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Vorlage (Abwägung TÖB 3. Ergänzung)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
154 kB
Datum
17.10.2013
Erstellt
17.10.13, 10:01
Aktualisiert
17.10.13, 10:01
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Inhalt der Datei

Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum B-Plan VE 15 aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB – Ergänzungen III Nr. Absender / Inhalt der Stellungnahme 8 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 26.09.2013 und 15.10.2013 (ergänzte Stellungnahme der Verwaltung) 8.1 Der Eingeber weist darauf hin, dass auf Basis der verfügbaren Daten zu Kulturgütern davon ausgegangen werden müsse, dass in der Fläche [Geltungsbereich südlich der L 33] ein umfassendes Bodenarchiv zur Geschichte der Menschen erhalten ist, von dem derzeit weder die einzelnen Bestandteile abschließend ermittelt seien, noch dessen Bedeutung im denkmalrechtlichen Sinne fixiert ist. Es gebe Hinweise auf Siedlungstätigkeit von der Jungsteinzeit bis hin zur frühen Neuzeit. Reste derartiger Siedlungsstellen seien im Boden zu erwarten, Indizien liefern Zufallsfunde, die u.a. bei der landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche entdeckt wurden. Römisch Funde im unmittelbaren Einzugsbereich der WEA 2, 3 und 5 würden auf großflächige Siedlungsstellen hinweisen. Hier sei zu prüfen, ob und in welchem Umfang Teile der Anlagen im Bereich der geplanten Standorte betroffen sind. Unmittelbar nördlich der WEA 4 wurde bei luftbildarchäologischer Prospektion eine Besuchsanomalie nachgewiesen. Auch hier könne es sich um einen Hinweis auf ein Bodendenkmal handeln. Im Bereich der WEA 1 und 4 würde mit einem Richtplatz und entsprechenden Bestattungen gerechnet werden. Zudem lägen zwei denkmalrechtlich erfasste ortsfeste Bodendenkmäler in der Fläche, bei denen es sich um die erhaltenen Reste grabenumwehrter mittelalterlicher Hofanlagen handele (DN 028 und DN 962). Auch wenn diese denkmalrechtlich erfassten Bodendenkmäler durch die Anlagenstandorte nicht unmittelbar betroffen sind, sei auf der Basis der der verfügbaren archäologischen Daten sowohl von einer Umweltrelevanz der Kulturgüter als auch von einer Abwägungserheblichkeit auszugehen. Es werden Bodendenkmäler vermutet, die im Sinne §§ 1 Abs. 3 und 11 DSchG NW i.V.m. §§ 3 Abs. 1 S. 4 und 29 DSchG NW als vermutete Bodendenkmäler entscheidungserheblich für die Planung sind. Die gewählten Standorte seien daher hinsichtlich deren Auswirkungen auf das archäologische Kulturgut zu überprüfen. Diese Ermittlung sei Teil der Umweltprüfung und diene der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Mit der ergänzten Stellungnahme vom 15.10.2013 hat der Eingeber eine Karte übersandt, auf welcher Konfliktbereiche mit Belangen der Bodendenkmalpflege und die Windenergieanlagenstandorte eingetragen sind. Daraus ist Stand: 16.10.2013 Beschlussvorschlag Stellungnahme der Verwaltung Aufgrund dieser fachlich begründeten Vermutung über im Plangebiet vorkommende Bodendenkmäler erkennt die Gemeinde Vettweiß grundsätzlich die Erforderlichkeit, die gewählten Windenergieanlagenstandorte hinsichtlich deren Auswirkungen auf das archäologische Kulturgut zu überprüfen. Im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung genügt es aus Sicht der Gemeinde, die vom Eingeber vorgebrachten Belange in dem Umweltbericht entsprechend zu berücksichtigen und einen entsprechenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen. Die Ermittlung zusätzlicher archäologischer Kenntnisse (z.B. mittels Sachverhaltsermittlung bzw. Prospektion) im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist aus folgenden Gründen nicht erforderlich (vgl. auch 8.3). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Die Bodendenkmäler werden der Stellungnahme nach eher allgemein im Plangebiet vermutet, also „im Bereich“ bzw. „unmittelbaren Einzugsbereich“ einiger Windenergieanlagen. Entgegen der bisherigen Stellungnahme der Verwaltung liegt nun eine Karte vor, aus welcher eine genauere räumliche Verortung der Konfliktbereiche erkennbar ist. Da sich der Verdacht auf vorkommende Bodendenkmale auf römische Fundstellen stützt und nicht auf bekannte Bodendenkmäler, steht der Belang der Bodendenkmalpflege dem Vorhaben der Windenergieanlagen nicht entgegen. Eine Sachverhaltsermittlung bzw. Prospektion erscheint dem Plangeber im Rahmen des Bauleitplanverfahrens daher unangemessen. Dem Belang der Bodendenkmalpflege kann auch im Rahmen einer archäologischen Begleitung bei Bauausführung sach- und fachgerecht erfolgen. Die Erforderlichkeit de