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Vorlage (Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses der Gemeinde Vettweiß)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
55 kB
Datum
07.03.2013
Erstellt
08.02.13, 18:11
Aktualisiert
08.02.13, 18:11
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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 31.01.2013 Fachbereich: I Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-18/2013 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 21.02.2013 Gemeinderat am 07.03.2013 - öffentlich - Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses der Gemeinde Vettweiß Begründung: Für die Vorbereitung der Kommunalwahl 2014 sind bereits in naher Zukunft Entscheidungen zu treffen. Diese sind teilweise Aufgabe des Wahlausschusses, der zu besetzen ist. Der Wahlausschuss besteht gem. § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz NRW aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden (Bürgermeister) und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern (Ratsmitglieder oder sachkundige Bürger). Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, und dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag gibt. Dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlausschuss obliegen gem. § 2 Abs. 1 Ziffern 1- 4 Kommunalwahlordnung NRW folgende Aufgaben: 1. 2. 3. 4. die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke die Entscheidung über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge die Feststellung des Wahlergebnisses. Die Wahl der Beisitzer des Ausschusses erfolgt nach dem gleichen Prinzip wie die Wahl der Mitglieder eines Regelausschusses. Zuvor muss der Rat jedoch festlegen, welche personelle Stärke der Ausschuss haben soll (4, 6, 8 oder 10 Beisitzer). Der Rat kann sich zur Besetzung des Ausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen, der dann durch einstimmigen Beschluss des Rates angenommen werden muss (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW). Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt (§ 50 Abs. 3 GO NRW a.F.). Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses soll ein Vertreter gewählt werden. Der Wahlausschuss für die letzte Kommunalwahl war mit 8 Beisitzern besetzt. Der Bürgermeister ist bei Ausschussbesetzungen nicht stimmberechtigt. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß, den Wahlausschuss für die Kommunalwahl 2014 mit ______ Beisitzern zu besetzen. Bis zur kommenden Ratssitzung können sich die Parteien im Rat der Gemeinde Vettweiß auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.