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Vorlage (Aufgaben des Wahlausschusses)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
60 kB
Datum
08.05.2013
Erstellt
25.04.13, 15:40
Aktualisiert
25.04.13, 15:40
Vorlage (Aufgaben des Wahlausschusses) Vorlage (Aufgaben des Wahlausschusses)

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 24.04.2013 Fachbereich: I Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-52/2013 Vorlage für den Wahlausschuss am 08.05.2013 - öffentlich - Aufgaben des Wahlausschusses Begründung: Dem Wahlausschuss obliegen gem. § 2 Abs. 1 und 2 KWahlO folgende Aufgaben: Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke ( § 4 des KWahlG), § 4 KWahlG - Wahlbezirke (1) Der Wahlausschuss der Gemeinde teilt spätestens 52 Monate (48 Monate sh. unten), der Wahlausschuss des Kreises spätestens 53 Monate (49 Monate sh. unten) nach Beginn der Wahlperiode das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 in Wahlbezirken zu wählen sind. (2) Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Sind Bezirke nach der Gemeindeordnung vorhanden, so soll die Bezirkseinteilung nach Möglichkeit eingehalten werden. Die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen. "Die Änderungen des § 4 Abs. 1 des KWahlG treten durch Artikel 1 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahl mit den Europawahlen am 1. August 2014 in Kraft. Für die am 21. Oktober 2009 beginnende Wahlperiode gelten die in Satz 2 genannten Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes mit der Maßgabe, dass die dort bestimmten Monatszahlen um jeweils 4 Monate verringert werden." Entscheidung über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§18 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ), § 18 KWahlG - Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge (1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Die Vertrauensperson kann gegen Verfügungen des Wahlleiters den Wahlausschuss anrufen. Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ( § 18 Abs. 3 des Gesetzes ) § 18 KWahlG - Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge (3) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am neununddreißigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den durch dieses Gesetz oder durch die Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen oder auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind. Feststellung des Wahlergebnisses ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes ). § 34 KWahlG - Gesamtergebnisses (1) Der Wahlausschuss stellt fest, wie viel Stimmen für die Bewerber in den Wahlbezirken und für die Parteien und Wählergruppen abgegeben worden sind und welche Bewerber in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt sind. (2) Der Wahlausschuss ist an die vom Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. Festlegung eines früheren Beginns der Wahlzeit, wenn besondere Gründe es erfordern ( § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ). § 14 KWahlG - Festsetzung des Wahltags, Dauer der Wahlhandlung (2) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Wahlausschuss der Gemeinde kann die Wahlzeit schon mit einem früheren Beginn festsetzen, wenn besondere Gründe es erfordern Beschlussvorschlag: Die Ausschussmitglieder nehmen die Ausführungen zur Kenntnis.