archäologischen Begleitung wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Seite 1 von 3 8.2 ersichtlich, dass insbesondere die WEA 2, 3 und 5 betroffen sind, die WEA 1 und 4 zum Teil und WEA 6 nicht. Bei entscheidungserheblicher Betroffenheit der Kulturgüter seien auch Ausweichstandorte zu überprüfen. Die geplante Konstellation der Windenergieanlagen ist das Ergebnis fachgerechter Planungen. Im Gegensatz zu früheren Planungen des Windparks sind bereits mehrere Windenergieanlagen aus artenschutzrechtlichen Gründen entfallen (von anfänglich 13 Anlagen sind sechs verblieben). Daher ist eine auf die Windhöffigkeit optimierte Planung von umso größerer Bedeutung, um einen nachhaltigen Betrieb des Windparks zu ermöglichen. Im Übrigen würde das signifikante Verschieben von zwei Windenergieanlagenstandorten voraussichtlich zu einer Veränderung aller Windenergieanlagenstandorte innerhalb des Plangebietes führen. Bereits bei signifikanter räumlicher Verschiebung einer einzelnen Anlage kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dies zum Entfallen einer anderen Windenergieanlage führen würde, da das Plangebiet aufgrund seiner Größe kaum einen ausreichenden „Spielraum“ bietet. Geringfügige Verschiebungen von Windenergieanlagenstandorten werden im Bebauungsplan mit einem Tolerranzradius von 20 m festgesetzt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Damit stellt die verfahrensgegenständliche Windparkplanung unter Berücksichtigung der heute bekannten Belange – insbesondere wirtschaftlicher, bodendenkmalpflegerischer und artenschutzrechtlicher Belange – die optimale Planung dar. 8.3 Es sei eine Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-)erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW tätig wird. Ziel sei es, die denkmalrechtliche Bedeutung der gewählten Standorte bei der Abwägung einzubeziehen. Die Gemeinde müsse in diesem Zusammenhang sowohl ermitteln als analysierend tätig werden, um zu einer möglichst vollständigen Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf das archäologische Kulturgut zu gelangen. Auf Anforderung liefert das LVR gerne eine diesbezügliche Leistungsbeschreibung. Unstrittig ist, dass die fachlich begründete Vermutung auf Vorkommen von Bodendenkmälern einen Nachforschungsbedarf auslöst. Dieser ist jedoch nicht von der Gemeinde und nicht im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu erbringen, sondern kann auf das Baugenehmigungsverfahren verlagert werden. Als dem Sachverhalt angemessen erscheint der Gemeinde Vettweiß eine archäologische Begleitung während der Baumaßnahme; eine archäologische Begleitung sei nach telefonischer Auskunft des Eingebers dem Belang der Bodendenkmalpflege angemessen. Die Kostentragung gemäß § 29 Abs. 1 DSchG ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens abschließend zu klären. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Das Risiko, dass im Rahmen der Baumaßnahmen Bodendenkmäler gefunden werden, die die Errichtung einer genehmigten Windenergieanlage ausschließen könnten, ist der Gemeinde bekannt. Stand: 16.10.2013 Seite 2 von 3 Durch die ausreichende Größe der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen geht der Plangeber davon aus, dass in einem solchen (unwahrscheinlichen) Fall Ausweichstandorte innerhalb des Baufensters vorhanden sind, um innerhalb des Baufensters einen geringfügig verschobenen Windenergieanlagenstandort zu realisieren, der mit den Belangen der Bodendenkmalpflege vereinbar ist. 8.4 13 Dem Schreiben ist eine archäologische Bewertung beigefügt. In dieser Stellungnahme wird detailliert erläutert, dass mit Siedlungsbefunden von der Jungsteinzeit bis in die frühe Neuzeit innerhalb des Plangebietes und der einzelnen Maststandorte zu rechnen sei. Mit diesem Schreiben wird in schriftlicher Form fachlich begründet, weshalb Bodendenkmäler in dem Plangebiet und an den Anlagenstandorten vermutet werden. Die Verwaltung nimmt dieses Schreiben zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis Landesbetrieb Wald und Holz NRW mit Schreiben vom 16.10.2013 13.1 13.2 Gegen die Flächennutzungsplanung zur Neuausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen und die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes zur Errichtung von sechs Windenergieanlagen südlich der L 33 bei Müddersheim bestehen aus forstwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Seitens des Regionalforstamtes Hocheifel-Zülpicher Börde wird darauf hingewiesen, dass die vorgeschriebenen Abstände zu im Plangebiet gelegenem Wald bei der Errichtung von Windenergieanlagen einzuhalten sind. Stand: 16.10.2013 Seite 3 von 3