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Beschlussvorlage GB (Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche in Euskirchen/Weilerswist)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
20.06.2007
Erstellt
18.02.09, 14:11
Aktualisiert
18.02.09, 14:11
Beschlussvorlage GB (Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche in Euskirchen/Weilerswist) Beschlussvorlage GB (Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche in Euskirchen/Weilerswist) Beschlussvorlage GB (Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche in Euskirchen/Weilerswist) Beschlussvorlage GB (Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche in Euskirchen/Weilerswist)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 325/2007 15.05.2007 Az.: 20 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels. 21.05.2007 Kreisausschuss 06.06.2007 Kreistag 20.06.2007 Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche in Euskirchen/Weilerswist Sachbearbeiter/in: Herr Hessenius Tel.: 420 Abt.: 20 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Produkt: gez. Hessenius Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Produkt: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Produkt: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: 1. Der Kreistag beschließt die anliegende Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche in Euskirchen/Weilerswist. 2. Der Landrat wird beauftragt, dem Kreistag einen Entwurf einer Änderungssatzung zur Hauptsatzung vorzulegen, in dem der Grunderwerb im Sinne der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung als Geschäft der laufenden Verwaltung deklariert wird. (3. Mittelbereitstellung: Die Beschlussempfehlung wird zu einem späteren Zeitpunkt formuliert.) 2 Begründung: Der Kreistag hat in seiner letzten Sitzung die grundsätzliche Bereitschaft des Kreises Euskirchen zu einer Beteiligung an einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist einschließlich der Übernahme einer Bürgschaft beschlossen (siehe V 305/2007). Die Verwaltung wurde beauftragt, die erforderlichen Beschlüsse vorzubereiten. Das ursprünglich an den Kreis herangetragene Anliegen ging davon aus, dass sich der Kreis Euskirchen ebenso wie die beteiligten Städte und Gemeinden im Wege einer Bürgschaft beteiligt. Dabei würden dem Kreis allerdings auch Kosten und Erlöse direkt zugerechnet, so dass am Ende der Vertragslaufzeit die Inanspruchnahme zumindest einer Teilsumme der Bürgschaft nicht auszuschließen wäre. Verwaltungsseitig wurde daher ein Alternativmodell erarbeitet, das das Risiko des Kreises minimiert und gleichzeitig für eine klare Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgaben sorgt. Das Modell wurde mit Vertretern der Stadt Euskirchen und der Gemeinde Weilerswist diskutiert. Sowohl seitens der beiden beteiligten Gebietskörperschaften als auch seitens des Landes besteht grundsätzliches Einverständnis, das Modell umzusetzen. Zwischen den Verwaltungen der Stadt Euskirchen, der Gemeinde Weilerswist sowie des Kreises wurde die öffentlich-rechtliche Vereinbarung dahingehend umgearbeitet, dass das Alternativmodell umgesetzt wird. Inhalt des Alternativmodells ist folgende Grundidee: I. Abgrenzung der Entwicklungsaufgaben 1. Der Kreis Euskirchen erwirbt sämtliche Grundstücke im LEP-Gebiet auf eigene Kosten. Die sonstigen Aufgaben und deren Finanzierung obliegen den beteiligten Städten und Gemeinden bzw. dem Land. 2. Für den Kreis Euskirchen handelt der treuhänderische Entwicklungsträger. Konkret: er bereitet vor bis zur Unterschriftsreife. 3. Soweit Stadt Euskirchen und Gemeinde Weilerswist bereits Flächen im LEP-Gebiet besitzen, werden diese nicht auf den Kreis Euskirchen übertragen. 