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Beschlussvorlage GB (Anlage zu V 325/2007)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
330 kB
Datum
20.06.2007
Erstellt
18.02.09, 14:11
Aktualisiert
18.02.09, 14:11

Inhalt der Datei

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche in Euskirchen / Weilerswist Entwurf – Stand 15.05.2007 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche in Euskirchen / Weilerswist Entwurf – Stand 15.05.2007 Gemäß §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621/SGV NRW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW, S. 274) und auf Grund der Ratsbeschlüsse der Stadt Euskirchen vom ..., der Gemeinde Weilerswist vom ... und des Kreistages Euskirchen vom … schließen die Stadt Euskirchen, die Gemeinde Weilerswist, der Kreis Euskirchen im folgenden auch „Gebietskörperschaften“ genannt und das Land Nordrhein-Westfalen im folgenden auch „Land“ genannt, folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung: Präambel Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) sind im Bereich der Stadt Euskirchen und der Gemeinde Weilerswist ca. 205 ha als Gebiet für flächenintensive Großvorhaben dargestellt. Das Land NordrheinWestfalen hatte sich 2001 mit dieser so genannten LEP-Fläche (A 2.2 Euskirchen) gemeinsam mit der Stadt Euskirchen und der Gemeinde Weilerswist um die Ansiedlung eines BMW-Werkes bemüht. Um die Fläche für die künftige Ansiedlung von flächenintensiven Großvorhaben vorzubereiten, wurde im Auftrag des Landes NRW die Verkaufsbereitschaft der betroffenen Grundstückseigentümer geprüft und dabei festgestellt, dass bei einer Vielzahl von Eigentümern eine generelle Verkaufsbereitschaft besteht. Die LEP-Fläche ist im rechtswirksamen Gebietsentwicklungsplan der Gemeinde Weilerswist sowie der Stadt Euskirchen als Industriefläche dargestellt. Gemeinsam mit dem Land verfolgen die Gebietskörperschaften weiterhin das Projekt, diesen Standort für Vorhaben von landesweiter Bedeutsamkeit zu entwickeln und zu vermarkten. Diese Vereinbarung soll die rechtliche Grundlage für die weitere Vorbereitung und Durchführung dieser Maßnahme schaffen. Hierzu gehören insbesondere der Grunderwerb der erforderlichen Flächen, die Bauleitplanung, die Bereitstellung der erforderlichen Flächen für Ausgleichsmaßnahmen, die Erschließung und die Vermarktung der neugeordneten Baulandflächen. Sollte eine entsprechende Nachfrage von Unternehmen für flächenintensive Vorhaben gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 dieser Vereinbarung ausbleiben bzw. eine Neuansiedlung nicht erfolgen, so beabsichtigen die Stadt Euskirchen und die Gemeinde Weilerswist, eine Teilfläche von ca. 70 ha der bereits erworbenen Flächen im Sinne eines überregional bedeutsamen Gewerbestandortes gemeinsam zu vermarkten. Hierbei sind jedoch großflächige Einzelhandelsvorhaben und Freizeiteinrichtungen auszuschließen. Die hierzu erforderliche Unterstützung des Landes bei der Umwandlung der LEP-Fläche wurde zugesagt (siehe Schreiben des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 01.07.2003 in Anlage 1). Zur besseren Lesbarkeit wird im weiteren Verlauf der Vereinbarung auf die Verwendung beider Geschlechterformen verzichtet und nur die männliche Form gewählt. 