Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
40 kB
Datum
08.05.2013
Erstellt
16.04.13, 18:03
Aktualisiert
16.04.13, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsgebühren.N01.docx
1. Satzung vom …………….
zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Vettweiß vom
20.11.2001
Präambel
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 685), der §§ 1, 2, 4
und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.
Oktober 1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom
13.12.2011 (GV NRW S. 687), und des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land
NRW vom 23. August 1999 (GV NRW S. 524), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
12.05.2009 (GV NRW S. 296), hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung
vom ................................. folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 9 Beitreibung
wird durch folgende Fassung ersetzt:
Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes
NRW vom 19.02.2003 (GV NW. Seite 156, ber. S. 570; 2005 S. 818) im
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
Artikel 2
Anlage
Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Vettweiß
wird durch folgende Anlage ersetzt:
Anlage
Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Vettweiß
Tarif- Gegenstand
Nr.
1.
Vervielfältigungen und Auszüge
a)
Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4
für die ersten 10 Seiten jeweils
ab der 11. Seite jeweils
b)
Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite
c)
Farbkopien und –ausdrucke
im Format A4
im Format A3
d)
Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken
oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand
erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur
Herstellung benötigt wird.
Die Gebühr beträgt je angefangene 1/4 Stunde
Gebühr
in Euro
0,70
0,40
0,90
1,20
1,70
9,00
Verwaltungsgebühren.N01.docx
2.
Beglaubigungen und Zeugnisse
a)
Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen
b)
Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen,
Zeichnungen, Plänen je Seite
2,50
4,20
(bei mehrfachen Beglaubigungen derselben Vorlage ermäßigt
sich die Gebühr ab der zweiten Beglaubigung um 50 %)
3.
Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und
Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder
Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist
a)
je angefangene 1/2 Stunde
24,00
b)
Selbstauskunft Steuer-ID
6,00
4.
Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen,
Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch
(z.B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines
Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB)
je angefangene 1/2 Stunde
5.
Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc.
6.
Feststellungen aus Konten und Akten
je angefangene 1/2 Stunde
25,00
3,00
24,00
7.
Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr
4,00
8.
Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung
Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen
Anlagen ausgeführt werden
je angefangene 1/2 Stunde
24,00
9.
Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge,
technische Arbeiten, und zwar für
a)
Büroarbeiten
je angefangene 1/2 Stunde
b)
Außenarbeiten
je angefangene 1/2 Stunde
c)
Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten
je angefangene 1/2 Stunde
24,00
24,00
19,00
10.
Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen
für jede angefangene Seite
0,35
11.
Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut,
Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen
je angefangene 1/2 Stunde
12.
13.
24,00
Bereitstellung von Dateien per E-Mail oder Datenträger
je angefangene 10 Minuten
8,00
Entgegennahme, Prüfung, Ausfüllung des Antrags auf Befreiung von
dem Rundfunkbeitrag (Hörfunk und Fernsehen)
je angefangene 10 Minuten
6,00
G:\SATZUNG\10\Verwaltungsgebühren.N01.docx
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 1. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der
Gemeinde Vettweiß wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf
hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlichen bekannt gemacht
worden
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Vettweiß, den_____________
Bürgermeister