Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
372 kB
Datum
11.12.2014
Erstellt
18.11.14, 18:02
Aktualisiert
18.11.14, 18:02
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Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 10.11.2014
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-108/2014
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 27.11.2014
Gemeinderat am 11.12.2014
- öffentlich -
Gebührenkalkulation Abfallentsorgung für das Jahr 2015
Begründung:
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2015 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Ansatzfähig sind nach § 9, Absatz 2 Landesabfallgesetz (LAbfG) unter anderem auch die
Kosten für die Entsorgung von wild abgelagertem Müll und Abfällen aus
Straßenpapierkörben.
Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 15% der ansatzfähigen Personalkosten in die
Kalkulation eingerechnet.
Zur Kalkulation der voraussichtlichen Personalkosten, Geschäftsaufwendungen und
Fahrzeugkosten wird aus den Kosten der letzten 3 Gebührenabschlüsse ein Mittelwert
gebildet, der dann als Grundlage für die Gebührenkalkulation angenommen wird. Ebenso
wird bei der Kalkulation der „sonstigen Beseitigungskosten wild abgekippter Müll“,
Gebühreneinnahmen für Sperrmüllentsorgung, Abfallsäcke, Häckslereinsatz verfahren.
Die Kosten der einzelnen Abfallarten sind aus der Anlage „Berechnung der Kosten der
einzelnen Abfallarten“ ersichtlich. Die Kosten für die Abfallarten gliedern sich auf in
Deponiekosten und Beträge für die Tonnenbereitstellung, Einsammlung und Transport,
sowie Behältertausch (Berechnung pro Stück bzw. pro Tonne). Für die Berechnung wurden
die mit den Firmen AWA GmbH und Braun Umweltdienste GmbH vertraglich vereinbarten
Preise zugrunde gelegt. Für Deponiekosten wurden die Gebührensätze des Zweckverbands
Entsorgungsregion West (ZEW) für 2015 entsprechend der Gebührensatzung des ZEW
zugrunde gelegt.
Die geschätzte Tonnage für Abfallentsorgung und Altpapiersammlung ist jeweils ein
Mittelwert aus den Tonnagen der letzten Jahre unter Beachtung des Trends (Veränderungen
zum Vorjahr). Einzelne Ausreißer in der Statistik wie etwa das Jahr 2008, wo ca. 100t mehr
Restabfall angefallen sind als durchschnittlich in anderen Jahren, können natürlich
vorkommen, sind aber eher die Ausnahme. Die Durchschnittswerte bilden ansonsten eine
verlässliche Grundlage zur Kalkulation. Mehraufkommen wie 2008 führen in der Regel zu
Unterdeckungen, die innerhalb der nächsten 3 Jahre ausgeglichen werden.
Die Einwohnerzahl ist die nach den Erhebungen des IT.NRW ermittelte amtliche
Einwohnerzahl zum 30.06.2013. Für die Deponiekosten-Grundgebühr wird nicht die
Einwohnerzahl sondern der Einwohnergleichwert zugrunde gelegt. Zur Ermittlung des
Einwohnergleichwertes wird die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
(ebenfalls durch IT.NRW ermittelt) durch 5 dividiert und anschließend die Einwohnerzahl
addiert.
Entsorgungsgebühren (56,60%) und Grundgebühren (11,61%) sowie die Kosten für
Tonnenbereitstellung, Einsammlung, Transport und Behältertausch (24,13%) machen
zusammen einen Anteil von 91,35 % der Gesamtkosten aus.
Kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung entfällt, das Anlagegut (Software zur
Behälterverwaltung) ist bereits seit 2013 komplett abgeschrieben.
Von den ermittelten Gesamtkosten sind verschiedene Entgelte bzw. Erträge abzuziehen. Im
Wesentlichen sind dies der Erlös aus dem Verkauf von Altpapier, Gutschriften über verkaufte
Abfallsäcke und die Gebühren für den Einsatz des gemeindlichen Häckslers.
Es besteht derzeit eine Rücklage in Höhe von 33.424,11 Euro. 8.000 Euro davon sind bereits
bei der Kalkulation 2014 eingeplant worden. Da nach jetzigem Kenntnisstand für 2014 mit
einer Unterdeckung gerechnet werden muss (ca. 6.000 Euro weniger Gebühreneinnahmen,
ca. 10.000 Euro mehr für Bioabfallentsorgung), werden für 2015 ebenfalls nur 8.000 Euro als
gebührenmindernd eingeplant. Die restliche Rücklage kann zum Ausgleich des Abschlusses
2014 verwendet werden oder in die Kalkulation 2016 einfließen.
Sperrmüllentsorgung
Seit 01.01.2014 wird für die Sperrmüllentsorgung keine separate Gebühr mehr erhoben, die
Kosten werden über die Restmüllgebühren abgerechnet.
Die Sperrmüllmengen sind in den letzten Jahren bis 2013 kontinuierlich gestiegen, durch die
daraus resultierende höhere Durchschnittsmenge erklären sich die höheren
voraussichtlichen Kosten für die Sperrmüllentsorgung. Die höheren Kosten machen 0,48%
der Gesamtkosten aus (etwa 3.700,-- Euro mehr als 2014, ).
Die abzufahrende Menge im Jahr 2014 wird nach derzeitigen Erkenntnissen vergleichbar mit
der Menge aus 2013 sein, eine Steigerung der Menge durch den Wegfall der Gebühr ist
jedenfalls nicht erkennbar.
Altpapierentsorgung
Eine generelle Überprüfung aller Entsorgungsverträge durch das Abfuhrunternehmen hat für
die Gemeinde Vettweiß ergeben, dass tatsächlich mehr Altpapierentsorgungen durchgeführt
werden, als ursprünglich vertraglich vereinbart. Da dies bislang nicht erkannt worden war,
wurden bisher nur die vertraglich vereinbarten Leerungen abgerechnet.
Miete, Einsammlung und Transport pro Leerung eines Behälters kostet derzeit 1,08 Euro.
Das Jahresentgelt wird daher abhängig von der Anzahl der Leerungen berechnet.
Vertraglich vereinbart waren für die Ortsteile Froitzheim und Vettweiß je 12 Leerungen
jährlich, für die anderen Ortsteile je 6 Leerungen. Tatsächlich werden aber in einigen Orten
mehr Leerungen durchgeführt. In Ginnick, Gladbach, Jakobwüllesheim und Lüxheim werden
7, in Disternich 8 und in Müddersheim 9 Leerungen jährlich durchgeführt.
Die tatsächliche Anzahl der Leerungen wird ab 2015 für die Abrechnung zugrunde gelegt,
dadurch werden im Vergleich zur bisherigen Berechnung Mehrkosten für die
Altpapierentsorgung in Höhe von 2.020,27 Euro anfallen. Die restliche Differenz (ca. 900,-Euro) im Vergleich zur Kalkulation 2014 erklärt sich durch die gestiegene Anzahl an
Abfallgefäßen.
Die Änderung bei den Kosten der Altpapierentsorgung im Vergleich zu 2014 machen 0,39%
der voraussichtlichen Gesamtkosten 2015 aus.
Da die Bürger an den Abfuhrrhythmus in den einzelnen Ortsteilen gewöhnt sind und die
Kostensteigerung gering ist, soll die Anzahl der jeweiligen Entsorgungstermine beibehalten
werden.
Nicht ansatzfähige Kosten
Die Ausgaben für den Kauf von Windelsäcken sowie für deren Entsorgung sind
Aufwendungen, die aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert werden müssen. Das
Angebot von kostenfreien Windelsäcken stellt eine soziale Leistung der Gemeinde Vettweiß
dar, die Kosten hierfür können nicht über die Gebühr „Abfallentsorgung“ eingenommen
werden. Daher erscheinen die Kosten für die Beschaffung, den Transport und die
Entsorgung von Windelsäcken nicht in der Aufstellung der ansatzfähigen Kosten. Die
voraussichtlichen Kosten für Windelsäcke werden in der Anlage „Berechnung der Kosten der
einzelnen Abfallarten“ aufgeführt.
Die anfallenden Kosten im Bereich „Duales System“ entstehen durch die Abfallberatung für
das Duale System sowie für die Bereitstellung und Wartung der Containerstandplätze für
Altglas und den Anteil DSD an der Altpapiersammlung. Dies stellt eine Serviceleistung der
Gemeinde für das privatwirtschaftliche Duale System dar, es besteht kein Bezug zur
kommunalen Abfallentsorgung. Daher sind die Kosten nicht ansatzfähig. Die Erträge, die in
diesem Bereich entstehen, sind Entgeltleistungen des Dualen Systems für die erbrachten
Serviceleistungen, die ebenfalls keinen Bezug zur kommunalen Abfallentsorgung haben.
Etwaige Überschüsse oder Defizite in diesem Bereich sind daher dem allgemeinen Haushalt
zuzurechnen, nicht dem Gebührenhaushalt "Abfallentsorgung".
2) Kalkulation der Gebühren
Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch Gebühren zu decken sind, wurden für die
Kalkulation der Gebührensätze die Anzahl sowie das Volumen der Restabfallgefäße und der
Bioabfallgefäße ermittelt.
Die Abfallentsorgungsgebühren werden aufgeteilt in einen Grundkostenanteil, einen Anteil
für die Entsorgung des Restabfalls und einen Anteil für die Entsorgung des Bioabfalls.
Durch alle Anschlusspflichtigen (Anzahl der Restabfallgefäße) sind der Grundkostenanteil
sowie der Anteil für die Entsorgung des Restabfalls zu begleichen. Die Anschlusspflichtigen,
die zusätzlich auch ein Bioabfallgefäß haben, zahlen zusätzlich den Anteil für die Entsorgung
des Bioabfalls.
Die Entsorgung des Grünabfalls, der für alle Anschlusspflichtigen möglich ist, ist genau wie
die Entsorgung des Sperrmülls, des Elektroschrotts und des Schadstoffes im
Grundkostenanteil enthalten.
Durch unveränderte Deponiekosten und ebenfalls unveränderte Entgelte für das
Abfuhrunternehmen, ändern sich die einzelnen Kostenpositionen nur unwesentlich aufgrund
geänderter Tonnenanzahl und leicht veränderter Durchschnittswerte bei den Abfallmengen.
Daraus resultieren für 2015 leicht gesunkene Gebührensätze für die Biotonne und leicht
gestiegene Gebührensätze für die Restmüllgefäße.
120 l Bioabfallgefäß
240 l Bioabfallgefäß
2015
44,88
89,76
2014
45,61
91,22
60 l Restmüllgefäß
90 l Restmüllgefäß
120 l Restmüllgefäß
240 l Restmüllgefäß
1100 l Restmüllgefäß
106,87
132,30
157,73
259,46
988,53
104,37
129,97
155,58
258,00
992,01
Die Gebührensätze für Beistellsäcke für Restabfall und Bioabfall wurden ebenfalls überprüft.
Die Gebührensätze ändern sich im Vergleich zum Vorjahr nicht.
Gebühr für einen Beistellsack für Restabfall
Gebühr für einen Beistellsack für Bioabfall
3,90 Euro
2,80 Euro
Die Berechnung der Gebührensätze für die Beistellsäcke ist als Anlage beigefügt. Es fließen
die Kosten für die Herstellung und die Einsammlung ein. Des Weiteren werden die
Deponiegebühren pro Sack aufgrund eines vom Abfuhrunternehmen geschätzten
durchschnittlichen Gewichts errechnet. Außerdem erhält jede Ausgabestelle pro Sack eine
Vergütung für Handlingskosten.
3) Optimierungsmöglichkeiten bei der Erfassung des Bioabfalls und alternative
Berechnung der Gebührensätze
Wie bereits berichtet (V95/2014) enthält der Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes NRW,
Teilplan Siedlungsabfälle (AWP NRW), Handlungsempfehlungen zur getrennten Erfassungund Verwertung von Bioabfällen. Die Empfehlungen sind als Anlage beigefügt.
Bioabfallmengen
Nach Angaben des ZEW betrug die eingesammelte Menge bezogen auf das gesamte
Verbandsgebiet im Jahr 2013 ca. 120kg pro Einwohner. Der Entwurf des AWP NRW sieht für
das Kreisgebiet Düren. Zielwerte von 150kg je Einwohner für 2016 und 180 kg je Einwohner
bis 2021 vor. Diese Zielwerte sind nach Ansicht des ZEW zu ambitioniert.
Die Bioabfallmenge je Einwohner bezogen auf das Gemeindegebiet Vettweiß ist in den
letzten Jahren kontinuierlich gesunken, wie aus der nachfolgenden Übersicht hervorgeht.
Bioabfall pro Einwohner (in kg)
180,00
175,00
170,00
165,00
160,00
155,00
150,00
145,00
140,00
Bioabfall pro Einwohner
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2006
165,43
2007
168,73
2008
173,96
2009
172,08
2010
160,46
2011
163,75
2012
160,92
2013
153,65
Trotzdem liegen die Abfallmengen aber sowohl über dem Durchschnitt des
Verbandsgebietes als auch bereits jetzt über den im Entwurf des AWP NRW angegebenen
Zielwerten für 2016.
Von 2009 auf 2010 ist ein deutlicher Sprung nach unten erkennbar. Dies mag mit der
Einführung der Grünabfallsammlung zusammenhängen, deren Mengen hier nicht
berücksichtigt sind (ca. 5 kg/Einwohner/Jahr).
Wenn für November und Dezember 2014 in etwa gleiche Bioabfallmengen wie in den
Vorjahren angenommen werden, würde die Gesamtmenge 2014 ca. 100t über der
durchschnittlichen Menge der letzten drei Jahre liegen. Die Bioabfallmenge pro Einwohner
läge dann mit ungefähr 170 kg je Einwohner wieder deutlich über den Werten der letzten
Jahre.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass trotz sinkender Mengen in den
letzten Jahren die erfassten Bioabfallmengen in der Gemeinde Vettweiß auf einem hohen
Niveau liegen. Grundsätzliche Änderungen am System müssen daher nicht erwogen
werden.
Anschlussgrad
In den Handlungsempfehlungen wird die Einführung der Biotonne mit Anschluss- und
Benutzungszwang als geeignetes Erfassungssytem vorgeschlagen. Im Übrigen besteht ab
dem 01.01.2015 gemäß § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) für alle Kommunen
die Verpflichtung, ein getrenntes System zur Erfassung von Bioabfällen einzuführen.
Die Biotonne ist in Vettweiß schon vor Jahren eingeführt worden, auch den Anschluss- und
Benutzungszwang sieht die Abfallsatzung der Gemeinde Vettweiß vor.
Wie die nachfolgende Übersicht zeigt, ist der Anschlussgrad an die Biotonne seit 2008
kontinuierlich angestiegen und liegt derzeit bei 83,35%. Der Anschlussgrad nimmt Bezug auf
die Anzahl der Grundstücke mit Restmülltonne. Für jedes an die Abfallentsorgung
angeschlossene Grundstück ist mindestens ein Restmüllgefäß vorzuhalten (Summe der
Grundstücke mit Restabfallgefäßen= 100 %). In den Grundstücken mit Restabfallgefäßen
sind auch reine Gewerbegrundstücke enthalten. Diese müssen zwar eine sogenannte
Pflichtrestmülltonne vorhalten, jedoch keine Biotonne. Der Anteil an solchen Grundstücken
ist in der Gemeinde Vettweiß wahrscheinlich relativ gering, genaue Zahlen liegen derzeit
nicht vor. Um diese Grundstücke bereinigt wäre der Anschlussgrad an die Biotonne bezogen
auf reine Wohngrundstücken nochmals höher. Im Rahmen einer Überprüfung der
Grundstücke ohne Biotonne wird man auch die Anzahl der reinen Gewerbegrundstücke
beziffern können.
Anschlussgrad Biotonne
83,50%
83,00%
82,50%
82,00%
81,50%
81,00%
80,50%
Anschlussgrad Biotonne
31.12.2008
81,53%
31.12.2009
81,54%
31.12.2010
82,25%
31.12.2011
82,70%
31.12.2012
82,71%
31.12.2013
82,83%
10.11.2014
83,35%
Die Übersicht „Zugang Grundstücke“ stellt die Veränderung der Anzahl der Grundstücke im
Vergleich zum Vorjahr dar. Der Zugang bei Grundstücken mit Restabfall kommt in der Regel
durch Erstveranlagungen (Neubau) zustande. Der Zugang bei Grundstücken mit Bioabfall
erklärt sich zum Teil ebenfalls durch Erstveranlagungen. Aber auch Grundstücke, die vorher
eine Restmülltonne aber keine Biotonne hatten, sind als Zugänge erfasst.
Zugang Grundstücke (absolute Zahlen)
50
45
40
35
30
25
20
15
10
5
0
01.01.2008
01.01.2009
01.01.2010
01.01.2011
01.01.2012
01.01.2013
01.01.2014
Grundstücke mit Restabfall
31.12.2008
31
31.12.2009
40
31.12.2010
12
31.12.2011
19
31.12.2012
20
31.12.2013
15
10.11.2014
17
Grundstücke mit Bioabfall
30
33
31
29
17
16
30
Eigenkompostierer
Des Weiteren wird in den Handlungsempfehlungen auch auf die sogenannten
Eigenkompostierer eingegangen. Grundstückseigentümer, die alle auf dem Grundstück
anfallenden Bioabfälle kompostieren und verwerten, können eine Befreiung vom Anschlussund Benutzungszwang für die Biotonne beantragen.
Derzeit gibt es 510 Grundstücke mit Restabfallgefäß aber ohne Bioabfallgefäß. Dies sind
neben den oben erläuterten Gewerbegrundstücken in der Hauptsache Grundstücke, für die
eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang als Eigenkompostierer genehmigt
wurde.
Hier ist Optimierungspotenzial zu erkennen.
1) Auch Grundstücke, die eine Kompostierung betreiben, haben in der Regel Nahrungs- und
Küchenabfälle, die für die Kompostierung nicht oder nur bedingt geeignet sind. Bei
Eigenkompostierern landen diese Abfälle meist im Restmüll. Die Abfallberatung der
Gemeinde Vettweiß rät auch jetzt schon allen „Eigenkompostierern“, zusätzlich eine
Biotonne vorzuhalten und so die Eigenkompostierung durch die Biotonne zu ergänzen.
Durch eine niedrigere Bioabfallgebühr kann die Entscheidung zur Biotonne und damit zur
Abschöpfung der Mengen, die sonst im Restmüll landen, vereinfacht werden.
2) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Biotonne ist in der Regel
nur aufgrund Eigenkompostierung inklusive Verwertung auf dem Grundstück möglich. Bei
manchen Grundstücken liegt jedoch die Vermutung nahe, dass der Antrag auf Befreiung nur
aus finanziellen Gründen erfolgt und zumindest eine tatsächliche Verwertung auf dem
Grundstück nicht stattfindet. Durch ein detailliertes Antragsverfahren und gegebenenfalls
tatsächliche Überprüfung vor Ort soll die Zahl an Befreiungsanträgen möglichst gering
gehalten werden.
3) Die Grundstücke, die bereits eine Befreiung vom Anschluss- und Bennutzungszwang
erhalten haben, werden überprüft. Grundstücke, bei denen tatsächlich keine
Eigenkompostierung und/oder Verwertung auf dem Grundstück durchgeführt wird, werden
mit einem Bioabfallgefäß an die Abfallentsorgung angeschlossen. Grundstückseigentümer,
die tatsächlich alle anfallenden Bioabfälle auf dem Grundstück kompostieren und verwerten,
werden dahingehend beraten, dass eine Biotonne zusätzlich zur Eigenkompostierung
sinnvolle Ergänzung darstellt. Eine niedrigere Bioabfallgebühr kann die Entscheidung
vereinfachen.
Erfassung von Grünabfallmengen
Zur Erfassung von Grünabfallmengen, die aufgrund der Menge oder Größe nicht über die
Bioabfalltonne entsorgt werden können, gibt es bereits die Grünschnittsammlung, die dreimal
jährlich durchgeführt wird. Die Erfassungsmengen liegen bei durchschnittlich etwa 45 t pro
Jahr, was einer Menge von ca. 5 kg pro Einwohner entspricht.
Zur weiteren Verbesserung der Erfassung von Grünabfallmengen könnte zusätzlich zur
Grünschnittsammlung eine oder mehrere Sammelstellen eingerichtet werden, an der an
mehreren Terminen im Jahr (Frühjahr und Herbst) Grünabfallmengen angeliefert werden
können. An der Sammelstelle werden die Grünabfallmengen an das Abfuhrunternehmen
übergeben. Ein entsprechendes Angebot des Abfuhrunternehmens für die Durchführung
dieser Sammlung wird derzeit vorbereitet.
Öffentlichkeitsarbeit
Die weitere Optimierung der Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf Abfalltrennung und weitere
Informationen zur Abfallberatung wird durch Aktualisierung der Internetseiten und
regelmäßige Veröffentlichungen im Amtsblatt erfolgen.
Satzungsregelungen
Zum 01.01.2014 hat der ZEW als öffentlich rechtlicher Entsorgungsträger in seiner für das
Verbandsgebiet erlassenen Abfallsatzung auch den Begriff der Bioabfälle neu definiert.
Gemäß § 10 Absatz 3 der Abfallsatzung sind unter Bioabfällen alle im Abfall enthaltenen
biologisch abbaubaren organischen Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft zu
verstehen.
Gerade die Nahrungs- und Küchenabfälle weisen ein hohes Biogaspotenzial auf und sind
daher für eine Vergärung besonders geeignet.
Gemäß § 13 Absatz 4 a) der Abfallsatzung der Gemeinde Vettweiß sind gekochte und
ungekochte Speisereste tierischer Herkunft über die Restmülltonne zu entsorgen. Diese
Regelung widerspricht den Vorgaben des Zweckverbandes.
Die Abfallsatzung ist daher in diesem Punkt an die Abfallsatzung des ZEW anzupassen.
Weitere Änderungen der Abfallsatzung sind nicht notwendig.
Gebührengestaltung
Zur Gebührengestaltung wird ausgeführt, dass Kosten der Bioabfallentsorgung ganz oder
anteilig über die Restabfallgebühr abgerechnet werden können. Dies ist bei Abfallgebühren
rechtlich ohne Weiteres möglich. Als Anlage beigefügt ist daher eine alternative Kalkulation
der Gebührensätze, die einen Teil der Kosten für die Bioabfallentsorgung (Behältermiete und
Entleerungsgebühr, Abfalltransport, Behältertausch, Herstellung und Lieferung von
Bioabfallsäcken) über den Grundkostenanteil der Restabfallgefäße abrechnet. Nur die
Entsorgungsgebühr (ca. 66% der Kosten für die Bioabfallentsorgung) wird auf die
Bioabfallgefäße umgelegt.
Durch die Umverteilung der Kosten wird der Grundkostenanteil für jedes Restabfallgefäß um
17,56 Euro höher, das heißt die Gebühr pro Restabfallgefäß steigt (unabhängig von der
Größe) um 17,56 Euro. Bei Grundstücken, die bereits über eine Bioabfalltonne und eine
Restabfalltonne verfügen, wird sich dies jedoch insgesamt nicht negativ auswirken, da die
Gebühren für die Biotonne um 14,96 Euro (120l-Gefäß) bzw. um 29,93 Euro (240l-Gefäß)
sinken werden.
Folgende Gebührensätze wurden für 2015 mit dieser Alternative errechnet:
120 l Bioabfallgefäß
240 l Bioabfallgefäß
2015
29,92
59,83
2014
45,61
91,22
60 l Restmüllgefäß
90 l Restmüllgefäß
120 l Restmüllgefäß
240 l Restmüllgefäß
1100 l Restmüllgefäß
124,43
149,87
175,30
277,03
1.006,09
104,37
129,97
155,58
258,00
992,01
Die niedrigere Gebühr bei der Biotonne soll einen geeigneten Anreiz schaffen, um den
Anschlussgrad an die Biotonne weiter zu verbessern.
Auf die Gebührensätze für Beistellsäcke für Restabfall und Bioabfall hat die alternative
Berechnung keine Auswirkung, sie bleiben für 2015 unverändert.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorliegende Kalkulation
mit der unter Punkt 3 beschriebenen alternativen Berechnung der Gebührensätze zu
beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt: