Daten
Kommune
Bedburg
Größe
183 kB
Datum
04.09.2012
Erstellt
29.08.12, 18:02
Aktualisiert
29.08.12, 18:02
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IV.21
IV.21.1
Inklusion in Schule und Hochschule
Eckpunkte zur Inklusion in der Schule
A. Der Auftrag
Mit der Zustimmung zum Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechte der Menschen mit Behinderungen haben die Vertragsstaaten in Artikel 24 das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung anerkannt. Dieses Recht ist in der Bundesrepublik Deutschland seit vielen Jahrzehnten gewährleistet. Zugleich haben die Vertragsstaaten jedoch zugesichert, ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten, „um dieses Recht auf Bildung ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der
Chancengleichheit zu verwirklichen“. Diese Zusage steht in vielen Ländern – auch in
Nordrhein-Westfalen – in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu den bisherigen
schulrechtlichen Grundlagen.
Eine Behinderung einer Schülerin oder eines Schülers führt im schulischen Bereich
nicht automatisch dazu, dass für sie oder ihn andere Rechtsnormen gelten als dies bei
Schülerinnen und Schülern ohne Behinderung der Fall ist. Im schulrechtlichen Sinne ist
nicht die Behinderung gemäß der Sozialgesetzgebung relevant, sondern ein eigenes,
durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung definiertes Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs. Danach können
Lern- und Entwicklungsstörungen, Sinnesschädigungen, geistige oder körperliche Behinderungen und Autismus einen sonderpädagogischen Förderbedarf in einem von
sieben Förderschwerpunkten begründen – ohne dass durch die medizinische Diagnose
ein Automatismus gegeben ist.
Wird aufgrund einer Behinderung ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt,
stellt das Land zusätzliche Ressourcen über eine verbesserte Schüler-Lehrer-Relation
für den Unterricht dieser Schülerinnen und Schüler bereit. Gleichzeitig führte dies in der
Vergangenheit in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle aber auch dazu, dass die
Kinder und Jugendlichen ihre Schullaufbahn an einer Förderschule absolvierten – im
Konfliktfall auch gegen den Willen der Betroffenen oder ihrer Eltern.
Aus Sicht der Landesregierung bedeutet der Anspruch an ein inklusives Bildungssystem grundsätzlich mehr als eine Antwort auf die Frage, wie künftig das Recht auf Bildung für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in
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allgemeinen Schulen – sowohl in allgemeinbildenden Schulen als auch in Berufskollegs
– umgesetzt werden kann. Ein weiter Inklusionsbegriff umfasst zahlreiche Facetten der
Verschiedenheit, die eine Bildungspartizipation behindern oder fördern können.
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der seit 2009 auch in Deutschland geltenden
UN-Behindertenrechtskonvention in Landesrecht – hier in das Schulgesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen – stehen jedoch die nunmehr auch völkerrechtlich verbrieften
Rechte der Menschen mit Behinderung im Mittelpunkt.
Die Anforderungen auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem an die Schulen konzentrieren sich aus Sicht der Landesregierung dabei auf zwei wesentliche Grundsätze:
Allen Kindern – unabhängig davon, ob sie einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben oder nicht – muss vom Grundsatz her der Zugang zu allgemeinen
Schulen eröffnet werden – und unabhängig davon, welcher Art ein Förderbedarf
ist.
Schulen, die im Lauf der Schulzeit bei Kindern einen sonderpädagogischen Förderbedarf feststellen, müssen so gestärkt und unterstützt werden, dass sie im
Regelfall eine „Kultur des Behaltens“ entwickeln und leben können. Dabei müssen sie in die Lage versetzt werden, ihren Bildungsauftrag im Sinne eines qualitativ anspruchsvollen Umgangs mit Vielfalt auch bei Menschen mit Behinderungen
zu realisieren.
Diesen Anforderungen tragen bisher weder die Schulwirklichkeit noch die schulrechtlichen Grundlagen in Nordrhein-Westfalen in vollem Umfang Rechnung, wenngleich in
den vergangenen Jahren deutliche Fortschritte auf dem Weg zu einem inklusiven
Schulangebot gemacht wurden. Im Schuljahr 2011/2012 betrug der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf, die in allgemeinen Schulen
lernen (Primarstufe und Sekundarstufe I), rund 20 Prozent; fünf Jahre zuvor waren es
knapp 11 Prozent.
Schwerpunkte eines schulischen Inklusionsplans sind daher die Veränderung der bestehenden schulrechtlichen Grundlagen durch eine erste Schulgesetznovelle zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention sowie weitere Handlungsfelder, die zu
einer geänderten pädagogischen Praxis in den allgemeinen Schulen beitragen und diese dabei in ihrem Auftrag unterstützen.
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B. Die Ausgangslage
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 hat sich der nordrhein-westfälische Landtag in
der 15. Legislaturperiode ohne Gegenstimmen dazu bekannt, die UNBehindertenrechtskonvention in der Schule umzusetzen. Die Landesregierung wurde
beauftragt, dazu mit allen am Schulleben Beteiligten ein Konzept zu entwickeln und sich
dabei wissenschaftlich beraten zu lassen. Dafür hat der Landtag in seinem Beschluss
Vorgaben gemacht. So heißt es unter anderem:
„Wir wollen, dass der unwürdige Bettelgang der Eltern um einen Integrationsplatz
ein Ende hat. Kinder brauchen den Rechtsanspruch auf Inklusion. . .
. . . Die allgemeine Schule ist der Regelförderort. Eltern können weiterhin für ihr
Kind eine Förderschule wählen. . .“
Die mit einem wissenschaftlichen Gutachten beauftragten Prof. Klemm und Prof.
Preuss-Lausitz haben aufgrund einer pädagogischen und bildungsökonomischstrukturellen Analyse der Ausgangslage in Nordrhein-Westfalen in ihrem Gutachten im
Juli 2011 abweichend vom Landtagsbeschluss vorgeschlagen, keine Wahlmöglichkeit
für Förderschulen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen vorzusehen. Danach sollen in den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale
und Soziale Entwicklung sowie Sprache, die zusammen rund 70 Prozent aller Fälle
sonderpädagogischen Förderbedarfs ausmachen, künftig keine Förderschulen mehr
angeboten und diese Schülerinnen und Schüler im Grundsatz an allgemeinen Schulen
unterrichtet werden.
In den letzten Monaten der 15. Legislaturperiode wurden intensive Gespräche zwischen
den Fraktionen des Landtags geführt, um zu klären, ob dieser seinen zuvor gefassten
Beschluss angesichts der Empfehlungen der Gutachter revidiert. Ein Antrag der Regierungsfraktionen, aus dem unter anderem hervorgeht, dass es keine generelle landesweite Vorgabe für das Auslaufen von Förderschulen mit bestimmten Förderschwerpunkten, gleichwohl aber regionale Öffnungsklauseln geben soll, wurde aufgrund der Selbstauflösung des Landtags am 14. März 2012 nicht mehr debattiert. In ihrem Koalitionsvertrag bekräftigen jedoch die die Landesregierung tragenden Parteien ausdrücklich die
Linie dieses Antrags; sie ist damit auch Grundlage für die den schulischen Bereich
betreffenden Teil dieses Aktionsplans.
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C. Bisher getroffene Maßnahmen auf dem Weg zur Umsetzung der UNBehindertenrechtskonvention in den Schulen
Auch wenn die schulgesetzliche Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention bisher noch nicht erfolgt ist, so sind doch im Rahmen der geltenden Rechtslage seit 2010
zunehmend Vorkehrungen getroffen worden, um dem Anliegen der Völkerrechtsvereinbarung nachzukommen. So wurde unmittelbar nach dem Landtagsbeschluss vom Dezember 2010 die Schulaufsicht aufgefordert, gemeinsam mit den Schulträgern dafür zu
sorgen, dass der Wunsch von Eltern, für ihr Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Platz im Gemeinsamen Unterricht zu erhalten, nach Möglichkeit realisiert
wird. Sollte dies nicht möglich sein, sind den Eltern seitdem die Gründe schriftlich darzulegen („Umkehr der Beweislast“).
Parallel dazu wurden im Haushaltsjahr 2011 zusätzlich 390 Stellen zur Unterstützung
des Gemeinsamen Lernens von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf im Unterricht bereitgestellt, so dass sich der entsprechende
Mehrbedarf auf insgesamt 922 Stellen erhöhte.
Jedem der 53 Schulämter in Nordrhein-Westfalen wird seit dem Schuljahr 2011/2012
eine zusätzliche Lehrerstelle zur Verfügung gestellt, da z. B. im Zusammenhang mit der
Einschulung und dem Übergang von der Grundschule auf die weiterführenden Schulen
vielfältige Koordinationsaufgaben anfallen. Diese betreffen sowohl die Beratungen der
Eltern als auch Absprachen mit den Schulträgern sowie den Schulen. Insbesondere bei
den Schulen kommt es darauf an, jene zu unterstützen, die sich der Aufgabe des Gemeinsamen Lernens neu stellen. So trägt z.B. ein zusätzlicher Tag der Fortbildung dazu
bei, erfahrene Schulen und Schulen, die kaum Erfahrungen bei der Unterrichtung von
Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen haben, zusammenzubringen.
Auch werden seit Herbst 2011 die Moderatorinnen und Moderatoren in den für die Lehrerfortbildung zuständigen Kompetenzteams in der Ausübung ihrer Aufgabe professionell unterstützt – durch Wissenschaftler der Universitäten Köln und Oldenburg. Ziel ist
es, über einen mittelfristigen Professionalisierungszeitraum zunehmend den Fortbildungsbedarfen der allgemeinen Schulen insbesondere mit Blick auf Schülerinnen und
Schüler mit Lern- und Entwicklungsstörungen nachkommen zu können.
Im Haushaltsentwurf 2012 werden weitere 240 Lehrerstellen zur Unterstützung des
gemeinsamen Lernens von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogiSeite 201
schen Förderbedarf vorgesehen, so dass sich die Gesamtzahl nunmehr auf 1.215 Stellen belaufen wird. Im Rahmen der verfügbaren Gesamtstellenzahl wurden diese Stellen
auf Grundlage der Regelungen zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung den
Schulen bereits zum Schuljahr 2012/ 2013 zugewiesen.
Zu den einzelnen Maßnahmen siehe auch die nachfolgenden Handlungsfelder.
D. Pädagogische Grundlagen für inklusiven Unterricht
Das Ideal einer inklusiven Schule bedeutet, dass dort alle Kinder und Jugendlichen ungeachtet ihrer individuellen Voraussetzungen und Fähigkeiten, ihrer Talente und Neigungen, ihrer sozialen, ethnischen und kulturellen Herkunft, ihrer Behinderungen und
Beeinträchtigungen etc. miteinander lernen und jeweils individuell optimal gefördert
werden.
Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen will den Auftrag der UNBehindertenrechtskonvention aufgreifen und bei der Umsetzung die Kooperation mit
anderen Beteiligten – allen voran den Schulträgern – suchen. Dabei sind Kooperationen
und Absprachen in unterschiedlicher Hinsicht notwendig, bei denen auch die Regionalen Bildungsnetzwerke eine wichtige Bedeutung erhalten können.
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und Sekundarstufe I, für die
sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird, hat sich zwischen 1991 von 4,4 %
auf 6,5 % im Jahr 2010 gesteigert; die Verteilung der unterschiedlichen sonderpädagogischen Förderbedarfsfeststellungen ist im Kern stabil geblieben: ca. 70 % aller Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben Unterstützungsbedarfe im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen. Die übrigen 30 % verteilen sich
weitgehend unverändert auf die anderen Behinderungsformen (vier Förderschwerpunkte). Neben gesellschaftlichen Faktoren, die gerade sozial indizierte Formen von Behinderung und Benachteiligung ausmachen, sind auch strukturelle, systemische Gründe –
mit großen regionalen Unterschieden – ausschlaggebend für diese Entwicklungen. Auf
dem Weg hin zu einem inklusiven Schulsystem sind die regionalen Ausgangssituationen die Grundlage für eine schrittweise Weiterentwicklung.
In der mittelfristigen Umsetzungspraxis der kommenden Jahre wird sich nicht jede einzelne Schule in Nordrhein-Westfalen in einem umfassenden Sinne zu einer inklusiven
Schule entwickeln können. Eine inklusive Schule erfordert ein multiprofessionelles Zu-
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sammenwirken unterschiedlicher Fachkräfte und benötigt – in manchen Fällen – spezifische Ausstattungsmerkmale, was nicht an jedem noch so kleinen Schulstandort gewährleistet werden kann. Ziel eines inklusiven Unterrichts ist ein qualitativ hochwertiger
Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderungen – auch bei Kindern und Jugendlichen mit sehr komplexen sonderpädagogischen Förderbedarfen. Um
dies auch fachlich und organisatorisch sicher zu stellen, sind Bündelungsformen – wie
sie durch Schwerpunktschulen oder Vorreiterschulen beabsichtigt sind – nächste Schritte auf dem Weg. Sie ermöglichen eine umfassende Unterstützung durch sonderpädagogische Lehrkräfte, gleichzeitig beugen sie auch der Gefahr von Vereinzelungen bei
Schülerinnen und Schülern mit Behinderung vor. Ein inklusiver Unterricht benötigt Qualität in der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderung – auch
bei Kindern und Jugendlichen mit sehr komplexen Förderbedarfen.
Lern- und Entwicklungsstörungen führen in der überwiegenden Zahl der Fälle hingegen
nicht zu einem derart komplexen Unterstützungsbedarf, dass dieser nur in Schwerpunktschulen zu gewährleisten wäre. Insofern sollten mittelfristig möglichst viele Schulen – auch durch eine Verstärkung mit Lehrkräften für Sonderpädagogik – in die Lage
versetzt werden, die entsprechenden Kinder und Jugendlichen zu unterrichten und individuell zu fördern, ohne dass die Schülerinnen oder Schüler deshalb die Schule wechseln müssen. Ein Unterricht in heterogenen Lerngruppen (Klassen) erfordert zuallererst
eine entsprechende didaktische Kompetenz bei den Lehrkräften. Dies ist über eine Reform der Lehrerausbildung, über begleitende Fortbildung und eine personelle Verstärkung der Schulen zu erreichen (Verbesserung der Rahmenbedingungen) und kann nur
schrittweise und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel realisiert werden.
Das bedeutet in der Praxis, dass für das gemeinsame Lernen von Schülerinnen und
Schülern mit und ohne Behinderungen Kinder und Jugendliche mit sehr komplexen
Förderbedarfen gegebenenfalls auch künftig weitere Wege in Kauf nehmen müssen als
viele ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler – in vielen Fällen jedoch bei kontinuierlichem
Ausbau des gemeinsamen Lernens kürzere Wege als zu Förderschulen. Gerade deshalb kommt es darauf an, in allen Regionen Schritt für Schritt allgemeine Schulen mit
einem entsprechenden Profil zu entwickeln, mit dem Ziel, ein entsprechend hochwertiges Bildungsangebot für alle Bildungsgänge, die Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen anstreben können, in allgemeinen Schulen einer Region in zumutbarer Entfernung anbieten zu können. Dies wird durch die Kommunen unter Beteiligung der
Schulaufsicht im Rahmen eines regionalen Inklusionsplans erfolgen müssen. Auf diese
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Weise kann den Eltern und Lehrkräften Planungssicherheit gegeben werden. Die
Kommunen haben die Möglichkeit, das Tempo der Umsetzung mit Blick auf die erforderlichen angemessenen Vorkehrungen entsprechend ihrer Möglichkeiten zu gestalten.
Schließlich sind in diesem Prozess auch Fragen der Personal-Qualifizierung (Aus- und
Fortbildung) zu berücksichtigen, so dass auch Schülerinnen und Schülern mit komplexeren sonderpädagogischen Förderbedarfen der Zugang zu allgemeinen Schulen eröffnet werden kann.
Zur Förderung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischen Förderbedarfen in allgemeinen Schulen sind zusätzliche Lehrkräfte notwendig. Das Ministerium für
Schule und Weiterbildung beabsichtigt daher – vorausgesetzt der Landtag erteilt den
entsprechenden Auftrag – mit Beginn des Schuljahres 2014/2015 ein neues Konzept
zur personellen Unterstützung der allgemeinen Schulen unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen vorzulegen, das Transparenz herstellt und Verlässlichkeit schafft. Dabei soll künftig das Prinzip gelten, dass Schülerinnen und Schüler, die
allgemeine Schulen besuchen, immer bei der Ermittlung des Grundstellenbedarfs dieser
Schulen berücksichtigt werden – auch wenn sie einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben. Dies führt zu einem erheblichen zusätzlichen Stellenbedarf für Lehrkräfte
der allgemeinen Schulen. Die notwendige sonderpädagogische Unterstützung soll dann
künftig für die allgemeinen Schulen im Sinne eines Mehrbedarfs hinzukommen.
Dies soll für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische
Entwicklung, Hören und Kommunikation sowie Sehen auch künftig durch die individuelle Feststellung eines entsprechenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs
geschehen.
Für den Bereich der vergleichsweise großen Gruppe von Schülerinnen und Schülern
mit Lern- und Entwicklungsstörungen soll dieser sonderpädagogische Mehrbedarf jedoch künftig über ein regionales Stellenbudget erfolgen, das für Kreise und kreisfreie
Städte ermittelt wird. Dabei soll dieses Budget – einem Vorschlag der Gutachter Prof.
Klemm und Prof. Preuss-Lausitz folgend – auf die Schulämter in den Kreisen und kreisfreien Städten auch unter dem Gesichtspunkt demographischer und sozialer Faktoren
verteilt werden. Bei den hierzu notwendigen behutsamen und in mehreren Schritten
erfolgenden Anpassungsprozessen soll an die jeweilige Ausgangslage in den Kreisen
und kreisfreien Städten angeknüpft werden.
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Mit der Einrichtung von Stellenbudgets ist das Ziel verbunden, das so genannte Ressourcen-Etikettierungs-Dilemma so weit wie möglich zu vermeiden – und damit dem
bisherigen Effekt entgegenzutreten, dass eine erfolgreiche sonderpädagogische Unterstützung, die zur Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfes führt, dann
nach kurzer Übergangszeit auch den Wegfall der zusätzlichen personellen Unterstützung und damit eine Verschlechterung der personellen Rahmenbedingungen bewirkt.
Demgegenüber sichert das Stellenbudget eine Kontinuität in der Personalausstattung.
Bei der Steuerung dieses Budgets in den Kreisen und kreisfreien Städten sollen neben
quantitativen Gesichtspunkten (z. B. Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler an
Schulen) unter anderem auch soziale Indikatoren bei einzelnen Schulstandorten eine
Rolle spielen. Auch soll der Stellenbedarf von Förderschulen im Bereich der Lern- und
Entwicklungsstörungen, sofern für diese ein Bedarf besteht, aus diesem Budget gedeckt werden. Bei der Entwicklung von Kriterien für die Steuerung der Lehrerstellen sollen die Erfahrungen aus dem Schulversuch „Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung“ berücksichtigt werden.
Der skizzierte Prozess stellt alle am Schulleben Beteiligten sowie die Gesellschaft insgesamt vor besondere Herausforderungen. Er soll daher begleitet und evaluiert werden,
um gegebenenfalls nachsteuern zu können.
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Inklusion fängt in den Köpfen an – Leitbild Inklusion im schulischen Bereich
Konkrete Maßnahme
Ressortzuständigkeit
Partner
Information und Transparenz
„Betroffene zu Beteiligten machen“
- Öffentlichkeitsarbeit in Verbindung mit anderen Partnern
-
Fortführung des „Gesprächskreises Inklusion“ als Fachbeirat des MSW im Inklusionsprozess
-
Kartografie des Gemeinsamen Lernens zur
Identifizierung der Standorte Gemeinsamen
Lernens im Bildungsportal
-
regelmäßige öffentliche Diskussionen durch
Veranstaltungen, Fachvorträge u. ä. zum
Stand des Prozesses auf regionaler Ebene
Zeitplan
Seit 2010
Inklusion braucht Akzeptanz
-
Entwicklung eines Logos und Claims für
schulische Inklusion:
-
Informationsmaterialien zu verschiedenen
Themenfeldern des schulischen Inklusionsprozesses auf unterschiedlichen Vermittlungsebenen (Print, Internet)
MSW
2011
Seit 2010
Inklusion braucht Botschafter
-
Einrichtung von 53 Stellen für Koordinatorinnen und Koordinatoren bei den Schulämtern,
diese begleiten und ermutigen als Botschafter und Vermittler die unterschiedlichen Akteure und Kooperationspartner im Übergangsmanagement auf dem Weg zu einem
inklusiven Schulsystem in der Region
-
Gewinnung weiterer Partner aus der Öffentlichkeit
-
Produktion und Veröffentlichung der DVD
„Auf dem Weg zur inklusiven Schule in Nordrhein-Westfalen“
MSW und nachgeord-
Seit 2011
nete Behörden
Herbst 2012
Beispiele Gemeinsamen Lernens in der Primarstufe und Sekundarstufe I. Fünf Schulen
unterschiedlicher Schulformen, Entwicklungsstände und Konzeptionen geben Einblick in die Vielfalt möglicher Praxis und machen Mut, sich auf den Weg zur inklusiven
Schule zu machen.
Seite 206
Inklusion braucht Zeit
-
schrittweiser Ausbau eines integrativen zu
einem hochwertigen inklusiven Schulsystem
-
unterschiedliche Startbedingungen brauchen
unterschiedliche Entwicklungszeiten – regionalisierte, lokale Konzepte ausbauen zu einem Gesamtkonzept
MSW
Verankerung des Rechtsanspruchs auf inklusive Bildung
Konkrete Maßnahme
Ressortzuständigkeit
Zeitplan
Novellierung des Schulgesetzes
MSW
Inkrafttreten geplant zum 1.8.
2013
Die Landesregierung beabsichtigt, den Rechtsanspruch auf inklusive Bildung so schnell wie
möglich durch eine Schulgesetznovelle umzusetzen, für die die Zuständigkeit beim Ministerium
für Schule und Weiterbildung liegt. In diesem Zusammenhang sind auch die erforderlichen Kosten und deren Finanzierung zu klären und darzustellen.
Dazu wird ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet, bei dem zunächst ein Referentenentwurf
des MSW den Verbänden zur Stellungnahme übersandt wird. Zugleich werden die nach dem
Konnexitätsausführungsgesetz vorgesehenen Konsultationen mit den Kommunalen Spitzenverbänden geführt. In der Folge sind Änderungen sowohl für den Gesetzentwurf der Landesregierung möglich, als auch im Rahmen des eigentlichen Gesetzgebungsverfahrens im Landtag.
Der Referentenentwurf soll derzeit unter anderem auf der Grundlage der nachfolgenden Eckpunkte erarbeitet werden.:
Inklusive Bildung ist Teil des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Dies wird im
Schulgesetz an prominenter Stelle verankert.
Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderungen sollen in der Regel in allgemeinen
Schulen gemeinsam unterrichtet und erzogen werden.
An die Stelle des Begriffs „sonderpädagogischer Förderbedarf“ tritt der neue Begriff „Bedarf
an sonderpädagogischer Unterstützung“ (vgl. Empfehlungen der Kultusministerkonferenz
vom 20.10.2011).
Sonderpädagogische Unterstützung soll anders als nach geltendem Recht künftig nicht
mehr davon abhängig sein, ob eine Schülerin oder ein Schüler mit einer Behinderung nicht
am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen kann, sondern davon, ob sie oder er im
Unterricht besondere Unterstützung benötigt.
Sonderpädagogische Unterstützung gibt es weiterhin in sieben Förderschwerpunkten: Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen,
Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung.
Den Antrag, ein Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung einzuleiten, stellen grundsätzlich die Eltern. Nur noch in begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Schule initiativ werden.
Die Schulaufsichtsbehörde stellt dann fest, ob Bedarf für eine sonderpädagogische Unterstützung bei einem Kind besteht, welcher Art er ist und wodurch ihm entsprochen werden
kann.
Bei festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule
vor, an der ein dem Bildungsgang entsprechendes Angebot zum Gemeinsamen Lernen
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eingerichtet ist.
Das Angebot des Gemeinsamen Lernens in allgemeinen Schulen wird mit Zustimmung des
Schulträgers eingerichtet. Der Schulträger kann die Zustimmung nur dann verweigern,
wenn die Gründe in seine Zuständigkeit fallen und wenn notwendige und angemessene
Vorkehrungen nicht mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden können.
Will eine öffentliche oder private Förderschule auch Schülerinnen und Schüler ohne Bedarf
an sonderpädagogischer Unterstützung aufnehmen, muss der Schulträger sie vorher in eine allgemeine Schule umwandeln.
Schulen, die die Mindestgröße nicht mehr erreichen, sind grundsätzlich auslaufend aufzulösen – das gilt auch für Förderschulen.
Die Ersatzschulen sind an den veränderten Bildungsauftrag der inklusiven Schule gebunden. Ihr Recht auf freie Schülerauswahl bleibt unberührt.
Die Verpflichtung der Schulträger zur Schulentwicklungsplanung erstreckt sich auch darauf,
dem Auftrag aus der UN-Behindertenrechtskonvention gerecht zu werden, inklusive Schulangebote zu errichten und fortzuführen.
Um das Schulangebot schrittweise inklusiv auszubauen, kann der Schulträger im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen im
Sinne von „Vorreiterschulen“ bestimmen, in denen Kinder und Jugendliche ohne Behinderungen und mit unterschiedlichen Behinderungen gemeinsam unterrichtet und erzogen
werden. Eine solche Schule umfasst neben den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache
und Emotionale und soziale Entwicklung in der Regel auch weitere Förderschwerpunkte.
Die Erfahrungen aus dem Schulversuch „Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren
für sonderpädagogische Förderung“ sind grundlegend für die Schulgesetznovelle und für
die Entwicklung eines inklusiven Schulsystems. Die bestehenden Kompetenzzentren für
sonderpädagogische Förderung werden in das regionale Schulangebot überführt.
Die Schulträger in einem Kreis können gemeinsam beschließen, alle ihre dort angesiedelten Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung und mit dem Förderschwerpunkt Sprache auch dann aufzulösen, wenn sie die gesetzlichen Mindestgrößen erreichen. Das gilt auch für kreisfreie Städte als Schulträger. In diesem Fall ist allein die allgemeine Schule Ort der sonderpädagogischen Förderung für Schülerinnen und Schüler mit den genannten Förderschwerpunkten.
Die Schulträger können dann „Unterstützungszentren“ als Schulen einrichten. Darin werden
Schülerinnen und Schüler, deren Bildungs- und Erziehungsziel aufgrund ihres umfassenden Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und
soziale Entwicklung in der allgemeinen Schule nicht erreicht werden kann, befristet mit dem
Ziel unterrichtet, sie auf die Rückkehr in den Unterricht ihrer allgemeinen Schule vorzubereiten. Die Unterstützungszentren können aus Kompetenzzentren hervorgehen.
Die Schulgesetznovelle auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem ist ausdrücklich
auch rechtlich ein erster Umsetzungsschritt. Spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten
der Schulgesetznovelle werden die Landesregierung und der Landtag über weitere Schritte
zu entscheiden haben.
Die Verteilung der Schulkosten zwischen Land und Gemeinden gemäß § 92 Absatz 1 Schulgesetz bleibt unberührt. Gleiches gilt für die sozialrechtlichen Regelungen von Bund und Land.
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Inklusion braucht Qualität
Konkrete Maßnahme
Ressortzuständigkeit
Partner
Zeitplan
Landesweite Professionalisierung der Moderatorinnen und Moderatoren in den Kompetenzteams – insbesondere zur Fortbildung
von Kollegien allgemeiner Schulen im Umgang mit Lern- und Entwicklungsstörungen
MSW
2011-2015
Entwicklung und Abstimmung eines Fortbildungsangebots für Kollegien der allgemeinen Schulen (u. a. Inklusive Didaktik,
Unterrichtsentwicklung, Sonderpädagogische Diagnostik und Förderplanung)
MSW
seit 2012
Lehrerfortbildung
-
-
Universitäten Köln und
Oldenburg
Medienberatung NRW
Lehrkräfte der Ersatzschulen partizipieren
seit jeher am Fortbildungsangebot zu gleichen Konditionen wie die von öffentlichen
Schulen
-
Zusätzlicher Fortbildungstag für Schulen,
die mit Gemeinsamem Lernen beginnen
MSW
Schuljahre
2010/2011 und
2011/2012
-
Lehrerfortbildung Berufskolleg (Zertifikatskurs für berufliche Bildung bei besonderem
Förderbedarf), auch für Lehrkräfte an Ersatzschulen
MSW, Bezirksregierung, Universität Dortmund
Seit 2011
Praxis stärkt und ermutigt Praxis
-
Erfahrene Schulen unterstützen neue Schulen auf dem Weg zur Inklusion (Regionale
Partnerschaften)
MSW und nachgeordnete Behörden
Kooperation, Austausch und Konzeptentwicklung für die eigene Schule und im
Rahmen der inklusiven Region abgleichen
Ersatzschulen können sich mit Zustimmung
des Schulträger einbinden
Lehrergewinnung durch Ausbildung
Kapazitätslücke im Bereich der Lehrkräfte für
sonderpädagogische Förderung schließen
-
MSW
kurzfristig
Entwicklung und rechtliche Verankerung
einer Maßnahme, die es ausgebildeten
Lehrkräften an allgemeinen Schulen ermöglicht, berufsbegleitend das Lehramt für Sonderpädagogik in einer sonderpädagogischen
Fachrichtung (Lernen oder Emotionale und
soziale Entwicklung) durch Bestehen einer
Staatsprüfung zu erwerben
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Inklusion braucht Qualität
Konkrete Maßnahme
Ressortzuständigkeit
Partner
Zeitplan
MIWF, MSW
mittelfristig
Universitäre Ausbildung
-
Ausbau der universitären Studienkapazitäten
für das grundständige sonderpädagogische
Studium in Abstimmung mit dem MSW
-
Anforderungen an die Lehrerausbildung in
einem inklusiven Schulsystem prüfen und
entwickeln
-
Entwicklung eines Lehrerleitbildes für
Lehrkräfte in inklusiven Settings
-
curriculare Weiterentwicklung der jetzigen Lehrämter
Konzepte inklusiver beruflicher Bildung entwickeln
-
Wissenschaftliche Expertise einholen
-
Entwicklung zieldifferenter Bildungsgänge
durch neuer Kooperationsformen in der beruflichen Bildung
-
Prüfung: Ob und unter welchen Bedingungen sich Förderberufskollegs für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf öffnen können
MSW
mittel- bis langfristig
MSW
Ab 2012
Inklusion braucht regionale Verantwortung und planvolle Schritte – Regionaler Inklusionsplan
Konkrete Maßnahme
Ressortzuständigkeit
Partner
Zeitplan
53 Koordinatorenstellen bei den Schulämtern
MSW und nachgeordnete Behörden
Seit 2011
MSW / Kommunen,
Kreise, Kreisfreie Städte/ Landschaftsverbände, Eltern. Einbindung
von Ersatzschulträgern, wenn sie dieses
wünschen
Seit 2011
-
Vernetzung der Akteure und Kooperationspartner im Übergangsmanagement auf dem
Weg zu einem inklusiven Schulsystem.
-
„Dienstleister“ für Betroffene und Beteiligte
-
Unterstützung und Beratung von Schulaufsicht, Schulträger und Schulen
Regionale Inklusionspläne werden entwickelt
und abgestimmt
-
Beteiligungskultur entwickeln („Betroffene zu
Beteiligten machen“)
-
Kooperationsvereinbarungen anregen zum
Einsatz von multiprofessionellem Personal
und Nutzung von sächlicher Ausstattung
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Inklusion braucht regionale Verantwortung und planvolle Schritte – Regionaler Inklusionsplan
Konkrete Maßnahme
Ressortzuständigkeit
Partner
Zeitplan
(Medienpools) und inklusionsunterstützender
Dienste (z.B. Integrationsfachdienste, Beratungsdienste für unterstützende Leistungen)
-
Einbindung der Regionalen Bildungsbüros,
Zivilgesellschaft einbinden und aktivieren.
Botschafter für Inklusion gewinnen.
Heterogene Ausgangslagen erfordern individuelle Wege
2013 (nach Inkrafttreten der
Schulgesetznovelle)
Regionen können die vorgesehene Öffnungsklausel im Schulgesetz nutzen, um ihre Schullandschaft durch Schwerpunktschulen und „Vorreiterschulen“ direkt in inklusive Regionen umzuwandeln und auf Förderschulen im Bereich
der Lern- und Entwicklungsstörungen zu verzichten.
Inklusion braucht einen verlässlichen, flexiblen finanziellen Unterstützungsrahmen
Konkrete Maßnahme
Ressortzuständigkeit
Zeitplan
Einstellen und Fortführen eines Inklusionsfonds im Haushalt des MSW
MSW
seit 2011
Einmalige Mittelzuweisung aus dem Inklusionsfonds an die regionalen Bildungsbüros zur Unterstützung des regionalen Inklusionsprozesses
MSW
2011
Unterstützungssystem „Schon jetzt“
MSW
Seit 2011
-
unter anderem durch zusätzliche Lehrerstellen:
53 Stellen für Koordinatoren bei den Schulämtern
(Angaben beziehen sich auf den
Haushaltsentwurf
2012)
150 Stellen zur Unterstützung des Inklusionsprozesses in den Schulen
775 Stellen für Mehrbedarf in Integrativen
Lerngruppen Sek I
221 Stellen für den Mehrbedarf in der Primarstufe
16 Stellen FIBS – „Förderzentrum für die integrative Beschulung blinder und sehbehinderter Schülerinnen und Schüler“
= 1215 Stellen
-
Begrenzung der Obergrenzen für die Schü-
Seite 211
Inklusion braucht einen verlässlichen, flexiblen finanziellen Unterstützungsrahmen
Konkrete Maßnahme
Ressortzuständigkeit
Zeitplan
leranzahl in Integrativen Lerngruppen
ab 2013
Prüfauftrag für ein neues Ressourcenunterstützungskonzepts in der 16. Legislaturperiode
-
Ab 2012, Umsetzung 2014
Alle Schülerinnen und Schüler, die eine
allgemeine Schule besuchen, sind Schülerinnen und Schüler dieser Schule
Zum Schuljahr 2014/15 wird eine neue Form
der Lehrerstellenzuweisung für die allgemeinen Schulen eingeführt. Von diesem Schuljahr an sollen alle Schülerinnen und Schüler,
die eine allgemeine Schule besuchen, immer
auch beim Grundstellenbedarf der jeweiligen
Schule berücksichtigt werden – unabhängig
davon, ob sie einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben; das gilt für
alle Förderschwerpunkte.
Sämtliche bisherigen Formen und sog. Lehrerstellen-Mehrbedarfe im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung im Bereich der
Lern- und Entwicklungsstörungen werden
zum Zeitpunkt der Umstellung im Schuljahr
2014/15 in ein Stellenbudget überführt.
Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung in den
Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung,
Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation sowie Sehen bleibt
es bis auf Weiteres dabei, dass sich der
sonderpädagogische Grundstellenbedarf
über die individuelle Feststellung eines entsprechenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs ermittelt.
-
Erster Schritt aus dem „EtikettierungsRessourcen-Dilemma“
Zugleich wird für den Bereich der Lern- und
Entwicklungsstörungen auf Ebene der
Schulämter ein regionales Stellenbudget für
Lehrkräfte für Sonderpädagogik eingerichtet.
Aus dem regionalen Stellenbudget werden
Lehrerstellen sowohl den Förderschulen mit
Förderschwerpunkten aus dem Bereich der
Lern- und Entwicklungsstörungen als auch
den allgemeinen Schulen zugewiesen, an
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Inklusion braucht einen verlässlichen, flexiblen finanziellen Unterstützungsrahmen
Konkrete Maßnahme
Ressortzuständigkeit
Zeitplan
denen das Gemeinsame Lernen praktiziert
wird. Das Budget wird in den Folgejahren an
die demografische Entwicklung angepasst
und behutsam mit einem Sozialindex für die
Region gekoppelt.
Inklusion braucht einen verlässlichen personellen Unterstützungsrahmen
Konkrete Maßnahme
Sonderpädagogische Lehrkräfte sind Teil
des Kollegiums einer inklusiven Schule
Die neue Form der Lehrerstellenzuweisung führt
dazu, dass Lehrkräfte für sonderpädagogische
Förderung an allgemeinen Schulen als „Mehrbedarf“ zur Unterstützung ihres Bildungsauftrages zur Verfügung gestellt werden. Diese Lehrkräfte sollen Teil des Kollegiums der allgemeinen Schule sein.
Die dienstrechtlichen Vorgaben werden so angepasst, dass Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung, die zum Kollegium
einer allgemeinen Schule gehören, auch dort
Leitungsfunktionen übernehmen können.
Sichern der fachlichen professionellen
Qualität der sonderpädagogischen Unterstützung
Ressortzuständigkeit
Zeitplan
Im Kontext der
Schulgesetznovelle
Im Kontext der
Schulgesetznovelle
Im Kontext der
Schulgesetznovelle
Prüfen: Regionale Expertisezirkel als „Sonderpädagogische Unterstützungszentren“, die sonderpädagogischer Lehrkräfte alltagspraktisch
bei der Sicherung der Qualität und Weiterentwicklung der Förderung in inklusiven Settings
unterstützen.
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IV.21.2
Inklusion in der Hochschule
Die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen bemühen sich schon seit vielen Jahren in besonderem Maße um die Belange der Studierenden und Beschäftigten mit Behinderungen, um ihnen durch geeignete Maßnahmen die gleichberechtigte Teilnahme am Leben
in der Gesellschaft zu ermöglichen.
Hierzu sind u. a. folgende Initiativen entwickelt worden.
•
Bereitstellung von Hilfen für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen: soweit Bedarf
besteht, werden beispielsweise unter Beachtung des § 8 Behindertengleichstellungsgesetzes und der Regelungen zur Eingliederungshilfe gem. SGB XII regelmäßig Hilfen von anerkannten Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern für die
Teilnahme an Lehrveranstaltungen und für die notwendigen Beratungen und Sprechstunden mit den Lehrenden und in der Verwaltung zur Verfügung gestellt.
•
Gewährung von Nachteilsausgleichen bei der Teilnahme an Prüfungen: die Prüfungsordnungen berücksichtigen die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen durch Nachteilsausgleiche bei Prüfungen, z. B. durch angemessene
Verlängerung der Klausurbearbeitungszeit oder Bereitstellung technischer und/oder
sonstiger Hilfsmittel.
•
Das Hochschulgesetz enthält Bestimmungen, nach denen die Hochschulen „die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender und Beschäftigter“ zu berücksichtigen
haben. Diese Bestimmungen wurden im Sinne dieser Zielsetzung bereits 2007 um die
Vorschrift ergänzt, dass auch die Bedürfnisse „chronisch kranker Studierender und
Beschäftigter“ berücksichtigt werden müssen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 Hochschulgesetz HG -).
•
Durch psychosoziale Beratungsangebote im Rahmen der allgemeinen Studienberatung ist, insbesondere für Studierende mit chronischen Erkrankungen, ein Beratungsangebot entwickelt worden, das - neben der fachbezogenen Studienberatung – Hilfen
bei der Bewältigung persönlicher Probleme im Studienalltag geben soll.
•
Durch die Kooperation von Vertrauenspersonen der behinderten Beschäftigten der
Hochschule (Schwerbehindertenvertretungen), den Gleichstellungsbeauftragten sowie den vom Senat eingesetzten Schwerbehindertenbeauftragten (Kontaktpersonen
für Studierende mit Behinderungen) können oftmals im Einzelfall auftretende Fragen
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