Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
119 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
11.09.14, 11:58
Aktualisiert
11.09.14, 11:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 10.09.2014
Fachbereich: IV
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-94/2014
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 11.09.2014
Gemeinderat am 25.09.2014
- öffentlich -
Anpassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
OGS
Begründung:
Der Rat der Gemeinde Vettweiß hat in seiner Sitzung am 22.05.2014 die Anpassung
der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der OGS
beschlossen.
In dieser Vorlage ist ein Fehler unterlaufen. § 4 Absatz 7 wurde falsch
wiedergegeben.
§ 4 (7) der Satzung der Gemeinde Vettweiß über die Erhebung von Elternbeiträgen
im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule im Primarbereich“ muss wie folgt lauten.
Zur Berechnung des Einkommens werden nachfolgende Regelungen angewandt:
a)
Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte
der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein
Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des
zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im
Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die
zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen (z. B.
Renten) für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird,
hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und
entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Das Bundeselterngeld
ist Einkommen im Sinne dieser Satzung. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus
einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats
und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine
lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle ein Abfindung zu oder ist er
in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach
dieser Vorschrift ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte
aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des
Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach
§ 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem
nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
b)
Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen
Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des
letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher
oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres;
wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so
sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen
wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem
Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit
Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das
zu
erwartende
Jahreseinkommen
abzustellen.
Änderungen
der
Einkommensverhältnisse,
die
zur
Zugrundelegung
einer höheren
Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.
c)
Beitragspflichtige, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII bzw. dem
Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, werden nicht zum Elternbeitrag
herangezogen.
Da nach der Beschlussfassung am 22.05.2014 eine Veröffentlichung der Satzung
noch nicht erfolgte, kann die vorstehende Änderung noch erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß, die
Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom 25.06.2007 zu beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt: