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Mitteilungsvorlage (Anlage zur Mitteilungsvorlage WP8-142/2012)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
5,5 MB
Datum
04.09.2012
Erstellt
29.08.12, 18:02
Aktualisiert
29.08.12, 18:02

Inhalt der Datei

.f-, G-d\ ll städte- und Cemeindebund NRW.Postfacb 10 39 52.4oo30 Düsseldorf il- xv.b"'tü'lliJf Bergheim T s.r'/ ,t { BethleheilerStr.g-11 rr {t stadt 7/-o-ng4z<-{AJ/s l. so!26 Bergheim ''n{^ -Jrt. /::r?'' 'r'L nd Gemeindebund n-Westfalen Postfach 10 39 52.4oo3o Düsseldorf Kaiserswerther Stra ße 199-2o1 40474Düssddort Telefon O2L!.4587-t Telefax 02 11. 4 587 -21-1, E-Mail: info@komm unen-in-nrw.de pers. E-Mail: lna.Zagatowski@kommunen-in-nrw.de nternet: www.kom m u n en-in-n rw.de I lüeisstadt Fergheim Aktenzeichen : i 7 Juni ?üt? lV / 2 2!t-38 / 3 za / gr Ansprechpartnerin: Referentin Zagatowski Du rchwa h I o2tL. 4587 -236 25. Juni 201,2 lnklusion in der Offenen Ganztagsschule (OCS) lhre Anfrage vom 21.O5.2Ot2 5ehr geehrter Herr Weitz, vielen Dank für lhre Anfrage. ln dieser schildern Sie diverse Probleme, die im Zusammenhang mit der lnklusion im Schulbereich in lhrer Kommune entstehen, und bitten uns zu prüfen, ob derartige Probleme auch bei anderen Mitgliedskommunen bestehen. Des Weiteren bitten Sie um Auskunft, wie sich die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes NRW zum Themenkomplex lnklusion im Schulbereich positioniert hat. Bereits in der letzten Legislaturperiode zeichnete sich ab, dass die von lhnen geschilderte Problematik der,,faktischen Inklusion" durchaus auch in anderen Kommunen besteht. Durch das Wahlverhalten der Eltern sind die Kommunen massiv unter Druck geraten, inklusive Beschulung zu ermöglichen, obwohl momentan hierfür weder gesetzliche Regelungen noch Ausgleichsansprüche dem Land gegenüber bestehen. Seit geraumer Zeit bemühen wir uns daher sehr, intensiv auf die Landesregierung einzuwirken, um eine alsbaldige gesetzliche Regelung der Maßnahmen und einen angemessenen Ausgleich im Rahmen dei Konnexität herbeizuführen. Bereits letztes Jahr haben die kommunalen Spitzenverbände eine Arbeitsgruppe zum Thema lnklusion und Konnexität eingerichtet. Unseren Schnellbrief vom 26.07.201,1, mit anliegender Positionierung der kommunalen Spitzenverbände und den beiden Landschaftsverbänden in NRW zum Thema lnklusion im Schulbereich sowie unseren Schnellbrief vom 20.06.201-2 mit Auszügen der anliegenden Auswertung des Koalitionsvertrages haben wir als Anlagen beigefügt. Für Rückfragen stehen wir lhnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Crüßen ln Vertretung ,,{ku{t".-"'td t^ t\ Der Ha uptgeschäft sfü hrer Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen Postfach to39 52.4oo3o Düsseldorf Kaiserswerther Straße 199-2o1 Schnellbrief gqtzotz 40474DüsseVort Telefon 0211.4587-]Telefax 0211.4587-ztt E-Mail: info@ kom m unen-in-n rw.de An die Mitgliedsstädte und -gemeinden lnternet: www.kommunen-in-nrw.de Aktenzeichen: HCF Ansprechpa rtner: Dr. Schneider Du rchwa h I o2rr. 4587 -2l,2 / zL3 / zog 7o. Auswertung des Koa litionsvertrages Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, mittlerweile haben die Koalitionsparteien von SPD und Bündnis 9olDie Crünen den Koalitionsvertrag unterzeichnet. Nachfolgend haben wir eine Auswertung des Koalitionsvertrages vorgenommen, der r88 Seiten umfasst. Bei der Auswertung haben wir uns von den Zuständigkeiten der Dezernate im StGB NRW leiten lassen. Mitunter haben wir zur besseren Lesbarkeit wörtliche Passagen aus dem Koalitionsvertrag übernommen. Den Koalitionsvertrag haben wir in der Anlage beigefügt. 5chwerpunkte des Koa litionsvertra ges Schwerpu nkte des Koalitionsvertra sind aus k munaler Si SPD und Bündnis 9olDie Grünen haben die historisch einmalige Notlage der Städte und Cemeinden erkannt und Cegenmaßnahmen wie den Stärkungspakt Städtfinanzen in die Wege geleitet. Das Vorhaben, den Kommunen eine auskömmliche Finanzierung zu gewähren, verdient Anerkennung. Lobenswert ist auch die Ankündigung, dass die landlspolitische Umsetzung der Schuldenbremse so gestaltet werden soll, dass die Städte und Cemeinden nicht zu Ausfallbürgen des Landes bei der Erreichung des Ziels der Schuldenbremse werden. Damit wäre es freilich nicht in Einklang zu bringen, wenn das Land Fördermittel zukünftig nur noch auf Darlehnsbasis vergeben und die Kommunen auf diese Weise weiter in die Ver-sch u ldung treiben würde. Einen verfassungi üCh auf eine finanzielle Mindestausstattung soll es ebenso wenig geben wie eine merkliche Aufstockung des Stabilitätspaktes mit Landesmitteln. Stattdessen soll die zweite Stufe des Paktes komplett mit kommunalem Geld finanziert werden. Das lehnen wir strikt ab. Denn das Land ist zuvörderst für die finanzielle Ausstattung der Kommunen verantwortlich und nicht diese selbst. Es ist inakzeptabel, wenn strukturelle Finanzprobleme dadurch gelöst werden sollen, dass in den nächsten 7 Jahren die armen den noch ärmeren Kommunen mit knapp 2oo Mio. € jährlich helfen sollen. -2- -2Die Struktur des kommunalen Finanzausgleichs ist aus kreisanghöriger Sicht entgegen dem Votum der Koalitionäre nicht fair und gerecht. Denn trotz einiger positiver Bestandteile wie den Flächenansatz benachteiligt das GFG 2ot2 im Ergebnis weiterhin die Kommunen im ländlichen Raum beträchtlich, indem einerseits zur Bedartsermittlung die Einwohnerzahl mit zunehmender Größe einer Stadt/Cemeinde höher gewichtet wird und zum anderen bei der Finanzkraftermittlung einheitliche fiktive Realsteuerhebesätze in Ansatz gebracht werden. Wenig konkret sind auch die Aussagen zu den notwendigen Einsparmaßnahmen auf Landesebene. So bekennt man sich zwar zur Rückführung der Neuverschuldung. Die hierzu erforderlichen konkreten Maßnahmen werden jedoch nur vereinzelt und abstrakt benannt. Die Umsetzung des Fiskalpaktes wird nicht thematisiert, obwohl sich die Einsparerfordernisse seitens des Landes sowohl im Umfang als auch auf der Zeitschiene erheblich verschärfen werden. Auch hierzu hätten wir aus kommunaler Sicht gerne eine Antwort gewusst. Denn anders als bei der Schuldenbremse sind die Kommunen Teil des Fiskalpaktes. Deren Schulden werden bei der dann noch zulässigen Cesamtverschuldung von Bund, Ländern und Sozialversicherungen von o,5 yo des BIP hinzuaddiert. lm Bereich Bildung und Kinderbetreuung enthält der Koalitionsvertrag zukunftsorientierte Positionen. 7u begrüßen sind insbesondere die Ausführungen zum verfassungsrechtlichen Anspruch der Kommunen auf einen Belastungsausgleich (Konnexität) für die lnvestitionsund die Betriebskosten zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen U3-Platz. Positiv aufgenommen hat die Geschäftsstelle auch den Hinweis, dass das Land die Kommunen bei der Finanzierung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebotes dauerhaft unterstützen wird. I Problematisch ist aber das Vorhaben, schrittweise für den Kindergarten keine Elternbeiträge mehr zu erheben. Ziel ist es aus Sicht des Verbandes, zunächst weiter in den Ausbau der U3-Betreuungzu investieren und die Qualität der pädagogischen Arbeit in den Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege weiterzuentwickeln. Sollte die Beitragsfreiheit dennoch umgesetzt werden, muss das Land den Kommunen die fehlenden Finanzmittel erstatten. lm Bereich der Energiewende plädieren die Koalitionspartner für einen schnellstmöglichen Umstieg auf eine Vollversorgung mit Erneuerbaren Energien bis zur Mitte dieses Jahrhunderts und werben für seine Umsetzung im Rahmen eines ,,Masterplans Energiewende" als 6emeinschaftswerk auf Bundesebene. Soweit dies verlässliche lnvestitionsanreize für den Ausbau der Erneuerbaren Energien oder deren Systemintegration betrifft, findet dies die Zustimmung des StCB NRW. Dem gegenüber ist ein Klimaschutzgesetz auf Bundesebene nicht erforderlich. Hier kommt es maßgeblich auf die Anderung der jeweiligen Fachgesetze an und nicht auf die Verabschiedung eines weiteren Cesetzes. Zu begrüßen ist demgegenüber die Ankündigung im Koalitionsvertrag, im Rahmen des geplanten Landesklimaschutzgesetzes haushaltsrechtliche Restriktionen aufzuheben, die rentablen lnvestitionen in Klimaschutzmaßnahmen entgegenstehen. Zustimmung findet auch die Absicht der Koalition, eine bessere kommunale Wertschöpfung beim Ausbau der Windenergie zu sichern und die Kommunen bei der Rekommunalisierung ihrer Strom- und Gas- -3netze zu unterstützen.,Allerdings kann eine Festlegung der Klimaschutzziele als Ziele der umordn ung nicht mitgetragei werden. Ra Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es in dem Koalitionsvertrag viele Ankündigungen für neue Programm: und Strategien.gibt. Aber stets stetit sich der interessierte Leser Fragen, wie: was heißt das konkret, wie h-och ist die unteriiütrung seitens des Landes und vor allem, wer soll das alles finanzieren. und aus kommrnrlu, sicht kommt aie nauptfrage: was bleibt letztendlich bei den Kommunen hängen? o.itrtu werden wir die umsetzung des Koalitionsvertrages g-enau beobachten und därauf achten, dass das Konnexitätsprinzip bei a llen umsetzunglmatna hmen strikt eingeha rten wi iJ. Wir schaffen lnklusion (Zeile 738f .l / lnklusive Schule (Zeile 5368 f.) "Wir wollen so schnell wie möglich den Rechtsanspruch auf den Besuch einer allgemeinen Schule umsetzen." (Zeile S370) "Bereits in der vergangenen Legislaturperiode hatte der Landtag beschlossen, dass diesem Anspruch landesgesetzlich Rechnung getragen werden sollte. Die Landesregierung hat schon vor der Schaffung neuer gesetzlicher Regelungen den gemeinsamen Unterricht von Kindern mit und ohne Behinderung forciert." (Zeile 7 z f.) "Wir wollen, dass Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung gemeinsam lernen. Die Schulen werden wir durch Fortbildung und zusätzliches Personal unterstützen. Der Prozess wird schrittweise zielgerichtet und verlösslich gestaltet." (Zeile 5372 f.) Wir schaffen lnklusion (Zeile 738 f.) "Die Schaffung der notwendigen Bedingungen und Ressourcenausstattung im Regelschulsys- tem ist verantwortbar nur schrittweise möglich. Bei sich ergebenden Fragestellungen im Prozess wollen wir im Dialog mit den Beteiligten gemeinsam Lösungen suchen." (Zeile 755 f) "Die Verwirklichung eines inklusiven Schulwesens setzt voraus, dass sowohl das Land Nordrhein-Westfalen als auch die Kommunen, Kreise und Landschaftsverbönde als Träger der öffentlichen Schulen und gesellschaftliche Gruppen im Sinne einerfairen Verantwortungspartnerschaft zusammenwirken." (Zeile f.) l8 Die Umsetzung von Artikel 24 UN-Behindertenrechtskonvention ist das zentrale Thema im Schulbereich. Bislang hat es das Land -trotz bestehender Umsetzungsverpflichtung - versäumt, eine gesetzliche Regelung zu schaffen. Stattdessen wird seitens des Ministeriums inklusive Beschulung ohne gesetzliche Crundlage forciert. ln den Städten und Gemeindie I den ist bereits massiver Druck zur Umsetzung der lnklusion im Schulbereich angekommen. Dieses Vorgehen ist nicht hinnehmbar. Der StCB NRW drängt darauf, dass zu Beginn dieser Legislaturperiode ein entsprechender Referentenentwqrrf des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW auf den Weg ge- brachtwird. L4 Ltug,*^i ,/,r*^,,,/ u^ ,^.,./^r* {- Bedenklich ist, dass zur Frage, welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung des lnklusionsprozesses landesgesetzlich getroffen werden sollen, geschwiegen wird.5o fehlt es beispielsweise an einer Richtungsentscheidungzu der Crundsatzfrage, ob und inwieweit Parallelstrukturen von Förderschulen einerseits und inkl. Beschulung in Regelschulen andererseits erhalten werden sollen. Die kommunalen Spitzenverbände haben bereits vor den letzten Koalitionsverhandlungen 2o1o ein gesetzliches Konzept gefordert. Wir haben es bislang gegenüber dem Schulministerium NRW abgelehnt, dass Schulträger ohne das Vorhandensein eines Konzeptes auf Landesseite im größeren Umfang investive Maßnahmen im Schulbereich zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention treffen. Nur bei Vorliegen einer landesgesetzlichen Regelung besteht die Möglichkeit, dass die Thematik konnexitätsrelevant umgesetzt wird, d.h. die entstehenden Kosten vom Land vollständig und dauerhaft erstattet werden. Negativ hervorzuheben ist, dass die Konnexitätsrelevanz an keiner Stelle angesprochen wird, sondern lediglich von "gemeinsamen Lösungen im Dialog mit den Beteiligten" gesprochen wird. Die kommunalen Spitzenverbände werden sich auch weiterhin dafür einsetzen, dass für alle zusätzlichen finanziellen Aufwendungen die Konnexitätsregelung in der Landesverfassung bzw. im Konnexitätsausführungsgesetz anzuwenden ist. Dies betriftt insbesondere die Barrierefreiheit, spezifische Ausstattung, Schülerbeförderung und das schulische Ergänzungspersonal. Parallel zum Gesetzgebungsverfahren muss daher ein Verfahren nach dem Konnexitätsausführungsgesetz durchgeführt werden. ln Sachen Finanzierungsbedeutung und Finanzierungsumfang dürfte das Thema lnklusion nicht viel hinter dem Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz zurückstehen. ln einer Zeit,in der trotz -2- -25tärkungspakt und konjunkturell bedingter Steuermehreinnahmen die strukturelle Finanzierungslücke der Kommunen immer noch 2,85 Mrd. € beträgt und die Kassenkredite zu Beginn des Jahres die22 Mrd. € überschritten haben, müssen die Kommunen im lnteresse ihrer Bürger auf der vollständigen Finanzierung durch das Land bestehen. trÄ t \ Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen Postfach 10 39 52.4oo3o Düsseldorf Kaiserswerther Straße 199-2O1 Schnellbriet t-tgtzott 40474Düssetdort Telefon o2t1".4587-t Telefax 02 11. 4 587 -2!1, E-Mail: info@ komm unen-in-n rw.de An die Mitgl iedsstädte und -gemeinden lnternet: www. kommunen-in-nrw.de Aktenzeichen: lV / 2 2!r-38 / 4 me/ gr Ansprechpartner: HRef. Dr. Menzel Du rchwah I o2tr, 4587 -236 26.07.20!1, Gemeinsame Positionierung der kommunalen Spitzenverbände und der beiden [andschaftsverbände in NRW zum Thema lnklusion im Schulbereich Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, eines der zentralen Themen in Schulbereich ist die Umsetzung von Artikel 24 UNBehindertenrechtskonvention. Der Schul-, Kultur- und Sportausschuss des Städte- und Cemeindebundes NRW hat sich für eine gemeinsame Positionierung der kommunalen Spitzenverbände und der beiden Landschaftsverbände aus Nordrhein-Westfalen ausgesprochen. Nach einem längeren Abstimmungsprozess können wir lhnen nunmehr diese gemeinsame Positionierung als Anlage übersenden. Sie ist bereits der Landesregierung und den Fraktionen im Landtag zur Verfügung gestellt worden. ln den weiteren Gesprächen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW werden wir Wert darauf legen, dass für alle zusätzlichen finanziellen Aufwendungen (u.a. Barrierefreiheit, spezifische Ausstattung, Schülerbeförderung, Ergänzungspersonäl), die den Kommunen im Rahmen des lnklusionsprozesses entstehen, die Konnexitätsregelungen in der Landesverfassung bzw. im Konnexitätsausführungsgesetz angewendet werden. Zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Schulbereich hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung ein cutachten an die Wissenschaftler Professor Klaus Klemm und Professor Ulf Preuss-Lausitz vergeben, die ihr Gutachten noch vor der Sommerpause dem Ministerium zur Verfügung gestellt haben. Es kann abgerufen werden unter: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/lnklusiqll Cemeinsames Lernen/Cutachten Au dem_Weg*zur_tnklusion f ln dem Gutachten empfehlen die beiden Professoren der Landesregierung, schrittweise Lehrkräfte für Sonderpädagogik aus den Förderschulen in allgemeine Schulen zu überführen. lnnerhalb einer Frist von zehn Jahren soll es so möglich sein, eine sog. lnklusionsquote von etwa 85 %" zu erreichen. Derzeit lernen etwa 17 % der SchülÄrinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf biszur 10. Klasse in Allgemeinschulen, 83 % in Förderschulen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen, mit dem sich der Schulausschuss im Herbst befassen wird. Mit freundlichen Grü ßen 2- -2ln Vertretung gez. Claus Hamacher A i'Jor*hein-ti/s$alsr ' Il - tANDKRErsrAc rf i ;r n",o6ft i ;. 1 -ff;; Qualjtät fiir hlenschen Städte- und 6emeindebund Nordrhein-Westfalen HfiTL {*.r *l* {"t**$.üi:g!: frJr ?*€sit*,e*-i.-it,{."i1. Gemeinsame Positionierung der kommunalen Spitzenverbände und der beiden La n d schaftsverbä n de n N o rd rh ei n -Westfa le n zum .iThema Inklusion im Schulbereich Düsseldorf, Münster und Köln im Juli 2011 1. Die kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen, der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen Lippe begrüßen die mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verbundene Zielsetzung, Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Bildung ohne Diskriminierung und Teilhabe auf der Grundlage der Chancengleichheit zu sichern. 2. Die kommunalen Spitzenverbände und die Landschaftsverbände treten dafür ein, künftig die Entscheidung über den Förderort grundsätzlich den Eltern nach einer Beratung zu überlassen. Hierzu ist der Aufbau eines flächendeckenden, unabhängigen Beratungsangebotes unter Beteiligung der Schulträger notwendig. 3. Aus Art. 24 der UN-BRK lassen sich nach derzeitiger Rechtsprechung keine unmittelbaren Rechtsansprüche auf inklusive Beschulung herleiten. Unabhängig von der juristischen Bewertung ' dieser Frage sind die Länder nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung zur Transformation der UN-BRK in das deutsche Schulrecht verpflichtet (Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens). Landesregierung und Landtag von Nordrhein-Westfalen werden daher aufgefordert, eine entsprechende Verankerung der Inklusion im Schulgesetz vorzunehmen. Dabei sind der pädagogische Rahmen, Rechtsansprüche sowie Finanzierungsregelungen im Rahmen eines Gesamtkonzeptes zur Umsetzung der Inklusion im Schulbereich vollumfänglich zu regeln. Hierzu gehört insbesondere die Zuständigkeit und Finanzierungsverantwortung des Landes für das erforderliche Personal wie Integrationshelfer, Therapeuten, Sozialpädagogen u. a. m., die für erfolgreiche Inklusion unverzichtbar sind. In jedem Fall sind für alle zusätzlichen finanziellen Aufwendungen (u.a. Barrierefreiheit, spezifische E rg ä nzu ng sperso Schü lerbeförderu ng, Ausstattu ng, g Landesverfassung in der Kon n exitätsreg el u n en Kon nexitätsausfü h ru n gsgesetz anzuwenden. l) bzw. na d ie im 4. Entsprechend dem Grundgedanken der U N-BRK ist die Beschulung an einer allgemeinen Schule vorrangig. Gleichwohl schließt die UN-BRK den Fortbestand von Förderschulen als alternative und/oder temporäre Förderorte nicht grundsätzlich aus. Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem ist die erhebliche Ausweitung des gemeinsamen Unterrichts zwingend notwendig. Förderschulen sind einschließlich ihrer Öffnung für Kinder ohne Behinderung in ein Gesamtkonzept der Inklusion einzubeziehen. Grundsätzlich sind die spezifischen Kenntnisse und Erfahrungen der Beschäftigten an Förderschulen unverzichtbar für eine inklusive Schu lentwicklu ng. 5. Ein zentraler Aspekt für die erfolgreiche inklusive Schulentwicklung ist die Ausund Fortbildung der Lehrkräfte und sonstiger an Schulen tätigen Personen. Die Sicherstellung dieser Aufgaben, des dafür notwendigen Personals und der Finanzen liegt in der Verantwortung des Landes. 6. Eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung des Umwandlungsprozesses zu einem inklusiven Schulsystem ist unverzichtbar. 7. Die bei dem Modellversuch ,,Kompetenzzentren" gewonnenen Erfahrungen im Hinblick auf Bewusstseinsänderungen, die Entwicklung pädagogischer Konzepte sowie die Förderung von Kooperationen der Schulen, sollten bei der weiteren Entwicklung genutzt werden. Ob Kompetenzzentren ein sinnvoller Einstieg zur Inklusion im Schulbereich sein können, bleibt der wissenschaftlichen Evaluation vorbehalten. Festzustellen ist, dass Kompetenzzentren bereits heute besser auszustatten und die allgemeinen Schulen stärker in die Verantwortung einzubeziehen sind.