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Mitteilungsvorlage (Teilnahme stellvertretender Mitglieder an den Sitzungen der Fachausschüsse hier: Jugendhilfeausschuss vom 30.05.2012)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
25 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
28.06.12, 08:23
Aktualisiert
28.06.12, 08:23
Mitteilungsvorlage (Teilnahme stellvertretender Mitglieder an den Sitzungen der Fachausschüsse
hier: Jugendhilfeausschuss vom 30.05.2012) Mitteilungsvorlage (Teilnahme stellvertretender Mitglieder an den Sitzungen der Fachausschüsse
hier: Jugendhilfeausschuss vom 30.05.2012) Mitteilungsvorlage (Teilnahme stellvertretender Mitglieder an den Sitzungen der Fachausschüsse
hier: Jugendhilfeausschuss vom 30.05.2012)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8134/2012 Rats- und Kulturbüro Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 03.07.2012 Betreff: Teilnahme stellvertretender Mitglieder an den Sitzungen der Fachausschüsse hier: Jugendhilfeausschuss vom 30.05.2012 Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Inhalt der Mitteilung: Gemäß § 58 Absatz 1 der Gemeindeordnung NRW (GO) regelt der Rat die Zusammensetzung der Ausschüsse und entscheidet, ob stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt werden. Der Rat der Stadt Bedburg hat von dieser Möglichkeit in seiner Sitzung am 03.11.2009 Gebrauch gemacht und jeweils persönliche Stellvertreter für die Mitglieder der Ausschüsse gewählt. Stellvertretende Ausschussmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen nur dann berechtigt, wenn das von ihnen vertretende Ausschussmitglied an der Teilnahme verhindert ist. Ein solcher Hinderungsgrund kann sowohl aus tatsächlichen Gründen (z.B. Ortsabwesenheit oder Krankheit) oder aus rechtlichen Gründen (z.B. Befangenheit gemäß § 31 GO) gegeben sein. Ein ordentliches Ausschussmitglied kann dem stellvertretenden Ausschussmitglied die Beratung und Abstimmung allerdings nicht nur deshalb überlassen, weil dieses z.B. die bessere Sachkompetenz in einem Tagesordnungspunkt besitzt. Dies ist laut einschlägiger Kommentierung zur GO kein Grund, der eine Stellvertretung rechtfertigen würde. Darüber hinaus ist auch keine Verhinderung gegeben, wenn das ordentliche Ausschussmitglied auf der Zuhörerbank Platz nimmt und seinem Stellvertreter damit die Möglichkeit einräumt, an der Beratung und Abstimmung teilzunehmen. Ein Fall der Verhinderung würde nur in den Fällen vorliegen, in denen das ordentliche Ausschussmitglied etwa wegen plötzlichen Unwohlseins nicht mehr in der Lage ist, der Sitzung ordnungsgemäß zu folgen. Gerade dieses Beispiel macht aber deutlich, dass einzelne Fälle der tatsächlichen Verhinderung vom Ausschussvorsitzenden nur schwer nachprüfbar sind. Ergibt sich aber aus der Beurteilung des Einzelfalles, dass das ordentliche Ausschussmitglied seinem Stellvertreter ohne sachlichen Verhinderungsgrund das Recht einräumen wollte, an der Beratung und Abstimmung teilzunehmen, so liegt kein Fall der Verhinderung vor und die Teilnahme des stellvertretenden Ausschussmitgliedes muss vom Vorsitzenden unterbunden werden. Unter Hinweis auf die Niederschrift des Jugendhilfeausschusses vom 30.05.2012, TOP 4 „Beratung der ersten Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“, weist die Verwaltung darauf hin, dass das stellvertretende Ausschussmitglied Spielmanns zu diesem Tagesordnungspunkt die Position des ordentlichen Ausschussmitglieds Steffens eingenommen hat und sowohl an der Beratung als auch an der Abstimmung zum vorgenannten Tagesordnungspunkt teilgenommen hat. Da vorliegend kein Verhinderungsgrund erkennbar war bzw. von den Beteiligten auch nicht angezeigt wurde, hat Fachbereichsleiter Kramer vom den Jugendhilfeausschuss betreuenden Fachbereich für Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales die Beteiligten in einer zwischenzeitlichen Sitzungsunterbrechung auf die Situation angesprochen. Eine Reaktion erfolgte nicht. Æ Es ist daher davon auszugehen, dass im vorliegenden Sachverhalt weder ein tatsächlicher noch ein rechtlicher Verhinderungsgrund für die weitere Teilnahme des Mitteilungsvorlage WP8-134/2012 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Ausschussmitgliedes Steffens gegeben war und somit die Teilnahme des stellvertretenden Ausschussmitgliedes Spielmanns nicht korrekt war. Auswirkungen auf den Beschluss des Jugendhilfeausschusses hat diese rechtlich irreguläre Teilnahme des stellvertretenden Ausschussmitgliedes Spielmanns letztlich dennoch nicht, da zum einen die Ausschussvorsitzende die Teilnahme des Stellvertreters nicht explizit unterbunden hat und es sich zudem beim Beschluss des Jugendhilfeausschusses um einen vorbereitenden Beschluss für den Rat handelt, sodass die Vorschriften des § 54 Abs. 2 und 3 GO („Beanstandung“) keine Anwendung finden. In Fällen einer endgültigen Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses wären die entsprechenden Beschlüsse ansonsten im Zweifelsfall rechtswidrig zustande gekommen. Die Verwaltung appelliert daher eindringlich sowohl an alle ordentlichen, wie auch die stellvertretenden Ausschussmitglieder, die diesbezüglichen Regelungen künftig zu beachten und von einem entsprechenden Missbrauch abzusehen. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Keine. Finanzielle Auswirkungen: Nein X Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: Bedburg, den 26.06.2012 ----------------------------------Koehl ----------------------------------Koerdt Leiter Rats- und Kulturbüro Bürgermeister Mitteilungsvorlage WP8-134/2012 Seite 3