Daten
Kommune
Bedburg
Größe
40 kB
Datum
22.05.2012
Erstellt
16.05.12, 18:03
Aktualisiert
16.05.12, 18:03
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP8-49/2012
Rats- und Kulturbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
22.05.2012
Betreff:
Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren,
Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Bedburg
Bürgerentscheiden
und
Beschlussvorschlag:
Alternative a):
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die der Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügte
Neufassung der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden
und Ratsbürgerentscheiden (Urnen- und Briefabstimmung).
Alternative b):
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die der Sitzungsvorlage als Anlage 2 beigefügte
Neufassung der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden
und Ratsbürgerentscheiden (ausschließlich per Briefabstimmung).
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Sitzungsvorlage
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Begründung:
Ausführungen zu Alternative a) des Beschlussvorschlages
Der Rat der Stadt Bedburg hat am 02.03.2010 die aktuell gültige Satzung über die
Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden
beschlossen.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung vom 13.12.2011 hat der Landtag
die Hürden für die direkte Bürgerbeteiligung in den Kommunen gesenkt. So wurde u. a.
auch § 26 - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid - der Gemeindeordnung NRW geändert,
wodurch eine Neufassung der Satzung der Stadt Bedburg über die Durchführung von
Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden erforderlich ist. Der
neue § 26 Gemeindeordnung NRW ist als Anlage 4 beigefügt.
Die wichtigsten Änderungen:
Kostendeckungsvorschlag (§ 26 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW):
Der Kostendeckungsvorschlag wird ersetzt durch eine Einschätzung der mit der
Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten. Für die Kostenschätzung
ist zukünftig die Kommunalverwaltung zuständig. Die Initiatoren eines Bürgerbegehrens
sind allerdings bei der Sammlung der Unterschriften verpflichtet, zu Informationszwecken
die Kostenschätzung der Verwaltung in ihr Formular aufzunehmen.
Ausschlusstatbestände (§ 26 Abs. 5 Gemeindeordnung NRW):
- Die Ausschlusstatbestände wurden gestrafft und bereinigt, so wurden z. B. die
Unzulässigkeitstatbestände ‚Angelegenheiten, für die der Rat keine Zuständigkeit hat’ oder
‚Anträge die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen’
gestrichen, da sie als Rechtsgrundsätze auch ohne ausdrückliche Nennung Geltung
haben.
- Nach dem neuen § 26 Abs. 5 Ziff. 5 (vormals § 26 Abs. 5 Nr. 6) ist ein Bürgerbegehren
bezüglich der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zulässig, nicht
jedoch bezüglich der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines
Bauleitplans.
Gesetzliches Quorum ( § 26 Abs. 7 Gemeindeordnung NRW):
- Das gesetzliche Quorum für die Durchführung eines Bürgerentscheids wurde für größere
Kommunen abhängig von der Einwohnerzahl gestaffelt. Für kleinere Kommunen bis
50.000 liegt das gesetzliche Quorum nach wie vor bei 20 %.
Einführung eines Stichentscheids (§ 26 Abs. 7 Gemeindeordnung NRW):
Für den Fall konkurrierender Bürgerentscheide wurde der sog. Stichentscheid eingeführt.
Dieser erhält seine Bedeutung in dem Fall, in dem gleichzeitig durchgeführte, aber
inhaltlich nicht miteinander zu vereinbarende Bürgerentscheide jeweils für sich genommen
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das Abstimmungsquorum erreicht
Abstimmungsergebnis führen.
haben,
jedoch
zu
einem
widersprüchlichen
In diesem Fall hat die Verwaltung eine Stichfrage zu formulieren. Es gilt dann derjenige
Bürgerentscheid, der in der Stichfrage die höchste Zahl der abgegebenen gültigen
Stimmen erhält.
Ergänzend zu den gesetzlichen Änderungserfordernissen wurde u.a. § 11 der Satzung
(Abstimmungsheft) in Absprache mit dem Fachbereich II in Teilen aktualisiert. Dabei
wurde auf die Festlegung einer Obergrenze für die Länge der Texte verzichtet und
stattdessen darauf abgestellt, dass vor dem jeweiligen Bürgerentscheid eine
einvernehmliche Verständigung zwischen den Beteiligten erfolgt. Als Vorlage diente
diesbezüglich die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW.
Die entsprechenden Änderungen wurden in die Satzung (siehe Anlage 1) aufgenommen
und sind grau unterlegt.
¾ Bei Beibehaltung des bisher vorgesehenen Verfahrens – Abstimmung per Briefund Urnenwahl entsprechend einer herkömmlichen Wahl – müsste der Rat sich für
die Alternative a) des Beschlussvorschlages aussprechen.
Ausführungen zu Alternative b) des Beschlussvorschlages
In Vorbereitung der Aktualisierung der Satzung hat die Verwaltung u. a. Kontakt mit den
Kommunen Minden, Rheinberg und Olpe aufgenommen, da diese in der Vergangenheit
bereits erfolgreich Bürgerentscheide abgewickelt haben.
Die v. g. Kommunen haben ihre Satzungen so ausgestaltet, dass eine Abstimmung
ausschließlich per Briefwahl vorgesehen ist. Die derzeit gültige Satzung der Stadt Bedburg
sieht, wie zuvor beschrieben, eine Abstimmung per Brief- und Urnenwahl vor.
Das Innenministerium NRW hat in der Verordnung zur Durchführung eines
Bürgerentscheides (BürgerentscheidDVO) vom 10. Juli 2004 im § 5 den
Kommunalparlamenten die Möglichkeit eingeräumt, dass auch eine Abstimmung
ausschließlich per Brief in die örtliche Satzung aufgenommen werden kann.
Im Zuge der nun anstehenden Satzungsänderungen wäre zu überlegen, ob die Satzung
der Stadt Bedburg ggf. auch in diesem Bereich modifiziert werden soll.
Im Rahmen der Recherchen wurden folgende Vor- und Nachteile ermittelt:
Vorteile einer Durchführung ausschließlich per Briefwahl
• Einrichtung von Wahllokalen nicht erforderlich – geringerer Verwaltungsaufwand
Bei einer großflächigen Gemeinde entfällt die aufwendige Einrichtung der Wahllokale vor
Ort und es werden weniger ehrenamtliche Wahlhelfer benötigt (statt 175 Wahlhelfer nur 54
Wahlhelfer).
Bei der Vielzahl an Wahlen ist es zunehmend schwieriger, genug Ehrenamtler für die
Besetzung der Wahllokale zu finden. Durch die Trennung der Bürgermeister- von der
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Ratswahl und die Veränderung der Wahlperiode für die Bürgermeisterwahl wird die
Belastung für die Ehrenamtler in den nächsten Jahren noch zunehmen.
• Weniger Wahlvorstände
Im Vergleich zu einer regulären Wahl würde sich die Anzahl der Wahlvorstände für eine
reine Briefwahl verringern (statt 25 Wahlvorstände nur 9 Wahlvorstände).
• Kostenersparnis
Durch den geringeren Bedarf an Wahlhelfern und Einsparung der entsprechenden
Ausstattung, sind Einsparungen möglich.
• Evtl. höhere Wahlbeteiligung
Die Stadt Olpe hat beim ersten Ratsbürgerentscheid (Urnen- und Briefwahl) eine sehr
geringe Wahlbeteiligung verzeichnet; daher wurde beim nächsten Bürgerentscheid die
Durchführung ausschließlich per Briefwahl gewählt. Die Wahlbeteiligung war dann trotz
eines weniger emotionalen Themas höher als bei der vorherigen Wahl.
• Bürgerfreundliche Abstimmung
Der Bürger muss sich zwecks Abstimmung nicht auf den Weg in ein Wahllokal machen,
sondern kann dies bequem von zu Hause aus erledigen. Seitens des Gesetzgebers wurde
diese Form der Abstimmung ausdrücklich zugelassen und auch erleichtert, da z. B. schon
seit Jahren keine Begründung mehr für die Beantragung der Briefwahl angeführt werden
muss.
• Anzahl Briefwähler steigt / Akzeptanz in der Bevölkerung
Diese Abstimmungsform wird von den Wählerinnen und Wählern seit Jahren akzeptiert
und in Anspruch genommen, so geht der Trend auch bei ‚normalen’ Wahlen immer mehr
Richtung Briefwahl.
Wurden bei der Bundestagswahl 2002 noch 2.872 Wahlscheinanträge gestellt, stieg diese
Zahl bei der Wahl 2005 bereits auf 3.315 und in 2009 auf 3.689 Anträge an. Demnach
haben bei der Bundestagswahl 2009 28,23 % der Wähler (13.066) bzw. 20 % der
Wahlberechtigten (18.195) einen Wahlscheinantrag gestellt.
Es sei zudem darauf verwiesen, dass im Briefwahlbereich keine höhere Quote an
ungültigen Stimmen zu verzeichnen ist, wie bei Urnenstimmabgaben auch.
Nachteile einer Durchführung ausschließlich per Briefwahl
• Kritik des Vereins ‚Mehr Demokratie’
Obwohl eine reine Briefwahl durch die Verordnung zur Durchführung eines
Bürgerentscheides ausdrücklich eingeräumt wurde, kritisiert der Verein ‚Mehr Demokratie’
diese Form der Abstimmung.
Ein Bürgerentscheid sollte nach den Vorstellungen von ‚Mehr Demokratie’ üblicherweise
wie eine Wahl durchgeführt werden und ebenso eine angemessene Zahl von
Abstimmungslokalen vorsehen.
Der Verein verweist diesbezüglich auf das Kommunalwahlgesetz, wonach eine freie und
geheime Wahl im Wahllokal vorgesehen sei und man daher bei einer reinen Briefwahl den
Grundsatz der Demokratie als ‚untergraben’ erachte.
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Sitzungsvorlage
--¾ Sollte der Rat für die Zukunft bevorzugen, die Durchführung von Bürgerentscheiden
ausschließlich per Briefwahl abzuwickeln (siehe Anlage 2), muss er sich für die
Alternative b) des Beschlussvorschlages aussprechen.
Die Satzungen wurden jeweils in Abstimmung mit dem Fachbereich II erarbeitet, da dieser
letztlich für die Abwicklung eines Bürger- oder Ratsbürgerentscheides zuständig ist.
Ergänzend ist auch die bisher gültige Satzung als Anlage 3 beigefügt.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
50181 Bedburg, den 14.05.2012
----------------------------------Steinbach
----------------------------------Koehl
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiterin
Leiter Rats- und Kulturbüro
Bürgermeister
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