Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
330 kB
Datum
20.06.2007
Erstellt
18.02.09, 14:11
Aktualisiert
18.02.09, 14:11
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Inhalt der Datei
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche in Euskirchen / Weilerswist
Entwurf – Stand 15.05.2007
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur
gemeinsamen Entwicklung der interkommunalen
Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche
in Euskirchen / Weilerswist
Entwurf – Stand 15.05.2007
Gemäß §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621/SGV NRW 202), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW, S. 274) und auf Grund der Ratsbeschlüsse der Stadt Euskirchen vom ..., der Gemeinde Weilerswist vom ... und des Kreistages Euskirchen vom … schließen
die Stadt Euskirchen,
die Gemeinde Weilerswist,
der Kreis Euskirchen
im folgenden auch „Gebietskörperschaften“ genannt
und das Land Nordrhein-Westfalen
im folgenden auch „Land“ genannt,
folgende
öffentlich-rechtliche Vereinbarung:
Präambel
Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) sind im Bereich der Stadt Euskirchen und der Gemeinde
Weilerswist ca. 205 ha als Gebiet für flächenintensive Großvorhaben dargestellt. Das Land NordrheinWestfalen hatte sich 2001 mit dieser so genannten LEP-Fläche (A 2.2 Euskirchen) gemeinsam mit der
Stadt Euskirchen und der Gemeinde Weilerswist um die Ansiedlung eines BMW-Werkes bemüht. Um
die Fläche für die künftige Ansiedlung von flächenintensiven Großvorhaben vorzubereiten, wurde im
Auftrag des Landes NRW die Verkaufsbereitschaft der betroffenen Grundstückseigentümer geprüft
und dabei festgestellt, dass bei einer Vielzahl von Eigentümern eine generelle Verkaufsbereitschaft
besteht.
Die LEP-Fläche ist im rechtswirksamen Gebietsentwicklungsplan der Gemeinde Weilerswist sowie der
Stadt Euskirchen als Industriefläche dargestellt. Gemeinsam mit dem Land verfolgen die Gebietskörperschaften weiterhin das Projekt, diesen Standort für Vorhaben von landesweiter Bedeutsamkeit zu
entwickeln und zu vermarkten. Diese Vereinbarung soll die rechtliche Grundlage für die weitere Vorbereitung und Durchführung dieser Maßnahme schaffen. Hierzu gehören insbesondere der Grunderwerb
der erforderlichen Flächen, die Bauleitplanung, die Bereitstellung der erforderlichen Flächen für Ausgleichsmaßnahmen, die Erschließung und die Vermarktung der neugeordneten Baulandflächen.
Sollte eine entsprechende Nachfrage von Unternehmen für flächenintensive Vorhaben gemäß § 1
Abs. 1 Satz 5 dieser Vereinbarung ausbleiben bzw. eine Neuansiedlung nicht erfolgen, so beabsichtigen die Stadt Euskirchen und die Gemeinde Weilerswist, eine Teilfläche von ca. 70 ha der bereits erworbenen Flächen im Sinne eines überregional bedeutsamen Gewerbestandortes gemeinsam zu
vermarkten. Hierbei sind jedoch großflächige Einzelhandelsvorhaben und Freizeiteinrichtungen auszuschließen. Die hierzu erforderliche Unterstützung des Landes bei der Umwandlung der LEP-Fläche
wurde zugesagt (siehe Schreiben des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom
01.07.2003 in Anlage 1).
Zur besseren Lesbarkeit wird im weiteren Verlauf der Vereinbarung auf die Verwendung beider Geschlechterformen verzichtet und nur die männliche Form gewählt.
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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche in Euskirchen / Weilerswist
Entwurf – Stand 15.05.2007
§1
Allgemeines
(1)
Gegenstand der Vereinbarung ist die Vorbereitung und Durchführung einer Großindustrieansiedlung auf der LEP-Fläche in Euskirchen und Weilerswist. Die hierfür ausgewiesene Fläche
umfasst ca. 205 ha und ist in Anlage 2 dargestellt. Zur besseren Übersicht und Aufgabenwahrnehmung durch das Land bzw. die Gebietskörperschaften wird die Gesamtfläche in die Teilflächen „G“ (Gebietskörperschaften) und „L“ (Land) unterteilt. Die Teilfläche „G“ in einer Größe
von ca. 70 ha wird in gemeinsamer Verantwortung durch die Gebietskörperschaften entwickelt
und vermarktet; das Land trägt die Verantwortung für die Entwicklung und Vermarktung der
Teilfläche „L" in einer Größe von ca. 135 ha. Für den Fall, dass es zunächst binnen 10 Jahren
ab Abschluss dieser Vereinbarung zu keiner großflächigen Ansiedlung kommt, beabsichtigen
die Stadt Euskirchen und die Gemeinde Weilerswist eine noch zu arrondierende Teilfläche von
ca. 70 ha des erworbenen Gebietes als interkommunales Gewerbegebiet im Sinne eines überregional bedeutsamen Gewerbestandortes zu entwickeln.
