Daten
Kommune
Bedburg
Größe
51 kB
Datum
22.05.2012
Erstellt
16.05.12, 18:03
Aktualisiert
16.05.12, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
ANLAGE 2
Entwurf:
Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren,
Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden
in der Stadt Bedburg vom ............................
ausschließlich per Briefwahl
_
Inhaltsübersicht
Präambel
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Geltungsbereich
Bürgerbegehren
Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
Sachentscheidung über ein zulässiges Bürgerbegehren
Bürgerentscheid
Ratsbürgerentscheid
Zuständigkeiten /Stimmbezirk
Abstimmungsberechtigung / Stimmschein
Abstimmungsverzeichnis
Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten / Bekanntmachung
Abstimmungsheft
Stimmabgabe
Öffentlichkeit
Abstimmhandlung durch den Vorstand für die Stimmabgabe
Stimmenzählung
Ungültige Stimmen
Feststellung des Ergebnisses
Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
Inkrafttreten
D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5071.doc - S. 1 v. 11
S. 2 v. 11
Präambel:
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 26, § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f Gemeindeordnung
NRW i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV.NRW. S. 685) zur Stärkung der
Bürgerbeteiligung hat
der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am
____________ folgende Satzung zur
Durchführung von Bürgerbegehren,
Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerbegehren,
Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bedburg
(Abstimmungsgebiet).
(2) Mittels Bürgerbegehren können die Bürgerinnen und Bürger beantragen,
anstelle des Rates, selbst durch Bürgerentscheid über eine Angelegenheit der
Stadt Bedburg zu entscheiden.
(3) Der Rat der Stadt Bedburg kann von sich aus beschließen, dass über eine
Angelegenheit
der
Stadt
Bedburg
ein
Bürgerentscheid
stattfindet
(Ratsbürgerentscheid).
(4) Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Rat eine
Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung
gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet
werden (Stichentscheid).
(5) Die Durchführung von Bürger- oder Ratsbürgerentscheiden
Stichentscheiden erfolgt ausschließlich durch Briefabstimmung.
sowie
§ 2 Bürgerbegehren
(1) Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden.
(2) Es muss folgende Angaben enthalten:
1. die zur Entscheidung zu bringende Frage in eindeutiger und verständlicher
Formulierung,
2. eine Begründung,
3. eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme
verbundenen Kosten (Kostenschätzung der Verwaltung),
4. die Benennung von bis zu drei Bürgerinnen/Bürgern, die berechtigt sind, die
Unterzeichnenden zu vertreten. Sämtliche Angaben müssen auf jedem Blatt der
Unterschriftenliste vorhanden sein.
S. 3 v. 11
(3) In der Unterschriftenliste muss die/der Unterzeichende nach Namen,
Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift zweifelsfrei erkennbar sein. Der Nachweis
der Unterschriftsberechtigung zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung ist
zusätzlich durch Angabe des Unterschriftsdatums erforderlich. Fehlt eine dieser
Erfordernisse oder sind die Angaben unleserlich oder unvollständig, so ist die
Unterschrift ungültig.
(4) Das Bürgerbegehren muss von 8 % der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet
sein. Die von Seiten der Stadt Bedburg zum 31.12. des Vorjahres festgestellte
Zahl der Kommunalwahlberechtigten ist für die Höhe des Unterschriftenquorums
maßgeblich.
(5) Nach § 26 Abs. 5 GO NRW ist ein Bürgerbegehren unzulässig über:
1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse sowie der
Bediensteten der Gemeinde,
3. die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den
Gesamtabschluss der Gemeinde (einschließlich der Wirtschaftspläne und des
Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie die kommunalen Abgaben und die
privatrechtlichen Entgelte,
4. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines
förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines
abfallrechtlichen,
immissionsschutzrechtlichen,
wasserrechtlichen
oder
vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
5. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit
Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens
Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die
innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt
worden ist.
(6) Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft bei der Einleitung
eines Bürgerbegehrens behilflich. Die Antragsteller werden auf Wunsch von der
Verwaltung informiert (z.B. über Verfahrensfragen zur Antragstellung und
Unterschriftensammlung oder zu Fragen der Zuständigkeit des Rates). Die
Sammlung von Unterschriften oder eine Auslage von Unterschriftenlisten in
städtischen Räumlichkeiten ist nicht zulässig.
Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der
mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten
(Kostenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der
Sammlung der Unterschriften nach § 26 Absatz 4 Gemeindeordnung NRW
anzugeben.
S. 4 v. 11
(7)
Bürgerbegehren
werden
durch
den/die
Bürgermeister/in,
eine
Vertreterin/einen Vertreter oder eine benannte Mitarbeiterin/einen benannten
Mitarbeiter der Verwaltung entgegengenommen.
(8) Der Rat wird unverzüglich durch den/die Bürgermeister/in über den Eingang
eines Bürgerbegehrens informiert.
(9) Nach Eingang des Begehrens findet unverzüglich eine Vorprüfung der
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und der Rechtmäßigkeit eines späteren
Bürgerentscheids durch die Verwaltung statt. Diese Prüfung muss spätestens
innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Begehrens abgeschlossen sein.
§ 3 Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
(1) Nach Abschluss der Vorprüfung durch die Verwaltung entscheidet der Rat in
der darauf folgenden ordentlichen Sitzung über die Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens.
(2) Die Vertreterinnen/Vertreter des Bürgerbegehrens sind als Zuhörer zur
Ratssitzung einzuladen. Im Rahmen der Beratung und Entscheidung des Rates
über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist den Vertreterinnen/Vertretern des
Begehrens Gelegenheit zur Stellungnahme über ihr Begehren in der Ratssitzung
einzuräumen.
(3) Stellt der Rat die Unzulässigkeit des Begehrens fest, so ist dies den benannten
Vertreterinnen/Vertretern mit förmlichem Bescheid mitzuteilen. Gegen diesen
Bescheid können die Vertreterinnen/Vertreter innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln, 50667 Köln, erheben.
(4) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Feststellung
des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende
Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug
einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu
diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu
bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens).
§ 4 Sachentscheidung über ein zulässiges Bürgerbegehren
(1) Erklärt der Rat das Bürgerbegehren für zulässig, so kann er in derselben und
soll in der darauffolgenden Sitzung in der Sache über die beantragte Maßnahme
beraten.
(2) Im Rahmen der Sachdebatte im Rat haben die Vertreterinnen/die Vertreter des
Begehrens die Möglichkeit, ihren Antrag zu erläutern.
(3) Beschließt der Rat den mit dem zulässigen Bürgerbegehren verfolgten Antrag,
so unterbleibt der Bürgerentscheid und das Verfahren ist erledigt.
S. 5 v. 11
(4) Lehnt der Rat eine Sachentscheidung im Sinne
des zulässigen
Bürgerbegehrens ab, so ist innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid
durchzuführen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung des
Rates.
§ 5 Bürgerentscheid
Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheides fest.
§ 6 Ratsbürgerentscheid
(1) Der Ratsbeschluss zur Durchführung eines Ratsbürgerentscheides bedarf
einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates.
(2) Der Beschluss muss die Fragestellung, eine Begründung sowie eine
Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen
Kosten (Kostenschätzung der Verwaltung) enthalten.
(3) Die Regelungen zum Bürgerentscheid gelten entsprechend für den
Ratsbürgerentscheid.
§ 7 Zuständigkeiten / Stimmbezirk
(1) Der/Die Bürgermeister/in leitet die Abstimmung. Soweit die Gemeindeordnung
oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, ist sie/er für die ordnungsgemäße
Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich.
(2) Stimmbezirk ist das Gebiet der Stadt Bedburg.
(3) Sie/Er bildet einen oder mehrere Abstimmungsvorstände, bestehend aus der
Vorsteherin/dem
Vorsteher,
einer
stellvertretenden
Vorsteherin/einem
stellvertretenden Vorsteher und 3 – 6 Beisitzerinnen/Beisitzern. Der /die
Bürgermeister/in bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und
beruft diese. Die Beisitzerinnen/Beisitzer des Abstimmungsvorstandes können im
Auftrag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auch von der Vorsteherin/vom
Vorsteher berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsteherin/des
Vorstehers den Ausschlag.
(4) Die Mitglieder der Abstimmungsvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit
aus,
auf
die
sinngemäß
die
allgemeinen
Vorschriften
des
Kommunalverfassungsrechts mit Ausnahme der Vorschriften über die
Ausschließungsgründe wegen Befangenheit nach § 31 GO NRW Anwendung
finden.
S. 6 v. 11
§ 8 Abstimmungsberechtigung / Stimmschein
(1) Abstimmungsberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids
Deutsche/Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist oder die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft
besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor
dem Entscheid im Gebiet der Stadt Bedburg seine Wohnung, bei mehreren
Wohnungen seine Hauptwohnung, hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und
keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebietes hat.
(2) Von der Abstimmungsberechtigung ausgeschlossen ist diejenige/derjenige,
1. für die/den zur Besorgung aller ihrer/seiner Angelegenheiten eine Betreuerin/ein
Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn
der Aufgabenkreis der Betreuerin/des Betreuers die in §§ 1896 Abs. 4, 1905 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
2. die/der infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das
Wahlrecht nicht besitzt.
(3) Abstimmen kann nur, wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und
einen Stimmschein hat.
(4) Abstimmungsberechtigten wird auf Antrag ein Stimmschein erteilt.
(5) Der Stimmschein kann bis eine Stunde vor Ablauf der Frist für die
Stimmabgabe beantragt werden, d. h. bis 15:00 Uhr
(6) Auskünfte über die Anzahl der beantragten Stimmscheine dürfen erst am
Abstimmungstag nach Ablauf der Frist für die Stimmabgabe erteilt werden. Die
Anzahl der beantragten Stimmscheine wird gemeinsam mit dem
Abstimmungsergebnis bekannt gegeben.
§ 9 Abstimmungsverzeichnis
(1) Im Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das
Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35.
Tag vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) fest steht, dass sie abstimmberechtigt
und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das
Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum
16. Tag vor der Abstimmung zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten
Abstimmungsberechtigten.
(2) Jede/Jeder Abstimmungsberechtigte kann an den Werktagen vom 20. bis zum
16. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der
Stadtverwaltung die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im
Verzeichnis eingetragenen Daten prüfen.
S. 7 v. 11
Will ein Abstimmungsberechtigter die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten von
anderen im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen, besteht
ein Recht auf Einsicht in das Verzeichnis nur dann, wenn Tatsachen glaubhaft
gemacht werden können, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
des Verzeichnisses ergeben können. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2
besteht nicht hinsichtlich der Daten von Abstimmungsberechtigten, für die im
Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes
eingetragen ist.
§ 10 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten / Bekanntmachung
(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Frist zur Einsicht in das
Abstimmungsverzeichnis nach § 9 Abs. 2 benachrichtigt der/die Bürgermeister/in
jeden in das Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Abstimmungsberechtigten.
(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
1. den Familiennamen,
Abstimmungsberechtigten,
den
Vornamen
und
die
Wohnung
des/der
2. ein Abstimmungsheft gemäß § 11 dieser Satzung; das Abstimmungsheft kann
auch gesondert verschickt werden,
3. die Nummer, unter der die/der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
4. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung
von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.
(3) Spätestens am Tage vor Beginn der Frist zur Einsicht in das
Abstimmungsverzeichnis nach § 9 Abs. 2 macht der/die Bürgermeister/in
öffentlich bekannt:
1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden
Frage,
2. die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Abstimmungsverzeichnis nach § 9
Abs. 2
3.
dass
innerhalb
der
Einsichtnahmefrist
Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
Einspruch
gegen
das
§ 11 Abstimmungsheft
(1) Das Abstimmungsheft enthält die Überschrift „Abstimmungsheft der Stadt
Bedburg zum Bürgerentscheid bzw. Ratsbürgerentscheid“. Ebenso ist der Text der
zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, bis zu denen der Stimmbrief bei
der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister eingegangen sein muss, anzugeben.
S. 8 v. 11
(2) Das Abstimmungsheft enthält:
1. die Unterrichtung durch den/die Bürgermeister/in über den Ablauf der
Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch
Brief
2. eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor,
so ist diese dem Text des Bürgerbegehrens zu entnehmen.
3. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das
Bürgerbegehren abgelehnt haben.
4. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem
Bürgerbegehren zugestimmt haben.
5. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen
samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und
die Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben.
(3) Die/Der Bürgermeister/in legt den Tag fest, bis zu dem die Informationen nach
§ 11 Abs. 2 der/dem Bürgermeister/in spätestens zuzuleiten sind. Die Beteiligten
nach § 11 Abs. 2 werden von der Verwaltung über den Tag des Fristablaufs sowie
die bei der Begründung einzuhaltenden Anforderungen rechtzeitig schriftlich
informiert.
Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der
im Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung der
Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters über eine Obergrenze für die Länge der
Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2
bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung
im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine
Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den
Begründungstext
des
Bürgerbegehrens
sowie
die
Übersicht
über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, des
Bürgermeisters und evt. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken.
Die/Der Bürgermeister/in kann für die im Abstimmungsheft/Informationsblatt gem.
Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des
Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen
des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen.
(4) Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt
Bedburg veröffentlicht.
(5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Abs.
2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss
die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen
enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind
auf Wunsch aufzunehmen.
S. 9 v. 11
§ 12 Stimmabgabe
(1) Die/Der Abstimmende hat eine Stimme, die sie/er ausschließlich per Brief
abgibt.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt durch amtlich hergestellte Stimmzettel. Diese müssen
die zu entscheidende Frage enthalten und auf „Ja“ und „Nein“ lauten. Zusätze sind
unzulässig.
(3) Die/Der Abstimmende gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er
durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
kenntlich macht, welche Antwort gelten soll.
(4) Die/Der Abstimmende hat der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister in einem
verschlossenen Stimmbriefumschlag
- den Stimmschein und
- in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids
bis 16.00 Uhr dort eingeht.
(5) Die/Der Abstimmende kann ihre/seine Stimme nur persönlich abgeben. Ist
sie/er des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert, den
Stimmzettel zu kennzeichnen, so kann sie/er sich der Hilfe einer anderen Person
(Hilfsperson) bedienen.
Bei der Stimmabgabe per Brief hat die/der Abstimmende oder die Hilfsperson
nach § 12 Abs. 6 S. 2 auf dem Stimmschein an Eides statt zu versichern, dass der
Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der/des Abstimmenden
gekennzeichnet worden ist.
§ 13 Öffentlichkeit
(1) Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk ist öffentlich. Der
Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl
der Anwesenden beschränken.
(2) Den Anwesenden ist bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses jede
Einflussnahme untersagt.
(3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der
Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der
Abstimmungszeit unzulässig.
S. 10 v. 11
§ 14 Abstimmhandlung durch den Vorstand für die Stimmabgabe
(1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Abstimmungsvorstand) öffnet den
Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den
Stimmzettelumschlag im Falle der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die
Abstimmungsurne.
(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind die Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn:
1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
4. weder Stimmbriefumschlag noch Stimmzettelumschlag verschlossen sind,
5. der Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel enthält,
6. die/der Abstimmende oder die Person ihres/seines Vertrauens die
vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung auf dem
Stimmschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das
Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
(3) Die Einsenderinnen/Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als
Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(4) Die Stimme einer/eines Abstimmungsberechtigten, die/der an der Abstimmung
per Brief teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie/er vor oder am
Tag des Bürgerentscheids stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst
sein Stimmrecht verliert.
§ 15 Stimmenzählung
(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmhandlung
durch den Abstimmungsvorstand.
(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen
Stimmen anhand der eingenommenen Stimmscheine festzustellen und mit der
Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzetteln zu vergleichen. Danach wird die
Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenden Stimmen
ermittelt.
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.
S. 11 v. 11
§ 16 Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel:
1. nicht amtlich hergestellt ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
§ 17 Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Im Falle von Zweifeln
an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen.
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der
gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 % der
Bürgerinnen/Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“
beantwortet.
(3) Im Falle eines Stichentscheids gilt diejenige Entscheidung, für die sich im
Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei
Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit
der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(3) (4) Die/Der Bürgermeister/in macht das festgestellte Ergebnis öffentlich
bekannt.
18 Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
Die §§ 4, 7, 8, 11, 12 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8, 14-18, 19 Abs. 1, 2, 3 und 5, 20 Abs. 5
und 6, 56-60, 81-83 der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV. NRW, S.
592, ber. S. 567), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.06.2011 (GV. NRW.
S. 300, 394) finden entsprechende Anwendung soweit diese Satzung keine
anderslautende Regelung trifft.
§ 19 Inkrafttreten
Die Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und
Ratsbürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.