Daten
Kommune
Bedburg
Größe
31 kB
Datum
05.06.2012
Erstellt
25.05.12, 18:02
Aktualisiert
25.05.12, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8109/2012
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss
05.06.2012
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Gebührenordnung für besondere Dienstleistungen des Standesamtes der Stadt Bedburg
vom 06.07.2012
- 1. Änderung
Beschlussvorschlag:
Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die 1. Änderung der
Gebührenordnung für besondere Dienstleistungen des Standesamtes der Stadt Bedburg
vom 06.07.2010 zu beschließen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Gemäß § 72 Personenstandesgesetz (PStG) werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz
und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften von demjenigen, der die
Amtshandlung veranlasst, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von demjenigen, zu dessen
Gunsten sie vorgenommen wird, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe von Landesrecht
erhoben.
Da die Amtshandlungen des Standesamtes - in der Regel Eheschließungen - nicht nur in den
Amtsräumen gewünscht und vorgenommen werden, wurde am 06.07.2010 vom Rat der Stadt
Bedburg eine Gebührenordnung für besondere Dienstleistungen erlassen; darin berücksichtigt
sind bisher die Kosten, die für Eheschließungen im Turmzimmer auf Schloss Bedburg anfallen. Die
Gebühr wurde seinerzeit von der zuständigen Fachverwaltung (Fachbereich IV) mit 107,55 € pro
Trauung berechnet; Personalkosten, Sachkosten, Miete ...
In letzter Zeit äußern Paare verstärkt den Wunsch, dass ihre Trauung im Delfter Zimmer oder im
Arkadenhof auf Schloss durchgeführt wird; da die Räume die formalen Voraussetzungen für die
Durchführung von Trauungen erfüllen, werden verwaltungsseitig keine Bedenken hiergegen
erhoben. Als weiterer Trauort stehen im Ergebnis stattgefundener Gespräche seit März diesen
Jahres die Räumlichkeiten von Gut Hohenholz zur Verfügung.
Im Gebührentarif, § 10 Abs. 1, Ziff. 5 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen NRW, ist
ausdrücklich aufgeführt, dass im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendige Auslagen, die
nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, erhoben werden können. Derartige entstehen bei der
Durchführung von Ambiente-Trauungen außerhalb der Dienstgebäude; neben den Miet- und
Dekorationskosten zählt hierzu ebenso der für die Standesbeamte erhöhte Zeitaufwand aufgrund
der Fahrtzeiten. Hinzu kommt, dass insbesondere Ambientehochzeiten mit einer großen Gästezahl
verbunden sind und in der Regel instrumentale Musikstücke oder Gesang vorgetragen wird,
wodurch sich die Eheschließungen oftmals empfindlich verzögern.
Um den zusätzlichen Aufwand zu berechnen, haben die Fachverwaltungen (Fachbereich I und
Fachbereich IV) die Personal-, Miet- und Betriebskostenkosten wie folgt ermittelt:
- Personalkosten, einschließlich Sach- und Verwaltungskosten, gem. KGSt.-Gutachten, M4/
2011, Kosten eines Arbeitsplatzes, Entgeltgruppe 10 TVöD bzw. A 9 BBesG
35,00 €
- Arkadenhof
Miete (1/2 Tag)
Kosten Hausmeister (anteilig)
Reinigungskosten (anteilig)
- Delfterzimmer
Miete (1/2 Tag)
Kosten Hausmeister (anteilig)
Reinigungskosten (anteilig)
- Turmzimmer
Miete (1/2 Tag)
Kosten Hausmeister (anteilig)
Reinigungskosten (anteilig)
Beschlussvorlage WP8-109/2012
333,59 €
125,55 €
90,86 €
550,00 €
234,00 €
125,55 €
90,86 €
450,41 €
250,00 €
125,55 €
90,86 €
466,41 €
Seite 2
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Ausgehend von vier Trauungen pro `Trautag´ im Turmzimmer, jeweils zwei Trauungen pro
`Trautag´ im Delfterzimmer und Arkadenhof, sowie einem Personalkostenaufwand von 2 Stunden
zzgl. einer Fahrtpauschale von 5,- € pro Trauung außerhalb des Rathauses ist § 2
Gebührenordnung für besondere Dienstleitungen des Standesamtes der Stadt Bedburg vom
06.07.2010 wie folgt zu ändern:
§2
(alte Fassung)
Zusätzlich zu den jeweils aktuellen Gebühren der
allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung
(AVerwGebO NRW) sind für eine Eheschließung
bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft
außerhalb des Rathauses Gebühren in Höhe von
107,55 € zu entrichten.
§2
(neue Fassung)
Zusätzlich zu den jeweils aktuellen Gebühren der
allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung
(AVerwGebO NRW) sind für eine Eheschließung
bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft
außerhalb des Rathauses Gebühren für
- Turmzimmer i. H. v.
150,00 €
- Delfterzimmer i. H. v.
300,00 €
- Arkadenhof i. H. v.
350,00 €
- sonstige auf Privatgelände i. H. v. 75,00 €
zu entrichten.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
nicht erkennbar
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
mit textlicher Erläuterung:
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-109/2012
Seite 3
STADT BEDBURG
Seite: 4
Sitzungsvorlage
1. Änderung vom __.__.2012
zur Gebührenordnung für besondere Dienstleistungen des Standesamtes
der Stadt Bedburg vom 06.07.2010
Aufgrund § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und § 7
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, den §§ 1 und 4 des
Kommunalabgabengesetzes sowie § 72 Personenstandsgesetz in den jeweils gültigen
Fassungen hat der Rat der Stadt Bedburg in einer Sitzung am __.__.2012 folgende
Änderung beschlossen:
§ 2 Gebühren
Zusätzlich zu den jeweils aktuellen Gebühren der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
(AVerwGebO NRW) sind für eine Eheschließung bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft
außerhalb des Rathauses Gebühren für
- das Turmzimmer in Höhe von
- Delfterzimmer in Höhe von
- Arkadenhof in Höhe von
- sonstige auf Privatgelände
150,00 €
300,00 €
350,00 €
75,00 €
zu entrichten.
§ 6 Inkrafttreten
Die Änderung zur Gebührenordnung für besondere Dienstleistungen des Standesamtes der Stadt
Bedburg tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 1. Änderung vom __.__.2012 zur Gebührenordnung für besondere
Dienstleistungen des Standesamtes der Stadt Bedburg vom 06.07.2010 wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
50181 Bedburg, den __.__.2012
Koerdt
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-109/2012
Seite 4