Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
20 kB
Datum
07.03.2013
Erstellt
08.02.13, 18:11
Aktualisiert
08.02.13, 18:11
Stichworte
Inhalt der Datei
5. Satzung vom ________ zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der
Gemeinde Vettweiß (Abwassergebührensatzung) vom 12.12.2008
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), der § 1, 2, 4, 6, 7 8 und 10 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV.
NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), sowie des § 65
des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010
(GV. NRW. S. 185), hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung am _________ die folgende
Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 11 Schmutzwassergebühr
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5)
Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar
verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sogenannte Wasserschwundmengen) abgezogen.
Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist
verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine
Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der
Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang B Nr. 6.1 der BundesEichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die
ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser
Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Ist der Einbau eines Wasserzählers im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht
zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus
denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der
gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die
nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem
Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen
unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht
anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine
Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt,
von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Die Kosten für
das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige.
Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum 07.
Januar des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Gemeinde geltend zu machen.
Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt
(Ausschlussfrist). Fällt der 07. Januar des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag endet die
Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen,
Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Vettweiß
(Abwassergebührensatzung) vom 12.12.2008 tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft.
-1-