Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
59 kB
Datum
13.02.2014
Erstellt
17.01.14, 18:02
Aktualisiert
17.01.14, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
-1-
Stellungnahme der Gemeinde Vettweiß zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen ab:
Kap. 1 Einleitung
Zu Kap. 1-1 Rahmenbedingungen/Demographischer Wandel
Dem LEP-Entwurf liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Bevölkerungszahl des
Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2012 bis 2030 um 3,6 % verringern wird.
Eine daraus resultierende Aussage ist, dass die Nachfrage bei der Neuinanspruchnahme von Siedlungsflächen für Wohnen zurückgehen wird.
Diese Aussage kann jedoch nicht als allgemeingültig bestätigt werden. Vielmehr sollte dies nur auf Regionalplanebene betrachtet werden um den regional unterschiedlichen Entwicklungen gerecht zu werden. Es sollte hierbei auch der Zuzug von Bürgern aus den neuen EU-Ländern sowie die weitere Entwicklung bei der Wohnraumversorgung von aufgenommenen Flüchtlingen und zugewiesenen Asylbewerbern
berücksichtigt werden. Weiterhin ist fraglich, ob der Bestand an älteren Wohngebäuden den heutigen Ansprüchen und Wünschen im Hinblick auf Energieeffizienz, Barrierefreiheit und Lage den Vorstellungen der Nachfragenden entspricht.
Zu Kap. 1.2 Aufgabe, Leitvorstellung und strategische Ausrichtung der Landesplanung
Den Themen Wirtschaft, Arbeit und Bildung wird bei der Formulierung der Leitvorstellungen zu wenig Gewicht beigemessen.
Unter dem Leitziel "Wachstum und Innovation fördern" sollte neben der Schaffung
eines bedarfsgerechten Angebotes an Flächen für Industrie und Gewerbe auch die
Bedeutung der Verkehrsinfrastruktur für die wirtschaftliche Entwicklung erwähnt werden.
Kap. 2 Räumliche Struktur des Landes
Zu Ziel 2-1 Zentralörtliche Gliederung
Der LEP-Entwurf übernimmt unverändert die zentralörtliche Gliederung, wie sie bereits dem LEP NRW 1995 zugrunde lag, als Basis für die weitere räumliche Entwicklung. Danach sind alle 396 Gemeinden in Nordrhein-Westfalen Zentrale Orte, die als
Ober-, Mittel- oder Grundzentrum abschließend festgelegt werden. Es ist zu begrüßen, dass jeder Gemeinde in NRW mindestens die zentralörtliche Funktion eines
Grundzentrums zugewiesen wird.
Allerdings schließt die Landesplanungsbehörde in den Erläuterungen zu diesem Ziel
angesichts des prognostizierten Bevölkerungsrückgangs Tragfähigkeitsprobleme und
Unsicherheiten beim Fortbestand einiger Mittelzentren nicht aus und will daher die
zentralörtliche Bedeutung der Städte und Gemeinden sowie die daran anknüpfenden
Steuerungsmöglichkeiten für die Sicherung der Daseinsvorsorge in der Laufzeit des
G:\Fachbereich III\COUS180\61\Stellungnahme LEP.doc
-2-
neuen LEP überprüfen. Aus Gründen der Planungssicherheit und zur Erhaltung ihrer
Entwicklungsperspektiven ist es für die Kommunen aber von großer Bedeutung, dass
während der Geltungsdauer des neuen LEP ihre zentralörtliche Funktionszuweisung
erhalten bleibt. Aus der getroffenen landesplanerischen Entscheidung ergibt sich
vielmehr eine Pflicht des Landes zur Erhaltung der zugewiesenen zentralörtlichen
Funktion, sobald Tragfähigkeitsprobleme in einem zentralen Ort auftreten. Nur auf
diese Weise erfüllt das Land seine raumordnerische Aufgabe, gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen des Landes sicherzustellen. Es wird deshalb für erforderlich gehalten, die angedachte "Nachsteuerung" für die Laufzeit des neuen LEP
zu verwerfen und sich zur dauerhaften Stützung der zentralörtlichen Funktion zu bekennen.
