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Vorlage (Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2014)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
192 kB
Datum
12.12.2013
Erstellt
20.11.13, 07:28
Aktualisiert
20.11.13, 07:28
Vorlage (Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2014) Vorlage (Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2014) Vorlage (Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2014) Vorlage (Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2014)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 12.11.2013 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-101/2013 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 28.11.2013 Gemeinderat am 12.12.2013 - öffentlich - Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2014 Begründung: 1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten (Anlage 1) Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2014 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten wurde teilweise auf Durchschnittswerte aus den letzten 3 Gebührenabschlüsse zurückgegriffen (Personal-, Sach- und Fahrzeugkosten), teilweise auf Ansätze des Fachamtes (FB III, Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen, Kanalreinigung, -sanierung und TV-Untersuchung, Unterhaltung der Abwasserleitungen) und teilweise auf Berechnungen der Gebührenkalkulation (Abschreibung und Verzinsung). Durch die Verwaltungsgemeinkosten werden Kosten für Leistungen anderer Verwaltungseinheiten, z.B. TUIV, Gemeindekasse oder Personalamt erstattet. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten. In seiner Genehmigung der Haushaltssatzung 2012, 2013 und des Haushaltssicherungskonzeptes 2012-2022 hat die Kommunalaufsicht des Kreises Düren darauf hingewiesen, dass Kostenrechnende Einrichtungen kostendeckend betrieben werden müssen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass kalkulatorische Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und kalkulatorische Verzinsung mit dem von der Rechtsprechung akzeptierten Höchstsatz (derzeit 7%) erfolgen sollten. Die Gemeindeprüfungsanstalt empfiehlt dies ebenfalls, da nur so sichergestellt sei, dass über den Nutzungszeitraum der Vermögenswerte entsprechende Finanzmittel in annähernder Höhe des Wiederbeschaffungswertes erwirtschaftet werden. Die kalkulatorischen Abschreibungen wurden daher unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungszeitwertes berechnet, die kalkulatorische Verzinsung mit einem Zinssatz von 7%. Alternativ dazu wird der Vorlage eine 2.Version der Kalkulation beigefügt, mit kalkulatorischer Abschreibung von den Anschaffungs-/Herstellungskosten und kalkulatorischer Verzinsung mit 5% (wie in den Vorjahren). Die Werte für die Kalkulatorische Abschreibung in der Gebührenkalkulation sind im Übrigen nicht gleich mit den Werten der bilanziellen Abschreibung im Haushaltsplan. Dies folgt daraus, dass für die kalkulatorische Abschreibung (sowie auch für Gebührenkalkulationen im Allgemeinen) andere Abschreibungen. gesetzliche Bestimmungen gelten als für die bilanziellen Die Beiträge an den Erftverband stellen mit 60,87% den größten Anteil an den Gesamtkosten dar. Kanalsanierungsmaßnahmen sind im Jahr 2014 laut Mitteilung des Fachamtes in Höhe von 80.000 Euro geplant. Dies macht 3,58% der Gesamtkosten aus. Von den ermittelten Gesamtkosten sind die Entgelte für verschiedene Leistungen abzuziehen, z.B. Erstattungen von Reparaturkosten von Hausanschlüssen. Kosten und Erträge für Reparaturen von Hausanschlüssen sind für die Gebührenkalkulation nicht ansatzfähig, da die Hausanschlussleitung laut Definition der Entwässerungssatzung nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört. Da bislang die Kosten für Reparaturen an Hausanschlüssen nicht separat erfasst werden, sind diese mit in der Position Kanalsanierungsmaßnahmen enthalten. Die Kosten und die Erträge neutralisieren sich jedoch, da die Kosten 1:1 an den Anschlussnehmer weitergegeben werden. Aus diesem Grunde sind auch die Erträge aus Reparaturkosten hilfsweise in die Kalkulation eingeflossen. 2) Kostentrennung Im zweiten Schritt erfolgte die Trennung der Kosten auf die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung. Grundlage für die prozentuale Aufteilung bildet eine Fiktivkostenberechnung des Ingenieurbüros Lützenberger & Jansen für das Anlagegut Kanal (kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung, sowie Unterhaltung der Abwasserleitungen, Kanalsanierung, Kanalreinigung) und eine Kostenaufteilung des Erftverbandes (Beiträge an den Erftverband). Kosten, die eindeutig nur bei Schmutzwasser- oder Niederschlagswasserbeseitigung anfallen, wurden zu 100% dem jeweiligen Bereich zugeordnet (Überlassung Hebedienstdaten zur Schmutzwassergebührenabrechnung). Durch diese Aufteilung können insgesamt 98,78% der Kosten sicher zugeordnet werden. Die verbleibenden 1,13% der Kosten sind nicht eindeutig zuzuordnen und daher nach einem Gesamtschlüssel verteilt, der sich aus der Aufteilung der eindeutig zuzuordnenden Positionen ergibt. Die Sonderrücklage „Abwasserbeseitigung“ ist seit dem Gebührenabschluss 2009 in die Rücklagen „Schmutzwasser“ und „Niederschlagswasser“ aufgeteilt worden. Eine Unterdeckung aus Vorjahren (Schmutzwasserbeseitigung) oder eine Überdeckung aus Vorjahren (Niederschlagswasserbeseitigung) wird direkt der jeweiligen Gebührenart zugeordnet und nicht in die Errechnung des Gesamtschlüssels mit einbezogen, da sich ansonsten die Einbringung einer Über-/Unterdeckung in eine Gebührenart auch auf den Gesamtschlüssel und somit auch auf die andere Gebührenart auswirken würde. Da es sich um zwei Gebührenarten (=unterschiedliche Kostenträger) handelt, ist eine Verrechnung von Über/Unterdeckungen beim Schmutzwasser mit Über/Unterdeckungen beim Niederschlagswasser nicht zulässig (wie z.B. auch bei Straßenreinigung und Winterdienst). Bei „Schmutzwasser“ bestand zum 31.12.2012 eine Unterdeckung aus Vorjahren in Höhe von 88.238,97 Euro. 87.500 Euro waren bereits bei der Kalkulation 2013 zum Ausgleich eingeplant worden. Bei „Niederschlagswasser“ wurde die aus 2011 verbleibende Unterdeckung in Höhe von 20.332,96 Euro ebenfalls bei der Kalkulation 2013 eingeplant. Für den Gebührenabschluss 2013 wird aus heutiger Sicht eine deutliche Überdeckung erwartet. Kanalsanierungsmaßnahmen wurden in wesentlich geringerem Umfang durchgeführt als geplant (geplant 120.000€; derzeit tatsächlich 30.000€, laut Bauamt fehlen noch Schlussrechnungen in Höhe von höchstens 10.000 €). Es ist daher davon auszugehen, dass die noch bestehenden Unterdeckungen aus Vorjahren mit dem Gebührenabschluss 2013 ausgeglichen werden können. Für 2014 müssen daher keine Beträge zum Ausgleich eingebracht werden. Gemäß § 6 Absatz II KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraum innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb der nächsten 4 Jahre ausgeglichen werden. 3) Kalkulation der Gebührensätze Aus den getrennten Kosten wurde nun im dritten Schritt der jeweilige Gebührensatz errechnet. Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge des Jahres 2013. Die Gesamtkosten dividiert durch die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge ergibt den kostendeckenden Gebührensatz. Die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge wird aus dem Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren veranlagten Abwassermengen errechnet. Bei der Niederschlagswassergebühr wurden die abflusswirksamen versiegelten Flächen mittels einer Äquivalenzziffernberechnung gewichtet, um neben dem Gebührensatz für Dachflächen und stark versiegelte Flächen einen ermäßigten Gebührensatz für schwach versiegelte