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Beschlussvorlage (Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Bedburg )

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
40 kB
Datum
22.05.2012
Erstellt
16.05.12, 18:03
Aktualisiert
16.05.12, 18:03
Beschlussvorlage (Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Bedburg ) Beschlussvorlage (Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Bedburg ) Beschlussvorlage (Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Bedburg ) Beschlussvorlage (Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Bedburg ) Beschlussvorlage (Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Bedburg )

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8-49/2012 Rats- und Kulturbüro Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 22.05.2012 Betreff: Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Bedburg Bürgerentscheiden und Beschlussvorschlag: Alternative a): Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die der Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden (Urnen- und Briefabstimmung). Alternative b): Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die der Sitzungsvorlage als Anlage 2 beigefügte Neufassung der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden (ausschließlich per Briefabstimmung). STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Ausführungen zu Alternative a) des Beschlussvorschlages Der Rat der Stadt Bedburg hat am 02.03.2010 die aktuell gültige Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden beschlossen. Durch das Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung vom 13.12.2011 hat der Landtag die Hürden für die direkte Bürgerbeteiligung in den Kommunen gesenkt. So wurde u. a. auch § 26 - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid - der Gemeindeordnung NRW geändert, wodurch eine Neufassung der Satzung der Stadt Bedburg über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden erforderlich ist. Der neue § 26 Gemeindeordnung NRW ist als Anlage 4 beigefügt. Die wichtigsten Änderungen: Kostendeckungsvorschlag (§ 26 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW): Der Kostendeckungsvorschlag wird ersetzt durch eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten. Für die Kostenschätzung ist zukünftig die Kommunalverwaltung zuständig. Die Initiatoren eines Bürgerbegehrens sind allerdings bei der Sammlung der Unterschriften verpflichtet, zu Informationszwecken die Kostenschätzung der Verwaltung in ihr Formular aufzunehmen. Ausschlusstatbestände (§ 26 Abs. 5 Gemeindeordnung NRW): - Die Ausschlusstatbestände wurden gestrafft und bereinigt, so wurden z. B. die Unzulässigkeitstatbestände ‚Angelegenheiten, für die der Rat keine Zuständigkeit hat’ oder ‚Anträge die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen’ gestrichen, da sie als Rechtsgrundsätze auch ohne ausdrückliche Nennung Geltung haben. - Nach dem neuen § 26 Abs. 5 Ziff. 5 (vormals § 26 Abs. 5 Nr. 6) ist ein Bürgerbegehren bezüglich der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zulässig, nicht jedoch bezüglich der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bauleitplans. Gesetzliches Quorum ( § 26 Abs. 7 Gemeindeordnung NRW): - Das gesetzliche Quorum für die Durchführung eines Bürgerentscheids wurde für größere Kommunen abhängig von der Einwohnerzahl gestaffelt. Für kleinere Kommunen bis 50.000 liegt das gesetzliche Quorum nach wie vor bei 20 %. Einführung eines Stichentscheids (§ 26 Abs. 7 Gemeindeordnung NRW): Für den Fall konkurrierender Bürgerentscheide wurde der sog. Stichentscheid eingeführt. Dieser erhält seine Bedeutung in dem Fall, in dem gleichzeitig durchgeführte, aber inhaltlich nicht miteinander zu vereinbarende Bürgerentscheide jeweils für sich genommen Beschlussvorlage WP8-49/2012 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage das Abstimmungsquorum erreicht Abstimmungsergebnis führen. haben, jedoch zu einem widersprüchlichen In diesem Fall hat die Verwaltung eine Stichfrage zu formulieren. Es gilt dann derjenige Bürgerentscheid, der in der Stichfrage die höchste Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergänzend zu den gesetzlichen Änderungserfordernissen wurde u.a. § 11 der Satzung (Abstimmungsheft) in Absprache mit dem Fachbereich II in Teilen aktualisiert. Dabei wurde auf die Festlegung einer Obergrenze für die Länge der Texte verzichtet und stattdessen darauf abgestellt, dass vor dem jeweiligen Bürgerentscheid eine einvernehmliche Verständigung zwischen den Beteiligten erfolgt. Als Vorlage diente diesbezüglich die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW. Die entsprechenden Änderungen wurden in die Satzung (siehe Anlage 1) aufgenommen und sind grau unterlegt. ¾ Bei Beibehaltung des bisher vorgesehenen Verfahrens – Abstimmung per Briefund Urnenwahl entsprechend einer herkömmlichen Wahl – müsste der Rat sich für die Alternative a) des Beschlussvorschlages aussprechen. Ausführungen zu Alternative b) des Beschlussvorschlages In Vorbereitung der Aktualisierung der Satzung hat die Verwaltung u. a. Kontakt mit den Kommunen Minden, Rheinberg und Olpe aufgenommen, da diese in der Vergangenheit bereits erfolgreich Bürgerentscheide abgewickelt haben. Die v. g. Kommunen haben ihre Satzungen so ausgestaltet, dass eine Abstimmung ausschließlich per Briefwahl vorgesehen ist. Die derzeit gültige Satzung der Stadt Bedburg sieht, wie zuvor beschrieben, eine Abstimmung per Brief- und Urnenwahl vor. Das Innenministerium NRW hat in der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides (BürgerentscheidDVO) vom 10. Juli 2004 im § 5 den Kommunalparlamenten die Möglichkeit eingeräumt, dass auch eine Abstimmung ausschließlich per Brief in die örtliche Satzung aufgenommen werden kann. Im Zuge der nun anstehenden Satzungsänderungen wäre zu überlegen, ob die Satzung der Stadt Bedburg ggf. auch in diesem Bereich modifiziert werden soll. Im Rahmen der Recherchen wurden folgende Vor- und Nachteile ermittelt: Vorteile einer Durchführung ausschließlich per Briefwahl • Einrichtung von Wahllokalen nicht erforderlich – geringerer Verwaltungsaufwand Bei einer großflächigen Gemeinde entfällt die aufwendige Einrichtung der Wahllokale vor Ort und es werden weniger ehrenamtliche Wahlhelfer benötigt (statt 175 Wahlhelfer nur 54 Wahlhelfer). Bei der Vielzahl an Wahlen ist es zunehmend schwieriger, genug Ehrenamtler für die Besetzung der Wahllokale zu finden. Durch die Trennung der Bürgermeister- von der Beschlussvorlage WP8-49/2012 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Ratswahl und die Veränderung der Wahlperiode für die Bürgermeisterwahl wird die Belastung für die Ehrenamtler in den nächsten Jahren noch zunehmen. • Weniger Wahlvorstände Im Vergleich zu einer regulären Wahl würde sich die Anzahl der Wahlvorstände für eine reine Briefwahl verringern (statt 25 Wahlvorstände nur 9 Wahlvorstände). • Kostenersparnis Durch den geringeren Bedarf an Wahlhelfern und Einsparung der entsprechenden Ausstattung, sind Einsparungen möglich. • Evtl. höhere Wahlbeteiligung Die Stadt Olpe hat beim ersten Ratsbürgerentscheid (Urnen- und Briefwahl) eine sehr geringe Wahlbeteiligung verzeichnet; daher wurde beim nächsten Bürgerentscheid die Durchführung ausschließlich per Briefwahl gewählt. Die Wahlbeteiligung war dann trotz eines weniger emotionalen Themas höher als bei der vorherigen Wahl. • Bürgerfreundliche Abstimmung Der Bürger muss sich zwecks Abstimmung nicht auf den Weg in ein Wahllokal machen, sondern kann dies bequem von zu Hause aus erledigen. Seitens des Gesetzgebers wurde diese Form der Abstimmung ausdrücklich zugelassen und auch erleichtert, da z. B. schon seit Jahren keine Begründung mehr für die Beantragung der Briefwahl angeführt werden muss. • Anzahl Briefwähler steigt / Akzeptanz in der Bevölkerung Diese Abstimmungsform wird von den Wählerinnen und Wählern seit Jahren akzeptiert und in Anspruch genommen, so geht der Trend auch bei ‚normalen’ Wahlen immer mehr Richtung Briefwahl. Wurden bei der Bundestagswahl 2002 noch 2.872 Wahlscheinanträge gestellt, stieg diese Zahl bei der Wahl 2005 bereits auf 3.315 und in 2009 auf 3.689 Anträge an. Demnach haben bei der Bundestagswahl 2009 28,23 % der Wähler (13.066) bzw. 20 % der Wahlberechtigten (18.195) einen Wahlscheinantrag gestellt. Es sei zudem darauf verwiesen, dass im Briefwahlbereich keine höhere Quote an ungültigen Stimmen zu verzeichnen ist, wie bei Urnenstimmabgaben auch. Nachteile einer Durchführung ausschließlich per Briefwahl • Kritik des Vereins ‚Mehr Demokratie’ Obwohl eine reine Briefwahl durch die Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides ausdrücklich eingeräumt wurde, kritisiert der Verein ‚Mehr Demokratie’ diese Form der Abstimmung. Ein Bürgerentscheid sollte nach den Vorstellungen von ‚Mehr Demokratie’ üblicherweise wie eine Wahl durchgeführt werden und ebenso eine angemessene Zahl von Abstimmungslokalen vorsehen. Der Verein verweist diesbezüglich auf das Kommunalwahlgesetz, wonach eine freie und geheime Wahl im Wahllokal vorgesehen sei und man daher bei einer reinen Briefwahl den Grundsatz der Demokratie als ‚untergraben’ erachte. Beschlussvorlage WP8-49/2012 Seite 4 STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage --¾ Sollte der Rat für die Zukunft bevorzugen, die Durchführung von Bürgerentscheiden ausschließlich per Briefwahl abzuwickeln (siehe Anlage 2), muss er sich für die Alternative b) des Beschlussvorschlages aussprechen. Die Satzungen wurden jeweils in Abstimmung mit dem Fachbereich II erarbeitet, da dieser letztlich für die Abwicklung eines Bürger- oder Ratsbürgerentscheides zuständig ist. Ergänzend ist auch die bisher gültige Satzung als Anlage 3 beigefügt. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Keine. Finanzielle Auswirkungen: Nein X Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: 50181 Bedburg, den 14.05.2012 ----------------------------------Steinbach ----------------------------------Koehl ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiterin Leiter Rats- und Kulturbüro Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-49/2012 Seite 5