Kap. 4 Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
Zu Ziel 4-3 Ziel Klimaschutzplan
Die Landesregierung misst dem Thema Klimaschutz eine hohe Bedeutung bei. Dies
wird grundsätzlich befürwortet. Fragwürdig erscheint jedoch die Vorgabe in Ziel 4-3,
dass die Raumordnungspläne gewisse Festlegungen des Klimaschutzplans NRW
umzusetzen haben.
Das Ziel 4-3 wiederholt wörtlich die Verfahrensvorschrift des 12 Abs. 7 LPlG, die
durch Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes in NordrheinWestfalen vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) in das Landesplanungsgesetz
aufgenommen worden ist. Danach setzen die Raumordnungspläne diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans NRW um, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz
NRW für verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele und Grundsätze der
Raumordnung gesichert werden können.
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW hat bereits in Ihrer
Stellungnahme zum Entwurf des Klimaschutzgesetzes die Festlegung von Klimaschutzzielen in Raumordnungsplänen als Ziele der Raumordnung abgelehnt. Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind als bedeutsame Belange neben
anderen Belangen zu berücksichtigen und damit als Grundsätze der Raumordnung
festzulegen. Nur dies wird der Raumordnung und Landesplanung als übergeordneter
und zusammenfassender Gesamtplanung im Gegensatz zur fachlich-sektoral ausgerichteten Fachplanung und den rechtlichen Vorgaben des Raumordnungsgesetzes
des Bundes (ROG) und des Baugesetzbuches (BauGB) gerecht.
Darüber hinaus widerspricht die in Ziel 4-3 vorgesehene Umsetzungspflicht von Festlegungen des Klimaschutzplans in den Regionalplänen dem in den §§ 4 und 5 ROG
normierten Verhältnis von Fachplanung zur Raumordnung. Diese Normen schreiben
den umgekehrten Fall vor, nämlich die Bindungswirkung der Fachplanungsträger an
raumordnerische Festlegungen. Wenn aber - wie im vorliegenden Fall - die Raumordnung eine Fachplanung konkretisieren muss, kann sie nicht mehr ihre Aufgabe als
Gesamtplanung erfüllen und unterschiedliche Fachplanungen und Nutzungsansprüche an den Raum koordinieren und ausgleichen. Sie wird zum Ausführungsinstrument einer Fachplanung degradiert. Dieser Systembruch begegnet erheblichen
rechtlichen Bedenken.
G:\Fachbereich III\COUS180\61\Stellungnahme LEP.doc
-3-
Diese Bedenken werden dadurch verstärkt, dass die umfangreichen Ziele und Maßnahmen, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt werden sollen, nicht bestimmt sind. Zum einen liegt der Klimaschutzplan NRW noch
nicht vor. Zum anderen ist es erforderlich, dass sich die Ziele und Grundsätze aus
dem LEP selbst, unmittelbar und hinreichend bestimmt ermitteln lassen. Das wird
selbst dann nicht der Fall sein, wenn der Klimaschutzplan NRW verabschiedet sein
wird. Insofern wird durch den Verweis auf den Klimaschutzplan NRW das aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot verletzt. Daran ändert auch der
Hinweis in den Erläuterungen nichts, dass ein Raumbezug für die Umsetzung erforderlich ist (LEP-Entwurf, Seite 24, letzter Absatz).
Schließlich fehlt es an der für eine Zielbestimmung notwendigen abschließenden
Abwägung zum Zeitpunkt der Aufstellung des LEP. Das Ziel 4-3 gibt den Regionalplanungsbehörden die Umsetzung der (noch unbekannten) Festlegungen des Klimaschutzplans NRW verpflichtend vor, ohne sie zuvor mit den weiteren Anforderungen
und Ansprüchen an die Raumnutzung abgewogen zu haben. Mit dieser Beschneidung des regionalplanerischen Abwägungserfordernisses wird indirekt auch die
kommunale Planungshoheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Die Zielbestimmung ist daher zu streichen.
In den Erläuterungen zu Ziel 4-3 wird darauf hingewiesen, dass der Klimaschutzplan
auch Hinweise für regionale Plangebiete, wie z. B. bzgl. der Sicherung von Standorten für die Gewinnung und Speicherung erneuerbarer Energien enthalten kann. Da
Ziel 4-3 inhaltlich nicht konkret bestimmt ist, kann nicht abgeschätzt werden, welche
Folgen sich hieraus für die kommunale Planungshoheit ergeben könnten.
Kap. 6 Siedlungsraum
Zu Kap. 6.1 bis 6.3: Verringerung der Freirauminanspruchnahme (ASB, GIB)
Grundsätzlich wird dem politischen Ziel zugestimmt, die Inanspruchnahme neuer
Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke auf ein sinnvolles Maß zu begrenzen.
Insofern wird das in der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung
formulierte Ziel, die Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke auf maximal 30 Hektar pro Tag bis zum Jahr 2020 zu reduzieren, was in der
Konkretisierung für NRW der Vorgabe eines 5-ha-Ziels entspricht, als politische Zielvorgabe unterstützt. Diese Zielvorgabe darf jedoch die Entwicklungschancen der
Gemeinde Vettweiß nicht beeinträchtigen. Die in den jeweiligen Teilräumen des Landes unterschiedlichen Flächenbedarfe und unterschiedlichen Potenziale müssen
ausreichend berücksichtigt werden. Aus diesem Grund wird die Vorgabe exakt quantifizierter Flächenverbrauchsziele durch die Raumordnung und Landesplanung als
nicht sachgerecht abgelehnt.
Eine bedarfsgerechte Flächenausweisung für Industrie und Gewerbe muss auch im
ländlichen Raum möglich bleiben. Die wirtschaftliche Entwicklung vollzieht sich in
NRW nicht nur in den städtischen Ballungsräumen, sondern verlagert sich zunehmend in den ländlichen Raum.
In den Erläuterungen in Kap. 6 findet sich zwar mancher Hinweis auf einen möglichen flexiblen Umgang mit den einzelnen Zielen und Grundsätzen. Aus kommunaler
G:\Fachbereich III\COUS180\61\Stellungnahme LEP.doc
-4-
Sicht ist jedoch eine größtmögliche Flexibilität anzustreben, die der Tatsache Rechnung trägt, dass der sparsame Umgang mit Freiraum neben anderen ebenso wünschenswerten Entwicklungszielen, Gegenstand der Abwägung im kommunalen Planungsprozess ist.
Es ist Aufgabe der Städte und Gemeinden, im Rahmen ihrer Planungshoheit bedarfsgerechte Flächenausweisungen zu treffen. Aufgrund ihrer Kenntnisse über die
örtlichen Verhältnisse und die Entwicklung ihrer Bevölkerung und Wirtschaft sind sie
am besten in der Lage zu erkennen, ob sie hierfür auch Freiraum beanspruchen
müssen oder ob geeignete un- bzw. mindergenutzte Flächen zur Verfügung stehen.
Dabei haben sie die städtebaulichen Grundsätze des BauGB zu beachten, wonach
die Planung erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB) sein muss und sie der Innenentwicklung
Vorrang einräumen müssen (§ 1a Abs. 2 BauGB). Flächensparen gehört insoweit in
die Abwägung und muss dort mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt
werden. Es muss aber dabei bleiben, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit die autonome Letztentscheidung trifft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die in Kap. 6 formulierten Ziele zur Verringerung
der Freirauminanspruchnahme, die Entwicklungschancen der Kommune unangemessen und unzulässig einschränken. Eine nachhaltige Entwicklung von Siedlungsund Verkehrsflächen liegt im Rahmen der kommunalen Planungshoheit in der Verantwortung der jeweiligen planenden Kommune. Auch zukünftig müssen Siedlungs-,
Gewerbe-, Industrie- und Verkehrsflächen für die endogene Entwicklung des Kreises
Düren und eine angebotsorientierte Flächenpolitik zur Verfügung stehen. Nicht hinnehmbar wäre es insbesondere, wenn durch landesplanerische Entscheidungen dem
ländlichen Raum Entwicklungsmöglichkeiten zu Gunsten des urbanen Raums genommen würden.
