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Vorlage (Gebührenkalkulation Abfallentsorgung für das Jahr 2015)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
372 kB
Datum
11.12.2014
Erstellt
18.11.14, 18:02
Aktualisiert
18.11.14, 18:02

Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 10.11.2014 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-108/2014 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 27.11.2014 Gemeinderat am 11.12.2014 - öffentlich - Gebührenkalkulation Abfallentsorgung für das Jahr 2015 Begründung: 1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2015 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Ansatzfähig sind nach § 9, Absatz 2 Landesabfallgesetz (LAbfG) unter anderem auch die Kosten für die Entsorgung von wild abgelagertem Müll und Abfällen aus Straßenpapierkörben. Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 15% der ansatzfähigen Personalkosten in die Kalkulation eingerechnet. Zur Kalkulation der voraussichtlichen Personalkosten, Geschäftsaufwendungen und Fahrzeugkosten wird aus den Kosten der letzten 3 Gebührenabschlüsse ein Mittelwert gebildet, der dann als Grundlage für die Gebührenkalkulation angenommen wird. Ebenso wird bei der Kalkulation der „sonstigen Beseitigungskosten wild abgekippter Müll“, Gebühreneinnahmen für Sperrmüllentsorgung, Abfallsäcke, Häckslereinsatz verfahren. Die Kosten der einzelnen Abfallarten sind aus der Anlage „Berechnung der Kosten der einzelnen Abfallarten“ ersichtlich. Die Kosten für die Abfallarten gliedern sich auf in Deponiekosten und Beträge für die Tonnenbereitstellung, Einsammlung und Transport, sowie Behältertausch (Berechnung pro Stück bzw. pro Tonne). Für die Berechnung wurden die mit den Firmen AWA GmbH und Braun Umweltdienste GmbH vertraglich vereinbarten Preise zugrunde gelegt. Für Deponiekosten wurden die Gebührensätze des Zweckverbands Entsorgungsregion West (ZEW) für 2015 entsprechend der Gebührensatzung des ZEW zugrunde gelegt. Die geschätzte Tonnage für Abfallentsorgung und Altpapiersammlung ist jeweils ein Mittelwert aus den Tonnagen der letzten Jahre unter Beachtung des Trends (Veränderungen zum Vorjahr). Einzelne Ausreißer in der Statistik wie etwa das Jahr 2008, wo ca. 100t mehr Restabfall angefallen sind als durchschnittlich in anderen Jahren, können natürlich vorkommen, sind aber eher die Ausnahme. Die Durchschnittswerte bilden ansonsten eine verlässliche Grundlage zur Kalkulation. Mehraufkommen wie 2008 führen in der Regel zu Unterdeckungen, die innerhalb der nächsten 3 Jahre ausgeglichen werden. Die Einwohnerzahl ist die nach den Erhebungen des IT.NRW ermittelte amtliche Einwohnerzahl zum 30.06.2013. Für die Deponiekosten-Grundgebühr wird nicht die Einwohnerzahl sondern der Einwohnergleichwert zugrunde gelegt. Zur Ermittlung des Einwohnergleichwertes wird die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (ebenfalls durch IT.NRW ermittelt) durch 5 dividiert und anschließend die Einwohnerzahl addiert. Entsorgungsgebühren (56,60%) und Grundgebühren (11,61%) sowie die Kosten für Tonnenbereitstellung, Einsammlung, Transport und Behältertausch (24,13%) machen zusammen einen Anteil von 91,35 % der Gesamtkosten aus. Kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung entfällt, das Anlagegut (Software zur Behälterverwaltung) ist bereits seit 2013 komplett abgeschrieben. Von den ermittelten Gesamtkosten sind verschiedene Entgelte bzw. Erträge