Flächen und einen Gebührensatz für die Straßenentwässerung zu errechnen. Die einzelnen Flächen multipliziert mit der Äquivalenzziffer (ÄQZ) ergeben die gewichtete Fläche. Die Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung dividiert durch die Gesamtsumme der gewichteten Flächen ergeben den "normalen" Gebührensatz. Satzungsrechtlich festgelegt wurde, dass für schwach versiegelte Flächen ein um 50% reduzierter Gebührensatz gilt. Zur Berechnung wird der „normale“ Gebührensatz multipliziert mit der Äquivalenzziffer für schwach versiegelte Flächen (0,50), das ergibt den ermäßigten Gebührensatz (evtl. zugunsten des Bürgers nach unten abgerundet) für schwach versiegelte Flächen. Für die Flächen „öffentliche Straßen“ wurde die ÄQZ 1,25 festgelegt. Dies wird dadurch begründet, dass der Aufwand für die Entsorgung bzw. Reinigung von Niederschlagswasser, das von öffentlichen Straßen in die Kanalisation geleitet wird, höher ist als bei Niederschlagswasser von Grundstücken, da man davon ausgeht, dass Niederschlagswasser von Straßen stärker verschmutzt ist als Niederschlagswasser von Grundstücken. Der „normale“ Gebührensatz multipliziert mit der ÄQZ ergibt den Gebührensatz für Straßenentwässerung. Für die Straßenentwässerung werden im Jahr 2013 erstmals auch die Straßenbaulastträger zu Niederschlagswassergebühren herangezogen (rückwirkend ab 2009). Dies hat für den „normalen“ Gebührenzahler keine Auswirkungen, jedoch wird der Straßenentwässerungsanteil aus allgemeinen Haushaltsmitteln um den Betrag verringert, der bei den Straßenbaulastträgern Kreis Düren und Straßen NRW veranlagt wird. Nachzahlungen für Vorjahre kommen daher auch dem allgemeinen Haushalt zugute. Durch die Rechtsprechung zwingend vorgesehen ist nur die Unterscheidung zwischen versiegelter, abflusswirksamer Fläche und nicht versiegelter Fläche. Die unterschiedliche Gewichtung (stark versiegelt/schwach versiegelt) in der vorliegenden Kalkulation geht darüber hinaus und kommt dem Gebührenzahler zugute. Durch voraussichtlich weniger Sanierungskosten und keine auszugleichenden Unterdeckungen aus Vorjahren steigen die Gebühren nur geringfügig. Aus der anliegenden Berechnung ergeben sich folgende Gebührensätze: (2013) Gebühr Schmutzwasser je m³ Gebühr Niederschlagswasser je m² stark versiegelte Fläche Gebühr Niederschlagswasser je m² schwach versiegelte Fläche Gebühr Straßenentwässerung je m² versiegelte Fläche Straßenentwässerungsanteil (aus allgemeinen Haushaltsmitteln) 3,99 € 0,75 € 0,37 € 0,94 € 263.267,81€ (3,95€) (0,66€) (0,33€) (0,83€) (258.461,78€) Durch die alternative Kalkulation mit kalkulatorischer Abschreibung nach den Anschaffungsund Herstellungskosten und einer kalkulatorischen Verzinsung in Höhe von 5% ergeben sich folgende Gebührensätze: (2013) Gebühr Schmutzwasser je m³ Gebühr Niederschlagswasser je m² stark versiegelte Fläche Gebühr Niederschlagswasser je m² schwach versiegelte Fläche Gebühr Straßenentwässerung je m² versiegelte Fläche Straßenentwässerungsanteil (aus allgemeinen Haushaltsmitteln) 3,62 € 0,63 € 0,31 € 0,79 € 221.144,96 € (3,95€) (0,66€) (0,33€) (0,83€) (258.461,78€) Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorliegende Kalkulation mit kalkulatorischen Abschreibungen unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungszeitwertes und kalkulatorischer Verzinsung mit einem Zinssatz von 7% zu beschließen Auswirkungen auf den Haushalt: Wie aus der beigefügten Anlage „Auswirkungen auf den Haushalt“ ersichtlich ist, führt die von den Aufsichts- und Prüfinstanzen empfohlene Änderung der kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung zu Mehreinnahmen im Haushalt in Höhe von rund 220.000 Euro. Wenn diese Einnahmen nicht über die Abwassergebühr erzielt werden, sind zusätzliche Steuererhöhungen von 40 Prozentpunkten bei Grundsteuer A, B und Gewerbesteuer notwendig.