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Vorlage (Stellungnahme)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
59 kB
Datum
13.02.2014
Erstellt
17.01.14, 18:02
Aktualisiert
17.01.14, 18:02

Inhalt der Datei

-1- Stellungnahme der Gemeinde Vettweiß zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen ab: Kap. 1 Einleitung Zu Kap. 1-1 Rahmenbedingungen/Demographischer Wandel Dem LEP-Entwurf liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Bevölkerungszahl des Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2012 bis 2030 um 3,6 % verringern wird. Eine daraus resultierende Aussage ist, dass die Nachfrage bei der Neuinanspruchnahme von Siedlungsflächen für Wohnen zurückgehen wird. Diese Aussage kann jedoch nicht als allgemeingültig bestätigt werden. Vielmehr sollte dies nur auf Regionalplanebene betrachtet werden um den regional unterschiedlichen Entwicklungen gerecht zu werden. Es sollte hierbei auch der Zuzug von Bürgern aus den neuen EU-Ländern sowie die weitere Entwicklung bei der Wohnraumversorgung von aufgenommenen Flüchtlingen und zugewiesenen Asylbewerbern berücksichtigt werden. Weiterhin ist fraglich, ob der Bestand an älteren Wohngebäuden den heutigen Ansprüchen und Wünschen im Hinblick auf Energieeffizienz, Barrierefreiheit und Lage den Vorstellungen der Nachfragenden entspricht. Zu Kap. 1.2 Aufgabe, Leitvorstellung und strategische Ausrichtung der Landesplanung Den Themen Wirtschaft, Arbeit und Bildung wird bei der Formulierung der Leitvorstellungen zu wenig Gewicht beigemessen. Unter dem Leitziel "Wachstum und Innovation fördern" sollte neben der Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes an Flächen für Industrie und Gewerbe auch die Bedeutung der Verkehrsinfrastruktur für die wirtschaftliche Entwicklung erwähnt werden. Kap. 2 Räumliche Struktur des Landes Zu Ziel 2-1 Zentralörtliche Gliederung Der LEP-Entwurf übernimmt unverändert die zentralörtliche Gliederung, wie sie bereits dem LEP NRW 1995 zugrunde lag, als Basis für die weitere räumliche Entwicklung. Danach sind alle 396 Gemeinden in Nordrhein-Westfalen Zentrale Orte, die als Ober-, Mittel- oder Grundzentrum abschließend festgelegt werden. Es ist zu begrüßen, dass jeder Gemeinde in NRW mindestens die zentralörtliche Funktion eines Grundzentrums zugewiesen wird. Allerdings schließt die Landesplanungsbehörde in den Erläuterungen zu diesem Ziel angesichts des prognostizierten Bevölkerungsrückgangs Tragfähigkeitsprobleme und Unsicherheiten beim Fortbestand einiger Mittelzentren nicht aus und will daher die zentralörtliche Bedeutung der Städte und Gemeinden sowie die daran anknüpfenden Steuerungsmöglichkeiten für die Sicherung der Daseinsvorsorge in der Laufzeit des G:\Fachbereich III\COUS180\61\Stellungnahme LEP.doc -2- neuen LEP überprüfen. Aus Gründen der Planungssicherheit und zur Erhaltung ihrer Entwicklungsperspektiven ist es für die Kommunen aber von großer Bedeutung, dass während der Geltungsdauer des neuen LEP ihre zentralörtliche Funktionszuweisung erhalten bleibt. Aus der getroffenen landesplanerischen Entscheidung ergibt sich vielmehr eine Pflicht des Landes zur Erhaltung der zugewiesenen zentralörtlichen Funktion, sobald Tragfähigkeitsprobleme in einem zentralen Ort auftreten. Nur auf diese Weise erfüllt das Land seine raumordnerische Aufgabe, gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen des Landes sicherzustellen. Es wird deshalb für erforderlich gehalten, die angedachte "Nachsteuerung" für die Laufzeit des neuen LEP zu verwerfen und sich zur dauerhaften Stützung der zentralörtlichen