Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
60 kB
Datum
08.05.2013
Erstellt
25.04.13, 15:40
Aktualisiert
25.04.13, 15:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 24.04.2013
Fachbereich: I
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-52/2013
Vorlage
für den
Wahlausschuss am 08.05.2013
- öffentlich -
Aufgaben des Wahlausschusses
Begründung:
Dem Wahlausschuss obliegen gem. § 2 Abs. 1 und 2 KWahlO folgende Aufgaben:
Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke ( § 4 des KWahlG),
§ 4 KWahlG - Wahlbezirke
(1) Der Wahlausschuss der Gemeinde teilt spätestens 52 Monate (48 Monate sh. unten), der
Wahlausschuss des Kreises spätestens 53 Monate (49 Monate sh. unten) nach Beginn der
Wahlperiode das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 in
Wahlbezirken zu wählen sind.
(2) Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche
Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Sind Bezirke nach der Gemeindeordnung vorhanden, so
soll die Bezirkseinteilung nach Möglichkeit eingehalten werden. Die Abweichung von der
durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 25 vom Hundert
nach oben oder unten betragen.
"Die Änderungen des § 4 Abs. 1 des KWahlG treten durch Artikel 1 des Gesetzes über die
Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahl mit den Europawahlen am 1. August 2014
in Kraft. Für die am 21. Oktober 2009 beginnende Wahlperiode gelten die in Satz 2
genannten Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes mit der Maßgabe, dass die dort
bestimmten Monatszahlen um jeweils 4 Monate verringert werden."
Entscheidung über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von
Wahlvorschlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft
(§18 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ),
§ 18 KWahlG - Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er
unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Die Vertrauensperson kann
gegen Verfügungen des Wahlleiters den Wahlausschuss anrufen.
Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge
( § 18 Abs. 3 des Gesetzes )
§ 18 KWahlG - Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge
(3) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am neununddreißigsten Tage vor der Wahl über die
Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet
eingereicht sind, den durch dieses Gesetz oder durch die Wahlordnung aufgestellten Anforderungen
nicht entsprechen oder auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des
Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind.
Feststellung des Wahlergebnisses ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes ).
§ 34 KWahlG - Gesamtergebnisses
(1) Der Wahlausschuss stellt fest, wie viel Stimmen für die Bewerber in den Wahlbezirken und für die
Parteien und Wählergruppen abgegeben worden sind und welche Bewerber in den Wahlbezirken und
aus den Reservelisten gewählt sind.
(2) Der Wahlausschuss ist an die vom Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch
berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen.
Festlegung eines früheren Beginns der Wahlzeit, wenn besondere Gründe es
erfordern
( § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ).
§ 14 KWahlG - Festsetzung des Wahltags, Dauer der Wahlhandlung
(2) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Wahlausschuss der Gemeinde kann die Wahlzeit schon
mit einem früheren Beginn festsetzen, wenn besondere Gründe es erfordern
Beschlussvorschlag:
Die Ausschussmitglieder nehmen die Ausführungen zur Kenntnis.