Betrag zum Ausgleich von Kostenunterdeckungen aus
Vorjahren
Der Gebührenabschluss Leichenhallen enthält folgende Positionen:
Position
Erträge aus Kostenerstattung
Betriebskosten
Sonstige Finanzerträge
Geb. für Nutzung Leichenhalle
Unterhaltung Leichenhallen
Bew. Grundstücke und bauliche Anlagen
Innere Verrechnung Geschäftsaufwand
Innere Verrechnung
Verwaltungskostenanteil
Innere Verrechnung Fahrzeugkosten
Innere Verrechnung Personalaufwand
Unterdeckung aus Vorjahren
Begriffserklärung
Erstattung Betriebskosten Trauerhalle Sievernich durch
Bauverein
Erstattung von zu viel gezahlten Stromkosten
Gebühreneinnahmen (Summe der Bescheide)
Kosten für Unterhaltungsarbeiten in Leichenhallen (Material,
Reparaturrechnungen)
Stromkosten, Versicherungsbeiträge, Kostenbeteiligung an
Friedhofskapelle Sievernich
Prozentuale Verteilung des Geschäftsaufwandes im Rathaus
auf die einzelnen Produkte anhand des Anteils der
Personalkosten der Verwaltungsmitarbeiter
15% der Personalkosten im Bereich Leichenhalle
Ermittelte Fahrzeugkosten Bereich Leichenhalle
Ermittelte Personalkosten im Bereich Leichenhalle
Betrag zum Ausgleich von Kostenunterdeckungen aus Vorj.
5
Erläutert wurden nur die Positionen, die tatsächlich in den Abschluss einfließen. In der
Übersicht zum Gebührenabschluss sind auch Positionen enthalten, die nicht ansatzfähig
sind oder Sachkonten die im Abschlussjahr nicht mehr bebucht wurden (z.B.
Dienstaufwendungen für sonst. Beschäftigte; Kosten für Grabherstellung).
Für verschiedene Positionen ist die Begriffserklärung ausreichend aussagekräftig, die
restlichen Positionen werden nachfolgend ausführlich erläutert. Hierbei sind die Positionen
aus dem Gebührenabschluss Leichenhallen im Wesentlichen mit entsprechenden Positionen
im Friedhofswesen vergleichbar, Besonderheiten werden extra erläutert.
Grabnutzungsgebühren
Als Erlös Grabnutzungsgebühren sind die für das Abschlussjahr mit Bescheid festgesetzten
Grabnutzungsgebühren einzusetzen.
Hier wird deutlich, dass die Begriffe Erlös, Ertrag und Einzahlung ebenso wie die Begriffe
Kosten, Aufwand und Auszahlung nicht gleichzusetzen sind. Für Gebührenkalkulation und
Abschluss sind wie bereits erwähnt die ansatzfähigen Kosten (und Erlöse) nach den
Bestimmungen des KAG NRW zugrunde zu legen und nicht die nach dem Haushaltsrecht
ermittelten Erträge und Aufwendungen bzw. Einzahlungen und Auszahlungen. Vielfach sind
Ertrag und Erlös bzw. Aufwand und Kosten gleich, jedoch nicht immer.
In der Jahresrechnung werden Erträge und Aufwendungen (Ergebnisrechnung) sowie
Einzahlungen und Auszahlungen (Finanzrechnung) aufgeführt. Grabnutzungsgebühren sind
entsprechend der Laufzeit des Nutzungsrechtes jährlich aufzulösen, als Ertrag in der
Ergebnisrechnung ist bei also nur der Auflösungsbetrag für das aktuelle Jahr aufgeführt,
zusätzlich enthält die Ergebnisrechnung noch die Position „Auflösung PRAPS
Grabnutzungsrechte“. Über die passive Rechnungsabgrenzung werden in der Vergangenheit
festgesetzte Grabnutzungsgebühren entsprechend der Laufzeit des Nutzungsrechtes
aufgelöst.
Beispiel 1: Beerdigung im März 2013 in einer vorhandenen Doppelwahlgrabstätte bei der das
Nutzungsrecht noch bis 2039 läuft. Das Nutzungsrecht ist bis 2043 zu verlängern, die
festgesetzten Gebühren sind über die passive Rechnungsabgrenzung in den Jahren 2039
bis 2043 (monatsgenau) aufzulösen.
Beispiel 2: Beerdigung im Oktober 1987 in einer neuen Einzelwahlgrabstätte. Das
Nutzungsrecht wird erstmals für 30 Jahre vergeben, die festgesetzten Gebühren sind über
die passive Rechnungsabgrenzung in den Jahren 1987 bis 2017 aufzulösen.
Beispiel 3: Beerdigung im August 2013 in einer neuen Reihengrabstätte. Das Nutzungsrecht
wird bis zum Ablauf der Ruhefrist im Jahr 2043 zugewiesen, die festgesetzten Gebühren
sind in den Jahren 2013 bis 2043 aufzulösen. Der Auflösungsbetrag für 2013 (ab September
= 4/360 des Gesamtbetrages) wird als Ertrag im laufenden Jahr gebucht, die restlichen
Gebühren sind über die passive Rechnungsabgrenzung in den Jahren 2014 bis 2043
aufzulösen.
6
Die Beispiele zeigen, dass zwischen dem Erlös im Gebührenabschluss und dem Ertrag in
der Ergebnisrechnung ein großer Unterschied besteht. Auch bei Addition der Erträge aus der
Auflösung PRAPS wird nicht annähernd der Betrag erreicht, der im Gebührenabschluss zu
verwenden ist. Die Ergebnisrechnung für das Friedhofswesen kann allein durch diese
Position im Endergebnis ein erhebliches Defizit aufweisen, obwohl der Gebührenhaushalt im
besten Fall ausgeglichen ist, auf jeden Fall aber ein ganz anderes Endergebnis ausweist.
Die in der Finanzrechnung ausgewiesenen Einzahlungen sind die tatsächlich im laufenden
Jahr eingezahlten Beträge. Diese Summe weicht weniger von den Erlösen im
Gebührenabschluss ab als die Summe der Erträge in der Ergebnisrechnung, sie entspricht
jedoch trotzdem nicht den Erlösen im Gebührenabschluss, da manche Zahlungen nicht
fristgerecht erfolgen oder die Fälligkeit im Folgejahr liegt (bei Bescheide aus Dezember) oder
Zahlungen auf Bescheide aus den Vorjahren eingehen.
Als Erlös Leichenhallengebühr sind die für das Abschlussjahr mit Bescheid festgesetzten
Leichenhallengebühren einzusetzen. Dieser Betrag entspricht in der Regel dem Ertrag aus
der Jahresrechnung.
Grünflächenanteil
Als Grünflächenanteil werden seit Jahren 10% der Gesamtkosten (abzüglich der
Kalkulatorischen Kosten) angesetzt. Bei der Kalkulation wird der Wert anhand der
voraussichtlichen Kosten berechnet. Im Gebührenabschluss ist der Betrag von den
tatsächlichen Kosten zu berechnen, dadurch erklären sich Differenzen zwischen Kalkulation
und Abschluss.
Kosten für Unterhaltungsarbeiten
Als Kosten für Unterhaltungsarbeiten sind alle Rechnungen verbucht, die im Zusammenhang
mit der Unterhaltung der Friedhöfe bzw. der Leichenhallen stehen. Beispiele hierfür sind
Rechnungen für Materiallieferungen (z.B. Kies für die Friedhofswege, Farbe für
Reparaturarbeiten in Leichenhallen) und Rechnungen für Dienstleistungen (z.B.
Wespenbekämpfung auf Friedhöfen, Reparaturrechnungen von Fremdfirmen, Einebnungen
durch Fa. Poensgen, Entsorgung Fundamentreste, Reparatur Kühlkammern).
Führt der Bauhof Arbeiten auf dem Friedhof/in der Leichenhalle selbst aus, so sind die durch
die Arbeitszeit der Mitarbeiter entstehenden Personalkosten nicht in den Kosten für
Unterhaltungsarbeiten enthalten, sondern in den Personalkosten. Ebenso bei
Fahrzeugkosten.
Beispiel 1: Neuanstrich einer Wand in einer Leichenhalle durch Mitarbeiter des Bauhofes.
Die Materialrechnung für die verwendete Farbe wird als Unterhaltungskosten verbucht. Die
Arbeitszeit des Mitarbeiters fließt in die Berechnung der Personalkosten ein, wird also unter
Personalkosten verbucht. Die Einsatzzeit des vom Mitarbeiter benutzten Fahrzeugs fließt in
die Berechnung der Fahrzeugkosten mit ein.
7
Beispiel 2: Rasenmähen mit Großflächenmäher auf einem Friedhof. Die Arbeitszeit des
Mitarbeiters fließt in die Berechnung der Personalkosten ein, wird also unter Personalkosten
verbucht, die Einsatzzeit des vom Mitarbeiter benutzten Flächenmäher fließt in die
Berechnung der Fahrzeugkosten mit ein. Keine Kosten für Unterhaltung.
Wie bereits oben aufgeführt, gehört zu den Rechnungen für Dienstleistungen auch die
Abrechnung von Einebnungen. Die Einebnung von Grabstätten wurde im vergangenen Jahr
erstmals von der Firma durchgeführt, die bereits seit Jahren für den Grabaushub zuständig
ist.
Bereits in den Vorjahren war aufgefallen, dass bei Einebnungen durch den Bauhof die
tatsächlichen Kosten oft wesentlich höher ausfallen als die dafür festgesetzten
Gebührensätze. Dies resultiert im Wesentlichen daraus, dass der Bauhof für diese Arbeit
nicht richtig ausgerüstet ist und daher viele Grabstätten in der Vergangenheit in Handarbeit
abgeräumt werden mussten, was zu hohen Personalkosten führte. Im Ergebnis sind daher
die Einebnungen durch Firma Poensgen auf jeden Fall kostengünstiger als bei Ausführung
der Arbeiten durch den Bauhof (siehe auch Kapitel Einebnungen, Seite 23).
Innere Verrechnung
Unter „Innerer Verrechnung“ oder Interner Verrechnung versteht man die Verrechnung
verschiedener Produkte innerhalb des Haushalts untereinander. Einer Aufwandsbuchung bei
einem Produkt steht immer eine Ertragsbuchung in einem anderen Produkt gegenüber.
Personalkosten, Verwaltungsgemeinkosten, Geschäftsaufwand und Fahrzeugkosten werden
zentral bei einem Produkt gebucht, über die interne Verrechnung wird dann dieses Produkt
entlastet, die jeweiligen Produkte, die die Kosten verursacht haben, werden entsprechend
Ihres Anteils an den Kosten belastet.
Im Gebührenabschluss Friedhofswesen tauchen die einzelnen Positionen zur inneren
Verrechnung jeweils zweimal auf einmal, mit dem Zusatz „Unterhaltung“ und einmal mit dem
Zusatz „Bestattung“. Im Haushaltsplan/Jahresrechnung gibt es die Produkte Unterhaltung
und Betrieb von Friedhöfen (13.553.01) und Bestattungswesen (13.553.03.00).
Im Produkt Unterhaltung und Betrieb von Friedhöfen werden die Personalkosten (gleiches
gilt für Verwaltungsgemeinkosten, Geschäftsaufwand und Fahrzeugkosten) gebucht, die
aufgrund der ermittelten anteiligen Personalkosten (siehe unten) für dieses Produkt
zuzuordnen sind. Im Wesentlichen sind dies die Personalkosten der Bauhofmitarbeiter, die
bei Unterhaltungsarbeiten anfallen, die Personalkosten der Aushilfsarbeiter sowie ein kleiner
Anteil Personalkosten der Sachbearbeitung. Im Produkt Bestattungswesen sind die
Personalkosten gebucht, die bei der Sachbearbeitung in der Friedhofsverwaltung anfallen.
Personalkosten
Zu Personalkosten zählen bei tariflich Beschäftigten (Angestellte, Arbeiter) das an den
Mitarbeiter ausgezahlte Entgelt, die Beiträge zur Versorgungskasse, und zur
Sozialversicherung sowie in einigen Fällen Beihilfezahlungen. Bei Beamten gehören neben
dem Entgelt die Beiträge zur Versorgungskasse, Beihilfezahlungen und die Zuführung zur
Versorgungsrücklage zu den Personalkosten.
8
Die Personalkosten, die den Gebührenhaushalten Friedhofswesen/Leichenhallen
zuzuordnen sind, werden jährlich vom Personalamt ermittelt. Der Bürgermeister sowie alle
Mitarbeiter im Rathaus ermitteln durch möglichst genaue Schätzung anteilig die Arbeitszeit in
den einzelnen Produkten (Friedhofswesen, Abfallwirtschaft, Allgemeine Finanzwirtschaft,
etc.)Die Mitarbeiter des Bauhofes führen Stundenzettel, die ermittelte Arbeitszeit wird so den
einzelnen Produkten zugeordnet, die Arbeitszeit des Bauhofleiters wird entsprechend der
Gesamtzeiten der Bauhof-Mitarbeiter auf die einzelnen Produkte verteilt. Die gesamten
Personalkosten werden dann entsprechend der ermittelten Arbeitszeiten den einzelnen
Produkten zugeordnet. Eine genaue Betrachtung der Personalkosten 2012 folgt im Kapitel
Analyse der Personalkosten ab Seite 15.
Geschäftsaufwand
Zu den ansatzfähigen Kosten beim Geschäftsaufwand gehören Reisekosten, Porto- und
Telefonkosten, Kosten für Bekanntmachungen, sowie Kosten für amtliche Blätter Bücher und
Zeitschriften. Sofern diese Kosten konkret einem Produkt zugeordnet werden können (z.B.
Reisekosten) werden sie direkt dort verbucht. Kosten, die nicht direkt zugeordnet werden
können (z.B. Telefonkosten) werden anteilig entsprechend den ermittelten Personalkosten
(ohne Bauhof) auf die einzelnen Produkte verteilt.
Fahrzeugkosten
Zu den Fahrzeugkosten gehören Reparatur- und Wartungskosten, Versicherung, Steuer,
sowie Kraftstoffkosten.
Die Einsatzzeiten der Fahrzeuge werden durch den Bauhofleiter ermittelt und den einzelnen
Produkten zugeordnet. Die gesamten Fahrzeugkosten werden dann entsprechend der
ermittelten Einsatzzeiten, auf die einzelnen Produkte verteilt.
Verwaltungsgemeinkosten
Verwaltungsgemeinkosten werden entsprechend des Gutachtens der Kommunalen
Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) zu den Kosten eines
Arbeitsplatzes berechnet1. Vereinfacht lässt sich sagen, dass die Verwaltungsgemeinkosten
die Personalkosten darstellen, die durch die Erbringung von Arbeitsleistungen anderer
Verwaltungseinheiten für den jeweiligen Gebührenhaushalt entstehen, die aber nicht direkt
über die Verteilung der Personalkosten diesem Gebührenhaushalt zugeordnet sind.
Im oben genannten Gutachten der KGSt heißt es dazu:
Gemeinkosten setzen sich zusammen aus:
1. verwaltungsweiten Gemeinkosten (Verwaltungs-Overhead) und
2. amts- bzw. fachbereichsinternen Gemeinkosten (Amts-, Fachbereichs-Overhead).
1
KGSt®-Materialien 4/2013: Kosten eines Arbeitsplatzes (Stand 2013/2014)
9
Die KGSt empfiehlt, einen Zuschlag für den Verwaltungs-Overhead von 10 % auf die BruttoPersonalkosten des jeweiligen Arbeitsplatzes (im Einzelnen siehe KGSt®-Bericht 15/1985).
Dieser Prozentsatz ist der Mittelwert mehrerer örtlicher Berechnungen. Er ist ggf. unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen, neu zu ermitteln und dann für
die gesamte Verwaltung einheitlich anzuwenden. Mit ihm werden im Wesentlichen
abgegolten:
Planung, Steuerung und Kontrolle durch Rat/Kreistag und Verwaltungsführung,
Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt,
Leistungen des Haupt- und Personalamtes,
Leistungen des Rechtsamtes,
Leistungen des Presseamtes,
Leistungen der Kämmerei,
Leistungen der Stadtkasse,
Leistungen des Steueramtes,
Liegenschaftsverwaltung,
allgemeine Beschaffung,
Personalratstätigkeit,
Gleichstellungsstelle,
betriebsärztlicher und arbeitssicherheitstechnischer Dienst.
Der Gemeinkostenzuschlag von 10% enthält nicht die „amts-/fachbereichsinternen“
Gemeinkosten (Amts-/Fachbereichs-Overhead). In der Regel sind über den Zuschlagssatz
von 10 % hinaus noch Zuschläge vorzusehen für
Amtsleitung und ggf. Sekretariat,
Abteilungsleitung usw., soweit nicht sachbearbeitend tätig,
ggf. amtsinterne Schreibdienste,
ggf. amtsinterne Registratur usw.
Bei Mitgliedsverwaltungen durchgeführte Beispielberechnungen ergaben Zuschlagssätze,
die zwischen 10 und 40% streuten, sodass eine generelle Empfehlung hier nicht
ausgesprochen werden kann.
Es sind aber mindestens 10% anzusetzen, sodass bei Büroarbeitsplätzen von einem
Gemeinkostenzuschlag von insgesamt mindestens 20% auszugehen ist. Bei NichtBüroarbeitsplätzen werden 15% für ausreichend erachtet.
Bei der Gemeinde Vettweiß wird für die Gebührenhaushalte und für die Berechnung der
Kosten eines Arbeitsplatzes einheitlich ein Verwaltungsgemeinkostenzuschlag von 15% der
Personalkosten des jeweiligen Produktes erhoben.
Gebührenabschluss Friedhofswesen 2012
Bei der Gebührenkalkulation handelt es sich immer nur um eine Schätzung, die, so vorsichtig
sie auch ausgeführt wird, nicht immer zutreffen kann. Die voraussichtlichen Kosten können
bei den meisten Positionen zumindest für ein Jahr im Voraus relativ genau geschätzt
werden. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass durch unvorhergesehene Umstände und
Maßnahmen bei einer Position größere Kosten entstehen als vorher geplant.
Die Beträge der einzelnen Positionen sind aus der Übersicht zum Gebührenhaushalt
ersichtlich. Im folgenden Diagramm wird die Verteilung der Gesamtkosten nochmals bildlich
10
dargestellt. Die Personalkosten aus den Bereichen „Unterhaltung“ und „Bestattung“ wurden
in der Übersicht zusammengeführt, ebenso wurde bei den Verwaltungsgemeinkosten und
beim Geschäftsaufwand verfahren.
Kostenstruktur Friedhofswesen
Unterdeckung aus
Vorjahren; 9,45%
Personalkosten
gesamt; 52,99%
Verzinsung des
Anlagekapitals; 6,83%
kalk. Abschreibung;
2,60%
Berufsgenossenschaft;
0,38%
Bew. Grundstücke und
bauliche Anlagen;
8,23%
Unterhaltung Friedhöfe;
8,80%
Fahrzeugkosten; 1,88%
Geschäftsaufwand
gesamt; 0,89%
Verwaltungsgemeink.
gesamt; 7,95%
Es ist sehr gut ersichtlich, dass der weitaus größte Teil der Gesamtkosten durch
Personalkosten und die direkt an die Personalkosten gekoppelten Verwaltungsgemeinkosten
entsteht. Beide Positionen zusammen machen 60,94% der Gesamtkosten aus. Weitere
erwähnenswerte Positionen sind der Betrag, der für den Ausgleich von Unterdeckungen aus
Vorjahren eingesetzt wird (9,45%), kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung (9,43%),
Unterhaltungskosten (8,8%) und Kosten für Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen
Anlagen (8,23%).
Aufgrund dieser Kostenstruktur ist die Friedhofsverwaltung der Ansicht, dass eine spürbare
Senkung der Gebühren nur durch eine Senkung der Personalkosten erreicht werden kann.
Bei kalkulatorischer Abschreibung und Verzinsung ist eine Senkung der Kosten nicht
möglich. Bei Unterhaltungskosten und Kosten für Bewirtschaftung der Grundstücke und
baulichen Anlagen ist das vorhandene Einsparpotenzial nicht so groß, das eine spürbare
Reduzierung der Friedhofsgebühren daraus folgen würde. Trotzdem ist die
Friedhofsverwaltung natürlich bemüht, auch hier das vorhandene Potenzial auszuschöpfen.
Die meisten tatsächlichen Kosten entsprechen im Wesentlichen den kalkulierten Beträgen,
im Bereich Unterhaltung mehr entstandene Personalkosten werden durch weniger
Personalkosten im Bestattungswesen wieder ausgeglichen. Lediglich bei der Position
11
„Unterhaltung Friedhöfe“ entstanden durch die Abrechnung durchgeführter Einebnungen
mehr als doppelt so viel Kosten als geplant.
Die Mehrkosten kamen jedoch nicht durch die Fremdvergabe der Durchführung von
Einebnungen zustande, sondern durch die Tatsache, dass 38 Grabstätten, bei denen kein
Nutzungsberechtigter mehr ausfindig gemacht werden konnte, auf Kosten der
Friedhofsverwaltung eingeebnet wurden. Wären diese Grabstätten durch den Bauhof
eingeebnet worden, wären die dabei entstehenden Personalkosten höher gewesen als der
von der Firma in Rechnung gestellte Betrag. Bei der Abräumaktion wurden Grabstätten
eingeebnet, an denen teilweise bereits seit Jahren das Nutzungsrecht abgelaufen war. Die
Aktion war bei der Kalkulation nicht eingeplant worden, dadurch entstand die große Differenz
zwischen Kalkulation und Ergebnis bei den Unterhaltungskosten. Zukünftig ist geplant, die
Einebnungen jährlich vorzunehmen damit nicht so viele Grabstätten in einem Jahr
eingeebnet werden müssen. Die entsprechenden Kosten werden dann bereits in der
Kalkulation berücksichtigt. Es soll ein eigenes Sachkonto „Kosten für Einebnungen“
eingerichtet werden. Für Einebnungen, bei denen die Nutzungsberechtigten zu
Gebührenzahlungen herangezogen werden können, werden die entstehenden Kosten durch
Erlöse gedeckt.
Als Erlöse stehen den Kosten die Gebühreneinnahmen (86,2% der Gesamterlöse), der
Grünflächenanteil (10,82%), sowie Gebühreneinnahmen für Einebnungen und
Verwaltungsgebühren für Grabmalgenehmigungen (zusammen 2,85 %) gegenüber. Bei den
Gebührenhaushalten liegt es in der Natur der Sache, das die Erlöse im Wesentlichen aus
den Gebühreneinnahmen für die jeweilige Gebührenart bestehen. Weitere Erlöse wirken sich
gebührenmindernd aus, das heißt dass bei der Kalkulation Erlöse wie z.B. der
Grünflächenanteil von den Gesamtkosten abgezogen wird. Dadurch werden die durch
Gebühren zu deckenden Kosten und im Ergebnis die Höhe des Gebührensatzes gemindert.
Die Höhe der Gebühreneinnahmen hängt zu einem großen Teil von den Fallzahlen ab. Bei
der Gebührenkalkulation handelt es sich immer nur um eine Schätzung, die, so vorsichtig sie
auch ausgeführt wird, nicht immer zutreffen kann. Die Schätzung der Fallzahlen im
Friedhofswesen ist nur aus Durchschnittswerten aus den Vorjahren möglich, die
tatsächlichen Fallzahlen sind jedoch nie exakt vorauszusagen. Gerade dieser Umstand führt
aufgrund der relativ geringen jährlichen Fallzahlen in der Gemeinde Vettweiß schnell zu
einer teils erheblichen Differenz zwischen kalkulierten Gebühreneinnahmen und
tatsächlichen Erlösen und damit im Endergebnis zur Kostenunterdeckung im
Gebührenhaushalt.
Bei der Kalkulation war man von 72 Bestattungen ausgegangen und 8 Verlängerungen des
Nutzungsrechtes ohne Bestattung. Tatsächlich wurden im Jahr 2013 66 Bestattungen
durchgeführt und 7 Verlängerungen ohne Bestattung. Die Fallzahlen bei den Verlängerungen
ohne Bestattung stimmt zwar annähernd mit der Kalkulation überein, die bei der Kalkulation
angenommene durchschnittliche Verlängerungszeit stimmt jedoch nicht, so dass hier ca.
10.000 Euro weniger Gebühreneinnahmen entstanden sind. Durch die abweichende Anzahl
der Bestattungen sind nochmals ca. 10.000 Euro weniger an Gebühreneinnahmen
entstanden.
12
Ergebnis
Der Bereich Friedhofswesen schließt 2012 mit einer Kostenunterdeckung in Höhe von in
Höhe von 27.573,15 Euro ab. Zusammen mit den Kostenunterdeckungen aus Vorjahren
beträgt die verbleibende Unterdeckung insgesamt 48.195,43 Euro, die bis 2016
ausgeglichen werden soll.
Gebührenabschluss Leichenhallen 2012
Der Gebührenhaushalt Leichenhallen ist einer der „kleinen“ Gebührenhaushalte. Die jährlich
umzulegenden Kosten sind nicht sehr hoch, die Fallzahlen (Anzahl Nutzung der
Leichenhalle) jedoch auch nicht. Ebenso wie bei den Bestattungszahlen hat hier also eine
Abweichung der tatsächlichen Fallzahlen von den kalkulierten Werten schnell eine
Kostenunterdeckung zur Folge. Außerdem wirken sich Kostensteigerungen von einigen
Hundert Euro anders als bei den „großen“ Gebührenhaushalten bereits spürbar auf die
Gebühr aus. Eine nicht vorhergesehene größere Reparatur in einer Leichenhalle
(=Unterhaltungskosten) hätte in der Regel eine Kostenunterdeckung zur Folge, was
wiederum ein Ansteigen der Gebühr im Folgejahr bedeuten würde.
Die Kostenstruktur im Bereich Leichenhalle sieht ähnlich aus wie im Friedhofswesen. Mit
47,52% der Gesamtkosten machen die Personalkosten zusammen mit den
Verwaltungsgemeinkosten den überwiegenden Teil der Kosten aus. Auf Bewirtschaftung der
Grundstücke und baulichen Anlagen entfielen im Jahr 2012 34,07%, auf die Unterhaltung der
Leichenhallen 3,77% der Gesamtkosten.
Kostenstruktur Leichenhallen
Unterdeckung aus
Vorjahren; 13,45%
Personalkosten;
41,32%
Bew. Grundstücke und
bauliche Anlagen;
34,07%
Unterhaltung; 3,77%
Fahrzeugkosten; 0,71%
13
Verwaltungsgemeink.;
6,20%
Geschäftsaufwand;
0,48%
Im
Bereich
„Leichenhallen“
entstanden durch
weniger
Nutzungen
weniger
Gebühreneinnahmen (ca. 2.300 €). Die Gebühreneinnahmen machen 96,38% der gesamten
Erlöse aus. Die Fallzahlen waren im Jahr 2012 mit 46 Nutzungen wesentlich niedriger als
kalkuliert (60).
Ergebnis
Der Gebührenhaushalt schließt mit einer Unterdeckung in Höhe von 2.448,39 Euro im
Bereich „Leichenhallen“ ab. Zusammen mit der Unterdeckung aus Vorjahren in Höhe von
1.391,25 beträgt die insgesamt verbleibende Unterdeckung 3.839,64 Euro und soll innerhalb
der nächsten 3 Jahre (bis 2016) ausgeglichen werden.
14
Personalkosten
Woraus sich Personalkosten zusammensetzen und wie diese bei der Gemeinde Vettweiß
ermittelt werden war bereits auf Seite 8 und 9 beschrieben worden. Hier werden nun die
Personalkosten 2012 näher betrachtet, um so Optimierungspotenziale aufzuzeigen.
Wie bereits beschrieben, sind dem Gebührenhaushalt Friedhofswesen (Grabnutzungsrechte)
die Personalkosten aus den Produkten „Unterhaltung und Betrieb von Friedhöfen“ (abgekürzt
Personalkosten Unterhaltung) und die Personalkosten aus dem Produkt „Bestattungswesen“
(Personalkosten Bestattung=Sachbearbeitung Friedhofsverwaltung) zuzuordnen. Die
Personalkosten machen im Jahr 2012 insgesamt 52,99% der Gesamtkosten aus, zusammen
mit den direkt an die Personalkosten gekoppelten Verwaltungsgemeinkosten beträgt der
Anteil sogar 60,94%. Die Personalkosten teilen sich wie folgt auf:
Kosten
Bauhof Unterhaltung
Aushilfen Unterhaltung
Beamte Unterhaltung
Angestellte Unterhaltung
Beamte Bestattung
Angestellte Bestattung
44.839,14
19.195,05
3.820,35
4.023,66
16.285,61
1.522,18
Anteil an
Personalkosten
50,00%
21,40%
4,26%
4,49%
18,16%
1,70%
Anteil an
Gesamtkosten
26,49%
11,34%
2,26%
2,38%
9,62%
0,90%
Personalkosten Verwaltung
Die Personalkosten, die in der Verwaltung für die Bereiche Unterhaltung und Bestattung
entstehen (Beamte und Angestellte) machen 28,6% der gesamten Personalkosten aus. Im
Bereich Unterhaltung (8,75%) resultieren diese Kosten aus Arbeitszeit-Anteilen von
Sachbearbeitern und Fachbereichsleiter des Bauamtes sowie der Friedhofsverwaltung. Im
Bereich Bestattung (19,86%) entstehen nur Personalkosten durch die Sachbearbeitung und
Fachbereichsleitung der Friedhofsverwaltung. Die Sachbearbeitung besteht nur aus einem
Mitarbeiter, dessen Arbeitszeit-Anteil im Bestattungswesen nur 20% und 3% im Bereich
Unterhaltung der Friedhöfe ausmacht. Der Fachbereichsleiter der Friedhofsverwaltung hat
einen Arbeitszeitanteil von 1% im Bereich Bestattungswesen, der Bürgermeister einen Anteil
von ebenfalls 1 % seiner gesamten Arbeitszeit im Bereich Unterhaltung von Friedhöfen.
Mit den Arbeitszeitanteilen der Fachbereichsleitung und der Verwaltungsspitze sind jedoch
nicht die auf Seite 9 beschriebenen Verwaltungsgemeinkosten für den VerwaltungsOverhead und den Fachbereichs-Overhead abgegolten. Diese Arbeitszeitanteile betreffen
den Anteil der Arbeitszeit, in denen Bürgermeister und Fachbereichsleitung sich mit
konkreten
Einzelfällen
der
Friedhofsverwaltung
beschäftigen.
Durch
die
Verwaltungsgemeinkosten sollen die Kosten abgebildet werden, die nicht konkret einem
Einzelfall und damit einem Produkt zugeordnet werden können. Beispiele hierfür sind
genügend vorhanden, sie reichen von der Sichtung der Eingangspost über die Dienstaufsicht
gegenüber den Mitarbeitern bis hin zu der Arbeit in Gremien. Zudem gehört zum
Verwaltungs-Overhead wie beschrieben ja auch nicht nur die Arbeitszeit der
15
Verwaltungsführung sondern auch die Leistung der sogenannten Querschnitts-Ämter (z.B.
Personalamt, Kasse)
Die Arbeitszeitanteile der Sachbearbeitung im Friedhofswesen wurden in den vergangenen
Jahren immer wieder gesenkt. Sie sind kritisch geschätzt und liegen mittlerweile beim
absoluten Minimum für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung in der Friedhofsverwaltung.
Weitere Optimierungspotenziale bestehen keine. Die Arbeitszeitanteile der Mitarbeiter des
Bauamtes für den Bereich Unterhaltung der Friedhöfe sind ebenfalls sehr genau geschätzt,
Optimierungspotenziale sind hier ebenfalls nicht erkennbar.
Personalkosten Bauhof
Der Anteil der Personalkosten der durch den Einsatz des Bauhofs zur Unterhaltung der
Friedhöfe entsteht liegt bei 50,0% der gesamten Personalkosten und 26,49% der gesamten
Kosten. In der nachfolgenden Übersicht sind die Personalkostenkosten des Bauhofs für die
einzelnen Friedhöfe anhand der Fläche verglichen worden. Der Vergleich anhand der Fläche
berücksichtigt jedoch nicht den jeweiligen Pflegeaufwand. Friedhöfe, auf denen mehr
Hecken, Bäume und Rasenflächen sind(Vettweiß, Kelz, Müddersheim), verursachen höhere
Kosten pro m², als Friedhöfe, auf denen keine oder kaum Bepflanzung vorhanden ist
(Sievernich, Soller). Auf dem Friedhof Froitzheim wurde im vergangenen Jahr in größerem
Umfang gearbeitet, hier war ein stärkerer Rückschnitt der vorhandenen Hecken und
Sträucher durchgeführt worden. Daher resultiert der im Vergleich zu anderen Friedhöfen
enorm hohe Betrag pro m². Es fällt auf, dass der Friedhof Lüxheim bei der Unterhaltung
Personalkosten pro m² verursacht, die weit über dem Durchschnitt liegen.
Kosten pro m² Bauhof
3,00
2,50
2,00
1,50
1,00
0,50
0,00
16
Prozentualer Anteil Personalkosten Bauhof für Unterhaltung,
verglichen mit prozentualer Anteil Fläche
25,00%
20,00%
15,00%
10,00%
5,00%
0,00%
Prozentualer Anteil an Gesamtfläche
Prozentualer Anteil an Gesamtkosten
Die zweite Übersicht vergleicht den prozentualen Anteil jedes einzelnen Friedhofs mit dem
prozentualen Anteil der Personalkosten Bauhof. Hieraus kann die Schlussfolgerung gezogen
werden, dass die größeren Friedhöfe Vettweiß, Kelz, Müddersheim auch einen größeren
prozentualen Anteil an den gesamten Personalkosten haben. Der viertgrößte Friedhof in
Gladbach hat einen deutlich geringeren prozentualen Anteil an den gesamten (Bauhof)Personalkosten. Dies erklärt sich wahrscheinlich dadurch, dass hier der Aushilfsarbeiter in
größerem Umfang Arbeiten übernimmt, jedenfalls liegen die Kosten für Aushilfsarbeiter auf
dem Friedhof Gladbach über dem Durchschnitt. Die hohen Kosten auf dem Friedhof
Froitzheim waren bereits erläutert worden. Lediglich für den Friedhof Lüxheim fällt auch in
dieser Übersicht auf, dass der prozentuale Anteil der Personalkosten über dem prozentualen
Anteil an der Gesamtfläche liegt. Nicht alle Kosten für Bauhofeinsätze können differenziert
einem bestimmten Friedhof zugeordnet werden, daher die zusätzliche Säule „allgemein“.
Die einfache Absenkung der Personalkosten durch weniger Einsatzzeiten auf den Friedhöfen
würde sich zwar aufgrund der Größe dieser Kostenposition im Ergebnis direkt bemerkbar
machen, dies birgt jedoch gewisse Risiken.
Unterhaltungsarbeiten können nicht einfach auf Dauer ausgesetzt werden, da dies bei den
meisten Arbeiten im Endeffekt mehr Kosten verursacht als eine kontinuierliche Arbeit.
17
Beispiele für solche Arbeiten wären:
Das Abspritzen der Wege zur Unkrautbekämpfung; Aussetzen führt schnell zu
Unkrautwiesen auf den Friedhöfen, deren Beseitigung dann wesentlich höhere Kosten
verursacht.
Heckenschnitt; Aussetzen der Arbeiten führt dazu, dass wenn die Hecken dann nach Jahren
wieder beigeschnitten werden müssen, ein wesentlich höherer Aufwand betrieben werden
muss.
Nach Ansicht der Bauhofleitung und der Friedhofsverwaltung kann eine nachhaltige
Reduzierung der Personalkosten für die Unterhaltung der Friedhöfe nur dadurch erreicht
werden, dass der Pflegeaufwand auf den Friedhöfen reduziert wird (siehe Kapitel
Pflegeaufwand, Seite 22).
Personalkosten Aushilfen
Die Personalkosten der Aushilfen machten im vergangenen Jahr 21,4% der gesamten
Personalkosten und 11,34% der Gesamtkosten aus. Die nachfolgende Übersicht vergleicht
die Kosten pro Friedhof anhand der Fläche.
Kosten pro m² Aushilfen
1,80
1,60
1,40
1,20
1,00
0,80
0,60
0,40
0,20
0,00
18
Außerordentlich weit über dem Durchschnitt liegt der Friedhof Sievernich, obwohl hier
nochmals anzumerken ist, dass Sievernich zu einem der Friedhöfe gehört, auf denen so gut
wie keine Bepflanzung vorhanden ist. Außerdem ist die flächenmäßig der kleinste Friedhof.
Es dürfte daher eigentlich vermutet werden, dass auf einem solchen Friedhof die
Personalkosten der Aushilfsarbeiter am niedrigsten sein sollten (wie beispielsweise
Disternich).Unter diesem Gesichtspunkt erscheinen auch die Kosten für den Friedhof Soller,
wenn auch unter dem Durchschnitt liegend, trotzdem als zu hoch, was auch durch die zweite
Auswertung bestätigt wird.
Prozentualer Anteil Personalkosten Aushilfsarbeiter,
verglichen mit prozentualer Anteil Fläche
25,00%
20,00%
15,00%
10,00%
5,00%
0,00%
Prozentualer Anteil an Gesamtfläche
Prozentualer Anteil an Gesamtkosten
Die über dem prozentualen Flächenanteil liegenden Personalkosten in Gladbach erklären
sich wie beschrieben wahrscheinlich aus dem geringeren Bauhofeinsatz. In Froitzheim und
Jakobwüllesheim ist dies wahrscheinlich ebenso. Beim Friedhof Lüxheim fällt auch hier auf,
dass die prozentualen Kosten wesentlich über dem prozentualen Flächenanteil liegen.
Das hier offensichtliche Optimierungspotenzial ist schon aus den vorangegangenen
Auswertungen ersichtlich. Die Einsatzzeiten der Aushilfsarbeiter werden durch Stundenzettel
ermittelt, die vom jeweiligen Ortsvorsteher geprüft und abgezeichnet werden. Auch bei der
Betrachtung der Stundenzettel (Beispiele siehe Anlage 4) fällt auf, das hier auf mehreren
Friedhöfen eine Steuerung der Einsatzzeiten und dadurch auch der Personalkosten dringend
notwendig ist. Die einzelnen Arbeiten und auch der Gesamtumfang, der von den
Aushilfsarbeitern auf den Friedhöfen zu erledigen ist, sollte genau vorgegeben werden.
Letztlich ist die Friedhofsverwaltung für die Unterhaltung der Friedhöfe zuständig, daher
19
sollte sie auch die von den Aushilfsarbeitern zu erledigenden Arbeiten auf Friedhöfen
festlegen.
Bereits im Jahr 2009 war hier seitens der Friedhofsverwaltung der Versuch unternommen
worden, steuernd einzuwirken. Erster Schritt sollte damals die Erstellung einer Übersicht
sein, welche Arbeiten auf den einzelnen Friedhöfen von den Aushilfsarbeitern erledigt
werden, um so im zweiten Schritt die Arbeit der Aushilfskräfte zu optimieren. Bereits der
erste Schritt war jedoch damals von den Ortsvorstehern/Politikern mehrheitlich abgelehnt
worden.
Ein Gespräch mit dem Bauhofleiter der Stadt Zülpich ergab, dass dort für Aushilfskräfte ein
Budget in Höhe von 25.000 Euro für die Pflege von 21(!) städtischen Friedhöfe festgelegt
wurde. Dieses Budget wird anhand der Flächenanteile verteilt, so dass die Aushilfskräfte dort
pro m² und Jahr ca. 0,60 € erhalten. Laut Aussage des Bauhofleiters besteht die
Friedhofskolonne des Bauhofes (Grünpflege) dort aus 2 Mann.
Zusammenfassung der Optimierungsmöglichkeiten
Die nachhaltige Optimierung der Personalkosten des Bauhofs für die Unterhaltung der
Friedhöfe kann nur über eine Senkung des Pflegeaufwands geschehen (siehe Kapitel
Pflegeaufwand)
Um das in den letzten Jahren ständig gestiegene Defizit im Gebührenhaushalt
Friedhofswesen zumindest teilweise ausgleichen zu können, beabsichtigt die
Friedhofsverwaltung, die Einsatzzeiten des Bauhofs im nächsten Jahr auf ein Minimum zu
reduzieren und nur die absolut notwendigen Maßnahmen durchzuführen, keinesfalls jedoch
irgendwelche größeren Aktionen. Dies kann jedoch nur eine Ausnahme bleiben und gewisse
Arbeiten müssen, wie bereits beschrieben, durchgeführt werden um nicht in den nächsten
Jahren wesentlich höhere Kosten zu verursachen.
Großes Optimierungspotenzial bieten auch die Einsatzzeiten der Aushilfskräfte. Hier ist
genau pro Friedhof festzulegen, in welchem Umfang Arbeiten zu erledigen sind, um so die
Personalkosten zu senken.
20
Pflegeaufwand
Wie bereits im Kapitel „Analyse des Gebührenabschlusses“ ausführlich beschrieben,
entstehen die meisten Kosten für Unterhaltungs- und Pflegearbeiten auf Friedhöfen durch
Personaleinsatz. Diese Kosten „verstecken“ sich daher in den Personalkosten der Mitarbeiter
und Aushilfskräfte, nicht im Kostenpunkt „Unterhaltung Friedhöfe“ auch wenn die
Bezeichnung dies vielleicht vermuten lassen würde.
Der derzeit betriebene Pflegeaufwand wurde anhand der Einsatzzeiten des Bauhofes für das
Jahr 2012 betrachtet und entsprechend der Stundenzettel der Mitarbeiter ermittelt2.
Unterhaltungsarbeiten auf Friedhöfen 2012
Bezeichnung der Arbeiten
Stunden
%-Anteil
Müll sortieren und abfahren. Reinigungsarbeiten wie z. B. Unkraut und
148,25
Laub entfernen
10,70%
überschüssiges Erdreich, Betonfundamente (vom Grabaushub)
abfahren
18,25
1,32%
Splitt zur Ausbesserung der Wege zu den Friedhöfen transportieren
17,75
1,28%
Unkrautbekämpfung (Spritzarbeiten)
106,25
7,67%
Rasenflächen mit Handrasenmäher schneiden
303,25
21,88%
Rasenschnitt mit Flächenmäher
30,25
2,18%
Gehölz- und Heckenschnitt
619,00
44,67%
Wasserzapfstellen unterhalten (Wasseruhren ablesen, gegen Frost
schützen usw.)
17,25
1,24%
Mulcharbeiten
25,25
1,82%
Unterhaltung Arbeitsgeräte (z.B. Rasenmäher- und
Heckenscherenmesser schleifen)
48,25
3,48%
Bänke streichen
2,25
0,16%
Reparaturarbeiten z.B. Toranlagen, Leichenwagen
9,00
0,65%
Grabfelder entfernen, mit Mutterboden auffüllen und Gras einsäen
40,75
2,94%
Gesamtstunden
1.385,75
100,00%
2
Die Daten wurden durch den Bauhofleiter ermittelt.
21
Wie bereits beschrieben, ist es zur Absenkung der Personalkosten erforderlich, den
Pflegeaufwand auf den Friedhöfen zu reduzieren.
Vom Bauhofleiter bereits mehrfach vorgeschlagen wurde die Reduzierung der vorhandenen
Hecken auf den Friedhöfen. Verbleibende Hecken sollten zudem eine gewisse Höhe (max.
1,80 m) nicht überschreiten, um den Pflegeaufwand möglichst gering zu halten.
Des Weiteren sollten bei der Neuanschaffung von Gerätschaften und Werkzeugen für den
Bauhof auch nach Möglichkeit Geräte ausgewählt werden, die die notwendigen Arbeiten
schneller oder einfacher zu erledigen helfen. Auch dies würde zur Reduzierung der
Personalkosten beitragen.
Optimierungsmöglichkeiten bezüglich des Pflegeaufwandes sind vorhanden und sollen im
Rahmen der Erarbeitung des Zukunftskonzeptes (siehe Kapitel Zukunftskonzept, Seite 37)
erarbeitet und dann umgesetzt werden.
22
Einebnungen
Bereits in der Kostenanalyse wurde darauf eingegangen, dass die Arbeiten zur Einebnung
von Grabstätten mittlerweile von der Firma Poensgen übernommen werden, da dies
kostengünstiger ist, als die Durchführung der Arbeiten durch den Bauhof. Trotzdem waren im
Jahr 2012 die Kosten für Einebnungen sehr hoch.
Daher werden in diesem Kapitel die rechtlichen Hintergründe näher betrachtet, um klar zu
machen, warum die Friedhofsverwaltung in bestimmten Fällen die Kosten für die Einebnung
von tragen muss.
Wenn das Nutzungsrecht an einer Grabstätte abgelaufen ist, so ist die Grabstätte
einzuebnen. Bei Wahlgrabstätten kann alternativ das Nutzungsrecht verlängert werden.
Für die Kosten der Einebnung kommt der Nutzungsberechtigte auf. Dies ist der für die
Friedhofsverwaltung günstigste Fall. Die entstehenden Kosten werden durch entsprechende
Erlöse (Gebühreneinnahmen Einebnung) gedeckt.
Bei Grabstätten, für die jedoch kein Nutzungsberechtigter mehr ausfindig zu machen ist,
muss die Friedhofsverwaltung und damit alle Gebührenzahler für die Kosten der Einebnung
aufkommen.
Die Friedhofssatzung sieht vor, dass der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte festlegen soll,
wer im Falle seines Todes das Nutzungsrecht übernehmen soll. In der Praxis ist jedoch kein
Fall bekannt, in dem dies tatsächlich geschehen ist. Wenn nicht bereits vom
Nutzungsberechtigten festgelegt, so geht das Nutzungsrecht in einer bestimmten
Reihenfolge (Ehegatten oder Lebenspartner, Kinder, Enkel, Geschwister, sonstige Erben)
über. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Person der Übernahme des
Nutzungsrechtes zustimmt.
In vielen Fällen ist es für die Angehörigen (überlebende Ehefrau oder Kinder)
selbstverständlich, dass diese die Grabstätten der Familie weiter pflegen und auch die
Rechte und Pflichten, die aus dem Nutzungsrecht entstehen, übernehmen, selbst wenn dies
nicht schriftlich festgelegt wurde. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die
Regelungen zum Nutzungsrecht vielfach gar nicht bekannt ist. Aus diesem Grund werden,
wenn der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte bereits verstorben ist, zunächst die
bekannten Angehörigen angeschrieben, in der Annahme, dass diese das Nutzungsrecht
übernehmen wollen. Wenn keiner der Angehörigen sich freiwillig zur Übernahme der
Pflichten bereit erklärt, wird die Grabstätte nach Ablauf durch die Friedhofsverwaltung
eingeebnet (vorher Hinweis auf der Grabstätte und im Amtsblatt).
Es kann jedoch nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Angehörige das
Nutzungsrecht an einer Grabstätte erben und damit auch die Pflichten, die im
Zusammenhang mit der Grabstätte stehen, übernehmen müssen. Hierzu hat auch das OVG
NRW bereits mit Urteil vom 18.03.1986 (Az. 2A 2750/84) den Grundsatz aufgestellt, dass der
Übergang eines Nutzungsrechtes nach dem Tod des Rechtsinhabers nur mit der
Zustimmung des Rechtserwerbers möglich ist. Dementsprechend erfolgte auch die Regelung
in der Friedhofssatzung. Es kann auch nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass
Personen, die evtl. nur aus Gefälligkeit die Grabpflege übernommen haben, nach dem Tod
des Rechtsinhabers das Nutzungsrecht und die damit verbundenen Pflichten übernehmen
müssen.
23
Die Rechtsprechung ist hier eindeutig, womit klar sein dürfte, dass nur die Tatsache, das
Erben oder Angehörige noch vorhanden sind, keine Pflicht zur Übernahme der
Beseitigungskosten der Grabstätte auslöst. In den Fällen, in denen erst gar keine
Angehörigen ermittelt werden können, muss die Friedhofsverwaltung aber auf jeden Fall für
die Kosten der Einebnung aufkommen.
Die Kosten für die spätere Einebnung direkt bei Vergabe der Grabstätte festzusetzen ist
nicht sinnvoll. Zum einen würden dadurch die Gebühren für die Grabstätten stark ansteigen,
andererseits ist es auch zumindest sehr fragwürdig, ob die heute verlangte Gebühr für die
Einebnung einer Grabstätte in 30 Jahren nach Ablauf des Nutzungsrechtes die tatsächlichen
Kosten decken kann.
Optimierungsmöglichkeiten
Durch die Bemühungen der Friedhofsverwaltung, Angehörige zu finden, die freiwillig die
Nutzungsrechte und damit auch später die Kosten der Einebnungen übernehmen, wird
bereits versucht, die Fallzahlen, in denen die Friedhofsverwaltung für die Einebnung
aufkommen muss, so niedrig wie möglich zu halten.
Zukünftig sollen Einebnungen jährlich durchgeführt werden. Durch die geringere Anzahl an
Einebnungen bei jährlicher Durchführung sollen Kostensprünge wie im Jahr 2012 vermieden
werden.
Weitere Optimierungspotenziale sind hier nicht erkennbar.
24
Abfallgebühren
Im Jahr 2012 hatte die Friedhofsverwaltung Abfallgebühren in Höhe von rund 10.036,21
Euro zu zahlen, dass machte 72,05% der gesamten Bewirtschaftungskosten im
Friedhofsbereich
(Abfallgebühren,
Frischwassergebühren,
Straßenreinigung,
Niederschlagswassergebühren) aus und 5,03% der Gesamtkosten im Friedhofswesen.
Derzeitige Situation
Auf jedem Friedhof sind Abfallgefäße für Restabfall und teilweise auch für Bioabfall in
unterschiedlicher Anzahl je Friedhof vorhanden. Auf Friedhöfen die über Grünabfall-Gruben
verfügen sind keine Bioabfallgefäße vorhanden. Die Gefäße werden bei der
Hausmüllsammlung im 14-tägigen Rhythmus geleert. Aufgrund der Anzahl der aufgestellten
Gefäße ergibt sich die jährliche Abfallgebühr.
Bis zum Jahr 2008 waren auf den Friedhöfen vielfach gelbe Tonnen aufgestellt, in die dann
Abfälle (meist Kunststoff, z.B. ausgebrannte Grablichter) eingefüllt wurden. Dies wurde vom
damaligen Abfuhrunternehmen beanstandet, da in die gelbe Tonne nur „restentleerte
Verkaufsverpackungen“ mit dem grünen Punkt eingeworfen werden sollen, auf Friedhöfen
aber größtenteils Restmüll anfällt.
Durch den Tausch der Abfallgefäße stiegen die Abfallgebühren von 3.300 Euro in 2008 auf
15.700 Euro in 2009 an. Die Abfallgebühren des Jahres 2012 in Höhe von 10.036,21 Euro
teilen sich wie folgt auf die einzelnen Friedhöfe auf:
Abfallgefäße und Abfallgebühren nach Friedhöfen und Abfallarten aufgeteilt
Anzahl
Anzahl 240l Anzahl
Friedhof
1100l
Restabfall
Bioabfall
Gesamt
Rest
240l Bio
Rest
Disternich
2,00
3,00
535,98
279,72
815,70
Froitzheim
3,00
803,97
0,00
803,97
Ginnick
1,50
401,99
0,00
401,99
Gladbach
3,00
803,97
0,00
803,97
Jakobwüllesheim
4,00
1.071,96
0,00
1.071,96
Kelz
1,00
1,00
1.279,61
0,00
1.279,61
Lüxheim
3,00
4,00
803,97
372,96
1.176,93
Müddersheim
2,00
535,98
0,00
535,98
Sievernich
2,00
535,98
0,00
535,98
Soller
3,00
5,00
803,97
466,20
1.270,17
Vettweiß
5,00
1.339,95
0,00
1.339,95
Summen
29,50
12,00
1,00
8.917,33
1.118,88 10.036,21
Aufgrund der hohen Gebühren in 2009 wurden seinerzeit alle Ortsvorsteher angeschrieben
und gebeten, die derzeit vorhandenen Gefäße zu kontrollieren und die Tonnenanzahl auf
das notwendige Minimum zu reduzieren. Hierbei wurden auch Sonderregelungen vereinbart,
z.B.: Froitzheim, dort sind 4 Restmülltonnen vorhanden, 2 werden ganzjährig genutzt, 2
Tonnen werden im Frühjahr und im Herbst je 3 Monate genutzt, zu Gebühren veranlagt
25
werden 3 Gefäße (2+0,5+0,5). Durch die Reduzierung der Abfallgefäße in fast allen
Ortschaften (Müddersheim und Sievernich bereits vorher nur jeweils 2 Tonnen; Lüxheim
keine Reduzierung) konnten die Abfallgebühren auf 10.900 Euro im Jahr 2010 gesenkt
werden.
Um die Abfallgebühren auf den Friedhöfen vergleichbar zu machen wurden sie mit
Fläche ins Verhältnis gesetzt, da davon ausgegangen werden kann, dass je größer
Friedhof ist, auch umso mehr Abfall anfällt. Da einige Friedhöfe über Abfallgruben
Grünabfälle verfügen, andere Biotonnen nutzen müssen, wurden hier nur
Restabfallgebühren vergleichen.
der
der
für
die
In der Übersicht fällt auf, dass die kleineren Friedhöfe höhere Abfallkosten pro m²
verursachen. Es sollte hierbei berücksichtigt werden, dass auch auf kleinen Friedhöfen ein
gewisses Gefäßvolumen vorgehalten werden muss. Die Übersicht bietet jedoch einen
Anhaltspunkt, um die Abfallkosten auf den einzelnen Friedhöfen gezielt zu hinterfragen.
Kosten Restabfall pro m²
0,40
0,35
0,30
0,25
0,20
0,15
0,10
0,05
0,00
Alternativen
1. Änderung des Abfallsystems auf Friedhöfen
Bei der Stadt Zülpich wird ein Abfallsystem eingesetzt mit Abfallkörben auf den Friedhöfen,
die durch den Bauhof mit einem eigenen Fahrzeug entleert werden. Die Abfälle werden dann
durch den Bauhof zur MVA gebracht.
Bei der Änderung auf dieses oder ein ähnliches System würden die jetzt zu zahlenden
Abfallgebühren komplett entfallen. Die jährlichen Kosten, die ein solches System
verursachen würde, stellen sich in einer ersten Berechnung wie folgt dar:
26
Beschreibung
Anschaffung Fahrzeug
Anschaffung Aufsatz Müllpresse
Anschaffung Abfallkörbe
Personalkosten für die Leerung
Fahrzeugkosten für die Leerung
Abfallanlieferung beim ZEW
Summe jährliche Kosten
Gesamtbetrag jährlicher Betrag
10.000,00
1.000,00
40.000,00
4.000,00
15.400,00
1.540,00
43.100,00
4.310,00
3.200,00
320,00
3.060,00
14.230,00
Kostenart
Abschreibung
Abschreibung
Abschreibung
Personalkosten
Fahrzeugkosten
Bewirtschaftung Friedhöfe
Die Kosten für die Anschaffung eines Multi-Cars als Grundfahrzeug gehen anteilig in die
jährlichen Kosten ein, es erfolgt eine Abschreibung über 10 Jahre. Bei einer
durchschnittlichen Nutzung zur Leerung der Abfallboxen auf den Friedhöfen im 14-tägigen
Rhythmus (=1 von 10 Arbeitstagen) wäre das Fahrzeug zu 10% im Friedhofsbereich
eingesetzt, vom Abschreibungsbetrag fließen daher 10% in die Kosten mit ein.
Der Aufsatz „Müllpresse“ sowie die anzuschaffenden Abfallkörbe werden nur im
Friedhofsbereich genutzt und ebenfalls über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben.
Die Beträge fließen zu 100% in die Kosten ein.
Die kalkulatorische Verzinsung entfällt. Die Anschaffungen könnte zu 100% aus der
Investitionspauschale getätigt werden. Die kalkulatorische Verzinsung wird aus dem
Restbuchwert des Anlageguts abzüglich der erhaltenen Zuschüsse errechnet, daher entfällt
bei 100% Zuschuss die kalkulatorische Verzinsung.
Für die Entleerung entstehen Personalkosten (Arbeitseinsatz des Bauhofmitarbeiters
während der Leerung). Hier wurde ein Mittelwert der jährlichen Personalkosten der
Bauhofmitarbeiter zugrunde gelegt. Der Betrag fließt mit 10% (Abfallentsorgung Friedhof an
1 von 10 Arbeitstagen = 10 % der gesamten Arbeitszeit) in die Kosten ein.
Zusätzlich zur Abschreibung des Fahrzeugs entstehen auch laufende Kosten bei dem
eingesetzten Fahrzeug (Versicherung, Steuer, Wartung, Reparatur, Kraftstoff). Hier wurden
die Kosten eines derzeitigen Pritschenwagens zugrunde gelegt. Wie bei der Abschreibung
fließt der Betrag zu 10% in die Kosten ein.
Der so eingesammelte Abfall ist ebenso wie im bisherigen Abfallsystem andienungspflichtig,
das heißt, die gesammelten Abfälle sind dem ZEW zu überlassen. Die jährlichen Kosten
hierfür können nur geschätzt werden, da bei der derzeitigen Abfallentsorgung keine
Verwiegung der geleerten Tonnen erfolgt. Es wurde daher die Gesamtabfallmenge der
Gemeinde aus dem Jahr 2012 dem Gesamtvolumen der aufgestellten Tonnen aus 2012
gegenüber gestellt und so ein Wert „Kilogramm Abfall je Liter Gefäßvolumen“ ermittelt.
Dieser Wert multipliziert mit dem derzeit auf den Friedhöfen vorhandenen Gefäßvolumen
ergibt die voraussichtlich anfallende Abfallmenge. Abfallmenge multipliziert mit
Entsorgungsgebühr ergibt dann die jährlichen Kosten. Da eventuell auf den Friedhöfen mehr
Überkapazitäten vorhanden sind als bei Haushalten (Tonnen öfter nicht voll) und der
eingesammelte Müll aufgrund seiner Inhalte wahrscheinlich nicht so schwer ist wie der aus
privaten Haushalten, wurden die ermittelten Kosten lediglich mit 50 % angesetzt.
27
Die jährliche Summe der so ermittelten Kosten beträgt 14.230 Euro. Hierbei noch nicht
berücksichtigt sind die Kosten für den Transport des Abfalls zur MVA (Personalkosten,
Fahrzeugkosten). Auch wenn die tatsächlichen Kosten eines solchen Systems von der
Kalkulation abweichen würden erscheint klar, dass sich hier im Vergleich zum bisherigen
Abfallsystem keine Einsparungen erzielen lassen würden.
2. Optimierung des bisherigen Abfallsystems
Im ersten Schritt sollte nochmals kritisch geprüft werden, wie viele Abfallgefäße pro Friedhof
wirklich benötigt werden. Hierdurch lassen sich eventuell noch einige Einsparungen erzielen.
Wenn ab dem Jahr 2015 die Wertstofftonne die bisherige gelbe Tonne ersetzen wird, können
diese Tonnen auch auf Friedhöfen aufgestellt werden. In die Wertstofftonne können
zusätzlich zu Verkaufsverpackungen auch „stoffgleiche Nichtverpackungen“ eingeworfen
werden, was auf den größten Teil der auf den Friedhöfen anfallenden Abfallmengen
zutreffen dürfte. Somit dürfte sich bei Einführung der Wertstofftonne ein größeres
Einsparpotenzial ergeben, die zu zahlenden Abfallgebühren würden sich voraussichtlich
wieder dem Niveau von 2008 annähern.
Zusammenfassung der Optimierungsmöglichkeiten
Das bisherige Abfallsystem sollte beigehalten werden und wie oben beschrieben optimiert
werden.
28
Bestattungszahlen
Aus der nachfolgenden Übersicht ist die Entwicklung bei den verschiedenen Grabarten
ablesbar. Einstellige und Mehrstellige Wahlgräber sind unter „Erdwahlgräber neu“ bzw.
„Erdwahlgräber Verlängerung“ zusammengefasst worden. Es ist ersichtlich, dass die Zahl
der neu vergebenen Erdwahlgräber in den vergangenen Jahren deutlich gesunken ist. Die
Anzahl „Erdwahlgräber Verlängerung“ (=Beibestattung in vorhandene Grabstätte) ist relativ
stabil. Die Anzahl der neu vergebenen und verlängerten Erdwahlgräber alleine lässt jedoch
keinen Rückschluss auf die Zahl der Sargbestattungen zu, da in Erdwahlgräbern auch Urnen
bestattet werden. So wurden beispielsweise im Jahr 2012 15 Urnen in Erdwahlgräbern
bestattet.
Jahr
Urne
Sarg
URG
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
4
8
14
18
13
22
12
23
36
36
33
64
63
71
61
40
44
55
56
35
33
33
2
7
9
10
10
10
7
12
9
12
10
Urnen
wahlgr
ab neu
UWG
Verl
Erdreihengräber
Erdwahlgräber neu
Erwahlgräber
Verlängerung
gesamt
Urne im
Erdwahlgrab
Summe
0
0
0
0
1
9
23
18
10
10
7
11
10
3
6
5
19
15
23
24
13
20
10
15
9
13
8
38
26
35
35
20
29
37
36
47
28
35
2
1
5
8
3
12
3
5
24
14
15
68
71
85
79
53
66
67
79
71
69
66
2
6
3
10
7
Das Verhältnis von Urnenbestattungen und Sargbestattungen hat sich im
Betrachtungszeitraum grundlegend geändert. Im Jahr 2002 waren Urnenbestattungen in
Vettweiß eher noch die Ausnahme, in den letzten 3 Jahren machten Urnenbestattungen
jedoch schon etwa die Hälfte der Bestattungsfälle aus.
80
70
60
Sargbestattungen
50
40
30
20
Urnen
10
0
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
Entwicklung Urnenbestattung/ Sargbestattung
29
2012
„Abwanderung/Zuwanderung“
Nicht immer werden Verstorbene, die Ihren (letzten) Wohnsitz in Vettweiß hatten, auch in
Vettweiß bestattet. Dies ist allerdings nicht nur eine finanzielle Entscheidung, familiäre
Gründe (z.B. Bestattung des Verstorbenen im Wohnort der Angehörigen) spielen dafür
genauso eine Rolle. Personen, die beispielsweise im Pflegewohnheim Vettweiß gelebt
haben und dort verstorben sind, sind natürlich auch in der Summe der Sterbefälle enthalten.
Oft haben diese Personen aber keine Bindung an die Gemeinde Vettweiß und werden daher
in den meisten Fällen in dem Ort bestattet, in dem sich früher ihr Lebensmittelpunkt befand.
Daher sind auch die Zahlen der „Abwanderung“ in den Jahren seit Bestehen des
Pflegewohnheims angestiegen. Ebenso werden natürlich auch Personen auf Friedhöfen im
Gemeindebereich bestattet, die nicht in den Sterbefallzahlen der Einwohner der Gemeinde
Vettweiß enthalten sind. Dies ist genau der umgekehrte Fall und wird hier als „Zuwanderung“
bezeichnet. Die Sterbefälle in der Gemeinde Vettweiß (Auswertung des
Einwohnermeldeamtes) liegen erst ab 2004 vor, daher fehlen in den folgenden beiden
Übersichten im Gegensatz zu den vorangegenen Übersichten die beiden Jahre 2002 und
2003.
Gesamtzahlen
120
100
80
60
40
20
0
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
Sterbefälle gesamt
75
80
58
83
73
97
73
76
82
Bestattungen gesamt
85
79
53
66
67
79
72
68
66
35
30
25
20
15
10
5
0
2004
2005
2006
2007
2008
"Abwanderung"
30
2009
2010
"Zuwanderung"
2011
2012
Es ist erkennbar, dass Abwanderung und Zuwanderung sich im letzten Jahr entgegengesetzt
entwickelt haben, hieraus kann jedoch nicht unbedingt ein Trend abgeleitet werden, wie auch
das Jahr 2009 zeigt. Grundsätzlich kann jedoch aus der Übersicht entnommen werden, dass
die Anzahl der Abwanderungen ab dem Jahr 2005 über der Zahl der Zuwanderung
gestiegen ist und weiter steigt und sich die Zuwanderungen auf einem etwa gleich
bleibenden Niveau bewegen. Zu den gestiegenen Abwanderungszahlen trägt, wie bereits
erwähnt, auch die Eröffnung des Pflegewohnheims Vettweiß bei.
Entwurf für ein neues Bestattungsgesetz
Der Entwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes
(Drucksache 16/2723) ist derzeit in der parlamentarischen Beratung des Landtages. U.a.
sieht der Entwurf eine Neuformulierung für die Bestimmung zu Ruhezeiten vor, dadurch
könnte man zukünftig für Aschenbeisetzungen andere Ruhefristen festlegen, als für
Sargbestattungen. Da die Dauer der Ruhezeiten über die Äquivalenzziffernberechnung
(siehe Seite 38) direkt Auswirkungen auf die Höhe der Gebühr hat, könnten so in Zukunft die
Urnenbestattungen und Aschenbeisetzungen ohne Urne auf den Friedhöfen im
Gemeindebereich zumindest unter finanziellen Gesichtspunkten attraktiver werden.
Öffentlichkeitsarbeit
Nicht zuletzt sollten die Bürgerinnen und Bürger über die angebotenen Bestattungsformen
und Leistungen der Friedhofsverwaltung informiert werden. Die Überarbeitung der
Informationen auf den Internetseiten der Gemeinde Vettweiß ist nur ein Schritt. Eine
Informationsbroschüre zur Auslage beispielsweise auch im Pflegewohnheim Vettweiß,
könnte auch dazu beitragen, dass vorhandene Angebot bekannter zu machen und so
eventuell die Abwanderungszahlen zu senken.
Zusammenfassung der Optimierungsmöglichkeiten
Ein erweitertes Angebot an Bestattungsformen speziell für die stetig steigende Zahl der
Aschenbeisetzungen wird sich positiv auf die Gesamtzahl der Bestattungen auswirken.
Sofern die Änderung des Bestattungsgesetzes in Kraft tritt, sollte die Ruhefrist für
Aschenbestattungen angepasst werden.
Durch verstärkte Öffentlichkeitsarbeit soll das vorhandene Angebot bekannter und die Zahl
der Abwanderungen gesenkt werden.
31
Leichenhallen
Fallzahlen
Bereits seit einigen Jahren ist die Anzahl der Leichenhallenbenutzung bei Bestattungen
rückläufig.
Um diesem Trend zukünftig entgegenzuwirken, wurde für die Kalkulation 2013 der
Kostenpunkt „Bewirtschaftung Grundstücke und bauliche Anlagen“ der Kalkulation
„Friedhofswesen/Grabnutzung“ zugerechnet, da diese Kosten als „Vorhalteleistung“ von
allen Gebührenschuldnern (=bei jeder Bestattung) zu finanzieren sind. Auf diese Weise sind
die Gesamtkosten und damit auch der Gebührensatz gesunken.
Die rückläufige Zahl der Nutzungen ist jedoch hierdurch nicht beeinflusst worden. Von den
bislang 60 Bestattungen im Jahr 2013 wurde die Leichenhalle nur in 35 Fällen genutzt. Die
60 Bestattungen teilen sich in 30 Urnen- und 30 Sargbestattungen auf. Nur in 7 Fällen mit
Urnenbestattung wurde die Leichenhalle genutzt, aber in 28 von 30 Fällen mit
Sargbestattung.
Die Zahl der Nutzungen hängt also nicht in erste Linie von der Höhe der Gebühr ab, sondern
von der Art der Bestattung. Bei Urnenbestattungen ist es mittlerweile üblich, dass die Urne
während der Trauerfeier in der Kirche aufgestellt wird. Eine Unterstellung beispielsweise in
der Kühlkammer entfällt in der Regel auch, da die Verstorbenen bis zum Transport ins
Krematorium in der Regel bei den Bestattungsinstituten untergebracht werden.
Es wird daher erwartet, dass entsprechend dem Anstieg der Urnenbestattungen an der
Gesamtzahl der Bestattungen die Anzahl der Nutzungen der Leichenhallen sinken wird.
Vor diesem Hintergrund ist zu überlegen, ob es tatsächlich sinnvoll ist, für zukünftig vielleicht
30 Nutzungen im Jahr insgesamt 11 Leichenhallen/Aufbahrungshallen vorzuhalten.
In Jakobwüllesheim steht eine Aufbahrungshalle zur Verfügung (nur zur Aufbahrung vor der
Bestattung), die Friedhofskapelle Sievernich wird ebenfalls nur als Aufbahrungshalle genutzt.
Alle anderen Hallen sind mit Kühlvitrinen ausgestattet oder verfügen über eine Kühlkammer
(Froitzheim und Gladbach).
Ohne hier die Frage zu klären, was mit den Gebäuden geschehen würde und wie der
konkrete (Sarg-)Bestattungsfall ohne Leichenhalle zu regeln wäre, kann ausgesagt werden,
das eine Schließung einiger Leichenhallen direkten Einfluss auf die Gebührenhöhe hätte, da
dann weniger Kosten für Unterhaltung und weniger Personalkosten entstehen würden.
Ebenfalls entstünden weniger Bewirtschaftungskosten, was aber durch die Umstellung bei
der Gebührenkalkulation Einfluss auf die Grabnutzungsgebühr und nicht auf die
Leichenhallengebühr hätte.
Unterhaltung von Leichenhallen
Die Unterhaltungskosten von Leichenhallen stellen mit 3,77% der Gesamtkosten 2012 eine
sehr kleine Position dar, so auch in den Jahren zuvor. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen,
sondern mit zunehmendem Alter der Leichenhallen eher zu erwarten, das eine
unvorhergesehene größere Reparaturmaßnahme an einer Leichenhalle oder
Kühlkammer/Vitrine notwendig wird. Dies könnte dazu führen, dass die Gesamtkosten im
Bereich Leichenhalle im Gegensatz zur Kalkulation wesentlich überschritten würden. Eine
dadurch verursachte Unterdeckung hätte wesentlich höhere Gebühren in den nächsten
32
Jahren zur Folge, was dann vielleicht wieder zu weniger Nutzungen und damit neuen
Kostenunterdeckungen führen würde. Es besteht die Gefahr, dass dann im Bereich
Leichenhalle dauerhaft mit Defiziten zu rechnen ist.
Die Unterhaltungskosten, könnten ebenso wie die kalkulatorische Abschreibung und
Verzinsung zum Bereich Friedhofswesen gerechnet werden, da die Betriebsbereite
Bereitstellung der Leichenhallen eine Vorhalteleistung darstellt, die von allen
Gebührenzahlern zu zahlen ist.
Eine Reparatur in größerem Ausmaße hätte jedoch auch spürbare Auswirkungen auf die
Grabnutzungsgebühren, wenn auch nicht in solchem Umfang wie bei der
Leichenhallengebühr.
Eine solche größere Reparatur steht im nächsten Jahr bei der Aufbahrungshalle in
Jakobwüllesheim an. Hier sind die Fenster so beschädigt, dass eine Instandsetzung
unumgänglich ist. Hierzu liegt ein Angebot vor, dass in der einfachsten Variante 4.000 und in
der aufwendigsten 11.000 Euro Kosten verursacht. Die einfache Reparatur wäre in jedem
Fall Unterhaltungsaufwand, die Kosten würden also komplett in den Gebührenabschluss
2014 einfließen. Investive Kosten würden in die kalkulatorische Abschreibung/Verzinsung
einfließen und so eine geringere Steigung der Kosten über mehrere Jahre bedeuten und
keine Unterhaltungskosten im Jahr der Reparatur. Jedoch allein der Umstand, dass es sich
um eine größere Reparatur handelt, begründet keine Investition. Selbst, wenn man die
Fenster komplett austauschen würde, wäre es zumindest umstritten, ob dadurch eine
erhebliche Wertsteigerung am Gebäude erreicht wird, was aber Voraussetzung für die
Betrachtung als Investition wäre.
Die Friedhofsverwaltung plant derzeit, die größere Maßnahme durchzuführen und als
Investition zu deklarieren. Die Kosten würden wie oben beschrieben in die Abschreibung
fließen und diese um jährlich ca. 500 Euro erhöhen. Dies hat Auswirkung auf die
Grabnutzungsgebühren da kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung wie bereits
geschildert, dem Gebührenhaushalt Friedhofswesen zugeordnet wurden.
Da die Sachlage bereits bekannt ist, sind die voraussichtlichen Kosten auf jeden Fall bei der
Kalkulation für das Jahr 2014 zu berücksichtigen.
Personalkosten
Die Personalkosten im Bereich Leichenhallen teilen sich auf in Kosten der Aushilfsarbeiter
(35,56% der gesamten Personalkosten), Kosten des Bauhofs (34,25%) und Kosten der
Verwaltungsmitarbeiter (29,81%).
Die Personalkosten der Verwaltung setzen sich im Wesentlichen aus Kosten des
Liegenschaftsamtes und der Sachbearbeitung in der Friedhofsverwaltung zusammen. Die
Personalkosten des Bauhofs resultieren aus der eingesetzten Arbeitszeit bei Unterhaltung
der Leichenhallen. Die Kosten der Aushilfsarbeiter entstehen im Wesentlichen durch
Reinigungsarbeiten.
Bei den Kosten der Aushilfsarbeiter bestehen Einsparpotenziale, da es nicht ersichtlich ist,
warum Leichenhallen einer monatlichen Reinigung bedürfen, obwohl sie nur wenige Male im
Jahr genutzt werden. Für die Orte Disternich und Müddersheim wird sogar eine monatliche
33
Pauschale an die jeweilige Aushilfskraft für die Reinigung gezahlt (30,--). Solche
Vereinbarungen sollten geändert werden.
Zusammenfassung der Optimierungsmöglichkeiten
• Die Unterhaltungskosten könnten zukünftig dem Gebührenhaushalt Friedhofswesen,
Grabnutzung zugeordnet werden.
• Hallen mit der Möglichkeit der Unterstellung sollten spätestens bei Ausfall der
vorhandenen Kühlvitrinen in reine Aufbahrungshallen umgewandelt werden, zur
Kostenreduzierung jedoch besser schon früher. Um den Bedarf zu decken, sollte in
einigen Orten die Möglichkeit zur Unterstellung des Sarges weiterhin gegeben sein. Bei
zukünftig sinkenden Fallzahlen mit eventuell nur 30 Unterstellungen pro Jahr ist jedoch
das Angebot von 9 Hallen mit Kühlvitrinen/Kühlkammer absolut überdimensioniert.
Spätestens bei Auftreten größerer Reparaturen sollte überlegt werden, die Kühlkammern
in Froitzheim und Gladbach zu schließen um Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten
zu senken. Die Unterstellung von Särgen in Kühlvitrinen erscheint als ausreichend.
• Die Personalkosten sollten dahingehend optimiert werden, dass genau festgelegt wird, in
welchem Umfang Reinigungsarbeiten in Leichenhallen durchgeführt werden sollen. Es ist
zu prüfen, ob eine Übernahme dieser Arbeit durch die Hausmeister jeweils vor einer
Bestattung kostengünstiger wäre als bei Durchführung von turnusmäßigen Reinigungen
durch Aushilfskräfte. In jedem Fall sollten aber keine monatlichen Pauschalbeträge mehr
gezahlt werden, da dies durch die geringe Zahl der Nutzungen absolut nicht gerechtfertigt
wird.
34
Grünflächenanteil
Bei der Berechnung des so genannten Grünflächenanteils, mancherorts auch zutreffend
„grünpolitischer Wert“ genannt, geht man davon aus, dass die Friedhöfe zu einem
bestimmten Teil nicht nur von Angehörigen als Begräbnisplätze sondern auch von der
Allgemeinheit als Parkanlage bzw. Erholungsort genutzt wird. Dementsprechend wäre dann
ein Teil der Kosten nicht durch die Nutzer der Friedhöfe sondern durch die Allgemeinheit zu
tragen (ähnlich dem Allgemeinanteil bei Straßenreinigung und Winterdienst). In ländlich
strukturierten Kommunen wird der Friedhof jedoch hauptsächlich als Begräbnisstätte genutzt
und von den Angehörigen der dort Bestatteten besucht. Die Bedeutung als Erholungsort
spielt hier höchstens eine untergeordnete Rolle.
Eine vor Jahren bereits durchgeführte Nachfrage bei der Stadt Euskirchen hat ergeben, dass
dort, obwohl der Zentralfriedhof mit Sicherheit den Charakter einer Parkanlage hat, kein
Grünflächenanteil in die Kalkulation eingerechnet wird. Dies wird dadurch begründet, dass in
der Stadt und den zugehörigen Orten genügend Naherholungsflächen vorhanden seien, so
dass der Friedhof als Erholungsort keine Rolle spielt.
Der Grünflächenanteil ist nicht zu verwechseln mit den Kosten, die für die Pflege unbelegter
Grabstätten und Freiflächen auf Friedhöfen entstehen. Diese sind Vorhaltekosten und in der
Gebührenkalkulation auch ansatzfähig. Sie sind in den Personalkosten des Bauhofes für die
Unterhaltung der Friedhöfe enthalten.
Es besteht also kein direkter Zusammenhang zwischen den auf den Friedhöfen tatsächlichen
vorhandenen Grünflächen und Baumbeständen und dem bei der Kalkulation
gebührenmindernd angesetzten „Grünflächenanteil“. Andererseits dürfte jedoch auch klar
sein, dass Friedhöfe, die über keine oder nur geringe Grünanlagen verfügen, nicht als
Parkanlage oder Erholungsort genutzt werden und in diesen Fällen die Ansetzung eines
Grünflächenanteils ganz unterbleiben sollte.
Bei der Gemeinde Vettweiß wird der Grünflächenanteil seit Jahren mit 10% der
Gesamtkosten (ohne Kalkulatorische Kosten) angesetzt. Die Friedhofsverwaltung schätzt
diesen Anteil eher als zu hoch angesetzt ein, mit Sicherheit aber nicht als zu niedrig.
Optimierungspotenziale werden daher hier nicht gesehen.
35
Sozialtarif in der Gebührensatzung, Bestattung Mittelloser
und Personen ohne Angehörige
Wie bereits beschrieben, erfolgt die Gebührenkalkulation und die daraus resultierende
Festlegung von Gebührensätzen nach den Bestimmungen des KAG NRW. Die Kosten sind
auf die Nutzer umzulegen, soziale Komponenten sind der Gebührenkalkulation
wesensfremd. Die Einrichtung von Sozialtarifen ist daher nicht möglich, hierzu gibt es
allerdings andere Möglichkeiten.
Grundsätzlich soll das Reihengrab als günstigste Bestattungsform eine Möglichkeit der
Bestattung bieten, auch wenn die Angehörigen über wenig finanzielle Mittel verfügen.
Unter Umständen übernimmt auch das Sozialamt in bestimmten Fällen die Kosten der
Bestattung.
Die Gebühren können auch in außergewöhnlichen Einzelfällen ganz oder teilweise
gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, wenn ihre Erhebung im Hinblick auf die
besonderen Umstände des Einzelfalls oder mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Gebührenpflichtigen eine nicht zumutbare Härte bedeuten würden.
Bei Verstorbenen, die keine Angehörigen haben, ist die örtliche Ordnungsbehörde für die
Bestattung zuständig. Wenn diese Personen mittellos sind, übernimmt die Gemeinde die
Kosten der Bestattung. Dies sind in der Gemeinde Vettweiß wenige Einzelfälle, in
Großstädten macht die Anzahl der so Bestatteten Personen teilweise einen beträchtlichen
Anteil (25% in der Stadt Köln3) aus. Wenn im Nachhinein doch noch Angehörige ausfindig
gemacht werden, müssen diese für die von der Ordnungsbehörde vorgestreckten
Beerdigungskosten aufkommen. Vom Ordnungsamt der Gemeinde Vettweiß wurde bisher
immer eine günstige Bestattungsform gewählt (soweit bekannt Verstreuung auf
Aschenstreuwiesen in den Niederlanden)
Optimierungsmöglichkeiten
Seitens der Friedhofsverwaltung wird hier Optimierungspotenzial dahingehend gesehen,
dass die Ordnungsbehörde zukünftig in Fällen, in denen sie die Bestattung übernehmen
muss, auf das Bestattungsangebot der Gemeinde Vettweiß zurückgreifen könnte. Die
Verstorbenen würden im Gemeindebereich bestattet und eine würdige Grabstätte erhalten.
Die Friedhofsgebühren, die vom Ordnungsamt zumindest vorgestreckt werden müssen,
kommen dem Gebührenhaushalt der Gemeinde Vettweiß zugute und nicht dem einer
anderen Kommune.
3
Angabe in einem Artikel in „Die Welt“, 05.04.2013
36
Zukunftskonzept
Neben der Analyse der Kosten und Ausschöpfung der daraus erkennbaren
Optimierungspotenziale ist die Entwicklung eines Zukunftskonzeptes sinnvoll. Das Konzept
soll im nächsten Jahr erarbeitet werden. Jeder Friedhof soll dabei unter folgenden
Gesichtspunkten einzeln betrachtet werden:
• Wie hoch ist der derzeitige Pflegeaufwand, gibt es Möglichkeiten zur Reduzierung
(Optimierung des Pflegeaufwandes, der Personalkosten des Bauhofes und der
Aushilfsarbeiter)?
• In welchem Umfang werden Friedhofsflächen tatsächlich benötigt (Ermittlung des
Flächenbedarfs)?
• Inwieweit beeinflusst die Entwicklung der Bestattungszahlen/Bestattungsarten den
Friedhofsflächenbedarf in Zukunft (Friedhofsentwicklungsplanung)?
• Wie kann mit nicht benötigten Friedhofsflächen umgegangen werden (Umgestaltung von
Friedhofsflächen)?
Zur Ermittlung des Flächenbedarfs bildet das vorhandene Friedhofskataster eine Basis. Die
bisher noch nicht belegten Grabstätten sind hierin jedoch in der Regel noch nicht erfasst,
daher kann zum Flächenbedarf und zu Überhangflächen an dieser Stelle noch keine
Aussage gemacht werden.
Jeder Friedhof ist auch vor Ort in Augenschein zu nehmen. Die Begehung der Friedhöfe
sollte durch Friedhofsverwaltung und Bauhofleitung unter Einbeziehung der jeweiligen
Ortsvorsteher erfolgen.
Für jeden Friedhof wird ein Maßnahmenplan erarbeitet, in dem Flächennutzung,
Pflegekonzepte und Gestaltungsfestlegungen festgeschrieben werden. Der Entwurf des
Maßnahmenplans soll dann dem Arbeitskreis zur Beratung vorgelegt werden und später im
Rahmen des gesamten Zukunftskonzeptes dem Gemeinderat zur Beschlussfassung
vorgelegt werden.
Neue Bestattungsformen
Im Rahmen eines Zukunftskonzeptes sollte der Arbeitskreis sich auch mit dem Angebot
neuer Bestattungsformen auseinandersetzen. Denkbar wären etwa Urnenstelen,
Baumbestattungen, Rasengrabstätten oder Urnengemeinschaftsgräber um nur einige zu
nennen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf den Vermerk der Friedhofsverwaltung zum Thema
„Anlage eines neuen Urnengrabfeldes in Vettweiß nach dem Vorbild des Friedhofes in
Bergisch-Gladbach, Ortsteil Sand.“ verwiesen, der als Anlage 3 beigefügt ist.
Die Analyse der Bestattungszahlen im (Seite 29 ff.) bietet eine Basis für Überlegungen zur
Entwicklung neuer Bestattungsformen.
37
Äquivalenzziffernberechnung
Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren ist gemäß § 6, II KAG NRW die Gebühr nach
der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Bei der Gebührenhöhe im
Einzelfall ist auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu achten
(Äquivalenzprinzip). Daraus folgt, dass die Gesamtkosten im Verhältnis von Leistung und
Gegenleistung auf die verschiedenen Grabarten aufzuteilen sind.
Durch Anwendung einer Äquivalenzziffernberechnung werden die unterschiedlichen
Grabarten miteinander ins Verhältnis gesetzt. Nach den bereits für die Kalkulation 2008
festgelegten Kriterien werden die einzelnen Grabarten bewertet.
Veranschaulicht wird dies durch die Bewertung des Kriteriums "Nutzungsdauer":
Kindergräber haben eine Nutzungsdauer von 25 Jahren, alle anderen Grabarten haben eine
30 jährige Ruhefrist bzw. Nutzungsdauer. Der kleinste Wert erhält nun die Äquivalenzziffer
(ÄQZ) 1 und die anderen Werte werden mit Ihm ins Verhältnis gesetzt. 30 Jahre
Nutzungsdauer steht zu 25 Jahren Nutzungsdauer im Verhältnis 1,2:1, die ÄQZ für 30
jährige Nutzungsdauer ist also 1,2.
In dem genannten Beispiel lässt sich die ÄQZ errechnen. Für die ÄQZ Grabgröße,
Wahlmöglichkeit, Pflegeaufwand durch die Gemeinde und Verlängerung des Nutzungsrechts
wurde das Verhältnis zwischen den Grabarten festgelegt.
Für das Kriterium "Grabgröße" könnte auch eine Berechnung der ÄQZ anhand der Fläche
der jeweiligen Grabart vorgenommen. Dies führt aber zu einer derart starken Gewichtung
des Flächenwertes, sodass Wahlgräber mit mehreren Stellen unverhältnismäßig teuer und
Urnengräber aufgrund der kleinen Fläche unverhältnismäßig günstig werden. Es wurde
daher für die ÄQZ Grabgröße das Verhältnis 1:1,25 gewählt (Urnengräber/Kindergräber=1,
Standardgräber für Erdbestattung = 1,25). Zusammen mit dem Kriterium
"Belegungsmöglichkeit" (ÄQZ = Anzahl der Stellen, die belegt werden können zuzüglich
Zuschlag für mögliche zusätzliche Urnenbestattung) ergibt sich eine ÄQZ, die dass
Größenverhältnis der Grabarten zueinander darstellt.
Bei den Kriterien "Wahlmöglichkeit" und "Verlängerung des Nutzungsrechtes" wurde
das Verhältnis 1:1,5 bzw. 1:1,25 gewählt (Wahlmöglichkeit=nein, ÄQZ = 1; Wahlmöglichkeit=
ja, ÄQZ=1,5; Verlängerungsmöglichkeit=nein, ÄQZ = 1; Verlängerungsmöglichkeit = ja,
ÄQZ=1,25).
Das Kriterium "Pflegeaufwand durch die Gemeinde" wurde stärker gewichtet, da die
Unterhaltungskosten für die Pflege der Grabarten "Reihengrab in gemeindlicher
Pflege"(Rasenbestattung), "Aschenverstreuung", "Urnenreihengrab in gemeindlicher Pflege"
(anonyme/nichtanonyme, pflegefreie Urnenbestattung) wesentlich höher liegen als bei
anderen Grabarten, die einzelnen Grabarten unterscheiden sich in diesem Punkt also sehr
voneinander. (normaler Pflegeaufwand= ÄQZ 1; großer Pflegeaufwand= ÄQZ 3; sehr großer
Pflegeaufwand = ÄQZ 4).
Durch die Multiplikation der so entstandenen ÄQZ der einzelnen Kriterien entsteht ein
Produkt, eine Gesamt-ÄQZ. Dieses Produkt multipliziert mit der voraussichtlichen Fallzahl
38
ergibt eine Recheneinheit, deren Summe (Addition der Recheneinheit aller Grabarten)
dividiert durch die Gesamtkosten den Wert "Kosten pro Recheneinheit" ergeben. Die Kosten
pro Recheneinheit multipliziert mit der Gesamt-ÄQZ ergeben dann die jeweilige Gebühr für
die einzelne Grabart.
Beibestattung und Verlängerung stellen keine eigene Grabart dar, es handelt sich hierbei
um die zweite Bestattung in einer vorhandenen Doppelwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte
bzw. um die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte
ohne Bestattung. Die Errechnung einer ÄQZ erfolgt hier nur zur Verteilung der Kosten auf die
Grabarten und der Errechnung der voraussichtlichen Gebühreneinnahmen.
Die Kriterien werden jährlich überprüft, die bisher letzte und einzige Änderung wurde ab der
Kalkulation 2010 umgesetzt (die durchschnittliche Verlängerungszeit bei Beibestattungen
(kalkulatorischer Wert) wurde von 15 Jahren auf 10 Jahre reduziert).
Beim Gebührenabschluss 2012 fiel auf, dass zwar die tatsächliche Anzahl von
Verlängerungen des Nutzungsrechtes (ohne Bestattung) der Kalkulation entspricht, die
tatsächlichen Gebühreneinnahmen in der Höhe jedoch stark von der Kalkulation abweichen.
Dies liegt daran, dass die gewählte durchschnittliche Verlängerungszeit zu hoch angesetzt
ist, da der Trend mittlerweile aufgrund der hohen Gebühren eher zu kürzeren
Verlängerungen der Nutzungsrechte (10 Jahre) geht. Die Äquivalenzziffernberechnung für
das Jahr 2014 ist in der Anlage 2, Gebührenkalkulation 2014 enthalten.
Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Äquivalenzziffernberechnung eine sehr gute
Methode ist um die verschiedenen Grabarten miteinander ins Verhältnis zu setzen.
Seit der Einführung dieser Art der Berechnung ist zwar die Nutzungsgebühr von
Urnengräbern gestiegen. Die Meinung, dass die Nutzer von Urnengräbern seitdem die
Nutzer von Grabstätten für Sargbestattung subventionieren, kann von der
Friedhofsverwaltung nicht bestätigt werden. Vielmehr war es bei der „alten Verteilmethode“
der Grabnutzungsgebühren so, dass der wesentliche Teil der Gebühreneinnahmen durch
Erd-Wahlgräber erfolgte und somit die Gebühr für Erd-Reihengräber und Urnenreihengräber
(künstlich) niedrig gehalten wurde.
Die Einführung der Äquivalenzziffernberechnung im Jahr 2008 kann ohne Übertreibung als
Einstieg in ein zukunftsfähiges Konzept gesehen werden. Die verschiedenen Grabarten
werden seitdem mit einander ins Verhältnis gesetzt und Gebührensätze dadurch „gerecht“
ermittelt. Gerade auch die Entwicklung des Verhältnisses Urnenbestattung/Sargbestattung
machte eine Umstellung der Berechnungsmethode notwendig.
39
Gebührenkalkulation 2014
Die voraussichtlichen Kosten eines Jahres bilden die Grundlage für Gebührenkalkulationen.
Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, Absatz 2
KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Kostenunterdeckungen sollen vermieden werden, Kostenüberdeckungen sind zu vermeiden.
Dazu werden die voraussichtlichen ansatzfähigen Kosten (und Erlöse) mit kaufmännischer
Vorsicht (großzügig) geschätzt und Fallzahlen oder sonstige für die Gebührenberechnung
relevante Kennzahlen ebenfalls vorsichtig, d.h. eher zurückhaltend angesetzt. Die
voraussichtlichen Kosten können bei den meisten Positionen zumindest für ein Jahr im
Voraus relativ genau geschätzt werden. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass durch
unvorhergesehene Umstände bei einer Position größere Kosten entstehen, als geplant.
Die voraussichtlichen Kosten werden so genau wie möglich geschätzt. Es kann jedoch auf
keinen Fall Aufgabe der Gebührenkalkulation und auch nicht der Politik sein, Kosten
absichtlich gering einzuschätzen, nur um im Ergebnis einen niedrigen Gebührensatz zu
erhalten. Ein solches Vorgehen könnte die Rechtmäßigkeit der gesamten Kalkulation
gefährden.
Für die Politik bleiben nur wenige Möglichkeiten, auf die Kosten Einfluss zu nehmen,
beispielsweise bei der viel diskutierten Art der kalkulatorischen Abschreibung (nach
Anschaffungskosten oder nach Wiederbeschaffungszeitwert), bei der kalkulatorischen
Verzinsung (Höhe des Zinssatzes) oder bei bestimmten Besonderheiten innerhalb der
Gebührenhaushalte (im Friedhofsbereich die Höhe des Grünflächenanteils).
Das Mittel der Wahl zur Senkung der Gebührensätze wäre für die Politik jedoch der
Beschluss eines Kostendeckungsgrades niedriger als 100%. Bei einem beschlossenen
Kostendeckungsgrad von beispielsweise 80% gilt der Gebührenhaushalt als ausgeglichen,
wenn 80% der tatsächlich entstehenden Kosten durch die Gebühreneinnahmen des Jahres
gedeckt sind. Die 20% der Kosten, die in diesem Fall nicht durch Gebühren gedeckt werden,
stellen keine Kostenunterdeckung dar, das heißt sie belasten nicht den Gebührenzahler,
sondern sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu finanzieren. Es dürfte jedoch klar sein,
dass der Beschluss eines Kostendeckungsgrades unter 100% für Kommunen im
Haushaltssicherungskonzept nicht in Frage kommen kann.
In
seiner
Genehmigung
der
Haushaltssatzung
2012,
2013
und
des
Haushaltssicherungskonzeptes 2012-2022 hat die Kommunalaufsicht des Kreises Düren
darauf hingewiesen, dass Kostenrechnende Einrichtungen kostendeckend betrieben werden
müssen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass kalkulatorische Abschreibungen nach
dem Wiederbeschaffungszeitwert und kalkulatorische Verzinsung mit dem von der
Rechtsprechung akzeptierten Höchstsatz (derzeit 7%) erfolgen sollten.
Aufgrund des Wandels der Bestattungskultur hin zu immer mehr Urnenbestattungen ist
zumindest fragwürdig, ob eine Wiederbeschaffung/Neubau von Leichenhallen im Falle der
„Abgängigkeit“ einer vorhandenen Halle überhaupt sinnvoll erscheint. Dies als Begründung
vorausgesetzt, erfolgte die kalkulatorische Abschreibung wie bisher von den Anschaffungs/Herstellungskosten.
40
Die kalkulatorische Verzinsung sollte in allen Gebührenhaushalten einheitlich erfolgen. Da
nicht davon auszugehen ist, dass der Zinssatz bei der kalkulatorischen Verzinsung im
Abwasserbereich angehoben werden wird, wurde auch der Zinssatz im Friedhofswesen nicht
angepasst und bleibt damit bei 5%.
Der Entwurf der Gebührenkalkulation 2014 ist als Anlage 2 beigefügt.
Zur Reduzierung von Kostenunterdeckungen aus Vorjahren sind folgende Maßnahmen im
nächsten Jahr in die Berechnung eingeflossen:
• Reduzierung der Einsatzzeiten des Bauhofes auf das absolute Minimum.
• Reduzierung der Einsatzzeiten einiger Aushilfskräfte
• Keine Durchführung größerer Aktionen bei Pflege- oder Unterhaltungsarbeiten
Diese Maßnahmen können jedoch nur eine Ausnahme darstellen, um das in den Vorjahren
aufgestaute Defizit ohne große Gebührensprünge zumindest annähernd ausgleichen zu
können. Sie sind nicht als Dauerlösung geeignet.
41