1/8 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche in Euskirchen / Weilerswist Entwurf – Stand 15.05.2007 §1 Allgemeines (1) Gegenstand der Vereinbarung ist die Vorbereitung und Durchführung einer Großindustrieansiedlung auf der LEP-Fläche in Euskirchen und Weilerswist. Die hierfür ausgewiesene Fläche umfasst ca. 205 ha und ist in Anlage 2 dargestellt. Zur besseren Übersicht und Aufgabenwahrnehmung durch das Land bzw. die Gebietskörperschaften wird die Gesamtfläche in die Teilflächen „G“ (Gebietskörperschaften) und „L“ (Land) unterteilt. Die Teilfläche „G“ in einer Größe von ca. 70 ha wird in gemeinsamer Verantwortung durch die Gebietskörperschaften entwickelt und vermarktet; das Land trägt die Verantwortung für die Entwicklung und Vermarktung der Teilfläche „L" in einer Größe von ca. 135 ha. Für den Fall, dass es zunächst binnen 10 Jahren ab Abschluss dieser Vereinbarung zu keiner großflächigen Ansiedlung kommt, beabsichtigen die Stadt Euskirchen und die Gemeinde Weilerswist eine noch zu arrondierende Teilfläche von ca. 70 ha des erworbenen Gebietes als interkommunales Gewerbegebiet im Sinne eines überregional bedeutsamen Gewerbestandortes zu entwickeln. (2) Das Land und die Gebietskörperschaften wirken bei der Entwicklung und Vermarktung der LEPFläche nach Maßgabe dieser Vereinbarung zusammen. Sie vereinbaren insbesondere, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen als gemeinsame Aufgabe in Abschnitten umgesetzt werden. Die hiervon betroffenen Grundstücke sind in dem als Anlage 3 beigefügten Verzeichnis aufgeführt. (3) Die gemeindliche Gebietshoheit und die gemeindeverfassungsrechtlichen Zuständigkeiten der kommunalen Organe bleiben unberührt, soweit diese Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. (4) Soweit diese Vereinbarung nicht ausdrücklich bestimmt, dass die Aufgabe gemäß § 23 Abs. 1 erster Halbsatz GkG NRW delegiert wird, ist die Aufgabe für die Beteiligten gemäß § 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz GkG NRW durchzuführen. (5) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Vereinbarung. §2 Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben Die Stadt Euskirchen, die Gemeinde Weilerswist und der Kreis Euskirchen nehmen ihre das Gebiet betreffenden Hoheitsaufgaben in enger Abstimmung miteinander wahr, insbesondere die Bauleitplanung, die Erschließung und das Baugenehmigungsverfahren. §3 Bauleitplanung (1) Die Flächennutzungs- und Bebauungsplanung der Belegenheitskommunen (Stadt Euskirchen, Gemeinde Weilerswist) erfolgen auf der Grundlage der bisherigen Bauleitplanung im Zusammenhang mit den Bemühungen um die Ansiedlung eines BMW-Werkes. Die Stadt Euskirchen betreut die Bauleitplanung bzw. die städtebauliche Rahmenplanung innerhalb des LEP-Gebietes (Gebiet gemäß Anlage 2), also auch für das Hoheitsgebiet der Gemeinde Weilerswist. Dieses Verfahren soll auch für künftige Änderungen bzw. Neuaufstellungen beibehalten werden. Die Stadt Euskirchen soll die Entwürfe für die Bauleitplanung und für mögliche andere städtebaurechtliche Satzungen auch im Auftrag der Gemeinde Weilerswist erstellen lassen. (2) An den rechtserheblichen Planverfahren in Euskirchen und Weilerswist wirken der Kreis Euskirchen und das Land gestaltend mit. Die Mitwirkungen und die Wahrnehmung der hoheitlichen Beteiligungsrechte erfolgen im Projektbeirat (§ 7). §4 Erschließung (1) Die Erschließung der festgesetzten Bauflächen im LEP-Gebiet führt die Stadt Euskirchen gemäß §§ 127 ff BauGB durch (Planung, Bau und Abrechnung). (2) Die Abwasserbeseitigungspflicht, die Straßenreinigung und die Abfallbeseitigung mit entsprechenden Gebührenrechten sowie die Unterhaltung und Instandsetzung der öffentlichen Er2/8 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche in Euskirchen / Weilerswist Entwurf – Stand 15.05.2007 schließungsanlagen im LEP-Gebiet übernimmt die Stadt Euskirchen gemäß § 23 Abs. 1 erster Halbsatz GkG NRW in ihre Zuständigkeit. (3) Die Genehmigung gemäß § 53 Absatz 6 Landeswassergesetz (LWG) wird von der Stadt Euskirchen eingeholt. §5 Übertragung von Aufgaben; Entwicklungsträger (1) Die Stadt Euskirchen, die Gemeinde Weilerswist und das Land übertragen die Vorbereitung und Durchführung des Projektes (Entwicklung und Vermarktung der gesamten LEP-Fläche) einem gemeinsamen treuhänderischen Entwicklungsträger. Sie tragen das wirtschaftliche Ergebnis des Projektes nach Maßgabe des § 10 (Aufteilung der Aufwendungen und Erträge). (2) Der Kreis Euskirchen erwirbt sämtliche für das Projekt erforderlichen Grundstücke der Teilfläche „G“ auf eigene Rechnung und trägt die Kosten hierfür (§ 6). Der treuhänderische Entwicklungsträger handelt für den Kreis Euskirchen als Administrator bis zur Unterschriftsreife. (3) Dem Entwicklungsträger sollen insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden: - Grunderwerb - Grundstücksbewirtschaftung - Mitwirkung bei der Erstellung von Bebauungsplänen (§ 3) und weiteren Planungsaufgaben - Planung und Bau der erforderlichen Erschließungsanlagen (§ 4) und weitere die Durchführung der Maßnahme betreffende Arbeiten - Vermarktung - finanzwirtschaftliche Betreuung der Maßnahme, einschließlich Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung. (4) Die genaue Festlegung der zu übertragenden Aufgaben erfolgt durch einen Entwicklungsträger/Treuhändervertrag. Hierzu bevollmächtigen die Gemeinde Weilerswist sowie das Land die Stadt Euskirchen mit der Beauftragung des Entwicklungsträgers gemäß § 23 Abs. 1 GkG NRW in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 GkG NRW. Darüber hinaus wird der Stadt Euskirchen das im Trägervertrag zu regelnde Kündigungsrecht übertragen. (5) Die Stadt Euskirchen wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Gemeinde Weilerswist und das Land den Entwicklungsträger beauftragen bzw. von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen. §6 Grunderwerb und Finanzierung des Projektes (1) Grundlage der Vereinbarung ist die Kosten- und Finanzierungsübersicht (Anlage 4). Den Vertragspartnern ist bekannt, dass es sich hierbei um nach den momentanen Verhältnissen geschätzte Aufwendungen und Erträge handelt, die zukünftigen Änderungen unterliegen können. (2) Die Finanzierung des Grunderwerbs für die Teilfläche „G“ wird durch den Kreis Euskirchen sichergestellt. Der Entwicklungsträger wird den Grunderwerb und die Grundstücksbewirtschaftung für den Kreis Euskirchen bis zur Unterschriftsreife vorbereiten. Grundstückseigentümer und Inhaber von eigentumsähnlichen Rechten innerhalb der Teilflächen „G“ der LEP-Fläche wird der Kreis Euskirchen, soweit nicht die Stadt Euskirchen oder die Gemeinde Weilerswist bereits Eigentümer oder Rechteinhaber sind. Der Kreis Euskirchen trägt alle mit dem erworbenen Eigentum verbundenen Rechte und Pflichten. (3) Die Finanzierung aller übrigen für das Projekt durchzuführenden Maßnahmen (Grunderwerb für die Teilfläche „L“, Finanzierung, vorbereitende und durchführende Dienstleistungen, Baumaßnahmen, Vermarktung usw.) erfolgen durch das Treuhandvermögen des Entwicklungsträgers. Hierzu wird der Entwicklungsträger auf der Grundlage einer entsprechenden Finanzierungsrahmenvereinbarung mit einer Bank oder Sparkasse Darlehen aufnehmen. (4) Die Übernahme modifizierter Ausfallbürgschaften für die vom treuhänderischen Entwicklungsträger aufzunehmenden Kredite für die Entwicklung der Teilfläche „G“ werden durch die Stadt 3/8 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche in Euskirchen / Weilerswist Entwurf – Stand 15.05.2007 Euskirchen und die Gemeinde Weilerswist sichergestellt. Die Finanzierungsrahmenvereinbarung und die Übernahme der modifizierten Ausfallbürgschaft wurden der Kommunalaufsicht nach § 85 Abs. 4 und § 86 Abs. 2 u. 3 GO angezeigt. (5) Für die Entwicklung der Teilfläche „L“ der LEP-Fläche übernimmt das Land eine Ausfallbürgschaft in Höhe der geschätzten Entwicklungskosten von bis zu 25 Mio. €. §7 Projektbeirat (1) Die Gebietskörperschaften und das Land bestellen einen gemeinsamen Projektbeirat. (2) Dem Projektbeirat gehören die Gebieteskörperschaften und das Land als Mitglieder an. Die Gebietskörperschaften entsenden je 2 Vertreter, die vom Rat der jeweiligen Kommune bzw. vom Kreistag des Kreises Euskirchen benannt werden (entsprechend § 113 GO NW). Ebenso gehören dem Projektbeirat 2 Mitglieder als Vertreter des Landes an. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt. (3) Der Projektbeirat wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. (4) Der Projektbeirat steuert die Entwicklung und Vermarktung der LEP-Fläche sowie die Arbeit der gemeinsamen Geschäftsstelle und des Entwicklungsträgers. (5) Die Gebietskörperschaften und das Land wirken über den gemeinsamen Projektbeirat gestaltend an der Entwicklung des Projektes mit und nehmen ihre das Projekt betreffenden Hoheitsrechte (beispielsweise im Bauleitplanverfahren) in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Projektbeirates wahr. (6) Die Gebietskörperschaften werden alle Angelegenheiten, die in Rats- und Kreistagsgremien einzubringen sind, zunächst dem Projektbeirat zur Erörterung vorlegen und den Beirat frühzeitig und fortwährend über alle Vorgänge, die das Projekt betreffen, informieren. (7) Insbesondere bedürfen folgende Angelegenheiten der Zustimmung des Projektbeirates: (a) der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien innerhalb der Teilfläche „G“ in das bzw. aus dem Vermögen des Kreises Euskirchen, sowie der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien zur Vorbereitung bzw. Durchführung von Tauschgeschäften, (b) der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien innerhalb der Teilfläche „L“ in das bzw. aus dem Treuhandvermögen, sowie der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien zur Vorbereitung bzw. Durchführung von Tauschgeschäften, (c) die Aufnahme von Krediten durch den Treuhänder auf das Treuhandvermögen, (d) die Aufstellung eines Zeit- und Maßnahmenprogramms, das der Entwicklungsträger vorschlägt, (e) die Festlegung der Verkaufspreise gemäß § 13. (8) Der Projektbeirat fasst seine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit von mindestens 80 % der Stimmanteile. (9) Die Stimmanteile im Projektbeirat sind wie folgt verteilt: Land NRW Stadt Euskirchen: Kreis Euskirchen: Gemeinde Weilerswist: 50 % 25 % 15 % 10 % (10) Die Vertreter eines Mitgliedes stimmen nur einheitlich. Zu diesem Zweck bestimmt jedes Mitglied einen Stimmführer und dessen Stellvertreter. Der Projektbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder durch mindestens einen Vertreter anwesend sind. Die Vertreter und Bediensteten der Mitglieder, die Geschäftstelle und der Entwicklungsträger sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über alle Beratungsgegenstände verpflichtet. Die Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Projektbeirates beratend teil. (11) In begründeten Fällen können Entscheidungen des Projektbeirates durch schriftlichen Umlauf an die Vertreter der Mitglieder erwirkt werden. (12) Die Geschäftsstelle beruft den Projektbeirat nach Bedarf sowie auf Antrag eines Mitgliedes oder des Entwicklungsträgers ein. Mindestens eine Beratung soll jährlich stattfinden; die Ladungsfrist 4/8 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche in Euskirchen / Weilerswist Entwurf – Stand 15.05.2007 soll mindestens 7 Tage betragen. Anträge der Mitglieder und des Entwicklungsträgers sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie der Geschäftsstelle mindestens 14 Tage vor Einladung zugehen. (13) Über die Beschlüsse des Projektbeirates fertigt die Geschäftsstelle unverzüglich eine Niederschrift an, die den Vertretern der Mitglieder zugeht. Einsprüche gegen die Niederschrift sind innerhalb von 14 Tagen zu erheben. §8 Gemeinsame Geschäftsstelle/Koordinierungsstelle (1) Zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben richten die Mitglieder eine gemeinsame Geschäftsstelle mit Sitz bei der Stadt Euskirchen ein. (2) Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben: (a) Wahrnehmung der administrativen Aufgaben der Mitglieder, soweit sie nicht vom Entwicklungsträger wahrzunehmen sind, (b) Koordination der Maßnahme dahingehend, dass (aa) im Fall der beabsichtigten Ansiedlung eines flächenintensiven Unternehmens die weitere Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme, insbesondere der Grunderwerb und die Vermarktung, zügig erfolgen bzw. (bb) im Fall der Entwicklung eines überregional bedeutsamen Gewerbestandortes die weitere Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme nach einheitlichen, noch festzulegenden Zielen und Zwecken zügig erfolgen, (c) Koordination der Maßnahme dahingehend, dass die Gesamtfinanzierung und die Mittelbewirtschaftung für die Maßnahme entsprechend den gemeinsam festgelegten Grundsätzen abgewickelt werden, (d) Steuerung des Einsatzes des beauftragten Entwicklungsträgers im Rahmen der laufenden Geschäfte, (e) Vorbereitung der Entscheidungen des Projektbeirates und der zuständigen politischen Gremien sowie den zuständigen Stellen des Landes – letztere in Zusammenarbeit mit den Verwaltungen der Mitglieder, (f) Geschäftsführung für den Projektbeirat. (3) Die Kosten der Geschäftsstelle gehen zu Lasten der Treugebergemeinschaft (Land NRW, Stadt Euskirchen, Gemeinde Weilerswist) und werden über das Treuhandkonto abgewickelt. Sie werden jährlich im Voraus abgeschätzt und mit der Kosten- und Finanzierungsübersicht für die Maßnahme jährlich festgelegt. Sie werden nachträglich genau angerechnet und festgestellt. Grundlage der Berechnung ist die in Anlehnung an den KGSt-Bericht (zur Zeit Nr. 6/2006) für das jeweilige Jahr erstellte bzw. aktualisierte Arbeitsplatzkostenberechnung der Stadt Euskirchen. (4) Weitere Regelungen trifft der Projektbeirat bei Bedarf. (5) Die Geschäftsstelle wird spätestens nach Abwicklung der Maßnahme aufgelöst. §9 Grundbesitz, Bewertungskommission (1) Soweit die Stadt Euskirchen oder die Gemeinde Weilerswist Eigentümer von Grundstücken oder eigentumsähnlichen Rechten im LEP-Gebiet sind, werden diese nicht auf den Kreis Euskirchen oder das Land übertragen. (2) Soweit zur Abwicklung von Grunderwerb Tauschgeschäfte notwendig sind und dabei Grundstücke betroffen sind, die sich im Eigentum der Stadt Euskirchen oder der Gemeinde Weilerswist befinden, werden diese finanziell entschädigt. (3) Falls sich der Projektbeirat über den Wert eines Grundstücks nicht einigt, wird dieser durch die Kommunale Bewertungsstelle des Kreises Euskirchen verbindlich bestimmt. 5/8 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche in Euskirchen / Weilerswist Entwurf – Stand 15.05.2007 § 10 Aufteilung der Aufwendungen und Erträge (1) Die Aufwendungen und Erträge der Entwicklung der LEP-Fläche werden wie folgt verteilt: Land NRW: Stadt Euskirchen: Gemeinde Weilerswist: (2) 81,96 % 13,12 % 4,92 % (25,0 Mio. €) ( 4,0 Mio. €) ( 1,5 Mio. €) Alle Aufwendungen und Erträge aus dem Vorhaben werden wie vorstehend genannt den Treugebern zugerechnet. § 11 Kündigung (1) Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung mit einer Frist von 1 Jahr zum Jahresende kündigen, wenn sich die Durchführung der Maßnahme als undurchführbar erweist. (2) Die Maßnahme gilt insbesondere dann als undurchführbar, wenn innerhalb von 7 Jahren nach Abschluss dieser Vereinbarung der Erwerb von mindestens 60 ha zusammenliegend verwertbarer Fläche nicht gelingt bzw. wenn nach Ablauf von 10 Jahren nach Abschluss dieser Vereinbarung keine LEP-konforme Ansiedlung erfolgt ist. (3) Vor einer Kündigung verpflichten sich die Partner, Einigung durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu erzielen. § 12 Abwicklung bei Kündigung (1) Wird die Vereinbarung gemäß § 11 gekündigt, werden das bis dahin vom Kreis Euskirchen im LEP-Gebiet erworbene Grundvermögen sowie erworbene eigentumsähnliche Rechte wie folgt abgewickelt: (a) Soweit sich das Grundvermögen im Gebiet der Stadt Euskirchen befindet, werden das Eigentum und die eigentumsähnlichen Rechte an die Stadt Euskirchen übertragen. (b) Soweit sich das Grundvermögen im Gebiet der Gemeinde Weilerswist befindet, werden das Eigentum und die eigentumsähnlichen Rechte an die Gemeinde Weilerswist übertragen. (2) Im Übertragungsfalle wird als Kaufpreis festgelegt: (a) Die Stadt Euskirchen und Gemeinde Weilerswist erstatten dem Kreis Euskirchen die Summe der vom Kreis Euskirchen an Dritte gezahlten tatsächlichen Ausgaben (einschließlich der Grunderwerbsteuer und sonstiger Nebenausgaben) sowie den in diesem Zeitraum entgangenen Habenzins. (b) Der anzuwendende Habenzinssatz wird jährlich ermittelt, indem der Durchschnitt der Zinssätze der Geldanlagen des Kreises Euskirchen errechnet wird. Dieser Zinssatz gilt jeweils für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. Die Zinsberechnung erfolgt taggenau, ein Zinseszins wird nicht berechnet. § 13 Abwicklung bei Zustandekommen des Projektes Im Falle einer LEP-konformen Ansiedlung veräußern die Gebietskörperschaften und/oder das Land jeweils ihre Flächen an den Käufer. Die Gebietskörperschaften einigen sich dazu auf einen einheitlichen, die Aufwendungen für den Grunderwerb deckenden Verkaufspreis. Über Aufwendungen, die der Gemeinde Weilerswist und der Stadt Euskirchen entstanden und die in den Verkaufspreis, der seitens des Kreises Euskirchen eingenommen wird, einzurechnen sind, erfolgt eine vorherige Verständigung über den entsprechenden Ausgleich. 6/8 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche in Euskirchen / Weilerswist Entwurf – Stand 15.05.2007 § 14 Inkrafttreten / Dauer der Vereinbarung (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Regierungsamtsblatt in Kraft. (2) Die Vereinbarung hat eine Laufzeit von 15 Jahren. Ein Jahr vor Ablauf ist über die Verlängerung zu entscheiden. Düsseldorf, den .................................................... .................................................... Euskirchen, den Vertretungsberechtigter Beamter gemäß § 64 Abs. 1 GO NW .................................................... Günter Rosenke Landrat .................................................... Euskirchen, den Vertretungsberechtigter Beamter gemäß § 64 Abs. 1 GO NW .................................................... Dr. Uwe Friedl Bürgermeister .................................................... Weilerswist, den Vertretungsberechtigter Beamter gemäß § 64 Abs. 1 GO NW .................................................... Armin Fuß .................................................... 7/8 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche in Euskirchen / Weilerswist Entwurf – Stand 15.05.2007 Bürgermeister Genehmigung Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird hiermit gemäß §§ 24 Abs. 2 und 29 Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NRW S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2002 (GV NRW S. 160) aufsichtsbehördlich genehmigt und gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GkG bekannt gemacht. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt gemäß § 24 Abs. 4 GkG am Tage nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt des/der.........................in Kraft. ..........., den __.__.200_ 8/8 Anlage 1 zu Anlage 1 Anlage 2 LEP-Fläche Euskirchen / Weilerswist - Übersichtsplan (ohne Maßstab) - Ge me ind eg ren ze Ge me N ind eW eil er sw ist Teilfläche „L“ ca. 135 ha Teilfläche „G“ ca. 70 ha Stadt Euskirchen Grundstückskataster LEP-Fläche EU/WS Lfd.Nr. Gem. GB Blatt Gmk Flur Flurst. Größe in m² L / G / - 1.1 EU LO 127 GR 1 24 9.681 _ 1.2 WW LO 127 LO 5 39 84.201 _ 2.1 WW LO 1020 LO 5 49 437.823 _ 2.2 WW LO 358 A LO 6 50 100.641 _ 2.3 WW LO 1020 LO 6 51 214.152 _ 3.1 EU GR 673 GR 1 83 8.924 G 3.2 EU GR 673 GR 1 13 2.148 G 3.3 EU GR 673 GR 1 14 3.094 G 3.4 EU GR 673 GR 1 81 20.000 L 4 EU WH 368 WH 1 10 86.566 L 5 EU WH 87 WH 1 38 7.740 L 6 EU WH 381 WH 1 37 3.780 L 7.1 EU GR 393 GR 1 70 13.785 L 7.2 EU GR 393 GR 1 53 16.023 G 7.3 EU GR 50 GR 1 56 6.877 G 7.4 EU GR 393 GR 1 54 10.057 G 8.1 EU GR 328 GR 1 20 12.840 G 8.2 EU GR 328 GR 1 47 23.535 G 9 EU GR 129 GR 1 82 26.256 L 10.1 EU GR 709 GR 1 62 12.538 L 10.2 EU WH 9 WH 1 28 58.865 L 10.3 EU GR 709 GR 1 2 6.212 L 10.4 EU WH 9 WH 1 27 49.937 L 11.1 EU GR 283 GR 1 11 6.540 G 11.2 EU GR 283 GR 1 10 77.239 G 11.3 EU GR 283 GR 1 12 2.862 G Anlage 3 1 Grundstückskataster LEP-Fläche EU/WS Lfd.Nr. Gem. GB Blatt Gmk Flur Flurst. Größe in m² L / G / - 11.4 WW LO 595A LO 8 47 26.673 _ 12 EU GR 779 GR 1 44 10.821 G 13.1 EU WH 164 WH 1 39 10.348 L 13.2 EU WH 164 GR 1 46 2.603 G 13.3 EU WH 164 WH 1 40 44.157 L 13.4 EU WH 164 GR 1 45 10.820 G 14.1 EU WH 55 WH 1 32 1.739 L 14.2 EU WH 55 WH 1 33 15.623 L 14.3 EU WH 55 WH 1 31 26.893 L 14.4 EU WH 55 WH 1 30 33.280 L 14.5 EU WH 55 WH 1 18 56.720 L 14.6 EU WH 55 GR 1 63 80.260 G 14.7 EU WH 317 WH 1 19 1.219 L 14.8 EU WH 55 WH 1 26 8.503 L 15 WW LO 980 LO 8 78 9.992 16.1 WW LO 1199 LO 6 22 7.665 *) _ 16.2 WW LO 1199 LO 6 27 4.009 *) _ 16.3 WW LO 1199 LO 8 49 4.154 *) L WW LO 1199 LO 8 40 4.009 WW LO 1199 LO 8 57 7.283 *) L WW LO 1199 LO 6 26 1.582 *) WW LO 1199 LO 5 31 5.997 *) WW LO 1199 LO 5 2 7.394 *) 16.4 16.5 16.6 16.7 16.8 WW LO 1199 LO 5 40 4.702 *) 16.9 17 EU GR 371 GR 1 57 12.120 G 18 19.1 WW EU LO LO 505 158 LO WH 8 1 54 4 20.257 11.001 L L Anlage 3 2 Grundstückskataster LEP-Fläche EU/WS Lfd.Nr. Gem. GB Blatt Gmk Flur Flurst. Größe in m² L / G / - 19.2 EU LO 158 WH 1 3 35.464 L 19.3 EU LO 158 WH 1 5 12.828 L 19.4 EU WH 326 WH 1 20 29.747 L 20 EU WH 247 WH 1 2 78.978 L 21 EU WH 274 WH 1 21 20.004 L 22 WW LO 322 LO 8 46 26.331 23.1 WW LO 803 LO 8 55 29.015 L 23.2 WW LO 156 LO 8 56 46.773 L 24.1 EU GR 63 GR 1 36 41.778 G 24.2 EU GR 319 GR 1 35 17.884 G 24.3 EU GR 307 GR 1 34 8.335 G 25 EU GR 367 GR 1 69 272 26.1 EU GR 40 GR 1 41 101.184 G 26.2 EU GR 40 GR 1 40 4.277 G 27 EU GR 205 GR 1 25 45.013 G 28.1 EU GR 433 GR 1 72 3.489 G 28.2 EU GR 433 GR 1 8 17.845 G 29 EU GR 512 GR 1 73 10.801 G 30 EU GR 365 GR 1 74 26.146 G 31 WW LO 1099 LO 6 14 18.047 32 WW LO 1276 LO 6 16 9.770 33 EU WH 269 WH 1 12 13.035 L Anlage 3 3 Grundstückskataster LEP-Fläche EU/WS Lfd.Nr. Gem. GB Blatt Gmk Flur Flurst. Größe in m² L / G / - 34.1 EU WH 40 WH 1 17 15.539 L 34.2 EU WH 40 WH 1 16 9.660 L 35.1 EU WH 126 WH 1 15 5.850 L 35.2 EU WH 126 WH 1 14 34.608 L 35.3 EU GR 430 GR 1 64 52.410 G 35.4 EU GR 430 GR 1 67 17.640 L 36.1 EU WH 21 WH 1 36 54.677 L 36.2 EU WH 21 WH 1 35 61.333 L 37.1 WW LO 1015 LO 6 28 69.572 L 37.2 WW LO 1015 LO 6 53 4.105 L 37.3 WW LO 1015 LO 6 54 2.549 L 37.4 WW LO 1352 LO 6 55 40.641 L 37.5 WW LO 1015 LO 8 37 9.835 L 37.6 WW LO 1015 LO 8 38 46.393 L 37.7 WW LO 1656 LO 8 101 245.764 L 38.1 WW LO 1655 LO 6 38 22.143 38.2 WW LO 1655 LO 6 42 13.633 38.3 WW LO 1655 LO 6 43 10.000 39 WW LO 1655 LO 8 80 19.694 40.1 WW LO 1655 LO 6 41 7.406 40.2 WW LO 1655 LO 8 41 11.525 41 WW LO 268 LO 5 34 64.901 42 EU WH 22 GR 1 5 20.813 G Anlage 3 4 Grundstückskataster LEP-Fläche EU/WS Lfd.Nr. Gem. GB Blatt Gmk Flur Flurst. Größe in m² L / G / - 43 WW LO 236 LO 8 51 34.865 L 44.1 WW LO 235A LO 8 50 6.198 L 44.2 WW LO 605 LO 8 52 15.526 L 45 WW LO 1093 LO 5 35 2.242 46.1 WW LO 1302 LO 5 36 5.832 46.2 WW LO 412 LO 5 37 48.882 46.3 WW LO 555A LO 5 38 6.831 47 WW LO 1299 LO 6 52 6.978 L 48.1 48.2 48.3 48.4 48.5 48.6 48.7 48.8 48.9 48.10 48.11 48.12 48.13 48.14 48.15 48.16 48.17 48.18 48.19 48.20 48.21 48.22 48.23 48.24 EU EU EU EU EU EU EU EU EU EU EU EU EU EU EU EU EU EU EU EU EU EU EU EU GR GR WH WH WH WH WH GR GR GR GR GR WH GR GR GR GR GR WH WH WH GR GR WH 50 50 50 A 19 A 19 A 19 A 19 A 407 407 407 407 407 19 A 407 407 50 50 407 19 A 19 A 19 A 407 407 220 GR GR WH WH WH WH WH GR GR GR GR GR WH GR GR GR GR GR WH WH WH GR GR WH 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 10 33 78 7 8 9 23 34 19 18 80 75 68 25 51 77 55 48 4 13 29 9 79 49 70 748 88 3.621 3.570 4.552 12.458 3.212 2.310 2.817 2.286 3.458 5.343 7.104 27.924 4.144 6.591 21.537 1.919 2.872 1.354 4.552 9.589 2.085 29.039 *) G *) G L *) L *) L *) L *) L *) *) G *) G *) G *) *) L G G G G *) G *) L L *) G *) G *) G *) L 48.25 48.26 48.27 48.28 48.29 48.30 49.1 EU EU EU EU EU EU EU WH WH WH WH WH GR GR 19 A 19 A 19 A 19 A 19 A 50 30 A WH WH WH WH WH GR GR 10 3 10 1 3 1 1 71 54 59 1 55 65 16 2.225 10.338 56.708 1.628 311 4 19.877 *) L *) 49.2 EU GR 30 A GR 1 84 12.114 G 50.1 EU GR 10 A GR 1 3 9.556 L *) _ *) L G G Anlage 3 5 Grundstückskataster LEP-Fläche EU/WS Lfd.Nr. Gem. GB Blatt Gmk Flur Flurst. Größe in m² L / G / - 50.2 WW LO 668 LO 6 39 20.461 50.3 WW LO 1655 LO 8 77 20.543 51 WW LO 1221 LO 8 79 21.031 52 EU WH 277 WH 1 11 61.706 L 53.1 WW LO 143 LO 6 31 7.307 L 53.2 WW LO 1104 LO 6 32 6.386 L 53.3 WW LO 143 LO 6 33 14.214 L 53.4 WW LO 1104 LO 6 34 12.072 L 53.5 WW LO 143 LO 6 35 42.294 L 53.6 WW LO 1260 LO 6 37 44.122 L 54 WW LO 1059 LO 6 30 26.070 L 55 WW LO 827 LO 6 36 15.673 L 56 EU GR 189 GR 1 43 5.124 G 57.1 EU GR 377 A GR 1 6 7.371 G 57.2 EU GR 68 GR 1 7 48.600 G 58 EU GR 188 GR 1 42 17.488 G 59.1 EU WH 295 WH 10 65 5.972 L 59.2 EU WH 295 WH 10 66 1.965 L 60 EU WH 116 A WH 10 67 2.583 L 61 EU WH 224 WH 10 68 2.573 L 62 EU WH 229 WH 10 69 8.015 L 63 EU LO 171 WH 10 58 8.072 _ Anm.: *) Vorbehaltlich der Durchführung eines Wegeeinziehungsverfahrens. Für die lfd. Nr. 48.1 ist darüberhinaus ein gewässerrechtliches Einziehungsverfahren erforderlich. KURSIVE ANGABEN BEZIEHEN SICH AUF GRUNDSTÜCKE AUSSERHALB DER LEP-FLÄCHE ! Anlage 3 6