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Vorlage (Anpassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der OGS)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
119 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
11.09.14, 11:58
Aktualisiert
11.09.14, 11:58
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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 10.09.2014 Fachbereich: IV Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-94/2014 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 11.09.2014 Gemeinderat am 25.09.2014 - öffentlich - Anpassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der OGS Begründung: Der Rat der Gemeinde Vettweiß hat in seiner Sitzung am 22.05.2014 die Anpassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der OGS beschlossen. In dieser Vorlage ist ein Fehler unterlaufen. § 4 Absatz 7 wurde falsch wiedergegeben. § 4 (7) der Satzung der Gemeinde Vettweiß über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule im Primarbereich“ muss wie folgt lauten. Zur Berechnung des Einkommens werden nachfolgende Regelungen angewandt: a) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen (z. B. Renten) für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Das Bundeselterngeld ist Einkommen im Sinne dieser Satzung. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle ein Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach dieser Vorschrift ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. b) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben. c) Beitragspflichtige, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII bzw. dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, werden nicht zum Elternbeitrag herangezogen. Da nach der Beschlussfassung am 22.05.2014 eine Veröffentlichung der Satzung noch nicht erfolgte, kann die vorstehende Änderung noch erfolgen. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß, die Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom 25.06.2007 zu beschließen. Auswirkungen auf den Haushalt: