Daten
Kommune
Bedburg
Größe
159 kB
Datum
22.05.2012
Erstellt
16.05.12, 18:03
Aktualisiert
16.05.12, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
§ 26 GO NRW (Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit
der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein
Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 5, 7, 8 und 10 gelten
entsprechend.
(2) Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage
sowie eine Begründung enthalten. Es muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die
Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren
durchzuführen, teilen dies der Verwaltung schriftlich mit. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer
Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den
Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme
verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der
Unterschriften nach Absatz 4 anzugeben.
(3) Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Rates, muss es innerhalb von sechs Wochen
nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Gegen einen Beschluss, der nicht der
Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach dem Sitzungstag. Nach der schriftlichen
Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 ist der Ablauf der Fristen aus Satz 1 und Satz 2 bis zur Mitteilung der
Verwaltung nach Absatz 2 Satz 5 gehemmt.
(4) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden
• bis 10.000 Einwohner von 10 %
• bis 20.000 Einwohner von 9 %
• bis 30.000 Einwohner von 8 %
• bis 50.000 Einwohner von 7 %
• bis 100.000 Einwohner von 6 %
• bis 200.000 Einwohner von 5 %
• bis 500.000 Einwohner von 4 %
• über 500.000 Einwohner von 3 %
der Bürger unterzeichnet sein. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft. Im übrigen gilt § 25 Abs. 4
entsprechend.
(5) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über
1.
2.
3.
4.
5.
die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse
sowie der Bediensteten der Gemeinde,
die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der
Gemeinde (einschließlich der Wirtschaftspläne und des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe)
sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen
Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen,
immissionsschutz-rechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu
entscheiden sind,
die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der
Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens.
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Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei
Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
(6) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Gegen die ablehnende Entscheidung
des Rates können nur die Vertreter des Bürgerbegehrens nach Absatz 2 Satz 2 einen Rechtsbehelf einlegen.
Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein
Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid.
Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Rates
zu erläutern. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses
des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr
getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu
diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (Sperrwirkung des
zulässigen Bürgerbegehrens).
(7) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die
Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde,
sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit
bis zu 50.000 Einwohnern
mindestens 20 Prozent,
über 50.000 bis zu 100.000 Einwohnern
mindestens 15 Prozent,
mehr als 100.000 Einwohnern
mindestens 10 Prozent
der Bürger beträgt.
Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Sollen an einem Tag mehrere
Bürgerentscheide stattfinden, hat der Rat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur
Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden
(Stichentscheid). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen
Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der
höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf
Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(9) In kreisfreien Städten können Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in einem Stadtbezirk durchgeführt
werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist. Die
Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
1.
2.
3.
das Bürgerbegehren von im Stadtbezirk wohnenden Bürgern unterzeichnet sein muss,
bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden Bürger stimmberechtigt sind,
die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung nach Absatz 6 Satz 1 an die Stelle des Rates
tritt.
(10) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des
Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids regeln. Dabei sind die § 32 Abs. 6 , § 34a und § 41 der
Kommunalwahlordnung zu berücksichtigen.
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