Daten
Kommune
Bedburg
Größe
23 kB
Datum
22.05.2012
Erstellt
16.05.12, 18:03
Aktualisiert
16.05.12, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8-85/2012
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
22.05.2012
Betreff:
Zinslose Stundung der Kreisumlage
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Inhalt der Mitteilung:
Die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg hat mit Antrag vom 24.01.2012 für die Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses vom 31.01.2012 (TOP 5 / WP8-250/2011 1. Ergänzung) den
nachfolgenden Antrag gestellt: „Antrag beim Rhein-Erft-Kreis auf zinslose Stundung der Zahlung
der Kreisumlage, damit verbunden Entfall von Zinsaufwendungen für die Kreisumlage (ca. 200
T€)“
Auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 31.01.2012 hat der Rat der
Stadt Bedburg o.a. Antrag am 14.02.2012 im Zuge der Verabschiedung des Haushaltes der Stadt
Bedburg für das Jahr 2012 mit einer Gegenstimme beschlossen. Daraufhin hat die Verwaltung mit
Schreiben vom 28.02.2012 – eingegangen beim Rhein-Erft-Kreis am 05.03.2012 – einen
schriftlichen Antrag auf zinslose Stundung der Kreisumlage beim Rhein-Erft-Kreis gestellt. Der
Antrag ist als Anlage 1 der Sitzungsvorlage beigefügt.
Der Antrag der zinslosen Stundung wurde vom Kreistag mit der Mehrheit der Stimmen abgelehnt.
Der Bescheid (Schreiben 20/1 vom 29.03.2012) ist als Anlage 2 der Sitzungsvorlage beigefügt.
In der Begründung heißt es u.a., dass bereits die grundlegende Voraussetzung für die Gewährung
einer Stundung nicht gegeben ist. Weiter heißt es dort, dass eine grundlegende rechtliche
Voraussetzung für die Gewährung einer Stundung ist, dass sich die Stadt aufgrund ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden
müsste oder eine fristgerechte Einziehung der Forderung diese bewirken würde. Eine
Existenzbedrohung müsste zu erwarten sein. Der Rhein-Erft-Kreis sieht die Stadt Bedburg
jederzeit in der Lage, sich die erforderlichen Mittel zur Zahlung der Kreisumlage zu beschaffen. Er
konstatiert, dass die Stadt im Gesamtfinanzplan ein Defizit von 10,1 Mio. Euro ausweist,
dieses Defizit jedoch jederzeit durch den über die Haushaltssatzung ermächtigten
Liquiditätskredit decken kann. Damit ergeben sich aus der Sicht des Rhein-Erft-Kreises für die
Stadt Bedburg keine ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten und somit die Ablehnung des Antrags
der Stadt Bedburg.
Gleichwohl hat der Landrat des Rhein-Erft-Kreises als Aufsichtsbehörde im Schreiben vom
29.03.2012 über die Genehmigung der Verringerung der allgemeinen Rücklage nach § 75 Abs. 4
GO NRW für das Haushaltsjahr 2012 folgende Ausführungen gemacht:
„Im Finanzplan haben Sie die liquiden Mittel zum Ende des Finanzplanungszeitraumes auf rd. 12,632 Mio. € beziffert. Dies ist mit einem erheblichen Zinsaufwand und dem Risiko bezüglich
eines eventuell steigenden Zinssatzes verbunden.
Die Kredite zur Liquiditätssicherung dienen der rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen (§ 89
Abs. 2 GO NRW). Im vorliegenden Fall werden hiermit aber dauerhaft konsumtive Ausgaben
finanziert und diese ohne die Perspektive eines Abbaus der Liquiditätskredite. Vielmehr
wird sich die Haushaltslage durch die hierdurch weiter steigende Zinsbelastung noch
verschärfen.
Sie gehen für 2012 und die folgenden Jahre von Zinsbelastungen für Liquiditätskredite in Höhe
von 0,237 Mio. € (2012), 0,374 Mio. € (2013), 0,385 Mio. € (2014) und 0,363 Mio. € für 2015 aus.
Die Handreichung führt unter Erl. 6.1 zu § 75 GO NRW. S. 239 aus, dass auch wenn im NKF die
neue Steuerung der Gemeinde sich auf die Erträge und Aufwendungen im Ergebnisplan bezieht,
gleichzeitig auch die Liquidität und Finanzierung der Investitionen sicher zustellen ist. Diese
haben eine so große allgemeine Bedeutung für die Gemeinden, dass deshalb der
Haushaltsgrundsatz „Sicherung der Liquidität“ entstanden ist. In diesem Zusammenhang wird
durch § 89 Abs. 1 GO NRW näher bestimmt, dass die Gemeinde ihre Zahlungsfähigkeit
insgesamt durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicher zustellen hat.“
Mitteilungsvorlage WP8-85/2012
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Auch wenn die Ausführungen der Kommunalaufsicht der Begründung des Ablehnungsbescheides
entgegenstehen, sollte von einer Klage abgesehen werden. Diese hätte voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Eine Unmittelbare Wirkung auf den demografischen Wandel besteht nicht. Die Zahlung der
Kreisumlage ist mit entsprechenden Transferaufwendungen im Haushalt 2012 verbunden. Daher
trägt die Kreisumlage – wie auch andere Aufwendungen – zum negativen Jahresergebnis 2012
bei. Das negative Jahresergebnis 2012 bewirkt eine notwendige zusätzliche Aufnahme von
Liquidtätskrediten.
Den städtischen Haushalt belasten die Zinsaufwendungen durch die fehlende Liquidität (sog.
Kassenkredite), die aufgrund des defizitären Jahresergebnisses entstehen und sich wiederum
negativ auf das Jahresergebnis auswirken.
Schlussendlich belasten die Aufwendungen die Höhe des Eigenkapitals und damit auch die
gerechte Verteilung von finanziellen Pflichten und Lasten der Generationen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
Bedburg, den 14.05.2012
----------------------------------Götz
----------------------------------Eßer
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter
----------------------------------Baum
----------------------------------Koerdt
Stadtkämmerer
Bürgermeister
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