4. Soweit Flächen der Stadt Euskirchen oder der Gemeinde Weilerswist für Tauschgeschäfte benötigt werden, entschädigt der Kreis Euskirchen die Stadt bzw. Gemeinde sofort. II. Abwicklung 1. Bei LEP-konformer Ansiedlung: Kreis, Stadt und Gemeinde einigen sich auf einen Verkaufspreis und veräußern zu diesem Preis an den Investor. 2. Bei Scheitern einer LEP-konformen Ansiedlung: Übereignung zu Kaufpreis zzgl. Zinsverlust an die Belegenheitskommunen. 3 Folgen 1. Die Alternative grenzt für den Kreis Euskirchen die Kompetenzen klar und eindeutig ab. 2. Der Kreis Euskirchen geht weniger Risiken ein, da a) den eingesetzten Mitteln Gegenwerte in Form von Grundstücken gegenüberstehen; b) im Falle des Scheiterns eine Abwicklung erfolgt, die mindestens einen Werteausgleich bringt. 3. Nach dem bisherigen Entwurf hätte sich der Kreis mit 10,26% an allen Kosten und Erlösen beteiligt. Damit bestünde im Falle des Scheiterns ein entsprechendes Risiko. Nach der Alternative beteiligt sich der Kreis Euskirchen nicht an den sonstigen Kosten, so dass auch keine Bürgschaft abzugeben ist. 4. Für den Erwerb der Grundstücke sind voraussichtlich Ausgaben in Höhe von ca. 8 Mio. € zu leisten. Dazu ist im kameralen Haushalt die Aufnahme innerer Darlehen notwendig. 5. Es entsteht mithin ein Zinsverlust (entgangener Habenzins). Ausgehend von 8 Mio. € Ausgabe und einem (derzeit erzielbaren) Zinssatz von 4,5 % entsteht maximal ein Zinsverlust von 360.000 € p.a. Dieser Zinsverlust tritt schrittweise (je nach abgewickelten Käufen) ein. Je nach Zinslage verändert sich dieser Betrag. 6. Sowohl im Verkaufs- als auch im Abwicklungsfall wird der entgangene Zins berücksichtigt. 7. Für die Kreisumlage bedeutet dies: a) während der Kaufphase sukzessive steigend ein Zinsverlust, der die Kreisumlage belastet. b) im Falle des Scheiterns Ausgleich des Zinsverlustes durch Stadt Euskirchen und Gemeinde Weilerswist (ohne Zinseszins) und damit Entlastung der Kreisumlage. c) im Falle der LEP-Ansiedlung Ausgleich des Zinsverlustes durch Investor (damit Entlastung der Kreisumlage). 8. Die neue Vorgehensweise entlastet Stadt Euskirchen und Gemeinde Weilerswist im Hinblick auf die zu übernehmenden Lasten und Bürgschaften, ohne damit das Hauptrisiko auf den Kreis Euskirchen zu übertragen. Regelungsbedarf Der anliegende Entwurf der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beinhaltet das hier vorgeschlagene Alternativmodell. Über den in § 7 vorgesehenen Projektbeirat wirken alle Beteiligten an der Entwicklung mit, wobei eine großes Maß an Einvernehmen beabsichtigt ist. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen. Die Abwicklung der Grundstücksgeschäfte obliegt dem Treuhänder bis zur Unterschriftsreife. Da die zugrunde liegenden Entscheidungen durch den Projektbeirat getroffen werden (siehe § 7 Abs. 7, lit. a), erscheint eine zusätzliche Befassung durch Kreisausschuss und/oder Kreistag entbehrlich. Es wird daher vorgeschlagen, die Hauptsatzung dahingehend anzupassen, dass Grundstücksgeschäfte im Zusammenhang mit der LEP-Fläche Geschäfte der laufenden Verwaltung sind. Da Mittel im Doppelhaushalt 2007/2008 nicht bereitstehen, ist ein Beschluss zur Mittelbereitstellung notwendig. Verfahrensstand 4 Die Verwaltungen des Kreises, der Stadt Euskirchen und der Gemeinde Weilerswist haben über den anliegenden Vereinbarungsentwurf Einigkeit erzielt. Landesseitig besteht grundsätzliches Einverständnis über die Verfahrensweise, der Vereinbarungsentwurf wird derzeit geprüft. Dem Vereinbarungsentwurf sind die Anlagen 1 bis 3 beigefügt. Anlage 4 befindet sich noch im Überarbeitungs- und Abstimmungsprozess mit dem Land und muss daher nachgereicht werden. Da sich aus Anlage 4 auch die Aufteilung des Mittelabflusses auf die einzelnen Jahre ergeben wird, kann eine Beschlussempfehlung zur Mittelbereitstellung erst anschließend formuliert werden. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)