Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
46 kB
Datum
10.12.2008
Erstellt
07.11.08, 04:19
Aktualisiert
07.11.08, 04:19
Stichworte
Inhalt der Datei
§2
§4
mit einem Geschäftsanteil von
b)2. der Kreis Euskirchen
1
77.550,00 €
1.472.450,00 €
und mit einem weiteren Geschäftsanteil von
die
1.472.450,00 €
Energie Nordeifel GmbH & Co. KG, Kall
mit einem Geschäftsanteil von
a)1.
2. Hieran sind beteiligt:
1. Das Stammkapital beträgt 3,1 Millionen EURO.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3
Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung des ehemaligen Kreises Schleiden mit
Energie.
2. Der Sitz der Gesellschaft ist Kall/Eifel.
1. Die Firma der Gesellschaft lautet: „Kreis-Energie-Versorgung Schleiden, Gesellschaft
mit beschränkter Haftung“.
§1
Gesellschaftsvertrag
Anlage zur Urkunde des Notars Dr. Wilhelm Thubauville in Schleiden/Eifel vom
…………….. (UR.-Nr.
/2007)
Anlage 2 zu Info 197/2008
€
c) die RWE Rhein-Ruhr AG, Essen
mit einem Geschäftsanteil von
= 3.100.000,00 €
3.
2
77.550,00
2. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen
einzuhalten, die sich aus diesem Vertrag sowie aus der von der Gesellschafterversammlung zu erlassenden Dienstanweisung ergeben.
1. Die Geschäftsverteilung unter den Geschäftsführern regelt die Gesellschafterversammlung.
§8
3. Die Bestellung zum Geschäftsführer kann vor Ablauf des Anstellungsvertrages nur aus
einem wichtigen Grunde widerrufen werden. Als solche Gründe sind insbesondere
grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
anzusehen.
2. Vergütung, Beschäftigungsdauer, Altersversorgung und weitere mit dem Anstellungsvertrag der Geschäftsführer zusammenhängende Fragen werden in einer
besonderen schriftlichen Vereinbarung geregelt.
1. Die Geschäftsführer werden durch die Gesellschafterversammlung bestellt und
abberufen.
§7
3. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch ihn allein vertreten.
2. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei
Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem
Prokuristen vertreten.
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
§6
Rückübertragung der von der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG gehaltenen
Geschäftsanteile auf deren Gesellschafter.
Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder von Teilen derselben ist den Gesellschaftern nur
mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestattet. Der Zustimmung bedarf nicht
die Abtretung an verbundene Unternehmen der Gesellschafter im Sinne des § 15 AktG
bzw.
die
vollständige
oder
teilweise
§5
3
3. Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung in
folgenden
Fällen:
4
Die Gesellschafterversammlung nimmt die gesetzlich und in diesem Gesellschaftsvertrag
zugewiesenen Aufgaben wahr und entscheidet insbesondere über folgende
§9
5. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, über abgeschlossene Energiebezugsverträge
in der Gesellschafterversammlung zu berichten.
a) Änderung des Gesellschaftsvertrages, einschließlich Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzungen sowie Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen,
b) Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung,
c) Entlastung der Geschäftsführung,
d) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer,
e) Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Finanz- und
Personalplanung und entsprechende 5-Jahres-Planung),
f) strategische Ausrichtung der Gesellschaft,
g) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
h) Verfügung über Geschäftsanteile,
i) Bestellung des Abschlussprüfers,
j) Vornahme von Investitionen, soweit sie nicht Gegenstand des festgestellten
Investitionsplans sind und einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden
Betrag überschreiten, sowie absehbare Überschreitungen des genehmigten
Gesamtinvestitionsvolumens, sofern sie einen von der Gesellschafterversammlung
festzulegenden Prozentsatz überschreiten,
k) Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes,
l) Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§
291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes.
4. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, vor Ausübung ihres Stimmrechtes in den
Gesellschafterversammlungen der Kreis-Energie-Verteilnetz GmbH zu Beschlussfassungen in folgenden Angelegenheiten die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen:
a) zum
Abschluss
vonfür
Energiebezugsverträgenbeschaffungsverfahren,
außersgenommen sind die vom Gesetz bestimmten Einspeiseverträgen,
b) zu wichtigen Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen und Tarife,
c) Bestellung von Prokuristen,
d) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken, Betrieben und Teilbetrieben,
soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 € und die Gesamtsumme in einem
Geschäftsjahr 100.000,00 € übersteigt,
e) Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften,
f) Erwerb, Veräußerung und Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die
Verpachtung
von
Unternehmen/Unternehmensteilen.
5
Angelegenheiten:
6
5. Die Einberufung der Versammlung hat schriftlich unter Bekanntmachung der
4. Der Ort der Versammlung ist Kall/Eifel. Bei der Einberufung kann auch ein anderer Ort
bestimmt werden.
3. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung.
2. Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird im jährlichen Wechsel gestellt,
und zwar in den Jahren mit geraden Endzahlen durch die RWE Rhein-Ruhr AG und in
den Jahren mit ungeraden Endzahlen durch den Kreis Euskirchen.Vertreter der
Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung sind der Geschäftsführer der Energie
Nordeifel GmbH & Co. KG und ein bevollmächtigter Stimmführer.
1. Eine ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten acht
Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt.
§ 10
Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses,
Entlastung der Geschäftsführung,
Teilung von und Verfügung überVeräußerung von Geschäftsanteilen,
Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich Entscheidung über
Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungensonstige Satzungsänderungen
5. Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Finanz- und
Personalplanung und entsprechende 5-Jahres-Planung), rechtzeitig vor Beginn des
neuen Geschäftsjahres. bis 30.11. des Vorjahres,
6. strategische Ausrichtung der Gesellschaft,
5.Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern,
6.7. der von der Geschäftsführung jährlich vorzulegende Finanz- und
Investitionsplan,
7.8. die Wahl des Abschlussprüfers,
9.die Dienstanweisung für die Geschäftsführer,
9.
9.10. Vornahme von Investitionen, soweit sie nicht Gegenstand des festgestellten
IInvestitionsplans sind und einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden
Betrag überschreiten, sowie absehbare Überschreitungen des genehmigten
Gesamtinvestitionsvolumens, sofern sie einen von der Gesellschafterversammlung
festzulegenden Prozentsatz überschreiten,
11. Übernahme
neuer
Aufgaben
im
Rahmen
des
Unternehmensgegenstandes,Angelegenheiten gemäß § 8 Ziffern 3. und 4. des
Gesellschaftsvertrages,
1230.
Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne
der
§§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes
143. Angelegenheiten gemäß § 8 Ziffern 3. und 4. des Gesellschaftsvertrages.
1.
2.
3.
4.
7
Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und der
Lagebericht sind nach den Vorschriften im dritten Buch des Handelsgesetzbuches
aufzustellen, durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen und alsdann der
Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 11
Tagesordnung acht Tage - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - vor
dem Versammlungstermin an die letztbenannte Adresse der Gesellschafter zu erfolgen.
8
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages unwirksam sein, so soll
dieser Vertrag so ausgelegt werden, dass der mit den betreffenden Bestimmungen
verbundene wirtschaftliche Zweck im Rahmen des gesetzlich Möglichen erreicht wird.
§ 15
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger
sowie in den beiden meist verbreiteten Tageszeitungen innerhalb des
Versorgungsgebietes.
§ 14
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführung,
wenn sie nicht durch Beschluss der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.
§ 13
2. Der Schiedsgerichtsvertrag wird in besonderer Urkunde geschlossen.
1. Zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten der Gesellschafter aus dem
Gesellschaftsvertrag wird ein Schiedsgericht gebildet.
§ 12
9