Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
126 kB
Datum
07.03.2013
Erstellt
01.03.13, 12:29
Aktualisiert
01.03.13, 12:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
7. Änderung Flächennutzungsplan
Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
01
RWE Power AG, Köln
Kurzinhalt der Stellungnahme
29.01.2013
Wir weisen darauf hin, dass ein Teil des Plangebietes, wie in der Anlage „blau“ dargestellt, in einem Auengebiet liegt, in dem der natürliche
Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche
ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial
enthalten kann.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Eine Kennzeichnung wegen der Lage in einem ehemaligen Auegebiet, wegen flurnahem natürlichem
Grundwasserstand und wegen der Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus, inkl. der angeführten DIN-Normen, war bereits im Planwerk enthalten.
Der nebenstehenden Stellungnahme wird zugestimmt.
Die übersandte, ungefähre
Abgrenzung des ehemaligen
Auegebietes ist in die Planzeichnung noch einzutragen.
Die übersandte, ungefähre Abgrenzung des
Humose Böden sind empfindlich gegen Boden- ehemaligen Auegebietes kann zusätzlich noch in die
druck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfah- Planzeichnung eingetragen werden.
rungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf
kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit,
so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung
diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der
Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1
BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der
Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung
als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung
ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Wir bitten Sie, für die gekennzeichnete Fläche in
die textlichen Festsetzungen folgende Hinweise
aufzunehmen:
Das Plangebiet liegt bereichsweise in einem Auegebiet
-
Baugrundverhältnisse:
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet
sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere
bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich.
1
\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB FNP Vettweiß-Änd 7.docx
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
01
Kurzinhalt der Stellungnahme
Fortsetzung
RWE Power AG, Köln
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054
„Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und
Grundbau“, der DIN 18196 „Erd- und Grundbau;
Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“
sowie die Bestimmungen der Bauordnung des
Landes NRW zu beachten.
-
02
Wehrbereichsverwaltung West,
Düsseldorf
Grundwasserverhältnisse:
Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe
der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche
oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei
den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger
Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die
Vorschriften der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten.
02.01.2013
Mit Ihrem Schreiben vom 12.12.2012 benachrichtigen Sie mich über die öffentliche Auslegung der
o.a. Planung. Zu der Planung habe ich bereits am
28.02.2012 Stellung genommen. Ich habe die
nunmehr zugeleiteten Unterlagen mit den Unterlagen, die im Vorfeld Gegenstand der Prüfung und
meiner Stellungnahme waren, - soweit mir möglich
- verglichen. Änderungen sind mir nicht aufgefallen.
Beschlussvorschlag
Die alte Stellungnahme war zur 3. Änderung und Er- Kein weitergehender Beschluss
gänzung des B-Plans Ve-12.
Bauhöhen über 20 m sind nach wie vor nicht geplant.
Ein weitergehender Beschluss ist hierzu nicht erforderlich.
Meine Stellungnahme vom 28.02.2012 in dieser
Angelegenheit gilt daher vollinhaltlich weiter. Hierbei gehe ich weiterhin davon aus, dass bauliche
Anlagen - einschl. untergeordneter Gebäudeteile eine Höhe von 20 m nicht überschreiten.
Sollten zwischen den beiden Abstimmungsverfahren Änderungen hinsichtlich der Bauhöhen über
Grund, der räumlichen Ausdehnung der überplanten Fläche oder der grundsätzlichen Zweckbestimmung eingetreten sein, so bitte ich mir diese mitzuteilen. Für diesen Fall bitte ich dieses Schreiben
als Zwischennachricht zu werten.
2
\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB FNP Vettweiß-Änd 7.docx
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
03
Kurzinhalt der Stellungnahme
LVR Amt f. Bodendenkmalpflege Vielen Dank für die Übersendung der Planungsunim Rheinland, Bonn
terlagen im Rahmen der öffentlichen Auslegung der
o.a. Planung. Grundsätzlich bleibt festzustellen,
dass die öffentlichen Belange des Bodendenkmalschutzes im Rahmen der Begründung für die 7.
Änderung des FNP rechtlich und (möglicherweise)
auch inhaltlich fehlerhaft bewertet wurden.
Wie mit Schreiben vom 22.03.2012 im Verfahren
nach § 4 Abs. 1 BauGB dargelegt, ist in der von der
Planung erfassten Flächen mit erhaltenen Bodendenkmälern zu rechnen. Es wurden daher darauf
hingewiesen, dass die Fläche auf Veranlassung der
Gemeinde durch Sachverhaltsermittlung bezüglich
deren Denkmalwürdigkeit und damit Bebaubarkeit
zu überprüfen ist. Diese Verpflichtung besteht vor
dem Hintergrund der §§ 3, 4, 7, 8, 11 DSchG NW
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches. Ich
verweise diesbezüglich auf § 1 Abs. 6 Nr. 5 iVm § 1
Abs. 7 BauGB sowie das Urteil BVerwG vom
11.11.2002 - 4 BN 52/2: Danach ist die planende
Gemeinde dann, wenn ihr im Zeitpunkt der Bauleitplanung Hinweise oder Anhaltspunkte zu Bodendenkmälern vorliegen, die für die planerische Entwicklung von Bedeutung sein können, verpflichtet,
Einzelheiten dazu zu erfassen und näher zu untersuchen. Insoweit obliegt ihr eine aus dem Abwägungsgebot abgeleitete Prüfungs- und Nachforschungspflicht. Bereits bei einem Anfangsverdacht
muss die Gemeinde diesem in eigener Verantwortung als Planungsträger nachgehen. Das Baugesetzbuch sagt zwar über den Zeitpunkt der Prüfung
nichts aus. Aus dem Zweck der Regelung ergibt
sich jedoch, dass die Prüfung der Beschlussfassung nicht nachfolgen darf.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Nach telefonischer Rücksprache der Verwaltung mit Es ist entsprechend der nebender Verfasserin der Stellungnahme beim LVR Amt für stehenden Stellungnahme der
Bodendenkmalpflege vom 25.01.2013 kann die Wer- Verwaltung zu verfahren.
tung einvernehmlich dahingehend erfolgen, dass konkrete Untersuchungen erst in der weitergehenden
Bauleitplanung (B-Plan-Verfahren) vorgenommen
werden.
Ausführliche
Erläuterungen
zur
bodendenkmalpflegerischen Situation und eine Auflage,
dass vor jeglicher zusätzlichen Baulandentwicklung
die Belange der Bodendenkmalpflege abzuarbeiten
sind, war bereits im Textteil enthalten.
3
\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB FNP Vettweiß-Änd 7.docx
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
03
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Fortsetzung
Bei der Prüfung, ob durch die Änderung des FNP
LVR Amt f. Bodendenkmalpflege Bauerwartungsland geschaffen werden kann oder
im Rheinland, Bonn
nicht ist demnach der Denkmalschutz einzubeziehen, u.z. unter Beachtung des rechtlich vorgegebene Auftrags-, Bodendenkmäler für kommende
Generationen als Bodenarchiv zu bewahren. Bodendenkmäler sind nach den Vorschriften des
Denkmalschutzgesetzes NW zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und (zu gegebener Zeit)
wissenschaftlich zu erforschen (vgl. dazu: Beschluss des OVG Münster vom 27.08.2007 - 10 A
3856/06).
Bei dem von Ihnen zitierten Urteil vom 20.01.2011 10 A 1995/09 - handelt es sich im Übrigen um eine
Entscheidung, die auf die Bauleitplanung nicht
anwendbar ist. Zwar geht das Urteil davon aus,
dass über § 9 DSchG NW legitimierte archäologische Ausgrabungen in eingetragenen Bodendenkmälern (vgl. dazu § 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG NW)
auf der Basis des § 22 Abs. 3 Nr. 4 DSchG NW
zum Aufgabenbereich der öffentlichen Hand gehören. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, dass eine
derartige archäologische Grabung bereits durch
einen Verwaltungsakt (in entschiedenen Fall war es
eine Genehmigung nach dem Abgrabungsgesetz)
präjudiziert ist. Das Gericht stellte nämlich im Zusammenhang mit dem Urteil fest, dass die Beseitigung dem in einem Abgrabungsgebiet gelegenen
Bodendenkmal unabhängig von seiner Eintragung
in die Denkmalliste drohte.
Bei der Ermittlung der Abwägungserheblichkeit
eines Bodendenkmals für die Bauleitplanung geht
es nicht um eine Ausgrabung, sondern um den
Vollzug eines Planungsauftrages, der über § 1
BauGB an die Gemeinde gerichtet ist. Es geht
allein um die Frage der Abwägungserheblichkeit
der Belange des Denkmalschutzes in Bezug auf die
Planung und im Ergebnis um die Erhaltung des
Bodendenkmals und nicht um dessen Zerstörung
durch Ausgrabung.
4
\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB FNP Vettweiß-Änd 7.docx
Beschlussvorschlag
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
03
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Umweltbericht und artenschutzrechtliche Vorprüfung
lagen bei der erfolgten öffentlichen Auslegung und
Behördenbeteiligung sehr wohl vor.
Die Eingriffsregelung wurde entsprechend dem gem. §
2 (4) Satz 2 BauGB seitens der Gemeinde festgelegten und für die Abwägung erforderlichen Umfang und
Detailierungsgrad im Umweltbericht gem. § 1a (3)
BauGB angewendet und kommt zu dem Schluss, dass
in Anbetracht des noch nicht abschließend
feststehenden
Eingriffs
jedenfalls
genügend
Suchräume für externen Ausgleich vorhanden sind,
sowie dass möglichst umfassend aufwertende Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches zukünftiger
verbindlicher Bauleitplanverfahren untergebracht werden sollen.
Den nebenstehenden Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt.
Weiterführende
Regelungen
sind bei den noch nachfolgenden Planungsschritten zu
treffen,
insbesondere
der
verbindlichen
Bauleitplanung
(B-Plan-Verfahren).
Fortsetzung
Genau diese soll nämlich durch die Aufklärung des
LVR Amt f. Bodendenkmalpflege entscheidungserheblichen (abwägungserheblichen)
im Rheinland, Bonn
Sachverhaltes vermieden werden!
Als vorbereitender Bebauungsplan hat der FNP
Steuerungswirkung, da sowohl die Behörde als
auch die Bauherrn die tatsächlichen Bebauungsmöglichkeiten für einzelne Grundstücke ableiten
können.
Ich erwarte daher, dass die Gemeinde dem gesetzlichen Auftrag zur Ermittlung der Abwägungserheblichkeit der Bodendenkmäler Rechnung trägt und
die Entscheidung über die o.a. FNP-Änderung erst
dann trifft, wenn geklärt ist, ob diese mit Denkmalrecht zu vereinbaren ist.
04
BUND Kreisgruppe Düren
Vettweiß
05.02.2013
Zur 7. Änderung FNP der Gemeinde Vettweiß gibt
der BUND als anerkannter Naturschutzverband wie
folgt seine Stellungnahme:
Die Änderung des FNP in der Gemarkung Vettweiß
lehnen wir ab.
Begründung:
Bei der Planung ist die Eingriffsregelung anzuwenden. Hierzu liegt noch kein erforderlicher Umweltbericht vor. Im Umweltbericht ist darzustellen, inwieweit eine weitere Inanspruchnahme von Flächen noch verträglich ist und wie dieser Eingriff
auszugleichen ist. Hierzu sind Arten im Vorfeld zu
kartieren und die Wirkung der Planung auf jede
dieser Arten darzustellen. Geschieht dies nicht,
läge ein Abwägungsausfall vor.
5
\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB FNP Vettweiß-Änd 7.docx
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
04
Fortsetzung
BUND Kreisgruppe Düren
Vettweiß
Kurzinhalt der Stellungnahme
Auch die Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung und
angemessene Kompensation ist ohne eine Kartierung der Arten nicht möglich. Dies sind insbesondere Arten der Dorfränder sowie Greifvögel und
Eulen, die hier ihr Nahrungshabitat haben, hier z.B.
Feldlerche, Feldschwirl, Wiesenschafstelze, Wiesenpieper, Grauammer, Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz.
