Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
119 kB
Datum
07.03.2013
Erstellt
08.02.13, 18:11
Aktualisiert
08.02.13, 18:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 05.02.2013
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-26/2013
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 21.02.2013
Gemeinderat am 07.03.2013
- öffentlich -
5. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen,
Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der
Gemeinde Vettweiß (Abwassergebührensatzung) vom 12.12.2008
Begründung:
Das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW) hat mit Urteil vom 03.12.2012
(Az.: 9 A 2646/11) entschieden, dass es an seiner bisherigen, jahrzehntelangen
Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Bagatellregelung bei dem Abzug von
Wasserschwundmengen nicht mehr festhält.
Der Städte-und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen (StGB NRW) hat aufgrund der neuen
Rechtsprechung seine Muster-Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen,
Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse angepasst. Diese
notwendigen Änderungen sollen mit der anliegenden Änderungssatzung auch in die
Abwassergebührensatzung der Gemeinde Vettweiß übertragen werden.
Die bisher in der Satzung der Gemeinde Vettweiß festgeschriebene Bagatellgrenze von
10m³ pro Jahr sollte dazu dienen, den Verwaltungsaufwand praktikabel zu gestalten und vor
einer Flut von Absetzungsanträgen zu schützen. Dies soll zukünftig durch die Vorgabe
erfolgen, dass nur noch geeichte Nebenzähler anerkannt werden und dass diese regelmäßig
gegen neue geeichte Zähler ausgetauscht werden müssen.
Des Weiteren wird durch eine Ausschlussfrist -die im übrigen auch vom OVG NRW in
seinen Ausführungen zum oben genannten Urteil angeregt wurde- sichergestellt, dass alle
Absetzungsanträge bis zu einem bestimmten Datum vorliegen, und die Mengen dann
automatisiert ins Veranlagungsprogramm eingelesen werden können. Das Datum 07.Januar
wurde als Stichtag gewählt, damit die Absatzmengen bereits bei den Jahresbescheiden mit
berücksichtigt werden können.
Die nachfolgenden Erläuterungen zur Unzulässigkeit einer Bagatellregelung wurden (in
verkürzter Form) den Erläuterungen zur Mustersatzung des StGB NRW entnommen:
Nach dem OVG NRW ist bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr der so genannte
Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) nach wie vor ein zulässiger
Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
Allerdings
muss
nach
dem
OVG
NRW
die
Abwassergebührensatzung vorsehen, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht
zugeführte Wassermengen – etwa im Falle gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung – in
Abzug gebracht werden. Der Nachweis dieser Mengen kann dem Gebührenpflichtigen
auferlegt werden. Die mit der Absetzbarkeit von nicht in die öffentliche Abwasserkanalisation
eingeleiteter Frischwassermengen bewirkte Verfeinerung des Frischwasser-Maßstabes
(Frischwasser = Abwasser) darf nach dem OVG NRW nicht durch einen Grenzwert (die
Bagatellgrenze) konterkariert (zunichte gemacht) werden, der wegen seiner Höhe im
Regelfall einer Nichtberücksichtigung anderweitig verbrauchter Wassermengen
gleichkommt.
Vor diesem Hintergrund ist die Regelung einer Bagatellgrenze als nicht mehr zulässig
anzusehen. Eine solche Bagatellgrenze lässt sich nach dem OVG NRW letztlich auch nicht
als notwendiger Bestandteil eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes rechtfertigen, der
zulässigerweise pauschalierende Bestandteile enthält. Ungenauigkeiten sind hinsichtlich der
Gebührenbemessung in gewissem Umfang als notwendige Folge der Verwendung des
Frischwassermaßstabs hinzunehmen, etwa soweit ein gewisser Teil des bezogenen
Frischwassers wegen Verbrauchs in der Küche oder zum Trinken, wegen der Verdunstung
oder wegen des Gießens von Balkonpflanzen, nicht mehr in das Kanalnetz als Abwasser
eingeleitet wird. Die Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Waschen, Trinken
usw. bei normaler Wohnnutzung treffen typischerweise alle Grundstücke in etwa gleich und
lassen sich zu dem – so das OVG NRW ausdrücklich - praktisch nicht korrekt nachweisen
(vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.03.1995 – Az. 8 N 3.93 –).
Dieses trifft nach dem OVG NRW
bei konkret ermittelbaren Wassermengen zur
Gartenbewässerung durch einen Wassermesser allerdings nicht zu. Die mit der Einführung
der Bagatellgrenze verbundene Ungenauigkeit des Frischwassermaßstabs ist anders als im
Falle der bei normaler Wohnnutzung üblichen Wasserverluste vermeidbar (vgl. OVG
Niedersachsen, Urteil vom 13.02.1996 – Az. 9 K 1853/94). Ob es für den
Gebührenpflichtigen bei nur geringen Abzugsmengen und demnach nur geringen
Gebührenersparnissen wirtschaftlich sinnvoll ist, die Beschaffung, den Einbau und die
turnusgemäße Eichung des Zählers zu finanzieren, ist allerdings für die Beurteilung der
Wirksamkeit der Satzungsregelung nach dem OVG NRW unbeachtlich. Dem
Grundstückseigentümer ist es zu belassen, aus welchen Gründen und mit welchen Opfern
er sich für die entsprechenden Entnahmestellen einen Nebenzähler einrichten möchte.
Eine rückwirkende Änderung der Abwassergebührensatzung kann grundsätzlich zum
01.01.2013 erfolgen, weil hierdurch dem Urteil des OVG NRW Rechnung getragen wird.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die anliegende 5. Änderung
zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren
und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Vettweiß
(Abwassergebührensatzung) vom 12.12.2008 zu beschließen.