Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
154 kB
Datum
17.10.2013
Erstellt
17.10.13, 10:01
Aktualisiert
17.10.13, 10:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan VE 15 aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB – Ergänzungen III
Nr.
Absender / Inhalt der Stellungnahme
8
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 26.09.2013 und 15.10.2013 (ergänzte Stellungnahme der Verwaltung)
8.1
Der Eingeber weist darauf hin, dass auf Basis der verfügbaren Daten zu Kulturgütern davon ausgegangen werden müsse, dass in der Fläche [Geltungsbereich südlich der L 33] ein umfassendes Bodenarchiv zur Geschichte der
Menschen erhalten ist, von dem derzeit weder die einzelnen Bestandteile
abschließend ermittelt seien, noch dessen Bedeutung im denkmalrechtlichen
Sinne fixiert ist. Es gebe Hinweise auf Siedlungstätigkeit von der Jungsteinzeit bis hin zur frühen Neuzeit. Reste derartiger Siedlungsstellen seien im
Boden zu erwarten, Indizien liefern Zufallsfunde, die u.a. bei der landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche entdeckt wurden.
Römisch Funde im unmittelbaren Einzugsbereich der WEA 2, 3 und 5 würden
auf großflächige Siedlungsstellen hinweisen. Hier sei zu prüfen, ob und in
welchem Umfang Teile der Anlagen im Bereich der geplanten Standorte betroffen sind. Unmittelbar nördlich der WEA 4 wurde bei luftbildarchäologischer
Prospektion eine Besuchsanomalie nachgewiesen. Auch hier könne es sich
um einen Hinweis auf ein Bodendenkmal handeln. Im Bereich der WEA 1 und
4 würde mit einem Richtplatz und entsprechenden Bestattungen gerechnet
werden.
Zudem lägen zwei denkmalrechtlich erfasste ortsfeste Bodendenkmäler in
der Fläche, bei denen es sich um die erhaltenen Reste grabenumwehrter
mittelalterlicher Hofanlagen handele (DN 028 und DN 962). Auch wenn diese
denkmalrechtlich erfassten Bodendenkmäler durch die Anlagenstandorte
nicht unmittelbar betroffen sind, sei auf der Basis der der verfügbaren archäologischen Daten sowohl von einer Umweltrelevanz der Kulturgüter als auch
von einer Abwägungserheblichkeit auszugehen. Es werden Bodendenkmäler
vermutet, die im Sinne §§ 1 Abs. 3 und 11 DSchG NW i.V.m. §§ 3 Abs. 1 S. 4
und 29 DSchG NW als vermutete Bodendenkmäler entscheidungserheblich
für die Planung sind.
Die gewählten Standorte seien daher hinsichtlich deren Auswirkungen auf
das archäologische Kulturgut zu überprüfen. Diese Ermittlung sei Teil der
Umweltprüfung und diene der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials.
Mit der ergänzten Stellungnahme vom 15.10.2013 hat der Eingeber eine
Karte übersandt, auf welcher Konfliktbereiche mit Belangen der Bodendenkmalpflege und die Windenergieanlagenstandorte eingetragen sind. Daraus ist
Stand: 16.10.2013
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
Aufgrund dieser fachlich begründeten Vermutung über im Plangebiet vorkommende Bodendenkmäler erkennt die Gemeinde Vettweiß grundsätzlich die Erforderlichkeit, die gewählten Windenergieanlagenstandorte hinsichtlich deren Auswirkungen auf das
archäologische Kulturgut zu überprüfen. Im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung genügt es aus Sicht der Gemeinde, die
vom Eingeber vorgebrachten Belange in dem Umweltbericht entsprechend zu berücksichtigen und einen entsprechenden Hinweis
in den Bebauungsplan aufzunehmen. Die Ermittlung zusätzlicher
archäologischer Kenntnisse (z.B. mittels Sachverhaltsermittlung
bzw. Prospektion) im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist aus
folgenden Gründen nicht erforderlich (vgl. auch 8.3).
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Die Bodendenkmäler werden der Stellungnahme nach eher allgemein im Plangebiet vermutet, also „im Bereich“ bzw. „unmittelbaren Einzugsbereich“ einiger Windenergieanlagen. Entgegen der
bisherigen Stellungnahme der Verwaltung liegt nun eine Karte vor,
aus welcher eine genauere räumliche Verortung der Konfliktbereiche erkennbar ist. Da sich der Verdacht auf vorkommende Bodendenkmale auf römische Fundstellen stützt und nicht auf bekannte Bodendenkmäler, steht der Belang der Bodendenkmalpflege dem Vorhaben der Windenergieanlagen nicht entgegen. Eine
Sachverhaltsermittlung bzw. Prospektion erscheint dem Plangeber
im Rahmen des Bauleitplanverfahrens daher unangemessen.
Dem Belang der Bodendenkmalpflege kann auch im Rahmen
einer archäologischen Begleitung bei Bauausführung sach- und
fachgerecht erfolgen. Die Erforderlichkeit de archäologischen Begleitung wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Seite 1 von 3
8.2
ersichtlich, dass insbesondere die WEA 2, 3 und 5 betroffen sind, die WEA 1
und 4 zum Teil und WEA 6 nicht.
Bei entscheidungserheblicher Betroffenheit der Kulturgüter seien auch Ausweichstandorte zu überprüfen.
Die geplante Konstellation der Windenergieanlagen ist das Ergebnis fachgerechter Planungen. Im Gegensatz zu früheren Planungen des Windparks sind bereits mehrere Windenergieanlagen aus
artenschutzrechtlichen Gründen entfallen (von anfänglich 13 Anlagen sind sechs verblieben). Daher ist eine auf die Windhöffigkeit
optimierte Planung von umso größerer Bedeutung, um einen
nachhaltigen Betrieb des Windparks zu ermöglichen. Im Übrigen
würde das signifikante Verschieben von zwei Windenergieanlagenstandorten voraussichtlich zu einer Veränderung aller Windenergieanlagenstandorte innerhalb des Plangebietes führen. Bereits bei signifikanter räumlicher Verschiebung einer einzelnen
Anlage kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass dies zum Entfallen einer anderen Windenergieanlage führen würde, da das Plangebiet aufgrund seiner Größe kaum
einen ausreichenden „Spielraum“ bietet. Geringfügige Verschiebungen von Windenergieanlagenstandorten werden im Bebauungsplan mit einem Tolerranzradius von 20 m festgesetzt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Damit stellt die verfahrensgegenständliche Windparkplanung unter
Berücksichtigung der heute bekannten Belange – insbesondere
wirtschaftlicher, bodendenkmalpflegerischer und artenschutzrechtlicher Belange – die optimale Planung dar.
8.3
Es sei eine Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-)erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW tätig wird. Ziel sei es, die denkmalrechtliche Bedeutung der gewählten Standorte bei der Abwägung einzubeziehen. Die Gemeinde müsse in diesem Zusammenhang sowohl ermitteln
als analysierend tätig werden, um zu einer möglichst vollständigen Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf das
archäologische Kulturgut zu gelangen.
Auf Anforderung liefert das LVR gerne eine diesbezügliche Leistungsbeschreibung.
Unstrittig ist, dass die fachlich begründete Vermutung auf Vorkommen von Bodendenkmälern einen Nachforschungsbedarf
auslöst. Dieser ist jedoch nicht von der Gemeinde und nicht im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu erbringen, sondern kann
auf das Baugenehmigungsverfahren verlagert werden. Als dem
Sachverhalt angemessen erscheint der Gemeinde Vettweiß eine
archäologische Begleitung während der Baumaßnahme; eine archäologische Begleitung sei nach telefonischer Auskunft des Eingebers dem Belang der Bodendenkmalpflege angemessen. Die
Kostentragung gemäß § 29 Abs. 1 DSchG ist im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens abschließend zu klären.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Das Risiko, dass im Rahmen der Baumaßnahmen Bodendenkmäler gefunden werden, die die Errichtung einer genehmigten Windenergieanlage ausschließen könnten, ist der Gemeinde bekannt.
Stand: 16.10.2013
Seite 2 von 3
Durch die ausreichende Größe der festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen geht der Plangeber davon aus, dass in einem
solchen (unwahrscheinlichen) Fall Ausweichstandorte innerhalb
des Baufensters vorhanden sind, um innerhalb des Baufensters
einen geringfügig verschobenen Windenergieanlagenstandort zu
realisieren, der mit den Belangen der Bodendenkmalpflege vereinbar ist.
8.4
13
Dem Schreiben ist eine archäologische Bewertung beigefügt. In dieser Stellungnahme wird detailliert erläutert, dass mit Siedlungsbefunden von der
Jungsteinzeit bis in die frühe Neuzeit innerhalb des Plangebietes und der
einzelnen Maststandorte zu rechnen sei.
Mit diesem Schreiben wird in schriftlicher Form fachlich begründet, weshalb Bodendenkmäler in dem Plangebiet und an den Anlagenstandorten vermutet werden. Die Verwaltung nimmt dieses
Schreiben zur Kenntnis.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Landesbetrieb Wald und Holz NRW mit Schreiben vom 16.10.2013
13.1
13.2
Gegen die Flächennutzungsplanung zur Neuausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen und die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes zur Errichtung von sechs Windenergieanlagen südlich der L 33 bei
Müddersheim bestehen aus forstwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen
Bedenken.
Seitens des Regionalforstamtes Hocheifel-Zülpicher Börde wird darauf hingewiesen, dass die vorgeschriebenen Abstände zu im Plangebiet gelegenem
Wald bei der Errichtung von Windenergieanlagen einzuhalten sind.
Stand: 16.10.2013
Seite 3 von 3