Gerade die Feldvogelarten gehen landesweit drastisch zurück und bedürfen besonderen Schutzes.
Hinweis
Die Betrachtung nur der planungsrelevanten Arten
entspricht nicht mehr der Rechtsprechung. Zum
einen ist die Beschränkung lediglich auf die „planungsrelevanten“ Vogelarten nach der Rechtsprechung des OVG Münster nicht statthaft (Urteil vom
17.04.2009, 7 D 110/07.NE). Das OVG erwartet
eine Betrachtung auch der anderen Vogelarten, die
wenigstens überschlägig erkennen lässt, welche
Beeinträchtigungen diese Arten durch die Planung
zu erwarten haben. Eine solche Betrachtung, die
auch wenigstens überschlägig belastbare Aussagen zu häufigeren Zugvogelarten macht, liegt bislang nicht vor. Der aktuell weiter beschleunigte
Rückgang der Arten des Offenlandes und das
Grünlandumwandlungsverbot des Landes NRW
belegen hier die Bedeutung von Grünland und
Offenland und gerade in der Vettweißer/ Zülpicher
Börde.
Die Ausgleichsflächen müssen ortsnah und außerhalb des Planungsgebietes angelegt werden. Die
umgebrochene Fläche Grünland ist vollständig
durch neuangelegtes Dauergrünland im Verhältnis
von mind. 1:1 zu ersetzen.
Im Übrigen kann es nicht Sinn einer Ausgleichsplanung sein, wahllos Flächen als Ersatz darzustellen,
in diesem Fall in der Gemarkung Ginnick, zudem
diese in einem räumlich funktionalen Zusammen-
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Es wurde gem. den Vorgaben des BNatSchG sowie
der gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und
Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
NRW vom 22.10.2010: „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ eine artenschutzrechtliche Prüfung als Vorprüfung durchgeführt, die zu dem Ergebnis kommt,
dass die Darstellungen der 7. Änderung des FNP der
Gemeinde Vettweiß aus artenschutzrechtlicher Sicht
angemessen sind, da auch im Falle erkennbarer artenschutzrechtlicher Konflikte eine prognostische
Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass im Rahmen
nachgelagerter Planverfahren eine artenschutzrechtliche Konfliktlösung zu erwarten ist.
Die artenschutzrechtliche Vorprüfung geht unter Punkt
3.1 auf das Vorkommen nicht planungsrelevanter
Arten ein. Die Betrachtung von Zugvogelarten ist gem.
der
gemeinsamen
Handlungsempfehlung
des
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen
und Verkehr NRW und des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz
NRW
vom
22.10.2010:
„Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“, die auch für
die
Abarbeitung
aller
artenschutzrechtlichen
Fragestellungen angewendet wurde, erfolgt.
Die 7. Änderung des FNP der Gemeinde Vettweiß
weist darauf hin, dass Suchräume für den externen
Ausgleich vorhanden sind sowie dass möglichst umfassend aufwertende Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches nachfolgender BPläne untergebracht
werden sollen. Der funktionale Bezug richtet sich nach
den gesetzlichen Vorgaben. Der Umgang mit nicht
überbaubaren Flächen bleibt der verbindlichen
Bauleitplanung vorbehalten.
6
\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB FNP Vettweiß-Änd 7.docx
Beschlussvorschlag
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
04
Fortsetzung
BUND Kreisgruppe Düren
Vettweiß
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
hang stehen müssen! Die neu entstehenden Gärten, Grünanlagen und Spielplätze dürfen nicht in
die Berechnung der Ausgleichsflächen mit eingerechnet werden.
Beschlussvorschlag
Im Besonderen weisen wir auf die Berücksichtigung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
der am 12.02.2011 in Kraft getretenen DGL-VO
NRW (Dauergrünlandverordnung) hin. Ein Dauergrünlandumbruch, der vor einer schriftlichen Genehmigung erfolgt, stellt einen Verstoß gegen die
Cross Compliance-Regelungen dar und wird sanktioniert werden.
