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Vorlage (Abwägung TÖB 2. Ergänzung)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
137 kB
Datum
17.10.2013
Erstellt
15.10.13, 18:02
Aktualisiert
15.10.13, 18:02
Vorlage (Abwägung TÖB 2. Ergänzung) Vorlage (Abwägung TÖB 2. Ergänzung)

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Inhalt der Datei

Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum B-Plan VE 15 aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB – Ergänzungen II Nr. Absender / Inhalt der Stellungnahme 11 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 11.10.2013 11.1 Der Eingeber weist darauf hin, dass im denkmalpflegerischen Fachbeitrag zum Gebietsentwicklungsplan Köln (Brauweiler, 1997)die Neffelbachaue von Sievenich bis Niederbolheim (DN 25), Ortslage Gladbach (DN 39) und Müddersheim ( DN 41) mit Ihren Burgen im Hinblick auf ihre Landschaftswirkung besonders ausgewiesen sind. Die Entfernung und die Topografie zum Planvorhaben lassen mögliche Beeinträchtigungen zum jetzigen Planstand nicht erkennen. Es stelle sich allerdings die Frage, ab welcher Höhe die geplanten Windkraftanlagen in einem optischen Zusammenhang mit der Kulturlandschaft Neffelbachaue und die benannten Ortslagen einschließlich deren Burgen treten und ob hierdurch eine Beeinträchtigung zu erwarten sei. Deshalb seien die im Fachbeitrag formulierten Belange des LVR – ADR in der Umweltprüfung und bei der Untersuchung zur Höhe der Windkraftanlage zu berücksichtigen. Der Stellungnahme sind textliche und kartographische Auszüge aus dem Denkmalpflegerischen Fachbeitrag zum Gebietsentwicklungsplan Köln beigefügt. 12 Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 08.10.2013 12.1 Der Eingeber weist darauf hin, dass das Vorhaben im Anlagenschutzbereich der Flugsicherungseinrichtung VOR Nörvenich liege. Diese Bedenken werden in der Stellungnahme fachlich begründet. Demnach seid er zulässige Störbeitrag bei der betroffenen Anlage laut DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bereits im gesamten Radialbereich ausgeschöpft. Durch die Errichtung von weiteren Windkraftanlagen werden in diesem Bereich zusätzliche Störbeiträge erwartet. Zusätzliche Störbeiträge seien jedoch lt. DFS aufgrund der bestehenden Situation nicht akzeptabel. Nach Auffassung des Eingebers stehe daher § 18a LuftVG der Errichtung der Windkraftanlagen und der Neuaufstellung des Bebauungsplanes VE 15 „Windpark bei Müddersheim“ entgegen. Die endgültige Entscheidung treffe jedoch das Budnesaufsichtsamt für Flugsicherung. Stand: 14.10.2013 Beschlussvorschlag Stellungnahme der Verwaltung Die vorgebrachten Belange werden im Umweltbericht berücksichtigt. Mit der beabsichtigten Konstellation der Windenergieanlagen und der geplanten, für moderne Anlagen recht geringen Anlagenhöhen (130 m über Grund) sind aufgrund der Entfernung und landschaftlichen Vorbelastung keine wesentlichen Beeinträchtigungen der genannten Kulturlandschaften und Baudenkdenkmäler zu erwarten. Auch die Topografie sowie der großräumige Waldbereich „Großer Busch“ östlich der Ortslage Müddersheim verhindern aus Sicht der Gemeindeverwaltung das Entstehen eines optischen Zusammenhanges mit den benannten Ortslagen. Der Rat nimmt zur Kenntnis Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Bauleitplanung grundsätzlich zu prüfen, ab welchen Windenergieanlagenhöhen eine genannte Beeinträchtigung bzw. ein optischer Zusammenhang auftreten könnte, wenn für die verfahrensgegenständlichen Anlagenhöhen kein begründeter Verdacht für eine solche Beeinträchtigung besteht. Die Verwaltung nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Im weiteren Bauleitplan- und Genehmigungsverfahren wird eine abschließende Stellungnahme erwartet. Der Rat nimmt zur Kenntnis Seite 1 von 2 Das Vorhaben bedürfe der luftrechtlichen Zustimmung des Eingebers im Rahmen des BImSch-Verfahrens. Zu dem Vorhaben wurde der Eingeber durch den Kreis Düren im Rahmen des BImSch-Genehmigungsverfahrens beteiligt. Der Eingeber aht daher das luftrechtliche Zustimmungsverfahren eingeleitet und insofern die DFS, das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr um Stellungnahme zum Vorhaben gebeten. Sobald dem Eingeber die Stellungnahme vorliegt, wird dieser der Gemeinde mitgeteilt. Eine Zustimmung kann der Eingeber aus heutiger Sicht nicht in Aussicht stellen. Stand: 14.10.2013 Seite 2 von 2