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Mitteilungsvorlage (Zinslose Stundung der Kreisumlage )

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
23 kB
Datum
22.05.2012
Erstellt
16.05.12, 18:03
Aktualisiert
16.05.12, 18:03
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Zu TOP:__________ Drucksache: WP8-85/2012 Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 22.05.2012 Betreff: Zinslose Stundung der Kreisumlage Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Inhalt der Mitteilung: Die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg hat mit Antrag vom 24.01.2012 für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 31.01.2012 (TOP 5 / WP8-250/2011 1. Ergänzung) den nachfolgenden Antrag gestellt: „Antrag beim Rhein-Erft-Kreis auf zinslose Stundung der Zahlung der Kreisumlage, damit verbunden Entfall von Zinsaufwendungen für die Kreisumlage (ca. 200 T€)“ Auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 31.01.2012 hat der Rat der Stadt Bedburg o.a. Antrag am 14.02.2012 im Zuge der Verabschiedung des Haushaltes der Stadt Bedburg für das Jahr 2012 mit einer Gegenstimme beschlossen. Daraufhin hat die Verwaltung mit Schreiben vom 28.02.2012 – eingegangen beim Rhein-Erft-Kreis am 05.03.2012 – einen schriftlichen Antrag auf zinslose Stundung der Kreisumlage beim Rhein-Erft-Kreis gestellt. Der Antrag ist als Anlage 1 der Sitzungsvorlage beigefügt. Der Antrag der zinslosen Stundung wurde vom Kreistag mit der Mehrheit der Stimmen abgelehnt. Der Bescheid (Schreiben 20/1 vom 29.03.2012) ist als Anlage 2 der Sitzungsvorlage beigefügt. In der Begründung heißt es u.a., dass bereits die grundlegende Voraussetzung für die Gewährung einer Stundung nicht gegeben ist. Weiter heißt es dort, dass eine grundlegende rechtliche Voraussetzung für die Gewährung einer Stundung ist, dass sich die Stadt aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden müsste oder eine fristgerechte Einziehung der Forderung diese bewirken würde. Eine Existenzbedrohung müsste zu erwarten sein. Der Rhein-Erft-Kreis sieht die Stadt Bedburg jederzeit in der Lage, sich die erforderlichen Mittel zur Zahlung der Kreisumlage zu beschaffen. Er konstatiert, dass die Stadt im Gesamtfinanzplan ein Defizit von 10,1 Mio. Euro ausweist, dieses Defizit jedoch jederzeit durch den über die Haushaltssatzung ermächtigten Liquiditätskredit decken kann. Damit ergeben sich aus der Sicht des Rhein-Erft-Kreises für die Stadt Bedburg keine ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten und somit die Ablehnung des Antrags der Stadt Bedburg. Gleichwohl hat der Landrat des Rhein-Erft-Kreises als Aufsichtsbehörde im Schreiben vom 29.03.2012 über die Genehmigung der Verringerung der allgemeinen Rücklage nach § 75 Abs. 4 GO NRW für das Haushaltsjahr 2012 folgende Ausführungen gemacht: „Im Finanzplan haben Sie die liquiden Mittel zum Ende des Finanzplanungszeitraumes auf rd. 12,632 Mio. € beziffert. Dies ist mit einem erheblichen Zinsaufwand und dem Risiko bezüglich eines eventuell steigenden Zinssatzes verbunden. Die Kredite zur Liquiditätssicherung dienen der rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen (§ 89 Abs. 2 GO NRW). Im vorliegenden Fall werden hiermit aber dauerhaft konsumtive Ausgaben finanziert und diese ohne die Perspektive eines Abbaus der Liquiditätskredite. Vielmehr wird sich die Haushaltslage durch die hierdurch weiter steigende Zinsbelastung noch verschärfen. Sie gehen für 2012 und die folgenden Jahre von Zinsbelastungen für Liquiditätskredite in Höhe von 0,237 Mio. € (2012), 0,374 Mio. € (2013), 0,385 Mio. € (2014) und 0,363 Mio. € für 2015 aus. Die Handreichung führt unter Erl. 6.1 zu § 75 GO NRW. S. 239 aus, dass auch wenn im NKF die neue Steuerung der Gemeinde sich auf die Erträge und Aufwendungen im Ergebnisplan bezieht, gleichzeitig auch die Liquidität und Finanzierung der Investitionen sicher zustellen ist. Diese haben eine so große allgemeine Bedeutung für die Gemeinden, dass deshalb der Haushaltsgrundsatz „Sicherung der Liquidität“ entstanden ist. In diesem Zusammenhang wird durch § 89 Abs. 1 GO NRW näher bestimmt, dass die Gemeinde ihre Zahlungsfähigkeit insgesamt durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicher zustellen hat.“ Mitteilungsvorlage WP8-85/2012 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Auch wenn die Ausführungen der Kommunalaufsicht der Begründung des Ablehnungsbescheides entgegenstehen, sollte von einer Klage abgesehen werden. Diese hätte voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Eine Unmittelbare Wirkung auf den demografischen Wandel besteht nicht. Die Zahlung der Kreisumlage ist mit entsprechenden Transferaufwendungen im Haushalt 2012 verbunden. Daher trägt die Kreisumlage – wie auch andere Aufwendungen – zum negativen Jahresergebnis 2012 bei. Das negative Jahresergebnis 2012 bewirkt eine notwendige zusätzliche Aufnahme von Liquidtätskrediten. Den städtischen Haushalt belasten die Zinsaufwendungen durch die fehlende Liquidität (sog. Kassenkredite), die aufgrund des defizitären Jahresergebnisses entstehen und sich wiederum negativ auf das Jahresergebnis auswirken. Schlussendlich belasten die Aufwendungen die Höhe des Eigenkapitals und damit auch die gerechte Verteilung von finanziellen Pflichten und Lasten der Generationen. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: Bedburg, den 14.05.2012 ----------------------------------Götz ----------------------------------Eßer Sachbearbeiter Fachbereichsleiter ----------------------------------Baum ----------------------------------Koerdt Stadtkämmerer Bürgermeister Mitteilungsvorlage WP8-85/2012 Seite 3