(2)
Das Land und die Gebietskörperschaften wirken bei der Entwicklung und Vermarktung der LEPFläche nach Maßgabe dieser Vereinbarung zusammen. Sie vereinbaren insbesondere, dass die
in Absatz 1 genannten Maßnahmen als gemeinsame Aufgabe in Abschnitten umgesetzt werden. Die hiervon betroffenen Grundstücke sind in dem als Anlage 3 beigefügten Verzeichnis
aufgeführt.
(3)
Die gemeindliche Gebietshoheit und die gemeindeverfassungsrechtlichen Zuständigkeiten der
kommunalen Organe bleiben unberührt, soweit diese Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt.
(4)
Soweit diese Vereinbarung nicht ausdrücklich bestimmt, dass die Aufgabe gemäß § 23 Abs. 1
erster Halbsatz GkG NRW delegiert wird, ist die Aufgabe für die Beteiligten gemäß § 23 Abs. 1
zweiter Halbsatz GkG NRW durchzuführen.
(5)
Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
§2
Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben
Die Stadt Euskirchen, die Gemeinde Weilerswist und der Kreis Euskirchen nehmen ihre das
Gebiet betreffenden Hoheitsaufgaben in enger Abstimmung miteinander wahr, insbesondere die
Bauleitplanung, die Erschließung und das Baugenehmigungsverfahren.
§3
Bauleitplanung
(1)
Die Flächennutzungs- und Bebauungsplanung der Belegenheitskommunen (Stadt Euskirchen,
Gemeinde Weilerswist) erfolgen auf der Grundlage der bisherigen Bauleitplanung im Zusammenhang mit den Bemühungen um die Ansiedlung eines BMW-Werkes. Die Stadt Euskirchen
betreut die Bauleitplanung bzw. die städtebauliche Rahmenplanung innerhalb des LEP-Gebietes (Gebiet gemäß Anlage 2), also auch für das Hoheitsgebiet der Gemeinde Weilerswist. Dieses Verfahren soll auch für künftige Änderungen bzw. Neuaufstellungen beibehalten werden.
Die Stadt Euskirchen soll die Entwürfe für die Bauleitplanung und für mögliche andere städtebaurechtliche Satzungen auch im Auftrag der Gemeinde Weilerswist erstellen lassen.
(2)
An den rechtserheblichen Planverfahren in Euskirchen und Weilerswist wirken der Kreis Euskirchen und das Land gestaltend mit. Die Mitwirkungen und die Wahrnehmung der hoheitlichen
Beteiligungsrechte erfolgen im Projektbeirat (§ 7).
§4
Erschließung
(1)
Die Erschließung der festgesetzten Bauflächen im LEP-Gebiet führt die Stadt Euskirchen gemäß §§ 127 ff BauGB durch (Planung, Bau und Abrechnung).
(2)
Die Abwasserbeseitigungspflicht, die Straßenreinigung und die Abfallbeseitigung mit entsprechenden Gebührenrechten sowie die Unterhaltung und Instandsetzung der öffentlichen Er2/8
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schließungsanlagen im LEP-Gebiet übernimmt die Stadt Euskirchen gemäß § 23 Abs. 1 erster
Halbsatz GkG NRW in ihre Zuständigkeit.
(3)
Die Genehmigung gemäß § 53 Absatz 6 Landeswassergesetz (LWG) wird von der Stadt Euskirchen eingeholt.
§5
Übertragung von Aufgaben; Entwicklungsträger
(1)
Die Stadt Euskirchen, die Gemeinde Weilerswist und das Land übertragen die Vorbereitung und
Durchführung des Projektes (Entwicklung und Vermarktung der gesamten LEP-Fläche) einem
gemeinsamen treuhänderischen Entwicklungsträger. Sie tragen das wirtschaftliche Ergebnis
des Projektes nach Maßgabe des § 10 (Aufteilung der Aufwendungen und Erträge).
(2)
Der Kreis Euskirchen erwirbt sämtliche für das Projekt erforderlichen Grundstücke der Teilfläche
„G“ auf eigene Rechnung und trägt die Kosten hierfür (§ 6). Der treuhänderische Entwicklungsträger handelt für den Kreis Euskirchen als Administrator bis zur Unterschriftsreife.
(3)
Dem Entwicklungsträger sollen insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden:
-
Grunderwerb
-
Grundstücksbewirtschaftung
-
Mitwirkung bei der Erstellung von Bebauungsplänen (§ 3) und weiteren Planungsaufgaben
-
Planung und Bau der erforderlichen Erschließungsanlagen (§ 4) und weitere die Durchführung der Maßnahme betreffende Arbeiten
-
Vermarktung
-
finanzwirtschaftliche Betreuung der Maßnahme, einschließlich Aufnahme von Darlehen zur
Finanzierung.
(4)
Die genaue Festlegung der zu übertragenden Aufgaben erfolgt durch einen Entwicklungsträger/Treuhändervertrag. Hierzu bevollmächtigen die Gemeinde Weilerswist sowie das Land die
Stadt Euskirchen mit der Beauftragung des Entwicklungsträgers gemäß § 23 Abs. 1 GkG NRW
in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 GkG NRW. Darüber hinaus wird der Stadt Euskirchen das
im Trägervertrag zu regelnde Kündigungsrecht übertragen.
(5)
Die Stadt Euskirchen wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Gemeinde
Weilerswist und das Land den Entwicklungsträger beauftragen bzw. von ihrem Kündigungsrecht
Gebrauch machen.
§6
Grunderwerb und Finanzierung des Projektes
(1)
Grundlage der Vereinbarung ist die Kosten- und Finanzierungsübersicht (Anlage 4). Den Vertragspartnern ist bekannt, dass es sich hierbei um nach den momentanen Verhältnissen geschätzte Aufwendungen und Erträge handelt, die zukünftigen Änderungen unterliegen können.
(2)
Die Finanzierung des Grunderwerbs für die Teilfläche „G“ wird durch den Kreis Euskirchen
sichergestellt. Der Entwicklungsträger wird den Grunderwerb und die Grundstücksbewirtschaftung für den Kreis Euskirchen bis zur Unterschriftsreife vorbereiten. Grundstückseigentümer
und Inhaber von eigentumsähnlichen Rechten innerhalb der Teilflächen „G“ der LEP-Fläche
wird der Kreis Euskirchen, soweit nicht die Stadt Euskirchen oder die Gemeinde Weilerswist bereits Eigentümer oder Rechteinhaber sind. Der Kreis Euskirchen trägt alle mit dem erworbenen
Eigentum verbundenen Rechte und Pflichten.
(3)
Die Finanzierung aller übrigen für das Projekt durchzuführenden Maßnahmen (Grunderwerb für
die Teilfläche „L“, Finanzierung, vorbereitende und durchführende Dienstleistungen, Baumaßnahmen, Vermarktung usw.) erfolgen durch das Treuhandvermögen des Entwicklungsträgers.
Hierzu wird der Entwicklungsträger auf der Grundlage einer entsprechenden Finanzierungsrahmenvereinbarung mit einer Bank oder Sparkasse Darlehen aufnehmen.
(4)
Die Übernahme modifizierter Ausfallbürgschaften für die vom treuhänderischen Entwicklungsträger aufzunehmenden Kredite für die Entwicklung der Teilfläche „G“ werden durch die Stadt
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Euskirchen und die Gemeinde Weilerswist sichergestellt. Die Finanzierungsrahmenvereinbarung und die Übernahme der modifizierten Ausfallbürgschaft wurden der Kommunalaufsicht
nach § 85 Abs. 4 und § 86 Abs. 2 u. 3 GO angezeigt.
(5)
Für die Entwicklung der Teilfläche „L“ der LEP-Fläche übernimmt das Land eine Ausfallbürgschaft in Höhe der geschätzten Entwicklungskosten von bis zu 25 Mio. €.
§7
Projektbeirat
(1)
Die Gebietskörperschaften und das Land bestellen einen gemeinsamen Projektbeirat.
(2)
Dem Projektbeirat gehören die Gebieteskörperschaften und das Land als Mitglieder an. Die
Gebietskörperschaften entsenden je 2 Vertreter, die vom Rat der jeweiligen Kommune bzw.
vom Kreistag des Kreises Euskirchen benannt werden (entsprechend § 113 GO NW). Ebenso
gehören dem Projektbeirat 2 Mitglieder als Vertreter des Landes an. Für jedes Mitglied wird ein
Stellvertreter benannt.
(3)
Der Projektbeirat wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4)
Der Projektbeirat steuert die Entwicklung und Vermarktung der LEP-Fläche sowie die Arbeit der
gemeinsamen Geschäftsstelle und des Entwicklungsträgers.
(5)
Die Gebietskörperschaften und das Land wirken über den gemeinsamen Projektbeirat gestaltend an der Entwicklung des Projektes mit und nehmen ihre das Projekt betreffenden Hoheitsrechte (beispielsweise im Bauleitplanverfahren) in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Projektbeirates wahr.
(6)
Die Gebietskörperschaften werden alle Angelegenheiten, die in Rats- und Kreistagsgremien
einzubringen sind, zunächst dem Projektbeirat zur Erörterung vorlegen und den Beirat frühzeitig
und fortwährend über alle Vorgänge, die das Projekt betreffen, informieren.
(7)
Insbesondere bedürfen folgende Angelegenheiten der Zustimmung des Projektbeirates:
(a) der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien innerhalb der Teilfläche „G“ in das bzw.
aus dem Vermögen des Kreises Euskirchen, sowie der Erwerb und die Veräußerung von
Immobilien zur Vorbereitung bzw. Durchführung von Tauschgeschäften,
(b) der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien innerhalb der Teilfläche „L“ in das bzw.
aus dem Treuhandvermögen, sowie der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien zur
Vorbereitung bzw. Durchführung von Tauschgeschäften,
(c) die Aufnahme von Krediten durch den Treuhänder auf das Treuhandvermögen,
(d) die Aufstellung eines Zeit- und Maßnahmenprogramms, das der Entwicklungsträger vorschlägt,
(e) die Festlegung der Verkaufspreise gemäß § 13.
(8)
Der Projektbeirat fasst seine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit von mindestens 80 % der
Stimmanteile.
(9)
Die Stimmanteile im Projektbeirat sind wie folgt verteilt:
Land NRW
Stadt Euskirchen:
Kreis Euskirchen:
Gemeinde Weilerswist:
50 %
25 %
15 %
10 %
(10) Die Vertreter eines Mitgliedes stimmen nur einheitlich. Zu diesem Zweck bestimmt jedes Mitglied einen Stimmführer und dessen Stellvertreter. Der Projektbeirat ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte der Mitglieder durch mindestens einen Vertreter anwesend sind. Die Vertreter und Bediensteten der Mitglieder, die Geschäftstelle und der Entwicklungsträger sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über alle Beratungsgegenstände verpflichtet. Die Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Projektbeirates beratend teil.
(11) In begründeten Fällen können Entscheidungen des Projektbeirates durch schriftlichen Umlauf
an die Vertreter der Mitglieder erwirkt werden.
(12) Die Geschäftsstelle beruft den Projektbeirat nach Bedarf sowie auf Antrag eines Mitgliedes oder
des Entwicklungsträgers ein. Mindestens eine Beratung soll jährlich stattfinden; die Ladungsfrist
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soll mindestens 7 Tage betragen. Anträge der Mitglieder und des Entwicklungsträgers sind in
die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie der Geschäftsstelle mindestens 14 Tage vor Einladung zugehen.
(13) Über die Beschlüsse des Projektbeirates fertigt die Geschäftsstelle unverzüglich eine Niederschrift an, die den Vertretern der Mitglieder zugeht. Einsprüche gegen die Niederschrift sind innerhalb von 14 Tagen zu erheben.
§8
Gemeinsame Geschäftsstelle/Koordinierungsstelle
(1)
Zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben richten die Mitglieder eine gemeinsame Geschäftsstelle mit Sitz bei der Stadt Euskirchen ein.
(2)
Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:
(a) Wahrnehmung der administrativen Aufgaben der Mitglieder, soweit sie nicht vom Entwicklungsträger wahrzunehmen sind,
(b) Koordination der Maßnahme dahingehend, dass
(aa) im Fall der beabsichtigten Ansiedlung eines flächenintensiven Unternehmens die weitere Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme, insbesondere der Grunderwerb
und die Vermarktung, zügig erfolgen bzw.
(bb) im Fall der Entwicklung eines überregional bedeutsamen Gewerbestandortes die weitere Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme nach einheitlichen, noch festzulegenden Zielen und Zwecken zügig erfolgen,
(c) Koordination der Maßnahme dahingehend, dass die Gesamtfinanzierung und die Mittelbewirtschaftung für die Maßnahme entsprechend den gemeinsam festgelegten Grundsätzen
abgewickelt werden,
(d) Steuerung des Einsatzes des beauftragten Entwicklungsträgers im Rahmen der laufenden
Geschäfte,
(e) Vorbereitung der Entscheidungen des Projektbeirates und der zuständigen politischen Gremien sowie den zuständigen Stellen des Landes – letztere in Zusammenarbeit mit den
Verwaltungen der Mitglieder,
(f)
Geschäftsführung für den Projektbeirat.
(3)
Die Kosten der Geschäftsstelle gehen zu Lasten der Treugebergemeinschaft (Land NRW, Stadt
Euskirchen, Gemeinde Weilerswist) und werden über das Treuhandkonto abgewickelt. Sie werden jährlich im Voraus abgeschätzt und mit der Kosten- und Finanzierungsübersicht für die
Maßnahme jährlich festgelegt. Sie werden nachträglich genau angerechnet und festgestellt.
Grundlage der Berechnung ist die in Anlehnung an den KGSt-Bericht (zur Zeit Nr. 6/2006) für
das jeweilige Jahr erstellte bzw. aktualisierte Arbeitsplatzkostenberechnung der Stadt Euskirchen.
(4)
Weitere Regelungen trifft der Projektbeirat bei Bedarf.
(5)
Die Geschäftsstelle wird spätestens nach Abwicklung der Maßnahme aufgelöst.
§9
Grundbesitz, Bewertungskommission
(1)
Soweit die Stadt Euskirchen oder die Gemeinde Weilerswist Eigentümer von Grundstücken
oder eigentumsähnlichen Rechten im LEP-Gebiet sind, werden diese nicht auf den Kreis Euskirchen oder das Land übertragen.
(2)
Soweit zur Abwicklung von Grunderwerb Tauschgeschäfte notwendig sind und dabei Grundstücke betroffen sind, die sich im Eigentum der Stadt Euskirchen oder der Gemeinde Weilerswist
befinden, werden diese finanziell entschädigt.
(3)
Falls sich der Projektbeirat über den Wert eines Grundstücks nicht einigt, wird dieser durch die
Kommunale Bewertungsstelle des Kreises Euskirchen verbindlich bestimmt.
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§ 10 Aufteilung der Aufwendungen und Erträge
(1)
Die Aufwendungen und Erträge der Entwicklung der LEP-Fläche werden wie folgt verteilt:
Land NRW:
Stadt Euskirchen:
Gemeinde Weilerswist:
(2)
81,96 %
13,12 %
4,92 %
(25,0 Mio. €)
( 4,0 Mio. €)
( 1,5 Mio. €)
Alle Aufwendungen und Erträge aus dem Vorhaben werden wie vorstehend genannt den Treugebern zugerechnet.
§ 11 Kündigung
(1)
Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung mit einer Frist von 1 Jahr zum Jahresende kündigen, wenn sich die Durchführung der Maßnahme als undurchführbar erweist.
(2)
Die Maßnahme gilt insbesondere dann als undurchführbar, wenn innerhalb von 7 Jahren nach
Abschluss dieser Vereinbarung der Erwerb von mindestens 60 ha zusammenliegend verwertbarer Fläche nicht gelingt bzw. wenn nach Ablauf von 10 Jahren nach Abschluss dieser Vereinbarung keine LEP-konforme Ansiedlung erfolgt ist.
(3)
Vor einer Kündigung verpflichten sich die Partner, Einigung durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu erzielen.
§ 12 Abwicklung bei Kündigung
(1)
Wird die Vereinbarung gemäß § 11 gekündigt, werden das bis dahin vom Kreis Euskirchen im
LEP-Gebiet erworbene Grundvermögen sowie erworbene eigentumsähnliche Rechte wie folgt
abgewickelt:
(a) Soweit sich das Grundvermögen im Gebiet der Stadt Euskirchen befindet, werden das Eigentum und die eigentumsähnlichen Rechte an die Stadt Euskirchen übertragen.
(b) Soweit sich das Grundvermögen im Gebiet der Gemeinde Weilerswist befindet, werden
das Eigentum und die eigentumsähnlichen Rechte an die Gemeinde Weilerswist übertragen.
(2)
Im Übertragungsfalle wird als Kaufpreis festgelegt:
(a) Die Stadt Euskirchen und Gemeinde Weilerswist erstatten dem Kreis Euskirchen die
Summe der vom Kreis Euskirchen an Dritte gezahlten tatsächlichen Ausgaben (einschließlich der Grunderwerbsteuer und sonstiger Nebenausgaben) sowie den in diesem Zeitraum
entgangenen Habenzins.
(b) Der anzuwendende Habenzinssatz wird jährlich ermittelt, indem der Durchschnitt der Zinssätze der Geldanlagen des Kreises Euskirchen errechnet wird. Dieser Zinssatz gilt jeweils
für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. Die Zinsberechnung erfolgt taggenau, ein Zinseszins wird nicht berechnet.
§ 13 Abwicklung bei Zustandekommen des Projektes
Im Falle einer LEP-konformen Ansiedlung veräußern die Gebietskörperschaften und/oder das
Land jeweils ihre Flächen an den Käufer. Die Gebietskörperschaften einigen sich dazu auf einen
einheitlichen, die Aufwendungen für den Grunderwerb deckenden Verkaufspreis. Über Aufwendungen, die der Gemeinde Weilerswist und der Stadt Euskirchen entstanden und die in den
Verkaufspreis, der seitens des Kreises Euskirchen eingenommen wird, einzurechnen sind, erfolgt eine vorherige Verständigung über den entsprechenden Ausgleich.
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§ 14 Inkrafttreten / Dauer der Vereinbarung
(1)
Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Regierungsamtsblatt in Kraft.
(2)
Die Vereinbarung hat eine Laufzeit von 15 Jahren. Ein Jahr vor Ablauf ist über die Verlängerung
zu entscheiden.
Düsseldorf, den
....................................................
....................................................
Euskirchen, den
Vertretungsberechtigter Beamter
gemäß § 64 Abs. 1 GO NW
....................................................
Günter Rosenke
Landrat
....................................................
Euskirchen, den
Vertretungsberechtigter Beamter
gemäß § 64 Abs. 1 GO NW
....................................................
Dr. Uwe Friedl
Bürgermeister
....................................................
Weilerswist, den
Vertretungsberechtigter Beamter
gemäß § 64 Abs. 1 GO NW
....................................................
Armin Fuß
....................................................
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Bürgermeister
Genehmigung
Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird hiermit gemäß §§ 24 Abs. 2 und 29 Abs. 4 Ziff. 2 des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV
NRW S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2002 (GV NRW S. 160) aufsichtsbehördlich genehmigt und gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GkG bekannt gemacht.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt gemäß § 24 Abs. 4 GkG am Tage nach ihrer Bekanntmachung im
amtlichen Mitteilungsblatt des/der.........................in Kraft.
..........., den __.__.200_
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Anlage 1
zu Anlage 1
Anlage 2
LEP-Fläche Euskirchen / Weilerswist
- Übersichtsplan (ohne Maßstab) -
Ge
me
ind
eg
ren
ze
Ge
me
N
ind
eW
eil
er
sw
ist
Teilfläche „L“
ca. 135 ha
Teilfläche „G“
ca. 70 ha
Stadt Euskirchen
Grundstückskataster
LEP-Fläche EU/WS
Lfd.Nr.
Gem.
GB
Blatt
Gmk
Flur Flurst. Größe in m² L / G / -
1.1
EU
LO
127
GR
1
24
9.681
_
1.2
WW
LO
127
LO
5
39
84.201
_
2.1
WW
LO
1020
LO
5
49
437.823
_
2.2
WW
LO
358 A
LO
6
50
100.641
_
2.3
WW
LO
1020
LO
6
51
214.152
_
3.1
EU
GR
673
GR
1
83
8.924
G
3.2
EU
GR
673
GR
1
13
2.148
G
3.3
EU
GR
673
GR
1
14
3.094
G
3.4
EU
GR
673
GR
1
81
20.000
L
4
EU
WH
368
WH
1
10
86.566
L
5
EU
WH
87
WH
1
38
7.740
L
6
EU
WH
381
WH
1
37
3.780
L
7.1
EU
GR
393
GR
1
70
13.785
L
7.2
EU
GR
393
GR
1
53
16.023
G
7.3
EU
GR
50
GR
1
56
6.877
G
7.4
EU
GR
393
GR
1
54
10.057
G
8.1
EU
GR
328
GR
1
20
12.840
G
8.2
EU
GR
328
GR
1
47
23.535
G
9
EU
GR
129
GR
1
82
26.256
L
10.1
EU
GR
709
GR
1
62
12.538
L
10.2
EU
WH
9
WH
1
28
58.865
L
10.3
EU
GR
709
GR
1
2
6.212
L
10.4
EU
WH
9
WH
1
27
49.937
L
11.1
EU
GR
283
GR
1
11
6.540
G
11.2
EU
GR
283
GR
1
10
77.239
G
11.3
EU
GR
283
GR
1
12
2.862
G
Anlage 3
1
Grundstückskataster
LEP-Fläche EU/WS
Lfd.Nr.
Gem.
GB
Blatt
Gmk
Flur Flurst. Größe in m² L / G / -
11.4
WW
LO
595A
LO
8
47
26.673
_
12
EU
GR
779
GR
1
44
10.821
G
13.1
EU
WH
164
WH
1
39
10.348
L
13.2
EU
WH
164
GR
1
46
2.603
G
13.3
EU
WH
164
WH
1
40
44.157
L
13.4
EU
WH
164
GR
1
45
10.820
G
14.1
EU
WH
55
WH
1
32
1.739
L
14.2
EU
WH
55
WH
1
33
15.623
L
14.3
EU
WH
55
WH
1
31
26.893
L
14.4
EU
WH
55
WH
1
30
33.280
L
14.5
EU
WH
55
WH
1
18
56.720
L
14.6
EU
WH
55
GR
1
63
80.260
G
14.7
EU
WH
317
WH
1
19
1.219
L
14.8
EU
WH
55
WH
1
26
8.503
L
15
WW
LO
980
LO
8
78
9.992
16.1
WW
LO
1199
LO
6
22
7.665
*) _
16.2
WW
LO
1199
LO
6
27
4.009
*) _
16.3
WW
LO
1199
LO
8
49
4.154
*) L
WW
LO
1199
LO
8
40
4.009
WW
LO
1199
LO
8
57
7.283
*) L
WW
LO
1199
LO
6
26
1.582
*)
WW
LO
1199
LO
5
31
5.997
*)
WW
LO
1199
LO
5
2
7.394
*)
16.4
16.5
16.6
16.7
16.8
WW
LO
1199
LO
5
40
4.702
*)
16.9
17
EU
GR
371
GR
1
57
12.120
G
18
19.1
WW
EU
LO
LO
505
158
LO
WH
8
1
54
4
20.257
11.001
L
L
Anlage 3
2
Grundstückskataster
LEP-Fläche EU/WS
Lfd.Nr.
Gem.
GB
Blatt
Gmk
Flur Flurst. Größe in m² L / G / -
19.2
EU
LO
158
WH
1
3
35.464
L
19.3
EU
LO
158
WH
1
5
12.828
L
19.4
EU
WH
326
WH
1
20
29.747
L
20
EU
WH
247
WH
1
2
78.978
L
21
EU
WH
274
WH
1
21
20.004
L
22
WW
LO
322
LO
8
46
26.331
23.1
WW
LO
803
LO
8
55
29.015
L
23.2
WW
LO
156
LO
8
56
46.773
L
24.1
EU
GR
63
GR
1
36
41.778
G
24.2
EU
GR
319
GR
1
35
17.884
G
24.3
EU
GR
307
GR
1
34
8.335
G
25
EU
GR
367
GR
1
69
272
26.1
EU
GR
40
GR
1
41
101.184
G
26.2
EU
GR
40
GR
1
40
4.277
G
27
EU
GR
205
GR
1
25
45.013
G
28.1
EU
GR
433
GR
1
72
3.489
G
28.2
EU
GR
433
GR
1
8
17.845
G
29
EU
GR
512
GR
1
73
10.801
G
30
EU
GR
365
GR
1
74
26.146
G
31
WW
LO
1099
LO
6
14
18.047
32
WW
LO
1276
LO
6
16
9.770
33
EU
WH
269
WH
1
12
13.035
L
Anlage 3
3
Grundstückskataster
LEP-Fläche EU/WS
Lfd.Nr.
Gem.
GB
Blatt
Gmk
Flur Flurst. Größe in m² L / G / -
34.1
EU
WH
40
WH
1
17
15.539
L
34.2
EU
WH
40
WH
1
16
9.660
L
35.1
EU
WH
126
WH
1
15
5.850
L
35.2
EU
WH
126
WH
1
14
34.608
L
35.3
EU
GR
430
GR
1
64
52.410
G
35.4
EU
GR
430
GR
1
67
17.640
L
36.1
EU
WH
21
WH
1
36
54.677
L
36.2
EU
WH
21
WH
1
35
61.333
L
37.1
WW
LO
1015
LO
6
28
69.572
L
37.2
WW
LO
1015
LO
6
53
4.105
L
37.3
WW
LO
1015
LO
6
54
2.549
L
37.4
WW
LO
1352
LO
6
55
40.641
L
37.5
WW
LO
1015
LO
8
37
9.835
L
37.6
WW
LO
1015
LO
8
38
46.393
L
37.7
WW
LO
1656
LO
8
101
245.764
L
38.1
WW
LO
1655
LO
6
38
22.143
38.2
WW
LO
1655
LO
6
42
13.633
38.3
WW
LO
1655
LO
6
43
10.000
39
WW
LO
1655
LO
8
80
19.694
40.1
WW
LO
1655
LO
6
41
7.406
40.2
WW
LO
1655
LO
8
41
11.525
41
WW
LO
268
LO
5
34
64.901
42
EU
WH
22
GR
1
5
20.813
G
Anlage 3
4
Grundstückskataster
LEP-Fläche EU/WS
Lfd.Nr.
Gem.
GB
Blatt
Gmk
Flur Flurst. Größe in m² L / G / -
43
WW
LO
236
LO
8
51
34.865
L
44.1
WW
LO
235A
LO
8
50
6.198
L
44.2
WW
LO
605
LO
8
52
15.526
L
45
WW
LO
1093
LO
5
35
2.242
46.1
WW
LO
1302
LO
5
36
5.832
46.2
WW
LO
412
LO
5
37
48.882
46.3
WW
LO
555A
LO
5
38
6.831
47
WW
LO
1299
LO
6
52
6.978
L
48.1
48.2
48.3
48.4
48.5
48.6
48.7
48.8
48.9
48.10
48.11
48.12
48.13
48.14
48.15
48.16
48.17
48.18
48.19
48.20
48.21
48.22
48.23
48.24
EU
EU
EU
EU
EU
EU
EU
EU
EU
EU
EU
EU
EU
EU
EU
EU
EU
EU
EU
EU
EU
EU
EU
EU
GR
GR
WH
WH
WH
WH
WH
GR
GR
GR
GR
GR
WH
GR
GR
GR
GR
GR
WH
WH
WH
GR
GR
WH
50
50
50 A
19 A
19 A
19 A
19 A
407
407
407
407
407
19 A
407
407
50
50
407
19 A
19 A
19 A
407
407
220
GR
GR
WH
WH
WH
WH
WH
GR
GR
GR
GR
GR
WH
GR
GR
GR
GR
GR
WH
WH
WH
GR
GR
WH
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
10
33
78
7
8
9
23
34
19
18
80
75
68
25
51
77
55
48
4
13
29
9
79
49
70
748
88
3.621
3.570
4.552
12.458
3.212
2.310
2.817
2.286
3.458
5.343
7.104
27.924
4.144
6.591
21.537
1.919
2.872
1.354
4.552
9.589
2.085
29.039
*) G
*) G
L
*) L
*) L
*) L
*) L
*)
*) G
*) G
*) G
*)
*) L
G
G
G
G
*) G
*) L
L
*) G
*) G
*) G
*) L
48.25
48.26
48.27
48.28
48.29
48.30
49.1
EU
EU
EU
EU
EU
EU
EU
WH
WH
WH
WH
WH
GR
GR
19 A
19 A
19 A
19 A
19 A
50
30 A
WH
WH
WH
WH
WH
GR
GR
10
3
10
1
3
1
1
71
54
59
1
55
65
16
2.225
10.338
56.708
1.628
311
4
19.877
*) L
*)
49.2
EU
GR
30 A
GR
1
84
12.114
G
50.1
EU
GR
10 A
GR
1
3
9.556
L
*) _
*) L
G
G
Anlage 3
5
Grundstückskataster
LEP-Fläche EU/WS
Lfd.Nr.
Gem.
GB
Blatt
Gmk
Flur Flurst. Größe in m² L / G / -
50.2
WW
LO
668
LO
6
39
20.461
50.3
WW
LO
1655
LO
8
77
20.543
51
WW
LO
1221
LO
8
79
21.031
52
EU
WH
277
WH
1
11
61.706
L
53.1
WW
LO
143
LO
6
31
7.307
L
53.2
WW
LO
1104
LO
6
32
6.386
L
53.3
WW
LO
143
LO
6
33
14.214
L
53.4
WW
LO
1104
LO
6
34
12.072
L
53.5
WW
LO
143
LO
6
35
42.294
L
53.6
WW
LO
1260
LO
6
37
44.122
L
54
WW
LO
1059
LO
6
30
26.070
L
55
WW
LO
827
LO
6
36
15.673
L
56
EU
GR
189
GR
1
43
5.124
G
57.1
EU
GR
377 A
GR
1
6
7.371
G
57.2
EU
GR
68
GR
1
7
48.600
G
58
EU
GR
188
GR
1
42
17.488
G
59.1
EU
WH
295
WH
10
65
5.972
L
59.2
EU
WH
295
WH
10
66
1.965
L
60
EU
WH
116 A
WH
10
67
2.583
L
61
EU
WH
224
WH
10
68
2.573
L
62
EU
WH
229
WH
10
69
8.015
L
63
EU
LO
171
WH
10
58
8.072
_
Anm.: *) Vorbehaltlich der Durchführung eines Wegeeinziehungsverfahrens. Für die lfd. Nr. 48.1 ist darüberhinaus ein
gewässerrechtliches Einziehungsverfahren erforderlich. KURSIVE ANGABEN BEZIEHEN SICH AUF GRUNDSTÜCKE
AUSSERHALB DER LEP-FLÄCHE !
Anlage 3
6