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Vorlage (5. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Vettweiß (Abwassergebührensatzung) vom 12.12.2008)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
119 kB
Datum
07.03.2013
Erstellt
08.02.13, 18:11
Aktualisiert
08.02.13, 18:11
Vorlage (5. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Vettweiß (Abwassergebührensatzung) vom 12.12.2008) Vorlage (5. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Vettweiß (Abwassergebührensatzung) vom 12.12.2008)

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 05.02.2013 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-26/2013 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 21.02.2013 Gemeinderat am 07.03.2013 - öffentlich - 5. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Vettweiß (Abwassergebührensatzung) vom 12.12.2008 Begründung: Das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW) hat mit Urteil vom 03.12.2012 (Az.: 9 A 2646/11) entschieden, dass es an seiner bisherigen, jahrzehntelangen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Bagatellregelung bei dem Abzug von Wasserschwundmengen nicht mehr festhält. Der Städte-und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen (StGB NRW) hat aufgrund der neuen Rechtsprechung seine Muster-Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse angepasst. Diese notwendigen Änderungen sollen mit der anliegenden Änderungssatzung auch in die Abwassergebührensatzung der Gemeinde Vettweiß übertragen werden. Die bisher in der Satzung der Gemeinde Vettweiß festgeschriebene Bagatellgrenze von 10m³ pro Jahr sollte dazu dienen, den Verwaltungsaufwand praktikabel zu gestalten und vor einer Flut von Absetzungsanträgen zu schützen. Dies soll zukünftig durch die Vorgabe erfolgen, dass nur noch geeichte Nebenzähler anerkannt werden und dass diese regelmäßig gegen neue geeichte Zähler ausgetauscht werden müssen. Des Weiteren wird durch eine Ausschlussfrist -die im übrigen auch vom OVG NRW in seinen Ausführungen zum oben genannten Urteil angeregt wurde- sichergestellt, dass alle Absetzungsanträge bis zu einem bestimmten Datum vorliegen, und die Mengen dann automatisiert ins Veranlagungsprogramm eingelesen werden können. Das Datum 07.Januar wurde als Stichtag gewählt, damit die Absatzmengen bereits bei den Jahresbescheiden mit berücksichtigt werden können. Die nachfolgenden Erläuterungen zur Unzulässigkeit einer Bagatellregelung wurden (in verkürzter Form) den Erläuterungen zur Mustersatzung des StGB NRW entnommen: Nach dem OVG NRW ist bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr der so genannte Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) nach wie vor ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Allerdings muss nach dem OVG NRW die Abwassergebührensatzung vorsehen, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Wassermengen – etwa im Falle gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung – in Abzug gebracht werden. Der Nachweis dieser Mengen kann dem Gebührenpflichtigen auferlegt werden. Die mit der Absetzbarkeit von nicht in die öffentliche Abwasserkanalisation eingeleiteter Frischwassermengen bewirkte Verfeinerung des Frischwasser-Maßstabes (Frischwasser = Abwasser) darf nach dem OVG NRW nicht durch einen Grenzwert (die Bagatellgrenze) konterkariert (zunichte gemacht) werden, der wegen seiner Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung anderweitig verbrauchter Wassermengen gleichkommt. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung einer Bagatellgrenze als nicht mehr zulässig anzusehen. Eine solche Bagatellgrenze lässt sich nach dem OVG NRW letztlich auch nicht als notwendiger Bestandteil eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes rechtfertigen, der zulässigerweise pauschalierende Bestandteile enthält. Ungenauigkeiten sind hinsichtlich der Gebührenbemessung in gewissem Umfang als notwendige Folge der Verwendung des Frischwassermaßstabs hinzunehmen, etwa soweit ein gewisser Teil des bezogenen Frischwassers wegen Verbrauchs in der Küche oder zum Trinken, wegen der Verdunstung oder wegen des Gießens von Balkonpflanzen, nicht mehr in das Kanalnetz als Abwasser eingeleitet wird. Die Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Waschen, Trinken usw. bei normaler Wohnnutzung treffen typischerweise alle Grundstücke in etwa gleich und lassen sich zu dem – so das OVG NRW ausdrücklich - praktisch nicht korrekt nachweisen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.03.1995 – Az. 8 N 3.93 –). Dieses trifft nach dem OVG NRW bei konkret ermittelbaren Wassermengen zur Gartenbewässerung durch einen Wassermesser allerdings nicht zu. Die mit der Einführung der Bagatellgrenze verbundene Ungenauigkeit des Frischwassermaßstabs ist anders als im Falle der bei normaler Wohnnutzung üblichen Wasserverluste vermeidbar (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.02.1996 – Az. 9 K 1853/94). Ob es für den Gebührenpflichtigen bei nur geringen Abzugsmengen und demnach nur geringen Gebührenersparnissen wirtschaftlich sinnvoll ist, die Beschaffung, den Einbau und die turnusgemäße Eichung des Zählers zu finanzieren, ist allerdings für die Beurteilung der Wirksamkeit der Satzungsregelung nach dem OVG NRW unbeachtlich. Dem Grundstückseigentümer ist es zu belassen, aus welchen Gründen und mit welchen Opfern er sich für die entsprechenden Entnahmestellen einen Nebenzähler einrichten möchte. Eine rückwirkende Änderung der Abwassergebührensatzung kann grundsätzlich zum 01.01.2013 erfolgen, weil hierdurch dem Urteil des OVG NRW Rechnung getragen wird. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die anliegende 5. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Vettweiß (Abwassergebührensatzung) vom 12.12.2008 zu beschließen.