Das Plangebiet liegt in einem Auegebiet, in dem
der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und die Böden statisch
wenig belastbar sind. Auch deswegen ist auf eine
Bebauung solcher Bereiche zu verzichten. Es ist zu
bedenken, dass der Eingriff in den Naturhaushalt
durch die Versiegelung nur durch Entsiegelung
einer gleich großen Fläche ausgeglichen werden
kann.
05
Erftverband, Bergheim
Eine Kennzeichnung als ehemaliges Auegebiet war im
Planwerk enthalten.
Die Beurteilung bodenstatischer Belange bleibt den
nachfolgenden Plan-/ bzw. Genehmigungsverfahren
vorbehalten.
Zum Eingriff vgl. oben.
Im Weiteren wird vorgeschlagen im Zuge des nun Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
bewusstgewordenen „Landfraß“ (vgl. in NRW wird
täglich eine Fläche von „20 Fußballfeldern“ baulich
versiegelt) eine Nachhaltigkeitsstatistik für das
Gemeindegebiet Vettweiß zu erarbeiten, die die in
den letzten Jahren zugenommenen Versiegelung
transparent macht und zukünftig eine jeweilige
Überprüfung auf Notwendigkeit zulässt. Diese Statistik könnte beispielsweise auch aufzeigen, wie
viele Flächen durch Sanierung und Aufarbeitung
einzusparen sind.
08.01.2013
Wie Ihnen bereits in unserer Stellungnahme vom Die Stellungnahme wird nochmals zur Kenntnis ge- Die Stellungnahme wird zur
07.03.2012 mitgeteilt wurde, sind mit der Umset- nommen.
Kenntnis genommen.
zung des geänderten FNP die freien Kapazitäten
der Kläranlage Vettweiß erschöpft. Sollten Sie
diesbezüglich Detailinformationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Herrn Brendle, Abt. A2-Planen
und Bauen, Tel. 02271/88-1174.
7
\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB FNP Vettweiß-Änd 7.docx
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
05
Fortsetzung
Erftverband Bergheim
Kurzinhalt der Stellungnahme
Zudem ist die Niederschlagswasserbeseitigung mit
der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Dabei
ist auch die hydraulische Leistungsfähigkeit bei
seltenen Ereignissen (100jährlich) zu berücksichtigen. Sollten Sie diesbezügliche Rückfragen haben,
wenden Sie sich bitte an Frau Haltof, Abt. G2 Flussgebietsbewirtschaftung, Tel. 02271/88-1233.
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Abstimmung der Niederschlagswasserbeseitigung ist Kein
weitergehender
auch so vorgesehen und in der Begründung enthalten. schluss.
Auf FNP-Ebene ist dazu kein weitergehender Beschluss erforderlich.
Be-
Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass im Be- Potentieller flurnaher Grundwasserstand war im Plan- Kein weitergehender Beschluss
reich des Plangebietes flurnahe Grundwasser- werk enthalten.
erforderlich.
stände auftreten können.
06
Bezirksregierung Köln, Allgemeine Landeskultur und Landentwicklung
08.01.2013
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir
wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung
keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw.
Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
07
Kreis Düren
04.02.2013
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende
Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
-
-
-
-
-
Kämmerei
Straßenverkehrsamt
Kreisentwicklung und -straßen
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Brandschutz
Umweltamt
Landschaftspflege und Naturschutz
8
\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB FNP Vettweiß-Änd 7.docx
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
07
Fortsetzung
Kreis Düren
Kurzinhalt der Stellungnahme
Kreisentwicklung und -straßen
Einen zusätzlichen Verkehrsanschluss im Südwesten an die vorhandene K 28 kann aus Sicht des
Straßenbaulastträgers für Kreisstraßen nicht zugestimmt werden. In unmittelbarer Nähe münden
schon die Gereonstraße und die Zufahrt eines
Lebensmitteldiscountmarktes und eines Vollversorgers auf die K 28. Eine zusätzliche Einmündung
würde die Leichtigkeit und die Sicherheit des Straßenverkehrs auf die K 28 beeinträchtigen.
Straßenverkehrsamt
Zur vorgestellten Erweiterung der Bauflächen am
südlichen Ortsrand von Vettweiß bestehen aus
Sicht des Straßenverkehrsamtes keine Bedenken.
Einer Anbindung bzw. Erschließung dieser Bauflächen zur K 28 kann jedoch nicht zugestimmt werden. Daher ist die Planung entsprechend anzupassen.
Landschaftspflege und Naturschutz
Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des
Kreises Düren vom 08.03.2012 zur notwendigen
Darlegung der Belanges des Naturschutzes und
der Landschaftspflege reichen die nunmehr zur
öffentlichen Auslegung getroffenen Aussagen unter
Nr. 3.3 des Umweltberichtes nicht aus.
Die ordnungsgemäße Einstellung der v.g. Belange
in das Planverfahren kann daher nicht bestätigt
werden.
Ansprechpartner für evtl. Rückfragen usw. ist Herr
Lutz Johnen (Durchwahl 2768).
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Beschlussvorschlag
Die Möglichkeit zur Einrichtung einer zusätzlichen
Zufahrt zur Kreisstraße war und ist vor allem für den
Fall eines größeren Verkehrsaufkommens aus dem
eingeplanten Bereich der Gemischten Bauflächen
gedacht, etwa für den Fall, dass sich dort eine
Tankstellenansiedlung realisieren ließe. Ob und wie
sich der Bedarf für eine solche zusätzliche Zufahrt
einmal tatsächlich entwickelt, steht noch offen. Aus
Sicht der Gemeinde könnten die Belange der
Leichtigkeit und der Sicherheit des Verkehrs auf der
Kreisstraße bei den weiterführenden Planungsschritten jedenfalls durchaus noch einvernehmlich gelöst
werden. Wenigstens als Option, unter Vorbehalt natürlich der erforderlichen verkehrstechnischen Detailregelungen mit dem Straßenbaulastträger, sollte der
Streifen Baufläche, der ggf. für den zusätzlichen
Verkehrsanschluss dienen soll, in der FNP-Änderung
ausgewiesen bleiben. Da keine unmittelbare
Darstellung als Verkehrsfläche erfolgt (sondern als
Baufläche), entsteht auch keine den Kreis Düren
bindende Darstellungswirkung, den Anschluss später
in jedem Falle genehmigen zu müssen.
Nebenstehenden Stellungnahmen wird zugestimmt.
Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind - für den Detaillierungsgrad einer nur vorbereitenden Bauleitplanung - durch die vorgelegte
artenschutzrechtliche Vorprüfung und den Umweltbericht nach Auffassung der Gemeinde zutreffend und
ausreichend abgearbeitet worden. Wie in Kapitel 3.3
des Umweltberichtes ausgeführt, sind bereits auf FNPEbene randliche Grünflächen ausgewiesen und der
restliche Ausgleich erst auf Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung (nachfolgende B-Pläne) ermittel- und
festlegbar. Ausreichende potentielle Ausgleichsmöglichkeiten, etwa aus dem gemeindlichen Öko-Konto
mit einem Guthaben in Höhe von 85.000 Ausgleichspunkten, das vom Kreis selbst geführt wird, sind
grundsätzlich gegeben.
9
\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB FNP Vettweiß-Änd 7.docx
An der Option eines zusätzlichen Anschlusses an die Kreisstraße 28 wird festgehalten.
Dto. wird an der Regelung der
Ausgleichsmaßnahmen
auf
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (B-Pläne) festgehalten.
Lfd. Behörde/ Träger öffentliNr. cher Belange
07
Fortsetzung
Kreis Düren
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme bzw.
Abwägung dazu
Auf FNP-Ebene besteht nur eine Kann-Regelung zur
Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen. Auch steht
noch gar nicht fest, ab wann und in welchen Schritten
die Baulandentwicklung weiter vorangetrieben wird,
also erübrigt sich auch eine feste Zuordnung zum
jetzigen Zeitpunkt. An der Bauleitplanung sollte in der
jetzigen Form festgehalten werden.
Stand: 28.02.2013 My/Dö
10
\\SEKRETARIAT\Daten\PE\B-Pläne\TÖB FNP Vettweiß-Änd 7.docx
Beschlussvorschlag