Zu Ziel 6.1-1 Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
In Ziel 6.1-1 werden die künftig geltenden Grundannahmen der Siedlungsentwicklung
(„bedarfsgerecht und flächensparend“) festgelegt. Was unter einer „bedarfsgerechten“ Siedlungsentwicklung zu verstehen ist, führen die Erläuterungen näher aus. Danach sollen die Regionalplanungsbehörden den Siedlungsflächenbedarf nach einer
„landeseinheitlichen Methode“ ermitteln. Es wird erwartet, dass die Berechnungsmethode - wie von Seiten der Landesplanungsbehörde in Aussicht gestellt - zukünftig
als Referenzwertverfahren und nicht als starres, verbindlich geltendes Berechnungsverfahren zur Anwendung kommt. Eine Klarstellung in Bezug auf die Verbindlichkeit
der eingeführten Methode ist erforderlich.
Den Regionalplanungsbehörden ist bei der Umsetzung des LEPs bei der Bedarfsberechnung von ASB- und GIB-Flächen ausreichend Spielraum zu geben. Dies bedeutet insbesondere die Möglichkeit, hinreichend Prognosezuschläge für die Bedarfe an
Gewerbe- und Industrieflächen (regionalplanerischer Zuschlag, Flexibilisierungsanteil) in Höhe von mindestens 20 % zu berücksichtigen. Vor der Aufstellung der Regionalpläne sollten zudem umfassende Evaluierungen der vorhandenen und tatsächlich, rechtlich und wirtschaftlich nutzbaren Gewerbeflächen vorgenommen werden.
Dabei sollten auch die angenommenen Flächenbedarfe pro Arbeitsplatz in den einzelnen Branchen (Flächenkennziffern) anhand ermittelter statistischer Daten genau
erfasst und im Hinblick auf technische Weiterentwicklungen und Effizienzsteigerungen, vor allem im produzierenden Gewerbe, regelmäßig fortgeschrieben werden.
G:\Fachbereich III\COUS180\61\Stellungnahme LEP.doc
-5-
Das ebenfalls in den Erläuterungen erwähnte Monitoring, mit dem die ungenutzten,
planerisch gesicherten Siedlungsflächen erfasst und in die Bedarfsplanung einbezogen werden sollen, ist ebenfalls unter Beachtung der kommunalen Planungshoheit
zu entwickeln. Dabei sollten die Anforderungen aus der Stellungnahme des nordrheinwestfälischen Städte- und Gemeindebundes vom 05.06.2013 zum „Kriterienkatalog zur Vereinheitlichung des Siedlungsflächenmonitorings“, den die Landesplanungsbehörde am 27.03.2013 vorgelegt hatte, beachtet werden.
Zu Ziel 6.1-2 Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Der Vorgabe, für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr
besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind, wird widersprochen. Soweit diese Rücknahmepflicht Darstellungen in Flächennutzungsplänen betrifft, verletzt sie die verfassungsrechtlich in
Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW verankerte kommunale Planungshoheit
ebenso wie die höherrangige Regelung des § 6 BauGB, welche die Genehmigung
des Flächennutzungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde (Regionalplanungsbehörde) regelt. Die Möglichkeit des Bedarfsnachweises ist keine adäquate
Kompensation der Einschränkung der kommunalen Planungshoheit.
Eine Rücknahme von Siedlungsflächenreserven kann nur in Abstimmung mit den
Kommunen erfolgen. Das Ziel ist deshalb in einen Grundsatz zu überführen.
Zu Ziel 6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung
Die Festlegung spiegelt den städtebaulichen Grundsatz des Vorrangs der Innenentwicklung in § 1a Abs. 2 BauGB wider und ist insoweit von den Kommunen bereits als
bauleitplanerische Abwägungsdirektive mit besonderem Gewicht zu beachten. Allerdings liegt die konkrete Entwicklungsentscheidung für eine Fläche wegen ihrer bodenrechtlichen Relevanz und der den Kommunen obliegenden Planungshoheit in der
Letztentscheidungskompetenz der Kommunen. Den hierfür nötigen Planungsspielraum muss die Regionalplanung sicherstellen. Das Ziel sollte deshalb in einen
Grundsatz umformuliert werden.
In den Erläuterungen sollte klargestellt werden, dass dieser Vorrang nur zur Anwendung kommen soll, wenn Planungen und Maßnahmen im Innenbereich tatsächlich,
rechtlich und wirtschaftlich möglich und umsetzbar sind.
Zum Grundsatz 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen
Bei diesem Grundsatz sollte klargestellt werden, dass die Voraussetzung für die
Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen insbesondere auch dann vorliegt, wenn keine geeigneten Brachflächen unter Berücksichtigung der tatsächlichen,
rechtlichen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zur Verfügung stehen. Es wird darauf
hingewiesen, dass es im ländlichen Raum Kommunen gibt, in denen keine Brachflächen vorhanden sind und sich deshalb eine Entwicklung von störendem Gewerbe
bzw. Industrie nur im Freiraum vollziehen kann.
Dass isoliert im Freiraum liegende Brachflächen einer Freiraumnutzung zugeführt
werden sollen, ist nachvollziehbar. Um hier in begründeten Ausnahmen eine WieG:\Fachbereich III\COUS180\61\Stellungnahme LEP.doc
-6-
dernutzung, z. B. für Anlagen für erneuerbare Energien, zu ermöglichen, sollte dieser
Grundsatz um das Wort „vorrangig“ ergänzt werden. Dies entspricht auch der Regelung in 6.3-3 für die Festlegung neuer Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche,
die im Freiraum ausnahmsweise auf Brachflächen zulässig ist, sofern diese für eine
gewerbliche Nachfolgenutzung geeignet sind.
Zu Ziel 6.1-10 Flächentausch
Das Ziel gewährt die regionalplanerische Festlegung von Freiraum als neuem Siedlungsraum wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im
Regionalplan oder Flächennutzungsplan in Freiraum/Freifläche umgewandelt wird.
Die Pflicht zum Flächentausch ist nachvollziehbar, wenn Nutzungshemmnisse die
tatsächliche Entwicklung von Bauland auf einer Siedlungsfläche verhindern und dafür
an anderer Stelle im Freiraum Flächen bereitgestellt werden sollen. Ist aber die Entwicklung einer im Freiraum liegenden Fläche aus Gründen des steigenden Wohnbedarfs oder des Gewerbeflächenbedarfs in dem einen Teil des Gemeindegebietes
notwendig, darf seine Umwandlung in Siedlungsfläche nicht davon abhängig gemacht werden, dass dafür an anderer Stelle im Gemeindegebiet eine Reservefläche,
die zeitlich nachfolgend entwickelt werden könnte, in Freiraum umgewandelt werden
muss. Flächen, die im Regionalplan als ASB oder GIB ausgewiesen sind, werden
von den Kommunen nur dann entwickelt, wenn hierfür ein Bedarf bzw. eine Nachfrage besteht und die Infrastrukturkosten i. d. R. von den neuen Nutzern finanziert werden. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass die Kommunen den Vorgaben der
§§ 1 Abs. 3 und 1a Abs. 2 BauGB verpflichtet sind. Schon bislang haben sie ihre
Planungshoheit verantwortungsvoll wahrgenommen.
Damit die Kommunen in der Lage bleiben, von ihrer Planungshoheit Gebrauch zu
machen, sollte der Flächentausch als Grundsatz festgelegt werden, der einer Abwägung mit den konkreten örtlichen Belangen zugänglich bleibt.
Zu Ziel 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung
Die Vorgaben schränken die gemeindliche Planungshoheit, die nach Artikel 28 Abs.
2 GG als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts garantiert ist, in unzulässigem Umfang ein. Kommunale Planungshoheit setzt voraus, dass den Städten
und Gemeinden eine nachhaltige Steuerungs- und Planungsmöglichkeit erhalten
bleibt. Daher müssen Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen, von denen nur die tatsächlich benötigten Flächen entwickelt werden. Nur eine solche Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten von Bodeneigentumsverhältnissen
zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen und Entwicklungsblockaden
zu verhindern. Diese grundlegenden Rahmenbedingungen werden aber verletzt,
wenn nur dann neue Siedlungsflächen ausgewiesen werden dürfen, wenn keine anderen Freiflächen mehr vorhanden und selbst aus den Flächennutzungsplänen herausgenommen sind. Dann können Kommunen auf örtliche Bedarfe und Entwicklung
nicht mehr flexibel, teilweise auch überhaupt nicht mehr reagieren. Die vorgesehen
Zielbestimmung würde zu einer städtebaulichen Entwicklungsblockade führen.
Zu Ziel 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung
G:\Fachbereich III\COUS180\61\Stellungnahme LEP.doc
-7-
Das Ziel 6.3-3 "Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung" sollte in
Grundsätze umgewandelt werden.
Zum Grundsatz 6.3-4 Interkommunale Zusammenarbeit
Im Rahmen dieses Grundsatzes sollte klargestellt werden, dass bei einem Vorrang
interkommunaler Zusammenarbeit darauf geachtet werden muss, dass in Betracht
kommende Flächen für eine solche Kooperation sich in hinreichender Nähe zu entsprechenden Bestandsflächen befinden
Kap. 7 Freiraum
Kap. 7.5 Landwirtschaft
Zum Grundsatz 7.5-2 Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen
Es wird begrüßt, dass durch die Aufnahme der Grundsätze und Ziele in Kap. 7.5 im
LEP die Landwirtschaft als raumbedeutsamer und für die Kulturlandschaft bedeutsamer Wirtschaftszweig Anerkennung findet und dieser räumlichen Nutzung mehr
Beachtung als bisher geschenkt wird. Zudem sollte insbesondere in Bezug auf die
ertragreichen Böden der Bördelandschaften die Möglichkeit eröffnet werden, auf der
Ebene der Regionalplanung Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft
darzustellen.
Kap. 8 Verkehr und technische Infrastruktur
Kap. 8.1 Verkehr und Transport
Zu Ziel 8.1-2 Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum
Das Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur wird begrüßt.
Kap. 10 Energieversorgung
Kap. 10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
Zu Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für Windkraftanlagen
Das im Entwurf formulierte Ziel 10.2-2 zur Festlegung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen schränkt die kommunale Planungshoheit in unangemessener Weise
ein.
Die Kommunen haben ihre planerischen Möglichkeiten bereits in der Vergangenheit
intensiv genutzt und eine Vielzahl von Windkraftkonzentrationszonen ausgewiesen.
Für eine landesplanerische Steuerung fehlt es insoweit an der Erforderlichkeit. Die
bestehenden rechtlichen Regelungen (z. B. Windenergieerlass) sind bei stringenter
Umsetzung ausreichend, um die tatsächlich vorhandenen Potenziale für den Ausbau
der Windenergie über die Bauleitplanung der Kommunen auszuschöpfen.
G:\Fachbereich III\COUS180\61\Stellungnahme LEP.doc
-8-
Die Eignung der LANUV-Potenzialstudie Windenergie als Grundlage für die Berechnung des geforderten Flächenumfangs ist schon deshalb anzuzweifeln, da sich die
tatsächliche Eignung eines Gebietes erst in einer einzelfallbezogenen Betrachtung
unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Umstände herausstellt. Dies gilt insbesondere für die Belange der Flugsicherheit. Der Nachweis des Potenzials erfolgt in
der LANUV-Studie im groben Maßstab auf der Grundlage pauschaler Werte (Referenzanlage 3 MW, Abstand zu Allgemeinem Siedlungsgebiet 600 m etc.). Viele wichtige Faktoren für die Bewertung der vor Ort bestehenden Verhältnisse und damit für
die Ermittlung der vorhandenen Potenziale lassen sich nur im Einzelfall unter Betrachtung der Situation auf einer bestimmten Fläche ermitteln (z. B. Artenschutz und
Landschaftsbild). Auch nach Einschätzung der Gutachter ist davon auszugehen,
dass von dem im Rahmen der Potenzialstudie ermittelten Potenzial faktisch 30 bis
50 % abzuziehen sind. Dies würde bedeuten, dass es für die Regionalplanungsbehörden gar nicht möglich ist, Vorranggebiete für Windkraftanlagen in dem vorgegebenen Flächenumfang umzusetzen.
Zusätzlich kollidiert die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung
mit der Darstellung der in vielen Flächennutzungsplänen dargestellten Windkraftkonzentrationszonen. Letztere besitzen eine ausschließende Wirkung, d. h. Windkraftanlagen dürfen nur innerhalb der festgesetzten Bereiche errichtet werden. Die raumordnerischen Vorranggebiete haben demgegenüber keine Außenwirkung, sondern
schließen nur innergebietlich Nutzungen aus, die der Nutzung als Windkraftstandort
entgegenstehen. Liegen die Konzentrationszonen einer Kommune ganz oder teilweise außerhalb der von der Regionalplanungsbehörde bestimmten Vorranggebiete,
wäre es auf Grund der ausschließenden Wirkung der Konzentrationszonen nicht
möglich, in diesen Vorranggebieten Windkraftanlagen zu errichten. Dies stellt zwar
einen Extremfall dar, zeigt aber die Problematik der Anwendung unterschiedlich wirkender raumordnerischer Instrumente auf den unterschiedlichen Planungsebenen.
Abzulehnen ist auch die politische Forderung in den Erläuterungen, wonach die
„Landesregierung erwartet, dass sich die Regionen und Kommunen bei Setzung eines Mindestziels nicht mit der Erfüllung des Minimums begnügen, sondern vielfach
darüber hinausgehendes Engagement zeigen und damit eine Flächenkulisse von
insgesamt ca. 2 % für die Windenergienutzung eröffnet wird“ Zum einen lässt sich
diese Erwartung rechtlich nicht durchsetzen. Zum anderen ist sie mit Blick auf die
kommunale Planungshoheit bedenklich, weil der Planungsspielraum hierdurch noch
stärker eingeschränkt wird. Die Erläuterungen sind daher zu streichen.
Abschließend wird hinsichtlich der Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb der
Schutzzonen von Drehfunkfeuern noch auf einen aktuellen Fall in Vettweiß hingewiesen, der verdeutlicht, dass der Belang "Flugsicherung" unbedingt im Rahmen der
Festlegung von Vorranggebieten für Windenergienutzung zu berücksichtigen ist.
Auf Grund internationaler Regelungen wurden 2012 die Schutzzonen von Drehfunkfeuern zum Schutz vor Störungen durch Windkraftanlagen von fünf auf 15 km erweitert.
Der gesamte Radialbereich des Drehfunkfeuers VOR Nörvenich ist bereits derart
gestört, dass die Deutsche Flugsicherung GmbH dem Bundesamt für Flugsicherung
empfohlen hat, der Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb des Schutzbereichs
G:\Fachbereich III\COUS180\61\Stellungnahme LEP.doc
-9-
grundsätzlich zu widersprechen. Folglich kam das Bundesamt für Flugsicherung im
Rahmen seiner Ablehnung von sechs neuen Windkraftanlagen im Gemeindegebiet
Vettweiß im Dezember 2013 zu dem Schluss, dass die Toleranz für zulässige
Störbeiträge durch externe Umgebungseinflüsse im gesamten Radialbereich des
VOR Nörvenich ausgeschöpft ist und somit keine neuen Windkraftanlagen errichtet
werden dürfen. Diese Aussagen sind allgemeiner Art und fachlich fundiert und qualifiziert zu begründen bzw. nachzuweisen.
G:\Fachbereich III\COUS180\61\Stellungnahme LEP.doc