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Vorlage (Anlage zur Vorlage V-30/2013)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
126 kB
Datum
07.03.2013
Erstellt
01.03.13, 12:29
Aktualisiert
01.03.13, 12:29

Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß 7. Änderung Flächennutzungsplan Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange 01 RWE Power AG, Köln Kurzinhalt der Stellungnahme 29.01.2013 Wir weisen darauf hin, dass ein Teil des Plangebietes, wie in der Anlage „blau“ dargestellt, in einem Auengebiet liegt, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Beschlussvorschlag Eine Kennzeichnung wegen der Lage in einem ehemaligen Auegebiet, wegen flurnahem natürlichem Grundwasserstand und wegen der Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus, inkl. der angeführten DIN-Normen, war bereits im Planwerk enthalten. Der nebenstehenden Stellungnahme wird zugestimmt. Die übersandte, ungefähre Abgrenzung des ehemaligen Auegebietes ist in die Planzeichnung noch einzutragen. Die übersandte, ungefähre Abgrenzung des Humose Böden sind empfindlich gegen Boden- ehemaligen Auegebietes kann zusätzlich noch in die druck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfah- Planzeichnung eingetragen werden. rungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Wir bitten Sie, für die gekennzeichnete Fläche in die textlichen Festsetzungen folgende Hinweise aufzunehmen: Das Plangebiet liegt bereichsweise in einem Auegebiet - Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich. 1 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB FNP Vettweiß-Änd 7.docx Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange 01 Kurzinhalt der Stellungnahme Fortsetzung RWE Power AG, Köln Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW zu beachten. - 02 Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten. 02.01.2013 Mit Ihrem Schreiben vom 12.12.2012 benachrichtigen Sie mich über die öffentliche Auslegung der o.a. Planung. Zu der Planung habe ich bereits am 28.02.2012 Stellung genommen. Ich habe die nunmehr zugeleiteten Unterlagen mit den Unterlagen, die im Vorfeld Gegenstand der Prüfung und meiner Stellungnahme waren, - soweit mir möglich - verglichen. Änderungen sind mir nicht aufgefallen. Beschlussvorschlag Die alte Stellungnahme war zur 3. Änderung und Er- Kein weitergehender Beschluss gänzung des B-Plans Ve-12. Bauhöhen über 20 m sind nach wie vor nicht geplant. Ein weitergehender Beschluss ist hierzu nicht erforderlich. Meine Stellungnahme vom 28.02.2012 in dieser Angelegenheit gilt daher vollinhaltlich weiter. Hierbei gehe ich weiterhin davon aus, dass bauliche Anlagen - einschl. untergeordneter Gebäudeteile eine Höhe von 20 m nicht überschreiten. Sollten zwischen den beiden Abstimmungsverfahren Änderungen hinsichtlich der Bauhöhen über Grund, der räumlichen Ausdehnung der überplanten Fläche oder der grundsätzlichen Zweckbestimmung eingetreten sein, so bitte ich mir diese mitzuteilen. Für diesen Fall bitte ich dieses Schreiben als Zwischennachricht zu werten. 2 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB FNP Vettweiß-Änd 7.docx Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange 03 Kurzinhalt der Stellungnahme LVR Amt f. Bodendenkmalpflege Vielen Dank für die Übersendung der Planungsunim Rheinland, Bonn terlagen im Rahmen der öffentlichen Auslegung der o.a. Planung. Grundsätzlich bleibt festzustellen, dass die öffentlichen Belange des Bodendenkmalschutzes im Rahmen der Begründung für die 7. Änderung des FNP rechtlich und (möglicherweise) auch inhaltlich fehlerhaft bewertet wurden. Wie mit Schreiben vom 22.03.2012 im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB dargelegt, ist in der von der Planung erfassten Flächen mit erhaltenen Bodendenkmälern zu rechnen. Es wurden daher darauf hingewiesen, dass die Fläche auf Veranlassung der Gemeinde durch Sachverhaltsermittlung bezüglich deren Denkmalwürdigkeit und damit Bebaubarkeit zu überprüfen ist. Diese Verpflichtung besteht vor dem Hintergrund der §§ 3, 4, 7, 8, 11 DSchG NW nach den Vorschriften des Baugesetzbuches. Ich verweise diesbezüglich auf § 1 Abs. 6 Nr. 5 iVm § 1 Abs. 7 BauGB sowie das Urteil BVerwG vom 11.11.2002 - 4 BN 52/2: Danach ist die planende Gemeinde dann, wenn ihr im Zeitpunkt der Bauleitplanung Hinweise oder Anhaltspunkte zu Bodendenkmälern vorliegen, die für die planerische Entwicklung von Bedeutung sein können, verpflichtet, Einzelheiten dazu zu erfassen und näher zu untersuchen. Insoweit obliegt ihr eine aus dem Abwägungsgebot abgeleitete Prüfungs- und Nachforschungspflicht. Bereits bei einem Anfangsverdacht muss die Gemeinde diesem in eigener Verantwortung als Planungsträger nachgehen. Das Baugesetzbuch sagt zwar über den Zeitpunkt der Prüfung nichts aus. Aus dem Zweck der Regelung ergibt sich jedoch, dass die Prüfung der Beschlussfassung nicht nachfolgen darf. Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Beschlussvorschlag Nach telefonischer Rücksprache der Verwaltung mit Es ist entsprechend der nebender Verfasserin der Stellungnahme beim LVR Amt für stehenden Stellungnahme der Bodendenkmalpflege vom 25.01.2013 kann die Wer- Verwaltung zu verfahren. tung einvernehmlich dahingehend erfolgen, dass konkrete Untersuchungen erst in der weitergehenden Bauleitplanung (B-Plan-Verfahren) vorgenommen werden. Ausführliche Erläuterungen zur bodendenkmalpflegerischen Situation und eine Auflage, dass vor jeglicher zusätzlichen Baulandentwicklung die Belange der Bodendenkmalpflege abzuarbeiten sind, war bereits im Textteil enthalten. 3 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB FNP Vettweiß-Änd 7.docx Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange 03 Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Fortsetzung Bei der Prüfung, ob durch die Änderung des FNP LVR Amt f. Bodendenkmalpflege Bauerwartungsland geschaffen werden kann oder im Rheinland, Bonn nicht ist demnach der Denkmalschutz einzubeziehen, u.z. unter Beachtung des rechtlich vorgegebene Auftrags-, Bodendenkmäler für kommende Generationen als Bodenarchiv zu bewahren. Bodendenkmäler sind nach den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NW zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und (zu gegebener Zeit) wissenschaftlich zu erforschen (vgl. dazu: Beschluss des OVG Münster vom 27.08.2007 - 10 A 3856/06). Bei dem von Ihnen zitierten Urteil vom 20.01.2011 10 A 1995/09 - handelt es sich im Übrigen um eine Entscheidung, die auf die Bauleitplanung nicht anwendbar ist. Zwar geht das Urteil davon aus, dass über § 9 DSchG NW legitimierte archäologische Ausgrabungen in eingetragenen Bodendenkmälern (vgl. dazu § 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG NW) auf der Basis des § 22 Abs. 3 Nr. 4 DSchG NW zum Aufgabenbereich der öffentlichen Hand gehören. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, dass eine derartige archäologische Grabung bereits durch einen Verwaltungsakt (in entschiedenen Fall war es eine Genehmigung nach dem Abgrabungsgesetz) präjudiziert ist. Das Gericht stellte nämlich im Zusammenhang mit dem Urteil fest, dass die Beseitigung dem in einem Abgrabungsgebiet gelegenen Bodendenkmal unabhängig von seiner Eintragung in die Denkmalliste drohte. Bei der Ermittlung der Abwägungserheblichkeit eines Bodendenkmals für die Bauleitplanung geht es nicht um eine Ausgrabung, sondern um den Vollzug eines Planungsauftrages, der über § 1 BauGB an die Gemeinde gerichtet ist. Es geht allein um die Frage der Abwägungserheblichkeit der Belange des Denkmalschutzes in Bezug auf die Planung und im Ergebnis um die Erhaltung des Bodendenkmals und nicht um dessen Zerstörung durch Ausgrabung. 4 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB FNP Vettweiß-Änd 7.docx Beschlussvorschlag Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange 03 Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Beschlussvorschlag Umweltbericht und artenschutzrechtliche Vorprüfung lagen bei der erfolgten öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung sehr wohl vor. Die Eingriffsregelung wurde entsprechend dem gem. § 2 (4) Satz 2 BauGB seitens der Gemeinde festgelegten und für die Abwägung erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad im Umweltbericht gem. § 1a (3) BauGB angewendet und kommt zu dem Schluss, dass in Anbetracht des noch nicht abschließend feststehenden Eingriffs jedenfalls genügend Suchräume für externen Ausgleich vorhanden sind, sowie dass möglichst umfassend aufwertende Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches zukünftiger verbindlicher Bauleitplanverfahren untergebracht werden sollen. Den nebenstehenden Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt. Weiterführende Regelungen sind bei den noch nachfolgenden Planungsschritten zu treffen, insbesondere der verbindlichen Bauleitplanung (B-Plan-Verfahren). Fortsetzung Genau diese soll nämlich durch die Aufklärung des LVR Amt f. Bodendenkmalpflege entscheidungserheblichen (abwägungserheblichen) im Rheinland, Bonn Sachverhaltes vermieden werden! Als vorbereitender Bebauungsplan hat der FNP Steuerungswirkung, da sowohl die Behörde als auch die Bauherrn die tatsächlichen Bebauungsmöglichkeiten für einzelne Grundstücke ableiten können. Ich erwarte daher, dass die Gemeinde dem gesetzlichen Auftrag zur Ermittlung der Abwägungserheblichkeit der Bodendenkmäler Rechnung trägt und die Entscheidung über die o.a. FNP-Änderung erst dann trifft, wenn geklärt ist, ob diese mit Denkmalrecht zu vereinbaren ist. 04 BUND Kreisgruppe Düren Vettweiß 05.02.2013 Zur 7. Änderung FNP der Gemeinde Vettweiß gibt der BUND als anerkannter Naturschutzverband wie folgt seine Stellungnahme: Die Änderung des FNP in der Gemarkung Vettweiß lehnen wir ab. Begründung: Bei der Planung ist die Eingriffsregelung anzuwenden. Hierzu liegt noch kein erforderlicher Umweltbericht vor. Im Umweltbericht ist darzustellen, inwieweit eine weitere Inanspruchnahme von Flächen noch verträglich ist und wie dieser Eingriff auszugleichen ist. Hierzu sind Arten im Vorfeld zu kartieren und die Wirkung der Planung auf jede dieser Arten darzustellen. Geschieht dies nicht, läge ein Abwägungsausfall vor. 5 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB FNP Vettweiß-Änd 7.docx Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange 04 Fortsetzung BUND Kreisgruppe Düren Vettweiß Kurzinhalt der Stellungnahme Auch die Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung und angemessene Kompensation ist ohne eine Kartierung der Arten nicht möglich. Dies sind insbesondere Arten der Dorfränder sowie Greifvögel und Eulen, die hier ihr Nahrungshabitat haben, hier z.B. Feldlerche, Feldschwirl, Wiesenschafstelze, Wiesenpieper, Grauammer, Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz. Gerade die Feldvogelarten gehen landesweit drastisch zurück und bedürfen besonderen Schutzes. Hinweis Die Betrachtung nur der planungsrelevanten Arten entspricht nicht mehr der Rechtsprechung. Zum einen ist die Beschränkung lediglich auf die „planungsrelevanten“ Vogelarten nach der Rechtsprechung des OVG Münster nicht statthaft (Urteil vom 17.04.2009, 7 D 110/07.NE). Das OVG erwartet eine Betrachtung auch der anderen Vogelarten, die wenigstens überschlägig erkennen lässt, welche Beeinträchtigungen diese Arten durch die Planung zu erwarten haben. Eine solche Betrachtung, die auch wenigstens überschlägig belastbare Aussagen zu häufigeren Zugvogelarten macht, liegt bislang nicht vor. Der aktuell weiter beschleunigte Rückgang der Arten des Offenlandes und das Grünlandumwandlungsverbot des Landes NRW belegen hier die Bedeutung von Grünland und Offenland und gerade in der Vettweißer/ Zülpicher Börde. Die Ausgleichsflächen müssen ortsnah und außerhalb des Planungsgebietes angelegt werden. Die umgebrochene Fläche Grünland ist vollständig durch neuangelegtes Dauergrünland im Verhältnis von mind. 1:1 zu ersetzen. Im Übrigen kann es nicht Sinn einer Ausgleichsplanung sein, wahllos Flächen als Ersatz darzustellen, in diesem Fall in der Gemarkung Ginnick, zudem diese in einem räumlich funktionalen Zusammen- Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Es wurde gem. den Vorgaben des BNatSchG sowie der gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.10.2010: „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ eine artenschutzrechtliche Prüfung als Vorprüfung durchgeführt, die zu dem Ergebnis kommt, dass die Darstellungen der 7. Änderung des FNP der Gemeinde Vettweiß aus artenschutzrechtlicher Sicht angemessen sind, da auch im Falle erkennbarer artenschutzrechtlicher Konflikte eine prognostische Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass im Rahmen nachgelagerter Planverfahren eine artenschutzrechtliche Konfliktlösung zu erwarten ist. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung geht unter Punkt 3.1 auf das Vorkommen nicht planungsrelevanter Arten ein. Die Betrachtung von Zugvogelarten ist gem. der gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.10.2010: „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“, die auch für die Abarbeitung aller artenschutzrechtlichen Fragestellungen angewendet wurde, erfolgt. Die 7. Änderung des FNP der Gemeinde Vettweiß weist darauf hin, dass Suchräume für den externen Ausgleich vorhanden sind sowie dass möglichst umfassend aufwertende Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches nachfolgender BPläne untergebracht werden sollen. Der funktionale Bezug richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Der Umgang mit nicht überbaubaren Flächen bleibt der verbindlichen Bauleitplanung vorbehalten. 6 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB FNP Vettweiß-Änd 7.docx Beschlussvorschlag Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange 04 Fortsetzung BUND Kreisgruppe Düren Vettweiß Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme bzw. Abwägung dazu hang stehen müssen! Die neu entstehenden Gärten, Grünanlagen und Spielplätze dürfen nicht in die Berechnung der Ausgleichsflächen mit eingerechnet werden. Beschlussvorschlag Im Besonderen weisen wir auf die Berücksichtigung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. der am 12.02.2011 in Kraft getretenen DGL-VO NRW (Dauergrünlandverordnung) hin. Ein Dauergrünlandumbruch, der vor einer schriftlichen Genehmigung erfolgt, stellt einen Verstoß gegen die Cross Compliance-Regelungen dar und wird sanktioniert werden. Das Plangebiet liegt in einem Auegebiet, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und die Böden statisch wenig belastbar sind. Auch deswegen ist auf eine Bebauung solcher Bereiche zu verzichten. Es ist zu bedenken, dass der Eingriff in den Naturhaushalt durch die Versiegelung nur durch Entsiegelung einer gleich großen Fläche ausgeglichen werden kann. 05 Erftverband, Bergheim Eine Kennzeichnung als ehemaliges Auegebiet war im Planwerk enthalten. Die Beurteilung bodenstatischer Belange bleibt den nachfolgenden Plan-/ bzw. Genehmigungsverfahren vorbehalten. Zum Eingriff vgl. oben. Im Weiteren wird vorgeschlagen im Zuge des nun Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. bewusstgewordenen „Landfraß“ (vgl. in NRW wird täglich eine Fläche von „20 Fußballfeldern“ baulich versiegelt) eine Nachhaltigkeitsstatistik für das Gemeindegebiet Vettweiß zu erarbeiten, die die in den letzten Jahren zugenommenen Versiegelung transparent macht und zukünftig eine jeweilige Überprüfung auf Notwendigkeit zulässt. Diese Statistik könnte beispielsweise auch aufzeigen, wie viele Flächen durch Sanierung und Aufarbeitung einzusparen sind. 08.01.2013 Wie Ihnen bereits in unserer Stellungnahme vom Die Stellungnahme wird nochmals zur Kenntnis ge- Die Stellungnahme wird zur 07.03.2012 mitgeteilt wurde, sind mit der Umset- nommen. Kenntnis genommen. zung des geänderten FNP die freien Kapazitäten der Kläranlage Vettweiß erschöpft. Sollten Sie diesbezüglich Detailinformationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Herrn Brendle, Abt. A2-Planen und Bauen, Tel. 02271/88-1174. 7 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB FNP Vettweiß-Änd 7.docx Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange 05 Fortsetzung Erftverband Bergheim Kurzinhalt der Stellungnahme Zudem ist die Niederschlagswasserbeseitigung mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Dabei ist auch die hydraulische Leistungsfähigkeit bei seltenen Ereignissen (100jährlich) zu berücksichtigen. Sollten Sie diesbezügliche Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Frau Haltof, Abt. G2 Flussgebietsbewirtschaftung, Tel. 02271/88-1233. Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Beschlussvorschlag Abstimmung der Niederschlagswasserbeseitigung ist Kein weitergehender auch so vorgesehen und in der Begründung enthalten. schluss. Auf FNP-Ebene ist dazu kein weitergehender Beschluss erforderlich. Be- Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass im Be- Potentieller flurnaher Grundwasserstand war im Plan- Kein weitergehender Beschluss reich des Plangebietes flurnahe Grundwasser- werk enthalten. erforderlich. stände auftreten können. 06 Bezirksregierung Köln, Allgemeine Landeskultur und Landentwicklung 08.01.2013 Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. 07 Kreis Düren 04.02.2013 Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: - - - - - Kämmerei Straßenverkehrsamt Kreisentwicklung und -straßen Recht, Bauordnung und Wohnungswesen Brandschutz Umweltamt Landschaftspflege und Naturschutz 8 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB FNP Vettweiß-Änd 7.docx Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange 07 Fortsetzung Kreis Düren Kurzinhalt der Stellungnahme Kreisentwicklung und -straßen Einen zusätzlichen Verkehrsanschluss im Südwesten an die vorhandene K 28 kann aus Sicht des Straßenbaulastträgers für Kreisstraßen nicht zugestimmt werden. In unmittelbarer Nähe münden schon die Gereonstraße und die Zufahrt eines Lebensmitteldiscountmarktes und eines Vollversorgers auf die K 28. Eine zusätzliche Einmündung würde die Leichtigkeit und die Sicherheit des Straßenverkehrs auf die K 28 beeinträchtigen. Straßenverkehrsamt Zur vorgestellten Erweiterung der Bauflächen am südlichen Ortsrand von Vettweiß bestehen aus Sicht des Straßenverkehrsamtes keine Bedenken. Einer Anbindung bzw. Erschließung dieser Bauflächen zur K 28 kann jedoch nicht zugestimmt werden. Daher ist die Planung entsprechend anzupassen. Landschaftspflege und Naturschutz Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Kreises Düren vom 08.03.2012 zur notwendigen Darlegung der Belanges des Naturschutzes und der Landschaftspflege reichen die nunmehr zur öffentlichen Auslegung getroffenen Aussagen unter Nr. 3.3 des Umweltberichtes nicht aus. Die ordnungsgemäße Einstellung der v.g. Belange in das Planverfahren kann daher nicht bestätigt werden. Ansprechpartner für evtl. Rückfragen usw. ist Herr Lutz Johnen (Durchwahl 2768). Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Beschlussvorschlag Die Möglichkeit zur Einrichtung einer zusätzlichen Zufahrt zur Kreisstraße war und ist vor allem für den Fall eines größeren Verkehrsaufkommens aus dem eingeplanten Bereich der Gemischten Bauflächen gedacht, etwa für den Fall, dass sich dort eine Tankstellenansiedlung realisieren ließe. Ob und wie sich der Bedarf für eine solche zusätzliche Zufahrt einmal tatsächlich entwickelt, steht noch offen. Aus Sicht der Gemeinde könnten die Belange der Leichtigkeit und der Sicherheit des Verkehrs auf der Kreisstraße bei den weiterführenden Planungsschritten jedenfalls durchaus noch einvernehmlich gelöst werden. Wenigstens als Option, unter Vorbehalt natürlich der erforderlichen verkehrstechnischen Detailregelungen mit dem Straßenbaulastträger, sollte der Streifen Baufläche, der ggf. für den zusätzlichen Verkehrsanschluss dienen soll, in der FNP-Änderung ausgewiesen bleiben. Da keine unmittelbare Darstellung als Verkehrsfläche erfolgt (sondern als Baufläche), entsteht auch keine den Kreis Düren bindende Darstellungswirkung, den Anschluss später in jedem Falle genehmigen zu müssen. Nebenstehenden Stellungnahmen wird zugestimmt. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind - für den Detaillierungsgrad einer nur vorbereitenden Bauleitplanung - durch die vorgelegte artenschutzrechtliche Vorprüfung und den Umweltbericht nach Auffassung der Gemeinde zutreffend und ausreichend abgearbeitet worden. Wie in Kapitel 3.3 des Umweltberichtes ausgeführt, sind bereits auf FNPEbene randliche Grünflächen ausgewiesen und der restliche Ausgleich erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (nachfolgende B-Pläne) ermittel- und festlegbar. Ausreichende potentielle Ausgleichsmöglichkeiten, etwa aus dem gemeindlichen Öko-Konto mit einem Guthaben in Höhe von 85.000 Ausgleichspunkten, das vom Kreis selbst geführt wird, sind grundsätzlich gegeben. 9 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB FNP Vettweiß-Änd 7.docx An der Option eines zusätzlichen Anschlusses an die Kreisstraße 28 wird festgehalten. Dto. wird an der Regelung der Ausgleichsmaßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (B-Pläne) festgehalten. Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange 07 Fortsetzung Kreis Düren Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme bzw. Abwägung dazu Auf FNP-Ebene besteht nur eine Kann-Regelung zur Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen. Auch steht noch gar nicht fest, ab wann und in welchen Schritten die Baulandentwicklung weiter vorangetrieben wird, also erübrigt sich auch eine feste Zuordnung zum jetzigen Zeitpunkt. An der Bauleitplanung sollte in der jetzigen Form festgehalten werden. Stand: 28.02.2013 My/Dö 10 \\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB FNP Vettweiß-Änd 7.docx Beschlussvorschlag