Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
118 kB
Datum
11.07.2013
Erstellt
21.06.13, 18:03
Aktualisiert
21.06.13, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 20.06.2013
Fachbereich: III
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-73/2013
Vorlage
für den
Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
am 02.07.2013
Gemeinderat am 11.07.2013
- öffentlich -
Antrag der B.I. Fraktion auf Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der
Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008
Begründung:
Grundsätzlich gehören die Hauptkanäle in den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zur
öffentlichen Abwasseranlage. Hinsichtlich der Grundstücks- und Hausanschlussleitungen
können die Gemeinden laut § 10 Abs. 3 KAG NRW entscheiden, ob sie neben den
Hauptkanälen in der öffentlichen Straße auch die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen
überhaupt nicht oder beide oder nur die Grundstücksanschlüsse zum Bestandteil der
öffentlichen Einrichtung bestimmen. Die genaue Abgrenzung zwischen den privaten und
öffentlichen Abwasserkanälen/-leitungen wird in der Abwasserbeseitigungssatzung einer
Gemeinde festgelegt.
Seit dem Jahr 2000 hat die Gemeinde Vettweiß in ihrer Satzung geregelt, dass die
Anschlussleitungen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören. In § 11 der
Entwässerungssatzung der Gemeinde Vettweiß vom 04.11.1981 war geregelt, dass die
Herstellung, Erneuerung und Veränderungen, die laufende Unterhaltung sowie die
Beseitigung der Grundstücksanschlussleitungen die Gemeinde selbst ausführt oder durch
einen von ihr beauftragten Unternehmer auf Kosten des Anschlussnehmers. Somit wird die
jetzige Vorgehensweise seit mindestens 30 Jahren praktiziert.
Grundsätzlich ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die Gemeinde ihr
Organisationsermessen ausübt und wie von der B.I. vorgeschlagen die Reichweite der
öffentlichen Anlage anders als bisher bestimmt, also die Grundstücksanschlussleitungen als
Teil des öffentlichen Entwässerungsnetzes miteinbezieht.
Der Vorteil einer nachträglichen Einbeziehung der Grundstücksanschlussleitungen in die
öffentliche Abwasseranlage besteht u.a. darin, dass der gesamte Verwaltungsaufwand im
Rahmen der Erhebung des Kostenersatzes nach § 10 KAG NRW entfällt und eine
einheitliche technische Behandlung aller im öffentlichen Straßenraum liegenden Leitungen
umgesetzt wird.
Die Nachteile sowohl im Aufwand als auch in der Gebührenentwicklung überwiegen jedoch
deutlich.
Gehören die Grundstücksanschlüsse zur öffentlichen Anlage, stellen Aufwand und Kosten
dieser Anschlüsse Rechnungsposten im Rahmen der Beitrags- und Gebührenkalkulation
dar, d.h. der Aufwand für die Herstellung wird über den Kanalanschlussbeitrag nach § 8
KAG abgedeckt, der Aufwand für die Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung sowie die
Unterhaltung über die Abwassergebühren nach § 4 Abs. 2 KAG NRW finanziert.
Die Übernahme der Grundstücksanschlussleitungen in das Anlagevermögen erfordert eine
entsprechende Bewertung der Anschlussleitungen nach ihrem jeweiligen tatsächlichen
Zustand. Eine solche Bewertung ist i.d.R. im Wege einer Befahrung aller
Anschlussleitungen durchzuführen. Hierbei entstehen nicht unerhebliche Kosten und ein
nicht unerheblicher Aufwand. Die Grundstücksanschlussleitungen sind dann von allen
Eigentümern zum Zeitwert zu erwerben. Sind Eigentümer nicht zur Veräußerung bereit ist in
einer Sondersatzung zu regeln, wie künftig mit diesen umzugehen ist.
In einer rechtlichen Stellungnahme der Kommunal- und Abwasserberatung NRW an die
Gemeinde Inden vom 27.09.2010 zum gleichen Thema, wird darauf hingewiesen, dass der
Vermögenszuwachs in diesem Rahmen wie Beiträge und Zuschüsse Dritter behandelt
werden müsste. Da solches Zuschusskapital regelmäßig nicht von der Abschreibungsbasis
abzuziehen ist – denn auch insoweit unterliegt das Anlagevermögen einem Werteverzehr –
würde neben den zusätzlichen Unterhaltungskosten auch der Abschreibungszuwachs zu
einer Erhöhung der Entwässerungsgebühren führen.
Der Kommunal- und Abwasserberatung NRW sind nur wenige Städte und Gemeinden
bekannt, die eine solche Umstellung tatsächlich durchgeführt haben. Die an die Gemeinde
Vettweiß angrenzenden Gemeinden Nideggen, Nörvenich, Kreuzau und Niederzier sowie die
Stadt Düren haben in ihrer Abwasserbeseitigungssatzung geregelt, dass die
Anschlussleitungen nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind.
Im Hinblick darauf, dass die Aufgabe der Kläranlagen Soller, Froitzheim und Vettweiß in den
nächsten Jahren durch die Verlegung von Sammlern zu den Gruppenklärwerken Nörvenich
und Bessenich voraussichtlich zu Gebührenerhöhungen führen wird, kann im Hinblick auf
den Gebührenzahler eine Umstellung der Entwässerungssatzung in diesem Punkt seitens
der Verwaltung nicht empfohlen werden. Eine Berufung auf § 10 Abs. 3 KAG NRW ist auch
weiterhin rechtlich möglich.
Fehlentwicklungen von Neuanschlüssen sind ausgeschlossen, da alle Neuanschlüsse bei
der Verwaltung zu beantragen sind und abgenommen werden. Die Belange aller
Anschlussnehmer sind besser zu berücksichtigen, wenn man an der bisherigen Regelung
festhält.
Bezüglich der generellen Anpassung der Satzung an die Mustersatzung sind Änderungen
möglich. Dies ist jedoch erst dann sinnvoll, wenn über diese Thematik entschieden wurde.
Sobald eine Entscheidung vorliegt, wird in einer der nächsten Sitzungsrunden eine Vorlage
zur generellen Anpassung an die Mustersatzung vorgelegt.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
empfiehlt dem Rat keine Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde
Vettweiß vom 12.12.2008 hinsichtlich § 1 Abs. 3 zu beschließen. Die Grundstücksund Hausanschlussleitungen sollen nicht der öffentlichen Abwasseranlage der
Gemeinde zugeordnet werden.
Auswirkungen auf den Haushalt: