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Mitteilungsvorlage (Anlage zur Mitteilungsvorlage WP8-142/2012)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
183 kB
Datum
04.09.2012
Erstellt
29.08.12, 18:02
Aktualisiert
29.08.12, 18:02

Inhalt der Datei

IV.21 IV.21.1 Inklusion in Schule und Hochschule Eckpunkte zur Inklusion in der Schule A. Der Auftrag Mit der Zustimmung zum Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechte der Menschen mit Behinderungen haben die Vertragsstaaten in Artikel 24 das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung anerkannt. Dieses Recht ist in der Bundesrepublik Deutschland seit vielen Jahrzehnten gewährleistet. Zugleich haben die Vertragsstaaten jedoch zugesichert, ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten, „um dieses Recht auf Bildung ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen“. Diese Zusage steht in vielen Ländern – auch in Nordrhein-Westfalen – in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu den bisherigen schulrechtlichen Grundlagen. Eine Behinderung einer Schülerin oder eines Schülers führt im schulischen Bereich nicht automatisch dazu, dass für sie oder ihn andere Rechtsnormen gelten als dies bei Schülerinnen und Schülern ohne Behinderung der Fall ist. Im schulrechtlichen Sinne ist nicht die Behinderung gemäß der Sozialgesetzgebung relevant, sondern ein eigenes, durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung definiertes Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs. Danach können Lern- und Entwicklungsstörungen, Sinnesschädigungen, geistige oder körperliche Behinderungen und Autismus einen sonderpädagogischen Förderbedarf in einem von sieben Förderschwerpunkten begründen – ohne dass durch die medizinische Diagnose ein Automatismus gegeben ist. Wird aufgrund einer Behinderung ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, stellt das Land zusätzliche Ressourcen über eine verbesserte Schüler-Lehrer-Relation für den Unterricht dieser Schülerinnen und Schüler bereit. Gleichzeitig führte dies in der Vergangenheit in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle aber auch dazu, dass die Kinder und Jugendlichen ihre Schullaufbahn an einer Förderschule absolvierten – im Konfliktfall auch gegen den Willen der Betroffenen oder ihrer Eltern. Aus Sicht der Landesregierung bedeutet der Anspruch an ein inklusives Bildungssystem grundsätzlich mehr als eine Antwort auf die Frage, wie künftig das Recht auf Bildung für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in Seite 198 allgemeinen Schulen – sowohl in allgemeinbildenden Schulen als auch in Berufskollegs – umgesetzt werden kann. Ein weiter Inklusionsbegriff umfasst zahlreiche Facetten der Verschiedenheit, die eine Bildungspartizipation behindern oder fördern können. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der seit 2009 auch in Deutschland geltenden UN-Behindertenrechtskonvention in Landesrecht – hier in das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – stehen jedoch die nunmehr auch völkerrechtlich verbrieften Rechte der Menschen mit Behinderung im Mittelpunkt. Die Anforderungen auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem an die Schulen konzentrieren sich aus Sicht der Landesregierung dabei auf zwei wesentliche Grundsätze: Allen Kindern – unabhängig davon, ob sie einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben oder nicht – muss vom Grundsatz her der Zugang zu allgemeinen Schulen eröffnet werden – und unabhängig davon, welcher Art ein Förderbedarf ist. Schulen, die im Lauf der Schulzeit bei Kindern einen sonderpädagogischen Förderbedarf feststellen, müssen so gestärkt und unterstützt werden, dass sie im Regelfall eine „Kultur des Behaltens“ entwickeln und leben können. Dabei müssen sie in die Lage versetzt werden, ihren Bildungsauftrag im Sinne eines qualitativ anspruchsvollen Umgangs mit Vielfalt auch bei Menschen mit Behinderungen zu realisieren. Diesen Anforderungen tragen bisher weder die Schulwirklichkeit noch die schulrechtlichen Grundlagen in Nordrhein-Westfalen in vollem Umfang Rechnung, wenngleich in den vergangenen Jahren deutliche Fortschritte auf dem Weg zu einem inklusiven Schulangebot gemacht wurden. Im Schuljahr 2011/2012 betrug der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf, die in allgemeinen Schulen lernen (Primarstufe und Sekundarstufe I), rund 20 Prozent; fünf Jahre zuvor waren es knapp 11 Prozent. Schwerpunkte eines schulischen Inklusionsplans sind daher die Veränderung der bestehenden schulrechtlichen Grundlagen durch eine erste Schulgesetznovelle zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention sowie weitere Handlungsfelder, die zu einer geänderten pädagogischen Praxis in den allgemeinen Schulen beitragen und diese dabei in ihrem Auftrag unterstützen. Seite 199 B. Die Ausgangslage Mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 hat sich der nordrhein-westfälische Landtag in der 15. Legislaturperiode ohne Gegenstimmen dazu bekannt, die UNBehindertenrechtskonvention in der Schule umzusetzen. Die Landesregierung wurde beauftragt, dazu mit allen am Schulleben Beteiligten ein Konzept zu entwickeln und sich dabei wissenschaftlich beraten zu lassen. Dafür hat der Landtag in seinem Beschluss Vorgaben gemacht. So heißt es unter anderem: „Wir wollen, dass der unwürdige Bettelgang der Eltern um einen Integrationsplatz ein Ende hat. Kinder brauchen den Rechtsanspruch auf Inklusion. . . . . . Die allgemeine Schule ist der Regelförderort. Eltern können weiterhin für ihr Kind eine Förderschule wählen. . .“ Die mit einem wissenschaftlichen Gutachten beauftragten Prof. Klemm und Prof. Preuss-Lausitz haben aufgrund einer pädagogischen und bildungsökonomischstrukturellen Analyse der Ausgangslage in Nordrhein-Westfalen in ihrem Gutachten im Juli 2011 abweichend vom Landtagsbeschluss vorgeschlagen, keine Wahlmöglichkeit für Förderschulen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen vorzusehen. Danach sollen in den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und Soziale Entwicklung sowie Sprache, die zusammen rund 70 Prozent aller Fälle sonderpädagogischen Förderbedarfs ausmachen, künftig keine Förderschulen mehr angeboten und diese Schülerinnen und Schüler im Grundsatz an allgemeinen Schulen unterrichtet werden. In den letzten Monaten der 15. Legislaturperiode wurden intensive Gespräche zwischen den Fraktionen des Landtags geführt, um zu klären, ob dieser seinen zuvor gefassten Beschluss angesichts der Empfehlungen der Gutachter revidiert. Ein Antrag der Regierungsfraktionen, aus dem unter anderem hervorgeht, dass es keine generelle landesweite Vorgabe für das Auslaufen von Förderschulen mit bestimmten Förderschwerpunkten, gleichwohl aber regionale Öffnungsklauseln geben soll, wurde aufgrund der Selbstauflösung des Landtags am 14. März 2012 nicht mehr debattiert. In ihrem Koalitionsvertrag bekräftigen jedoch die die Landesregierung tragenden Parteien ausdrücklich die Linie dieses Antrags; sie ist damit auch Grundlage für die den schulischen Bereich betreffenden Teil dieses Aktionsplans. Seite 200 C. Bisher getroffene Maßnahmen auf dem Weg zur Umsetzung der UNBehindertenrechtskonvention in den Schulen Auch wenn die schulgesetzliche Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention bisher noch nicht erfolgt ist, so sind doch im Rahmen der geltenden Rechtslage seit 2010 zunehmend Vorkehrungen getroffen worden, um dem Anliegen der Völkerrechtsvereinbarung nachzukommen. So wurde unmittelbar nach dem Landtagsbeschluss vom Dezember 2010 die Schulaufsicht aufgefordert, gemeinsam mit den Schulträgern dafür zu sorgen, dass der Wunsch von Eltern, für ihr Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Platz im Gemeinsamen Unterricht zu erhalten, nach Möglichkeit realisiert wird. Sollte dies nicht möglich sein, sind den Eltern seitdem die Gründe schriftlich darzulegen („Umkehr der Beweislast“). Parallel dazu wurden im Haushaltsjahr 2011 zusätzlich 390 Stellen zur Unterstützung des Gemeinsamen Lernens von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf im Unterricht bereitgestellt, so dass sich der entsprechende Mehrbedarf auf insgesamt 922 Stellen erhöhte. Jedem der 53 Schulämter in Nordrhein-Westfalen wird seit dem Schuljahr 2011/2012 eine zusätzliche Lehrerstelle zur Verfügung gestellt, da z. B. im Zusammenhang mit der Einschulung und dem Übergang von der Grundschule auf die weiterführenden Schulen vielfältige Koordinationsaufgaben anfallen. Diese betreffen sowohl die Beratungen der Eltern als auch Absprachen mit den Schulträgern sowie den Schulen. Insbesondere bei den Schulen kommt es darauf an, jene zu unterstützen, die sich der Aufgabe des Gemeinsamen Lernens neu stellen. So trägt z.B. ein zusätzlicher Tag der Fortbildung dazu bei, erfahrene Schulen und Schulen, die kaum Erfahrungen bei der Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen haben, zusammenzubringen. Auch werden seit Herbst 2011 die Moderatorinnen und Moderatoren in den für die Lehrerfortbildung zuständigen Kompetenzteams in der Ausübung ihrer Aufgabe professionell unterstützt – durch Wissenschaftler der Universitäten Köln und Oldenburg. Ziel ist es, über einen mittelfristigen Professionalisierungszeitraum zunehmend den Fortbildungsbedarfen der allgemeinen Schulen insbesondere mit Blick auf Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Entwicklungsstörungen nachkommen zu können. Im Haushaltsentwurf 2012 werden weitere 240 Lehrerstellen zur Unterstützung des gemeinsamen Lernens von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogiSeite 201 schen Förderbedarf vorgesehen, so dass sich die Gesamtzahl nunmehr auf 1.215 Stellen belaufen wird. Im Rahmen der verfügbaren Gesamtstellenzahl wurden diese Stellen auf Grundlage der Regelungen zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung den Schulen bereits zum Schuljahr 2012/ 2013 zugewiesen. Zu den einzelnen Maßnahmen siehe auch die nachfolgenden Handlungsfelder. D. Pädagogische Grundlagen für inklusiven Unterricht Das Ideal einer inklusiven Schule bedeutet, dass dort alle Kinder und Jugendlichen ungeachtet ihrer individuellen Voraussetzungen und Fähigkeiten, ihrer Talente und Neigungen, ihrer sozialen, ethnischen und kulturellen Herkunft, ihrer Behinderungen und Beeinträchtigungen etc. miteinander lernen und jeweils individuell optimal gefördert werden. Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen will den Auftrag der UNBehindertenrechtskonvention aufgreifen und bei der Umsetzung die Kooperation mit anderen Beteiligten – allen voran den Schulträgern – suchen. Dabei sind Kooperationen und Absprachen in unterschiedlicher Hinsicht notwendig, bei denen auch die Regionalen Bildungsnetzwerke eine wichtige Bedeutung erhalten können. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und Sekundarstufe I, für die sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird, hat sich zwischen 1991 von 4,4 % auf 6,5 % im Jahr 2010 gesteigert; die Verteilung der unterschiedlichen sonderpädagogischen Förderbedarfsfeststellungen ist im Kern stabil geblieben: ca. 70 % aller Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben Unterstützungsbedarfe im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen. Die übrigen 30 % verteilen sich weitgehend unverändert auf die anderen Behinderungsformen (vier Förderschwerpunkte). Neben gesellschaftlichen Faktoren, die gerade sozial indizierte Formen von Behinderung und Benachteiligung ausmachen, sind auch strukturelle, systemische Gründe – mit großen regionalen Unterschieden – ausschlaggebend für diese Entwicklungen. Auf dem Weg hin zu einem inklusiven Schulsystem sind die regionalen Ausgangssituationen die Grundlage für eine schrittweise Weiterentwicklung. In der mittelfristigen Umsetzungspraxis der kommenden Jahre wird sich nicht jede einzelne Schule in Nordrhein-Westfalen in einem umfassenden Sinne zu einer inklusiven Schule entwickeln können. Eine inklusive Schule erfordert ein multiprofessionelles Zu- Seite 202 sammenwirken unterschiedlicher Fachkräfte und benötigt – in manchen Fällen – spezifische Ausstattungsmerkmale, was nicht an jedem noch so kleinen Schulstandort gewährleistet werden kann. Ziel eines inklusiven Unterrichts ist ein qualitativ hochwertiger Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderungen – auch bei Kindern und Jugendlichen mit sehr komplexen sonderpädagogischen Förderbedarfen. Um dies auch fachlich und organisatorisch sicher zu stellen, sind Bündelungsformen – wie sie durch Schwerpunktschulen oder Vorreiterschulen beabsichtigt sind – nächste Schritte auf dem Weg. Sie ermöglichen eine umfassende Unterstützung durch sonderpädagogische Lehrkräfte, gleichzeitig beugen sie auch der Gefahr von Vereinzelungen bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderung vor. Ein inklusiver Unterricht benötigt Qualität in der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderung – auch bei Kindern und Jugendlichen mit sehr komplexen Förderbedarfen. Lern- und Entwicklungsstörungen führen in der überwiegenden Zahl der Fälle hingegen nicht zu einem derart komplexen Unterstützungsbedarf, dass dieser nur in Schwerpunktschulen zu gewährleisten wäre. Insofern sollten mittelfristig möglichst viele Schulen – auch durch eine Verstärkung mit Lehrkräften für Sonderpädagogik – in die Lage versetzt werden, die entsprechenden Kinder und Jugendlichen zu unterrichten und individuell zu fördern, ohne dass die Schülerinnen oder Schüler deshalb die Schule wechseln müssen. Ein Unterricht in heterogenen Lerngruppen (Klassen) erfordert zuallererst eine entsprechende didaktische Kompetenz bei den Lehrkräften. Dies ist über eine Reform der Lehrerausbildung, über begleitende Fortbildung und eine personelle Verstärkung der Schulen zu erreichen (Verbesserung der Rahmenbedingungen) und kann nur schrittweise und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel realisiert werden. Das bedeutet in der Praxis, dass für das gemeinsame Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen Kinder und Jugendliche mit sehr komplexen Förderbedarfen gegebenenfalls auch künftig weitere Wege in Kauf nehmen müssen als viele ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler – in vielen Fällen jedoch bei kontinuierlichem Ausbau des gemeinsamen Lernens kürzere Wege als zu Förderschulen. Gerade deshalb kommt es darauf an, in allen Regionen Schritt für Schritt allgemeine Schulen mit einem entsprechenden Profil zu entwickeln, mit dem Ziel, ein entsprechend hochwertiges Bildungsangebot für alle Bildungsgänge, die Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen anstreben können, in allgemeinen Schulen einer Region in zumutbarer Entfernung anbieten zu können. Dies wird durch die Kommunen unter Beteiligung der Schulaufsicht im Rahmen eines regionalen Inklusionsplans erfolgen müssen. Auf diese Seite 203 Weise kann den Eltern und Lehrkräften Planungssicherheit gegeben werden. Die Kommunen haben die Möglichkeit, das Tempo der Umsetzung mit Blick auf die erforderlichen angemessenen Vorkehrungen entsprechend ihrer Möglichkeiten zu gestalten. Schließlich sind in diesem Prozess auch Fragen der Personal-Qualifizierung (Aus- und Fortbildung) zu berücksichtigen, so dass auch Schülerinnen und Schülern mit komplexeren sonderpädagogischen Förderbedarfen der Zugang zu allgemeinen Schulen eröffnet werden kann. Zur Förderung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischen Förderbedarfen in allgemeinen Schulen sind zusätzliche Lehrkräfte notwendig. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung beabsichtigt daher – vorausgesetzt der Landtag erteilt den entsprechenden Auftrag – mit Beginn des Schuljahres 2014/2015 ein neues Konzept zur personellen Unterstützung der allgemeinen Schulen unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen vorzulegen, das Transparenz herstellt und Verlässlichkeit schafft. Dabei soll künftig das Prinzip gelten, dass Schülerinnen und Schüler, die allgemeine Schulen besuchen, immer bei der Ermittlung des Grundstellenbedarfs dieser Schulen berücksichtigt werden – auch wenn sie einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben. Dies führt zu einem erheblichen zusätzlichen Stellenbedarf für Lehrkräfte der allgemeinen Schulen. Die notwendige sonderpädagogische Unterstützung soll dann künftig für die allgemeinen Schulen im Sinne eines Mehrbedarfs hinzukommen. Dies soll für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation sowie Sehen auch künftig durch die individuelle Feststellung eines entsprechenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs geschehen. Für den Bereich der vergleichsweise großen Gruppe von Schülerinnen und Schülern mit Lern- und Entwicklungsstörungen soll dieser sonderpädagogische Mehrbedarf jedoch künftig über ein regionales Stellenbudget erfolgen, das für Kreise und kreisfreie Städte ermittelt wird. Dabei soll dieses Budget – einem Vorschlag der Gutachter Prof. Klemm und Prof. Preuss-Lausitz folgend – auf die Schulämter in den Kreisen und kreisfreien Städten auch unter dem Gesichtspunkt demographischer und sozialer Faktoren verteilt werden. Bei den hierzu notwendigen behutsamen und in mehreren Schritten erfolgenden Anpassungsprozessen soll an die jeweilige Ausgangslage in den Kreisen und kreisfreien Städten angeknüpft werden. Seite 204 Mit der Einrichtung von Stellenbudgets ist das Ziel verbunden, das so genannte Ressourcen-Etikettierungs-Dilemma so weit wie möglich zu vermeiden – und damit dem bisherigen Effekt entgegenzutreten, dass eine erfolgreiche sonderpädagogische Unterstützung, die zur Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfes führt, dann nach kurzer Übergangszeit auch den Wegfall der zusätzlichen personellen Unterstützung und damit eine Verschlechterung der personellen Rahmenbedingungen bewirkt. Demgegenüber sichert das Stellenbudget eine Kontinuität in der Personalausstattung. Bei der Steuerung dieses Budgets in den Kreisen und kreisfreien Städten sollen neben quantitativen Gesichtspunkten (z. B. Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler an Schulen) unter anderem auch soziale Indikatoren bei einzelnen Schulstandorten eine Rolle spielen. Auch soll der Stellenbedarf von Förderschulen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen, sofern für diese ein Bedarf besteht, aus diesem Budget gedeckt werden. Bei der Entwicklung von Kriterien für die Steuerung der Lehrerstellen sollen die Erfahrungen aus dem Schulversuch „Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung“ berücksichtigt werden. Der skizzierte Prozess stellt alle am Schulleben Beteiligten sowie die Gesellschaft insgesamt vor besondere Herausforderungen. Er soll daher begleitet und evaluiert werden, um gegebenenfalls nachsteuern zu können. Seite 205 Inklusion fängt in den Köpfen an – Leitbild Inklusion im schulischen Bereich Konkrete Maßnahme Ressortzuständigkeit Partner Information und Transparenz „Betroffene zu Beteiligten machen“ - Öffentlichkeitsarbeit in Verbindung mit anderen Partnern - Fortführung des „Gesprächskreises Inklusion“ als Fachbeirat des MSW im Inklusionsprozess - Kartografie des Gemeinsamen Lernens zur Identifizierung der Standorte Gemeinsamen Lernens im Bildungsportal - regelmäßige öffentliche Diskussionen durch Veranstaltungen, Fachvorträge u. ä. zum Stand des Prozesses auf regionaler Ebene Zeitplan Seit 2010 Inklusion braucht Akzeptanz - Entwicklung eines Logos und Claims für schulische Inklusion: - Informationsmaterialien zu verschiedenen Themenfeldern des schulischen Inklusionsprozesses auf unterschiedlichen Vermittlungsebenen (Print, Internet) MSW 2011 Seit 2010 Inklusion braucht Botschafter - Einrichtung von 53 Stellen für Koordinatorinnen und Koordinatoren bei den Schulämtern, diese begleiten und ermutigen als Botschafter und Vermittler die unterschiedlichen Akteure und Kooperationspartner im Übergangsmanagement auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem in der Region - Gewinnung weiterer Partner aus der Öffentlichkeit - Produktion und Veröffentlichung der DVD „Auf dem Weg zur inklusiven Schule in Nordrhein-Westfalen“ MSW und nachgeord- Seit 2011 nete Behörden Herbst 2012 Beispiele Gemeinsamen Lernens in der Primarstufe und Sekundarstufe I. Fünf Schulen unterschiedlicher Schulformen, Entwicklungsstände und Konzeptionen geben Einblick in die Vielfalt möglicher Praxis und machen Mut, sich auf den Weg zur inklusiven Schule zu machen. Seite 206 Inklusion braucht Zeit - schrittweiser Ausbau eines integrativen zu einem hochwertigen inklusiven Schulsystem - unterschiedliche Startbedingungen brauchen unterschiedliche Entwicklungszeiten – regionalisierte, lokale Konzepte ausbauen zu einem Gesamtkonzept MSW Verankerung des Rechtsanspruchs auf inklusive Bildung Konkrete Maßnahme Ressortzuständigkeit Zeitplan Novellierung des Schulgesetzes MSW Inkrafttreten geplant zum 1.8. 2013 Die Landesregierung beabsichtigt, den Rechtsanspruch auf inklusive Bildung so schnell wie möglich durch eine Schulgesetznovelle umzusetzen, für die die Zuständigkeit beim Ministerium für Schule und Weiterbildung liegt. In diesem Zusammenhang sind auch die erforderlichen Kosten und deren Finanzierung zu klären und darzustellen. Dazu wird ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet, bei dem zunächst ein Referentenentwurf des MSW den Verbänden zur Stellungnahme übersandt wird. Zugleich werden die nach dem Konnexitätsausführungsgesetz vorgesehenen Konsultationen mit den Kommunalen Spitzenverbänden geführt. In der Folge sind Änderungen sowohl für den Gesetzentwurf der Landesregierung möglich, als auch im Rahmen des eigentlichen Gesetzgebungsverfahrens im Landtag. Der Referentenentwurf soll derzeit unter anderem auf der Grundlage der nachfolgenden Eckpunkte erarbeitet werden.: Inklusive Bildung ist Teil des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Dies wird im Schulgesetz an prominenter Stelle verankert. Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderungen sollen in der Regel in allgemeinen Schulen gemeinsam unterrichtet und erzogen werden. An die Stelle des Begriffs „sonderpädagogischer Förderbedarf“ tritt der neue Begriff „Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung“ (vgl. Empfehlungen der Kultusministerkonferenz vom 20.10.2011). Sonderpädagogische Unterstützung soll anders als nach geltendem Recht künftig nicht mehr davon abhängig sein, ob eine Schülerin oder ein Schüler mit einer Behinderung nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen kann, sondern davon, ob sie oder er im Unterricht besondere Unterstützung benötigt. Sonderpädagogische Unterstützung gibt es weiterhin in sieben Förderschwerpunkten: Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen, Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung. Den Antrag, ein Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung einzuleiten, stellen grundsätzlich die Eltern. Nur noch in begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Schule initiativ werden. Die Schulaufsichtsbehörde stellt dann fest, ob Bedarf für eine sonderpädagogische Unterstützung bei einem Kind besteht, welcher Art er ist und wodurch ihm entsprochen werden kann. Bei festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein dem Bildungsgang entsprechendes Angebot zum Gemeinsamen Lernen Seite 207 eingerichtet ist. Das Angebot des Gemeinsamen Lernens in allgemeinen Schulen wird mit Zustimmung des Schulträgers eingerichtet. Der Schulträger kann die Zustimmung nur dann verweigern, wenn die Gründe in seine Zuständigkeit fallen und wenn notwendige und angemessene Vorkehrungen nicht mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden können. Will eine öffentliche oder private Förderschule auch Schülerinnen und Schüler ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung aufnehmen, muss der Schulträger sie vorher in eine allgemeine Schule umwandeln. Schulen, die die Mindestgröße nicht mehr erreichen, sind grundsätzlich auslaufend aufzulösen – das gilt auch für Förderschulen. Die Ersatzschulen sind an den veränderten Bildungsauftrag der inklusiven Schule gebunden. Ihr Recht auf freie Schülerauswahl bleibt unberührt. Die Verpflichtung der Schulträger zur Schulentwicklungsplanung erstreckt sich auch darauf, dem Auftrag aus der UN-Behindertenrechtskonvention gerecht zu werden, inklusive Schulangebote zu errichten und fortzuführen. Um das Schulangebot schrittweise inklusiv auszubauen, kann der Schulträger im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen im Sinne von „Vorreiterschulen“ bestimmen, in denen Kinder und Jugendliche ohne Behinderungen und mit unterschiedlichen Behinderungen gemeinsam unterrichtet und erzogen werden. Eine solche Schule umfasst neben den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und Emotionale und soziale Entwicklung in der Regel auch weitere Förderschwerpunkte. Die Erfahrungen aus dem Schulversuch „Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung“ sind grundlegend für die Schulgesetznovelle und für die Entwicklung eines inklusiven Schulsystems. Die bestehenden Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung werden in das regionale Schulangebot überführt. Die Schulträger in einem Kreis können gemeinsam beschließen, alle ihre dort angesiedelten Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung und mit dem Förderschwerpunkt Sprache auch dann aufzulösen, wenn sie die gesetzlichen Mindestgrößen erreichen. Das gilt auch für kreisfreie Städte als Schulträger. In diesem Fall ist allein die allgemeine Schule Ort der sonderpädagogischen Förderung für Schülerinnen und Schüler mit den genannten Förderschwerpunkten. Die Schulträger können dann „Unterstützungszentren“ als Schulen einrichten. Darin werden Schülerinnen und Schüler, deren Bildungs- und Erziehungsziel aufgrund ihres umfassenden Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung in der allgemeinen Schule nicht erreicht werden kann, befristet mit dem Ziel unterrichtet, sie auf die Rückkehr in den Unterricht ihrer allgemeinen Schule vorzubereiten. Die Unterstützungszentren können aus Kompetenzzentren hervorgehen. Die Schulgesetznovelle auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem ist ausdrücklich auch rechtlich ein erster Umsetzungsschritt. Spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Schulgesetznovelle werden die Landesregierung und der Landtag über weitere Schritte zu entscheiden haben. Die Verteilung der Schulkosten zwischen Land und Gemeinden gemäß § 92 Absatz 1 Schulgesetz bleibt unberührt. Gleiches gilt für die sozialrechtlichen Regelungen von Bund und Land. Seite 208 Inklusion braucht Qualität Konkrete Maßnahme Ressortzuständigkeit Partner Zeitplan Landesweite Professionalisierung der Moderatorinnen und Moderatoren in den Kompetenzteams – insbesondere zur Fortbildung von Kollegien allgemeiner Schulen im Umgang mit Lern- und Entwicklungsstörungen MSW 2011-2015 Entwicklung und Abstimmung eines Fortbildungsangebots für Kollegien der allgemeinen Schulen (u. a. Inklusive Didaktik, Unterrichtsentwicklung, Sonderpädagogische Diagnostik und Förderplanung) MSW seit 2012 Lehrerfortbildung - - Universitäten Köln und Oldenburg Medienberatung NRW Lehrkräfte der Ersatzschulen partizipieren seit jeher am Fortbildungsangebot zu gleichen Konditionen wie die von öffentlichen Schulen - Zusätzlicher Fortbildungstag für Schulen, die mit Gemeinsamem Lernen beginnen MSW Schuljahre 2010/2011 und 2011/2012 - Lehrerfortbildung Berufskolleg (Zertifikatskurs für berufliche Bildung bei besonderem Förderbedarf), auch für Lehrkräfte an Ersatzschulen MSW, Bezirksregierung, Universität Dortmund Seit 2011 Praxis stärkt und ermutigt Praxis - Erfahrene Schulen unterstützen neue Schulen auf dem Weg zur Inklusion (Regionale Partnerschaften) MSW und nachgeordnete Behörden Kooperation, Austausch und Konzeptentwicklung für die eigene Schule und im Rahmen der inklusiven Region abgleichen Ersatzschulen können sich mit Zustimmung des Schulträger einbinden Lehrergewinnung durch Ausbildung Kapazitätslücke im Bereich der Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung schließen - MSW kurzfristig Entwicklung und rechtliche Verankerung einer Maßnahme, die es ausgebildeten Lehrkräften an allgemeinen Schulen ermöglicht, berufsbegleitend das Lehramt für Sonderpädagogik in einer sonderpädagogischen Fachrichtung (Lernen oder Emotionale und soziale Entwicklung) durch Bestehen einer Staatsprüfung zu erwerben Seite 209 Inklusion braucht Qualität Konkrete Maßnahme Ressortzuständigkeit Partner Zeitplan MIWF, MSW mittelfristig Universitäre Ausbildung - Ausbau der universitären Studienkapazitäten für das grundständige sonderpädagogische Studium in Abstimmung mit dem MSW - Anforderungen an die Lehrerausbildung in einem inklusiven Schulsystem prüfen und entwickeln - Entwicklung eines Lehrerleitbildes für Lehrkräfte in inklusiven Settings - curriculare Weiterentwicklung der jetzigen Lehrämter Konzepte inklusiver beruflicher Bildung entwickeln - Wissenschaftliche Expertise einholen - Entwicklung zieldifferenter Bildungsgänge durch neuer Kooperationsformen in der beruflichen Bildung - Prüfung: Ob und unter welchen Bedingungen sich Förderberufskollegs für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf öffnen können MSW mittel- bis langfristig MSW Ab 2012 Inklusion braucht regionale Verantwortung und planvolle Schritte – Regionaler Inklusionsplan Konkrete Maßnahme Ressortzuständigkeit Partner Zeitplan 53 Koordinatorenstellen bei den Schulämtern MSW und nachgeordnete Behörden Seit 2011 MSW / Kommunen, Kreise, Kreisfreie Städte/ Landschaftsverbände, Eltern. Einbindung von Ersatzschulträgern, wenn sie dieses wünschen Seit 2011 - Vernetzung der Akteure und Kooperationspartner im Übergangsmanagement auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem. - „Dienstleister“ für Betroffene und Beteiligte - Unterstützung und Beratung von Schulaufsicht, Schulträger und Schulen Regionale Inklusionspläne werden entwickelt und abgestimmt - Beteiligungskultur entwickeln („Betroffene zu Beteiligten machen“) - Kooperationsvereinbarungen anregen zum Einsatz von multiprofessionellem Personal und Nutzung von sächlicher Ausstattung Seite 210 Inklusion braucht regionale Verantwortung und planvolle Schritte – Regionaler Inklusionsplan Konkrete Maßnahme Ressortzuständigkeit Partner Zeitplan (Medienpools) und inklusionsunterstützender Dienste (z.B. Integrationsfachdienste, Beratungsdienste für unterstützende Leistungen) - Einbindung der Regionalen Bildungsbüros, Zivilgesellschaft einbinden und aktivieren. Botschafter für Inklusion gewinnen. Heterogene Ausgangslagen erfordern individuelle Wege 2013 (nach Inkrafttreten der Schulgesetznovelle) Regionen können die vorgesehene Öffnungsklausel im Schulgesetz nutzen, um ihre Schullandschaft durch Schwerpunktschulen und „Vorreiterschulen“ direkt in inklusive Regionen umzuwandeln und auf Förderschulen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen zu verzichten. Inklusion braucht einen verlässlichen, flexiblen finanziellen Unterstützungsrahmen Konkrete Maßnahme Ressortzuständigkeit Zeitplan Einstellen und Fortführen eines Inklusionsfonds im Haushalt des MSW MSW seit 2011 Einmalige Mittelzuweisung aus dem Inklusionsfonds an die regionalen Bildungsbüros zur Unterstützung des regionalen Inklusionsprozesses MSW 2011 Unterstützungssystem „Schon jetzt“ MSW Seit 2011 - unter anderem durch zusätzliche Lehrerstellen: 53 Stellen für Koordinatoren bei den Schulämtern (Angaben beziehen sich auf den Haushaltsentwurf 2012) 150 Stellen zur Unterstützung des Inklusionsprozesses in den Schulen 775 Stellen für Mehrbedarf in Integrativen Lerngruppen Sek I 221 Stellen für den Mehrbedarf in der Primarstufe 16 Stellen FIBS – „Förderzentrum für die integrative Beschulung blinder und sehbehinderter Schülerinnen und Schüler“ = 1215 Stellen - Begrenzung der Obergrenzen für die Schü- Seite 211 Inklusion braucht einen verlässlichen, flexiblen finanziellen Unterstützungsrahmen Konkrete Maßnahme Ressortzuständigkeit Zeitplan leranzahl in Integrativen Lerngruppen ab 2013 Prüfauftrag für ein neues Ressourcenunterstützungskonzepts in der 16. Legislaturperiode - Ab 2012, Umsetzung 2014 Alle Schülerinnen und Schüler, die eine allgemeine Schule besuchen, sind Schülerinnen und Schüler dieser Schule Zum Schuljahr 2014/15 wird eine neue Form der Lehrerstellenzuweisung für die allgemeinen Schulen eingeführt. Von diesem Schuljahr an sollen alle Schülerinnen und Schüler, die eine allgemeine Schule besuchen, immer auch beim Grundstellenbedarf der jeweiligen Schule berücksichtigt werden – unabhängig davon, ob sie einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben; das gilt für alle Förderschwerpunkte. Sämtliche bisherigen Formen und sog. Lehrerstellen-Mehrbedarfe im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen werden zum Zeitpunkt der Umstellung im Schuljahr 2014/15 in ein Stellenbudget überführt. Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation sowie Sehen bleibt es bis auf Weiteres dabei, dass sich der sonderpädagogische Grundstellenbedarf über die individuelle Feststellung eines entsprechenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs ermittelt. - Erster Schritt aus dem „EtikettierungsRessourcen-Dilemma“ Zugleich wird für den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen auf Ebene der Schulämter ein regionales Stellenbudget für Lehrkräfte für Sonderpädagogik eingerichtet. Aus dem regionalen Stellenbudget werden Lehrerstellen sowohl den Förderschulen mit Förderschwerpunkten aus dem Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen als auch den allgemeinen Schulen zugewiesen, an Seite 212 Inklusion braucht einen verlässlichen, flexiblen finanziellen Unterstützungsrahmen Konkrete Maßnahme Ressortzuständigkeit Zeitplan denen das Gemeinsame Lernen praktiziert wird. Das Budget wird in den Folgejahren an die demografische Entwicklung angepasst und behutsam mit einem Sozialindex für die Region gekoppelt. Inklusion braucht einen verlässlichen personellen Unterstützungsrahmen Konkrete Maßnahme Sonderpädagogische Lehrkräfte sind Teil des Kollegiums einer inklusiven Schule Die neue Form der Lehrerstellenzuweisung führt dazu, dass Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen als „Mehrbedarf“ zur Unterstützung ihres Bildungsauftrages zur Verfügung gestellt werden. Diese Lehrkräfte sollen Teil des Kollegiums der allgemeinen Schule sein. Die dienstrechtlichen Vorgaben werden so angepasst, dass Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung, die zum Kollegium einer allgemeinen Schule gehören, auch dort Leitungsfunktionen übernehmen können. Sichern der fachlichen professionellen Qualität der sonderpädagogischen Unterstützung Ressortzuständigkeit Zeitplan Im Kontext der Schulgesetznovelle Im Kontext der Schulgesetznovelle Im Kontext der Schulgesetznovelle Prüfen: Regionale Expertisezirkel als „Sonderpädagogische Unterstützungszentren“, die sonderpädagogischer Lehrkräfte alltagspraktisch bei der Sicherung der Qualität und Weiterentwicklung der Förderung in inklusiven Settings unterstützen. Seite 213 IV.21.2 Inklusion in der Hochschule Die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen bemühen sich schon seit vielen Jahren in besonderem Maße um die Belange der Studierenden und Beschäftigten mit Behinderungen, um ihnen durch geeignete Maßnahmen die gleichberechtigte Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Hierzu sind u. a. folgende Initiativen entwickelt worden. • Bereitstellung von Hilfen für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen: soweit Bedarf besteht, werden beispielsweise unter Beachtung des § 8 Behindertengleichstellungsgesetzes und der Regelungen zur Eingliederungshilfe gem. SGB XII regelmäßig Hilfen von anerkannten Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und für die notwendigen Beratungen und Sprechstunden mit den Lehrenden und in der Verwaltung zur Verfügung gestellt. • Gewährung von Nachteilsausgleichen bei der Teilnahme an Prüfungen: die Prüfungsordnungen berücksichtigen die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen durch Nachteilsausgleiche bei Prüfungen, z. B. durch angemessene Verlängerung der Klausurbearbeitungszeit oder Bereitstellung technischer und/oder sonstiger Hilfsmittel. • Das Hochschulgesetz enthält Bestimmungen, nach denen die Hochschulen „die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender und Beschäftigter“ zu berücksichtigen haben. Diese Bestimmungen wurden im Sinne dieser Zielsetzung bereits 2007 um die Vorschrift ergänzt, dass auch die Bedürfnisse „chronisch kranker Studierender und Beschäftigter“ berücksichtigt werden müssen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 Hochschulgesetz HG -). • Durch psychosoziale Beratungsangebote im Rahmen der allgemeinen Studienberatung ist, insbesondere für Studierende mit chronischen Erkrankungen, ein Beratungsangebot entwickelt worden, das - neben der fachbezogenen Studienberatung – Hilfen bei der Bewältigung persönlicher Probleme im Studienalltag geben soll. • Durch die Kooperation von Vertrauenspersonen der behinderten Beschäftigten der Hochschule (Schwerbehindertenvertretungen), den Gleichstellungsbeauftragten sowie den vom Senat eingesetzten Schwerbehindertenbeauftragten (Kontaktpersonen für Studierende mit Behinderungen) können oftmals im Einzelfall auftretende Fragen Seite 214