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Vorlage (Erläuterung)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
578 kB
Datum
17.10.2013
Erstellt
14.10.13, 15:21
Aktualisiert
14.10.13, 15:21

Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß  Voruntersuchung des Gemeindegebietes zum Ausbau der Windenergienutzung Erläuterungsbericht und Anlagen (zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 (2) BauGB) E NT W U R F Stand: 11.10. 2013 Bearbeitet im Auftrag der Gemeinde Vettweiß INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 EINLEITUNG ................................................................................................................. 3 1.1 Anlass ........................................................................................................................ 3 1.2 Situationsbeschreibung .............................................................................................. 3 1.3 Vorgehensweise ........................................................................................................ 5 2 LANDES- UND REGIONALPLANUNG ......................................................................... 6 3 BAU- UND PLANUNGSRECHT .................................................................................... 8 3.1 Windhöffigkeitskriterien .............................................................................................. 8 3.2 Städtebauliche und infrastrukturelle Kriterien ............................................................. 8 3.2.1 Städtebauliche Tabuflächen (3.2.4.3 WEA-Erlass) ................................................. 8 3.2.2 Gewässer, Wasserwirtschaft (8.2.1.6 bzw. 8.2.6 WEA- Erlass) .............................. 9 3.2.3 Denkmalschutz (8.2.3 WEA- Erlass) .................................................................... 10 3.2.4 Straßenrecht (8.2.4 WEA- Erlass) ........................................................................ 11 3.2.5 Schienenverkehr (8.2.4 WEA- Erlass) .................................................................. 12 3.2.6 Luftverkehrsrecht (8.2.5 WEA- Erlass) ................................................................. 12 3.2.7 Vorbeugender Immissionsschutz (5.1.1 bis 5.2.3.5, 6.2. bzw. 8.1.1 WEA- Erlass) 13 3.2.8 Freileitungen (4.3.2 und 8.1.2 WEA- Erlass) ........................................................ 16 3.2.9 Richtfunk, Funkstellen und Radaranlagen für militärische Belange und den Flugsicherungsdienst (5.2.2.3 WEA- Erlass) ........................................................ 16 3.2.10 Anlagen der Landesverteidigung (militärische Anlagen), (5.2.2.3 WEA- Erlass) 17 3.2.11 Sendeanlagen, (8.1.3 WEA- Erlass) ................................................................. 17 3.2.12 Funkwellen, Rundfunkempfang, (5.2.2.3 WEA- Erlass) .................................... 17 3.3 Umweltplanerische Kriterien..................................................................................... 18 3.3.1 Naturschutzrechtlich bedeutsame Gebiete und deren Schutzabstände (3.2.4.2, 3.2.4.3, 8.1.4, 8.2.1.2 und 8.2.1.5 – WEA Erlass) ................................... 18 3.3.2 Artenschutzrechtliche Aspekte (8.2.1.3 WEA – Erlass) ........................................ 20 3.4 Forstliche Kriterien (8.2.1.4 i.V.m. 3.2.4.2 WEA – Erlass) ........................................ 21 3.5 Technische Anforderungen (Standsicherheit / Abstände der Windenergieanlagen untereinander - 5.2.3.3 und 5.2.3.4 WEA- Erlass, wirtschaftliche Kriterien) .............. 21 3.6 Ausschluss von potenziellen Eignungsflächen aufgrund der Flächengröße ............. 22 3.7 Schützenswerte Kulturlandschaftsbereiche .............................................................. 22 3.8 Vorbelastungen des Landschaftsbildes .................................................................... 22 3.9 Bauhöhenbeschränkung des Fliegerhorstes Nörvenich ........................................... 23 4 ZUSAMMENFASSUNG DER ERGEBNISSE DER VORUNTERSUCHUNG ............... 23 5 QUELLENVERZEICHNIS ............................................................................................ 25 ANHANG............................................................................................................................. 28 1 1.1 EINLEITUNG Anlass Die Nutzung von Windkraft zur Energiegewinnung als Beitrag zur Erzeugung regenerativer Energie hat in den vergangenen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland stark an Bedeutung gewonnen. Aufgrund der ständig verbesserten technologischen Entwicklung der Windenergieanlagen sowie der politischen Rahmenbedingungen ist eine starke Ausbreitung der Windenergienutzung zu verzeichnen. Unterstützt wird diese Entwicklung in Nordrhein-Westfalen durch den Windenergieerlass vom 11. Juli 2011, der die Kommunen u.a. auffordert neue Potenziale für die Windenergienutzung an geeigneten Standorten zu erschließen. Die Gemeinde Vettweiß möchte aktiv an dem landespolitischen Ziel der Reduzierung des CO2 Ausstoßes um 25% bis zum Jahre 2020, und darüber hinaus, mitwirken. Aus diesem Grunde hat sie die PE Becker GmbH mit einer Voruntersuchung des Gemeindegebietes beauftragt. Die Voruntersuchung soll nach Fertigstellung schlüssig und abschließend aufzeigen, ob und wenn ja, welche Flächen für einen möglichen Ausbau der Windenergienutzung zur Verfügung stehen. Sie trifft die Auswahl potentieller Eignungsflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen als Grundlage und Alternativenprüfung im Entwurf des eingeleiteten Flächennutzungsplanänderungsverfahrens und zeigt auf, welche Gründe an nicht geeigneten Stellen einer Errichtung solcher Anlagen nach derzeitigem Kenntnisstand entgegenstehen. Zudem beschreibt sie welche Flächen aufgrund von begünstigenden oder einschränkenden Tendenzkriterien sich als besonders geeignet für die Ausweisung darstellen. Die Voruntersuchung richtet sich dabei insbesondere nach den Vorgaben des Windenergieerlasses 2011 der nordrhein-westfälischen Landesregierung und den einschlägigen rechtlichen Vorschriften. Die Voruntersuchung ist als Alternativenprüfung mit dem Flächennutzungsplanverfahren verbunden, sie stellt heraus, ob und wo, nach Berücksichtigung verschiedenster Kriterien, über die bereits bestehende Konzentrationszonen hinaus, noch Räume für die zusätzliche Nutzung der Windenergie, vorhanden sind. 1.2 Situationsbeschreibung Obwohl NRW ein guter Windenergiestandort ist, hat das Land seine frühere Spitzenstellung unter den Binnenländern bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (wie z.B. der Windenergieerzeugung) eingebüßt. Da die selbstgesteckten Klimaschutzziele ohne einen effizienten Ausbau der Windenergie nicht erreicht werden können, hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen sich zum Ziel gesetzt, den Anteil an der Windenergie an der Stromerzeugung in NRW von heute 3 % auf mindestens 15 % im Jahr 2020 zu erhöhen. Dies bedingt eine vermehrte Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, u.a. auch der Windenergienutzung. Die vorgenannte Zielsetzung soll zum einen durch ein Repowering (den Ersatz alter Anlagen durch neuere leistungsstärkere Anlagen) zum anderen durch die Nutzung neuer Bereiche für die Windenergienutzung (z.B. Waldflächen) erreicht werden. 3 Aufgabe des Windenergie-Erlasses vom 11.07.2011 ist es, allen Beteiligten, insbesondere aber den Gemeinden, eine Hilfestellung bei der Planung und Zulassung von Windenergieanlagen zu geben und die planerischen Spielräume bei der Windenergiegewinnung aufzeigen, um unter Berücksichtigung der verschiedensten Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Mensch und Umwelt einen Ausbau der Windenergienutzung zu ermöglichen. Der Erlass nimmt daher zu allen Fragen Stellung, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind. Unterstützend wurde durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) eine Windenergiepotentialstudie („Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW –Teil 1 Windenergie“) durchgeführt, die auf Landesebene Potentiale für die Nutzung der Windenergie darstellt. In dieser Studie wird im Anhang 3 „Ergebnisse der machbaren Potentiale für Städte und Gemeinden“ für die Gemeinde Vettweiß ein Flächenpotential von 1146 ha im NRW-Leitszenario aufgelistet. Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen (Windenergie-/“Windkraft“-Anlagen), sind gemäß § 35, Abs. 1, Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) im Außenbereich privilegiert. Um eine ausgewogene Planung und damit Steuerung der Windenergienutzung zu gewährleisten, können im Flächennutzungsplan (FNP) oder als Ziele der Raumordnung und Landesplanung „Ausweisungen für Windkraftanlagen“ erfolgen (§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB), die dann als öffentlicher Belang einer Errichtung von Windenergieanlagen an anderer Stelle entgegenstehen können. Durch die Ausweisung geeigneter Flächen für die Windenergienutzung werden die Voraussetzungen für eine planvolle und gezielte Errichtung von Windenergieanlagen geschaffen. Im Hinblick auf die notwendige Schonung des Freiraumes und die optimale Ausnutzung von Flächen ist eine Konzentration von Windkraftanlagen in Windfarmen an geeigneten, verträglichen Standorten dabei einer Vielzahl von Einzelanlagen in der Regel vorzuziehen. Die Gemeinde Vettweiß hat bisher in zwei der im Flächennutzungsplan ausgewiesen Konzentrationszonen für Windenergieanlagen die Aufstellung von zwei Windenergieanlagen (WKZ „Ginnick“) bzw. fünf Anlagen und (WKZ „Müddersheim“) realisiert. An einem dritten Standort (Konzentrationszone südöstlich der Ortslage Vettweiß, zwischen Gut Kemperhof und Gut Dirlau) war eine Anlagenaufstellung wegen artenschutzrechtlicher Probleme (Brutvorkommen von Feldvögeln) bisher nicht realisierbar. 4 1.3 Vorgehensweise Nach Erläuterung der landes- und regionalplanerischen Vorgaben in Kap. 2 folgen in Kap. 3 die Darlegung und bisherige Anwendung der Kriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen gemäß dem WEA-Erlass der nordrhein-westfälischen Landesregierung für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen vom 11.07.2011 insoweit sie ermittelt werden konnten. Durch die Anwendung der restriktionsbegründenden Kriterien potentieller Eignungsflächen werden bei der grafischen Umsetzung (Karten des Anhangs A.1 bis A.5) Bereiche ermittelt, die sich für eine Nutzung der Windenergie nicht eignen. Die grafische Darstellung wurde -in Anlehnung auf die dem Flächennutzungsplan übergeordnete räumliche Planungsebene - der Regionalplanung, im Maßstab 1:50.000 vollzogen. Diese Restriktionsanalyse zeichnet sich durch zwei sachlich voneinander zu trennende Bereiche aus: 1. Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen ist (Tabuflächen – hartes Ausschlusskriterium). 2. Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich ist, in denen nach städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde Vettweiß, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (Bereiche die der Einzelfallprüfung unterliegen und Abstandsregelungen – weiche Ausschlusskriterien) In Anhang B (Kriterienkatalog) sind auf der Basis des Windenergieerlasses die bis dato berücksichtigten maßgeblichen harten und weichen Kriterien einschließlich einzuhaltender Abstände tabellarisch aufbereitet. Darüber hinaus wurden die verbleibenden Flächen mit einer Mindestgröße von 20ha einer Prüfung auf das Vorliegen einschränkender oder begünstigender Tendenzkriterien unterzogen. Zu den einschränkenden Tendenzkriterien gehören die Aspekte Artenschutz sowie schützenswerte Kulturlandschaftsbereiche (Karte A.6), die begünstigenden Tendenzkriterien (Karte A.7) beinhalten die pauschalen bzw. prognostizierten Einwirkungsbereiche vorhandener oder geplanter mastenartiger Eingriffsformen, die Bauhöhenbeschränkung durch den Fliegerhorst Nörvenich sowie punktuelle Vorbelastungen durch ausgewählte land- bzw. energiewirtschaftliche Betriebe. Die Überlagerung der Tendenzkriterien führt abschließend zu einer Rangfolge der verbleibenden potenziellen Eignungsflächen (11 Stück). Eine Ausweisung dieser Bereiche als Konzentrationszonen für die Windenergie wird für fünf dieser Flächen empfohlen. Im Laufe der Bearbeitung der vorliegenden Voruntersuchung wurde bezüglich fachspezifischer Fragen und Analysemethoden eine Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln und der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren herbeigeführt. 5 2 LANDES- UND REGIONALPLANUNG Es ist ausdrückliches Ziel des Landes NRW, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von Windenergieanlagen zu fördern. Der LEP NRW sieht den verstärkten Einsatz regenerativer Energieträger (vor allem Wasser-, Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) als landesplanerisches Ziel an (Kap. D.II. Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung dieser Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Gebietsentwicklungsplänen als „Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien" dargestellt werden. Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, wird dieses Ziel der Landesplanung im Textteil konkretisiert. Es werden folgende Ziele zur Standorteignung von Windenergie-/Windkraftanlagen aufgeführt: Ziel 1 Planungen für Windkraftanlagen sind in den Teilen des Freiraumes, die aufgrund - ihrer natürlichen und technischen Voraussetzungen (Windhöffigkeit, geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und - der Verträglichkeit mit den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen (Windparks) in Betracht kommen, umzusetzen. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Zielen Einschränkungen ergeben, sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche für Windparkplanungen zur Verfügung gestellt werden. In geeigneten Fällen können sich Windparkplanungen auch über Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In den Reservegebieten für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bodenschätze (s. Kap. 1.4 und Erläuterungskarte zum Regionalplan) sowie in den noch nicht rekultivierten Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen. Ziel 2 In den folgenden Bereichen können Windparks geplant werden, wenn im Einzelfall sichergestellt werden kann, dass die mit der GEP-Darstellung verfolgten Schutzund/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden: - Waldbereiche, unter Beachtung der Ziele des LEP NRW (insbesondere Ziel B. III. 3.2), soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird, - Regionale Grünzüge, - historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach DSchG), - Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung, - Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstige Massen, - Deponien für Kraftwerksasche (nach Wiedernutzbarmachung und Entlassung aus der Bergaufsicht), - Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung. Ziel 3 In den folgenden Bereichen sollen Windparkplanungen ausgeschlossen werden: - Bereiche für den Schutz der Natur, 6 - Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei - denn, dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht (s. Kap. 1.4, Ziele 4 und 5 Regionalplan), Flugplatzbereiche, Oberflächengewässer, geplante Talsperren und Rückhaltebecken, Bereiche für Abfalldeponien, es sei denn, dass der Verkippungsfortschritt dies zulässt und eine Gefährdung des Grundwassers dauerhaft ausgeschlossen ist, Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Freiraumbereiche mit Zweckbindung „M“ (s. Kap. 2.1 Regionalplan). Ziel 4 Für die Planung und Errichtung von Windparks gelten im Übrigen folgende landesplanerische Anforderungen: - Die Beeinträchtigung von Denkmälern sowie von Bereichen, die das Landschaftsbild in besonderer Weise prägen, ist zu vermeiden. - Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Immissionen sind zu Wohnsiedlungen ausreichende Abstände entsprechend der Immissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten. - Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen. 7 3 3.1 BAU- UND PLANUNGSRECHT Windhöffigkeitskriterien Gemäß Windenergieerlass (Kap. 3.2.2.2) ist für das gesamte Gemeindegebiet zu ermitteln, welche Bereiche sich für die Windenergienutzung in besonderer Weise eignen. In Anlehnung an den Fachbericht 40 des LANUV „Potentialstudie Erneuerbare Energien Teil 1 – Windenergie“, werden Standorte mit einer Windgeschwindigkeit von weniger als 6m/s in 135m Höhe (bzw. weniger als 5m/s in 100m Höhe) = ungefähre Nabenhöhe) als unwirtschaftlich für die Windenergienutzung angesehen und daher als ungeeignet betrachtet. Exemplarisch sind in den Karten A.1 und A.2 die Windgeschwindigkeiten bei den Nabenhöhen von 100 und 135m dargestellt. Aufgrund von Bauhöhenbeschränkungen bedingt durch den Anflugkorridor des Fliegerhorstes Nörvenich können sich ggf. jedoch abweichende Nabenhöhen und geringere Windgeschwindigkeiten ergeben. Hartes Ausschlusskriterium Weiches Ausschlusskriterium 3.2 Bereiche mit einer Windgeschwindigkeit von < 6m/s in einer Höhe von 135m bzw. 5m/s in 100m Höhe. Städtebauliche und infrastrukturelle Kriterien Bei der Ermittlung von potenziell geeigneten Standorten bzw. Ausschlussflächen wurden folgende Kriterien bzw. Grundlagen angewandt: 3.2.1 Städtebauliche Tabuflächen (3.2.4.3 WEA-Erlass) Allgemeine Siedlungsbereiche Die Darstellung von Ausschlussflächen erfolgt anhand der konkreten Ausweisungen der gemeindlichen Bauleitplanung. Eine separate Plandarstellung der ASB-Bereiche ist daher nicht erforderlich. Die Festlegung von Abstandskriterien für einzelne Gebietskategorien wird anhand immissionsschutzrechtlicher Kriterien in Anlehnung an das von der Gemeinde Vettweiß am 08.05.2013 beschlossene Strategiepapier in einer Zweistufigkeit der einzuhaltenden Pufferzonen getroffen (siehe Abstandsregelungen unter Ziffer 3.2.7) Hartes Ausschlusskriterium Weiches Ausschlusskriterium ASB 500m bzw. 1000m als vorsorglicher Immissionsschutz zu Siedlungsbereichen (siehe Abstandsregelungen unter Ziffer 3.2.7) 8 3.2.2 Gewässer, Wasserwirtschaft (8.2.1.6 bzw. 8.2.6 WEA- Erlass) Gewässer 1. Ordnung Sind im Gemeindegebiet Vettweiß nicht vorhanden Gewässer 2. Ordnung An kleineren Gewässern (Gewässer 2.Ordnung) sind Gewässerschutzstreifen von 5m freizuhalten (im Untersuchungsmaßstab nicht darstellbar). Ausnahmen sind möglich, sofern in einem B-Plan festgesetzt und keine öffentlichen Belange entgegenstehen (§ 97 Abs. 6 LWG). Hartes Ausschlusskriterium Weiches Ausschlusskriterium Gewässer 2. Ordnung 5m – anderslautende Festsetzungen in Bebauungsplänen werden nicht angestrebt. Wasser- und Heilquellenschutzgebiete In der Schutzzone I, von Wassergewinnungsanlagen und von Heilquellenschutzgebieten gem. § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), §§ 14, 16 Landeswassergesetz (LWG) kommt die Errichtung von WEA in der Regel nicht in Betracht. Im Bereich der Wasserschutzzonen II und III ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen für die Schutzzone nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung in Einklang steht. Die Errichtung von Windenergieanlagen (in Bereichen für Wassergewinnungsanlagen und Heilquellen) kann zugelassen werden, wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen für die Schutzzone nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung in Einklang steht und keine Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Wassers zu erwarten sind. Dabei ist im Bereich der Wasserschutzzone III die Errichtung von Windenergieanlagen in der Regel mit den Schutzzwecken der Wasserschutzgebiete vereinbar. Hartes Ausschlusskriterium Weiches Ausschlusskriterium WSG / HQSG Zone I WSG / HQSG Zone II Überschwemmungsgebiete In Überschwemmungsgebieten nach § 31b Abs. 1 WHG ist nach § 113 Abs. 1 LWG das Errichten von Windkraftanlagen grundsätzlich verboten. Befreiungen von diesem Verbot können nur als Ausnahmeentscheidung gemäß §78 Abs. 2 WHG bei Vorliegen der gesetzlichen Befreiungstatbestände (§ 113 Abs. 2 LWG) erteilt werden. Hartes Ausschlusskriterium Weiches Ausschlusskriterium - Keines Festgesetzte Überschwemmungsgebiete 9 3.2.3 Denkmalschutz (8.2.3 WEA- Erlass) Nach § 9 i.V.m. § 21 Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) ist die Errichtung von Windkraftanlagen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern ortsfesten Bodendenkmälern oder an bzw. auf ihnen und –wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird– erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde ergeht im Benehmen mit dem Amt für Denkmalpflege oder Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland. Die für die Genehmigung der Windenergieanlage zuständige Behörde hat die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in angemessener Weise zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG), d.h. der Denkmalschutz hat den gleichen Stellenwert und die gleiche Bedeutung wie bei einem gesonderten denkmalschutzrechtlichen Verfahren. Windparks bzw. Windenergieanlagen sind zulässig, wenn im Einzelfall sichergestellt werden kann, dass keine optische Bedrängung des Denkmals vorliegt und Denkmalschutzgründe nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann z.B. vorliegen, wenn die geplanten Flächen für die Windenergienutzung in der Umgebung eines Denkmals die einzige Möglichkeit einer Gemeinde darstellen, eine Konzentrationszone auszuweisen. Sofern die Gemeinde in ihrem Flächennutzungsplan bereits Konzentrationszonen für die Windenergienutzung dargestellt hat, dürfen die bei der Planung von Konzentrationszonen unterlegenen Belange bei der Zulassung eines Einzelvorhabens innerhalb der Konzentrationszone nicht wieder als Genehmigungshindernis berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.2010 – 4 C 7/09). Bei Aufstellung von Einzelvorhaben in bereits festgesetzten Wind-Konzentrationszonen sind demgemäß Windenergieanlagen vorrangig. Für ihre Aufstellung ist keine erneute Abwägung der Belange des Denkmalschutzes erforderlich. Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben entgegen, wenn es Belange des Denkmalschutzes mehr als nur geringfügig beeinträchtigt und die Versagung der Erlaubnis zu den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen und privaten Betroffenheiten nicht außer Verhältnis steht. In der Gemeinde Vettweiß steht insbesondere der Erhalt der historisch wertvollen Kulturlandschaftsbereiche (nach DSchG) im Vordergrund. Siehe auch einschränkende Tendenzkriterien (Kapitel 3.7 bzw. Karte A.6). Hartes Ausschlusskriterium Weiches Ausschlusskriterium Baudenkmäler außerhalb von Ortslagen 500m, flächenhafte Bodendenkmäler, geowissenschaftliche Objekte und historisch bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche. 10 3.2.4 Straßenrecht (8.2.4 WEA- Erlass) Straßen sind als Tabuflächen zu betrachten. Nach § 9 Bundesfernstraßengesetz bzw. § 25 Straßen- und Wegegesetz NW gelten ferner entlang von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen innerhalb bestimmter Entfernungen vom Rand der befestigten Fahrbahn Anbauverbote bzw. -beschränkungen. Innerhalb dieser Zonen wird für die Erteilung einer Baugenehmigung eine Ausnahme bzw. Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde erforderlich. Die Abstände gemäß Bundesfernstraßen- und Straßen- und Wegegesetz NRW sind von der Rotorspitze zum äußersten befestigten Fahrbahnrand zu messen. Für die Gefahrenabwehr wäre als Mindestabstand die Kipphöhe der Anlage (Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser anzusetzen. Bei den anzusetzenden Abständen sind u.a. auch eine mögliche Irritation von Autofahrern durch eine zu große Nähe der Windenergieanlagen zur Straße sowie ausreichende Abstände für eventuelle Fahrspurerweiterungen, Straßenbegradigungen zu beachten. Der Beeinträchtigung der Sicherheit kann ggf. auch durch das Hinzufügen von Nebenbestimmungen begegnet werden, dann sind auch geringere Abstände möglich. Für die Kreis- und Landesstraßen ist innerhalb der Anbaubeschränkungszone von 40 m die konkrete Situation zu prüfen. Hier gilt die Annahme eines pauschalen Mindestabstands von 20 m für die anbaufreie Zone als Regelfall, plus Rotorradius r (=51m), ergibt dies rein rechnerisch einen einzuhaltenden Mindestabstand von 71 m. Die Anbauverbotszone an Bundesstraßen beträgt 40m, plus Rotorradius r (=51m), ergibt dies einen einzuhaltenden Mindestabstand von 91 m. Da bei den anzusetzenden Abständen sind u.a. auch eine mögliche Irritation von Autofahrern durch eine zu große Nähe der Windenergieanlagen zur Straße sowie ausreichende Abstände für eventuelle Fahrspurerweiterungen, Straßenbegradigungen zu beachten. In der Voruntersuchung wurde daher für die klassifizierten Straßen des Gemeindegebiets ein pauschalisierter Mindestschutzniveaustatus von 100m angesetzt. Wegen der von Windenergieanlagen (potentiell) ausgehenden Gefahren (insbesondere Eiswurf) für den Straßenverkehr empfiehlt der WEA-Erlass die Einhaltung bestimmter Abstände von klassifizierten Straßen, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht auf andere Weise auszuschließen ist. Bzgl. des Eiswurfs kann die Einhaltung von Abständen u.U. ersetzt werden durch funktionssichere technische Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, z.B. Einbau von Detektoren, die die Anlage bei Eisansatz stilllegen, oder Rotorblattheizung. Dies ist dann durch gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen im Genehmigungsverfahren nachzuweisen. Da nach dem heutigen Stand der Technik bei modernen Anlagen mit dem Einbau derartiger Einrichtungen zu rechnen ist, wurde hier in der Voruntersuchung kein Mindestabstand in Ansatz gebracht. 11 Hartes Ausschlusskriterium Weiches Ausschlusskriterium - Anbauverbotszone bestehender und/oder planfestgestellter, klassifizierter Straßen 100m pauschal zu bestehenden und/oder planfestgestellten, klassifizierten Straßen 3.2.5 Schienenverkehr (8.2.4 WEA- Erlass) Für Abstände zu Bahnanlagen bzw. Schienenwegen werden keine gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich einzuhaltender Schutzabstände gemacht. Die Errichtung von Windenergieanlagen ist unzulässig, sofern der Schienenverkehr in unzulässiger Weise eingeschränkt oder beeinträchtigt wird. Der Windenergieerlass enthält zum Schienenverkehr keine näheren Angaben. Das Rotorblatt einer WEA darf nicht in den Schutzstreifen der Oberleitung der Bahn hineinragen, daher ist bei Streckenabschnitten mit Oberleitung der Abstand des einfachen Rotordurchmessers aufgrund der Turbulenzschleppe einzuhalten, ansonsten ist eine Einzelfallprüfung des Abstandes vorzunehmen. Für den durch das Gemeindegebiet führenden Teilabschnitt der Bördebahn wurde für die Voruntersuchung analog zur Potentialstudie des Landes NRW ein pauschalisierter Mindestschutzniveaustatus von 100m angesetzt. Hartes Ausschlusskriterium Weiches Ausschlusskriterium Abstand des einfachen Rotordurchmessers 100m beidseits der Bahnlinie 3.2.6 Luftverkehrsrecht (8.2.5 WEA- Erlass) Nordöstlich der Gemeinde Vettweiß, im Bereich der Gemeinde Nörvenich (Kreis Düren) liegt der Militärflugplatz „Fliegerhorst Nörvenich“. An den Wochenenden –wenn der militärische Flugbetrieb ruht– steht dieser grundsätzlich auch der allgemeinen Luftfahrt zur Verfügung. Luftrechtlich betrachtet ist der Fliegerhorst außerhalb der militärischen Betriebszeiten ein Segelfluggelände mit Außenlandegenehmigung für in Nörvenich stationierte Motorflugzeuge. Für den im Wesentlichen militärisch genutzten Flugplatz Nörvenich wurde ein Schutzabstand von 4km um den Flughafenbezugspunkt berücksichtigt, dieser reicht jedoch nicht bis in das Gemeindegebiet Vettweiß hinein. Es bestehen jedoch im gesamten Gemeindegebiet von Vettweiß standortbezogene Höhenbeschränkungen im Anflugkorridor zum Militär-Flughafen Nörvenich. Für den Ultraleichtflugplatz nordöstlich von Vettweiß-Soller wurde abweichend von der Empfehlung des LANUV-Fachberichtes 40 „Potentialstudie Erneuerbare Energien, Teil 1: Windenergie, die einen Puffer von 1.500m vorsieht, ein pauschaler Mindestabstand von 2.000 m um den Flughafenbezugspunkt gemäß den „Gemeinsamen 12 Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb“ veranschlagt. Hartes Ausschlusskriterium Weiches Ausschlusskriterium - Flugplatzgelände 2000 m um den Flughafenbezugspunkt des UL-Flugplatz Soller 3.2.7 Vorbeugender Immissionsschutz (5.1.1 bis 5.2.3.5, 6.2. bzw. 8.1.1 WEAErlass) Bei der Festlegung von Abständen zu schützenswerten Bebauungen aus Gründen des Immissionsschutzes werden in einem ersten Arbeitsschritt –entsprechend ihrem jeweiligen Schutzanspruch– pauschalisierte Abstände angesetzt. Für weitere Entwicklungen in den Blick genommene potenzielle Siedlungserweiterungsflächen können bei der Festlegung von Abständen berücksichtigt werden, wenn dieses (z.B. im Rahmen der Regionalplanung) bereits manifestiert ist. Die notwendigen Abstände bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung richten sich insbesondere nach § 50 BImSchG, den Anforderungen an die Einwirkungen durch Schattenwurf und den für die jeweiligen Baugebiete gültigen Werten der TA Lärm. Nach den Ausführungen unter Ziffer 5.2.1.1 des Windenergieerlasses NRW vom 11.07.2011 ist dabei entsprechend der in der BauNVO zum Ausdruck kommenden Wertung bei der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen von einer abgestuften Schutzwürdigkeit der verschiedenen Baugebiete auszugehen, was bedeutet, dass die Abstände in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen (Wohn-)Gebiete (einzuhaltende Richtwerte nach der TA Lärm) variieren können. Durch diese Formulierung wird berücksichtigt, dass die Zumutbarkeit von Geräuschbelastungen gebietsspezifisch zu bestimmen ist, wobei insbesondere im Außenbereich für Wohnnutzungen ein vermindertes Schutzniveau gilt. So lassen sich in der Praxis WEA, sofern keine anderweitigen Grenzen gezogen sind, u.U. so nahe an Bebauungen heranrücken, wie es immissionsschutzrechtlich (Lärm, Schattenwurf) und von der „optisch bedrängenden Wirkung“ her (s.u.) zulässig ist. Die in der Voruntersuchung zugrunde gelegten Abstände können dabei zulässigerweise auch auf einen vorbeugenden Immissionsschutz ausgerichtet sein. Nach einem Urteil des BVerwG vom 15.09.2009 (BVerwG AZ: BN 25.09) ist es den Gemeinden grundsätzlich gestattet, die sogenannten „weichen“ Tabuzonen für die Herausfilterung der verbleibenden Potentialflächen „nach eigenen städtebaulichen Kriterien“ zu ermitteln. Wenn eine Gemeinde an Hand des zunächst vorliegenden Ergebnisses erkennen sollte, dass auf der Grundlage ihres Auswahlkonzeptes der Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum geschaffen werden kann, muss sie ihr Auswahlkonzept überprüfen und ggf. ändern (Urteil vom 24.01.2008 BVerwG 4 CN 2.07). Abwägungsfehlerhaft ist eine solche am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG orientierte Planung im Rahmen des Darstellungsprivilegs des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erst dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber dem Planungsträger zubilligt, nicht mehr begründet 13 ist. Eine reine „Verhinderungsplanung“ oder „Alibiplanung“, die in Wirklichkeit darauf ausgerichtet ist, die Errichtung von Windenergieanlagen zu verhindern, ist unzulässig“. Nach dem WEA-Erlass sollen die Planungsträger die Abstände in ihrer Größenordnung daran orientieren, dass sie im Hinblick auf den Immissionsschutz „auf der sicheren Seite“ liegen. Für die Darstellung potentieller Eignungsflächen wurde in der Voruntersuchung versucht einen möglichst realistischen Mittelweg zu finden, ohne allzu hohe, in der Praxis unterlaufbare Pauschalansätze, aber durchaus noch mit dem planerischen Anspruch eines gewissen Mindest-Schutzniveaus für die Bevölkerung und die Ortsbilder. Bei der Ermittlung der Schutzabstände wurden auch die benachbarten Kommunen einbezogen, soweit sie in der Nähe der Kommunalgrenze der Gemeinde Vettweiß liegen und die einzuhaltenden Siedlungsbereiche entsprechende Schutzabstände zu potentiellen Konzentrationszonen für die Windenergie im Gebiet der Gemeinde Vettweiß auslösen. Die auf die Gemeinde Vettweiß angewandten Abstandswerte sind u.a. aus Beispielrechnungen des LANUV sowie aus diversen Rechtsprechungen abgeleitet worden. Die Abstandpuffer weichen von den Empfehlungen ab, die im Rahmen des LANUVFachberichtes 40 „Potentialstudie Erneuerbare Energien, Teil 1: Windenergie“ formuliert worden sind. Im Kriterienkatalog des Fachberichtes sind Schutzabstände von 600m zu Ortslagen und 450 m zu den Wohnnutzungen im Außenbereich enthalten. Für die Gemeinde Vettweiß werden in Anlehnung an das von der Gemeinde Vettweiß am 08.05.2013 beschlossene Strategiepapier zur Windenergienutzung für die vorliegende Ausarbeitung die nachfolgenden Abstände angesetzt: - Reine-, Allgemeine-, Besondere Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete Wohngebiete gemäß vorliegenden Bebauungsplänen, Gebiete für die Erholung, Feriengebiete, Misch-, Dorf- und Kerngebiete, Flächen für Gemeinbedarf: 1.000 m - Siedlungsteile außerhalb der Ortsrandlage, Splitterbesiedlungen, Einzelgehöfte, Gewerbe- und Industriegebiete, Sondergebiete des Einzelhandels: 500 m Diese Zweistufigkeit der Abstandwerte orientiert sich an den Vorschlägen der Potentialstudie des LANUV, die einzuhaltenden Abstände werden jedoch etwas höher angesetzt. Sie begründen sich neben dem Immissionsschutz (Schall, Schattenwurf) zumindest auch noch durch folgende Faktoren: Die Abstandsbemessung von 500 m zu Einzelhäusern im Außenbereich deckt sich in etwa mit dem Schutzanspruch, eine „optisch bedrängende Wirkung“ von WEA zu vermeiden (OVG NRW, Urt. v. 09.08.2006 -8 A 3726/05-). Dies ist zwar anhand aller Umstände Einzelfallbezogen zu prüfen, als grober Anhaltswert gilt aber, dass der Abstand zumindest das Zweifache der Gesamthöhe der WEA (in bewegter Topografie besser das Dreifache) betragen sollte. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohngebäude und einer Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamt14 höhe der geplanten Anlage, dürfe eine Einzelprüfung im Regelfall zu dem Ergebnis kommen, dass von der Windenergieanlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Die gängige Höhe für neue Windenergieanlagen liegt nach aktuellem Stand der Technik und der Wirtschaftlichkeit derzeit bei etwa 180- 200m. Die Gemeinde Vettweiß müsste die für die Voruntersuchung gewählten Abstände für die Festlegung der Konzentrationsflächen –mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse– erneut hinterfragen und ggf. die gewählten Schutzabstände verringern, wenn sich herausstellen sollte, dass dem ersten Schritt der Untersuchung zu große Pufferzonen um bestimmte Nutzungen herum gewählt worden sind und damit der Windenergie nicht substantiell Raum geschaffen werden kann (BVerwG, Urt. v. 24.01.2008 -4 CN 2.07-). Will sie jedoch an den gewählten Abständen festhalten, muss sie ggf. auf eine planerische Steuerung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verzichten. Die Festlegung der o.g. Mindestabstände ersetzt nicht die einzelfallbezogene gutachterliche Überprüfung der zu erwartenden Schallemissionen und optischen Beeinträchtigungen. Mit der planerischen Ausweisung und Nutzung der beiden Konzentrationszonen östlich von Müddersheim, und westlich von Ginnick hat die Gemeinde Vettweiß bereits Windenergienutzungen ermöglicht. Eine weitere im Flächennutzungsplan dargestellte Konzentrationszone zwischen Kemperhof und Dirlau konnte aus Gründen des Artenschutzes (Brutvorkommen von Feldvögeln) nicht umgesetzt werden Eine bestimmte Mindestfläche des Gemeindegebietes für die Windnutzung wird zwar in der Rechtsprechung verneint (Urteil BVerwG ZUR 2003, 280 (283), angesichts der Tatsache, dass auf der Grundlage des neuen Windenergieerlasses der Windenergie mehr Raum geschaffen werden soll, und im Gemeindegebiet überwiegend eine gute Windhöffigkeit gegeben ist, die einen wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen ermöglicht, stellt sich die Frage, ob auf der Grundlage des neuen Windenergieerlasses und der Öffnung des Waldes für die Windenergienutzung der Windenergienutzung in der Gemeinde Vettweiß substanziell mehr Raum geschaffen werden kann. Hartes Ausschlusskriterium Weiches Ausschlusskriterium Baugebiete (WA-, WR-, WB-, MDund MI-Gebiete, Flächen für Gemeinbedarf, Sonder-, Gewerbe und Industriegebiete, Siedlungsbereiche außerhalb der Ortslagen, Einzelgehöfte WA-, WR-, WB-, MD- und MIGebiete, Flächen für Gemeinbedarf, SO-Gebiete für Erholung) 1.000¸ m, Siedlungsbereiche außerhalb der Ortslagen, Einzelgehöfte, Gewerbe und Industriegebiete, 500m als vorsorglicher Immissionsschutz 15 3.2.8 Freileitungen (4.3.2 und 8.1.2 WEA- Erlass) Die Trassen der Hochspannungsfreileitungen (Leitungsschutzstreifen) gelten als Tabuflächen. Für Freileitungen aller Spannungsebenen gilt, dass ein Tangieren des Leitungs-Schutzstreifens durch die Rotorblattspitze auch in ungünstiger Stellung unzulässig ist. Bei den heutigen Windenergieanlagen von über 100m Nabenhöhe ist die Annahme, dass die Leitungen durch die Nachlaufströmungen in Schwingungen versetzt werden, vermutlich nicht mehr gegeben. Von den, in der Deutschen Grundkarte bzw. im Flächennutzungsplan der Gemeinde Vettweiß dargestellten Hochspannungs-Freileitungen mit Nennspannungen > 35 kV ist ein Abstand von einem einfachen Rotordurchmesser (hier 100 m) zu wahren; wenn nachgewiesen werden kann, dass die Turbulenzschleppe im Lee des Rotors die Leiterseile nicht erreicht. Das bedeutet, wenn die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der WEA liegt, kann der Abstand unterschritten werden. Analog zur Potentialstudie des LANUV für NRW wurde für die Voruntersuchung ein Mindestschutzniveaustatus 100 m zwischen dem äußersten ruhenden Leiter einer Freileitung und der Rotorblattspitze angesetzt (Freileitungen mit Nennspannungen < 35 kV: lagen nicht vor. Wenn nicht sichergestellt ist, dass die Leiterseile außerhalb der Nachlaufströmung der Windenergieanlage liegen, werden bis zu einem Abstand von drei Rotordurchmessern Schwingungsschutzmaßnahmen gefordert. Hartes Ausschlusskriterium Weiches Ausschlusskriterium Leitungsschutzstreifen 100m zum äußersten ruhenden Leiter aller Hochspannungsfreileitungen > 35 kV. 3.2.9 Richtfunk, Funkstellen und Radaranlagen für militärische Belange und den Flugsicherungsdienst (5.2.2.3 WEA- Erlass) Die Errichtung von Windenergieanlagen ist unzulässig, sofern die Funktionsfähigkeit vorhandener Anlagen in unzulässiger Weise eingeschränkt wird. Dies ist i.d.R. dann anzunehmen, wenn die Rotorblätter eine Richtfunkstrecke unterbrechen. Es gilt eine entsprechende Nachweispflicht der Behörde. Berücksichtigungswürdige Anlagen dieser Art sind im Gemeindegebiet nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorhanden. Aus der Nutzung des Fliegerhorstes Nörvenich bestehen in der Gemeinde Vettweiß Höhenbeschränkungen für Bauvorhaben im Gemeindegebiet. Da von der Wehrbereichsverwaltung jedoch keine generellen Beschränkungen ausgesprochen werden, können nur konkrete, standortbezogene Anfragen für Windenergieanlagen auf ihre Umsetzbarkeit hin bearbeitet werden, so dass hierzu keine gemeindeweit gültigen Angaben gegeben werden können. 16 3.2.10 Anlagen der Landesverteidigung (militärische Anlagen), (5.2.2.3 WEA- Erlass) In Gebieten, die der Landesverteidigung dienen, sind WEA-Anlagen nur mit Genehmigung der Wehrbereichsverwaltung zulässig. Sie sind unzulässig, sofern die Funktionsfähigkeit militärischer Anlagen in unzulässiger Weise eingeschränkt wird. Es gilt eine Nachweispflicht der Behörde, gemäß § 3 des Schutzbereichsgesetzes. Zu einer im Gemeindegebiet befindlichen Kraftstoffleitung (Kerosinleitung Würselen – Altenrath) wurde ein beidseitiger Abstand von 25m als weiches Kriterium veranschlagt. Zwar sind im Gemeindegebiet keine weiteren Anlagen vorhanden, die unmittelbar oder mittelbar der Landesverteidigung dienen, es bestehen jedoch nahezu für das gesamte Gemeindegebiet Restriktionen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr der Bundeswehr. Da Vettweiß von den im Fliegerhorst Nörvenich stationierten Militärflugzeugen überflogen wird, bestehen Höhenbeschränkungen für Bauvorhaben. Hartes Ausschlusskriterium Weiches Ausschlusskriterium Kraftstoffleitung 25m beidseits zur Kraftstoffleitung 3.2.11 Sendeanlagen, (8.1.3 WEA- Erlass) In der Karte A.7 sind zu berücksichtigende Sendeanlagen sind im Gemeindegebiet Vettweiß nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorhanden. 3.2.12 Funkwellen, Rundfunkempfang, (5.2.2.3 WEA- Erlass) Die Abschattungswirkung gilt nicht mehr als schädliche Umwelteinwirkung (siehe Urteil des (OVG NRW, Urt. v. 18.08.2009). Eine Betrachtung ist daher im Rahmen der Voruntersuchung nicht erforderlich. 17 3.3 Umweltplanerische Kriterien 3.3.1 Naturschutzrechtlich bedeutsame Gebiete und deren Schutzabstände (3.2.4.2, 3.2.4.3, 8.1.4, 8.2.1.2 und 8.2.1.5 – WEA Erlass) Grundsätzlich sind bei der Planung und Errichtung von Windenergieanlagen vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Diese Forderung ist im Umkehrschluss dann erfüllt, wenn die Bereiche eines Kommunalgebietes für die Windenergienutzung extrahiert werden, in denen das Konfliktpotenzial mit Natur und Landschaft möglichst gering ist. Das Konfliktpotenzial kann dabei im Regelfall als umso geringer eingestuft werden, je weiter sich das konfliktbegründende Element (die Windenergieanlage oder eine den Bau einer solchen Anlage begründende Flächenausweisung) von dem naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebiet entfernt. Die beschriebene Zunahme des Konfliktpotenzials bei Verringerung des Abstandes setzt sich in der Begründung eines definitiven Zielkonfliktes innerhalb des Geltungsbereiches des jeweiligen Schutzgebietes fort. An dieser Stelle ist eine Unvereinbarkeit der Zielsetzungen „Windenergie“ und „Natur- bzw. Landschaftsschutz“ gegeben, was auch in den Darstellungen des Erlasses dazu führt, dass die nachfolgend aufgeführten schutzwürdigen Bereiche als Tabuflächen für die Windenergienutzung anzusehen sind. Wie bereits zuvor beschrieben ist der Konflikt zwischen Natur- bzw. Landschaftsschutz (Schutzzweck) und der Windenergienutzung in folgenden naturschutzrechtlich bedeutsamen Schutzgebieten aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit so hoch, dass diese als Tabuflächen für die Windenergienutzung angesehen werden: - Bereiche für den Schutz der Natur (BSN) Nationalparke Nationale Naturmonumente festgesetzte, ausgewiesene oder einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete festgesetzte, ausgewiesene oder einstweilig sichergestellte Naturdenkmale festgesetzte, ausgewiesene oder einstweilig sichergestellte geschützte Landschaftsbestandteile (gem. § 23 LG NW) gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile (gem. § 47 LG NW) gesetzlich geschützte Biotope (gem. § 30 Bundesnaturschutzgesetz sowie § 62 LG-NW) FFH- und Vogelschutzgebiete (einschließlich von Funktionsräumen, um eine Verriegelung des Gebietes und eine Barrierewirkung bei Flugbewegungen zu vermeiden) Für das Gemeindegebiet Vettweiß wurden die Geltungsbereiche der zuvor genannten Schutzgebietskategorien dem rechtsgültigen Landschaftsplan entnommen. Ferner wurden diese Daten mit den abrufbaren Online-Verzeichnissen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der gesetzlich geschützten Biotope und der NATURA 2000 Gebiete abgeglichen und vervollständigt. Die Auswertung von Tabuflächen, resultierend aus naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten, beschränkt sich im Rahmen der Voruntersuchung auf das Gebiet der Ge18 meinde Vettweiß, da sich die tabuisierende Wirkung auf den flächenscharfen Geltungsbereich des jeweiligen Schutzgebietes bezieht. Für alle o.g. Schutzgebietskategorien gilt, dass bei Betrachtung auf Ebene der Voruntersuchung die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und / oder rechtlichen Gründen, innerhalb dieser, schlechthin ausgeschlossen ist. Folglich handelt es sich hier um „harte“ Ausschlusskriterien. Wie oben angeführt kann das Konfliktpotenzial zwischen dem konfliktbegründenden Element (die Windenergieanlage oder eine den Bau einer solchen Anlage begründende Flächenausweisung) im Regelfall als umso geringer eingestuft werden je größer der Abstand zwischen ihm und dem naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebiet ist. Dabei lösen nur solche Flächen Abstände aus, die, für sich betrachtet, eine Tabufläche für die Windenergienutzung darstellen. Diesbezüglich sieht das Kapitel 8.1.4 des WEA Erlasses Abstände zwischen naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) vor. Diese Abstände bemessen sich für folgende Gebiete in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Nationalparke Nationale Naturmonumente Naturschutzgebiete flächenhafte Naturdenkmale FFH-Gebiete gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG und § 62 LG NW geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 47 LG NW Diese Aufstellung des Erlasses wurde um solche Bereiche ergänzt, die gem. § 23 LG NW als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen wurden. Der WEA-Erlass impliziert nicht nur für die einzelne Schutzgebietskategorie eine Einzelfallprüfung, sondern für jedes einzelne Schutzgebiet. Da die Methodik in ihrem Ergebnis auf Schutzabstände ausgerichtet ist, müssen auch solche Schutzgebiete benachbarter Kommunen einbezogen werden, die mit ihren spezifisch hergeleiteten Schutzabständen Einfluss auf die Eignung von Gebieten in der Nähe der Kommunalgrenze haben (können). Betrachtet wurden alle naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebiete um die Gemeinde Vettweiß in einem Radius von 500m. Dieser Betrachtungsbereich leitet sich aus dem weitest möglichen Schutzabstand eines Gebietes ab, der mit 500m veranschlagt wurde. Die veranschlagten Schutzabstände können dem Anhang B entnommen werden. Anzumerken ist, dass zwar im WEA-Erlass die Pufferzone zu FFH-Gebieten bei Nichtvorliegen eines insbesonderen Schutzes von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten auch kleiner 300m gewählt werden kann, die Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/43 EWG 19 (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) jedoch unter Punkt 4.2.2 darauf hin weist, dass i.d.R. bei Einhaltung eines Abstandes von 300m zwischen einem Natura 2000 Gebiet und einer im FNP darzustellenden Baufläche im Sinne des § 5 Abs. 2 BauGB von keiner erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes ausgegangen werden kann. Aus diesem Grunde wurde von bei der vorliegenden Voruntersuchung von einer Unterschreitung des 300m-Abstandes abgesehen. Der im Entwurf vorliegende Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen (Stand: 21.03.2013) stützt diese Vorgehensweise aufgrund der dort dargelegten Regelvermutung eines Verzichtes auf eine FFH – Verträglichkeitsprüfung bei Abständen von mehr als 300m zu einem FFH Gebiet. Die Abstände zu naturschutzfachlich bedeutsamen Gebieten sind gutachterlich begründete Maßgaben, die Bereiche für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen ausschließen. Diese decken sich mit den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde Vettweiß und stellen im Rahmen der Voruntersuchung ein „weiches“ Ausschlusskriterium dar. Für Windenergieanlagen gilt in Landschaftsschutzgebieten ein regelmäßiges Bauverbot, es sei denn, die Festsetzungen des Landschaftsplanes oder der ordnungsbehördlichen Verordnung definieren diesbezüglich einen Ausnahmetatbestand. Da sich die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten nur auf Teilbereiche des Gemeindegebietes Vettweiß bezieht, werden alle vorhandenen Landschaftsschutzgebiete nach derzeitigem Planungsstand als ungeeignet für die Errichtung von Windenergieanlagen angesehen. Dieser Ausschluss stellt ein „weiches“ Kriterium dar. Hartes Ausschlusskriterium Weiches Ausschlusskriterium BSN Naturschutzgebiete Naturdenkmale Geschützte Landschaftsbestandteile (gem. §§ 23 und 47 LG NW) Gesetzlich geschützte Biotope (§§ 30 BNatSchG und 62 LG NW) FFH- und Vogelschutzgebiete (einschließlich Funktionsräumen) Schutzabstände zu den naturschutzfachlich bedeutsamen Gebieten nach Maßgabe des Anhangs B; Landschaftsschutzgebiete 3.3.2 Artenschutzrechtliche Aspekte (8.2.1.3 WEA – Erlass) Aufgrund des derzeitigen Erkenntnis und Abstimmungsstandes wurde der Aspekt Artenschutz als „Tendenzkriterium“ zur Identifikation möglichst konfliktarmer Räume in die Planungen eingestellt. Grundlage für die in der Karte A.6 dargestellten artenschutzrechtlichen Konfliktbereiche ist das in der Potenzialstudie Erneuerbare Ener20 gien NRW Teil 1 – Windenergie – LANUV Fachbericht 40 für den Bereich der Gemeinde Vettweiß dargestellte Schwerpunktvorkommen der Grauammer, sowie die durch das LANUV NRW übermittelten Darstellungen zu den Populationszentren der Grauammer, der Wiesenweihe, der Rohrweihe und des Uhus. Das „Tendenzkriterium“ Artenschutz dient der Identifikation möglichst konfliktarmer Räume, um die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. §§ 44 ff BNatSchG möglichst unwahrscheinlich werden zu lassen. Es wird bei der Priorisierung bzw. dem Flächenranking für die nach der Restriktionsanalyse verbleibenden potenziellen Eignungsflächen größer 20ha berücksichtigt. 3.4 Forstliche Kriterien (8.2.1.4 i.V.m. 3.2.4.2 WEA – Erlass) Die eingehende Betrachtung forstlicher Kriterien kann im Zuge der Voruntersuchung des Gemeindegebietes Vettweiß unterbleiben, da bei einem Waldanteil < 15% eine Waldinanspruchnahme für Windenergieanlagen in aller Regel nicht in Betracht kommt, da davon auszugehen ist, dass sich auf den übrigen 85% des Gemeindegebietes geeignete Flächen zur Ausweisung als Konzentrationszone identifizieren lassen. Vettweiß verfügt über einen Waldflächenanteil von nur 11,7 %; die gesamte Waldfläche wird somit als „weiches“ Kriterium von der weiteren Betrachtung ausgeschlossen. Hartes Ausschlusskriterium Weiches Ausschlusskriterium 3.5 Wald Technische Anforderungen (Standsicherheit / Abstände der Windenergieanlagen untereinander - 5.2.3.3 und 5.2.3.4 WEA- Erlass, wirtschaftliche Kriterien) Optimierte Abstände der WEA's untereinander orientieren sich an der Haupt- und der Nebenwindrichtung, die aus meteorologischen Daten oder speziellen Standortgutachten zu bestimmen sind. Daraus wiederum ergibt sich dann eine spätere örtliche Windpark-Konstellation. Hinzu kämen als Kriterien noch die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen zu unbeteiligten Nachbargrundstücken (Kreis um den Mastmittelpunkt mit der Hälfte der größten Anlagenhöhe als Radius) und der zu erbringende Referenzertrag-Nachweis für einen wirtschaftlichen Betrieb nach dem „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien“ (Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009, EEG). Hier wiederum spielt das lokal zu erwartende Windpotential hinein in Verbindung mit der Topographie und einer gewissen Mindestgröße und -anzahl der Anlagen. Die Wirtschaftlichkeit hängt ferner von den vor Ort gegebenen Erschließungs- und Netzanbindungsmöglichkeiten ab. 21 Von der Überlagerung mit der Windpotentialkarte her scheinen die verbleibenden „Restflächen“ aufgrund ihrer Windhöffigkeit grundsätzlich umsetzbar, da ausreichende Jahresmittel-Windgeschwindigkeiten vorliegen. Für differenzierte Wirtschaftlichkeits-Betrachtungen ist es im jetzigen Stadium der vorbereitenden Planungen noch zu früh. Bei der weiteren Planung und Festlegung der endgültigen Konzentrationszonen / Anlagenstandortorte sollte jedoch berücksichtigt werden, dass Windenergiezonen auch eine realistische Umsetzungserwartung haben. Aus den technischen Anforderungen lassen sich derzeit für die Gemeinde Vettweiß keine anwendbaren „harten“ oder „weichen“ Ausschlusskriterien ableiten, die in eine Restriktionsbetrachtung einfließen müssen, dies kann sich jedoch im Zuge weitergehender und vertiefender Betrachtungen ggf. anders darstellen. 3.6 Ausschluss von potenziellen Eignungsflächen aufgrund der Flächengröße Gemäß den Empfehlungen des Windenergieerlasses werden nach Anwendung der harten und weichen restriktionsbegründenden Kriterien nur diejenigen Flächen weitergehend betrachtet, in denen die Aufstellung von mindestens drei Windenergieanlagen (Flächen > 20ha) möglich ist. Die bei der Anwendung dieses Kriteriums entfallenden Flächen können der Karte A.5 entnommen werden. 3.7 Schützenswerte Kulturlandschaftsbereiche Bezüglich der Kulturlandschaftsbereiche wurde die Karte der bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche (Vorbehaltsgebiete) und der landesweit bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche (Vorranggebiete) des kulturlandschaftlichen Fachbeitrages zur Landesplanung NRW als einschränkendes Tendenzkriterium (Karte A.6) zur Identifizierung konfliktarmer Räume hinzugezogen und als Hilfestellung zur Priorisierung der elf verbleibenden Restflächen verwendet. 3.8 Vorbelastungen des Landschaftsbildes Der Windenergieerlass empfiehlt ausdrücklich die Prüfung von bereits vorbelasteten Standorten entlang vorhandener Infrastrukturtrassen (vorhandene Windparks, Bundesfernstraßen, Schienenwegen, Hochspannungsleitungen (Kap. 3.2.2.3). Im Gebiet der Gemeinde Vettweiß stehen allerdings vielfach Siedlungsstrukturelle und ökologische Restriktionen bzw. Landschafts- und Naturschutzbelange dieser Empfehlung entgegen. Dennoch stellt die Betrachtung von Vorbelastungen ein probates Mittel dar, die Ausweisungseignung der verbleibenden potenziellen Eignungsflächen einzuschätzen und diese Flächen zu priorisieren. Zu diesem Zwecke wurden landschaftsbildbeeinträchtigende Vorbelastungen durch mastenartige Eingriffsformen sowie durch andere punktuell wirkende bauliche Anlagen als begünstigende Tendenzkriterien in die Planung eingestellt und können der Karte A. 7 entnommen werden. Zu den Vorbelastungen 22 durch mastenartige Eingriffsformen gehören, neben vorhandenen Großwindenergieanlagen in der und um die Gemeinde Vettweiß (sowie einer Kleinwindanlage in der Ortschaft Soller), Hochspannungsfreileitungen ab 110kV sowie geplante Windenergiekonzentrationszonen im unmittelbaren Umfeld der Gemeinde Vettweiß, die derzeit in Ausweisung oder Realisierung befindlich sind. Für die bestehenden Großwindenergieanlagen, die geplanten Konzentrationszonen für die Windenergie im Umfeld der Gemeinde Vettweiß und die Hochspannungsfreileitungen wurde ein pauschaler Einwirkungsbereich (in Anlehnung an die visuelle Wirkzone II nach NOHL (1993)) von 1.500m zugrunde gelegt. Die Kleinwindanlage in Soller wurde mit einem Einwirkungsbereich von 200m (in Anlehnung an die visuelle Wirkzone I nach NOHL (1993)) versehen. Zu den punktuell wirkenden Anlagen gehört neben den vorhandenen Biogasanlagen auch eine Hähnchenmast. Der industrielle Charakter beider Anlagentypen kann als wesensfremd für die bäuerliche und auch sonstige moderne agrarindustrielle Kulturlandschaft der Börde betrachtet werden. Ein Einwirkungsbereich wurde hier aufgrund der geringen Höhe und der inhomogenen Sichtverschattung im Umfeld nicht angesetzt. 3.9 Bauhöhenbeschränkung des Fliegerhorstes Nörvenich Alle ermittelten Potentialflächen liegen im Überfluggebiet des Fliegerhorstes Nörvenich. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass mit zunehmender Entfernung eines Standortes vom Fliegerhorst Nörvenich die maximal zulässige Bauhöhe von Windenergieanlagen zunimmt. Daher kann die Lage einer potenziellen Eignungsfläche innerhalb des Gemeindegebietes Vettweiß, vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Nutzbarkeit einer Potenzialfläche, nicht unberücksichtigt bleiben. Von daher wird bei der Priorisierung der verbleibenden Restflächen die Entfernung der potenziellen Eignungsflächen zum Fliegerhorst als begünstigendes Tendenzkriterium berücksichtigt. Die Bezugsrichtung der prognostizierten maximalen Bauhöhe ist qualitativ der Karte A.7 zu entnehmen. 4 ZUSAMMENFASSUNG DER ERGEBNISSE DER VORUNTERSUCHUNG Nach Betrachtung der restriktionsbegründenden Kriterien (Verschneidung der Tabuflächen mit den Abstandsregungen) verbleibt eine Vielzahl von Restflächen, die sich z.T. aufgrund ihres geringen Flächenumfangs jedoch nicht zur Ausweisung als Konzentrationszone eignen. Gemäß den Empfehlungen des Windenergieerlasses wurden weitergehend daher nur diejenigen Flächen betrachtet, in denen die Aufstellung von mindestens drei Windenergieanlagen (Flächen > 20ha) möglich ist. Danach verbleiben 11 Restflächen mit einem Gesamtumfang von rund 745 ha. Die so ermittelten Potentialflächen wurden in einem nächsten Schritt auf weitere Rahmenbedingungen („Tendenzkriterien“) überprüft und dahingehend bewertet, welche Flächen sich für eine Ausweisung besonders eignen und bei welchen Flächen auf eine Ausweisung verzichtet werden sollte (Flächenranking vgl. Anhang C). Demnach stellen sich nach derzeitigem Kenntnisstand und unter dem Vorbehalt weitergehender Prüfung fünf Flächen (Gesamtfläche ca. 440 ha) als grundsätzlich geeignet für eine Ausweisung dar, wobei die Abstufung der Eignung beachtlich ist. 23 Ungeachtet der Tatsache, dass die übrigen sechs Flächen in zumindest drei weitere Prioritäten eingeteilt werden können, wird von einer Ausweisung mangels begünstigender Tendenzkriterien in Gänze abgeraten. Im Zuge der Fortentwicklung der Windenergienutzung in Vettweiß wäre demnach im nachfolgenden Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes eine Ausweisung der Flächen C, D, B, A und K (normative Reihenfolge) zu prüfen. Die Ermittlung der fünf Standorte, die sich zur Ausweisung von Konzentrationszonen anbieten, ersetzt nicht eine genaue gutachterliche Betrachtung. Spätestens im Zuge der Genehmigungsplanung sind z.B. umfassende Immissions- und Artenschutzgutachten zu erstellen. Sollte eine Ausweisung der oben beschriebenen Flächen in Teilen oder auch in Gänze nicht möglich sein, können die Potenziale zur weiteren Nutzung der Windenergie in der Gemeinde Vettweiß nach derzeitigem Kenntnisstand dann als erschöpft betrachtet werden. Bei der vorliegenden Untersuchung wurden Flächenverfügbarkeiten der Auswahlstandorte nicht im Detail berücksichtigt. Grundsätzlich steht aber eine Windenergienutzung der betrachteten Konzentrationszonen mit den Absichten der betroffenen Grundstückseigentümer weitgehend im Einklang. Im Rahmen der weiterführenden formellen Bauleitplanung, sollte diese als Abwägungs-Endergebnis beinhalten, dass die Errichtung von Windenergieanlagen auf eine fest bestimmte Anzahl von Konzentrationszone/n beschränkt wird, durch deren Ausweisung die Gemeinde Vettweiß einen ausreichenden Beitrag zur Nutzbarmachung des Windenergiepotentials leistet. Hiermit sollte dann „im Umkehrschluss“ gleichzeitig die Errichtung derartiger Anlagen an anderer Stelle des Gemeindegebietes ausdrücklich ausgeschlossen werden (§ 35, Abs. 3, Satz 3 BauGB), insbesondere zur Vermeidung von weiterem Freiraumverbrauch zum Schutz von Natur und Landschaft, zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und zur Erhaltung der wertvollen Kulturlandschaft. 24 5 QUELLENVERZEICHNIS Rechtsnormen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW), Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, 1995 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009. In Kraft getreten am 01.03.2010 in der derzeit gültigen Fassung Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW) vom 21. Juli 2000 in der derzeit gültigen Fassung Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 in der derzeit gültigen Fassung Literatur BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2012): Ordnungsbehördliche Verordnung über die geschützten Landschaftsbestandteile in den Gemeinden Nörvenich, Merzenich und der Stadt Düren im Kreis Düren (Entwurf), Köln GEMEINDE VETTWEISS: Flächennutzungsplan (in derzeit rechtsgültiger Fassung) INFORAMTION UND TECHNIK NORDRHEIN-WESTFALEN (2011): Kommunalprofil Vettweiß, Düsseldorf KREIS DÜREN (2005): Landschaftsplan 1“Vettweiß“ – 2. Änderung, Düren KREIS DÜREN (2005): Landschaftsplan 3“Kreuzau/Nideggen“, Düren KREIS EUSKIRCHEN (2008): Landschaftsplan 44a „Zülpich“, Euskirchen LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2012): Diverse Informationen der Internetpräsenz des LANUV insbesondere des Fachinformationssystems „Geschützte Arten in NRW“ – Recklinghausen (Internet) LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2012): Fachinformationssystem @LINFOS mit erteilter Zugriffsberechtigung durch die Gemeinde Vettweiß– Recklinghausen (Internet) LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2012): Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 Windenergie, LANUVFachbericht 40, Recklinghausen LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2012): Vorkommensgebiete und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten von landesweiter Bedeutung – Bereich Kreis Düren, Recklinghausen 25 LAG-VSW – LÄNDER-ARBEITSGEMEINSCHAFT DER VOGELSCHUTZWARTEN (2007): Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten. – Beiträge zum Vogelschutz 44: 151-153. LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE / LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND (2008): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-Westfalen, Münster und Köln LANDTAG NRW (2005): Gutachterliche Stellungnahme: Aktuelle Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen. Parlamentarischer Beratungs- und Gutachterdienst des Landtags NRW. - Düsseldorf. MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ (Az. VIII2 - Winderlass) UND MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN UND VERKEHR DES LANDES NRW (Az. X A 1 – 901.3/202) SOWIE DER STAATSKANZLEI DES LANDES NRW (Az. III B 4 – 30.55.03.01) (2011): Gemeinsamer Runderlass " Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass“ vom 11.07.2011) MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND, VERBRAUCHERSCHUTZ (2012): Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND, VERBRAUCHERSCHUTZ (2011): NRW-Umweltdaten vor Ort. Informationen zu Trinkwasserschutzgebieten. MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EH (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz), Düsseldorf MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTS, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN UND VERKEHR DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und beider baurechtlichen Zulassung von Vorhaben – Gemeinsame Handlungsempfehlung des MWEBWV NRW und des MKULNV NRW – Düsseldorf 2010 NOHL (1993): Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe – Materialien für die naturschutzfachliche Bewertung und Kompensationsermittlung, geänderte Fassung August 1993, Kirchheim bei München. REGIONALPLAN FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK KÖLN, Teilabschnitt Region Aachen: Bezirksregierung Köln (2008), 1. Auflage 2003 mit Ergänzungen (Stand: April 2010). – Köln. 26 RHEIN-ERFT-KREIS (2013): Landschaftsplan 4 „Zülpicher Börde“- 13. Änderung, Bergheim RHEINISCHES AMT FÜR DENKMALPFLEGE (1997): Denkmalpflegerischer Fachbeitrag zum Gebietsentwicklungsplan Köln – Kreis Düren –, Brauweiler 27 ANHANG A. Kartenanhang A.1a Windhöffigkeitskriterien (100m über Grund) A.1b Windhöffigkeitskriterien (135m über Grund) A.2 Städtebauliche und infrastrukturelle Kriterien A.2a Städtebauliche und infrastrukturelle harte Kriterien A.2b Städtebauliche und infrastrukturelle weiche Kriterien A.3 Umweltplanerische Kriterien A.3a Umweltplanerische harte Kriterien A.3b Umweltplanerische weiche Kriterien A.4 Forstliche Kriterien A.5 Zusammenfassende Darstellung aller Kriterien A.5a Zusammenfassende Darstellung aller harten Kriterien A.5b Zusammenfassende Darstellung aller weichen Kriterien A.6 Einschränkende Tendenzkriterien: Artenschutz und schützenswerte Kulturlandschaftsbereiche A.7 Begünstigende Tendenzkriterien: Mastenartige Eingriffsformen, Bauhöhenbeschränkung des Fliegerhorstes Nörvenich sowie weitere A.8 Ergebnisdarstellung – Flächenranking – Ausweisungsempfehlung Generallegende B. Kriterientabelle C. Priorisierung und Flächenranking