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Beschlussvorlage (Anlage 1 - Satzung Bürgerentscheid (Urne u. Brief) zur Beschlussvorlage WP8-49/2012)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
60 kB
Datum
22.05.2012
Erstellt
16.05.12, 18:03
Aktualisiert
16.05.12, 18:03

Inhalt der Datei

ANLAGE 1 Entwurf: Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Bedburg vom ....................... Urnen- und Briefwahl _ Inhaltsübersicht Präambel §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 Geltungsbereich Bürgerbegehren Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Sachentscheidung über ein zulässiges Bürgerbegehren Bürgerentscheid Ratsbürgerentscheid Zuständigkeiten /Stimmbezirk Abstimmungsberechtigung / Stimmschein Abstimmungsverzeichnis Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten / Bekanntmachung Abstimmungsheft Stimmabgabe Stimmabgabe per Brief Öffentlichkeit Vorstand für die Stimmabgabe per Brief Stimmenzählung Ungültige Stimmen Feststellung des Ergebnisses Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung Inkrafttreten D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5070.doc 2 Präambel: Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 26, § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f Gemeindeordnung NRW i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW, S. 685) zur Stärkung der Bürgerbeteiligung hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am....................... folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden beschlossen: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bedburg (Abstimmungsgebiet). (2) Mittels Bürgerbegehren können die Bürgerinnen und Bürger beantragen, anstelle des Rates, selbst durch Bürgerentscheid über eine Angelegenheit der Stadt Bedburg zu entscheiden. (3) Der Rat der Stadt Bedburg kann von sich aus beschließen, dass über eine Angelegenheit der Stadt Bedburg ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). (4) Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Rat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). § 2 Bürgerbegehren (1) Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden. (2) Es muss folgende Angaben enthalten: 1. die zur Entscheidung zu bringende Frage in eindeutiger und verständlicher Formulierung, 2. eine Begründung, 3. eine Einschätzung der mit der Durchführung der verbundenen Kosten (Kostenschätzung der Verwaltung), verlangten Maßnahme 4. die Benennung von bis zu drei Bürgerinnen/Bürgern, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Sämtliche Angaben müssen auf jedem Blatt der Unterschriftenliste vorhanden sein. (3) In der Unterschriftenliste muss die/der Unterzeichende nach Namen, Vornamen, 2 3 Geburtsdatum und Anschrift zweifelsfrei erkennbar sein. Der Nachweis der Unterschriftsberechtigung zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung ist zusätzlich durch Angabe des Unterschriftsdatums erforderlich. Fehlt eine dieser Erfordernisse oder sind die Angaben unleserlich oder unvollständig, so ist die Unterschrift ungültig. (4) Das Bürgerbegehren muss von 8 % der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein. Die von Seiten der Stadt Bedburg zum 31.12. des Vorjahres festgestellte Zahl der Kommunalwahlberechtigten ist für die Höhe des Unterschriftenquorums maßgeblich. (5) Nach § 26 Abs. 5 GO NRW ist ein Bürgerbegehren unzulässig über: 1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung, 2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde, 3. die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde (einschließlich der Wirtschaftspläne und des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte, 4. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind, 5. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. (6) Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Die Antragsteller werden auf Wunsch von der Verwaltung informiert (z.B. über Verfahrensfragen zur Antragstellung und Unterschriftensammlung oder zu Fragen der Zuständigkeit des Rates). Die Sammlung von Unterschriften oder eine Auslage von Unterschriftenlisten in städtischen Räumlichkeiten ist nicht zulässig. Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften nach § 26 Absatz 4 Gemeindeordnung NRW anzugeben. 3 4 (7) Bürgerbegehren werden durch den/die Bürgermeister/in, eine Vertreterin/einen Vertreter oder eine benannte Mitarbeiterin/einen benannten Mitarbeiter der Verwaltung entgegengenommen. (8) Der Rat wird unverzüglich durch den/die Bürgermeister/in über den Eingang eines Bürgerbegehrens informiert. (9) Nach Eingang des Begehrens findet unverzüglich eine Vorprüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und der Rechtmäßigkeit eines späteren Bürgerentscheids durch die Verwaltung statt. Diese Prüfung muss spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Begehrens abgeschlossen sein. § 3 Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (1) Nach Abschluss der Vorprüfung durch die Verwaltung entscheidet der Rat in der darauf folgenden ordentlichen Sitzung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. (2) Die Vertreterinnen/Vertreter des Bürgerbegehrens sind als Zuhörer zur Ratssitzung einzuladen. Im Rahmen der Beratung und Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist den Vertreterinnen/Vertretern des Begehrens Gelegenheit zur Stellungnahme über ihr Begehren in der Ratssitzung einzuräumen. (3) Stellt der Rat die Unzulässigkeit des Begehrens fest, so ist dies den benannten Vertreterinnen/Vertretern mit förmlichem Bescheid mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid können die Vertreterinnen/Vertreter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln, 50667 Köln, erheben. (4) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens). § 4 Sachentscheidung über ein zulässiges Bürgerbegehren (1) Erklärt der Rat das Bürgerbegehren für zulässig, so kann er in derselben und soll in der darauffolgenden Sitzung in der Sache über die beantragte Maßnahme beraten. (2) Im Rahmen der Sachdebatte im Rat haben die Vertreterinnen/die Vertreter des Begehrens die Möglichkeit, ihren Antrag zu erläutern. (3) Beschließt der Rat den mit dem zulässigen Bürgerbegehren verfolgten Antrag, so unterbleibt der Bürgerentscheid und das Verfahren ist erledigt. 4 5 (4) Lehnt der Rat eine Sachentscheidung im Sinne des zulässigen Bürgerbegehrens ab, so ist innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung des Rates. § 5 Bürgerentscheid (1) Die Abstimmung findet an einem Sonntag statt. Der Tag wird vom Rat nach folgender Maßgabe bestimmt: Sofern zwischen der achten und der dreizehnten Woche nach der Zurückweisung des Bürgerbegehrens durch den Rat bzw. nach dem Beschluss zur Durchführung eines Ratsbürgerentscheides eine Wahl stattfindet, so wird die Abstimmung auf diesen Tag gelegt. (2) Die Abstimmungszeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. § 6 Ratsbürgerentscheid (1) Der Ratsbeschluss zur Durchführung eines Ratsbürgerentscheides bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates. (2) Der Beschluss muss die Fragestellung, eine Begründung sowie eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung der Verwaltung) enthalten. (3) Die Regelungen Ratsbürgerentscheid. zum Bürgerentscheid gelten entsprechend für den § 7 Zuständigkeiten / Stimmbezirke (1) Der/Die Bürgermeister/in leitet die Abstimmung. Soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, ist sie/er für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich. (2) Der/Die Bürgermeister/in teilt das Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke ein. Die Stimmräume sollen nach Möglichkeit in den auch für die Wahlen genutzten städtischen Gebäuden untergebracht werden. Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Einwohnerzahl eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass sich die Abstimmungsentscheidung der einzelnen Abstimmungsberechtigten ermitteln ließe. Finden gleichzeitig Wahlen statt, so müssen die Stimmbezirke für die Abstimmung und die Wahlen dieselben sein. 5 6 (3) Sie/Er bildet für jeden Stimmbezirk und Briefstimmbezirk einen Abstimmungsvorstand, bestehend aus der Vorsteherin/dem Vorsteher, einer stellvertretenden Vorsteherin/einem stellvertretenden Vorsteher und 3 – 6 Beisitzerinnen/Beisitzern. Der /die Bürgermeister/in bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft diese. Die Beisitzerinnen/Beisitzer des Abstimmungsvorstandes können im Auftrag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auch von der Vorsteherin/vom Vorsteher berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsteherin/des Vorstehers den Ausschlag. (4) Die Mitglieder der Abstimmungsvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts mit Ausnahme der Vorschriften über die Ausschließungsgründe wegen Befangenheit nach § 31 GO NRW Anwendung finden. § 8 Abstimmungsberechtigung / Stimmschein (1) Abstimmungsberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutsche/Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor dem Entscheid im Gebiet der Stadt Bedburg seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebietes hat. (2) Von der Abstimmungsberechtigung ausgeschlossen ist diejenige/derjenige, 1. für die/den zur Besorgung aller ihrer/seiner Angelegenheiten eine Betreuerin/ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin/des Betreuers die in §§ 1896 Abs. 4, 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 2. die/der infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt. (3) Abstimmen kann nur, wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein hat. (4) Abstimmungsberechtigten wird auf Antrag ein Stimmschein erteilt. § 9 Abstimmungsverzeichnis (1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) fest steht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Abstimmungsberechtigten. 6 7 (2) Die Bürgerin/Der Bürger kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis sie/er eingetragen ist. (3) Inhaberinnen/Inhaber eines Stimmscheins gemäß § 8 Abs. 4 können in jedem Stimmbezirk des Abstimmungsgebiets oder durch Brief abstimmen. (4) Jede/Jeder Abstimmungsberechtigte kann an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Verzeichnis eingetragenen Daten prüfen. Will ein Abstimmungsberechtigter die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten von anderen im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen, besteht ein Recht auf Einsicht in das Verzeichnis nur dann, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden können, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verzeichnisses ergeben können. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Abstimmungsberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes eingetragen ist. § 10 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten/Bekanntmachung (1) Spätestens am Tage vor Beginn der Frist zur Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis nach § 9 Abs. 4 benachrichtigt der/die Bürgermeister/in jeden in das Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Abstimmungsberechtigten. (2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben: 1. den Familiennamen, Abstimmungsberechtigten, den Vornamen und die Wohnung des/der 2. den Stimmbezirk und den Stimmraum, 3. ein Abstimmungsheft gemäß § 11 dieser Satzung; das Abstimmungsheft kann auch gesondert verschickt werden, 4. die Nummer, unter der die/der stimmungsverzeichnis eingetragen ist, Abstimmungsberechtigte in das Ab- 5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann, 6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt, 7 8 7. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief. (3) Spätestens am Tage vor Beginn der Frist zur Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis nach § 9 Abs. 4 macht der/die Bürgermeister/in öffentlich bekannt: 1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, 2. die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Abstimmungsverzeichnis nach § 9 Abs. 4, 3. dass innerhalb der Einsichtnahmefrist Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann. § 11 Abstimmungsheft (1) Das Abstimmungsheft enthält die Überschrift „Abstimmungsheft der Stadt Bedburg zum Bürgerentscheid bzw. Ratsbürgerentscheid“. Ebenso ist der Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Stimmlokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief bei der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister eingegangen sein muss, anzugeben. (2) Das Abstimmungsheft enthält: 1. die Unterrichtung durch den/die Bürgermeister/in über den Verlauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief, 2. eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens; legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist diese dem Text des Bürgerbegehrens zu entnehmen. 3. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben, 4. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben, 5. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben. 8 9 (3) Die/Der Bürgermeister/in legt den Tag fest, bis zu dem die Informationen nach § 11 Abs. 2 dem/der Bürgermeister/in spätestens zuzuleiten sind. Die Beteiligten nach § 11 Abs. 2 werden von der Verwaltung über den Tag des Fristablaufs sowie die bei der Begründung einzuhaltenden Anforderungen rechtzeitig schriftlich informiert. Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und evt. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Die/Der Bürgermeister/in kann für die im Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen. (4) Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt Bedburg veröffentlicht. (5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind auf Wunsch aufzunehmen. § 12 Stimmabgabe (1) Die/Der Abstimmende hat eine Stimme, die sie/er an der Abstimmungsurne oder per Brief geheim abgibt. (2) Die Stimmabgabe erfolgt durch amtlich hergestellte Stimmzettel. Diese müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf „Ja“ und „Nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig. (3) Die/Der Abstimmende gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll. (4) Im Fall der Abstimmung an der Abstimmungsurne faltet die/der Abstimmende daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne. 9 10 (5) Die/Der Abstimmende kann ihre/seine Stimme nur persönlich abgeben. Ist sie/er des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, so kann sie/er sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein von der/dem Abstimmungsberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. § 13 Stimmabgabe per Brief (1) Bei der Stimmabgabe per Brief hat die/der Abstimmende der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister in einem verschlossenen Stimmbriefumschlag - den Stimmschein und - in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids bis 16.00 Uhr dort eingeht. (2) Bei der Stimmabgabe per Brief hat die/der Abstimmende oder die Hilfsperson nach § 12 Abs. 6 S. 2 auf dem Stimmschein an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der/des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist. § 14 Öffentlichkeit (1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den Stimmbezirken sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Stimmraum Anwesenden beschränken. (2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung und das Abstimmergebnis untersagt. (3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten. (4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig. 10 11 § 15 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmzettelumschlag im Falle der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne. (2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind die Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn: 1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt, 3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist, 4. weder Stimmbriefumschlag noch Stimmzettelumschlag verschlossen sind, 5. der Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel enthält, 6. die/der Abstimmende oder die Person ihres/seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, 8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. (3) Die Einsenderinnen/Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (4) Der Briefabstimmungsvorstand stellt das Ergebnis der Briefabstimmung fest. (5) Die Stimme einer/eines Abstimmungsberechtigten, die/der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie/er vor oder am Tag des Bürgerentscheids stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert. 11 12 § 16 Stimmenzählung (1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmhandlung durch den Abstimmungsvorstand. (2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen anhand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Stimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzetteln zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenden Stimmen ermittelt. (3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand. § 17 Ungültige Stimmen Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel: 1. nicht amtlich hergestellt ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt, 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. § 18 Feststellung des Ergebnisses (1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen. (2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 % der Bürgerinnen/Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet. (3) Im Falle eines Stichentscheids gilt diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist. (4) Die/Der Bürgermeister/in macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt. 12 13 § 19 Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung Die §§ 4,7-11, 12 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8, 13-22, 33-60, 63, 81-83 der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV. NRW, S. 592, ber. S. 567), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.06.2011 (GV. NRW. S. 300, 394), sowie die Regelungen der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids (BürgerentscheidsDVO) vom 10.07.2004 (GV. NRW, S. 383) finden entsprechende Anwendung soweit diese Satzung keine anderslautende Regelung trifft. § 20 Inkrafttreten Die Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. 13