Funktion zu bekennen. Kap. 4 Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel Zu Ziel 4-3 Ziel Klimaschutzplan Die Landesregierung misst dem Thema Klimaschutz eine hohe Bedeutung bei. Dies wird grundsätzlich befürwortet. Fragwürdig erscheint jedoch die Vorgabe in Ziel 4-3, dass die Raumordnungspläne gewisse Festlegungen des Klimaschutzplans NRW umzusetzen haben. Das Ziel 4-3 wiederholt wörtlich die Verfahrensvorschrift des 12 Abs. 7 LPlG, die durch Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes in NordrheinWestfalen vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) in das Landesplanungsgesetz aufgenommen worden ist. Danach setzen die Raumordnungspläne diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans NRW um, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW hat bereits in Ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Klimaschutzgesetzes die Festlegung von Klimaschutzzielen in Raumordnungsplänen als Ziele der Raumordnung abgelehnt. Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind als bedeutsame Belange neben anderen Belangen zu berücksichtigen und damit als Grundsätze der Raumordnung festzulegen. Nur dies wird der Raumordnung und Landesplanung als übergeordneter und zusammenfassender Gesamtplanung im Gegensatz zur fachlich-sektoral ausgerichteten Fachplanung und den rechtlichen Vorgaben des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG) und des Baugesetzbuches (BauGB) gerecht. Darüber hinaus widerspricht die in Ziel 4-3 vorgesehene Umsetzungspflicht von Festlegungen des Klimaschutzplans in den Regionalplänen dem in den §§ 4 und 5 ROG normierten Verhältnis von Fachplanung zur Raumordnung. Diese Normen schreiben den umgekehrten Fall vor, nämlich die Bindungswirkung der Fachplanungsträger an raumordnerische Festlegungen. Wenn aber - wie im vorliegenden Fall - die Raumordnung eine Fachplanung konkretisieren muss, kann sie nicht mehr ihre Aufgabe als Gesamtplanung erfüllen und unterschiedliche Fachplanungen und Nutzungsansprüche an den Raum koordinieren und ausgleichen. Sie wird zum Ausführungsinstrument einer Fachplanung degradiert. Dieser Systembruch begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. G:\Fachbereich III\COUS180\61\Stellungnahme LEP.doc -3- Diese Bedenken werden dadurch verstärkt, dass die umfangreichen Ziele und Maßnahmen, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt werden sollen, nicht bestimmt sind. Zum einen liegt der Klimaschutzplan NRW noch nicht vor. Zum anderen ist es erforderlich, dass sich die Ziele und Grundsätze aus dem LEP selbst, unmittelbar und hinreichend bestimmt ermitteln lassen. Das wird selbst dann nicht der Fall sein, wenn der Klimaschutzplan NRW verabschiedet sein wird. Insofern wird durch den Verweis auf den Klimaschutzplan NRW das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot verletzt. Daran ändert auch der Hinweis in den Erläuterungen nichts, dass ein Raumbezug für die Umsetzung erforderlich ist (LEP-Entwurf, Seite 24, letzter Absatz). Schließlich fehlt es an der für eine Zielbestimmung notwendigen abschließenden Abwägung zum Zeitpunkt der Aufstellung des LEP. Das Ziel 4-3 gibt den Regionalplanungsbehörden die Umsetzung der (noch unbekannten) Festlegungen des Klimaschutzplans NRW verpflichtend vor, ohne sie zuvor mit den weiteren Anforderungen und Ansprüchen an die Raumnutzung abgewogen zu haben. Mit dieser Beschneidung des regionalplanerischen Abwägungserfordernisses wird indirekt auch die kommunale Planungshoheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Die Zielbestimmung ist daher zu streichen. In den Erläuterungen zu Ziel 4-3 wird darauf hingewiesen, dass der Klimaschutzplan auch Hinweise für regionale Plangebiete, wie z. B. bzgl. der Sicherung von Standorten für die Gewinnung und Speicherung erneuerbarer Energien enthalten kann. Da Ziel 4-3 inhaltlich nicht konkret bestimmt ist, kann nicht abgeschätzt werden, welche Folgen sich hieraus für die kommunale Planungshoheit ergeben könnten. Kap. 6 Siedlungsraum Zu Kap. 6.1 bis 6.3: Verringerung der Freirauminanspruchnahme (ASB, GIB) Grundsätzlich wird dem politischen Ziel zugestimmt, die Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke auf ein sinnvolles Maß zu begrenzen. Insofern wird das in der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung formulierte Ziel, die Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke auf maximal 30 Hektar pro Tag bis zum Jahr 2020 zu reduzieren, was in der Konkretisierung für NRW der Vorgabe eines 5-ha-Ziels entspricht, als politische Zielvorgabe unterstützt. Diese Zielvorgabe darf jedoch die Entwicklungschancen der Gemeinde Vettweiß nicht beeinträchtigen. Die in den jeweiligen Teilräumen des Landes unterschiedlichen Flächenbedarfe und unterschiedlichen Potenziale müssen ausreichend berücksichtigt werden. Aus diesem Grund wird die Vorgabe exakt quantifizierter Flächenverbrauchsziele durch die Raumordnung und Landesplanung als nicht sachgerecht abgelehnt. Eine bedarfsgerechte Flächenausweisung für Industrie und Gewerbe muss auch im ländlichen Raum möglich bleiben. Die wirtschaftliche Entwicklung vollzieht sich in NRW nicht nur in den städtischen Ballungsräumen, sondern verlagert sich zunehmend in den ländlichen Raum. In den Erläuterungen in Kap. 6 findet sich zwar mancher Hinweis auf einen möglichen flexiblen Umgang mit den einzelnen Zielen und Grundsätzen. Aus kommunaler G:\Fachbereich III\COUS180\61\Stellungnahme LEP.doc -4- Sicht ist jedoch eine größtmögliche Flexibilität anzustreben, die der Tatsache Rechnung trägt, dass der sparsame Umgang mit Freiraum neben anderen ebenso wünschenswerten Entwicklungszielen, Gegenstand der Abwägung im kommunalen Planungsprozess ist. Es ist Aufgabe der Städte und Gemeinden, im Rahmen ihrer Planungshoheit bedarfsgerechte Flächenausweisungen zu treffen. Aufgrund ihrer Kenntnisse über die örtlichen Verhältnisse und die Entwicklung ihrer Bevölkerung und Wirtschaft sind sie am besten in der Lage zu erkennen, ob sie hierfür auch Freiraum beanspruchen müssen oder ob geeignete un- bzw. mindergenutzte Flächen zur Verfügung stehen. Dabei haben sie die städtebaulichen Grundsätze des BauGB zu beachten, wonach die Planung erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB) sein muss und sie der Innenentwicklung Vorrang einräumen müssen (§ 1a Abs. 2 BauGB). Flächensparen gehört insoweit in die Abwägung und muss dort mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Es muss aber dabei bleiben, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit die autonome Letztentscheidung trifft. Es wird darauf hingewiesen, dass die in Kap. 6 formulierten Ziele zur Verringerung der Freirauminanspruchnahme, die Entwicklungschancen der Kommune unangemessen und unzulässig einschränken. Eine nachhaltige Entwicklung von Siedlungsund Verkehrsflächen liegt im Rahmen der kommunalen Planungshoheit in der Verantwortung der jeweiligen planenden Kommune. Auch zukünftig müssen Siedlungs-, Gewerbe-, Industrie- und Verkehrsflächen für die endogene Entwicklung des Kreises Düren und eine angebotsorientierte Flächenpolitik zur Verfügung stehen. Nicht hinnehmbar wäre es insbesondere, wenn durch landesplanerische Entscheidungen dem ländlichen Raum Entwicklungsmöglichkeiten zu Gunsten des urbanen Raums genommen würden. Zu Ziel 6.1-1 Ausrichtung der Siedlungsentwicklung In Ziel 6.1-1 werden die künftig geltenden Grundannahmen der Siedlungsentwicklung („bedarfsgerecht und flächensparend“) festgelegt. Was unter einer „bedarfsgerechten“ Siedlungsentwicklung zu verstehen ist, führen die Erläuterungen näher aus. Danach sollen die Regionalplanungsbehörden den Siedlungsflächenbedarf nach einer „landeseinheitlichen Methode“ ermitteln. Es wird erwartet, dass die Berechnungsmethode - wie von Seiten der Landesplanungsbehörde in Aussicht gestellt - zukünftig als Referenzwertverfahren und nicht als starres, verbindlich geltendes Berechnungsverfahren zur Anwendung kommt. Eine Klarstellung in Bezug auf die Verbindlichkeit der eingeführten Methode ist erforderlich. Den Regionalplanungsbehörden ist bei der Umsetzung des LEPs bei der Bedarfsberechnung von ASB- und GIB-Flächen ausreichend Spielraum zu geben. Dies bedeutet insbesondere die Möglichkeit, hinreichend Prognosezuschläge für die Bedarfe an Gewerbe- und Industrieflächen (regionalplanerischer Zuschlag, Flexibilisierungsanteil) in Höhe von mindestens 20 % zu berücksichtigen. Vor der Aufstellung der Regionalpläne sollten zudem umfassende Evaluierungen der vorhandenen und tatsächlich, rechtlich und wirtschaftlich nutzbaren Gewerbeflächen vorgenommen werden. Dabei sollten auch die angenommenen Flächenbedarfe pro Arbeitsplatz in den einzelnen Branchen (Flächenkennziffern) anhand ermittelter statistischer Daten genau erfasst und im Hinblick auf technische Weiterentwicklungen und Effizienzsteigerungen, vor allem im produzierenden Gewerbe, regelmäßig fortgeschrieben werden. G:\Fachbereich III\COUS180\61\Stellungnahme LEP.doc -5- Das ebenfalls in den Erläuterungen erwähnte Monitoring, mit dem die ungenutzten, planerisch gesicherten Siedlungsflächen erfasst und in die Bedarfsplanung einbezogen werden sollen, ist ebenfalls unter Beachtung der kommunalen Planungshoheit zu entwickeln. Dabei sollten die Anforderungen aus der Stellungnahme des nordrheinwestfälischen Städte- und Gemeindebundes vom 05.06.2013 zum „Kriterienkatalog zur Vereinheitlichung des Siedlungsflächenmonitorings“, den die Landesplanungsbehörde am 27.03.2013 vorgelegt hatte, beachtet werden. Zu Ziel 6.1-2 Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Der Vorgabe, für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind, wird widersprochen. Soweit diese Rücknahmepflicht Darstellungen in Flächennutzungsplänen betrifft, verletzt sie die verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW verankerte kommunale Planungshoheit ebenso wie die höherrangige Regelung des § 6 BauGB, welche die Genehmigung des Flächennutzungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde (Regionalplanungsbehörde) regelt. Die Möglichkeit des Bedarfsnachweises ist keine adäquate Kompensation der Einschränkung der kommunalen Planungshoheit. Eine Rücknahme von Siedlungsflächenreserven kann nur in Abstimmung mit den Kommunen erfolgen. Das Ziel ist deshalb in einen Grundsatz zu überführen. Zu Ziel 6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung Die Festlegung spiegelt den städtebaulichen Grundsatz des Vorrangs der Innenentwicklung in § 1a Abs. 2 BauGB wider und ist insoweit von den Kommunen bereits als bauleitplanerische Abwägungsdirektive mit besonderem Gewicht zu beachten. Allerdings liegt die konkrete Entwicklungsentscheidung für eine Fläche wegen ihrer bodenrechtlichen Relevanz und der den Kommunen obliegenden Planungshoheit in der Letztentscheidungskompetenz der Kommunen. Den hierfür nötigen Planungsspielraum muss die Regionalplanung sicherstellen. Das Ziel sollte deshalb in einen Grundsatz umformuliert werden. In den Erläuterungen sollte klargestellt werden, dass dieser Vorrang nur zur Anwendung kommen soll, wenn Planungen und Maßnahmen im Innenbereich tatsächlich, rechtlich und wirtschaftlich möglich und umsetzbar sind. Zum Grundsatz 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen Bei diesem Grundsatz sollte klargestellt werden, dass die Voraussetzung für die Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen insbesondere auch dann vorliegt, wenn keine geeigneten Brachflächen unter Berücksichtigung der tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zur Verfügung stehen. Es wird darauf hingewiesen, dass es im ländlichen Raum Kommunen gibt, in denen keine Brachflächen vorhanden sind und sich deshalb eine Entwicklung von störendem Gewerbe bzw. Industrie nur im Freiraum vollziehen kann. Dass isoliert im Freiraum liegende Brachflächen einer Freiraumnutzung zugeführt werden sollen, ist nachvollziehbar. Um hier in begründeten Ausnahmen eine WieG:\Fachbereich III\COUS180\61\Stellungnahme LEP.doc -6- dernutzung, z. B. für Anlagen für erneuerbare Energien, zu ermöglichen, sollte dieser Grundsatz um das Wort „vorrangig“ ergänzt werden. Dies entspricht auch der Regelung in 6.3-3 für die Festlegung neuer Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche, die im Freiraum ausnahmsweise auf Brachflächen zulässig ist, sofern diese für eine gewerbliche Nachfolgenutzung geeignet sind. Zu Ziel 6.1-10 Flächentausch Das Ziel gewährt die regionalplanerische Festlegung von Freiraum als neuem Siedlungsraum wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im Regionalplan oder Flächennutzungsplan in Freiraum/Freifläche umgewandelt wird. Die Pflicht zum Flächentausch ist nachvollziehbar, wenn Nutzungshemmnisse die tatsächliche Entwicklung von Bauland auf einer Siedlungsfläche verhindern und dafür an anderer Stelle im Freiraum Flächen bereitgestellt werden sollen. Ist aber die Entwicklung einer im Freiraum liegenden Fläche aus Gründen des steigenden Wohnbedarfs oder des Gewerbeflächenbedarfs in dem einen Teil des Gemeindegebietes notwendig, darf seine Umwandlung in Siedlungsfläche nicht davon abhängig gemacht werden, dass dafür an anderer Stelle im Gemeindegebiet eine Reservefläche, die zeitlich nachfolgend entwickelt werden könnte, in Freiraum umgewandelt werden muss. Flächen, die im Regionalplan als ASB oder GIB ausgewiesen sind, werden von den Kommunen nur dann entwickelt, wenn hierfür ein Bedarf bzw. eine Nachfrage besteht und die Infrastrukturkosten i. d. R. von den neuen Nutzern finanziert werden. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass die Kommunen den Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 1a Abs. 2 BauGB verpflichtet sind. Schon bislang haben sie ihre Planungshoheit verantwortungsvoll wahrgenommen. Damit die Kommunen in der Lage bleiben, von ihrer Planungshoheit Gebrauch zu machen, sollte der Flächentausch als Grundsatz festgelegt werden, der einer Abwägung mit den konkreten örtlichen Belangen zugänglich bleibt. Zu Ziel 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung Die Vorgaben schränken die gemeindliche Planungshoheit, die nach Artikel 28 Abs. 2 GG als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts garantiert ist, in unzulässigem Umfang ein. Kommunale Planungshoheit setzt voraus, dass den Städten und Gemeinden eine nachhaltige Steuerungs- und Planungsmöglichkeit erhalten bleibt. Daher müssen Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen, von denen nur die tatsächlich benötigten Flächen entwickelt werden. Nur eine solche Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten von Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen und Entwicklungsblockaden zu verhindern. Diese grundlegenden Rahmenbedingungen werden aber verletzt, wenn nur dann neue Siedlungsflächen ausgewiesen werden dürfen, wenn keine anderen Freiflächen mehr vorhanden und selbst aus den Flächennutzungsplänen herausgenommen sind. Dann können Kommunen auf örtliche Bedarfe und Entwicklung nicht mehr flexibel, teilweise auch überhaupt nicht mehr reagieren. Die vorgesehen Zielbestimmung würde zu einer städtebaulichen Entwicklungsblockade führen. Zu Ziel 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung G:\Fachbereich III\COUS180\61\Stellungnahme LEP.doc -7- Das Ziel 6.3-3 "Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung" sollte in Grundsätze umgewandelt werden. Zum Grundsatz 6.3-4 Interkommunale Zusammenarbeit Im Rahmen dieses Grundsatzes sollte klargestellt werden, dass bei einem Vorrang interkommunaler Zusammenarbeit darauf geachtet werden muss, dass in Betracht kommende Flächen für eine solche Kooperation sich in hinreichender Nähe zu entsprechenden Bestandsflächen befinden Kap. 7 Freiraum Kap. 7.5 Landwirtschaft Zum Grundsatz 7.5-2 Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen Es wird begrüßt, dass durch die Aufnahme der Grundsätze und Ziele in Kap. 7.5 im LEP die Landwirtschaft als raumbedeutsamer und für die Kulturlandschaft bedeutsamer Wirtschaftszweig Anerkennung findet und dieser räumlichen Nutzung mehr Beachtung als bisher geschenkt wird. Zudem sollte insbesondere in Bezug auf die ertragreichen Böden der Bördelandschaften die Möglichkeit eröffnet werden, auf der Ebene der Regionalplanung Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft darzustellen. Kap. 8 Verkehr und technische Infrastruktur Kap. 8.1 Verkehr und Transport Zu Ziel 8.1-2 Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum Das Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur wird begrüßt. Kap. 10 Energieversorgung Kap. 10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien Zu Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für Windkraftanlagen Das im Entwurf formulierte Ziel 10.2-2 zur Festlegung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen schränkt die kommunale Planungshoheit in unangemessener Weise ein. Die Kommunen haben ihre planerischen Möglichkeiten bereits in der Vergangenheit intensiv genutzt und eine Vielzahl von Windkraftkonzentrationszonen ausgewiesen. Für eine landesplanerische Steuerung fehlt es insoweit an der Erforderlichkeit. Die bestehenden rechtlichen Regelungen (z. B. Windenergieerlass) sind bei stringenter Umsetzung ausreichend, um die tatsächlich vorhandenen Potenziale für den Ausbau der Windenergie über die Bauleitplanung der Kommunen auszuschöpfen. G:\Fachbereich III\COUS180\61\Stellungnahme LEP.doc -8- Die Eignung der LANUV-Potenzialstudie Windenergie als Grundlage für die Berechnung des geforderten Flächenumfangs ist schon deshalb anzuzweifeln, da sich die tatsächliche Eignung eines Gebietes erst in einer einzelfallbezogenen Betrachtung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Umstände herausstellt. Dies gilt insbesondere für die Belange der Flugsicherheit. Der Nachweis des Potenzials erfolgt in der LANUV-Studie im groben Maßstab auf der Grundlage pauschaler Werte (Referenzanlage 3 MW, Abstand zu Allgemeinem Siedlungsgebiet 600 m etc.). Viele wichtige Faktoren für die Bewertung der vor Ort bestehenden Verhältnisse und damit für die Ermittlung der vorhandenen Potenziale lassen sich nur im Einzelfall unter Betrachtung der Situation auf einer bestimmten Fläche ermitteln (z. B. Artenschutz und Landschaftsbild). Auch nach Einschätzung der Gutachter ist davon auszugehen, dass von dem im Rahmen der Potenzialstudie ermittelten Potenzial faktisch 30 bis 50 % abzuziehen sind. Dies würde bedeuten, dass es für die Regionalplanungsbehörden gar nicht möglich ist, Vorranggebiete für Windkraftanlagen in dem vorgegebenen Flächenumfang umzusetzen. Zusätzlich kollidiert die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung mit der Darstellung der in vielen Flächennutzungsplänen dargestellten Windkraftkonzentrationszonen. Letztere besitzen eine ausschließende Wirkung, d. h. Windkraftanlagen dürfen nur innerhalb der festgesetzten Bereiche errichtet werden. Die raumordnerischen Vorranggebiete haben demgegenüber keine Außenwirkung, sondern schließen nur innergebietlich Nutzungen aus, die der Nutzung als Windkraftstandort entgegenstehen. Liegen die Konzentrationszonen einer Kommune ganz oder teilweise außerhalb der von der Regionalplanungsbehörde bestimmten Vorranggebiete, wäre es auf Grund der ausschließenden Wirkung der Konzentrationszonen nicht möglich, in diesen Vorranggebieten Windkraftanlagen zu errichten. Dies stellt zwar einen Extremfall dar, zeigt aber die Problematik der Anwendung unterschiedlich wirkender raumordnerischer Instrumente auf den unterschiedlichen Planungsebenen. Abzulehnen ist auch die politische Forderung in den Erläuterungen, wonach die „Landesregierung erwartet, dass sich die Regionen und Kommunen bei Setzung eines Mindestziels nicht mit der Erfüllung des Minimums begnügen, sondern vielfach darüber hinausgehendes Engagement zeigen und damit eine Flächenkulisse von insgesamt ca. 2 % für die Windenergienutzung eröffnet wird“ Zum einen lässt sich diese Erwartung rechtlich nicht durchsetzen. Zum anderen ist sie mit Blick auf die kommunale Planungshoheit bedenklich, weil der Planungsspielraum hierdurch noch stärker eingeschränkt wird. Die Erläuterungen sind daher zu streichen. Abschließend wird hinsichtlich der Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb der Schutzzonen von Drehfunkfeuern noch auf einen aktuellen Fall in Vettweiß hingewiesen, der verdeutlicht, dass der Belang "Flugsicherung" unbedingt im Rahmen der Festlegung von Vorranggebieten für Windenergienutzung zu berücksichtigen ist. Auf Grund internationaler Regelungen wurden 2012 die Schutzzonen von Drehfunkfeuern zum Schutz vor Störungen durch Windkraftanlagen von fünf auf 15 km erweitert. Der gesamte Radialbereich des Drehfunkfeuers VOR Nörvenich ist bereits derart gestört, dass die Deutsche Flugsicherung GmbH dem Bundesamt für Flugsicherung empfohlen hat, der Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb des Schutzbereichs G:\Fachbereich III\COUS180\61\Stellungnahme LEP.doc -9- grundsätzlich zu widersprechen. Folglich kam das Bundesamt für Flugsicherung im Rahmen seiner Ablehnung von sechs neuen Windkraftanlagen im Gemeindegebiet Vettweiß im Dezember 2013 zu dem Schluss, dass die Toleranz für zulässige Störbeiträge durch externe Umgebungseinflüsse im gesamten Radialbereich des VOR Nörvenich ausgeschöpft ist und somit keine neuen Windkraftanlagen errichtet werden dürfen. Diese Aussagen sind allgemeiner Art und fachlich fundiert und qualifiziert zu begründen bzw. nachzuweisen. G:\Fachbereich III\COUS180\61\Stellungnahme LEP.doc