Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Datum
10.12.2008
Erstellt
07.11.08, 04:19
Aktualisiert
07.11.08, 04:19
Stichworte
Inhalt der Datei
§2
1
3. (3) Die Gesellschaft kann andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen
beteiligen, insbesondere an solchen, deren Unternehmensgegenstände sich ganz oder
teilweise auf die vorgenannten Geschäftsfelder erstrecken. Sie kann Unternehmen, an
2. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die mit dem
Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar
zu dienen geeignet sind.
1.
(1)
Gegenstand des Unternehmens ist die Planung, Errichtung, der Betrieb, die
Wartung, der Ausbau (einschließlich Demontage), der Erwerb, die Vermarktung,
einschließlich der Verpachtung, und die Nutzung von Netzanlagen und sonstigen
Speicherungsund
Verteilungssystemen
für
Energie.
Gegenstand des Unternehmens
2. (2) Sitz der Gesellschaft ist Kall.
Kreis-Energie-Verteilnetz Gesellschaft mit beschränkter Haftung
1. (1) Die Gesellschaft führt die Firma:
Firma, und Sitz
§1
Gesellschaftsvertrag
Anlage 2.b) -
Anlage 3 zu Info 197/2008
2
1. (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung ins Handelsregister und endet am
31. Dezember desselben Jahres.
Geschäftsjahr, Bekanntmachungen
§3
denen sie beteiligt ist, unter ihrer einheitlichen Leitung zusammenfassen oder sich auf
die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise
in verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen.
Anlage 3 zu Info 197/2008
§6
3
1. (1) Die Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführer einberufen.
Einberufung von Gesellschafterversammlungen
2. die Geschäftsführung.
1. die Gesellschafterversammlung,
Die Organe der Gesellschaft sind:
Organe
§5
2. (2) Hiervon übernimmt die Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit
beschränkter Haftung eine Stammeinlage von 25.000,00 (in Worten: fünfundzwanzigtausend EURO), die in bar zu erbringen ist.
1. (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 (in Worten: fünfundzwanzigtausend EURO).
Stammkapital
§4
(3)3. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.
2. (2) Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.
Anlage 3 zu Info 197/2008
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2. (2) Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist innerhalb der ersten acht Monate
des Geschäftsjahres abzuhalten. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung
findet auf Veranlassung der Geschäftsführer statt oder wenn dieses von der
Gesellschafterin verlangt wird.
Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief unter Mitteilung der Tagesordnung, Ort, Zeit
und ergänzender Erläuterungen mit einer Frist von zwei Wochen. Bei der
Fristberechnung werden der Tag der Absendung und der Tag der
Gesellschafterversammlung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann auch
mündlich, fernmündlich, per Telefax oder durch Verwendung eines anderen
gebräuchlichen Kommunikationsmittels mit einer Frist von zehn Tagen einberufen
werden.
Anlage 3 zu Info 197/2008
nehmen
an
der
Gesellschafterversammlung
im
Einzelfall
nicht
etwas
anderes
b)
a)
die
5
Feststellung des Jahresabschlusses
des Ergebnisses,
b) die Entlastung des/der Geschäftsführer,
a)
und
die
der
Gesetz,
sonstige
Verwendung
1. (1)
Der
Beschlussfassung
und
Zustimmung
Gesellschafterversammlung
unterliegen
die
ihr
nach
Gesellschaftsvertrag
und
Geschäftsordnung
oder
durch
Regelungen vorbehaltenen Maßnahmen, insbesondere
Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung
§8
3. (3)
Über
den
wesentlichen
Verlauf
der
Gesellschafterversammlung
und die gefassten Beschlüsse hat der Geschäftsführer
unverzüglich,
spätestens
jedoch
vier
Wochen
nach
der
Gesellschafterversammlung
ein
Protokoll
anzufertigen,
das
von
der
Gesellschafterin
und
dem
Protokollführer
zu
unterschreiben
ist.
Soweit
der
Geschäftsführer
an
der
Gesellschafterversammlung
nicht
teilnimmt,
wird
das
Protokoll
von
einer
von
der
Gesellschafterin
zu
bestimmenden
Person
angefertigt.
2. (2)
Die
Geschäftsführer
teil,
sofern
diese
beschließt.
1. (1)
Die
Gesellschafterbeschlüsse
werden
regelmäßig
in
Gesellschafterversammlungen
gefasst.
Die
Gesellschafterbeschlüsse
können
auch
außerhalb
einer
Versammlung
schriftlich,
per
Telefax
oder
durch
Verwendung
eines
anderen
gebräuchlichen
Kommunikationsmittels gefasst werden.
Beschlussfassung und Protokoll
§7
Anlage 3 zu Info 197/2008
g) die Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes,
h) die Aufnahme neuer Betriebszweige,
i)
die
Gründung
und
Liquidation
(einschließlich
der
Bestimmung des Liquidators) von anderen Unternehmen sowie
Erwerb,
Aufstockung,
Reduzierung
und
Veräußerung
von
Beteiligungen
an
anderen
Unternehmen
sowie
die
Durchführung von Kapitalerhöhungen bei Tochterunternehmen,
j) der Erwerb, die Veräußerung von Grundstücken, sofern das
einzelne
Grundstücksgeschäft
nicht
im
Wirtschaftsplan
im
Sinne des § 11 enthalten ist,
k) die Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie die Vornahme
von
Leasinggeschäften,
deren
Betrag
20.000,00
Euro
überschreitet,
sofern
hierzu
nicht
im
Rahmen
des
jährlichen Finanzplans zugestimmt wurde,
1)
die
Übernahme
von
Bürgschaften
und
Garantien
sowie
vergleichbarer Erklärungen in Höhe von mehr als 20.000,00
Euro im Einzelfall,
m) die Verabschiedung des Wirtschaftsplanes gemäß § 11.
der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen.
g)
6
3. (3) Die Gesellschafterversammlung ist befugt, Einzelweisungen, insbesondere solche,
die zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen der Gesellschafterin erforderlich
sind, im Hinblick auf die Rentabilität der Gesellschaft ergehen oder sich nicht auf
Maßnahmen beziehen, die im laufenden Wirtschaftsplan im Sinne des § 11 enthalten
sind, zu erteilen. Dies gilt nicht, wenn einer Einzelweisung zwingende gesetzliche
Regelungen des EnWG entgegenstehen.
2. (2) Die Gesellschafterversammlung ist berechtigt, sich die Zustimmung für
Rechtsgeschäfte und Maßnahmen des Geschäftsführers im Einzelfall vorzubehalten
und durch Beschluss den Kreis der zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte
festzustellen, zu erweitern oder einzuschränken, soweit gesetzlich zulässig.
m)
n)
l)
k)
j)
h)
i)
der
Abschluss,
die
Änderung
und
Aufhebung
von
Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des
Aktiengesetzes,
f)
c) die Wahl des Abschlussprüfers,
d)
die
Bestellung
und
Abberufung
von
Prokuristen,
der
Geschäftsführer
sowie
Abschluss,
Änderung
und
Beendigung
von
Dienstverträgen
mit
Geschäftsführern
sowie
die
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB,
e) die Änderungen oder Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages,
insbesondere
Erhöhung
und
Herabsetzung
des
Stammkapitals,
f)
e)
c)
d)
Anlage 3 zu Info 197/2008
7
§ 11
5. (5) Jedem Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss Befreiung von den
Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
8
Die Geschäftsführung stellt vor Beginn eines jeweiligen Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr auf, der aus Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Investitions- und Finanzplanung sowie Personalplanung besteht, und legt
diesen nach Beratung im AR der ene der Gesellschafterversammlung zur Beratung und
Beschlussfassung vor. Der WWirtschaftsplan enthält auch eine entsprechende 5-JahresPlanung. Die genaue inhaltliche Ausgestaltung des Wirtschaftsplanes legt die
Gesellschafterversammlung durch Beschluss fest.
Wirtschaftsplan
(2)2. Die Geschäftsführerung habent der Gesellschafterin den Jahresabschluss und den
Prüfungsbericht des Abschluss- prüfers unverzüglich nach Fertigstellung - möglichst mit
der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung, die über die Feststellung
des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses zu beschließen hat,
spätestens 10 Tage vor der Gesellschafterversammlung - gemeinsam mit ihrem
Vorschlag zur Gewinnverwendung zur Beschlussfassung vorzulegen.
1. (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind innerhalb der ersten drei Monate
nach Abschluss des Geschäftsjahres aufzustellen und - soweit eine Prüfung gesetzlich
oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vorgeschrieben ist - durch den
von der Gesellschafterversammlung gewählten Abschlussprüfer zu prüfen.
Jahresabschluss und Lagebericht werden, soweit nicht weitergehende gesetzliche
Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft.
Jahresabschluss und Ergebnisverwendung
§ 10
6. (6) Zur Überwachung der Geschäftsführung kann die Gesellschafterversammlung der
Geschäftsführung durch Gesellschafterbeschluss Berichtspflichten auferlegen. Diese
sind schriftlich festzulegen.
Anlage 3 zu Info 197/2008
4. (4) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei
Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft
mit einem Prokuristen vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, kann jedem
Einzelnen von ihnen durch Beschluss der Gesellschafterversammlung die Befugnis zur
Einzelvertretung eingeräumt werden.
3. (3) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein.
2. (2) Die
Gesellschaft
hat
einen
oder
mehrere
Geschäftsführer.
Sie
werden
von
der
Gesellschafterversammlung
bestellt
und
abberufen.
Die
Abberufung
eines
Geschäftsführers
ist
möglich,
wenn
ein
wichtiger
Grund
vorliegt
oder
–
unabhängig von dem Vorliegen eines wichtigen Grundes -, wenn der
Geschäftsführer
berechtigten
Weisungen
der
Gesellschafterversammlung
nicht
nachkommt,
wesentliche
Vorgaben
eines
Wirtschaftsplanes
im
Sinne
des
§
11
missachtet
oder
ein
sonstiger sachlicher Grund vorliegt.
1. (1) Der Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte nach Maßgabe der
Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages.
Geschäftsführer
§9
Anlage 3 zu Info 197/2008
Sollten einzelne Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ungültig sein oder werden, so
bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. In einem solchen Fall ist die ungültige
Bestimmung des Gesellschaftsvertrages durch Beschluss der Gesellschafter so zu ändern,
dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
Dasselbe soll dann gelten, wenn bei Durchführung des Gesellschaftsvertrages eine
ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.
Die Gesellschaft wird außer in den sonst in diesem Gesellschaftsvertrag genannten Fällen
aufgelöst, wenn der Gesellschafter es beschließt. Insbesondere, wenn z.B. durch
Weiterverpachtung/Kooperation der Fortbestand der Gesellschaft nicht mehr wirtschaftlich
darstellbar ist.
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Schlussbestimmungen
Liquidation
10
Die Kosten der Gesellschaftsgründung (Beurkundungskosten, Gerichts- und Veröffentlichungskosten, Kosten der Handelsregisteranmeldung einschließlich etwaiger
erforderlicher Genehmigungserklärungen) trägt die Gesellschaft bis zu einer Höhe von
2.500,00 €. Etwaige darüber hinausgehende Gründungskosten trägt die Gründungsgesellschafterin.
Gründungsaufwand
§ 14
§ 13
Anlage 3 zu Info 197/2008
§ 12
Anlage 3 zu Info 197/2008