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Vorlage (Antrag der B.I. Fraktion auf Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
118 kB
Datum
11.07.2013
Erstellt
21.06.13, 18:03
Aktualisiert
21.06.13, 18:03
Vorlage (Antrag der B.I. Fraktion auf Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008) Vorlage (Antrag der B.I. Fraktion auf Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008)

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 20.06.2013 Fachbereich: III Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-73/2013 Vorlage für den Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung am 02.07.2013 Gemeinderat am 11.07.2013 - öffentlich - Antrag der B.I. Fraktion auf Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008 Begründung: Grundsätzlich gehören die Hauptkanäle in den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zur öffentlichen Abwasseranlage. Hinsichtlich der Grundstücks- und Hausanschlussleitungen können die Gemeinden laut § 10 Abs. 3 KAG NRW entscheiden, ob sie neben den Hauptkanälen in der öffentlichen Straße auch die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen überhaupt nicht oder beide oder nur die Grundstücksanschlüsse zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmen. Die genaue Abgrenzung zwischen den privaten und öffentlichen Abwasserkanälen/-leitungen wird in der Abwasserbeseitigungssatzung einer Gemeinde festgelegt. Seit dem Jahr 2000 hat die Gemeinde Vettweiß in ihrer Satzung geregelt, dass die Anschlussleitungen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören. In § 11 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Vettweiß vom 04.11.1981 war geregelt, dass die Herstellung, Erneuerung und Veränderungen, die laufende Unterhaltung sowie die Beseitigung der Grundstücksanschlussleitungen die Gemeinde selbst ausführt oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer auf Kosten des Anschlussnehmers. Somit wird die jetzige Vorgehensweise seit mindestens 30 Jahren praktiziert. Grundsätzlich ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die Gemeinde ihr Organisationsermessen ausübt und wie von der B.I. vorgeschlagen die Reichweite der öffentlichen Anlage anders als bisher bestimmt, also die Grundstücksanschlussleitungen als Teil des öffentlichen Entwässerungsnetzes miteinbezieht. Der Vorteil einer nachträglichen Einbeziehung der Grundstücksanschlussleitungen in die öffentliche Abwasseranlage besteht u.a. darin, dass der gesamte Verwaltungsaufwand im Rahmen der Erhebung des Kostenersatzes nach § 10 KAG NRW entfällt und eine einheitliche technische Behandlung aller im öffentlichen Straßenraum liegenden Leitungen umgesetzt wird. Die Nachteile sowohl im Aufwand als auch in der Gebührenentwicklung überwiegen jedoch deutlich. Gehören die Grundstücksanschlüsse zur öffentlichen Anlage, stellen Aufwand und Kosten dieser Anschlüsse Rechnungsposten im Rahmen der Beitrags- und Gebührenkalkulation dar, d.h. der Aufwand für die Herstellung wird über den Kanalanschlussbeitrag nach § 8 KAG abgedeckt, der Aufwand für die Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung sowie die Unterhaltung über die Abwassergebühren nach § 4 Abs. 2 KAG NRW finanziert. Die Übernahme der Grundstücksanschlussleitungen in das Anlagevermögen erfordert eine entsprechende Bewertung der Anschlussleitungen nach ihrem jeweiligen tatsächlichen Zustand. Eine solche Bewertung ist i.d.R. im Wege einer Befahrung aller Anschlussleitungen durchzuführen. Hierbei entstehen nicht unerhebliche Kosten und ein nicht unerheblicher Aufwand. Die Grundstücksanschlussleitungen sind dann von allen Eigentümern zum Zeitwert zu erwerben. Sind Eigentümer nicht zur Veräußerung bereit ist in einer Sondersatzung zu regeln, wie künftig mit diesen umzugehen ist. In einer rechtlichen Stellungnahme der Kommunal- und Abwasserberatung NRW an die Gemeinde Inden vom 27.09.2010 zum gleichen Thema, wird darauf hingewiesen, dass der Vermögenszuwachs in diesem Rahmen wie Beiträge und Zuschüsse Dritter behandelt werden müsste. Da solches Zuschusskapital regelmäßig nicht von der Abschreibungsbasis abzuziehen ist – denn auch insoweit unterliegt das Anlagevermögen einem Werteverzehr – würde neben den zusätzlichen Unterhaltungskosten auch der Abschreibungszuwachs zu einer Erhöhung der Entwässerungsgebühren führen. Der Kommunal- und Abwasserberatung NRW sind nur wenige Städte und Gemeinden bekannt, die eine solche Umstellung tatsächlich durchgeführt haben. Die an die Gemeinde Vettweiß angrenzenden Gemeinden Nideggen, Nörvenich, Kreuzau und Niederzier sowie die Stadt Düren haben in ihrer Abwasserbeseitigungssatzung geregelt, dass die Anschlussleitungen nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind. Im Hinblick darauf, dass die Aufgabe der Kläranlagen Soller, Froitzheim und Vettweiß in den nächsten Jahren durch die Verlegung von Sammlern zu den Gruppenklärwerken Nörvenich und Bessenich voraussichtlich zu Gebührenerhöhungen führen wird, kann im Hinblick auf den Gebührenzahler eine Umstellung der Entwässerungssatzung in diesem Punkt seitens der Verwaltung nicht empfohlen werden. Eine Berufung auf § 10 Abs. 3 KAG NRW ist auch weiterhin rechtlich möglich. Fehlentwicklungen von Neuanschlüssen sind ausgeschlossen, da alle Neuanschlüsse bei der Verwaltung zu beantragen sind und abgenommen werden. Die Belange aller Anschlussnehmer sind besser zu berücksichtigen, wenn man an der bisherigen Regelung festhält. Bezüglich der generellen Anpassung der Satzung an die Mustersatzung sind Änderungen möglich. Dies ist jedoch erst dann sinnvoll, wenn über diese Thematik entschieden wurde. Sobald eine Entscheidung vorliegt, wird in einer der nächsten Sitzungsrunden eine Vorlage zur generellen Anpassung an die Mustersatzung vorgelegt. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat keine Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008 hinsichtlich § 1 Abs. 3 zu beschließen. Die Grundstücksund Hausanschlussleitungen sollen nicht der öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde zugeordnet werden. Auswirkungen auf den Haushalt: