Daten
Kommune
Wesseling
Größe
20 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
176/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
50. Änderung des Flächennutzungsplanes „Saint Gobain“
hier: Beschluss über die Aufstellung gemäß §§ 1 (3) und 2 (1) BauGB
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 107 „Saint Gobain“
hier: Beschluss über die Aufstellung gemäß §§ 1 (3) und 2 (1) BauGB
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
21.07.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 176/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Ursula Schneider
21.07.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Betreff:
50. Änderung des Flächennutzungsplanes „Saint Gobain“
hier: Beschluss über die Aufstellung gemäß §§ 1 (3) und 2 (1) BauGB
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 107 „Saint Gobain“
hier: Beschluss über die Aufstellung gemäß §§ 1 (3) und 2 (1) BauGB
Beschlussentwurf:
1. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz beschließt die Aufstellung der 50.
Änderung des Flächennutzungsplanes Wesseling für das Plangebiet „Saint Gobain“ gemäß den
§§ 1 (3) und 2 (1) BauGB.
2. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 107 „Saint Gobain“ gemäß den §§ 1 (3) und 2 (1) BauGB.
TUIV 08/1998
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Der diesen Beschlüssen zu Grunde liegende Geltungsbereich für die Aufstellung des Bebauungsplanes 1/ 107 „Saint Gobain“ und zur 50. Änderung des Flächennutzungsplanes Wesseling umfasst eine
Fläche von etwa 14 ha. Das Plangebiet liegt in ca. 500 m Entfernung zur Innenstadt und dem Stadtbahnhaltepunkt Wesseling. Der Kronenweg stellt die östliche Begrenzung des Plangebiets dar. Im
Süden wird es durch die Jahnstraße bzw. die südlichen Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung an
der Birkenstraße, im Westen durch die westliche Grenze des Betriebsgeländes der Firma Saint Gobain und im Norden durch die Bahnstrecke der Stadtbahnlinie Köln - Bonn begrenzt. Der räumliche
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1/ 107 und der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes ist
in der Plankarte durch Planzeichen gekennzeichnet.
Der überwiegende Teil des Plangebiets wird durch den bestehenden Betrieb Saint Gobain (Schleifmittelproduktion und Verarbeitung, Verwaltung und Betriebsparkplatz) genutzt, der sich zwischen der
Bahnlinie und der Birkenstraße erstreckt. Teile der Betriebsgebäude wurden inzwischen auch an andere Gewerbebetriebe vermietet, die ebenso wie der Industriebetrieb Saint Gobain über den Kronenweg erschlossen sind. Der Betriebsparkplatz wird über den Eingangsbereich der verkehrsberuhigten
Birkenstraße angefahren. Entlang der Birkenstraße verläuft zwischen der Straße und dem eigentlichen Betriebsgelände ein Grünbereich mit zum Teil altem und großkronigem Baumbestand. In diese
Grünzone eingebettet, liegen zwei Wohngebäude und das Verwaltungsgebäude der Firma Saint Gobain. Außerhalb der Plangebiets setzt sich der Grünbereich in nördliche und südliche Richtung fort.
Der Grünbereich, das Verwaltungsgebäude und der Mitarbeiterparkplatz werden durch einen starken
Geländesprung vom Produktionsbereich getrennt. Südlich der Birkenstraße befinden sich Wohngebäude.
Der Planbereich und angrenzende Flächen unterliegen derzeit einer dynamischen Entwicklung. Im
Rahmen des städtebaulichen Ideen- und Realisierungswettbewerbs „Innenstadt Wesseling“ 2001 sind
Bebauungs- und Nutzungskonzepte für verschiedene Flächen in der Innenstadt erarbeitet worden, die
schrittweise weiter qualifiziert und entwickelt werden. Ziel ist die Aufwertung und teilweise Neuordnung des Innenstadtbereichs und der an den Bahnhof Wesseling bzw. beiderseits der Stadtbahnlinie
Köln-Bonn angrenzenden Flächen, zu denen auch das Plangebiet gehört.
Wesentliche Teilbereiche der Entwicklungspotenziale wurden bisher, ausgehend von dem bestehenden Industriebetrieb Saint Gobain, als Erweiterungsfläche für diesen Betrieb als Gewerbe- und Industriegebiete vorgehalten. Dies betrifft heute landwirtschaftlich bzw. als Freiraum genutzte Flächen zum
Westring hin und südlich des Kronenwegs, die bisher nicht baulich in Anspruch genommen wurden.
Nach Abstimmung mit dem Unternehmen und teilweisem Grundstücksverkauf ist die ehemals geplante Erweiterung bzw. Neuansiedlungen nicht mehr vorgesehen. Die rechtskräftigen Festsetzungen des
Bebauungsplanes 1/ 72 aus dem Jahr 1974, der für weite Bereiche GE- und GI-Festsetzungen trifft,
sowie die entsprechenden GE/ GI-Darstellungen des seit 1976 wirksamen Flächennutzungsplanes
stimmen somit nicht mehr mit den tatsächlichen Nutzungen und den heutigen Zielen der Beteiligten
überein.
Für den Bereich westlich des Plangebiets soll auf der Grundlage des Wettbewerbsentwurfs des 1.
Preisträgers Reicher Haase Architekten das „Stadtquartier am Westring“ entwickelt werden. Die vorbereitende Bauleitplanung ist mit Wirksamkeit der 48. FNP-Änderung abgeschlossen; die abschnittsweise Umsetzung in (vorhabenbezogene) Bebauungspläne soll in Zusammenarbeit mit geeigneten
Investoren erfolgen. Vorgesehen ist die Entwicklung eines innerstädtischen Quartiers mit Wohnnutzung sowie ergänzenden Dienstleistungs- und Mischnutzungen.
Der rechtskräftige Bebauungsplan 1/ 72 soll parallel zur Entwicklung des „Stadtquartiers am Westring“
aufgehoben werden. Für die Teilbereiche des Betriebsgeländes „Saint Gobain“ und südlich des Kronenwegs besteht Planungserfordernis zur Aufstellung neuer Bebauungspläne im Sinne des § 1 (3)
BauGB; damit einher geht die Umstellung des Planungsrechts auf die derzeit geltende Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990).
TUIV 08/1998
Auf Grund der innenstadtnahen Lage mit der unmittelbaren Nachbarschaft von bestehenden Wohnnutzungen zum Betriebsstandort Saint Gobain und der städtebaulichen Entwicklungskonzepte der
Stadt Wesseling sind den Aspekten des Immissionsschutzes und der Nutzungsverträglichkeit von
Industrie/ Gewerbe/ Wohnen besondere Bedeutung beizumessen.
Der seit 1974 wirksame Bebauungsplan Nr. 1/ 72 enthält Festsetzungen zur Entwicklung von Gewerbe- und Industriegebieten sowie textliche Festsetzungen zum Immissionsschutz, die Anfang der 70iger Jahre entwickelt wurden und aus heutiger Sicht nicht geeignet sind, den fachlichen Anforderungen des Immissionsschutzes in dieser Gemengelagensituation gerecht zu werden.
Aufgabe des Bebauungsplanes ist es daher, zur Vermeidung und Minimierung von Belastungen der
angrenzenden Wohnnutzungen die Industrie-/ Gewerbegebiete zu gliedern und gleichzeitig den Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten der vorhandenen Betriebe/ Betriebsteile zu gewährleisten.
Die bestehende Immissionsproblematik ist, auch in Abstimmung mit dem Staatlichen Umweltamt Köln,
innerhalb des Bebauungsplanverfahrens zu lösen.
Ziele der Planung sind insbesondere:
•
Ziel der Stadt Wesseling ist es, den Standort des Betriebs Saint Gobain zu erhalten. Darüber hinaus sollen dem Betrieb weiterhin grundsätzliche Entwicklungsperspektiven am Standort sowie
gegebenenfalls die Ansiedlung weiterer Betriebe, insbesondere Gewerbe-, Dienstleistungs- und
Handwerksbetriebe, auf den eventuell nicht mehr benötigten Flächen ermöglicht werden. In diesem Zusammenhang sind, auch vor dem Hintergrund der Umstellung des Planungsrechts auf die
geltende Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990), differenzierte Regelungen für die Zulässigkeit
von Gewerbebetrieben aller Art (§ 8 BauNVO) zu prüfen.
•
Bei dem Standort handelt es sich um eine so genannte „Gemengelage“', d.h. um ein Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen. Innerhalb des Plangebiets befinden sich die heutige Schleifmittelproduktion und Verarbeitung und im Bereich der Birkenstraße Wohngebäude. Darüber hinaus
ist unmittelbar westlich die Entwicklung des „Stadtquartiers am Westring“ mit überwiegender
Wohnnutzung geplant. Durch die unterschiedliche Empfindlichkeit bzw. den unterschiedlichen
Störungsgrad der Nutzungen kann es zu Immissionskonflikten kommen. Ziel des Bebauungsplanes ist es, ein verträgliches Nebeneinander sicherzustellen und dem bestehendem Betrieb unter
Beachtung der Belange der Wohnnutzung Entwicklungsmöglichkeiten einzuräumen.
•
Des Weiteren ist es Ziel der Planung, den bestehenden prägenden Grünbereich zu sichern.
2. Lösung
Die rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes 1/ 72 aus dem Jahr 1974 sowie die Darstellungen des seit 1976 wirksamen Flächennutzungsplanes stimmen nicht mehr mit den tatsächlichen
Nutzungen und den heutigen Zielen der Stadt Wesseling überein. Der rechtskräftige Bebauungsplan
1/ 72 soll aufgehoben und für Teilbereiche Bebauungsplanverfahren eingeleitet werden. Zur Sicherung der o.g. Ziele der Stadt Wesseling liegen die Voraussetzungen zur Einleitung eines Planverfahrens für den Bebauungsplan 1/ 107 „Saint Gobain“ gemäß § 1 (3) BauGB vor.
Die Entwicklung des Plangebiets nach den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ (im so genannten Innenbereich) ist einer wirksamen planerischen und planungsrechtlichen Steuerung nicht zugänglich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben gemäß § 34 BauGB wird nicht unter Berücksichtigung der
Ziele der Stadtentwicklung der Stadt Wesseling beurteilt, sondern lediglich anhand der maßgeblichen
Kriterien der „Einfügung eines Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung“ (u.a. nach Art und
Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche). Wesentliche Lenkungsmöglichkeiten der Stadt Wesseling bestehen damit nicht.
Zur Verwirklichung der Ziele der Stadt Wesseling bedarf es der Aufstellung des Bebauungsplanes 1/
107 „Saint Gobain“. Da die geplanten Festsetzungen nicht mit den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes übereinstimmen, kann der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt werden. Das zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes erforderliche Verfahren wird
daher parallel zum Bebauungsplanverfahren gemäß § 8 (3) BauGB durchgeführt.
TUIV 08/1998
Für den Bereich des Betriebsstandortes Saint Gobain einschließlich südlich angrenzender Wohn- und
Mischgebiete sowie des Grünbereichs soll der Bebauungsplan 1/ 107 aufgestellt werden. Darüber
hinaus ist die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wesseling notwendig. Die Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 1/ 107 „Saint Gobain“ sowie der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes Wesseling sollen mit den vorliegenden Aufstellungsbeschlüssen gemäß §§ 1 (3) und
2 (1) BauGB eingeleitet werden.
Das Erfordernis zur Aufstellung des Bebauungsplanes und zur Änderung des Flächennutzungsplanes
im Sinne des § 1 (3) BauGB lässt sich aus den obigen Ausführungen ableiten.
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz hat in seiner Sitzung am 15.03.2006
beschlossen, den Auftrag zur Erarbeitung der Planungsleistungen (Änderung Flächennutzungsplan/
Aufstellung Bebauungsplan für das Plangebiet „Saint Gobain“) an ein externes Planungsbüro zu vergeben (Beschlussvorlage 66/ 2006); die Planungskosten in Höhe von 9.025 € (Anteil der Stadt Wesseling an den Planungskosten) stehen auf der Haushaltsstelle 1.610.6208 „Planung, Vermessung,
Gutachten“ zur Verfügung.
Anlage:
Geltungsbereich des Plangebietes zur 50. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 1/ 107 „Saint Gobain“ - Aufstellungsbeschluss
TUIV 08/1998