Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
55 kB
Datum
07.03.2013
Erstellt
08.02.13, 18:11
Aktualisiert
08.02.13, 18:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 31.01.2013
Fachbereich: I
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-18/2013
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 21.02.2013
Gemeinderat am 07.03.2013
- öffentlich -
Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses der Gemeinde Vettweiß
Begründung:
Für die Vorbereitung der Kommunalwahl 2014 sind bereits in naher Zukunft
Entscheidungen zu treffen. Diese sind teilweise Aufgabe des Wahlausschusses, der
zu besetzen ist.
Der Wahlausschuss besteht gem. § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz NRW aus dem
Wahlleiter als Vorsitzenden (Bürgermeister) und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern
(Ratsmitglieder oder sachkundige Bürger).
Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen
Verfassungsrechts mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wahlausschuss in
öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, und dass bei Stimmengleichheit die
Stimme des Wahlleiters den Ausschlag gibt.
Dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlausschuss obliegen gem. § 2 Abs. 1
Ziffern 1- 4 Kommunalwahlordnung NRW folgende Aufgaben:
1.
2.
3.
4.
die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke
die Entscheidung über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von
Wahlvorschlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft
die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge
die Feststellung des Wahlergebnisses.
Die Wahl der Beisitzer des Ausschusses erfolgt nach dem gleichen Prinzip wie die
Wahl der Mitglieder eines Regelausschusses. Zuvor muss der Rat jedoch festlegen,
welche personelle Stärke der Ausschuss haben soll (4, 6, 8 oder 10 Beisitzer).
Der Rat kann sich zur Besetzung des Ausschusses auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag einigen, der dann durch einstimmigen Beschluss des Rates
angenommen werden muss (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW).
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt (§ 50 Abs. 3 GO
NRW a.F.).
Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des
Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen
Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu
verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich
für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in
der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen
Zahlenbruchteilen entscheidet das Los
Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses soll ein Vertreter gewählt werden.
Der Wahlausschuss für die letzte Kommunalwahl war mit 8 Beisitzern besetzt.
Der Bürgermeister ist bei Ausschussbesetzungen nicht stimmberechtigt.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß, den
Wahlausschuss für die Kommunalwahl 2014 mit ______ Beisitzern zu besetzen.
Bis zur kommenden Ratssitzung können sich die Parteien im Rat der Gemeinde
Vettweiß auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen. Kommt ein einheitlicher
Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in
einem Wahlgang abgestimmt.