Daten
Kommune
Bedburg
Größe
25 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
28.06.12, 08:23
Aktualisiert
28.06.12, 08:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8134/2012
Rats- und Kulturbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
03.07.2012
Betreff:
Teilnahme stellvertretender Mitglieder an den Sitzungen der Fachausschüsse
hier: Jugendhilfeausschuss vom 30.05.2012
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Inhalt der Mitteilung:
Gemäß § 58 Absatz 1 der Gemeindeordnung NRW (GO) regelt der Rat die
Zusammensetzung
der
Ausschüsse
und
entscheidet,
ob
stellvertretende
Ausschussmitglieder bestellt werden. Der Rat der Stadt Bedburg hat von dieser
Möglichkeit in seiner Sitzung am 03.11.2009 Gebrauch gemacht und jeweils persönliche
Stellvertreter für die Mitglieder der Ausschüsse gewählt.
Stellvertretende Ausschussmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen nur dann
berechtigt, wenn das von ihnen vertretende Ausschussmitglied an der Teilnahme
verhindert ist. Ein solcher Hinderungsgrund kann sowohl aus tatsächlichen Gründen (z.B.
Ortsabwesenheit oder Krankheit) oder aus rechtlichen Gründen (z.B. Befangenheit gemäß
§ 31 GO) gegeben sein.
Ein ordentliches Ausschussmitglied kann dem stellvertretenden Ausschussmitglied die
Beratung und Abstimmung allerdings nicht nur deshalb überlassen, weil dieses z.B. die
bessere Sachkompetenz in einem Tagesordnungspunkt besitzt. Dies ist laut einschlägiger
Kommentierung zur GO kein Grund, der eine Stellvertretung rechtfertigen würde.
Darüber hinaus ist auch keine Verhinderung gegeben, wenn das ordentliche
Ausschussmitglied auf der Zuhörerbank Platz nimmt und seinem Stellvertreter damit die
Möglichkeit einräumt, an der Beratung und Abstimmung teilzunehmen.
Ein Fall der Verhinderung würde nur in den Fällen vorliegen, in denen das ordentliche
Ausschussmitglied etwa wegen plötzlichen Unwohlseins nicht mehr in der Lage ist, der
Sitzung ordnungsgemäß zu folgen. Gerade dieses Beispiel macht aber deutlich, dass
einzelne Fälle der tatsächlichen Verhinderung vom Ausschussvorsitzenden nur schwer
nachprüfbar sind.
Ergibt sich aber aus der Beurteilung des Einzelfalles, dass das ordentliche
Ausschussmitglied seinem Stellvertreter ohne sachlichen Verhinderungsgrund das Recht
einräumen wollte, an der Beratung und Abstimmung teilzunehmen, so liegt kein Fall der
Verhinderung vor und die Teilnahme des stellvertretenden Ausschussmitgliedes muss vom
Vorsitzenden unterbunden werden.
Unter Hinweis auf die Niederschrift des Jugendhilfeausschusses vom 30.05.2012, TOP 4 „Beratung der ersten Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“, weist die Verwaltung darauf hin, dass
das stellvertretende Ausschussmitglied Spielmanns zu diesem Tagesordnungspunkt die
Position des ordentlichen Ausschussmitglieds Steffens eingenommen hat und sowohl an
der Beratung als auch an der Abstimmung zum vorgenannten Tagesordnungspunkt
teilgenommen hat.
Da vorliegend kein Verhinderungsgrund erkennbar war bzw. von den Beteiligten auch
nicht angezeigt wurde, hat Fachbereichsleiter Kramer vom den Jugendhilfeausschuss
betreuenden Fachbereich für Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales die Beteiligten in
einer zwischenzeitlichen Sitzungsunterbrechung auf die Situation angesprochen. Eine
Reaktion erfolgte nicht.
Æ Es ist daher davon auszugehen, dass im vorliegenden Sachverhalt weder ein
tatsächlicher noch ein rechtlicher Verhinderungsgrund für die weitere Teilnahme des
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Sitzungsvorlage
Ausschussmitgliedes Steffens gegeben war und somit die Teilnahme des stellvertretenden
Ausschussmitgliedes Spielmanns nicht korrekt war.
Auswirkungen auf den Beschluss des Jugendhilfeausschusses hat diese rechtlich
irreguläre Teilnahme des stellvertretenden Ausschussmitgliedes Spielmanns letztlich
dennoch nicht, da zum einen die Ausschussvorsitzende die Teilnahme des Stellvertreters
nicht explizit unterbunden hat und es sich zudem beim Beschluss des
Jugendhilfeausschusses um einen vorbereitenden Beschluss für den Rat handelt, sodass
die Vorschriften des § 54 Abs. 2 und 3 GO („Beanstandung“) keine Anwendung finden.
In Fällen einer endgültigen Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses wären die
entsprechenden Beschlüsse ansonsten im Zweifelsfall rechtswidrig zustande gekommen.
Die Verwaltung appelliert daher eindringlich sowohl an alle ordentlichen, wie auch die
stellvertretenden Ausschussmitglieder, die diesbezüglichen Regelungen künftig zu
beachten und von einem entsprechenden Missbrauch abzusehen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
Bedburg, den 26.06.2012
----------------------------------Koehl
----------------------------------Koerdt
Leiter Rats- und Kulturbüro
Bürgermeister
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