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Beschlusstext (Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für den Planbereich des Bebauungsplanes Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, "Betriebsgelände Niederauer Mühle"; hier: Satzungsbeschluss gemäß § 16 BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
73 kB
Datum
14.09.2012
Erstellt
24.09.12, 13:02
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Beschlusstext (Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB  für  den  Planbereich  des  Bebauungsplanes Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, "Betriebsgelände Niederauer Mühle";
hier: Satzungsbeschluss gemäß § 16  BauGB)

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BESCHLUSS aus der 17. Sitzung des Rates der Gemeinde Kreuzau vom 14.09.2012 TOP Betreff 2.2 Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für den Planbereich des Bebauungsplanes Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, "Betriebsgelände Niederauer Mühle"; hier: Satzungsbeschluss gemäß § 16 BauGB Vorlage: 43/2012 Beschluss: 1. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle“, wird gemäß § 14 BauGB in Verbindung mit § 16 BauGB eine Satzung über eine Veränderungssperre in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. 2. Die Entscheidung über den vorliegenden Genehmigungsantrag gemäß § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz der Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH, Werk Kreuzau, 52372 Kreuzau, auf Parallelbetrieb der Kessel 1 - 3 wird in Anwendung des § 15 Abs. 1 BauGB zurückgestellt. Die Verwaltung wird ermächtigt, den Antrag auf Zurückstellung bei der Bezirksregierung Köln als Genehmigungsbehörde fristgerecht einzureichen. 3. Nach Bekanntmachung der gemäß § 14 BauGB beschlossenen Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle“, ist dies der Bezirksregierung unverzüglich mitzuteilen. 4. Die Gemeinde Kreuzau beschließt nach § 14 (2) BauGB eine Ausnahme von der Veränderungssperre für den Fall, dass die im accon-Gutachten ACB 0512-406622-105 vom 25. Juni 2012 aufgeführten Lärmminderungsmaßnahmen Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid werden und damit die Durchführung dieser Maßnahmen zur rechtlichen Verpflichtung des antragstellenden Unternehmens wird. 5. Die Bezirksregierung Köln als Genehmigungsbehörde wird darüber hinaus gebeten, die Messungen zu tieffrequenten Geräuschemissionen zu veranlassen. Das vom Gutachter accon aktuell zugrunde gelegte Prognosemodell ist angesichts der deutlichen Abweichungen vom im Gutachten ACB 0510-405955-105 zur Errichtung der PM 3 vom 28.06.2010 für den IP 2 mittels einer früheren Modellvariante ermittelten Zielwert von den aktuell ermittelten Werten einer kritischen Überprüfung hinsichtlich des Modelldatensatzes und der Wirkungsbeziehungen zu unterziehen. Beratungsergebnis: 17 Stimmen dafür, 3 dagegen, 1 Enthaltungen