abzuziehen. Im Wesentlichen sind dies der Erlös aus dem Verkauf von Altpapier, Gutschriften über verkaufte Abfallsäcke und die Gebühren für den Einsatz des gemeindlichen Häckslers. Es besteht derzeit eine Rücklage in Höhe von 33.424,11 Euro. 8.000 Euro davon sind bereits bei der Kalkulation 2014 eingeplant worden. Da nach jetzigem Kenntnisstand für 2014 mit einer Unterdeckung gerechnet werden muss (ca. 6.000 Euro weniger Gebühreneinnahmen, ca. 10.000 Euro mehr für Bioabfallentsorgung), werden für 2015 ebenfalls nur 8.000 Euro als gebührenmindernd eingeplant. Die restliche Rücklage kann zum Ausgleich des Abschlusses 2014 verwendet werden oder in die Kalkulation 2016 einfließen. Sperrmüllentsorgung Seit 01.01.2014 wird für die Sperrmüllentsorgung keine separate Gebühr mehr erhoben, die Kosten werden über die Restmüllgebühren abgerechnet. Die Sperrmüllmengen sind in den letzten Jahren bis 2013 kontinuierlich gestiegen, durch die daraus resultierende höhere Durchschnittsmenge erklären sich die höheren voraussichtlichen Kosten für die Sperrmüllentsorgung. Die höheren Kosten machen 0,48% der Gesamtkosten aus (etwa 3.700,-- Euro mehr als 2014, ). Die abzufahrende Menge im Jahr 2014 wird nach derzeitigen Erkenntnissen vergleichbar mit der Menge aus 2013 sein, eine Steigerung der Menge durch den Wegfall der Gebühr ist jedenfalls nicht erkennbar. Altpapierentsorgung Eine generelle Überprüfung aller Entsorgungsverträge durch das Abfuhrunternehmen hat für die Gemeinde Vettweiß ergeben, dass tatsächlich mehr Altpapierentsorgungen durchgeführt werden, als ursprünglich vertraglich vereinbart. Da dies bislang nicht erkannt worden war, wurden bisher nur die vertraglich vereinbarten Leerungen abgerechnet. Miete, Einsammlung und Transport pro Leerung eines Behälters kostet derzeit 1,08 Euro. Das Jahresentgelt wird daher abhängig von der Anzahl der Leerungen berechnet. Vertraglich vereinbart waren für die Ortsteile Froitzheim und Vettweiß je 12 Leerungen jährlich, für die anderen Ortsteile je 6 Leerungen. Tatsächlich werden aber in einigen Orten mehr Leerungen durchgeführt. In Ginnick, Gladbach, Jakobwüllesheim und Lüxheim werden 7, in Disternich 8 und in Müddersheim 9 Leerungen jährlich durchgeführt. Die tatsächliche Anzahl der Leerungen wird ab 2015 für die Abrechnung zugrunde gelegt, dadurch werden im Vergleich zur bisherigen Berechnung Mehrkosten für die Altpapierentsorgung in Höhe von 2.020,27 Euro anfallen. Die restliche Differenz (ca. 900,-Euro) im Vergleich zur Kalkulation 2014 erklärt sich durch die gestiegene Anzahl an Abfallgefäßen. Die Änderung bei den Kosten der Altpapierentsorgung im Vergleich zu 2014 machen 0,39% der voraussichtlichen Gesamtkosten 2015 aus. Da die Bürger an den Abfuhrrhythmus in den einzelnen Ortsteilen gewöhnt sind und die Kostensteigerung gering ist, soll die Anzahl der jeweiligen Entsorgungstermine beibehalten werden. Nicht ansatzfähige Kosten Die Ausgaben für den Kauf von Windelsäcken sowie für deren Entsorgung sind Aufwendungen, die aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert werden müssen. Das Angebot von kostenfreien Windelsäcken stellt eine soziale Leistung der Gemeinde Vettweiß dar, die Kosten hierfür können nicht über die Gebühr „Abfallentsorgung“ eingenommen werden. Daher erscheinen die Kosten für die Beschaffung, den Transport und die Entsorgung von Windelsäcken nicht in der Aufstellung der ansatzfähigen Kosten. Die voraussichtlichen Kosten für Windelsäcke werden in der Anlage „Berechnung der Kosten der einzelnen Abfallarten“ aufgeführt. Die anfallenden Kosten im Bereich „Duales System“ entstehen durch die Abfallberatung für das Duale System sowie für die Bereitstellung und Wartung der Containerstandplätze für Altglas und den Anteil DSD an der Altpapiersammlung. Dies stellt eine Serviceleistung der Gemeinde für das privatwirtschaftliche Duale System dar, es besteht kein Bezug zur kommunalen Abfallentsorgung. Daher sind die Kosten nicht ansatzfähig. Die Erträge, die in diesem Bereich entstehen, sind Entgeltleistungen des Dualen Systems für die erbrachten Serviceleistungen, die ebenfalls keinen Bezug zur kommunalen Abfallentsorgung haben. Etwaige Überschüsse oder Defizite in diesem Bereich sind daher dem allgemeinen Haushalt zuzurechnen, nicht dem Gebührenhaushalt "Abfallentsorgung". 2) Kalkulation der Gebühren Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch Gebühren zu decken sind, wurden für die Kalkulation der Gebührensätze die Anzahl sowie das Volumen der Restabfallgefäße und der Bioabfallgefäße ermittelt. Die Abfallentsorgungsgebühren werden aufgeteilt in einen Grundkostenanteil, einen Anteil für die Entsorgung des Restabfalls und einen Anteil für die Entsorgung des Bioabfalls. Durch alle Anschlusspflichtigen (Anzahl der Restabfallgefäße) sind der Grundkostenanteil sowie der Anteil für die Entsorgung des Restabfalls zu begleichen. Die Anschlusspflichtigen, die zusätzlich auch ein Bioabfallgefäß haben, zahlen zusätzlich den Anteil für die Entsorgung des Bioabfalls. Die Entsorgung des Grünabfalls, der für alle Anschlusspflichtigen möglich ist, ist genau wie die Entsorgung des Sperrmülls, des Elektroschrotts und des Schadstoffes im Grundkostenanteil enthalten. Durch unveränderte Deponiekosten und ebenfalls unveränderte Entgelte für das Abfuhrunternehmen, ändern sich die einzelnen Kostenpositionen nur unwesentlich aufgrund geänderter Tonnenanzahl und leicht veränderter Durchschnittswerte bei den Abfallmengen. Daraus resultieren für 2015 leicht gesunkene Gebührensätze für die Biotonne und leicht gestiegene Gebührensätze für die Restmüllgefäße. 120 l Bioabfallgefäß 240 l Bioabfallgefäß 2015 44,88 89,76 2014 45,61 91,22 60 l Restmüllgefäß 90 l Restmüllgefäß 120 l Restmüllgefäß 240 l Restmüllgefäß 1100 l Restmüllgefäß 106,87 132,30 157,73 259,46 988,53 104,37 129,97 155,58 258,00 992,01 Die Gebührensätze für Beistellsäcke für Restabfall und Bioabfall wurden ebenfalls überprüft. Die Gebührensätze ändern sich im Vergleich zum Vorjahr nicht. Gebühr für einen Beistellsack für Restabfall Gebühr für einen Beistellsack für Bioabfall 3,90 Euro 2,80 Euro Die Berechnung der Gebührensätze für die Beistellsäcke ist als Anlage beigefügt. Es fließen die Kosten für die Herstellung und die Einsammlung ein. Des Weiteren werden die Deponiegebühren pro Sack aufgrund eines vom Abfuhrunternehmen geschätzten durchschnittlichen Gewichts errechnet. Außerdem erhält jede Ausgabestelle pro Sack eine Vergütung für Handlingskosten. 3) Optimierungsmöglichkeiten bei der Erfassung des Bioabfalls und alternative Berechnung der Gebührensätze Wie bereits berichtet (V95/2014) enthält der Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes NRW, Teilplan Siedlungsabfälle (AWP NRW), Handlungsempfehlungen zur getrennten Erfassungund Verwertung von Bioabfällen. Die Empfehlungen sind als Anlage beigefügt. Bioabfallmengen Nach Angaben des ZEW betrug die eingesammelte Menge bezogen auf das gesamte Verbandsgebiet im Jahr 2013 ca. 120kg pro Einwohner. Der Entwurf des AWP NRW sieht für das Kreisgebiet Düren. Zielwerte von 150kg je Einwohner für 2016 und 180 kg je Einwohner bis 2021 vor. Diese Zielwerte sind nach Ansicht des ZEW zu ambitioniert. Die Bioabfallmenge je Einwohner bezogen auf das Gemeindegebiet Vettweiß ist in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken, wie aus der nachfolgenden Übersicht hervorgeht. Bioabfall pro Einwohner (in kg) 180,00 175,00 170,00 165,00 160,00 155,00 150,00 145,00 140,00 Bioabfall pro Einwohner 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2006 165,43 2007 168,73 2008 173,96 2009 172,08 2010 160,46 2011 163,75 2012 160,92 2013 153,65 Trotzdem liegen die Abfallmengen aber sowohl über dem Durchschnitt des Verbandsgebietes als auch bereits jetzt über den im Entwurf des AWP NRW angegebenen Zielwerten für 2016. Von 2009 auf 2010 ist ein deutlicher Sprung nach unten erkennbar. Dies mag mit der Einführung der Grünabfallsammlung zusammenhängen, deren Mengen hier nicht berücksichtigt sind (ca. 5 kg/Einwohner/Jahr). Wenn für November und Dezember 2014 in etwa gleiche Bioabfallmengen wie in den Vorjahren angenommen werden, würde die Gesamtmenge 2014 ca. 100t über der durchschnittlichen Menge der letzten drei Jahre liegen. Die Bioabfallmenge pro Einwohner läge dann mit ungefähr 170 kg je Einwohner wieder deutlich über den Werten der letzten Jahre. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass trotz sinkender Mengen in den letzten Jahren die erfassten Bioabfallmengen in der Gemeinde Vettweiß auf einem hohen Niveau liegen. Grundsätzliche Änderungen am System müssen daher nicht erwogen werden. Anschlussgrad In den Handlungsempfehlungen wird die Einführung der Biotonne mit Anschluss- und Benutzungszwang als geeignetes Erfassungssytem vorgeschlagen. Im Übrigen besteht ab dem 01.01.2015 gemäß § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) für alle Kommunen die Verpflichtung, ein getrenntes System zur Erfassung von Bioabfällen einzuführen. Die Biotonne ist in Vettweiß schon vor Jahren eingeführt worden, auch den Anschluss- und Benutzungszwang sieht die Abfallsatzung der Gemeinde Vettweiß vor. Wie die nachfolgende Übersicht zeigt, ist der Anschlussgrad an die Biotonne seit 2008 kontinuierlich angestiegen und liegt derzeit bei 83,35%. Der Anschlussgrad nimmt Bezug auf die Anzahl der Grundstücke mit Restmülltonne. Für jedes an die Abfallentsorgung angeschlossene Grundstück ist mindestens ein Restmüllgefäß vorzuhalten (Summe der Grundstücke mit Restabfallgefäßen= 100 %). In den Grundstücken mit Restabfallgefäßen sind auch reine Gewerbegrundstücke enthalten. Diese müssen zwar eine sogenannte Pflichtrestmülltonne vorhalten, jedoch keine Biotonne. Der Anteil an solchen Grundstücken ist in der Gemeinde Vettweiß wahrscheinlich relativ gering, genaue Zahlen liegen derzeit nicht vor. Um diese Grundstücke bereinigt wäre der Anschlussgrad an die Biotonne bezogen auf reine Wohngrundstücken nochmals höher. Im Rahmen einer Überprüfung der Grundstücke ohne Biotonne wird man auch die Anzahl der reinen Gewerbegrundstücke beziffern können. Anschlussgrad Biotonne 83,50% 83,00% 82,50% 82,00% 81,50% 81,00% 80,50% Anschlussgrad Biotonne 31.12.2008 81,53% 31.12.2009 81,54% 31.12.2010 82,25% 31.12.2011 82,70% 31.12.2012 82,71% 31.12.2013 82,83% 10.11.2014 83,35% Die Übersicht „Zugang Grundstücke“ stellt die Veränderung der Anzahl der Grundstücke im Vergleich zum Vorjahr dar. Der Zugang bei Grundstücken mit Restabfall kommt in der Regel durch Erstveranlagungen (Neubau) zustande. Der Zugang bei Grundstücken mit Bioabfall erklärt sich zum Teil ebenfalls durch Erstveranlagungen. Aber auch Grundstücke, die vorher eine Restmülltonne aber keine Biotonne hatten, sind als Zugänge erfasst. Zugang Grundstücke (absolute Zahlen) 50 45 40 35 30 25 20 15 10 5 0 01.01.2008 01.01.2009 01.01.2010 01.01.2011 01.01.2012 01.01.2013 01.01.2014 Grundstücke mit Restabfall 31.12.2008 31 31.12.2009 40 31.12.2010 12 31.12.2011 19 31.12.2012 20 31.12.2013 15 10.11.2014 17 Grundstücke mit Bioabfall 30 33 31 29 17 16 30 Eigenkompostierer Des Weiteren wird in den Handlungsempfehlungen auch auf die sogenannten Eigenkompostierer eingegangen. Grundstückseigentümer, die alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle kompostieren und verwerten, können eine Befreiung vom Anschlussund Benutzungszwang für die Biotonne beantragen. Derzeit gibt es 510 Grundstücke mit Restabfallgefäß aber ohne Bioabfallgefäß. Dies sind neben den oben erläuterten Gewerbegrundstücken in der Hauptsache Grundstücke, für die eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang als Eigenkompostierer genehmigt wurde. Hier ist Optimierungspotenzial zu erkennen. 1) Auch Grundstücke, die eine Kompostierung betreiben, haben in der Regel Nahrungs- und Küchenabfälle, die für die Kompostierung nicht oder nur bedingt geeignet sind. Bei Eigenkompostierern landen diese Abfälle meist im Restmüll. Die Abfallberatung der Gemeinde Vettweiß rät auch jetzt schon allen „Eigenkompostierern“, zusätzlich eine Biotonne vorzuhalten und so die Eigenkompostierung durch die Biotonne zu ergänzen. Durch eine niedrigere Bioabfallgebühr kann die Entscheidung zur Biotonne und damit zur Abschöpfung der Mengen, die sonst im Restmüll landen, vereinfacht werden. 2) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Biotonne ist in der Regel nur aufgrund Eigenkompostierung inklusive Verwertung auf dem Grundstück möglich. Bei manchen Grundstücken liegt jedoch die Vermutung nahe, dass der Antrag auf Befreiung nur aus finanziellen Gründen erfolgt und zumindest eine tatsächliche Verwertung auf dem Grundstück nicht stattfindet. Durch ein detailliertes Antragsverfahren und gegebenenfalls tatsächliche Überprüfung vor Ort soll die Zahl an Befreiungsanträgen möglichst gering gehalten werden. 3) Die Grundstücke, die bereits eine Befreiung vom Anschluss- und Bennutzungszwang erhalten haben, werden überprüft. Grundstücke, bei denen tatsächlich keine Eigenkompostierung und/oder Verwertung auf dem Grundstück durchgeführt wird, werden mit einem Bioabfallgefäß an die Abfallentsorgung angeschlossen. Grundstückseigentümer, die tatsächlich alle anfallenden Bioabfälle auf dem Grundstück kompostieren und verwerten, werden dahingehend beraten, dass eine Biotonne zusätzlich zur Eigenkompostierung sinnvolle Ergänzung darstellt. Eine niedrigere Bioabfallgebühr kann die Entscheidung vereinfachen. Erfassung von Grünabfallmengen Zur Erfassung von Grünabfallmengen, die aufgrund der Menge oder Größe nicht über die Bioabfalltonne entsorgt werden können, gibt es bereits die Grünschnittsammlung, die dreimal jährlich durchgeführt wird. Die Erfassungsmengen liegen bei durchschnittlich etwa 45 t pro Jahr, was einer Menge von ca. 5 kg pro Einwohner entspricht. Zur weiteren Verbesserung der Erfassung von Grünabfallmengen könnte zusätzlich zur Grünschnittsammlung eine oder mehrere Sammelstellen eingerichtet werden, an der an mehreren Terminen im Jahr (Frühjahr und Herbst) Grünabfallmengen angeliefert werden können. An der Sammelstelle werden die Grünabfallmengen an das Abfuhrunternehmen übergeben. Ein entsprechendes Angebot des Abfuhrunternehmens für die Durchführung dieser Sammlung wird derzeit vorbereitet. Öffentlichkeitsarbeit Die weitere Optimierung der Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf Abfalltrennung und weitere Informationen zur Abfallberatung wird durch Aktualisierung der Internetseiten und regelmäßige Veröffentlichungen im Amtsblatt erfolgen. Satzungsregelungen Zum 01.01.2014 hat der ZEW als öffentlich rechtlicher Entsorgungsträger in seiner für das Verbandsgebiet erlassenen Abfallsatzung auch den Begriff der Bioabfälle neu definiert. Gemäß § 10 Absatz 3 der Abfallsatzung sind unter Bioabfällen alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft zu verstehen. Gerade die Nahrungs- und Küchenabfälle weisen ein hohes Biogaspotenzial auf und sind daher für eine Vergärung besonders geeignet. Gemäß § 13 Absatz 4 a) der Abfallsatzung der Gemeinde Vettweiß sind gekochte und ungekochte Speisereste tierischer Herkunft über die Restmülltonne zu entsorgen. Diese Regelung widerspricht den Vorgaben des Zweckverbandes. Die Abfallsatzung ist daher in diesem Punkt an die Abfallsatzung des ZEW anzupassen. Weitere Änderungen der Abfallsatzung sind nicht notwendig. Gebührengestaltung Zur Gebührengestaltung wird ausgeführt, dass Kosten der Bioabfallentsorgung ganz oder anteilig über die Restabfallgebühr abgerechnet werden können. Dies ist bei Abfallgebühren rechtlich ohne Weiteres möglich. Als Anlage beigefügt ist daher eine alternative Kalkulation der Gebührensätze, die einen Teil der Kosten für die Bioabfallentsorgung (Behältermiete und Entleerungsgebühr, Abfalltransport, Behältertausch, Herstellung und Lieferung von Bioabfallsäcken) über den Grundkostenanteil der Restabfallgefäße abrechnet. Nur die Entsorgungsgebühr (ca. 66% der Kosten für die Bioabfallentsorgung) wird auf die Bioabfallgefäße umgelegt. Durch die Umverteilung der Kosten wird der Grundkostenanteil für jedes Restabfallgefäß um 17,56 Euro höher, das heißt die Gebühr pro Restabfallgefäß steigt (unabhängig von der Größe) um 17,56 Euro. Bei Grundstücken, die bereits über eine Bioabfalltonne und eine Restabfalltonne verfügen, wird sich dies jedoch insgesamt nicht negativ auswirken, da die Gebühren für die Biotonne um 14,96 Euro (120l-Gefäß) bzw. um 29,93 Euro (240l-Gefäß) sinken werden. Folgende Gebührensätze wurden für 2015 mit dieser Alternative errechnet: 120 l Bioabfallgefäß 240 l Bioabfallgefäß 2015 29,92 59,83 2014 45,61 91,22 60 l Restmüllgefäß 90 l Restmüllgefäß 120 l Restmüllgefäß 240 l Restmüllgefäß 1100 l Restmüllgefäß 124,43 149,87 175,30 277,03 1.006,09 104,37 129,97 155,58 258,00 992,01 Die niedrigere Gebühr bei der Biotonne soll einen geeigneten Anreiz schaffen, um den Anschlussgrad an die Biotonne weiter zu verbessern. Auf die Gebührensätze für Beistellsäcke für Restabfall und Bioabfall hat die alternative Berechnung keine Auswirkung, sie bleiben für 2015 unverändert. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorliegende Kalkulation mit der unter Punkt 3 beschriebenen alternativen Berechnung der Gebührensätze zu beschließen. Auswirkungen auf den Haushalt: