Daten
Kommune
Wesseling
Größe
11 kB
Datum
04.09.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
199/2007
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Recht
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Wahl der Schiedsperson für den Bezirk Wesseling II und Verzicht auf die Wahl von Stellvertretern
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
09.08.2007
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 199/2007
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Weik
09.08.2007
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Wahl der Schiedsperson für den Bezirk Wesseling II und Verzicht auf die Wahl von Stellvertretern
Beschlussentwurf:
Frau Doris Lukaschewski, Eburonenweg 33, 50389 Wesseling, wird als Schiedsperson für den Bereich
Wesseling II gewählt.
Auf die Wahl von Stellvertretern bei den beiden Schiedsamtsbezirken wird zukünftig verzichtet.
Sachdarstellung:
1. Problem
Die Wahlzeit der Schiedsfrau für den Bezirk Wesseling II, Frau Susanne Wienigk-Andreas, ist bereits seit
Oktober 2006 abgelaufen. Frau Wienigk-Andreas steht aus persönlichen Gründen nicht weiter für dieses
Ehrenamt zur Verfügung, so dass eine Neuwahl stattzufinden hat.
Aufgrund der geringen Arbeitsbelastung sollen keine Stellvertreter mehr gewählt werden. Vielmehr sollen
sich die Schiedspersonen der Bezirke Wesseling I und II bei Abwesenheit gegenseitig vertreten. Das AG
Brühl hat gegen diese Verfahrensweise keine Einwände. Da der bisherige Stellvertreter des Bezirks
Wesseling I, Herr Gerbatsch, durch das AG Brühl auf eigenen Wunsch von seinem Amt entbunden wurde
und die bisherige Stellvertreterin des Bezirks Wesseling II, Frau Lukaschewski, Nachfolgerin von Frau
Wienigk-Andreas werden soll, sind zukünftig keine Stellvertreter mehr vorhanden.
2. Lösung
Gemäß § 2 Abs. 1 SchAG NW muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für
das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nicht sein, wer
1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
2. unter Betreuung steht.
Schiedsperson soll gemäß § 2 Abs. 3 SchAG NW nicht sein, wer
1. das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat,
2. in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat,
3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein
Vermögen beschränkt ist.
Es hat sich folgende Person beworben:
Frau Doris Lukaschewski, Eburonenweg 33, 50389 Wesseling.
Frau Lukaschewski erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen.
3. Alternativen
entfällt
4. Finanzielle Auswirkungen
entfällt