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Vorlage (Teil 1 ANALYSEN UND OPTIMIERUNGSMÖGLICHKEITEN)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
1,3 MB
Datum
11.12.2014
Erstellt
18.11.14, 18:02
Aktualisiert
18.11.14, 18:02

Inhalt der Datei

Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Vettweiß Teil 1 - Analyse und Optimierungsmöglichkeiten Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß Teil 1 - Analyse und Optimierungsmöglichkeiten erstellt im November 2013 von Daniel Wirtz; Fachbereich Finanzen Einleitung Die vorliegenden Analysen sollen den „Arbeitskreis Friedhof“ umfassend über das Friedhofsund Bestattungswesen informieren. Darüber hinaus bildet dieser erste Teil die Basis für die Entwicklung eines zukunftsfähigen Konzeptes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Vettweiß. Durch die aufgezeigten Optimierungsmöglichkeiten soll letztlich die Entwicklung der Grabnutzungsgebühren/Leichenhallengebühr nachhaltig stabilisiert und mittel- bis langfristig gesenkt werden. 2 Inhalt Seite Kostenanalyse im Gebührenhaushalt Friedhofswesen und Leichenhallen anhand des Gebührenabschlusses 2012 4 Personalkosten 15 Pflegeaufwand 21 Einebnungen 23 Abfallgebühren 25 Bestattungszahlen 29 Leichenhallen 32 Grünflächenanteil 35 Sozialtarif in der Gebührensatzung, Bestattung Mittelloser und Personen ohne Angehörige 36 Zukunftskonzept 37 Äquivalenzziffernberechnung 38 Gebührenkalkulation 2014 40 Anlagen 1 Gebührenabschluss 2012 2 Gebührenkalkulation 2014 3 Vermerk der Friedhofsverwaltung zum Friedhof in Bergisch-Gladbach-Sand 4 Stundenzettel Aushilfsarbeiter für August 2013 3 Kostenanalyse im Gebührenhaushalt Friedhofswesen und Leichenhallen anhand des Gebührenabschlusses 2012 Ausgehend von den Gebührenabschlüssen für Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2012 (Anlage 1) werden nachfolgend die einzelnen Positionen im Allgemeinen erläutert und anschließend das Ergebnis des Jahres 2012 im speziellen. Hier soll nur der Gebührenabschluss analysiert werden, auf bestimmte Einzelpositionen und Optimierungsmöglichkeiten wird in folgenden Kapiteln näher eingegangen. Die tatsächlichen Kosten eines Jahres bilden die Grundlage für Gebührenabschlüsse. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Der Begriff der Kosten unterscheidet sich vom Begriff des Aufwandes und der Auszahlung, was zur Folge hat, dass teilweise in der Gebührenkalkulation und beim Gebührenabschluss für die jeweilige Position andere Beträge anzusetzen sind als im Haushaltsplan bzw. der Jahresrechnung. Zudem sind nur solche Kosten zu berücksichtigen, die für den jeweiligen Gebührenhaushalt als ansatzfähig gelten, also einen Bezug zur Leistung haben. Ziel einer Gebührenkalkulation ist es, eine Kostenunterdeckung möglichst zu vermeiden. Dazu werden die voraussichtlichen ansatzfähigen Kosten (und Erlöse) mit kaufmännischer Vorsicht (großzügig) geschätzt und Fallzahlen oder sonstige für die Gebührenberechnung notwendige Kennzahlen ebenfalls vorsichtig, d.h. eher zurückhaltend angesetzt. Von der Gesamtsumme der ermittelten voraussichtlichen Kosten werden die voraussichtlichen Erlöse abgezogen (=gebührenmindernd). Als Ergebnis bleiben die durch Gebühren zu deckenden voraussichtlichen Kosten im Kalkulationszeitraum (in der Regel das Folgejahr) übrig. Die Kosten werden auf den Gebührentatbestand umgelegt um so die Gebühr zu ermitteln. Bei der Gebühr für die Leichenhallennutzung ist die Umlegung recht einfach, da es hier für den Gebührentatbestand „Leichenhallennutzung“ nur eine Bemessungsart gibt, nämlich die voraussichtliche Anzahl der Nutzungen der Leichenhalle. Die voraussichtlichen Gesamtkosten dividiert durch die voraussichtlichen Nutzungen ergibt die Leichenhallengebühr. Bei den Grabnutzungsrechten gibt es ebenfalls nur einen Gebührentatbestand (Grabnutzung) aber viele verschiedene Bemessungsarten (die unterschiedlichen Grabarten), die zur gerechten Verteilung der Gebühren miteinander ins Verhältnis gesetzt werden müssen um die Gebühr für die jeweilige Bestattungsart zu ermitteln. Dies erfolgt bei der Gemeinde Vettweiß seit dem Jahr 2008 mittels einer Äquivalenzziffernberechnung, auf die ab Seite 38 näher eingegangen wird. Beim Gebührenabschluss werden nach Ablauf des Kalkulationszeitraums (in der Regel also immer für das Vorjahr) die tatsächlichen ansatzfähigen Kosten den Erlösen gegenübergestellt, dadurch wird das Ergebnis ermittelt. Der Gebührenabschluss Friedhofswesen enthält die folgenden Positionen: 4 Position Erträge Erstattung Energie, Wasser, Abgaben Grabnutzungsgebühren Geb. für Beseitigung von Gräbern Verwaltungsgebühren Erstattung Grünflächenanteil Unterhaltung Friedhöfe Bew. Grundstücke und bauliche Anlagen Innere Verrechnung Geschäftsaufwand Unterhaltung Innere Verrechnung Verwaltungsgemeinkosten Unterhaltung Innere Verrechnung Fahrzeugkosten Unterhaltung Innere Verrechnung Personalaufwand Unterhaltung Beiträge Gartenbauberufsgenossenschaft Innere Verrechnung Geschäftsaufwand Bestattungen Innere Verrechnung Verwaltungsgemeinkosten Bestattung Innere Verrechnung Personalaufwand Bestattungen kalkulatorische Abschreibung Verzinsung des Anlagekapitals Unterdeckung aus Vorjahren Begriffserklärung Erstattung von zu viel gezahlten Wasserkosten die im lfd. Jahr veranlagten Grabnutzungsgebühren, Summe der Bescheide) Gebühreneinnahmen für Beseitigung von Grabstätten Gebühreneinnahmen aus Grabmahlgenehmigungen Kosten für Unterhaltungsarbeiten auf Friedhöfen (z.B. Kosten Einebnungen, Kieslieferungen, Bekämpfung Wespennester, Entsorgung Fundamentreste, Spritzmittel,…) Wasserabrechnungen, Abfallgebühren, Niederschlagswassergebühren, Straßenreinigungs/Winterdienstgebühren Prozentuale Verteilung des Geschäftsaufwandes im Rathaus auf die einzelnen Produkte anhand des Anteils der Personalkosten der Verwaltungsmitarbeiter 15% der Personalkosten im Bereich Unterhaltung Friedhöfe Ermittelte Fahrzeugkosten Bereich Unterhaltung Friedhöfe Ermittelte Personalkosten im Bereich Unterhaltung Friedhöfe Beitragszahlungen 15% der Personalkosten im Bereich Bestattungen Ermittelte Fahrzeugkosten Bereich Bestattungen Ermittelte Personalkosten im Bereich Bestattungen ermittelte Abschreibungsbeträge für Anlagegüter (Leichenhallen, Kühlkammern und Kühlvitrinen) kalkulatorische Verzinsung der Anlagegüter Betrag zum Ausgleich von Kostenunterdeckungen aus Vorjahren Der Gebührenabschluss Leichenhallen enthält folgende Positionen: Position Erträge aus Kostenerstattung Betriebskosten Sonstige Finanzerträge Geb. für Nutzung Leichenhalle Unterhaltung Leichenhallen Bew. Grundstücke und bauliche Anlagen Innere Verrechnung Geschäftsaufwand Innere Verrechnung Verwaltungskostenanteil Innere Verrechnung Fahrzeugkosten Innere Verrechnung Personalaufwand Unterdeckung aus Vorjahren Begriffserklärung Erstattung Betriebskosten Trauerhalle Sievernich durch Bauverein Erstattung von zu viel gezahlten Stromkosten Gebühreneinnahmen (Summe der Bescheide) Kosten für Unterhaltungsarbeiten in Leichenhallen (Material, Reparaturrechnungen) Stromkosten, Versicherungsbeiträge, Kostenbeteiligung an Friedhofskapelle Sievernich Prozentuale Verteilung des Geschäftsaufwandes im Rathaus auf die einzelnen Produkte anhand des Anteils der Personalkosten der Verwaltungsmitarbeiter 15% der Personalkosten im Bereich Leichenhalle Ermittelte Fahrzeugkosten Bereich Leichenhalle Ermittelte Personalkosten im Bereich Leichenhalle Betrag zum Ausgleich von Kostenunterdeckungen aus Vorj. 5 Erläutert wurden nur die Positionen, die tatsächlich in den Abschluss einfließen. In der Übersicht zum Gebührenabschluss sind auch Positionen enthalten, die nicht ansatzfähig sind oder Sachkonten die im Abschlussjahr nicht mehr bebucht wurden (z.B. Dienstaufwendungen für sonst. Beschäftigte; Kosten für Grabherstellung). Für verschiedene Positionen ist die Begriffserklärung ausreichend aussagekräftig, die restlichen Positionen werden nachfolgend ausführlich erläutert. Hierbei sind die Positionen aus dem Gebührenabschluss Leichenhallen im Wesentlichen mit entsprechenden Positionen im Friedhofswesen vergleichbar, Besonderheiten werden extra erläutert. Grabnutzungsgebühren Als Erlös Grabnutzungsgebühren sind die für das Abschlussjahr mit Bescheid festgesetzten Grabnutzungsgebühren einzusetzen. Hier wird deutlich, dass die Begriffe Erlös, Ertrag und Einzahlung ebenso wie die Begriffe Kosten, Aufwand und Auszahlung nicht gleichzusetzen sind. Für Gebührenkalkulation und Abschluss sind wie bereits erwähnt die ansatzfähigen Kosten (und Erlöse) nach den Bestimmungen des KAG NRW zugrunde zu legen und nicht die nach dem Haushaltsrecht ermittelten Erträge und Aufwendungen bzw. Einzahlungen und Auszahlungen. Vielfach sind Ertrag und Erlös bzw. Aufwand und Kosten gleich, jedoch nicht immer. In der Jahresrechnung werden Erträge und Aufwendungen (Ergebnisrechnung) sowie Einzahlungen und Auszahlungen (Finanzrechnung) aufgeführt. Grabnutzungsgebühren sind entsprechend der Laufzeit des Nutzungsrechtes jährlich aufzulösen, als Ertrag in der Ergebnisrechnung ist bei also nur der Auflösungsbetrag für das aktuelle Jahr aufgeführt, zusätzlich enthält die Ergebnisrechnung noch die Position „Auflösung PRAPS Grabnutzungsrechte“. Über die passive Rechnungsabgrenzung werden in der Vergangenheit festgesetzte Grabnutzungsgebühren entsprechend der Laufzeit des Nutzungsrechtes aufgelöst. Beispiel 1: Beerdigung im März 2013 in einer vorhandenen Doppelwahlgrabstätte bei der das Nutzungsrecht noch bis 2039 läuft. Das Nutzungsrecht ist bis 2043 zu verlängern, die festgesetzten Gebühren sind über die passive Rechnungsabgrenzung in den Jahren 2039 bis 2043 (monatsgenau) aufzulösen. Beispiel 2: Beerdigung im Oktober 1987 in einer neuen Einzelwahlgrabstätte. Das Nutzungsrecht wird erstmals für 30 Jahre vergeben, die festgesetzten Gebühren sind über die passive Rechnungsabgrenzung in den Jahren 1987 bis 2017 aufzulösen. Beispiel 3: Beerdigung im August 2013 in einer neuen Reihengrabstätte. Das Nutzungsrecht wird bis zum Ablauf der Ruhefrist im Jahr 2043 zugewiesen, die festgesetzten Gebühren sind in den Jahren 2013 bis 2043 aufzulösen. Der Auflösungsbetrag für 2013 (ab September = 4/360 des Gesamtbetrages) wird als Ertrag im laufenden Jahr gebucht, die restlichen Gebühren sind über die passive Rechnungsabgrenzung in den Jahren 2014 bis 2043 aufzulösen. 6 Die Beispiele zeigen, dass zwischen dem Erlös im Gebührenabschluss und dem Ertrag in der Ergebnisrechnung ein großer Unterschied besteht. Auch bei Addition der Erträge aus der Auflösung PRAPS wird nicht annähernd der Betrag erreicht, der im Gebührenabschluss zu verwenden ist. Die Ergebnisrechnung für das Friedhofswesen kann allein durch diese Position im Endergebnis ein erhebliches Defizit aufweisen, obwohl der Gebührenhaushalt im besten Fall ausgeglichen ist, auf jeden Fall aber ein ganz anderes Endergebnis ausweist. Die in der Finanzrechnung ausgewiesenen Einzahlungen sind die tatsächlich im laufenden Jahr eingezahlten Beträge. Diese Summe weicht weniger von den Erlösen im Gebührenabschluss ab als die Summe der Erträge in der Ergebnisrechnung, sie entspricht jedoch trotzdem nicht den Erlösen im Gebührenabschluss, da manche Zahlungen nicht fristgerecht erfolgen oder die Fälligkeit im Folgejahr liegt (bei Bescheide aus Dezember) oder Zahlungen auf Bescheide aus den Vorjahren eingehen. Als Erlös Leichenhallengebühr sind die für das Abschlussjahr mit Bescheid festgesetzten Leichenhallengebühren einzusetzen. Dieser Betrag entspricht in der Regel dem Ertrag aus der Jahresrechnung. Grünflächenanteil Als Grünflächenanteil werden seit Jahren 10% der Gesamtkosten (abzüglich der Kalkulatorischen Kosten) angesetzt. Bei der Kalkulation wird der Wert anhand der voraussichtlichen Kosten berechnet. Im Gebührenabschluss ist der Betrag von den tatsächlichen Kosten zu berechnen, dadurch erklären sich Differenzen zwischen Kalkulation und Abschluss. Kosten für Unterhaltungsarbeiten Als Kosten für Unterhaltungsarbeiten sind alle Rechnungen verbucht, die im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Friedhöfe bzw. der Leichenhallen stehen. Beispiele hierfür sind Rechnungen für Materiallieferungen (z.B. Kies für die Friedhofswege, Farbe für Reparaturarbeiten in Leichenhallen) und Rechnungen für Dienstleistungen (z.B. Wespenbekämpfung auf Friedhöfen, Reparaturrechnungen von Fremdfirmen, Einebnungen durch Fa. Poensgen, Entsorgung Fundamentreste, Reparatur Kühlkammern). Führt der Bauhof Arbeiten auf dem Friedhof/in der Leichenhalle selbst aus, so sind die durch die Arbeitszeit der Mitarbeiter entstehenden Personalkosten nicht in den Kosten für Unterhaltungsarbeiten enthalten, sondern in den Personalkosten. Ebenso bei Fahrzeugkosten. Beispiel 1: Neuanstrich einer Wand in einer Leichenhalle durch Mitarbeiter des Bauhofes. Die Materialrechnung für die verwendete Farbe wird als Unterhaltungskosten verbucht. Die Arbeitszeit des Mitarbeiters fließt in die Berechnung der Personalkosten ein, wird also unter Personalkosten verbucht. Die Einsatzzeit des vom Mitarbeiter benutzten Fahrzeugs fließt in die Berechnung der Fahrzeugkosten mit ein. 7 Beispiel 2: Rasenmähen mit Großflächenmäher auf einem Friedhof. Die Arbeitszeit des Mitarbeiters fließt in die Berechnung der Personalkosten ein, wird also unter Personalkosten verbucht, die Einsatzzeit des vom Mitarbeiter benutzten Flächenmäher fließt in die Berechnung der Fahrzeugkosten mit ein. Keine Kosten für Unterhaltung. Wie bereits oben aufgeführt, gehört zu den Rechnungen für Dienstleistungen auch die Abrechnung von Einebnungen. Die Einebnung von Grabstätten wurde im vergangenen Jahr erstmals von der Firma durchgeführt, die bereits seit Jahren für den Grabaushub zuständig ist. Bereits in den Vorjahren war aufgefallen, dass bei Einebnungen durch den Bauhof die tatsächlichen Kosten oft wesentlich höher ausfallen als die dafür festgesetzten Gebührensätze. Dies resultiert im Wesentlichen daraus, dass der Bauhof für diese Arbeit nicht richtig ausgerüstet ist und daher viele Grabstätten in der Vergangenheit in Handarbeit abgeräumt werden mussten, was zu hohen Personalkosten führte. Im Ergebnis sind daher die Einebnungen durch Firma Poensgen auf jeden Fall kostengünstiger als bei Ausführung der Arbeiten durch den Bauhof (siehe auch Kapitel Einebnungen, Seite 23). Innere Verrechnung Unter „Innerer Verrechnung“ oder Interner Verrechnung versteht man die Verrechnung verschiedener Produkte innerhalb des Haushalts untereinander. Einer Aufwandsbuchung bei einem Produkt steht immer eine Ertragsbuchung in einem anderen Produkt gegenüber. Personalkosten, Verwaltungsgemeinkosten, Geschäftsaufwand und Fahrzeugkosten werden zentral bei einem Produkt gebucht, über die interne Verrechnung wird dann dieses Produkt entlastet, die jeweiligen Produkte, die die Kosten verursacht haben, werden entsprechend Ihres Anteils an den Kosten belastet. Im Gebührenabschluss Friedhofswesen tauchen die einzelnen Positionen zur inneren Verrechnung jeweils zweimal auf einmal, mit dem Zusatz „Unterhaltung“ und einmal mit dem Zusatz „Bestattung“. Im Haushaltsplan/Jahresrechnung gibt es die Produkte Unterhaltung und Betrieb von Friedhöfen (13.553.01) und Bestattungswesen (13.553.03.00). Im Produkt Unterhaltung und Betrieb von Friedhöfen werden die Personalkosten (gleiches gilt für Verwaltungsgemeinkosten, Geschäftsaufwand und Fahrzeugkosten) gebucht, die aufgrund der ermittelten anteiligen Personalkosten (siehe unten) für dieses Produkt zuzuordnen sind. Im Wesentlichen sind dies die Personalkosten der Bauhofmitarbeiter, die bei Unterhaltungsarbeiten anfallen, die Personalkosten der Aushilfsarbeiter sowie ein kleiner Anteil Personalkosten der Sachbearbeitung. Im Produkt Bestattungswesen sind die Personalkosten gebucht, die bei der Sachbearbeitung in der Friedhofsverwaltung anfallen. Personalkosten Zu Personalkosten zählen bei tariflich Beschäftigten (Angestellte, Arbeiter) das an den Mitarbeiter ausgezahlte Entgelt, die Beiträge zur Versorgungskasse, und zur Sozialversicherung sowie in einigen Fällen Beihilfezahlungen. Bei Beamten gehören neben dem Entgelt die Beiträge zur Versorgungskasse, Beihilfezahlungen und die Zuführung zur Versorgungsrücklage zu den Personalkosten. 8 Die Personalkosten, die den Gebührenhaushalten Friedhofswesen/Leichenhallen zuzuordnen sind, werden jährlich vom Personalamt ermittelt. Der Bürgermeister sowie alle Mitarbeiter im Rathaus ermitteln durch möglichst genaue Schätzung anteilig die Arbeitszeit in den einzelnen Produkten (Friedhofswesen, Abfallwirtschaft, Allgemeine Finanzwirtschaft, etc.)Die Mitarbeiter des Bauhofes führen Stundenzettel, die ermittelte Arbeitszeit wird so den einzelnen Produkten zugeordnet, die Arbeitszeit des Bauhofleiters wird entsprechend der Gesamtzeiten der Bauhof-Mitarbeiter auf die einzelnen Produkte verteilt. Die gesamten Personalkosten werden dann entsprechend der ermittelten Arbeitszeiten den einzelnen Produkten zugeordnet. Eine genaue Betrachtung der Personalkosten 2012 folgt im Kapitel Analyse der Personalkosten ab Seite 15. Geschäftsaufwand Zu den ansatzfähigen Kosten beim Geschäftsaufwand gehören Reisekosten, Porto- und Telefonkosten, Kosten für Bekanntmachungen, sowie Kosten für amtliche Blätter Bücher und Zeitschriften. Sofern diese Kosten konkret einem Produkt zugeordnet werden können (z.B. Reisekosten) werden sie direkt dort verbucht. Kosten, die nicht direkt zugeordnet werden können (z.B. Telefonkosten) werden anteilig entsprechend den ermittelten Personalkosten (ohne Bauhof) auf die einzelnen Produkte verteilt. Fahrzeugkosten Zu den Fahrzeugkosten gehören Reparatur- und Wartungskosten, Versicherung, Steuer, sowie Kraftstoffkosten. Die Einsatzzeiten der Fahrzeuge werden durch den Bauhofleiter ermittelt und den einzelnen Produkten zugeordnet. Die gesamten Fahrzeugkosten werden dann entsprechend der ermittelten Einsatzzeiten, auf die einzelnen Produkte verteilt. Verwaltungsgemeinkosten Verwaltungsgemeinkosten werden entsprechend des Gutachtens der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) zu den Kosten eines Arbeitsplatzes berechnet1. Vereinfacht lässt sich sagen, dass die Verwaltungsgemeinkosten die Personalkosten darstellen, die durch die Erbringung von Arbeitsleistungen anderer Verwaltungseinheiten für den jeweiligen Gebührenhaushalt entstehen, die aber nicht direkt über die Verteilung der Personalkosten diesem Gebührenhaushalt zugeordnet sind. Im oben genannten Gutachten der KGSt heißt es dazu: Gemeinkosten setzen sich zusammen aus: 1. verwaltungsweiten Gemeinkosten (Verwaltungs-Overhead) und 2. amts- bzw. fachbereichsinternen Gemeinkosten (Amts-, Fachbereichs-Overhead). 1 KGSt®-Materialien 4/2013: Kosten eines Arbeitsplatzes (Stand 2013/2014) 9 Die KGSt empfiehlt, einen Zuschlag für den Verwaltungs-Overhead von 10 % auf die BruttoPersonalkosten des jeweiligen Arbeitsplatzes (im Einzelnen siehe KGSt®-Bericht 15/1985). Dieser Prozentsatz ist der Mittelwert mehrerer örtlicher Berechnungen. Er ist ggf. unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen, neu zu ermitteln und dann für die gesamte Verwaltung einheitlich anzuwenden. Mit ihm werden im Wesentlichen abgegolten: Planung, Steuerung und Kontrolle durch Rat/Kreistag und Verwaltungsführung, Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt, Leistungen des Haupt- und Personalamtes, Leistungen des Rechtsamtes, Leistungen des Presseamtes, Leistungen der Kämmerei, Leistungen der Stadtkasse, Leistungen des Steueramtes, Liegenschaftsverwaltung, allgemeine Beschaffung, Personalratstätigkeit, Gleichstellungsstelle, betriebsärztlicher und arbeitssicherheitstechnischer Dienst. Der Gemeinkostenzuschlag von 10% enthält nicht die „amts-/fachbereichsinternen“ Gemeinkosten (Amts-/Fachbereichs-Overhead). In der Regel sind über den Zuschlagssatz von 10 % hinaus noch Zuschläge vorzusehen für Amtsleitung und ggf. Sekretariat, Abteilungsleitung usw., soweit nicht sachbearbeitend tätig, ggf. amtsinterne Schreibdienste, ggf. amtsinterne Registratur usw. Bei Mitgliedsverwaltungen durchgeführte Beispielberechnungen ergaben Zuschlagssätze, die zwischen 10 und 40% streuten, sodass eine generelle Empfehlung hier nicht ausgesprochen werden kann. Es sind aber mindestens 10% anzusetzen, sodass bei Büroarbeitsplätzen von einem Gemeinkostenzuschlag von insgesamt mindestens 20% auszugehen ist. Bei NichtBüroarbeitsplätzen werden 15% für ausreichend erachtet. Bei der Gemeinde Vettweiß wird für die Gebührenhaushalte und für die Berechnung der Kosten eines Arbeitsplatzes einheitlich ein Verwaltungsgemeinkostenzuschlag von 15% der Personalkosten des jeweiligen Produktes erhoben. Gebührenabschluss Friedhofswesen 2012 Bei der Gebührenkalkulation handelt es sich immer nur um eine Schätzung, die, so vorsichtig sie auch ausgeführt wird, nicht immer zutreffen kann. Die voraussichtlichen Kosten können bei den meisten Positionen zumindest für ein Jahr im Voraus relativ genau geschätzt werden. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass durch unvorhergesehene Umstände und Maßnahmen bei einer Position größere Kosten entstehen als vorher geplant. Die Beträge der einzelnen Positionen sind aus der Übersicht zum Gebührenhaushalt ersichtlich. Im folgenden Diagramm wird die Verteilung der Gesamtkosten nochmals bildlich 10 dargestellt. Die Personalkosten aus den Bereichen „Unterhaltung“ und „Bestattung“ wurden in der Übersicht zusammengeführt, ebenso wurde bei den Verwaltungsgemeinkosten und beim Geschäftsaufwand verfahren. Kostenstruktur Friedhofswesen Unterdeckung aus Vorjahren; 9,45% Personalkosten gesamt; 52,99% Verzinsung des Anlagekapitals; 6,83% kalk. Abschreibung; 2,60% Berufsgenossenschaft; 0,38% Bew. Grundstücke und bauliche Anlagen; 8,23% Unterhaltung Friedhöfe; 8,80% Fahrzeugkosten; 1,88% Geschäftsaufwand gesamt; 0,89% Verwaltungsgemeink. gesamt; 7,95% Es ist sehr gut ersichtlich, dass der weitaus größte Teil der Gesamtkosten durch Personalkosten und die direkt an die Personalkosten gekoppelten Verwaltungsgemeinkosten entsteht. Beide Positionen zusammen machen 60,94% der Gesamtkosten aus. Weitere erwähnenswerte Positionen sind der Betrag, der für den Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren eingesetzt wird (9,45%), kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung (9,43%), Unterhaltungskosten (8,8%) und Kosten für Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen (8,23%). Aufgrund dieser Kostenstruktur ist die Friedhofsverwaltung der Ansicht, dass eine spürbare Senkung der Gebühren nur durch eine Senkung der Personalkosten erreicht werden kann. Bei kalkulatorischer Abschreibung und Verzinsung ist eine Senkung der Kosten nicht möglich. Bei Unterhaltungskosten und Kosten für Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen ist das vorhandene Einsparpotenzial nicht so groß, das eine spürbare Reduzierung der Friedhofsgebühren daraus folgen würde. Trotzdem ist die Friedhofsverwaltung natürlich bemüht, auch hier das vorhandene Potenzial auszuschöpfen. Die meisten tatsächlichen Kosten entsprechen im Wesentlichen den kalkulierten Beträgen, im Bereich Unterhaltung mehr entstandene Personalkosten werden durch weniger Personalkosten im Bestattungswesen wieder ausgeglichen. Lediglich bei der Position 11 „Unterhaltung Friedhöfe“ entstanden durch die Abrechnung durchgeführter Einebnungen mehr als doppelt so viel Kosten als geplant. Die Mehrkosten kamen jedoch nicht durch die Fremdvergabe der Durchführung von Einebnungen zustande, sondern durch die Tatsache, dass 38 Grabstätten, bei denen kein Nutzungsberechtigter mehr ausfindig gemacht werden konnte, auf Kosten der Friedhofsverwaltung eingeebnet wurden. Wären diese Grabstätten durch den Bauhof eingeebnet worden, wären die dabei entstehenden Personalkosten höher gewesen als der von der Firma in Rechnung gestellte Betrag. Bei der Abräumaktion wurden Grabstätten eingeebnet, an denen teilweise bereits seit Jahren das Nutzungsrecht abgelaufen war. Die Aktion war bei der Kalkulation nicht eingeplant worden, dadurch entstand die große Differenz zwischen Kalkulation und Ergebnis bei den Unterhaltungskosten. Zukünftig ist geplant, die Einebnungen jährlich vorzunehmen damit nicht so viele Grabstätten in einem Jahr eingeebnet werden müssen. Die entsprechenden Kosten werden dann bereits in der Kalkulation berücksichtigt. Es soll ein eigenes Sachkonto „Kosten für Einebnungen“ eingerichtet werden. Für Einebnungen, bei denen die Nutzungsberechtigten zu Gebührenzahlungen herangezogen werden können, werden die entstehenden Kosten durch Erlöse gedeckt. Als Erlöse stehen den Kosten die Gebühreneinnahmen (86,2% der Gesamterlöse), der Grünflächenanteil (10,82%), sowie Gebühreneinnahmen für Einebnungen und Verwaltungsgebühren für Grabmalgenehmigungen (zusammen 2,85 %) gegenüber. Bei den Gebührenhaushalten liegt es in der Natur der Sache, das die Erlöse im Wesentlichen aus den Gebühreneinnahmen für die jeweilige Gebührenart bestehen. Weitere Erlöse wirken sich gebührenmindernd aus, das heißt dass bei der Kalkulation Erlöse wie z.B. der Grünflächenanteil von den Gesamtkosten abgezogen wird. Dadurch werden die durch Gebühren zu deckenden Kosten und im Ergebnis die Höhe des Gebührensatzes gemindert. Die Höhe der Gebühreneinnahmen hängt zu einem großen Teil von den Fallzahlen ab. Bei der Gebührenkalkulation handelt es sich immer nur um eine Schätzung, die, so vorsichtig sie auch ausgeführt wird, nicht immer zutreffen kann. Die Schätzung der Fallzahlen im Friedhofswesen ist nur aus Durchschnittswerten aus den Vorjahren möglich, die tatsächlichen Fallzahlen sind jedoch nie exakt vorauszusagen. Gerade dieser Umstand führt aufgrund der relativ geringen jährlichen Fallzahlen in der Gemeinde Vettweiß schnell zu einer teils erheblichen Differenz zwischen kalkulierten Gebühreneinnahmen und tatsächlichen Erlösen und damit im Endergebnis zur Kostenunterdeckung im Gebührenhaushalt. Bei der Kalkulation war man von 72 Bestattungen ausgegangen und 8 Verlängerungen des Nutzungsrechtes ohne Bestattung. Tatsächlich wurden im Jahr 2013 66 Bestattungen durchgeführt und 7 Verlängerungen ohne Bestattung. Die Fallzahlen bei den Verlängerungen ohne Bestattung stimmt zwar annähernd mit der Kalkulation überein, die bei der Kalkulation angenommene durchschnittliche Verlängerungszeit stimmt jedoch nicht, so dass hier ca. 10.000 Euro weniger Gebühreneinnahmen entstanden sind. Durch die abweichende Anzahl der Bestattungen sind nochmals ca. 10.000 Euro weniger an Gebühreneinnahmen entstanden. 12 Ergebnis Der Bereich Friedhofswesen schließt 2012 mit einer Kostenunterdeckung in Höhe von in Höhe von 27.573,15 Euro ab. Zusammen mit den Kostenunterdeckungen aus Vorjahren beträgt die verbleibende Unterdeckung insgesamt 48.195,43 Euro, die bis 2016 ausgeglichen werden soll. Gebührenabschluss Leichenhallen 2012 Der Gebührenhaushalt Leichenhallen ist einer der „kleinen“ Gebührenhaushalte. Die jährlich umzulegenden Kosten sind nicht sehr hoch, die Fallzahlen (Anzahl Nutzung der Leichenhalle) jedoch auch nicht. Ebenso wie bei den Bestattungszahlen hat hier also eine Abweichung der tatsächlichen Fallzahlen von den kalkulierten Werten schnell eine Kostenunterdeckung zur Folge. Außerdem wirken sich Kostensteigerungen von einigen Hundert Euro anders als bei den „großen“ Gebührenhaushalten bereits spürbar auf die Gebühr aus. Eine nicht vorhergesehene größere Reparatur in einer Leichenhalle (=Unterhaltungskosten) hätte in der Regel eine Kostenunterdeckung zur Folge, was wiederum ein Ansteigen der Gebühr im Folgejahr bedeuten würde. Die Kostenstruktur im Bereich Leichenhalle sieht ähnlich aus wie im Friedhofswesen. Mit 47,52% der Gesamtkosten machen die Personalkosten zusammen mit den Verwaltungsgemeinkosten den überwiegenden Teil der Kosten aus. Auf Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen entfielen im Jahr 2012 34,07%, auf die Unterhaltung der Leichenhallen 3,77% der Gesamtkosten. Kostenstruktur Leichenhallen Unterdeckung aus Vorjahren; 13,45% Personalkosten; 41,32% Bew. Grundstücke und bauliche Anlagen; 34,07% Unterhaltung; 3,77% Fahrzeugkosten; 0,71% 13 Verwaltungsgemeink.; 6,20% Geschäftsaufwand; 0,48% Im Bereich „Leichenhallen“ entstanden durch weniger Nutzungen weniger Gebühreneinnahmen (ca. 2.300 €). Die Gebühreneinnahmen machen 96,38% der gesamten Erlöse aus. Die Fallzahlen waren im Jahr 2012 mit 46 Nutzungen wesentlich niedriger als kalkuliert (60). Ergebnis Der Gebührenhaushalt schließt mit einer Unterdeckung in Höhe von 2.448,39 Euro im Bereich „Leichenhallen“ ab. Zusammen mit der Unterdeckung aus Vorjahren in Höhe von 1.391,25 beträgt die insgesamt verbleibende Unterdeckung 3.839,64 Euro und soll innerhalb der nächsten 3 Jahre (bis 2016) ausgeglichen werden. 14 Personalkosten Woraus sich Personalkosten zusammensetzen und wie diese bei der Gemeinde Vettweiß ermittelt werden war bereits auf Seite 8 und 9 beschrieben worden. Hier werden nun die Personalkosten 2012 näher betrachtet, um so Optimierungspotenziale aufzuzeigen. Wie bereits beschrieben, sind dem Gebührenhaushalt Friedhofswesen (Grabnutzungsrechte) die Personalkosten aus den Produkten „Unterhaltung und Betrieb von Friedhöfen“ (abgekürzt Personalkosten Unterhaltung) und die Personalkosten aus dem Produkt „Bestattungswesen“ (Personalkosten Bestattung=Sachbearbeitung Friedhofsverwaltung) zuzuordnen. Die Personalkosten machen im Jahr 2012 insgesamt 52,99% der Gesamtkosten aus, zusammen mit den direkt an die Personalkosten gekoppelten Verwaltungsgemeinkosten beträgt der Anteil sogar 60,94%. Die Personalkosten teilen sich wie folgt auf: Kosten Bauhof Unterhaltung Aushilfen Unterhaltung Beamte Unterhaltung Angestellte Unterhaltung Beamte Bestattung Angestellte Bestattung 44.839,14 19.195,05 3.820,35 4.023,66 16.285,61 1.522,18 Anteil an Personalkosten 50,00% 21,40% 4,26% 4,49% 18,16% 1,70% Anteil an Gesamtkosten 26,49% 11,34% 2,26% 2,38% 9,62% 0,90% Personalkosten Verwaltung Die Personalkosten, die in der Verwaltung für die Bereiche Unterhaltung und Bestattung entstehen (Beamte und Angestellte) machen 28,6% der gesamten Personalkosten aus. Im Bereich Unterhaltung (8,75%) resultieren diese Kosten aus Arbeitszeit-Anteilen von Sachbearbeitern und Fachbereichsleiter des Bauamtes sowie der Friedhofsverwaltung. Im Bereich Bestattung (19,86%) entstehen nur Personalkosten durch die Sachbearbeitung und Fachbereichsleitung der Friedhofsverwaltung. Die Sachbearbeitung besteht nur aus einem Mitarbeiter, dessen Arbeitszeit-Anteil im Bestattungswesen nur 20% und 3% im Bereich Unterhaltung der Friedhöfe ausmacht. Der Fachbereichsleiter der Friedhofsverwaltung hat einen Arbeitszeitanteil von 1% im Bereich Bestattungswesen, der Bürgermeister einen Anteil von ebenfalls 1 % seiner gesamten Arbeitszeit im Bereich Unterhaltung von Friedhöfen. Mit den Arbeitszeitanteilen der Fachbereichsleitung und der Verwaltungsspitze sind jedoch nicht die auf Seite 9 beschriebenen Verwaltungsgemeinkosten für den VerwaltungsOverhead und den Fachbereichs-Overhead abgegolten. Diese Arbeitszeitanteile betreffen den Anteil der Arbeitszeit, in denen Bürgermeister und Fachbereichsleitung sich mit konkreten Einzelfällen der Friedhofsverwaltung beschäftigen. Durch die Verwaltungsgemeinkosten sollen die Kosten abgebildet werden, die nicht konkret einem Einzelfall und damit einem Produkt zugeordnet werden können. Beispiele hierfür sind genügend vorhanden, sie reichen von der Sichtung der Eingangspost über die Dienstaufsicht gegenüber den Mitarbeitern bis hin zu der Arbeit in Gremien. Zudem gehört zum Verwaltungs-Overhead wie beschrieben ja auch nicht nur die Arbeitszeit der 15 Verwaltungsführung sondern auch die Leistung der sogenannten Querschnitts-Ämter (z.B. Personalamt, Kasse) Die Arbeitszeitanteile der Sachbearbeitung im Friedhofswesen wurden in den vergangenen Jahren immer wieder gesenkt. Sie sind kritisch geschätzt und liegen mittlerweile beim absoluten Minimum für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung in der Friedhofsverwaltung. Weitere Optimierungspotenziale bestehen keine. Die Arbeitszeitanteile der Mitarbeiter des Bauamtes für den Bereich Unterhaltung der Friedhöfe sind ebenfalls sehr genau geschätzt, Optimierungspotenziale sind hier ebenfalls nicht erkennbar. Personalkosten Bauhof Der Anteil der Personalkosten der durch den Einsatz des Bauhofs zur Unterhaltung der Friedhöfe entsteht liegt bei 50,0% der gesamten Personalkosten und 26,49% der gesamten Kosten. In der nachfolgenden Übersicht sind die Personalkostenkosten des Bauhofs für die einzelnen Friedhöfe anhand der Fläche verglichen worden. Der Vergleich anhand der Fläche berücksichtigt jedoch nicht den jeweiligen Pflegeaufwand. Friedhöfe, auf denen mehr Hecken, Bäume und Rasenflächen sind(Vettweiß, Kelz, Müddersheim), verursachen höhere Kosten pro m², als Friedhöfe, auf denen keine oder kaum Bepflanzung vorhanden ist (Sievernich, Soller). Auf dem Friedhof Froitzheim wurde im vergangenen Jahr in größerem Umfang gearbeitet, hier war ein stärkerer Rückschnitt der vorhandenen Hecken und Sträucher durchgeführt worden. Daher resultiert der im Vergleich zu anderen Friedhöfen enorm hohe Betrag pro m². Es fällt auf, dass der Friedhof Lüxheim bei der Unterhaltung Personalkosten pro m² verursacht, die weit über dem Durchschnitt liegen. Kosten pro m² Bauhof 3,00 2,50 2,00 1,50 1,00 0,50 0,00 16 Prozentualer Anteil Personalkosten Bauhof für Unterhaltung, verglichen mit prozentualer Anteil Fläche 25,00% 20,00% 15,00% 10,00% 5,00% 0,00% Prozentualer Anteil an Gesamtfläche Prozentualer Anteil an Gesamtkosten Die zweite Übersicht vergleicht den prozentualen Anteil jedes einzelnen Friedhofs mit dem prozentualen Anteil der Personalkosten Bauhof. Hieraus kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die größeren Friedhöfe Vettweiß, Kelz, Müddersheim auch einen größeren prozentualen Anteil an den gesamten Personalkosten haben. Der viertgrößte Friedhof in Gladbach hat einen deutlich geringeren prozentualen Anteil an den gesamten (Bauhof)Personalkosten. Dies erklärt sich wahrscheinlich dadurch, dass hier der Aushilfsarbeiter in größerem Umfang Arbeiten übernimmt, jedenfalls liegen die Kosten für Aushilfsarbeiter auf dem Friedhof Gladbach über dem Durchschnitt. Die hohen Kosten auf dem Friedhof Froitzheim waren bereits erläutert worden. Lediglich für den Friedhof Lüxheim fällt auch in dieser Übersicht auf, dass der prozentuale Anteil der Personalkosten über dem prozentualen Anteil an der Gesamtfläche liegt. Nicht alle Kosten für Bauhofeinsätze können differenziert einem bestimmten Friedhof zugeordnet werden, daher die zusätzliche Säule „allgemein“. Die einfache Absenkung der Personalkosten durch weniger Einsatzzeiten auf den Friedhöfen würde sich zwar aufgrund der Größe dieser Kostenposition im Ergebnis direkt bemerkbar machen, dies birgt jedoch gewisse Risiken. Unterhaltungsarbeiten können nicht einfach auf Dauer ausgesetzt werden, da dies bei den meisten Arbeiten im Endeffekt mehr Kosten verursacht als eine kontinuierliche Arbeit. 17 Beispiele für solche Arbeiten wären: Das Abspritzen der Wege zur Unkrautbekämpfung; Aussetzen führt schnell zu Unkrautwiesen auf den Friedhöfen, deren Beseitigung dann wesentlich höhere Kosten verursacht. Heckenschnitt; Aussetzen der Arbeiten führt dazu, dass wenn die Hecken dann nach Jahren wieder beigeschnitten werden müssen, ein wesentlich höherer Aufwand betrieben werden muss. Nach Ansicht der Bauhofleitung und der Friedhofsverwaltung kann eine nachhaltige Reduzierung der Personalkosten für die Unterhaltung der Friedhöfe nur dadurch erreicht werden, dass der Pflegeaufwand auf den Friedhöfen reduziert wird (siehe Kapitel Pflegeaufwand, Seite 22). Personalkosten Aushilfen Die Personalkosten der Aushilfen machten im vergangenen Jahr 21,4% der gesamten Personalkosten und 11,34% der Gesamtkosten aus. Die nachfolgende Übersicht vergleicht die Kosten pro Friedhof anhand der Fläche. Kosten pro m² Aushilfen 1,80 1,60 1,40 1,20 1,00 0,80 0,60 0,40 0,20 0,00 18 Außerordentlich weit über dem Durchschnitt liegt der Friedhof Sievernich, obwohl hier nochmals anzumerken ist, dass Sievernich zu einem der Friedhöfe gehört, auf denen so gut wie keine Bepflanzung vorhanden ist. Außerdem ist die flächenmäßig der kleinste Friedhof. Es dürfte daher eigentlich vermutet werden, dass auf einem solchen Friedhof die Personalkosten der Aushilfsarbeiter am niedrigsten sein sollten (wie beispielsweise Disternich).Unter diesem Gesichtspunkt erscheinen auch die Kosten für den Friedhof Soller, wenn auch unter dem Durchschnitt liegend, trotzdem als zu hoch, was auch durch die zweite Auswertung bestätigt wird. Prozentualer Anteil Personalkosten Aushilfsarbeiter, verglichen mit prozentualer Anteil Fläche 25,00% 20,00% 15,00% 10,00% 5,00% 0,00% Prozentualer Anteil an Gesamtfläche Prozentualer Anteil an Gesamtkosten Die über dem prozentualen Flächenanteil liegenden Personalkosten in Gladbach erklären sich wie beschrieben wahrscheinlich aus dem geringeren Bauhofeinsatz. In Froitzheim und Jakobwüllesheim ist dies wahrscheinlich ebenso. Beim Friedhof Lüxheim fällt auch hier auf, dass die prozentualen Kosten wesentlich über dem prozentualen Flächenanteil liegen. Das hier offensichtliche Optimierungspotenzial ist schon aus den vorangegangenen Auswertungen ersichtlich. Die Einsatzzeiten der Aushilfsarbeiter werden durch Stundenzettel ermittelt, die vom jeweiligen Ortsvorsteher geprüft und abgezeichnet werden. Auch bei der Betrachtung der Stundenzettel (Beispiele siehe Anlage 4) fällt auf, das hier auf mehreren Friedhöfen eine Steuerung der Einsatzzeiten und dadurch auch der Personalkosten dringend notwendig ist. Die einzelnen Arbeiten und auch der Gesamtumfang, der von den Aushilfsarbeitern auf den Friedhöfen zu erledigen ist, sollte genau vorgegeben werden. Letztlich ist die Friedhofsverwaltung für die Unterhaltung der Friedhöfe zuständig, daher 19 sollte sie auch die von den Aushilfsarbeitern zu erledigenden Arbeiten auf Friedhöfen festlegen. Bereits im Jahr 2009 war hier seitens der Friedhofsverwaltung der Versuch unternommen worden, steuernd einzuwirken. Erster Schritt sollte damals die Erstellung einer Übersicht sein, welche Arbeiten auf den einzelnen Friedhöfen von den Aushilfsarbeitern erledigt werden, um so im zweiten Schritt die Arbeit der Aushilfskräfte zu optimieren. Bereits der erste Schritt war jedoch damals von den Ortsvorstehern/Politikern mehrheitlich abgelehnt worden. Ein Gespräch mit dem Bauhofleiter der Stadt Zülpich ergab, dass dort für Aushilfskräfte ein Budget in Höhe von 25.000 Euro für die Pflege von 21(!) städtischen Friedhöfe festgelegt wurde. Dieses Budget wird anhand der Flächenanteile verteilt, so dass die Aushilfskräfte dort pro m² und Jahr ca. 0,60 € erhalten. Laut Aussage des Bauhofleiters besteht die Friedhofskolonne des Bauhofes (Grünpflege) dort aus 2 Mann. Zusammenfassung der Optimierungsmöglichkeiten Die nachhaltige Optimierung der Personalkosten des Bauhofs für die Unterhaltung der Friedhöfe kann nur über eine Senkung des Pflegeaufwands geschehen (siehe Kapitel Pflegeaufwand) Um das in den letzten Jahren ständig gestiegene Defizit im Gebührenhaushalt Friedhofswesen zumindest teilweise ausgleichen zu können, beabsichtigt die Friedhofsverwaltung, die Einsatzzeiten des Bauhofs im nächsten Jahr auf ein Minimum zu reduzieren und nur die absolut notwendigen Maßnahmen durchzuführen, keinesfalls jedoch irgendwelche größeren Aktionen. Dies kann jedoch nur eine Ausnahme bleiben und gewisse Arbeiten müssen, wie bereits beschrieben, durchgeführt werden um nicht in den nächsten Jahren wesentlich höhere Kosten zu verursachen. Großes Optimierungspotenzial bieten auch die Einsatzzeiten der Aushilfskräfte. Hier ist genau pro Friedhof festzulegen, in welchem Umfang Arbeiten zu erledigen sind, um so die Personalkosten zu senken. 20 Pflegeaufwand Wie bereits im Kapitel „Analyse des Gebührenabschlusses“ ausführlich beschrieben, entstehen die meisten Kosten für Unterhaltungs- und Pflegearbeiten auf Friedhöfen durch Personaleinsatz. Diese Kosten „verstecken“ sich daher in den Personalkosten der Mitarbeiter und Aushilfskräfte, nicht im Kostenpunkt „Unterhaltung Friedhöfe“ auch wenn die Bezeichnung dies vielleicht vermuten lassen würde. Der derzeit betriebene Pflegeaufwand wurde anhand der Einsatzzeiten des Bauhofes für das Jahr 2012 betrachtet und entsprechend der Stundenzettel der Mitarbeiter ermittelt2. Unterhaltungsarbeiten auf Friedhöfen 2012 Bezeichnung der Arbeiten Stunden %-Anteil Müll sortieren und abfahren. Reinigungsarbeiten wie z. B. Unkraut und 148,25 Laub entfernen 10,70% überschüssiges Erdreich, Betonfundamente (vom Grabaushub) abfahren 18,25 1,32% Splitt zur Ausbesserung der Wege zu den Friedhöfen transportieren 17,75 1,28% Unkrautbekämpfung (Spritzarbeiten) 106,25 7,67% Rasenflächen mit Handrasenmäher schneiden 303,25 21,88% Rasenschnitt mit Flächenmäher 30,25 2,18% Gehölz- und Heckenschnitt 619,00 44,67% Wasserzapfstellen unterhalten (Wasseruhren ablesen, gegen Frost schützen usw.) 17,25 1,24% Mulcharbeiten 25,25 1,82% Unterhaltung Arbeitsgeräte (z.B. Rasenmäher- und Heckenscherenmesser schleifen) 48,25 3,48% Bänke streichen 2,25 0,16% Reparaturarbeiten z.B. Toranlagen, Leichenwagen 9,00 0,65% Grabfelder entfernen, mit Mutterboden auffüllen und Gras einsäen 40,75 2,94% Gesamtstunden 1.385,75 100,00% 2 Die Daten wurden durch den Bauhofleiter ermittelt. 21 Wie bereits beschrieben, ist es zur Absenkung der Personalkosten erforderlich, den Pflegeaufwand auf den Friedhöfen zu reduzieren. Vom Bauhofleiter bereits mehrfach vorgeschlagen wurde die Reduzierung der vorhandenen Hecken auf den Friedhöfen. Verbleibende Hecken sollten zudem eine gewisse Höhe (max. 1,80 m) nicht überschreiten, um den Pflegeaufwand möglichst gering zu halten. Des Weiteren sollten bei der Neuanschaffung von Gerätschaften und Werkzeugen für den Bauhof auch nach Möglichkeit Geräte ausgewählt werden, die die notwendigen Arbeiten schneller oder einfacher zu erledigen helfen. Auch dies würde zur Reduzierung der Personalkosten beitragen. Optimierungsmöglichkeiten bezüglich des Pflegeaufwandes sind vorhanden und sollen im Rahmen der Erarbeitung des Zukunftskonzeptes (siehe Kapitel Zukunftskonzept, Seite 37) erarbeitet und dann umgesetzt werden. 22 Einebnungen Bereits in der Kostenanalyse wurde darauf eingegangen, dass die Arbeiten zur Einebnung von Grabstätten mittlerweile von der Firma Poensgen übernommen werden, da dies kostengünstiger ist, als die Durchführung der Arbeiten durch den Bauhof. Trotzdem waren im Jahr 2012 die Kosten für Einebnungen sehr hoch. Daher werden in diesem Kapitel die rechtlichen Hintergründe näher betrachtet, um klar zu machen, warum die Friedhofsverwaltung in bestimmten Fällen die Kosten für die Einebnung von tragen muss. Wenn das Nutzungsrecht an einer Grabstätte abgelaufen ist, so ist die Grabstätte einzuebnen. Bei Wahlgrabstätten kann alternativ das Nutzungsrecht verlängert werden. Für die Kosten der Einebnung kommt der Nutzungsberechtigte auf. Dies ist der für die Friedhofsverwaltung günstigste Fall. Die entstehenden Kosten werden durch entsprechende Erlöse (Gebühreneinnahmen Einebnung) gedeckt. Bei Grabstätten, für die jedoch kein Nutzungsberechtigter mehr ausfindig zu machen ist, muss die Friedhofsverwaltung und damit alle Gebührenzahler für die Kosten der Einebnung aufkommen. Die Friedhofssatzung sieht vor, dass der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte festlegen soll, wer im Falle seines Todes das Nutzungsrecht übernehmen soll. In der Praxis ist jedoch kein Fall bekannt, in dem dies tatsächlich geschehen ist. Wenn nicht bereits vom Nutzungsberechtigten festgelegt, so geht das Nutzungsrecht in einer bestimmten Reihenfolge (Ehegatten oder Lebenspartner, Kinder, Enkel, Geschwister, sonstige Erben) über. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Person der Übernahme des Nutzungsrechtes zustimmt. In vielen Fällen ist es für die Angehörigen (überlebende Ehefrau oder Kinder) selbstverständlich, dass diese die Grabstätten der Familie weiter pflegen und auch die Rechte und Pflichten, die aus dem Nutzungsrecht entstehen, übernehmen, selbst wenn dies nicht schriftlich festgelegt wurde. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Regelungen zum Nutzungsrecht vielfach gar nicht bekannt ist. Aus diesem Grund werden, wenn der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte bereits verstorben ist, zunächst die bekannten Angehörigen angeschrieben, in der Annahme, dass diese das Nutzungsrecht übernehmen wollen. Wenn keiner der Angehörigen sich freiwillig zur Übernahme der Pflichten bereit erklärt, wird die Grabstätte nach Ablauf durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet (vorher Hinweis auf der Grabstätte und im Amtsblatt). Es kann jedoch nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Angehörige das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erben und damit auch die Pflichten, die im Zusammenhang mit der Grabstätte stehen, übernehmen müssen. Hierzu hat auch das OVG NRW bereits mit Urteil vom 18.03.1986 (Az. 2A 2750/84) den Grundsatz aufgestellt, dass der Übergang eines Nutzungsrechtes nach dem Tod des Rechtsinhabers nur mit der Zustimmung des Rechtserwerbers möglich ist. Dementsprechend erfolgte auch die Regelung in der Friedhofssatzung. Es kann auch nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Personen, die evtl. nur aus Gefälligkeit die Grabpflege übernommen haben, nach dem Tod des Rechtsinhabers das Nutzungsrecht und die damit verbundenen Pflichten übernehmen müssen. 23 Die Rechtsprechung ist hier eindeutig, womit klar sein dürfte, dass nur die Tatsache, das Erben oder Angehörige noch vorhanden sind, keine Pflicht zur Übernahme der Beseitigungskosten der Grabstätte auslöst. In den Fällen, in denen erst gar keine Angehörigen ermittelt werden können, muss die Friedhofsverwaltung aber auf jeden Fall für die Kosten der Einebnung aufkommen. Die Kosten für die spätere Einebnung direkt bei Vergabe der Grabstätte festzusetzen ist nicht sinnvoll. Zum einen würden dadurch die Gebühren für die Grabstätten stark ansteigen, andererseits ist es auch zumindest sehr fragwürdig, ob die heute verlangte Gebühr für die Einebnung einer Grabstätte in 30 Jahren nach Ablauf des Nutzungsrechtes die tatsächlichen Kosten decken kann. Optimierungsmöglichkeiten Durch die Bemühungen der Friedhofsverwaltung, Angehörige zu finden, die freiwillig die Nutzungsrechte und damit auch später die Kosten der Einebnungen übernehmen, wird bereits versucht, die Fallzahlen, in denen die Friedhofsverwaltung für die Einebnung aufkommen muss, so niedrig wie möglich zu halten. Zukünftig sollen Einebnungen jährlich durchgeführt werden. Durch die geringere Anzahl an Einebnungen bei jährlicher Durchführung sollen Kostensprünge wie im Jahr 2012 vermieden werden. Weitere Optimierungspotenziale sind hier nicht erkennbar. 24 Abfallgebühren Im Jahr 2012 hatte die Friedhofsverwaltung Abfallgebühren in Höhe von rund 10.036,21 Euro zu zahlen, dass machte 72,05% der gesamten Bewirtschaftungskosten im Friedhofsbereich (Abfallgebühren, Frischwassergebühren, Straßenreinigung, Niederschlagswassergebühren) aus und 5,03% der Gesamtkosten im Friedhofswesen. Derzeitige Situation Auf jedem Friedhof sind Abfallgefäße für Restabfall und teilweise auch für Bioabfall in unterschiedlicher Anzahl je Friedhof vorhanden. Auf Friedhöfen die über Grünabfall-Gruben verfügen sind keine Bioabfallgefäße vorhanden. Die Gefäße werden bei der Hausmüllsammlung im 14-tägigen Rhythmus geleert. Aufgrund der Anzahl der aufgestellten Gefäße ergibt sich die jährliche Abfallgebühr. Bis zum Jahr 2008 waren auf den Friedhöfen vielfach gelbe Tonnen aufgestellt, in die dann Abfälle (meist Kunststoff, z.B. ausgebrannte Grablichter) eingefüllt wurden. Dies wurde vom damaligen Abfuhrunternehmen beanstandet, da in die gelbe Tonne nur „restentleerte Verkaufsverpackungen“ mit dem grünen Punkt eingeworfen werden sollen, auf Friedhöfen aber größtenteils Restmüll anfällt. Durch den Tausch der Abfallgefäße stiegen die Abfallgebühren von 3.300 Euro in 2008 auf 15.700 Euro in 2009 an. Die Abfallgebühren des Jahres 2012 in Höhe von 10.036,21 Euro teilen sich wie folgt auf die einzelnen Friedhöfe auf: Abfallgefäße und Abfallgebühren nach Friedhöfen und Abfallarten aufgeteilt Anzahl Anzahl 240l Anzahl Friedhof 1100l Restabfall Bioabfall Gesamt Rest 240l Bio Rest Disternich 2,00 3,00 535,98 279,72 815,70 Froitzheim 3,00 803,97 0,00 803,97 Ginnick 1,50 401,99 0,00 401,99 Gladbach 3,00 803,97 0,00 803,97 Jakobwüllesheim 4,00 1.071,96 0,00 1.071,96 Kelz 1,00 1,00 1.279,61 0,00 1.279,61 Lüxheim 3,00 4,00 803,97 372,96 1.176,93 Müddersheim 2,00 535,98 0,00 535,98 Sievernich 2,00 535,98 0,00 535,98 Soller 3,00 5,00 803,97 466,20 1.270,17 Vettweiß 5,00 1.339,95 0,00 1.339,95 Summen 29,50 12,00 1,00 8.917,33 1.118,88 10.036,21 Aufgrund der hohen Gebühren in 2009 wurden seinerzeit alle Ortsvorsteher angeschrieben und gebeten, die derzeit vorhandenen Gefäße zu kontrollieren und die Tonnenanzahl auf das notwendige Minimum zu reduzieren. Hierbei wurden auch Sonderregelungen vereinbart, z.B.: Froitzheim, dort sind 4 Restmülltonnen vorhanden, 2 werden ganzjährig genutzt, 2 Tonnen werden im Frühjahr und im Herbst je 3 Monate genutzt, zu Gebühren veranlagt 25 werden 3 Gefäße (2+0,5+0,5). Durch die Reduzierung der Abfallgefäße in fast allen Ortschaften (Müddersheim und Sievernich bereits vorher nur jeweils 2 Tonnen; Lüxheim keine Reduzierung) konnten die Abfallgebühren auf 10.900 Euro im Jahr 2010 gesenkt werden. Um die Abfallgebühren auf den Friedhöfen vergleichbar zu machen wurden sie mit Fläche ins Verhältnis gesetzt, da davon ausgegangen werden kann, dass je größer Friedhof ist, auch umso mehr Abfall anfällt. Da einige Friedhöfe über Abfallgruben Grünabfälle verfügen, andere Biotonnen nutzen müssen, wurden hier nur Restabfallgebühren vergleichen. der der für die In der Übersicht fällt auf, dass die kleineren Friedhöfe höhere Abfallkosten pro m² verursachen. Es sollte hierbei berücksichtigt werden, dass auch auf kleinen Friedhöfen ein gewisses Gefäßvolumen vorgehalten werden muss. Die Übersicht bietet jedoch einen Anhaltspunkt, um die Abfallkosten auf den einzelnen Friedhöfen gezielt zu hinterfragen. Kosten Restabfall pro m² 0,40 0,35 0,30 0,25 0,20 0,15 0,10 0,05 0,00 Alternativen 1. Änderung des Abfallsystems auf Friedhöfen Bei der Stadt Zülpich wird ein Abfallsystem eingesetzt mit Abfallkörben auf den Friedhöfen, die durch den Bauhof mit einem eigenen Fahrzeug entleert werden. Die Abfälle werden dann durch den Bauhof zur MVA gebracht. Bei der Änderung auf dieses oder ein ähnliches System würden die jetzt zu zahlenden Abfallgebühren komplett entfallen. Die jährlichen Kosten, die ein solches System verursachen würde, stellen sich in einer ersten Berechnung wie folgt dar: 26 Beschreibung Anschaffung Fahrzeug Anschaffung Aufsatz Müllpresse Anschaffung Abfallkörbe Personalkosten für die Leerung Fahrzeugkosten für die Leerung Abfallanlieferung beim ZEW Summe jährliche Kosten Gesamtbetrag jährlicher Betrag 10.000,00 1.000,00 40.000,00 4.000,00 15.400,00 1.540,00 43.100,00 4.310,00 3.200,00 320,00 3.060,00 14.230,00 Kostenart Abschreibung Abschreibung Abschreibung Personalkosten Fahrzeugkosten Bewirtschaftung Friedhöfe Die Kosten für die Anschaffung eines Multi-Cars als Grundfahrzeug gehen anteilig in die jährlichen Kosten ein, es erfolgt eine Abschreibung über 10 Jahre. Bei einer durchschnittlichen Nutzung zur Leerung der Abfallboxen auf den Friedhöfen im 14-tägigen Rhythmus (=1 von 10 Arbeitstagen) wäre das Fahrzeug zu 10% im Friedhofsbereich eingesetzt, vom Abschreibungsbetrag fließen daher 10% in die Kosten mit ein. Der Aufsatz „Müllpresse“ sowie die anzuschaffenden Abfallkörbe werden nur im Friedhofsbereich genutzt und ebenfalls über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben. Die Beträge fließen zu 100% in die Kosten ein. Die kalkulatorische Verzinsung entfällt. Die Anschaffungen könnte zu 100% aus der Investitionspauschale getätigt werden. Die kalkulatorische Verzinsung wird aus dem Restbuchwert des Anlageguts abzüglich der erhaltenen Zuschüsse errechnet, daher entfällt bei 100% Zuschuss die kalkulatorische Verzinsung. Für die Entleerung entstehen Personalkosten (Arbeitseinsatz des Bauhofmitarbeiters während der Leerung). Hier wurde ein Mittelwert der jährlichen Personalkosten der Bauhofmitarbeiter zugrunde gelegt. Der Betrag fließt mit 10% (Abfallentsorgung Friedhof an 1 von 10 Arbeitstagen = 10 % der gesamten Arbeitszeit) in die Kosten ein. Zusätzlich zur Abschreibung des Fahrzeugs entstehen auch laufende Kosten bei dem eingesetzten Fahrzeug (Versicherung, Steuer, Wartung, Reparatur, Kraftstoff). Hier wurden die Kosten eines derzeitigen Pritschenwagens zugrunde gelegt. Wie bei der Abschreibung fließt der Betrag zu 10% in die Kosten ein. Der so eingesammelte Abfall ist ebenso wie im bisherigen Abfallsystem andienungspflichtig, das heißt, die gesammelten Abfälle sind dem ZEW zu überlassen. Die jährlichen Kosten hierfür können nur geschätzt werden, da bei der derzeitigen Abfallentsorgung keine Verwiegung der geleerten Tonnen erfolgt. Es wurde daher die Gesamtabfallmenge der Gemeinde aus dem Jahr 2012 dem Gesamtvolumen der aufgestellten Tonnen aus 2012 gegenüber gestellt und so ein Wert „Kilogramm Abfall je Liter Gefäßvolumen“ ermittelt. Dieser Wert multipliziert mit dem derzeit auf den Friedhöfen vorhandenen Gefäßvolumen ergibt die voraussichtlich anfallende Abfallmenge. Abfallmenge multipliziert mit Entsorgungsgebühr ergibt dann die jährlichen Kosten. Da eventuell auf den Friedhöfen mehr Überkapazitäten vorhanden sind als bei Haushalten (Tonnen öfter nicht voll) und der eingesammelte Müll aufgrund seiner Inhalte wahrscheinlich nicht so schwer ist wie der aus privaten Haushalten, wurden die ermittelten Kosten lediglich mit 50 % angesetzt. 27 Die jährliche Summe der so ermittelten Kosten beträgt 14.230 Euro. Hierbei noch nicht berücksichtigt sind die Kosten für den Transport des Abfalls zur MVA (Personalkosten, Fahrzeugkosten). Auch wenn die tatsächlichen Kosten eines solchen Systems von der Kalkulation abweichen würden erscheint klar, dass sich hier im Vergleich zum bisherigen Abfallsystem keine Einsparungen erzielen lassen würden. 2. Optimierung des bisherigen Abfallsystems Im ersten Schritt sollte nochmals kritisch geprüft werden, wie viele Abfallgefäße pro Friedhof wirklich benötigt werden. Hierdurch lassen sich eventuell noch einige Einsparungen erzielen. Wenn ab dem Jahr 2015 die Wertstofftonne die bisherige gelbe Tonne ersetzen wird, können diese Tonnen auch auf Friedhöfen aufgestellt werden. In die Wertstofftonne können zusätzlich zu Verkaufsverpackungen auch „stoffgleiche Nichtverpackungen“ eingeworfen werden, was auf den größten Teil der auf den Friedhöfen anfallenden Abfallmengen zutreffen dürfte. Somit dürfte sich bei Einführung der Wertstofftonne ein größeres Einsparpotenzial ergeben, die zu zahlenden Abfallgebühren würden sich voraussichtlich wieder dem Niveau von 2008 annähern. Zusammenfassung der Optimierungsmöglichkeiten Das bisherige Abfallsystem sollte beigehalten werden und wie oben beschrieben optimiert werden. 28 Bestattungszahlen Aus der nachfolgenden Übersicht ist die Entwicklung bei den verschiedenen Grabarten ablesbar. Einstellige und Mehrstellige Wahlgräber sind unter „Erdwahlgräber neu“ bzw. „Erdwahlgräber Verlängerung“ zusammengefasst worden. Es ist ersichtlich, dass die Zahl der neu vergebenen Erdwahlgräber in den vergangenen Jahren deutlich gesunken ist. Die Anzahl „Erdwahlgräber Verlängerung“ (=Beibestattung in vorhandene Grabstätte) ist relativ stabil. Die Anzahl der neu vergebenen und verlängerten Erdwahlgräber alleine lässt jedoch keinen Rückschluss auf die Zahl der Sargbestattungen zu, da in Erdwahlgräbern auch Urnen bestattet werden. So wurden beispielsweise im Jahr 2012 15 Urnen in Erdwahlgräbern bestattet. Jahr Urne Sarg URG 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 4 8 14 18 13 22 12 23 36 36 33 64 63 71 61 40 44 55 56 35 33 33 2 7 9 10 10 10 7 12 9 12 10 Urnen wahlgr ab neu UWG Verl Erdreihengräber Erdwahlgräber neu Erwahlgräber Verlängerung gesamt Urne im Erdwahlgrab Summe 0 0 0 0 1 9 23 18 10 10 7 11 10 3 6 5 19 15 23 24 13 20 10 15 9 13 8 38 26 35 35 20 29 37 36 47 28 35 2 1 5 8 3 12 3 5 24 14 15 68 71 85 79 53 66 67 79 71 69 66 2 6 3 10 7 Das Verhältnis von Urnenbestattungen und Sargbestattungen hat sich im Betrachtungszeitraum grundlegend geändert. Im Jahr 2002 waren Urnenbestattungen in Vettweiß eher noch die Ausnahme, in den letzten 3 Jahren machten Urnenbestattungen jedoch schon etwa die Hälfte der Bestattungsfälle aus. 80 70 60 Sargbestattungen 50 40 30 20 Urnen 10 0 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Entwicklung Urnenbestattung/ Sargbestattung 29 2012 „Abwanderung/Zuwanderung“ Nicht immer werden Verstorbene, die Ihren (letzten) Wohnsitz in Vettweiß hatten, auch in Vettweiß bestattet. Dies ist allerdings nicht nur eine finanzielle Entscheidung, familiäre Gründe (z.B. Bestattung des Verstorbenen im Wohnort der Angehörigen) spielen dafür genauso eine Rolle. Personen, die beispielsweise im Pflegewohnheim Vettweiß gelebt haben und dort verstorben sind, sind natürlich auch in der Summe der Sterbefälle enthalten. Oft haben diese Personen aber keine Bindung an die Gemeinde Vettweiß und werden daher in den meisten Fällen in dem Ort bestattet, in dem sich früher ihr Lebensmittelpunkt befand. Daher sind auch die Zahlen der „Abwanderung“ in den Jahren seit Bestehen des Pflegewohnheims angestiegen. Ebenso werden natürlich auch Personen auf Friedhöfen im Gemeindebereich bestattet, die nicht in den Sterbefallzahlen der Einwohner der Gemeinde Vettweiß enthalten sind. Dies ist genau der umgekehrte Fall und wird hier als „Zuwanderung“ bezeichnet. Die Sterbefälle in der Gemeinde Vettweiß (Auswertung des Einwohnermeldeamtes) liegen erst ab 2004 vor, daher fehlen in den folgenden beiden Übersichten im Gegensatz zu den vorangegenen Übersichten die beiden Jahre 2002 und 2003. Gesamtzahlen 120 100 80 60 40 20 0 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Sterbefälle gesamt 75 80 58 83 73 97 73 76 82 Bestattungen gesamt 85 79 53 66 67 79 72 68 66 35 30 25 20 15 10 5 0 2004 2005 2006 2007 2008 "Abwanderung" 30 2009 2010 "Zuwanderung" 2011 2012 Es ist erkennbar, dass Abwanderung und Zuwanderung sich im letzten Jahr entgegengesetzt entwickelt haben, hieraus kann jedoch nicht unbedingt ein Trend abgeleitet werden, wie auch das Jahr 2009 zeigt. Grundsätzlich kann jedoch aus der Übersicht entnommen werden, dass die Anzahl der Abwanderungen ab dem Jahr 2005 über der Zahl der Zuwanderung gestiegen ist und weiter steigt und sich die Zuwanderungen auf einem etwa gleich bleibenden Niveau bewegen. Zu den gestiegenen Abwanderungszahlen trägt, wie bereits erwähnt, auch die Eröffnung des Pflegewohnheims Vettweiß bei. Entwurf für ein neues Bestattungsgesetz Der Entwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes (Drucksache 16/2723) ist derzeit in der parlamentarischen Beratung des Landtages. U.a. sieht der Entwurf eine Neuformulierung für die Bestimmung zu Ruhezeiten vor, dadurch könnte man zukünftig für Aschenbeisetzungen andere Ruhefristen festlegen, als für Sargbestattungen. Da die Dauer der Ruhezeiten über die Äquivalenzziffernberechnung (siehe Seite 38) direkt Auswirkungen auf die Höhe der Gebühr hat, könnten so in Zukunft die Urnenbestattungen und Aschenbeisetzungen ohne Urne auf den Friedhöfen im Gemeindebereich zumindest unter finanziellen Gesichtspunkten attraktiver werden. Öffentlichkeitsarbeit Nicht zuletzt sollten die Bürgerinnen und Bürger über die angebotenen Bestattungsformen und Leistungen der Friedhofsverwaltung informiert werden. Die Überarbeitung der Informationen auf den Internetseiten der Gemeinde Vettweiß ist nur ein Schritt. Eine Informationsbroschüre zur Auslage beispielsweise auch im Pflegewohnheim Vettweiß, könnte auch dazu beitragen, dass vorhandene Angebot bekannter zu machen und so eventuell die Abwanderungszahlen zu senken. Zusammenfassung der Optimierungsmöglichkeiten Ein erweitertes Angebot an Bestattungsformen speziell für die stetig steigende Zahl der Aschenbeisetzungen wird sich positiv auf die Gesamtzahl der Bestattungen auswirken. Sofern die Änderung des Bestattungsgesetzes in Kraft tritt, sollte die Ruhefrist für Aschenbestattungen angepasst werden. Durch verstärkte Öffentlichkeitsarbeit soll das vorhandene Angebot bekannter und die Zahl der Abwanderungen gesenkt werden. 31 Leichenhallen Fallzahlen Bereits seit einigen Jahren ist die Anzahl der Leichenhallenbenutzung bei Bestattungen rückläufig. Um diesem Trend zukünftig entgegenzuwirken, wurde für die Kalkulation 2013 der Kostenpunkt „Bewirtschaftung Grundstücke und bauliche Anlagen“ der Kalkulation „Friedhofswesen/Grabnutzung“ zugerechnet, da diese Kosten als „Vorhalteleistung“ von allen Gebührenschuldnern (=bei jeder Bestattung) zu finanzieren sind. Auf diese Weise sind die Gesamtkosten und damit auch der Gebührensatz gesunken. Die rückläufige Zahl der Nutzungen ist jedoch hierdurch nicht beeinflusst worden. Von den bislang 60 Bestattungen im Jahr 2013 wurde die Leichenhalle nur in 35 Fällen genutzt. Die 60 Bestattungen teilen sich in 30 Urnen- und 30 Sargbestattungen auf. Nur in 7 Fällen mit Urnenbestattung wurde die Leichenhalle genutzt, aber in 28 von 30 Fällen mit Sargbestattung. Die Zahl der Nutzungen hängt also nicht in erste Linie von der Höhe der Gebühr ab, sondern von der Art der Bestattung. Bei Urnenbestattungen ist es mittlerweile üblich, dass die Urne während der Trauerfeier in der Kirche aufgestellt wird. Eine Unterstellung beispielsweise in der Kühlkammer entfällt in der Regel auch, da die Verstorbenen bis zum Transport ins Krematorium in der Regel bei den Bestattungsinstituten untergebracht werden. Es wird daher erwartet, dass entsprechend dem Anstieg der Urnenbestattungen an der Gesamtzahl der Bestattungen die Anzahl der Nutzungen der Leichenhallen sinken wird. Vor diesem Hintergrund ist zu überlegen, ob es tatsächlich sinnvoll ist, für zukünftig vielleicht 30 Nutzungen im Jahr insgesamt 11 Leichenhallen/Aufbahrungshallen vorzuhalten. In Jakobwüllesheim steht eine Aufbahrungshalle zur Verfügung (nur zur Aufbahrung vor der Bestattung), die Friedhofskapelle Sievernich wird ebenfalls nur als Aufbahrungshalle genutzt. Alle anderen Hallen sind mit Kühlvitrinen ausgestattet oder verfügen über eine Kühlkammer (Froitzheim und Gladbach). Ohne hier die Frage zu klären, was mit den Gebäuden geschehen würde und wie der konkrete (Sarg-)Bestattungsfall ohne Leichenhalle zu regeln wäre, kann ausgesagt werden, das eine Schließung einiger Leichenhallen direkten Einfluss auf die Gebührenhöhe hätte, da dann weniger Kosten für Unterhaltung und weniger Personalkosten entstehen würden. Ebenfalls entstünden weniger Bewirtschaftungskosten, was aber durch die Umstellung bei der Gebührenkalkulation Einfluss auf die Grabnutzungsgebühr und nicht auf die Leichenhallengebühr hätte. Unterhaltung von Leichenhallen Die Unterhaltungskosten von Leichenhallen stellen mit 3,77% der Gesamtkosten 2012 eine sehr kleine Position dar, so auch in den Jahren zuvor. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, sondern mit zunehmendem Alter der Leichenhallen eher zu erwarten, das eine unvorhergesehene größere Reparaturmaßnahme an einer Leichenhalle oder Kühlkammer/Vitrine notwendig wird. Dies könnte dazu führen, dass die Gesamtkosten im Bereich Leichenhalle im Gegensatz zur Kalkulation wesentlich überschritten würden. Eine dadurch verursachte Unterdeckung hätte wesentlich höhere Gebühren in den nächsten 32 Jahren zur Folge, was dann vielleicht wieder zu weniger Nutzungen und damit neuen Kostenunterdeckungen führen würde. Es besteht die Gefahr, dass dann im Bereich Leichenhalle dauerhaft mit Defiziten zu rechnen ist. Die Unterhaltungskosten, könnten ebenso wie die kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung zum Bereich Friedhofswesen gerechnet werden, da die Betriebsbereite Bereitstellung der Leichenhallen eine Vorhalteleistung darstellt, die von allen Gebührenzahlern zu zahlen ist. Eine Reparatur in größerem Ausmaße hätte jedoch auch spürbare Auswirkungen auf die Grabnutzungsgebühren, wenn auch nicht in solchem Umfang wie bei der Leichenhallengebühr. Eine solche größere Reparatur steht im nächsten Jahr bei der Aufbahrungshalle in Jakobwüllesheim an. Hier sind die Fenster so beschädigt, dass eine Instandsetzung unumgänglich ist. Hierzu liegt ein Angebot vor, dass in der einfachsten Variante 4.000 und in der aufwendigsten 11.000 Euro Kosten verursacht. Die einfache Reparatur wäre in jedem Fall Unterhaltungsaufwand, die Kosten würden also komplett in den Gebührenabschluss 2014 einfließen. Investive Kosten würden in die kalkulatorische Abschreibung/Verzinsung einfließen und so eine geringere Steigung der Kosten über mehrere Jahre bedeuten und keine Unterhaltungskosten im Jahr der Reparatur. Jedoch allein der Umstand, dass es sich um eine größere Reparatur handelt, begründet keine Investition. Selbst, wenn man die Fenster komplett austauschen würde, wäre es zumindest umstritten, ob dadurch eine erhebliche Wertsteigerung am Gebäude erreicht wird, was aber Voraussetzung für die Betrachtung als Investition wäre. Die Friedhofsverwaltung plant derzeit, die größere Maßnahme durchzuführen und als Investition zu deklarieren. Die Kosten würden wie oben beschrieben in die Abschreibung fließen und diese um jährlich ca. 500 Euro erhöhen. Dies hat Auswirkung auf die Grabnutzungsgebühren da kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung wie bereits geschildert, dem Gebührenhaushalt Friedhofswesen zugeordnet wurden. Da die Sachlage bereits bekannt ist, sind die voraussichtlichen Kosten auf jeden Fall bei der Kalkulation für das Jahr 2014 zu berücksichtigen. Personalkosten Die Personalkosten im Bereich Leichenhallen teilen sich auf in Kosten der Aushilfsarbeiter (35,56% der gesamten Personalkosten), Kosten des Bauhofs (34,25%) und Kosten der Verwaltungsmitarbeiter (29,81%). Die Personalkosten der Verwaltung setzen sich im Wesentlichen aus Kosten des Liegenschaftsamtes und der Sachbearbeitung in der Friedhofsverwaltung zusammen. Die Personalkosten des Bauhofs resultieren aus der eingesetzten Arbeitszeit bei Unterhaltung der Leichenhallen. Die Kosten der Aushilfsarbeiter entstehen im Wesentlichen durch Reinigungsarbeiten. Bei den Kosten der Aushilfsarbeiter bestehen Einsparpotenziale, da es nicht ersichtlich ist, warum Leichenhallen einer monatlichen Reinigung bedürfen, obwohl sie nur wenige Male im Jahr genutzt werden. Für die Orte Disternich und Müddersheim wird sogar eine monatliche 33 Pauschale an die jeweilige Aushilfskraft für die Reinigung gezahlt (30,--). Solche Vereinbarungen sollten geändert werden. Zusammenfassung der Optimierungsmöglichkeiten • Die Unterhaltungskosten könnten zukünftig dem Gebührenhaushalt Friedhofswesen, Grabnutzung zugeordnet werden. • Hallen mit der Möglichkeit der Unterstellung sollten spätestens bei Ausfall der vorhandenen Kühlvitrinen in reine Aufbahrungshallen umgewandelt werden, zur Kostenreduzierung jedoch besser schon früher. Um den Bedarf zu decken, sollte in einigen Orten die Möglichkeit zur Unterstellung des Sarges weiterhin gegeben sein. Bei zukünftig sinkenden Fallzahlen mit eventuell nur 30 Unterstellungen pro Jahr ist jedoch das Angebot von 9 Hallen mit Kühlvitrinen/Kühlkammer absolut überdimensioniert. Spätestens bei Auftreten größerer Reparaturen sollte überlegt werden, die Kühlkammern in Froitzheim und Gladbach zu schließen um Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten zu senken. Die Unterstellung von Särgen in Kühlvitrinen erscheint als ausreichend. • Die Personalkosten sollten dahingehend optimiert werden, dass genau festgelegt wird, in welchem Umfang Reinigungsarbeiten in Leichenhallen durchgeführt werden sollen. Es ist zu prüfen, ob eine Übernahme dieser Arbeit durch die Hausmeister jeweils vor einer Bestattung kostengünstiger wäre als bei Durchführung von turnusmäßigen Reinigungen durch Aushilfskräfte. In jedem Fall sollten aber keine monatlichen Pauschalbeträge mehr gezahlt werden, da dies durch die geringe Zahl der Nutzungen absolut nicht gerechtfertigt wird. 34 Grünflächenanteil Bei der Berechnung des so genannten Grünflächenanteils, mancherorts auch zutreffend „grünpolitischer Wert“ genannt, geht man davon aus, dass die Friedhöfe zu einem bestimmten Teil nicht nur von Angehörigen als Begräbnisplätze sondern auch von der Allgemeinheit als Parkanlage bzw. Erholungsort genutzt wird. Dementsprechend wäre dann ein Teil der Kosten nicht durch die Nutzer der Friedhöfe sondern durch die Allgemeinheit zu tragen (ähnlich dem Allgemeinanteil bei Straßenreinigung und Winterdienst). In ländlich strukturierten Kommunen wird der Friedhof jedoch hauptsächlich als Begräbnisstätte genutzt und von den Angehörigen der dort Bestatteten besucht. Die Bedeutung als Erholungsort spielt hier höchstens eine untergeordnete Rolle. Eine vor Jahren bereits durchgeführte Nachfrage bei der Stadt Euskirchen hat ergeben, dass dort, obwohl der Zentralfriedhof mit Sicherheit den Charakter einer Parkanlage hat, kein Grünflächenanteil in die Kalkulation eingerechnet wird. Dies wird dadurch begründet, dass in der Stadt und den zugehörigen Orten genügend Naherholungsflächen vorhanden seien, so dass der Friedhof als Erholungsort keine Rolle spielt. Der Grünflächenanteil ist nicht zu verwechseln mit den Kosten, die für die Pflege unbelegter Grabstätten und Freiflächen auf Friedhöfen entstehen. Diese sind Vorhaltekosten und in der Gebührenkalkulation auch ansatzfähig. Sie sind in den Personalkosten des Bauhofes für die Unterhaltung der Friedhöfe enthalten. Es besteht also kein direkter Zusammenhang zwischen den auf den Friedhöfen tatsächlichen vorhandenen Grünflächen und Baumbeständen und dem bei der Kalkulation gebührenmindernd angesetzten „Grünflächenanteil“. Andererseits dürfte jedoch auch klar sein, dass Friedhöfe, die über keine oder nur geringe Grünanlagen verfügen, nicht als Parkanlage oder Erholungsort genutzt werden und in diesen Fällen die Ansetzung eines Grünflächenanteils ganz unterbleiben sollte. Bei der Gemeinde Vettweiß wird der Grünflächenanteil seit Jahren mit 10% der Gesamtkosten (ohne Kalkulatorische Kosten) angesetzt. Die Friedhofsverwaltung schätzt diesen Anteil eher als zu hoch angesetzt ein, mit Sicherheit aber nicht als zu niedrig. Optimierungspotenziale werden daher hier nicht gesehen. 35 Sozialtarif in der Gebührensatzung, Bestattung Mittelloser und Personen ohne Angehörige Wie bereits beschrieben, erfolgt die Gebührenkalkulation und die daraus resultierende Festlegung von Gebührensätzen nach den Bestimmungen des KAG NRW. Die Kosten sind auf die Nutzer umzulegen, soziale Komponenten sind der Gebührenkalkulation wesensfremd. Die Einrichtung von Sozialtarifen ist daher nicht möglich, hierzu gibt es allerdings andere Möglichkeiten. Grundsätzlich soll das Reihengrab als günstigste Bestattungsform eine Möglichkeit der Bestattung bieten, auch wenn die Angehörigen über wenig finanzielle Mittel verfügen. Unter Umständen übernimmt auch das Sozialamt in bestimmten Fällen die Kosten der Bestattung. Die Gebühren können auch in außergewöhnlichen Einzelfällen ganz oder teilweise gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, wenn ihre Erhebung im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls oder mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen eine nicht zumutbare Härte bedeuten würden. Bei Verstorbenen, die keine Angehörigen haben, ist die örtliche Ordnungsbehörde für die Bestattung zuständig. Wenn diese Personen mittellos sind, übernimmt die Gemeinde die Kosten der Bestattung. Dies sind in der Gemeinde Vettweiß wenige Einzelfälle, in Großstädten macht die Anzahl der so Bestatteten Personen teilweise einen beträchtlichen Anteil (25% in der Stadt Köln3) aus. Wenn im Nachhinein doch noch Angehörige ausfindig gemacht werden, müssen diese für die von der Ordnungsbehörde vorgestreckten Beerdigungskosten aufkommen. Vom Ordnungsamt der Gemeinde Vettweiß wurde bisher immer eine günstige Bestattungsform gewählt (soweit bekannt Verstreuung auf Aschenstreuwiesen in den Niederlanden) Optimierungsmöglichkeiten Seitens der Friedhofsverwaltung wird hier Optimierungspotenzial dahingehend gesehen, dass die Ordnungsbehörde zukünftig in Fällen, in denen sie die Bestattung übernehmen muss, auf das Bestattungsangebot der Gemeinde Vettweiß zurückgreifen könnte. Die Verstorbenen würden im Gemeindebereich bestattet und eine würdige Grabstätte erhalten. Die Friedhofsgebühren, die vom Ordnungsamt zumindest vorgestreckt werden müssen, kommen dem Gebührenhaushalt der Gemeinde Vettweiß zugute und nicht dem einer anderen Kommune. 3 Angabe in einem Artikel in „Die Welt“, 05.04.2013 36 Zukunftskonzept Neben der Analyse der Kosten und Ausschöpfung der daraus erkennbaren Optimierungspotenziale ist die Entwicklung eines Zukunftskonzeptes sinnvoll. Das Konzept soll im nächsten Jahr erarbeitet werden. Jeder Friedhof soll dabei unter folgenden Gesichtspunkten einzeln betrachtet werden: • Wie hoch ist der derzeitige Pflegeaufwand, gibt es Möglichkeiten zur Reduzierung (Optimierung des Pflegeaufwandes, der Personalkosten des Bauhofes und der Aushilfsarbeiter)? • In welchem Umfang werden Friedhofsflächen tatsächlich benötigt (Ermittlung des Flächenbedarfs)? • Inwieweit beeinflusst die Entwicklung der Bestattungszahlen/Bestattungsarten den Friedhofsflächenbedarf in Zukunft (Friedhofsentwicklungsplanung)? • Wie kann mit nicht benötigten Friedhofsflächen umgegangen werden (Umgestaltung von Friedhofsflächen)? Zur Ermittlung des Flächenbedarfs bildet das vorhandene Friedhofskataster eine Basis. Die bisher noch nicht belegten Grabstätten sind hierin jedoch in der Regel noch nicht erfasst, daher kann zum Flächenbedarf und zu Überhangflächen an dieser Stelle noch keine Aussage gemacht werden. Jeder Friedhof ist auch vor Ort in Augenschein zu nehmen. Die Begehung der Friedhöfe sollte durch Friedhofsverwaltung und Bauhofleitung unter Einbeziehung der jeweiligen Ortsvorsteher erfolgen. Für jeden Friedhof wird ein Maßnahmenplan erarbeitet, in dem Flächennutzung, Pflegekonzepte und Gestaltungsfestlegungen festgeschrieben werden. Der Entwurf des Maßnahmenplans soll dann dem Arbeitskreis zur Beratung vorgelegt werden und später im Rahmen des gesamten Zukunftskonzeptes dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Neue Bestattungsformen Im Rahmen eines Zukunftskonzeptes sollte der Arbeitskreis sich auch mit dem Angebot neuer Bestattungsformen auseinandersetzen. Denkbar wären etwa Urnenstelen, Baumbestattungen, Rasengrabstätten oder Urnengemeinschaftsgräber um nur einige zu nennen. In diesem Zusammenhang wird auch auf den Vermerk der Friedhofsverwaltung zum Thema „Anlage eines neuen Urnengrabfeldes in Vettweiß nach dem Vorbild des Friedhofes in Bergisch-Gladbach, Ortsteil Sand.“ verwiesen, der als Anlage 3 beigefügt ist. Die Analyse der Bestattungszahlen im (Seite 29 ff.) bietet eine Basis für Überlegungen zur Entwicklung neuer Bestattungsformen. 37 Äquivalenzziffernberechnung Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren ist gemäß § 6, II KAG NRW die Gebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Bei der Gebührenhöhe im Einzelfall ist auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu achten (Äquivalenzprinzip). Daraus folgt, dass die Gesamtkosten im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf die verschiedenen Grabarten aufzuteilen sind. Durch Anwendung einer Äquivalenzziffernberechnung werden die unterschiedlichen Grabarten miteinander ins Verhältnis gesetzt. Nach den bereits für die Kalkulation 2008 festgelegten Kriterien werden die einzelnen Grabarten bewertet. Veranschaulicht wird dies durch die Bewertung des Kriteriums "Nutzungsdauer": Kindergräber haben eine Nutzungsdauer von 25 Jahren, alle anderen Grabarten haben eine 30 jährige Ruhefrist bzw. Nutzungsdauer. Der kleinste Wert erhält nun die Äquivalenzziffer (ÄQZ) 1 und die anderen Werte werden mit Ihm ins Verhältnis gesetzt. 30 Jahre Nutzungsdauer steht zu 25 Jahren Nutzungsdauer im Verhältnis 1,2:1, die ÄQZ für 30 jährige Nutzungsdauer ist also 1,2. In dem genannten Beispiel lässt sich die ÄQZ errechnen. Für die ÄQZ Grabgröße, Wahlmöglichkeit, Pflegeaufwand durch die Gemeinde und Verlängerung des Nutzungsrechts wurde das Verhältnis zwischen den Grabarten festgelegt. Für das Kriterium "Grabgröße" könnte auch eine Berechnung der ÄQZ anhand der Fläche der jeweiligen Grabart vorgenommen. Dies führt aber zu einer derart starken Gewichtung des Flächenwertes, sodass Wahlgräber mit mehreren Stellen unverhältnismäßig teuer und Urnengräber aufgrund der kleinen Fläche unverhältnismäßig günstig werden. Es wurde daher für die ÄQZ Grabgröße das Verhältnis 1:1,25 gewählt (Urnengräber/Kindergräber=1, Standardgräber für Erdbestattung = 1,25). Zusammen mit dem Kriterium "Belegungsmöglichkeit" (ÄQZ = Anzahl der Stellen, die belegt werden können zuzüglich Zuschlag für mögliche zusätzliche Urnenbestattung) ergibt sich eine ÄQZ, die dass Größenverhältnis der Grabarten zueinander darstellt. Bei den Kriterien "Wahlmöglichkeit" und "Verlängerung des Nutzungsrechtes" wurde das Verhältnis 1:1,5 bzw. 1:1,25 gewählt (Wahlmöglichkeit=nein, ÄQZ = 1; Wahlmöglichkeit= ja, ÄQZ=1,5; Verlängerungsmöglichkeit=nein, ÄQZ = 1; Verlängerungsmöglichkeit = ja, ÄQZ=1,25). Das Kriterium "Pflegeaufwand durch die Gemeinde" wurde stärker gewichtet, da die Unterhaltungskosten für die Pflege der Grabarten "Reihengrab in gemeindlicher Pflege"(Rasenbestattung), "Aschenverstreuung", "Urnenreihengrab in gemeindlicher Pflege" (anonyme/nichtanonyme, pflegefreie Urnenbestattung) wesentlich höher liegen als bei anderen Grabarten, die einzelnen Grabarten unterscheiden sich in diesem Punkt also sehr voneinander. (normaler Pflegeaufwand= ÄQZ 1; großer Pflegeaufwand= ÄQZ 3; sehr großer Pflegeaufwand = ÄQZ 4). Durch die Multiplikation der so entstandenen ÄQZ der einzelnen Kriterien entsteht ein Produkt, eine Gesamt-ÄQZ. Dieses Produkt multipliziert mit der voraussichtlichen Fallzahl 38 ergibt eine Recheneinheit, deren Summe (Addition der Recheneinheit aller Grabarten) dividiert durch die Gesamtkosten den Wert "Kosten pro Recheneinheit" ergeben. Die Kosten pro Recheneinheit multipliziert mit der Gesamt-ÄQZ ergeben dann die jeweilige Gebühr für die einzelne Grabart. Beibestattung und Verlängerung stellen keine eigene Grabart dar, es handelt sich hierbei um die zweite Bestattung in einer vorhandenen Doppelwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte bzw. um die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte ohne Bestattung. Die Errechnung einer ÄQZ erfolgt hier nur zur Verteilung der Kosten auf die Grabarten und der Errechnung der voraussichtlichen Gebühreneinnahmen. Die Kriterien werden jährlich überprüft, die bisher letzte und einzige Änderung wurde ab der Kalkulation 2010 umgesetzt (die durchschnittliche Verlängerungszeit bei Beibestattungen (kalkulatorischer Wert) wurde von 15 Jahren auf 10 Jahre reduziert). Beim Gebührenabschluss 2012 fiel auf, dass zwar die tatsächliche Anzahl von Verlängerungen des Nutzungsrechtes (ohne Bestattung) der Kalkulation entspricht, die tatsächlichen Gebühreneinnahmen in der Höhe jedoch stark von der Kalkulation abweichen. Dies liegt daran, dass die gewählte durchschnittliche Verlängerungszeit zu hoch angesetzt ist, da der Trend mittlerweile aufgrund der hohen Gebühren eher zu kürzeren Verlängerungen der Nutzungsrechte (10 Jahre) geht. Die Äquivalenzziffernberechnung für das Jahr 2014 ist in der Anlage 2, Gebührenkalkulation 2014 enthalten. Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Äquivalenzziffernberechnung eine sehr gute Methode ist um die verschiedenen Grabarten miteinander ins Verhältnis zu setzen. Seit der Einführung dieser Art der Berechnung ist zwar die Nutzungsgebühr von Urnengräbern gestiegen. Die Meinung, dass die Nutzer von Urnengräbern seitdem die Nutzer von Grabstätten für Sargbestattung subventionieren, kann von der Friedhofsverwaltung nicht bestätigt werden. Vielmehr war es bei der „alten Verteilmethode“ der Grabnutzungsgebühren so, dass der wesentliche Teil der Gebühreneinnahmen durch Erd-Wahlgräber erfolgte und somit die Gebühr für Erd-Reihengräber und Urnenreihengräber (künstlich) niedrig gehalten wurde. Die Einführung der Äquivalenzziffernberechnung im Jahr 2008 kann ohne Übertreibung als Einstieg in ein zukunftsfähiges Konzept gesehen werden. Die verschiedenen Grabarten werden seitdem mit einander ins Verhältnis gesetzt und Gebührensätze dadurch „gerecht“ ermittelt. Gerade auch die Entwicklung des Verhältnisses Urnenbestattung/Sargbestattung machte eine Umstellung der Berechnungsmethode notwendig. 39 Gebührenkalkulation 2014 Die voraussichtlichen Kosten eines Jahres bilden die Grundlage für Gebührenkalkulationen. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Kostenunterdeckungen sollen vermieden werden, Kostenüberdeckungen sind zu vermeiden. Dazu werden die voraussichtlichen ansatzfähigen Kosten (und Erlöse) mit kaufmännischer Vorsicht (großzügig) geschätzt und Fallzahlen oder sonstige für die Gebührenberechnung relevante Kennzahlen ebenfalls vorsichtig, d.h. eher zurückhaltend angesetzt. Die voraussichtlichen Kosten können bei den meisten Positionen zumindest für ein Jahr im Voraus relativ genau geschätzt werden. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass durch unvorhergesehene Umstände bei einer Position größere Kosten entstehen, als geplant. Die voraussichtlichen Kosten werden so genau wie möglich geschätzt. Es kann jedoch auf keinen Fall Aufgabe der Gebührenkalkulation und auch nicht der Politik sein, Kosten absichtlich gering einzuschätzen, nur um im Ergebnis einen niedrigen Gebührensatz zu erhalten. Ein solches Vorgehen könnte die Rechtmäßigkeit der gesamten Kalkulation gefährden. Für die Politik bleiben nur wenige Möglichkeiten, auf die Kosten Einfluss zu nehmen, beispielsweise bei der viel diskutierten Art der kalkulatorischen Abschreibung (nach Anschaffungskosten oder nach Wiederbeschaffungszeitwert), bei der kalkulatorischen Verzinsung (Höhe des Zinssatzes) oder bei bestimmten Besonderheiten innerhalb der Gebührenhaushalte (im Friedhofsbereich die Höhe des Grünflächenanteils). Das Mittel der Wahl zur Senkung der Gebührensätze wäre für die Politik jedoch der Beschluss eines Kostendeckungsgrades niedriger als 100%. Bei einem beschlossenen Kostendeckungsgrad von beispielsweise 80% gilt der Gebührenhaushalt als ausgeglichen, wenn 80% der tatsächlich entstehenden Kosten durch die Gebühreneinnahmen des Jahres gedeckt sind. Die 20% der Kosten, die in diesem Fall nicht durch Gebühren gedeckt werden, stellen keine Kostenunterdeckung dar, das heißt sie belasten nicht den Gebührenzahler, sondern sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu finanzieren. Es dürfte jedoch klar sein, dass der Beschluss eines Kostendeckungsgrades unter 100% für Kommunen im Haushaltssicherungskonzept nicht in Frage kommen kann. In seiner Genehmigung der Haushaltssatzung 2012, 2013 und des Haushaltssicherungskonzeptes 2012-2022 hat die Kommunalaufsicht des Kreises Düren darauf hingewiesen, dass Kostenrechnende Einrichtungen kostendeckend betrieben werden müssen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass kalkulatorische Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und kalkulatorische Verzinsung mit dem von der Rechtsprechung akzeptierten Höchstsatz (derzeit 7%) erfolgen sollten. Aufgrund des Wandels der Bestattungskultur hin zu immer mehr Urnenbestattungen ist zumindest fragwürdig, ob eine Wiederbeschaffung/Neubau von Leichenhallen im Falle der „Abgängigkeit“ einer vorhandenen Halle überhaupt sinnvoll erscheint. Dies als Begründung vorausgesetzt, erfolgte die kalkulatorische Abschreibung wie bisher von den Anschaffungs/Herstellungskosten. 40 Die kalkulatorische Verzinsung sollte in allen Gebührenhaushalten einheitlich erfolgen. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Zinssatz bei der kalkulatorischen Verzinsung im Abwasserbereich angehoben werden wird, wurde auch der Zinssatz im Friedhofswesen nicht angepasst und bleibt damit bei 5%. Der Entwurf der Gebührenkalkulation 2014 ist als Anlage 2 beigefügt. Zur Reduzierung von Kostenunterdeckungen aus Vorjahren sind folgende Maßnahmen im nächsten Jahr in die Berechnung eingeflossen: • Reduzierung der Einsatzzeiten des Bauhofes auf das absolute Minimum. • Reduzierung der Einsatzzeiten einiger Aushilfskräfte • Keine Durchführung größerer Aktionen bei Pflege- oder Unterhaltungsarbeiten Diese Maßnahmen können jedoch nur eine Ausnahme darstellen, um das in den Vorjahren aufgestaute Defizit ohne große Gebührensprünge zumindest annähernd ausgleichen zu können. Sie sind nicht als Dauerlösung geeignet. 41