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Beschlussvorlage (Wahl der Schiedsperson für den Bezirk Wesseling II und Verzicht auf die Wahl von Stellvertretern)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
11 kB
Datum
04.09.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 199/2007 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Recht Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Wahl der Schiedsperson für den Bezirk Wesseling II und Verzicht auf die Wahl von Stellvertretern Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 09.08.2007 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 199/2007 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Weik 09.08.2007 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Wahl der Schiedsperson für den Bezirk Wesseling II und Verzicht auf die Wahl von Stellvertretern Beschlussentwurf: Frau Doris Lukaschewski, Eburonenweg 33, 50389 Wesseling, wird als Schiedsperson für den Bereich Wesseling II gewählt. Auf die Wahl von Stellvertretern bei den beiden Schiedsamtsbezirken wird zukünftig verzichtet. Sachdarstellung: 1. Problem Die Wahlzeit der Schiedsfrau für den Bezirk Wesseling II, Frau Susanne Wienigk-Andreas, ist bereits seit Oktober 2006 abgelaufen. Frau Wienigk-Andreas steht aus persönlichen Gründen nicht weiter für dieses Ehrenamt zur Verfügung, so dass eine Neuwahl stattzufinden hat. Aufgrund der geringen Arbeitsbelastung sollen keine Stellvertreter mehr gewählt werden. Vielmehr sollen sich die Schiedspersonen der Bezirke Wesseling I und II bei Abwesenheit gegenseitig vertreten. Das AG Brühl hat gegen diese Verfahrensweise keine Einwände. Da der bisherige Stellvertreter des Bezirks Wesseling I, Herr Gerbatsch, durch das AG Brühl auf eigenen Wunsch von seinem Amt entbunden wurde und die bisherige Stellvertreterin des Bezirks Wesseling II, Frau Lukaschewski, Nachfolgerin von Frau Wienigk-Andreas werden soll, sind zukünftig keine Stellvertreter mehr vorhanden. 2. Lösung Gemäß § 2 Abs. 1 SchAG NW muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nicht sein, wer 1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, 2. unter Betreuung steht. Schiedsperson soll gemäß § 2 Abs. 3 SchAG NW nicht sein, wer 1. das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat, 2. in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat, 3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Es hat sich folgende Person beworben: Frau Doris Lukaschewski, Eburonenweg 33, 50389 Wesseling. Frau Lukaschewski erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen. 3. Alternativen entfällt 4. Finanzielle Auswirkungen entfällt